4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen angehörig und stellte erstmalig am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2015 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Abs. AsylG 2005 zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2015 erteilt. Die gegen den Spruchpunkt I. (Abweisung des Status des Asylberechtigten) erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. W175 2007969-1,
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Status des Asylberechtigten) erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. W175 2007969-1,
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrfach verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführer zu Zahl 152 Hv 117/17s wegen Begehung der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführer zu Zahl 152 Hv 117/17s wegen Begehung der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 22.08.2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen §§ 142, 143 Abs. 1
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat des BF
G 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren erließ die Behörde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 19.12.2018 erkannte die belangte Behörde von Amts wegen den mit Bescheid vom 23.04.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog dem BF die mit Bescheid vom 19.04.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat des BF
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Des Weiteren erließ die Behörde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2018 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, GZ: W166 2007969-2/10E, als unbegründet abgewiesen. Am 20.09.2021 stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.01.2022 der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt V.), gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.),
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.12.2019 verloren hat (Spruchpunkt IX.). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.01.2022 der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.12.2019 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. bis IX. des Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. bis römisch neun. des Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang, der sich aus der unzweifelhaften Aktenlage ergibt.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang, der sich aus der unzweifelhaften Aktenlage ergibt.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung (vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Es darf die aufschiebende Wirkung
BFA-VG nur aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben sind und darüber hinaus nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen. Dass diese jedoch vorliegen, hat bereits das Bundesamt erkannt, indem es ausgesprochen hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund von Art. 3 EMRK unzulässig ist (vgl. BVwG 13.07.2018, W221 2200846-1/3E). Es darf die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, BFA-VG nur aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben sind und darüber hinaus nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen. Dass diese jedoch vorliegen, hat bereits das Bundesamt erkannt, indem es ausgesprochen hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund von Artikel 3, EMRK unzulässig ist vergleiche BVwG 13.07.2018, W221 2200846-1/3E). Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des gegenständlichen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des gegenständlichen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2007969.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.