Obsah (24)
§ 57Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 8§§ 127§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 46a§15§ 31§ 1§ 61§ 66§ 67§ 9§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW202 2253857-1 Spruch, W202 2253857-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 57Asyl
G i.d.g.F., den §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 57, AsylG i.d.g.F., den Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 53, Absatz 3, Ziffer eins und 55 Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 24.01.2022 aufgrund einer Festnahmeanordnung wegen Verbrechens der StA Salzburg, von Beamten der LPD Kärnten festgenommen und in die JA Klagenfurt eingeliefert. Noch am gleichen Tage wurde der BF in die JA Salzburg überstellt. Gegen den BF besteht unter der Identität XXXX Arber ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Mitgliedsstaaten erlassen von der Schweiz.Gegen den BF besteht unter der Identität römisch 40 Arber ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Mitgliedsstaaten erlassen von der Schweiz. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen biometrischen Reisepasses, welcher grundsätzlich zum visumsfreien Aufenthalt für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen berechtigt und auf den Namen XXXX lautet. Der Reisepass wurde am 30.09.2020 in Serbien mit einer Gültigkeitsdauer bis 20.09.2030 ausgestellt.Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen biometrischen Reisepasses, welcher grundsätzlich zum visumsfreien Aufenthalt für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen berechtigt und auf den Namen römisch 40 lautet. Der Reisepass wurde am 30.09.2020 in Serbien mit einer Gültigkeitsdauer bis 20.09.2030 ausgestellt. Mit Schreiben des LG Salzburg vom 26.01.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Verhängung der Untersuchungshaft verständigt. Mit Schriftsatz der StA Salzburg vom 27.01.2022 wurde dem BFA die Anklageerhebung gegen den BF wegen der §§ 127, 128, 129 und 229 StGB mitgeteilt.Mit Schriftsatz der StA Salzburg vom 27.01.2022 wurde dem BFA die Anklageerhebung gegen den BF wegen der Paragraphen 127, 128, 129 und 229 StGB mitgeteilt. Das BFA übermittelte mit Schriftsatz vom 21.02.2022, nachweislich vom BF am 21.02.2022 in der JA Salzburg übernommen, dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin ihm mitgeteilt wurde, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat und das Bundesamt beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde dem BF die Möglichkeit geboten, im Sinn des Rechtes auf Parteiengehör eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgangweise und Fragen zu seiner Person abzugeben und wurde ihm unter einem mitgeteilt, dass für den Fall, dass er zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehme, das Verfahren ohne nochmaliger Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt und entschieden werde. Die Möglichkeit der Stellungnahme ließ der BF ungenutzt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 07.03.2022, Zl. 25 Hv 14/22f, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 07.03.2022, Zl. 25 Hv 14/22f, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129 Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.03.2022 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.03.2022 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Serbien, stellte die Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Identität in Zusammenschau mit seiner früher verwendeten Identität fest und beleuchtete seine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich der BF als Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und deswegen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG zu erlassen sei. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich der BF als Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und deswegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen sei. Zur Interessensabwägung
Art. 8Abs.
2 EMRK führte das BFA aus, dass der BF keiner legalen Arbeit nachgegangen sei, keine nennenswerten sozialen Beziehungen oder eine etwaige Integration in die österreichische Gesellschaft vorweisen könne. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der BF strafgerichtlich verurteilt worden sei, weswegen ein allfälliges Familienleben nicht als berücksichtigungswürdig anzusehen sei. Zur Interessensabwägung
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK führte das BFA aus, dass der BF keiner legalen Arbeit nachgegangen sei, keine nennenswerten sozialen Beziehungen oder eine etwaige Integration in die österreichische Gesellschaft vorweisen könne. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der BF strafgerichtlich verurteilt worden sei, weswegen ein allfälliges Familienleben nicht als berücksichtigungswürdig anzusehen sei. Eine Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe.Eine Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergebe. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei den vom BF begangenen Einbruchsdiebstählen handle es sich um Straftaten mit einem nach der Judikatur hohen Störwert. Ein Wohlverhalten könne sich erst in Freiheit zeigen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei notwendig, um annehmen zu können, dass vom BF keine weitere Gefahr ausgehe. Letztlich wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen sei, da aufgrund der kriminellen Handlungen und der Mittellosigkeit davon auszugehen sei, dass der BF nach der Haftentlassung rasch wieder straffällig werde. Wegen der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit würden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde habe das BFA schließlich keine Frist für eine freiwillige Ausweise gewähren können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei und der Sachverhalt somit nicht ausreichend feststehe. Dem BF sei mit Schreiben die Möglichkeit gewährt worden, eine Stellungnahme abzugeben, er habe dieser Aufforderung nicht entsprechend nachkommen können, weil er in der Justizanstalt Salzburg seine Haft verbüße. Zu Serbien habe er keine Bindung mehr, weil seine Familie und Freunde in der Schweiz oder in Schweden ein Privat- und Familienleben führten. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der BF im Wesentlichen vierzehn Jahre in der Schweiz mit seiner Familie gelebt habe. Der BF spreche sehr gut Deutsch und sei er bereits Beschäftigungen in der Schweiz nachgegangen und habe immer mit Hilfe seiner Familie in der Schweiz gelebt. Der BF sei nur einmal verurteilt worden, er wolle keinesfalls seine einzige Verurteilung in Österreich verharmlosen, jedoch habe es sich bei der Straftat um ein reines Vermögensdelikt gehandelt. Aus diesem Grunde erscheine die Erlassung eines Einreiseverbotes von drei Jahren in Anbetracht des Handlungs- und Erfolgsunwertes als sachlich unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar und stelle diese Vorgehensweise der Behörde ein willkürliches Ermessen dar. Seine Ehefrau und seine Kinder lebten in der Schweiz, seine Eltern sowie sein Bruder und dessen Kinder lebten in Schweden. Zur Rückkehrentscheidung führte der BF aus, dass dem gegenständlichen Bescheid nicht genau entnommen werden könnte, wann der BF nach Österreich ein- und ausgereist sei und inwieweit er sich dadurch unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Es hätte weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Jedenfalls sei von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Der BF habe sich nicht unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und lebe in der Schweiz und in Schweden seine Familie. Der Behörde sei vorzuwerfen, dass keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen worden sei. Darüber hinaus habe die Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines Privat- oder Familienlebens des BF in anderen Mitgliedsstaaten durchgeführt. Über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedsstaat als Österreich hätten nicht österreichische Behörden abschließend zu entscheiden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates. Die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum sei daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen. Die Behörde stütze die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eben jene Gründe, die auch zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt hätten. Dies widerspreche der Judikatur. Es sei eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im vollem Umfang zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben, zumindest auf Österreich ausschließlich einzuschränken und zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im vollem Umfang zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben, zumindest auf Österreich ausschließlich einzuschränken und zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien, führt aktuell den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Zuvor trat der BF unter der Identität XXXX (auch XXXX und XXXX ) in Erscheinung. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien, führt aktuell den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Zuvor trat der BF unter der Identität römisch 40 (auch römisch 40 und römisch 40 ) in Erscheinung. Der BF hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und er befindet sich seit 24.01.2022 in Haft. Er ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Krankheiten. Mit Urteil des Landegerichtes Salzburg vom 07.03.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch
§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 St
GB nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, davon wurden acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landegerichtes Salzburg vom 07.03.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB nach Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, davon wurden acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,-€ übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat und zwar in der ersten Tathandlung ein Collier im Wert von 1.000,- €, ein paar goldene Ohrringe im Wert von 600,- €, ein goldenes Armband im Wert von 500,- €, Perlenohrringe im Wert von 400,- €, eine Goldkette im Wert von 150,- € und ein Collier in Gold mit Perlen im Wert von 1.500,- €, durch Einbruch in eine Wohnstätte sowie in einer weiteren Tathandlung einer anderen Person eine Gaspistole im Wert von 200,-€, einen geflochtenen goldenen Damenring im Wert von 200,-€, eine Silbermünze im Wert von 30,-€, eine Handkasse im Wert von 20,-€ sowie 2.400,-€ und 10.000 polnische Zloty in bar durch Klettern auf einem im Hochparterre gelegenen Balkon und Aufzwängen der Balkontür weggenommen hat. Mildernd führte das Strafgericht das reumütige Geständnis und ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung an, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. Zudem besteht gegen den BF ein durch die Schweiz erlassenes weiterhin gültiges Einreiseverbot. Im Bundesgebiet verfügt der BF außer hinsichtlich seiner Haftzeiten über keinerlei Meldedaten. Im Bundesgebiet hat der BF zudem keinerlei Familienangehörige und ist mittellos. Dem BF wurde seitens des BFA die Möglichkeit geboten, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, was er jedoch kommentarlos unterließ. Unter anderem wurde der BF seitens des BFA aufgefordert, Angaben hinsichtlich seiner Familienangehörigen und deren Aufenthalt anzugeben. Erst in der Beschwerde wurde behauptet, dass sich seine Gattin und seine Kinder, zwei davon volljährig, eines wird im Mai fünfzehn, in der Schweiz aufhielten, seine Eltern und sein Bruder in Schweden. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht unter anderem auch Deutsch. Zuletzt hielt er sich in Serbien, in Nis auf. Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, er ist erwerbsfähig bzw. zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. Zu Serbien: COVID-19 Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen (BMEIA 4.6.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid- Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Serbien, die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Im Rahmen der „Zweiten Welle“ der Covid-19- Pandemie erreichten die Infektionszahlen in allen Ländern der Balkan-Region neue Höchststände. Dies stellt die Gesundheitssysteme dieser Länder vor massive Probleme und führt dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen nicht oder nur gegen Bezahlung beträchtlicher Kosten erhältlich sind. Die tatsächliche Todeszahl während der „ersten Welle“ von März bis Juni 2020 war mehr als doppelt so hoch wie die offizielle Zahl. Auch bei der Anzahl der gemeldeten Infektionen wurden erhebliche Differenzen festgestellt. Bis zum
- Januar 2021 sind mindestens 80 Beschäftigte im serbischen Gesundheitswesen an Covid-19 gestorben. Die Gewerkschaft des Gesundheitssektors weist darauf hin, dass die tatsächliche Zahl noch höher sein, weil diese Zahl nicht KrankenpflegerInnen und medizinische Fachangestellte umfasst (FBW 8.2.2021). Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021). In den letzten Mai Wochen kam es zu einem erheblichen Rückgang der stationären Behandlungen um über 5.000 (!) Personen. Befanden sich am 23.4.2021 noch 5.897 Patienten in Krankenhausbehandlung, waren es am 10.5.2021 noch 3.827 und am 28.5.2021 nur noch 878 Personen. Mit Stand 31.5.2021 wurden 712.224 Erkrankungsfälle und damit verbunden 6.854 Todesfälle festgestellt. Ab dem 1.6.2021 können Personen, welche sich impfen lassen, eine Unterstützung in Höhe von RSD 3.000,00 (ca. EUR 25,00) beantragen (VB 29.6.2021). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 7.5.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Serbien beginnt mit der Produktion des russischen Impfstoffs „Sputnik V“ gegen das Coronavirus. Die Produktion startete am 3.6.2021 im Torlak-Institut für Virologie. Binnen sechs Monaten sollen dort in russischer Lizenz vier Millionen Impfdosen hergestellt werden. Serbien ist damit nach Belarus das zweite europäische Land außerhalb Russlands, das „Sputnik“-Impfstoff herstellt. „Sputnik“ sowie der chinesische Impfstoff Sinopharm werden in Serbien bereits seit Monaten geimpft, ebenso wie die in der EU zugelassenen Vakzine von Biontech und Pfizer sowie AstraZeneca. Mehr als 30 % der etwa sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Serbiens haben bereits mindestens eine Impfdosis erhalten. Belgrad hat zudem den ärmeren ex-jugoslawischen Nachbarstaaten Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien, aber auch Tschechien Vakzine gespendet (ORF.at 4.6.2021). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion wurde mit
- Oktober 2021 festgelegt (VB 29.6.2021).Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen (BMEIA 4.6.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid- Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Serbien, die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Im Rahmen der „Zweiten Welle“ der Covid-19- Pandemie erreichten die Infektionszahlen in allen Ländern der Balkan-Region neue Höchststände. Dies stellt die Gesundheitssysteme dieser Länder vor massive Probleme und führt dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen nicht oder nur gegen Bezahlung beträchtlicher Kosten erhältlich sind. Die tatsächliche Todeszahl während der „ersten Welle“ von März bis Juni 2020 war mehr als doppelt so hoch wie die offizielle Zahl. Auch bei der Anzahl der gemeldeten Infektionen wurden erhebliche Differenzen festgestellt. Bis zum
- Januar 2021 sind mindestens 80 Beschäftigte im serbischen Gesundheitswesen an Covid-19 gestorben. Die Gewerkschaft des Gesundheitssektors weist darauf hin, dass die tatsächliche Zahl noch höher sein, weil diese Zahl nicht KrankenpflegerInnen und medizinische Fachangestellte umfasst (FBW 8.2.2021). Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021). In den letzten Mai Wochen kam es zu einem erheblichen Rückgang der stationären Behandlungen um über 5.000 (!) Personen. Befanden sich am 23.4.2021 noch 5.897 Patienten in Krankenhausbehandlung, waren es am 10.5.2021 noch 3.827 und am 28.5.2021 nur noch 878 Personen. Mit Stand 31.5.2021 wurden 712.224 Erkrankungsfälle und damit verbunden 6.854 Todesfälle festgestellt. Ab dem 1.6.2021 können Personen, welche sich impfen lassen, eine Unterstützung in Höhe von RSD 3.000,00 (ca. EUR 25,00) beantragen (VB 29.6.2021). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 7.5.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Serbien beginnt mit der Produktion des russischen Impfstoffs „Sputnik V“ gegen das Coronavirus. Die Produktion startete am 3.6.2021 im Torlak-Institut für Virologie. Binnen sechs Monaten sollen dort in russischer Lizenz vier Millionen Impfdosen hergestellt werden. Serbien ist damit nach Belarus das zweite europäische Land außerhalb Russlands, das „Sputnik“-Impfstoff herstellt. „Sputnik“ sowie der chinesische Impfstoff Sinopharm werden in Serbien bereits seit Monaten geimpft, ebenso wie die in der EU zugelassenen Vakzine von Biontech und Pfizer sowie AstraZeneca. Mehr als 30 % der etwa sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Serbiens haben bereits mindestens eine Impfdosis erhalten. Belgrad hat zudem den ärmeren ex-jugoslawischen Nachbarstaaten Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien, aber auch Tschechien Vakzine gespendet (ORF.at 4.6.2021). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion wurde mit
- Oktober 2021 festgelegt (VB 29.6.2021). Ethnische Minderheiten Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden (VB 29.6.2021). In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. Einwohner einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien (AA 19.11.2020). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Die neuen Ratsmitglieder wurden nach den Minderheitenratswahlen 2018 für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, aber dieses Recht wurde nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Die Volkszählung von 2011 ergab folgende ethnische Struktur - 83,32% der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,53%, Bosniaken - 2,02% (v.a. in der Region Sandschak), Roma - 2,05%, Jugoslawen - 1,08%, Kroaten - 0,81%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82% (letzte verfügbare Zahl aus 2002, da die Mehrzahl der Albaner die Volkszählung 2011 boykotiert hatten). In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über
- Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn – 13%, Slowaken – 2,60%, Kroaten – 2,43%, Montenegriner – 1,15%, Jugoslawen – 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (GIZ 12.2020). Albaner (Südserbien) In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Eine im November 2013 per Gesetz erfolgte Neuordnung der Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften wird derzeit teilweise rückabgewickelt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 19.11.2020). In der südserbischen Preševo-Region, eine an das Kosovo angrenzende Region mit hohem Albaneranteil ist es infolge des Kosovo-Konflikts zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts zu bewaffneten Konflikten zwischen der albanischen Bevölkerung und den Behörden gekommen. Dieser wurde mithilfe internationaler Vermittlung beigelegt, der albanischen Bevölkerung wurden gewisse Sonderrechte zugestanden (GIZ 12.2020). Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Rückkehr Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein 'Build Your Future'-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wbpage.php?kat_id=222) (AA 19.11.2020). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, die diesbezügliche Identität wurde vom BF im Beschwerdeschriftsatz damit übereinstimmend angegeben, sie ergibt sich zudem aus der im Verwaltungsakt liegenden Reisepasskopie und steht deshalb nicht in Zweifel. Die Feststellungen zum früheren Namen des BF gründen auf den Verwaltungsakt sowie aus dem Schengener Informationssystem und dem obgenannten Strafurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 07.03.
- Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der BF als Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufhält, es wurde zwar in der Beschwerde behauptet, dass das BFA nicht konkret dargetan habe, wann der BF genau eingereist sei, doch wurde selbst in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine rechtmäßige Einreise und ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, wogegen schon allein das gegen den BF bestehende und unbestritten gebliebene Einreiseverbot spricht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit ergeben sich schon aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt befindlichen strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes Salzburg zur Zahl 25 Hv 14/22f. Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Haft befindet, beruht auf einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Weder aus den Angaben des BF vor dem Strafgericht, vor der belangten Behörde oder im Beschwerdeschriftsatz noch aus amtswegigen Ermittlungen kam hervor, dass der BF in Österreich einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder maßgebliche familiäre oder private Kontakte hat. Diese Feststellungen wurde schon seitens des BFA im angefochtenen Bescheid getroffen, im Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht substantiell bestritten oder gegenteiliges Vorbringen erstattet. Ebenso ergibt sich sein letzter Aufenthalt in Nis in Serbien aus dem Verwaltungsakt und dem strafgerichtlichen Urteil, wie seine Mittellosigkeit, zumal das Strafgericht aufgrund der Mittellosigkeit des BF die Verfahrenskosten für uneinbringlich erklärte. Soweit der BF in seiner Beschwerde erstmalig vorbringt, dass sich seine Ehegattin und seine Kinder in der Schweiz aufhielten, seine Eltern sowie sein Bruder in Schweden, ist dem entgegen zu halten, dass dem BF seitens des BFA im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit geboten wurde, diesbezüglich ein Vorbringen zu erstatten, sodass dieses neue Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliegt. Dass aber das Verfahren vor dem Bundesamt in diesem Punkte mangelhaft geblieben wäre, kann nicht erkannt werden, da der BF im Rahmen eines Parteiengehörs unter anderem auch aufgefordert wurde zu seiner familiären Situation Stellung zu nehmen, was er jedoch unterließ. Mit dem Hinweis in der Beschwerde, dass er der Aufforderung des BFA nicht habe entsprechend nachkommen können, weil er in der Justizanstalt Salzburg seine Haft verbüße, wurde jedoch nicht ausreichend dargetan, dass es dem BF verunmöglicht worden wäre, überhaupt eine Stellungnahme abzugeben, da eine solche jedenfalls aus der Haft möglich ist, zumal auch noch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF auch sehr gut Deutsch spricht.Soweit der BF in seiner Beschwerde erstmalig vorbringt, dass sich seine Ehegattin und seine Kinder in der Schweiz aufhielten, seine Eltern sowie sein Bruder in Schweden, ist dem entgegen zu halten, dass dem BF seitens des BFA im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit geboten wurde, diesbezüglich ein Vorbringen zu erstatten, sodass dieses neue Vorbringen dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliegt. Dass aber das Verfahren vor dem Bundesamt in diesem Punkte mangelhaft geblieben wäre, kann nicht erkannt werden, da der BF im Rahmen eines Parteiengehörs unter anderem auch aufgefordert wurde zu seiner familiären Situation Stellung zu nehmen, was er jedoch unterließ. Mit dem Hinweis in der Beschwerde, dass er der Aufforderung des BFA nicht habe entsprechend nachkommen können, weil er in der Justizanstalt Salzburg seine Haft verbüße, wurde jedoch nicht ausreichend dargetan, dass es dem BF verunmöglicht worden wäre, überhaupt eine Stellungnahme abzugeben, da eine solche jedenfalls aus der Haft möglich ist, zumal auch noch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF auch sehr gut Deutsch spricht. Die Feststellung zur Muttersprache des BF und zu den anderen von ihm gesprochenen Sprachen beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben. Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher grundsätzlich arbeitsfähig ist, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt möglicherweise langjährig außerhalb seines Herkunftsstaates hatte, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 20 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) bestimmt:Paragraph 20, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) bestimmt: „Vorbringen in der Beschwerde § 20.
(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.Paragraph 20,
(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;,
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;,
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder,
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.“
(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nicht-Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nicht-Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:
§ 58Abs. 1 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird (Z1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z5).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird (Z1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z5).
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da auf den BF auch das
- Hauptstück des FPG nicht anzuwenden ist, hat das BFA zutreffender Weise im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G geprüft.Da auf den BF auch das 6. Hauptstück des FPG nicht anzuwenden ist, hat das BFA zutreffender Weise im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG geprüft. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen jedoch - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt ausführte - gegenständlich nicht vor. Gegenteiliges wurde seitens des BF auch nie behauptet. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen jedoch - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt ausführte - gegenständlich nicht vor. Gegenteiliges wurde seitens des BF auch nie behauptet. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 52Abs. 1 FPG idg
F hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
§15Abs.
4 Z 1 FPG ist die Einreise eines Fremden dann rechtmäßig, wenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat.
§15
Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist die Einreise eines Fremden dann rechtmäßig, wenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
§ 1Abs. 2 lit. h Ausl
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf;
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; Der BF ist ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass von der Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG und somit von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, demnach also der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist, was sich schon daraus ergibt, dass der BF entgegen eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. § 15 Abs. 4 Z 1 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 FPG). Der BF ist ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass von der Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG und somit von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, demnach also der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist, was sich schon daraus ergibt, dass der BF entgegen eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist ist vergleiche Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er befindet sich wie ausgeführt unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er befindet sich wie ausgeführt unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich wird, kann kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich erkannt werden. Der BF hat aufrechte Meldungen im Bundesgebiet nur in Justizanstalten, auch behauptete der BF nicht, in den letzten zehn Jahren in Österreich gelebt zu haben. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist - wie bereits festgestellt - unrechtmäßig. Es konnten auch weder familiäre noch private maßgebliche Beziehungen oder Kontakte im Bundesgebiet festgestellt werden, es wurden keine solchen vorgebracht. Der BF ging im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er kann zwar nach den Angaben in der Beschwerde auf Deutsch kommunizieren, dies tritt jedoch hinsichtlich der ansonsten nicht vorhandenen Bindungen zu Österreich in den Hintergrund. Besonders zu berücksichtigen ist, dass dem BF eine Straffälligkeit vorzuwerfen ist. Der BF wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt, dabei handelte es sich um Straftaten gegen fremdes Eigentum. Dabei ist grundsätzlich festzuhalten, dass schon das BFA zutreffend darauf hinwies, dass wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen nach der Judikatur besonders verwerflich sind. Dem BF wurde im Rahmen des strafgerichtlichen Urteiles zwar das reumütige Geständnis zugutegehalten, doch tritt dem entgegen, dass andererseits eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend erachtet wurde, woran sich ermessen lässt, dass der BF trotz seiner bestehenden Verurteilung wegen eines einschlägigen Deliktes, wieder strafbar wurde, sodass zu befürchten ist, dass der BF weitere einschlägige Taten begehen könnte. Hinzu kommt, dass der BF entgegen eines bestehenden Einreiseverbotes in das Gebiet der Schengener Mitgliedsstaaten einreiste, er im Bundesgebiet keinerlei Bindungen hat, schon nach den Feststellungen des BFA mittellos ist, weswegen auch von daher sich erweist, dass der BF nicht gedenkt, sich an bestehende Regeln zu halten und wie ausgeführt zu befürchten ist, dass der BF aufgrund seiner Situation weitere Vermögensdelikte begehen wird. Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Den sehr schwach ausgeprägten familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere gegen fremdes Eigentum, und an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Mit einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen. Es ist daher ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung hinsichtlich des BF festzustellen. Den Ausführungen in der Beschwerde betreffend seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Schweden ist wie bereits oben dargetan das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG entgegen zu halten. Doch selbst wenn man der Entscheidung zugrunde legt, dass sich seine Familienangehörigen in der Schweiz bzw. in Schweden aufhalten, wäre eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall angesichts der oben dargetanen Gefährlichkeit des BF jedenfalls gerechtfertigt. Angesichts der vom Fremden begangenen Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, die sich auch aus der Nichtbeachtung des Einreiseverbotes ergibt, hat der BF allfällige Konsequenzen der Rückkehrentscheidung, nämlich eine mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen, im großen öffentlichem Interesse an der Verhinderung von Straftaten in Kauf zu nehmen, wie er das bereits in Kauf nehmen musste, indem seitens der schweizerischen Behörden ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde, das er in der Folge aber nicht beachtete (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Durch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seiner Familie bewirkt, sondern es steht ihr einerseits offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein.Den Ausführungen in der Beschwerde betreffend seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Schweden ist wie bereits oben dargetan das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG entgegen zu halten. Doch selbst wenn man der Entscheidung zugrunde legt, dass sich seine Familienangehörigen in der Schweiz bzw. in Schweden aufhalten, wäre eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall angesichts der oben dargetanen Gefährlichkeit des BF jedenfalls gerechtfertigt. Angesichts der vom Fremden begangenen Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, die sich auch aus der Nichtbeachtung des Einreiseverbotes ergibt, hat der BF allfällige Konsequenzen der Rückkehrentscheidung, nämlich eine mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen, im großen öffentlichem Interesse an der Verhinderung von Straftaten in Kauf zu nehmen, wie er das bereits in Kauf nehmen musste, indem seitens der schweizerischen Behörden ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde, das er in der Folge aber nicht beachtete vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Durch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seiner Familie bewirkt, sondern es steht ihr einerseits offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien: 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass der BF den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllte, da der BF wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass der BF den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllte, da der BF wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Schon das BFA wies zu Recht darauf hin, dass die Judikatur wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen als besonders verwerflich einstuft und das Unterbinden solcher Delikte ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Im gegenständlichen Fall hat das Strafgericht das reumütige Geständnis des BF als mildernd angesehen, dem gegenüber steht aber eine einschlägige Verurteilung des BF, die zwei Tathandlungen im Rahmen der nunmehrigen Verurteilung, die sich auch insofern als besonders schwerwiegend herausstellen, als der BF durch Aufbrechen der Wohnungstür bzw. durch Aufzwängen der Balkontür in Wohnstätten von Privaten eingestiegen ist, was einen immensen Störfaktor und letztlich auch eine Gefährdung von Privatpersonen mit sich bringt. Wie bereits oben ausgeführt kommt hinzu, dass der BF entgegen eines Einreiseverbotes in die Schengener Mitgliedsstaaten einreiste, er nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BFA mittellos ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF eine besondere Gefahr darstellt, weitere Vermögensdelikte zu begehen, zumal der BF außer im Zuge seiner Anhaltung im Bundesgebiet nicht über aufrechte Meldungen oder Bindungen verfügt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich in Hinkunft rechtskonform verhalten werde. Dabei hatte und hat der BF keinerlei soziale Anknüpfungspunkte, soweit in der Beschwerde auf die Angehörigen in der Schweiz und in Schweden verwiesen wird, ist nochmals auf das oben dargetane Neuerungsverbot hinzuweisen. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst unter Zugrundelegung, dass der BF wie in der Beschwerde angeführt, Angehörige in der Schweiz und in Schweden habe, das Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren jedenfalls gerechtfertigt ist, da im Hinblick auf das Verhalten des BF, nämlich die Straffälligkeit, und die dargelegte weiter bestehende Gefahr der Begehung weiterer Delikte allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes – mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen – im großen Interesse an der Verhinderung von Straftaten in Kauf zu nehmen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine derartige Trennung offensichtlich schon aufgrund des durch die schweizerischen Behörden erlassenen Einreiseverbotes erfolgte, der BF aber dennoch in das Bundesgebiet, wo er gar nicht über Familienangehörige verfügt, einreiste. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seiner Familie bewirkt wird, sondern es steht ihr einerseits offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Entgegen den Beschwerdeausführungen besteht für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die schweizerischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in die Schweiz wegen der dort bestehenden familiären Anknüpfungspunkte gestattet (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Entgegen den Beschwerdeausführungen besteht für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die schweizerischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in die Schweiz wegen der dort bestehenden familiären Anknüpfungspunkte gestattet vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Die vom BF begangenen Delikte stellen ohne Zweifel auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat, sondern die Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, zumal der BF sonst keinen Bezug zum Bundesgebiet aufweist.Die vom BF begangenen Delikte stellen ohne Zweifel auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat, sondern die Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, zumal der BF sonst keinen Bezug zum Bundesgebiet aufweist. Beim BF ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben. Die Verhinderung von Einbruchsdiebstähle durch Personen, die sich wie der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ist als ein wesentliches Ziel der Republik Österreich zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sehen. Im Fall des BF ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass sich seine Einstellung gegenüber der Begehung von Vermögensdelikten nach der obgenannten Verurteilung irgendwie geändert hat. Vielmehr ist beim BF nicht einmal eine gewisse Anstrengung zu erkennen, seine schädlichen Neigungen zu bekämpfen und sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Das von ihm gesetzte Verhalten legt nahe, dass er im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des BF lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die für einen positiven Wandel in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten im Sinne des Art. 8 EMRK in den Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der Straffälligkeit des BF eine wesentliche Relativierung erfahren. Die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten im Sinne des Artikel 8, EMRK in den Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der Straffälligkeit des BF eine wesentliche Relativierung erfahren. Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere am Schutz vor Eingriffen in fremdes Eigentum und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten ist.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten ist. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Das BFA hat ein dreijähriges Einreiseverbot bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren verhängt. Das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot darf nicht regelmäßig erfolgen, sondern es ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot darf nicht regelmäßig erfolgen, sondern es ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Gegenständlich erweist sich die vom BFA angesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen: Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in den obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in den obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Der BF zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Der BF beging wiederholt Straftaten gegen fremdes Eigentum und zeigte sich weiterhin nicht bereit, sich an die Regeln zu halten, wenn er einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet einreist, wo er über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein kürzerer Zeitraum ausreichen würde, um von einem weiteren Wohlverhalten des BF ausgehen zu können. Die Wiederholungsgefahr beim BF ist wie ausgeführt weiterhin gegeben. Zudem ergibt sich aus seinen fehlenden Bindungen zur Republik Österreich, dass er sich vermutlich lediglich zur Begehung dieser Straftaten ins Bundesgebiet begab. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles kann daher davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes, das sich ohnedies im unteren Drittel des möglichen Rahmens bewegt, kam angesichts der bestehenden Gefährlichkeit des BF demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: § 18.
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18,
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt: „
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF und sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch die Art und Schwere seines Fehlverhaltens - wie bereits oben aufgezeigt - deutlich gemacht, dass er nicht im Stande ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls gerechtfertigt ist, er verfügt im Bundesgebiet auch über keinerlei Anknüpfungsunkte, sodass eine rasche Rückfälligkeit nahe liegend wäre, weswegen insgesamt betrachtet die sofortige Ausreise des BF erforderlich ist. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Insgesamt haben sich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde, hat das BFA
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, hat das BFA
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf