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{'item': 'W198 2243069-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 7§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW198 2243069-1 SpruchW198 2243069-1/32E, W198 2243069-1/32E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) vom 12.02.2021, VSNR XXXX , wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.010,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum aus mehr als einem geringfügigen Dienstverhältnis ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dies habe er dem AMS nicht gemeldet. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) vom 12.02.2021, VSNR römisch 40 , wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.010,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum aus mehr als einem geringfügigen Dienstverhältnis ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dies habe er dem AMS nicht gemeldet.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. In einer mit 11.03.2021 datierten Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er seiner AMS-Betreuerin in einem persönlichen Gespräch sehr wohl gemeldet habe, dass er Probetage bei verschiedenen Firmen mache und ein geringfügiges Einkommen erzielen werde. Somit habe er seine Meldepflicht jedenfalls erfüllt. Es sei richtig, dass er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe; er erfülle jedoch keinen Rückforderungstatbestand. Er sei seiner Meldepflicht nachgekommen und hätte auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebühre. Sein Einkommen aus den beiden Erwerbstätigkeiten habe die Geringfügigkeitsgrenze lediglich um € 3,00 überschritte.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.04.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Summe der vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte im Februar 2019 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und sei er daher im Februar 2019 nicht als arbeitslos anzusehen. Die Leistung sei daher zu widerrufen. Der Verstoß gegen die Meldepflichten gegenüber dem AMS stelle einen Rückforderungstatbestand dar. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 27.04.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Summe der vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte im Februar 2019 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und sei er daher im Februar 2019 nicht als arbeitslos anzusehen. Die Leistung sei daher zu widerrufen. Der Verstoß gegen die Meldepflichten gegenüber dem AMS stelle einen Rückforderungstatbestand dar.

  1. Mit Schreiben vom 11.05.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die fehlerhaften Angaben in den Anträgen auf seine Sehbehinderung zurückzuführen seien. So benötige er eine Lupe um lesen zu können. Er habe die Beschäftigung bei der Firma XXXX seiner AMS-Betreuerin bei einem persönlichen Termin gemeldet. Auch habe er dieser Betreuerin eine Liste mit Bewerbungen in Eigeninitiative zur Kenntnis gebracht. Auf diesem Formular habe er auch vermerkt, dass er bei der Firma XXXX im Februar 2019 probegearbeitet habe. Die AMS-Betreuerin habe kein großes Interesse an dieser Liste gezeigt, sodass es nicht verwunderlich sei, dass deren Inhalt keinen Eingang in die Aufzeichnungen des AMS gefunden habe.
  2. Mit Schreiben vom 11.05.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die fehlerhaften Angaben in den Anträgen auf seine Sehbehinderung zurückzuführen seien. So benötige er eine Lupe um lesen zu können. Er habe die Beschäftigung bei der Firma römisch 40 seiner AMS-Betreuerin bei einem persönlichen Termin gemeldet. Auch habe er dieser Betreuerin eine Liste mit Bewerbungen in Eigeninitiative zur Kenntnis gebracht. Auf diesem Formular habe er auch vermerkt, dass er bei der Firma römisch 40 im Februar 2019 probegearbeitet habe. Die AMS-Betreuerin habe kein großes Interesse an dieser Liste gezeigt, sodass es nicht verwunderlich sei, dass deren Inhalt keinen Eingang in die Aufzeichnungen des AMS gefunden habe.
  3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.07.2021 an die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Aufforderung erteilt, diverse Fragen zum Sachverhalt zu beantworten.
  2. Am 02.08.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.08.2021 der belangten Behörde die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.08.2021 übermittelt.
  4. Am 18.08.2021 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.08.2021 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme des AMS vom 18.08.2021 übermittelt.
  6. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 04.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.
  7. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 04.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. Der Beschwerdeführer ist dem gerichtlichen Auftrag, eine ärztliche Bestätigung bis längstens Montag, dem 07.03.2022, vorzulegen, nicht nachgekommen und hat sohin durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Verhandlung am 04.03.2022 die Mitwirkungspflicht verletzt.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.03.2022 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie die belangte Behörde vom unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers an der Verhandlung am 04.03.2022 informiert.
  9. Am 01.04.2022 langte eine Stellungnahme des AMS inklusive Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.04.2022 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme des AMS vom 01.04.2022 übermittelt.
  11. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 05.04.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , AMS-Beraterin des Beschwerdeführers, erneut als Zeugin einvernommen.
  12. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 05.04.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , AMS-Beraterin des Beschwerdeführers, erneut als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2004 zum ersten Mal Arbeitslosengeld bezogen und stand seitdem – mit Unterbrechungen – immer wieder im Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug. Er stand in dieser Zeit wiederholt in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld sowie am 30.11.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. In beiden Anträgen hat er die Frage 5 („Ich stehe derzeit in Beschäftigung?“) sowie die Frage 9 („Ich habe ein eigenes Einkommen?“) mit „Nein“ beantwortet. Auf Seite 4 der Anträge wurde er jeweils darüber informiert, dass er

§ 50Al

VG verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort zu melden.Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld sowie am 30.11.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. In beiden Anträgen hat er die Frage 5 , („Ich stehe derzeit in Beschäftigung?“) sowie die Frage 9 („Ich habe ein eigenes Einkommen?“) mit „Nein“ beantwortet. Auf Seite 4 der Anträge wurde er jeweils darüber informiert, dass er

Paragraph 50, AlVG verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort zu melden. Der Beschwerdeführer stand von 11.05.2018 bis 31.05.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Das Bruttoentgelt, welches er von dieser Firma erhielt, betrug im Februar 2019 € 99,69.Der Beschwerdeführer stand von 11.05.2018 bis 31.05.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Das Bruttoentgelt, welches er von dieser Firma erhielt, betrug im Februar 2019 € 99,

  1. Der Beschwerdeführer stand von 01.02.2019 bis 16.03.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Das Bruttoentgelt, welches er von dieser Firma erhielt, betrug im Februar 2019 € 350,00.Der Beschwerdeführer stand von 01.02.2019 bis 16.03.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Das Bruttoentgelt, welches er von dieser Firma erhielt, betrug im Februar 2019 € 350,
  2. Er hat sohin im Februar 2019 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 449,69 erzielt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2019 € 446,
  3. Der Beschwerdeführer unterließ es, seine geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma XXXX und der XXXX GmbH dem AMS zu melden.Der Beschwerdeführer unterließ es, seine geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma römisch 40 und der römisch 40 GmbH dem AMS zu melden.
  4. Beweiswürdigung: Der Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Anträge auf Arbeitslosengeld vom 10.04.2018 sowie auf Notstandshilfe vom 30.11.2018 liegen im Akt ein und ergibt sich aus diesen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Fragen, ob er in Beschäftigung stehe, sowie, ob er ein Einkommen habe, verneint hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 05.04.2022, wonach er gedacht habe, dass nur ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemeint wäre, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er diese Frage diesfalls bejahen hätte müssen, zumal diese Frage in den Antragsformularen explizit auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mitumfasst (beinhaltet). Die verfahrensgegenständlichen geringfügigen Dienstverhältnisse von 11.05.2018 bis 31.05.2019 und von 01.02.2019 bis 16.03.2019 sind aus den Daten aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich und sind unstrittig. Die im Februar 2019 erzielten Einkünfte in Höhe von insgesamt € 449,69 ergeben sich aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen und stellte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.04.2022 die Höhe der Einkünfte außer Streit. Dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 € 446,81 betrug, ergibt sich aus dem Gesetz und ist unstrittig und geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 05.04.2022, wonach ihm gesagt worden sei, dass er bis zu € 450,00 dazuverdienen könne, ins Leere. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma XXXX und der XXXX GmbH dem AMS nicht gemeldet hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma römisch 40 und der römisch 40 GmbH dem AMS nicht gemeldet hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer behauptet, dass er am 10.01.2019 im Zuge einer persönlichen Vorsprache sein geringfügiges Dienstverhältnis bei XXXX gemeldet habe. Weiters bringt er vor, dass er auch sein geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH dem AMS gemeldet habe. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die glaubwürdigen Aussagen der XXXX , AMS-Beraterin des Beschwerdeführers, in den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten. So gab Frau XXXX in der Verhandlung am 04.03.2022 auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer seine geringfügigen Dienstverhältnisse bei den persönlichen Vorsprachen mündlich bei ihr gemeldet habe, an: „Nein, hat er nicht.“ XXXX konnte auch nachvollziehbar darlegen, wieso sie sich dessen sicher sei, indem sie ausführte, dass es eine bestimmte Vorgehensweise gebe, wenn jemand ein geringfügiges Dienstverhältnis melde, nämlich dahingehend, dass diesfalls dem Kunden aufgetragen werde, monatliche Bezugsnachweise vorzulegen. Da dies gegenständlich nicht erfolgt sei, sei sie sich sicher, dass der Beschwerdeführer keine Angaben betreffend geringfügige Dienstverhältnisse getätigt habe und gab sie auch an, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor der Überlagerungsmeldung die Namen der Firmen XXXX bzw. XXXX von Seiten des Beschwerdeführers gehört habe. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er am 10.01.2019 im Zuge einer persönlichen Vorsprache sein geringfügiges Dienstverhältnis bei römisch 40 gemeldet habe. Weiters bringt er vor, dass er auch sein geringfügiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH dem AMS gemeldet habe. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die glaubwürdigen Aussagen der römisch 40 , AMS-Beraterin des Beschwerdeführers, in den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten. So gab Frau römisch 40 in der Verhandlung am 04.03.2022 auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer seine geringfügigen Dienstverhältnisse bei den persönlichen Vorsprachen mündlich bei ihr gemeldet habe, an: „Nein, hat er nicht.“ römisch 40 konnte auch nachvollziehbar darlegen, wieso sie sich dessen sicher sei, indem sie ausführte, dass es eine bestimmte Vorgehensweise gebe, wenn jemand ein geringfügiges Dienstverhältnis melde, nämlich dahingehend, dass diesfalls dem Kunden aufgetragen werde, monatliche Bezugsnachweise vorzulegen. Da dies gegenständlich nicht erfolgt sei, sei sie sich sicher, dass der Beschwerdeführer keine Angaben betreffend geringfügige Dienstverhältnisse getätigt habe und gab sie auch an, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor der Überlagerungsmeldung die Namen der Firmen römisch 40 bzw. römisch 40 von Seiten des Beschwerdeführers gehört habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 05.04.2022, wonach er seine geringfügigen Beschäftigungen auf einer Liste, die er dem AMS vorgelegt habe, vermerkt habe, ist die glaubhafte Aussage der XXXX entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer eine solche Liste nicht abgegeben habe. Bestätigt wurde diese Aussage der XXXX durch die Vertreterin der belangten Behörde, welche in der Verhandlung am 05.04.2022 aussagte, dass es beim AMS keine solche Routine gebe, dass Kunden eine Liste auszufüllen hätten, in welche geringfügige oder sonstige Dienstverhältnisse einzutragen seien. Laut Aussage der Vertreterin der belangten Behörde gebe es lediglich Listen, in welche Eigenbewerbungen eingetragen werden sollen und habe der Beschwerdeführer laut ihrer Aussage solche Listen mit Eigenbewerbungen auch regelmäßig vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er von einer Liste spricht, diese Liste mit Eigenbewerbungen meint, insbesondere, da er angab, dass er auf dieser Liste auch 15 andere Firmen vermerkt habe. Dass der Beschwerdeführer dem AMS eine Liste mit seinen geringfügigen Beschäftigungen vorgelegt habe, ist daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Nachwies dafür erbracht und blieb er hinsichtlich dieser Liste vage und widersprüchlich. So gab er in der Stellungnahme vom 02.08.2021 an, dass er die geringfügigen Dienstverhältnisse mündlich gemeldet habe; bei einer Liste würde es sich jedoch um eine schriftliche Meldung handeln. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung am 05.04.2022 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er schließlich angab, die Meldung sowohl schriftlich als auch mündlich erstattet zu haben. Überdies blieb er auf die Frage, bei wem er diese Liste abgegeben habe, völlig vage und konnte er diese Person nicht einmal ansatzweise beschreiben. Abschließend ist zu dieser angeblich vorgelegten Liste beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich sicher sei, dass er die Liste beim AMS Jägerstraße abgegeben habe (später relativierte er diese Aussage und gab an, dass er sowohl in der Jägerstraße als auch in der Dresdner Straße eine solche Liste abgegeben habe); laut Aussage der Vertreterin der belangten Behörde wurde das AMS Jägerstraße jedoch erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum eröffnet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 05.04.2022, wonach er seine geringfügigen Beschäftigungen auf einer Liste, die er dem AMS vorgelegt habe, vermerkt habe, ist die glaubhafte Aussage der römisch 40 entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer eine solche Liste nicht abgegeben habe. Bestätigt wurde diese Aussage der römisch 40 durch die Vertreterin der belangten Behörde, welche in der Verhandlung am 05.04.2022 aussagte, dass es beim AMS keine solche Routine gebe, dass Kunden eine Liste auszufüllen hätten, in welche geringfügige oder sonstige Dienstverhältnisse einzutragen seien. Laut Aussage der Vertreterin der belangten Behörde gebe es lediglich Listen, in welche Eigenbewerbungen eingetragen werden sollen und habe der Beschwerdeführer laut ihrer Aussage solche Listen mit Eigenbewerbungen auch regelmäßig vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er von einer Liste spricht, diese Liste mit Eigenbewerbungen meint, insbesondere, da er angab, dass er auf dieser Liste auch 15 andere Firmen vermerkt habe. Dass der Beschwerdeführer dem AMS eine Liste mit seinen geringfügigen Beschäftigungen vorgelegt habe, ist daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Nachwies dafür erbracht und blieb er hinsichtlich dieser Liste vage und widersprüchlich. So gab er in der Stellungnahme vom 02.08.2021 an, dass er die geringfügigen Dienstverhältnisse mündlich gemeldet habe; bei einer Liste würde es sich jedoch um eine schriftliche Meldung handeln. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung am 05.04.2022 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er schließlich angab, die Meldung sowohl schriftlich als auch mündlich erstattet zu haben. Überdies blieb er auf die Frage, bei wem er diese Liste abgegeben habe, völlig vage und konnte er diese Person nicht einmal ansatzweise beschreiben. Abschließend ist zu dieser angeblich vorgelegten Liste beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich sicher sei, dass er die Liste beim AMS Jägerstraße abgegeben habe (später relativierte er diese Aussage und gab an, dass er sowohl in der Jägerstraße als auch in der Dresdner Straße eine solche Liste abgegeben habe); laut Aussage der Vertreterin der belangten Behörde wurde das AMS Jägerstraße jedoch erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum eröffnet. Zum Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wonach sich aus den beiden Schreiben des AMS vom 04.06.2019 an die XXXX GmbH und an die Firma XXXX (AH 19 und 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ergebe, dass der Beschwerdeführer dem AMS die geringfügigen Dienstverhältnisse sehr wohl bekanntgegeben habe, ist auf die nachvollziehbaren Erklärungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung am 04.03.2022 zu verweisen, wo jene wie folgt angab: „Diese beiden Anhänge sind vom 04.06.2019 und aus diesen Anhängen ist nicht ersichtlich erstens, wann der Beschwerdeführer diese Dienstverhältnisse bekanntgegeben hätte und ist nicht auszuschließen, dass diese Ermittlungsschritte des AMS aufgrund der Überlagerungsmeldung erfolgt sind. Das AMS geht nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer das Einkommen und die Dienstverhältnisse nach wie vor nicht rechtzeitig, das heißt vor Februar 2019, gemeldet hat. Das leite ich auch aus dem Antrag und aus den Vorsprachen vom 10.01.2019, sowie der Aussage der Zeugin von heute, ab. Es sind die Anhänge 19 und 20 insofern unglücklich, als diese suggerieren, dass der Beschwerdeführer Dienstverhältnisse „bekanntgegeben" hat. Die Vertreterin der belangten Behörde gab weiters nachvollziehbar an, dass sie davon ausgehe, dass die zwei Anfragen an die beiden Firmen erst aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom Hauptverband gemacht wurden, zumal diese Schreiben erst im Juni 2019 verfasst wurden. Aus diesen Schreiben lässt sich daher nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer dem AMS seine geringfügigen Dienstverhältnisse gemeldet hat. Zum Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wonach sich aus den beiden Schreiben des AMS vom 04.06.2019 an die römisch 40 GmbH und an die Firma römisch 40 (AH 19 und 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ergebe, dass der Beschwerdeführer dem AMS die geringfügigen Dienstverhältnisse sehr wohl bekanntgegeben habe, ist auf die nachvollziehbaren Erklärungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung am 04.03.2022 zu verweisen, wo jene wie folgt angab: „Diese beiden Anhänge sind vom 04.06.2019 und aus diesen Anhängen ist nicht ersichtlich erstens, wann der Beschwerdeführer diese Dienstverhältnisse bekanntgegeben hätte und ist nicht auszuschließen, dass diese Ermittlungsschritte des AMS aufgrund der Überlagerungsmeldung erfolgt sind. Das AMS geht nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer das Einkommen und die Dienstverhältnisse nach wie vor nicht rechtzeitig, das heißt vor Februar 2019, gemeldet hat. ris-attachment://image001.jpgDas leite ich auch aus dem Antrag und aus den Vorsprachen vom 10.01.2019, sowie der Aussage der Zeugin von heute, ab. Es sind die Anhänge 19 und 20 insofern unglücklich, als ris-attachment://image002.jpgdiese suggerieren, dass der Beschwerdeführer Dienstverhältnisse „bekanntgegeben" hat. Die Vertreterin der belangten Behörde gab weiters nachvollziehbar an, dass sie davon ausgehe, dass die zwei Anfragen an die beiden Firmen erst aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom Hauptverband gemacht wurden, zumal diese Schreiben erst im Juni 2019 verfasst wurden. Aus diesen Schreiben lässt sich daher nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer dem AMS seine geringfügigen Dienstverhältnisse gemeldet hat. Zur vorgebrachten Sehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ist beweiswürdigend zunächst auf die Angaben von XXXX in den Verhandlungen am 04.03.2022 und am 05.04.2022 zu verweisen. So hat sie die Frage, ob der Beschwerdeführer irgendwann zu ihr gesagt habe, dass er einen Antrag bzw. Teile eines Antrages, beispielsweise besonders klein geschriebene Teile eines Antrages, oder sonstige Schriftstücke vom AMS, nicht hätte lesen können, dezidiert verneint. Auf die Frage, ob XXXX den Beschwerdeführer irgendwann gefragt habe, wie er Anträge, insbesondere die kleingeschriebenen Teile eines Antrages, oder sonstige Schriftstücke des AMS (Vermittlungsvorschläge, Kontrolltermine) trotz seiner Sehbeeinträchtigung lesen kann, gab sie an, dass sie dies sehr wohl getan habe und der Beschwerdeführer ihr geantwortet habe, dass er sich die Anträge mit einer Lupe ansehe und er mit einer Lupe lesen könne. Überdies gab er an, dass ihm Freunde unter anderem beim Ausfüllen der Anträge geholfen hätten und „sie ihm wahrscheinlich auch das Kleingedruckte vorgelesen hätten“. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer, wenn er bei den Anträgen etwas nicht lesen konnte und er diese vor Ort abgegeben hat, auch beim AMS nachfragen hätte können, dass man ihm das Kleingedruckte vorliest. Zur vorgebrachten Sehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ist beweiswürdigend zunächst auf die Angaben von römisch 40 in den Verhandlungen am 04.03.2022 und am 05.04.2022 zu verweisen. So hat sie die Frage, ob der Beschwerdeführer irgendwann zu ihr gesagt habe, dass er einen Antrag bzw. Teile eines Antrages, beispielsweise besonders klein geschriebene Teile eines Antrages, oder sonstige Schriftstücke vom AMS, nicht hätte lesen können, dezidiert verneint. Auf die Frage, ob römisch 40 den Beschwerdeführer irgendwann gefragt habe, wie er Anträge, insbesondere die kleingeschriebenen Teile eines Antrages, oder sonstige Schriftstücke des AMS (Vermittlungsvorschläge, Kontrolltermine) trotz seiner Sehbeeinträchtigung lesen kann, gab sie an, dass sie dies sehr wohl getan habe und der Beschwerdeführer ihr geantwortet habe, dass er sich die Anträge mit einer Lupe ansehe und er mit einer Lupe lesen könne. Überdies gab er an, dass ihm Freunde unter anderem beim Ausfüllen der Anträge geholfen hätten und „sie ihm wahrscheinlich auch das Kleingedruckte vorgelesen hätten“. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer, wenn er bei den Anträgen etwas nicht lesen konnte und er diese vor Ort abgegeben hat, auch beim AMS nachfragen hätte können, dass man ihm das Kleingedruckte vorliest. In einer Gesamtschau ist daher nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung nicht möglich war, die Anträge korrekt auszufüllen. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung nicht bewusst war, dass er die geringfügigen Dienstverhältnisse dem AMS melden musste. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.04.2022 einen persönlich völlig unglaubwürdigen Eindruck machte. Er redete sich mehrfach auf seine Unkenntnis in Bezug auf die Rechtslage heraus. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 mit dem „System AMS“ vertraut ist und hat er seitdem fast jährlich Anträge auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gestellt. Wenn man über eineinhalb Jahrzehnte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und immer wieder Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe stellt, dann ist davon auszugehen, dass einem bewusst ist, dass jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, jegliches (auch geringfügiges) Einkommen zu melden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls ab 2017 immer wieder geringfügige Dienstverhältnisse gehabt und daneben Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ihm musste daher sehr wohl bewusst sein, dass er nur bis zur Geringfügigkeit dazuverdienen durfte, um nicht seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verlieren. Insgesamt machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht den Eindruck, dass er nicht wusste, was er im Antrag angeben bzw. was er dem AMS bekanntgeben musste.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al

VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Februar 2019 aus seinen beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des § 7 AlVG und gebührte ihm daher von 01.02.2019 bis 28.02.2019 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe.Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Februar 2019 aus seinen beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 7, AlVG und gebührte ihm daher von 01.02.2019 bis 28.02.2019 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der im Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der im Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – dem AMS seine geringfügigen Dienstverhältnisse nicht gemeldet. Er hat daher den Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" erfüllt. Die Rückforderung der im Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 empfangenen Notstandshilfe erfolgte damit ebenfalls zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2243069.1.00

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