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{'item': 'W207 2249316-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW207 2249316-1 SpruchW207 2249316-1/10E, W207 2249316-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 14.07.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2016 mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.07.2016, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach malignem Melanom rechter Zeigefinger 5-2016, 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Lymphknotenmetastase rechts axillär und Amputation des rechten Zeigefingers“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 80 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 2. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 2 nicht weiter erhöhe, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2021 für notwendig erachtet, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 14.07.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2016 mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.07.2016, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach malignem Melanom rechter Zeigefinger 5-2016, 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Lymphknotenmetastase rechts axillär und Amputation des rechten Zeigefingers“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 80 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 2. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 2 nicht weiter erhöhe, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2021 für notwendig erachtet, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei. Aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 02.08.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Auf das Vorgutachten aus 2016 - 1) Zustand nach malignem Melanom rechter Zeigefinger 5-2016 (80%) 2) Entfernung der Gebärmutter (10%) - mit einem Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. - wird eingangs verwiesen. HE, Magenbypass - Omega Loop am 27.2.2018, 3x Hernien-OP, Zeigefingerteilamputation rechts + axilläre LK-Dissektion rechts. Derzeitige Beschwerden: Frau X berichtet über Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und über ihr beeinträchtigtes Schreiben durch das fehlende Zeigefingerendglied.Frau römisch zehn berichtet über Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und über ihr beeinträchtigtes Schreiben durch das fehlende Zeigefingerendglied. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Calciduran, ThromboASS, Rosamib, Novalgin. Sozialanamnese: Bankangestellte, verheiratet, ein Sohn. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Landesklinikum XXX - 6.4.2021 - Z. n. Omega-Loop 02/2018 – Patient beschwerdefrei, kann alles essen und trinken, am 26.2.2021 wurde eine innere Hernie operiert.Befund Landesklinikum römisch 30 - 6.4.2021 - Z. n. Omega-Loop 02 aus 2018, – Patient beschwerdefrei, kann alles essen und trinken, am 26.2.2021 wurde eine innere Hernie operiert. Befundnachreichung - Landesklinikum XXX - 22.6.2021: intestinale Dekompression des Dünndarms - Adhäsiolyse am 20.6.2021 wegen Bridenileus - Zustand nach intestinaler Dekompression des Dünndarms sowie Bruchlückenverschluss bei innerer Hernie 04/2021 und Zustand nach Omega-Loop-Bypass 02/2018 - komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf!Befundnachreichung - Landesklinikum römisch 30 - 22.6.2021: intestinale Dekompression des Dünndarms - Adhäsiolyse am 20.6.2021 wegen Bridenileus - Zustand nach intestinaler Dekompression des Dünndarms sowie Bruchlückenverschluss bei innerer Hernie 04 aus 2021, und Zustand nach Omega-Loop-Bypass 02 aus 2018, - komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf! Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal - Höchstgewicht 111 kg - im Jahr 2018. Größe: 168,00 cm Gewicht: 61,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, aktuell wieder einmal Nichtraucherin, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: im TN, reizlose Narben, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit. Obere Extremitäten: leichtergradige/mäßiggradige Bewegungsstörung rechtes Schultergelenk nach Sentinel-LK-Entfernung, Verlust der beiden Endgleider rechter Zeigefinger, linker Arm frei beweglich, kein Tremor. Untere Extremitäten: frei beweglich, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS/BWS/LWS - FBA im Stehen: 5 cm. Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, unbehindert. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Melanom rechter Zeigefinger Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach erfolgreich abgeschlossener Heilungsbewährung noch leichter- bis mäßiggradige Bewegungsstörungen des rechten Schultergelenkes nach Sentinel-Lymphknotenentfernung und der Teilverlust des rechten Zeigefingers zu beklagen sind. 13.01.02 30 2 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 3 Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Lopp-Bypass 02/2018 Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen vorliegt; die bereits erfolgreich durchgeführten intestinalen Dünndarmdekompressionen sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 07.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das Antragsleiden: "2021-Brust-BIRADS 4" bedingt keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 hat sich nach erfolgreicher Heilungsbewährung maßgeblich gebessert. Neuaufnahme von Leiden 3, da dokumentiert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch die Änderung betreffend Leiden 1 reduziert sich der neue Gesamtgrad der Behinderung um 5 Stufen. x Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. …“ Mit Schreiben vom 02.08.2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer amtswegig durchzuführenden Überprüfung des Grades ihrer Behinderung, binnen vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen. Darüber hinaus wurde sie über das Ergebnis der bisher erfolgten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit E-Mail vom 23.08.2021 legte die Beschwerdeführerin einen Kurzbrief einer näher genannten Klinik vom 19.08.2021 vor und führte dazu aus, dass seit der Diagnose keine Besserung eingetreten sei. Sie habe Phantomschmerzen und ein Zittern in der Hand, weshalb sie nach 40-50 Minuten eine Pause machen müsse, weiters habe sie keine Kraft in der rechten Hand und sei diese nicht voll einsetzbar. Die belangte Behörde holte im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 02.08.2021 erstellt hatte, vom 23.08.2021 ein. In dieser Stellungnahme führt der sachverständige Gutachter Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Frau X wurde am 20.5.2021 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt.Frau römisch zehn wurde am 20.5.2021 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Zu den Einwendungen zum Parteiengehör ist eine Stellungnahme abzugeben. Einwendungen: „Ich widerspreche hiermit den Bescheid vom 2.8.2021, den mir zugegangenen am 6.8.2021, wo sie mir mitteilten, dass mein Antrag auf Feststellung der Verlängerung des Schwerbehinderteneigenschaft des Grads der Behinderung nicht entsprochen werden kann. Befundnachreichung: Kurzbrief – XXX 19.8.2021 – St. p. Amputation Mittel- /Endphalanx dig II man. dext. – starke Phantomschmerzen und Zittern des dig. II man. dext. - bzgl. rechter Hand nicht voll belastbar (Komplextätigkeiten) – muss entsprechende Pausen einhalten können – Beginn mit physikalischer Therapie.Befundnachreichung: Kurzbrief – römisch 30 19.8.2021 – St. p. Amputation Mittel- /Endphalanx dig römisch zwei man. dext. – starke Phantomschmerzen und Zittern des dig. römisch zwei man. dext. - bzgl. rechter Hand nicht voll belastbar (Komplextätigkeiten) – muss entsprechende Pausen einhalten können – Beginn mit physikalischer Therapie. Gutachterliche Stellungnahme: Das Schreiben der AW wird zur Kenntnis genommen. Zu den im Gutachten angeführten Gesundheitsschädigungen wurde ein rezenter Befund nachgereicht – dieser ist mit dem Begutachtungsergebnis absolut kompatibel. Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG im Sinne der EVO korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 30%. …“ Im Rahmen des amtswegigen Nachuntersuchungsverfahrens nach dem BEinstG holte die belangte Behörde in weiterer Folge abermals ein Sachverständigengutachten jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 02.08.2021 erstellt hatte, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 30.08.2021 ein, in welchem aufgrund der Aktenlage Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Kurzbrief Klinik XXX- 19.8.2021: St. p. Amputation Mittel-/Endphalanx dig. II man. dext. 2016 - Patient hat derzeit starke Schmerzen und Zittern des dig. II man. dext. – Beginn mit physikalischer Therapie - Patient ist medizinisch nicht voll belastbar bzgl. rechter Hand (Computertätigkeit) und muss entsprechende Pausen einhalten können.Kurzbrief Klinik XXX- 19.8.2021: St. p. Amputation Mittel-/Endphalanx dig. römisch zwei man. dext. 2016 - Patient hat derzeit starke Schmerzen und Zittern des dig. römisch zwei man. dext. – Beginn mit physikalischer Therapie - Patient ist medizinisch nicht voll belastbar bzgl. rechter Hand (Computertätigkeit) und muss entsprechende Pausen einhalten können. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Calciduran, ThromboASS, Rosamib, Novalgin. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Melanom rechter Zeigefinger Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach erfolgreich abgeschlossener Heilungsbewährung noch leichter- bis mäßiggradige Bewegungsstörungen des rechten Schultergelenkes nach Sentinel-Lymphknotenentfernung und der Teilverlust des rechten Zeigefingers mit noch nicht optimaler Belastbarkeit der rechten Hand zu beklagen sind. 13.01.02 30 2 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 3 Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Lopp-Bypass 02/2018 Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen vorliegt; die bereits erfolgreich durchgeführten intestinalen Dünndarmdekompressionen sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 07.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das Antragsleiden: "2021-Brust-BIRADS 4" bedingt keinen Grad der Behinderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch die Änderung betreffend Leiden 1 reduziert sich der neue Gesamtgrad der Behinderung um 5 Stufen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 hat sich nach erfolgreicher Heilungsbewährung maßgeblich gebessert. Neuaufnahme von Leiden 3, da dokumentiert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch die Änderung betreffend Leiden 1 reduziert sich der neue Gesamtgrad der Behinderung um 5 Stufen. x Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau X kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch zehn kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. …“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.08.2021 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.08.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 23.08.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 03.09.2021 legte die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses einen Befund über eine Handkraftmessung der rechten Hand einer näher genannten Klinik vom selben Tag vor. Mit E-Mail vom 06.09.2021 unter dem Betreff „Beschwerde und Befund OB XXXX “ legte die Beschwerdeführerin im amtswegigen Nachuntersuchungsverfahren nach dem BEinstG abermals den Befund vom 03.09.2021 vor, eine mit inhaltlichem Vorbringen versehene Beschwerde wurde damit allerdings nicht verbunden.Mit E-Mail vom 06.09.2021 unter dem Betreff „Beschwerde und Befund OB römisch 40 “ legte die Beschwerdeführerin im amtswegigen Nachuntersuchungsverfahren nach dem BEinstG abermals den Befund vom 03.09.2021 vor, eine mit inhaltlichem Vorbringen versehene Beschwerde wurde damit allerdings nicht verbunden. Nach entsprechendem Ersuchen der belangten Behörde auf Nachreichung einer schriftlichen Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.09.2021 eine inhaltliche Begründung für ihre Beschwerde nach. Darin führt sie aus, dass sie mit der Herabsetzung des Grades ihrer Behinderung von 80% auf 30% nicht einverstanden sei, da keine Besserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung eingetreten sei. Seit ihrer OP im Jahr 2016 habe sich nichts geändert, ihre rechte Hand sei nicht richtig einsetzbar und sie benötige im Alltag Hilfe von ihrem Mann und den Arbeitskollegen. In einem Nachtrag vom selben Tag bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass sie täglich unter Phantomschmerzen leide, die Handkraft lediglich bei 3kg liege, sie Probleme beim Anziehen habe und die rechte Hand seit der OP nicht hochheben könne. Zudem sei ein Neurom festgestellt worden, dass einen elektrischen Schmerz hervorrufe, und sie müsse in der Arbeit nach 40-50 Minuten eine Pause aufgrund des Tremors machen. Die belangte Behörde holte im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr eines Facharztes für Neurologie, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 04.11.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 20.10.2021 und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Vorgutachten 28.8.2021, Aktenlage Zustand nach Melanom rechter Zeigefinger 30%, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach erfolgreich abgeschlossener Heilungsbewährung noch leichter- bis mäßiggradige Bewegungsstörungen des rechten Schultergelenkes nach Sentinel-Lymphknotenentfernung und der Teilverlust des rechten Zeigefingers mit noch nicht optimaler Belastbarkeit der rechten Hand zu beklagen sind. Entfernung der Gebärmutter 10%, Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 10% Gesamt GdB 30% Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 hat sich nach erfolgreicher Heilungsbewährung maßgeblich gebessert. Neuaufnahme von Leiden 3, da dokumentiert. Im Erstgutachten von 2016 wurde Leiden 1 - Zustand nach malignem Melanom rechter Zeigefinger 5/2016, 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Lymphknotenmetastase rechts axillär und Amputation des rechten Zeigefingers mit 80% eingeschätztIm Erstgutachten von 2016 wurde Leiden 1 - Zustand nach malignem Melanom rechter Zeigefinger 5 aus 2016,, 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Lymphknotenmetastase rechts axillär und Amputation des rechten Zeigefingers mit 80% eingeschätzt Gegen die Herabsetzung im Letztbefund wurde Beschwerde eingelegt. Zusammenfassung aus diversen E-Mail vom 8.9.2021: Weiters habe ich täglich Schmerzen (Phantomschmerzen). Ein Neurom wurde wieder festgestellt (das 2.), das einen elektrischen Schmerz hervorruft. Die Handkraft liegt bei 3Kg. Das macht eine z.B. Flaschenöffnung unmöglich, von Dosen oder Gläsern spreche ich gar nicht. Auch bei gewissen Anziehproblemen ist mein Leben geprägt. Bei der Arbeit muss ich dank des Tremors nach 40-50 Minuten Pausen machen da mein Stumpf und mein Daumen zu sehr zu zittern beginnen. Ein Hochheben der rechten Hand ist mir seit der OP nicht möglich. Meine Beschwerde bezieht sich, dass sich seit meiner OP im Jahr 2016 nichts, aber absolut nichts geändert hat. Im Gegenteil meine rechte Hand ist nicht wirklich einsetzbar. Daher lege ich Beschwerde ein, da ich zuvor 80% hatte und nun sollen es 30% sein, das steht zu keiner Relation da absolut keine Verbesserung, im Gegenteil sogar eine Verschlechterung siehe Befund ergibt. Derzeitige Beschwerden: Der Stumpf des rechten Zeigefingers steht unter Strom, weiters hat sie Phantomschmerzen, jede Berührung löst einen elektrischen Schlag aus. Das Ganze war ein Ärztefehler und sei verschleppt worden, jetzt würde sie sich als Bittstellerin sehen, das würde sie auch psychisch sehr belasten. Der rechte Arm kann nicht gut gehoben werden, da sie nach Metastasen-Exstirpation in der rechten Axilla dort über einen Bewegungsschmerz bzw. eine Blockade berichtet. Sie würde Novalgin als Schmerzmittel nehmen, etwas anderes hätte sie sich bis jetzt nicht getraut, da sie ihren Magen nicht so sehr belasten möchte. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: idem zum Vorbefund - Pantoloc - Calciduran - Thrombo ASS - Rosamib - Novalgin gtt und Tbl. Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, 40 Std. in der XXX-Bank tätig, vor allem Computertätigkeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Rehab-Klinik XXX, 3.9.2021:Rehab-Klinik römisch 30 , 3.9.2021: Nach der Ergotherapie keine nennenswerte Verbesserung der Beschwerden. Heimübungsprogramm bzgl. ADL und Kräftigungsübungen instruiert Befund: Handkraftmessung rechts 3kg (links 25kg), bei Tätigkeiten kommt es nach kurzer Zeit zu einem Tremor von DIG II und Daumen. Somit besteht eine signifikante funktionelle Einschränkung.Befund: Handkraftmessung rechts 3kg (links 25kg), bei Tätigkeiten kommt es nach kurzer Zeit zu einem Tremor von DIG römisch zwei und Daumen. Somit besteht eine signifikante funktionelle Einschränkung. Orthopädie, XXX, 19.8.2021:Orthopädie, römisch 30 , 19.8.2021: Patient hat derzeit starke Phantomschmerzen und Zittern des dig. II man dext. Beginn mit physikalischer Therapie, Patient ist derzeit medizinisch nicht voll belastbar bezüglich rechter Hand (Computertätigkeit) und muss entsprechende Pausen einhalten können.Patient hat derzeit starke Phantomschmerzen und Zittern des dig. römisch zwei man dext. Beginn mit physikalischer Therapie, Patient ist derzeit medizinisch nicht voll belastbar bezüglich rechter Hand (Computertätigkeit) und muss entsprechende Pausen einhalten können. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: unauffällig OE: rechts: Rechtshändigkeit, VdA im Liegen nur ca. 45° möglich, gestrecktes Anheben der rechen OE seitlich ebenfalls nur bis 45°möglich, da Schmerzen und Bewegungseinschränkung in der Achsel/Schulter angegeben werden, grobe Kraft rechts unauffällig, Faustschluss wird mit KG 3 dargeboten-da schmerzbedingte Schonhaltung, geringer Ruhetremor rechts Daumen - und Zeigefingerstumpf mit geringer Verstärkung in Halteposition, minimaler Tremor der linken OE auch links bemerkbar UE: Trophik, Tonus o.B., MER stgl. mittellebhaft, Babinski bds. neg., grobe Kraft: KHV o.B., VdB o.B Sensibilität: ausgeprägte Hyperästhesie auf Berührung des Zeigefingerstumpfes rechts mit elektrisch einschießenden Schmerzen, die gleiche Symptomatik wird im Bereich der Operationsnarbe Axilla rechts angegeben Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt angespannt, lockerte jedoch im Rahmen der Untersuchungssituation deutlich auf, Stimmung dysthym, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Melanom rechter Zeigefinger 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach erfolgreich abgeschlossener Heilungsbewährung mäßiggradige Bewegungsstörung des rechten Schultergelenks nach Sentinel-Lymphknotenentfernung und Teilverlust des rechten Zeigefingers mit neuropathischen Schmerzen im Stumpf sowie Phantomschmerzen, mit Analgetika der Stufe 1 nach WHO behandelt, Therapiereserven vorhanden 13.01.02 30 2 Entfernung der Gebärmutter . 08.03.02 10 3 Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 02/2018 Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen vorliegt; die bereits erfolgreich durchgeführten intestinalen Dünndarmdekompressionen sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 07.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine x Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau X kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch zehn kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Am 19.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Vertretung eine Stellungnahme folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… Das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens, wonach der Gesamtgrad der Behinderung nur mehr lediglich 30 v.H. beträgt sowie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, wird bestritten. Auch das nunmehr eingeholte Gutachten von Dr. X trägt dem gravierenden Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung.Auch das nunmehr eingeholte Gutachten von Dr. römisch zehn trägt dem gravierenden Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung. Vorgebracht wird, dass der rechte Arm der Beschwerdeführerin aufgrund des Verlustes des Zeigefingers, der Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, der vorliegenden neuropathischen Schmerzen sowie Phantomschmerzen und Hypästhesien sowie des bestehenden Tremors des Daumens und Zeigefingers in Summe kaum belastbar und einsetzbar ist. Die Folge ist eine maßgebliche Einschränkung im Berufs- und Alltagsleben (die Antragswerberin ist Rechtshänderin!), welche über die Folgen der ursprünglichen Tumorerkrankung hinausgehen und eine Einschätzung mit weiterhin mindestens 50 v.H rechtfertigen würden. Hingewiesen wird, dass nach Punkt 13.01.02 der Einschätzungsverordnung bei verbleibenden maßgeblichen Funktionseinschränkungen eine Einstufung von 30 bis 40 % vorzunehmen ist. Da die Beschwerdeführerin - wie oben angeführt - unter einer gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, wäre bereits hier eine Einstufung mit dem höchsten Rahmensatz gerechtfertigt. Weiters ist nach Punkt 13.01.02 der Einschätzungsverordnung ein darüberhinausgehendes Defizit gesondert einzustufen und wäre die sich hieraus ergebende Leidenspotenzierung bei Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen. Hingewiesen wird, dass im vorliegenden Fall die Beschwerden allesamt den rechten Arm betreffen und es insofern zwischen den einzelnen Leiden zu einer maßgeblichen Leidenspotenzierung kommt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die medikamentöse Behandlung aufgrund des Z. n. Magenbypassoperation und Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen erschwert ist, sodass insoweit auch eine wechselseitige ungünstige Beeinflussung mit dem Leiden 3 vorliegt. Es wird daher beantragt, den Sachverhalt einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und - allenfalls nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens - festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt sowie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen. Name der Bevollmächtigten“ In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes Facharztes für Neurologie, welcher das Gutachten vom 04.11.2021 erstellt hatte, vom 25.11.2021 ein. In dieser Stellungnahme führt der sachverständige Gutachter Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Vorgutachten 20.10.2021: Z.n. Melanom rechter Zeigefinger 30%, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach erfolgreich abgeschlossener Heilungsbewährung mäßiggradige Bewegungsstörung des rechten Schultergelenks nach Sentinel-Lymphknotenentfernung und Teilverlust des rechten Zeigefingers mit neuropathischen Schmerzen im Stumpf sowie Phantomscherzen, mit Analgetika der Stufe 1 nach WHO behandelt, Therapiereserven vorhanden. Entfernung der Gebärmutter 10% Rezid innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 10%, Gesamt-GdB 30% Im Rahmen des Parteiengehörs wurde gegen dieses Ergebnis via XXX schriftlich am 18.11.2021 Beschwerde eingelegt: .....vorgebracht wird, dass der rechten Arm der Beschwerdeführerin aufgrund des Verlustes des Zeigefingers, der Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, der vorliegenden neuropathischen Schmerzen sowie Phantomschmerzen und Hypästhesien sowie des bestehenden Tremors des Daumens und Zeigefingers in Summe kaum belastbar und einsetzbar ist. Die Folge ist eine maßgebliche Einschränkung im Berufs- und Alltagsleben (die Antragswerberin ist Rechtshänderin), welche über die Folgen der ursprünglichen Tumorerkrankung hinausgehen und eine Einschätzung mit weiterhin mindestens 50% rechtsfertigen würden.Im Rahmen des Parteiengehörs wurde gegen dieses Ergebnis via römisch 30 schriftlich am 18.11.2021 Beschwerde eingelegt: .....vorgebracht wird, dass der rechten Arm der Beschwerdeführerin aufgrund des Verlustes des Zeigefingers, der Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, der vorliegenden neuropathischen Schmerzen sowie Phantomschmerzen und Hypästhesien sowie des bestehenden Tremors des Daumens und Zeigefingers in Summe kaum belastbar und einsetzbar ist. Die Folge ist eine maßgebliche Einschränkung im Berufs- und Alltagsleben (die Antragswerberin ist Rechtshänderin), welche über die Folgen der ursprünglichen Tumorerkrankung hinausgehen und eine Einschätzung mit weiterhin mindestens 50% rechtsfertigen würden. Hingewiesen wird, dass .......bei verbleibenden maßgeblichen Funktionseinschränkungen eine Einstufung von 30 bis 40% vorzunehmen ist. Da die BF wie oben angeführt unter einer gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, wäre bereits hie eine Einstufung mit dem höchsten Rahmensatz gerechtfertigt. ......dass im vorliegenden Fall die Beschwerden allesamt den rechten Arm betreffen und es insofern zwischen den einzelnen Leiden zu einer maßgeblichen Leidenspotenzierung kommt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die medikamentöse Behandlung aufgrund Z.n. Magenbypassoperation und Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen erschwert ist, sodass insoweit auch eine wechselseitige ungünstige Beeinflussung mit dem Leiden 3 vorliegt. ......dass bei der BF weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vorliegt sowie die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen. Neu Befunde werden keine vorgelegt. Beantwortung: Leiden 1 wurde nach den geltenden Richtlinien des EKO unter der Positionsnummer 13.01.02 mit einem möglichen Rahmensatz zwischen 10 und 40% mit einem GdB von 30% korrekt eingestuft. Leiden 2 Entfernung der Gebärmutter mit einem GdB von 10 wurde korrekt eingestuft. Ebenso das Leiden 3 rezid. innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 02/2018 mit nachvollziehbarer Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen.Ebenso das Leiden 3 rezid. innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 02 aus 2018, mit nachvollziehbarer Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen. Bei Leiden 1 bestehen zudem analgetische Therapiereserven. Diesbezüglich stellt ein Omega-Loop-Bypass keine Kontraindikation dar. Eine Abänderung der bereits getroffenen Einstufung kann daher nicht ausreichend begründet werden. …“ Mit Bescheid vom 26.11.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 25.11.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auch die ergänzend eingeholte Stellungnahme vom 25.11.2021 in der (unzutreffenden) Feststellung erschöpfe, dass die getroffene Beurteilung korrekt sei, ohne sich mit dem Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Befunden ausreichend auseinanderzusetzen. Auch auf die vorgebrachte Leidenspotenzierung sei nicht eingegangen worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Interne Medizin wurde beantragt. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt.Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auch die ergänzend eingeholte Stellungnahme vom 25.11.2021 in der (unzutreffenden) Feststellung erschöpfe, dass die getroffene Beurteilung korrekt sei, ohne sich mit dem Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Befunden ausreichend auseinanderzusetzen. Auch auf die vorgebrachte Leidenspotenzierung sei nicht eingegangen worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Interne Medizin wurde beantragt. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2021 die gegenständliche Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2022 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die von der belangten Behörde eingeholten medizinische Sachverständigengutachten im Beisein einer medizinischen Amtssachverständigen, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, erörtert wurden und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten; zudem wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Zustimmung von der anwesenden Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung in einem abgesonderten Beratungsraum einer weiteren ärztlichen Untersuchung unterzogen, dies insbesondere zum Zweck der Ermittlung des aktuellen Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten (rechts) und wurden die Ergebnisse dieser persönlichen Untersuchung in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Sachverständigengutachtens einer Erörterung zugeführt. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2016 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.07.2016, in dem eine Nachuntersuchung im Mai 2021 für notwendig erachtet wurde, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2016 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.07.2016, in dem eine Nachuntersuchung im Mai 2021 für notwendig erachtet wurde, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (nach dem Bundesbehindertengesetz [BBG]) gestellt hatte, leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Nachuntersuchung nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Zustand nach Melanom rechter Zeigefinger nach erfolgreich abgeschlossener Heilungsbewährung bei mäßiggradiger Bewegungsstörung des rechten Schultergelenks nach Sentinel-Lymphknotenentfernung und Teilverlust des rechten Zeigefingers mit neuropathischen Schmerzen im Stumpf sowie Phantomschmerzen, mit Analgetika der Stufe 1 nach WHO behandelt, Therapiereserven vorhanden; 2. Entfernung der Gebärmutter; 3. Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 02/2018, nachvollziehbare Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen; unter Mitberücksichtigung der bereits erfolgreich durchgeführten intestinalen Dünndarmdekompressionen.3. Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 02 aus 2018,, nachvollziehbare Neigung zu krampfartigen Bauchschmerzen; unter Mitberücksichtigung der bereits erfolgreich durchgeführten intestinalen Dünndarmdekompressionen. Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Veränderung im Sinne einer maßgeblichen Besserung des führenden Leidens 1 („Zustand nach malignem Melanom rechter Zeigefinger 5-2016“) wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ohne Rezidiv eingetreten ist. Zusätzlich ist das nunmehrige Leiden 3 („Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 02/2018“) im Vergleich zum Vorgutachten neu hinzugekommen und wurde im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens erstmals eingestuft.Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Veränderung im Sinne einer maßgeblichen Besserung des führenden Leidens 1 („Zustand nach malignem Melanom rechter Zeigefinger 5-2016“) wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ohne Rezidiv eingetreten ist. Zusätzlich ist das nunmehrige Leiden 3 („Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 02/2018“) im Vergleich zum Vorgutachten neu hinzugekommen und wurde im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens erstmals eingestuft., Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.11.2021 samt Ergänzung vom 25.11.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2021 vollinhaltlich bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt, ebenso wie die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung und ergänzenden Gutachtenserstellung in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, die die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bestätigen. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.12.2021 im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Berufstätigkeit. Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren und die amtswegig eingeleitete Nachuntersuchung durch die belangte Behörde basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.11.2021 samt Ergänzung vom 25.11.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2021 vollinhaltlich bestätigt, ebenso wie auf die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung und ergänzenden Gutachtenserstellung in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, die in Einklang mit den bereits von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stehen. In den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in den Stellungnahmen, in der Beschwerde und im Vorlageantrag werden keine Rechtswidrigkeiten der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten – bestätigt durch die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung und ergänzenden Gutachtenserstellung in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 - schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2016 wurde als führendes Leiden der Beschwerdeführerin ein „Zustand nach malignem Melanom rechter Zeigefinger 5-2016“ nach der Positionsnummer 13.01.03 (ehemals 13.02.01: „Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung; 50 - 100 %; Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung [5 Jahre]“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass das Leiden bei Zustand nach Lymphknotenmetastase rechts axillär und Amputation des rechten Zeigefingers zwei Stufen unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer einzustufen sei. Damals wurde eine Nachuntersuchung im Mai 2021 für notwendig erachtet, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei. Nach nunmehrigem Ablauf der Heilungsbewährung von fünf Jahren ohne Rezidiv kommt eine Anwendung der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht mehr in Betracht und war eine Neueinschätzung des gegenständlichen Leidens erforderlich. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Neurologie ordnete das Leiden 1 in seinem Gutachten vom 04.11.2021 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des von der belangten Behörde bereits zuvor beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin im Gutachten vom 30.08.2021 – nunmehr nachvollziehbar und rechtsrichtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein, welche entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung betrifft. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Leidenszustände (Verlust des Zeigefingers, Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, neuropathische Schmerzen, Phantomschmerzen, Hyperästhesie, Vorliegen eines Tremors) blieben vom beigezogenen Sachverständigen bei der Beurteilung des gegenständlichen Leidens dabei keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich gerade in der Einschätzung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (Positionsnummer 13.01.02: „30-40%: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden“) wieder, stellte er doch „lediglich“ mäßiggradige Bewegungsstörung des rechten Schultergelenks nach Sentinel-Lymphknotenentfernung und Teilverlust des rechten Zeigefingers mit neuropathischen Schmerzen im Stumpf sowie Phantomschmerzen, mit Analgetika der Stufe 1 nach WHO behandelt, sowie Therapiereserven vorhanden fest, was aber nicht maßgeblichen Funktionseinschränkungen iSd oberen Rahmensatzes von 40 v.H. der Positionsnummer 13.01.02 entspricht. In Übereinstimmung mit diesen Ergebnissen tätigte die der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 beigezogene amtssachverständige Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin nach erfolgter ärztlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Ausführungen (anonymisiert wiedergegeben; Rechtsschreib- und Grammatikfehler im Verhandlungsprotokoll wurden bereinigt; SV=Sachverständige, VR=Vorsitzender Richter, BF=Beschwerdeführerin, BFV=Vertreterin der Beschwerdeführerin): SV: Ich beginne mit der Schulter: Die rechte Schulter steht in gleicher Höhe mit der linken Schulter, die Bemuskelung ist annähernd seitengleich. Im Bereich der Achsel befindet sich eine ca. 10 cm lange Narbe, Bewegungsschmerzen in allen Ebenen, Berührungsschmerzen im Bereich der Narbe und im Bereich der Schulter rückseitig und am Oberarm rückseitig. Die Schulter ist nicht wesentlich verkürzt und nicht wesentlich verbacken. Die Beweglichkeit ist in der Frontalebene d.h. seitwärtsbewegend auf 80 Grad eingeschränkt und in der Sagitalebene also nach vorne bewegend auf 70 Grad eingeschränkt. Die Rotation ist bei angelegtem Arm in der Innenrotation bis 80 Grad möglich und Außenrotation 20 Grad, d.h. eine geringgradige Einschränkung der Rotationsfähigkeit und eine mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit in der Frontalebene und Sagitalebene. Am rechten Ellbogen findet sich eine Druckschmerzhaftigkeit entsprechend einem Tennisellbogen. Zum Zeigefinger rechtes: Zustand nach Amputation des Mittelglieds und Endglieds: Der Stumpf ist gut mit Weichteil bedeckt, ulnarseitig (außenseitig) im Stumpfbereich ist die Haut deutlich berührungsempfindlich, elektrisierende Schmerzen werden angegeben. Die Beweglichkeit im Grundgelenk ist nicht wesentlich eingeschränkt, der Faustschluss ist komplett und kraftvoll möglich. Fingerspreizen ist komplett und kraftvoll möglich. Die Kraft bei Dorsalflexion und Palmarflexion ist kraftvoll möglich. Es findet sich ein geringgradiger Tremor im Bereich des rechten Zeigefingers. Ich habe ein Gutachten unter Vorlage sämtlicher Dokumente im Akt verfasst. Auch die heutige Untersuchung führt zu keiner Veränderung der Höhe der Einstufung. Das Leiden 1 wurde zusammenfassend mit 30% eingestuft und diese Einstufung muss unter Beachtung aller Funktionseinschränkungen, wenn man sie einzeln beurteilen würde, plausibel sein und mit der Einschätzungsverordnung übereinstimmen. Beginnend mit dem Schulterleiden, würde man die heute festzustellende Funktionseinschränkung mit der Position 02.06.03 also mittelgradige Funktionseinschränkung mit 20% einstufen. Eine schwere Funktionseinschränkung der Schulter liegt nicht vor. Die Amputation des Fingers, wenn man nur die Amputation einstufen würde, dann würde der Verlust eines Fingers, wenn man sagt, dass auch wenn das Grundglied bestehen bleibt, es trotzdem funktionell ein Verlust eines Fingers ist, mit 10% einzustufen, es wäre die Position 02.06.27. Die neuropathischen Beschwerden kann man jetzt von zwei Seiten einstufen, es gibt die Möglichkeit, ein Schmerzsyndrom einzustufen 04.11.01. Hier wird auf die erforderliche Schmerzmedikation Rücksicht genommen. Dokumentiert ist eine Schmerztherapie mit Novalgin. Also WHO Stufe 1. Es wäre also eine Einstufung mit 10% vorzunehmen. 20% würde bereits bedeuten, dass man stärkere Medikamente benötigt. In dieser Position wären also die neuropathischen Schmerzen enthalten. Funktionell könnte man sich der Sache auch nähern, indem man vergleichsweise eine Medianuslähmung heranzieht, das wäre die Position 04.05.06 mit 10-40%. Das würde sich funktionell überlagern. Auch bei einer Medianuslähmung hat man ähnliche Beschwerden z.B. eine Schwäche beim Flaschenöffnen und eben auch neuropathische Schmerzen. 40% dieser Einstufung würde bedeuten, kompletter Kraftverlust und Schmerzen. Also funktionell käme aber die derzeitige Situation nicht mit einer hochgradigen Medianusschädigung einher. Heute konnte ich keine wesentliche Kraftminderung bei der klinischen Untersuchung feststellen. Die Kraftprüfung wird immer im Seitenvergleich vorgenommen und gegen Wiederstand geprüft und bei dieser Prüfung konnte keine wesentliche Seitendifferenz festgestellt werden. Schließt aber nicht aus, dass es subjektiv zu einer Ermüdung kommen kann. Klinisch konnte jedenfalls keine höhergradige Lähmung festgestellt werden. Dann wäre eigentlich nur noch der Tremor noch nicht abgehandelt. Geringgradiger Tremor in diesem Ausmaß ist an sich jetzt für sich keine Position in der Verordnung und je nach Funktion und näherem Ausmaß des Tremors muss man dann eine entsprechende Position finden, eine gleichartige, und nur den Tremor für sich einzustufen würde nach gutachterlicher Beurteilung noch kein Ausmaß eines einstufungsrelevanten Leidens verursachen. Zumal auch diesbezüglich keine Behandlungsdokumentationen vorliegen. Tremor, wenn er ein entsprechendes Ausmaß erreicht ist einer Behandlung zugänglich. Also zusammenfassend kann man sagen, dass die einzelnen Positionen jeweils zwischen 10% und max. 30% liegen. 30% wenn man sagt, dass die Medianuslähmung nicht komplett ist, aber Beschwerden, neuropathische Schmerzen da sind. Eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht vor und eine höhere Einstufung als 30% ist auch bei Einzelbeurteilung der einzelnen Leiden mit der Verordnung nicht stimmig. VR: Frau X, wollen Sie dazu etwas sagen?VR: Frau römisch zehn, wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Ja, es ist mir nicht ganz klar wie da jetzt meine Kraftmessung kontrolliert wurde. Ich habe im Spital auf Geräten machen müssen und Zudrücken müssen, wo meine Kraft elektrisch gemessen wurde, hier kann man ja nur durch Schauen nicht messen, ob Kraft da ist oder nicht. Im täglichen Leben ist meine Hand im Einzelnen eingeschränkt bei jeder Position und ich bin täglich eingeschränkt. Ich brauche Hilfe. Ob beim Flaschenöffnen, beim Kochen muss ich mir von meinem Mann helfen lassen, wenn er nicht da ist muss ich zu den Nachbarn gehen. In der Arbeit bin ich eingeschränkt, weil ich Ordner von höheren Etagen nicht nehmen kann. Man wird einfallsreich, man kauft sich einen Rucksack zum Nachziehen, damit man nicht schwer trägt. Aber ganz ohne Hilfe kann ich das tägliche Leben nicht bestreiten, vor allem wenn ich Angst habe meinen Job zu verlieren, weil ich permanent beim Arzt bin oder später komme. Ich brauche mehr Pausen, weil ich einfach durch das Computerarbeiten mit der Maus nicht arbeiten kann, weil der Arm extremst schmerzt. Das ist mein Leben. BFV: Frau Dr. G., Sie kennen das Erstgutachten aus 2016. Was hat sich genau gebessert? SV: 2016 wurde eine maligne Erkrankung festgestellt und nach den Kriterien der Verordnung ist nach fünf Jahren nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Neueinstufung vorzunehmen. Nämlich nach den verbliebenen Funktionseinschränkungen. BFV: Warum ist nicht eine Einstufung nach 13.01.02 mit 40% erfolgt? Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Zustand nach Entfernung des Tumors und es bestehen weiterhin maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerstand wie bereits ausgeführt? SV: Das steht jetzt nicht im Widerspruch zur Einstufung mit 30%. Die Verordnung sagt 30-40% wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. Es gibt keine Begründung warum das jetzt 40% sein sollten. BFV: Was ist die Begründung für die 30%? SV: Begründung für die 30% ist ein Prüfen nach dem Sinn der Verordnung, so wie gleichbedeutende Funktionseinschränkungen anderer Leiden beurteilt werden. Darauf muss ich mich jetzt beziehen, eine Differenzierung zwischen 30 und 40% ist dem Gutachter in diesem Verordnungspunkt nicht mitgegeben. Es muss immer die Höhe der Einstufung stimmig sein mit der Gesamtverordnung und ich darf nochmal darauf verweisen, dass das objektivierbare Funktionsdefizit in etwa vergleichbar ist mit einer Schädigung des Nervus Medianus. Und man daher diese Position als Richtlinie heranziehen kann. 40% würde bedeuten komplette Lähmung. Ich habe heute keine wesentliche Seitendifferenz in der Kraft feststellen können und darf auf meine längjährige gutachterliche Tätigkeit verweisen, wonach man auf jeden Fall erkennen kann, ob hier eine komplette Lähmung vorliegt oder nicht. 40% würde komplette Lähmung bedeuten, daher ist eine Einstufung mit 40% nicht möglich. Die nächste mögliche Einstufung wäre also 30% und genau diese wurde gewählt. Und in dieser Einstufung ist auch eine etwaige Kraftminderung berücksichtigt. Wie gesagt auch die neuropathischen Beschwerden. Darüber hinaus kann das Schulterleiden, das mit 20% anzunehmen wäre aufgrund der Höhe dieser Einstufung nicht zu einem Anheben führen. VR: Bisher wurden im Verfahren leicht- bis mäßiggradige Einschränkungen festgestellt, die Positionsnummer 13.01.02 spricht aber von maßgeblichen Funktionseinschränkungen vom Rahmensatz von 30-40%. Insofern erscheint es kaum möglich auf 40% zu kommen. BFV: Der Befund vom 03.09.2021 Klinikum D. widerspricht Ihrer Einschätzung nicht? SV: Nein. BFV: Auch wenn hier von einer Handkraftmessung rechts ca. 3 Kilo, links ca. 25 Kilo gesprochen wird? SV: Nein, das unterstütz meine Einstufung. Wären 0 Kilogramm möglich dann wäre eine Einstufung mit 40% vorzunehmen. BFV: Weil das dieser vorher angeführten Lähmung entsprechen würde? SV: Ja. Zum Verständnis der Einstufung möchte ich noch anführen, dass die Einschätzungsverordnung für den kompletten Verlust einer Hand 50% vorsieht, nur um das einordnen zu können.“ Diese Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, beruhend auf den Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung am 08.04.2022, stehen in Einklang mit den Ergebnissen der bereits von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und sind plausibel und nachvollziehbar. Auch die Amtssachverständige vermochte in der mündlichen Verhandlung keine Funktionseinschränkungen festzustellen, die über ein mittelgradiges Ausmaß hinausgehen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten subjektiv empfundenen Einschränkungen, wonach der rechte Arm kaum belastbar und einsetzbar sei, außerdem habe die Beschwerdeführerin erhebliche Schmerzen und einen Tremor des rechten Zeigefingers und des rechten Daumens sowie eine stark eingeschränkte Belastbarkeit und Kraft der rechten Hand, vermochten im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen am 20.10.2021 bzw. am 08.04.2022 nicht in dem Ausmaß objektiviert zu werden wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Die Ergebnisse der durchgeführten ärztlichen Statuserhebungen stehen auch nicht in entscheidungserheblichem Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden, in denen Schmerzen und ein Tremor des rechten Zeigefingers und des rechten Daumens sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit und Kraft der rechten Hand beschrieben werden (Kurzbrief vom 19.08.2021, Befund vom 03.09.2021). In Zusammenschau dieser Befunde ergibt sich, dass in den Bereichen des rechten Schultergelenks und der rechten Hand zwar durchaus Funktionseinschränkungen vorliegen, durch die Beschwerdeführerin im Alltag nachvollziehbar eingeschränkt ist. Diese erreichen aber insgesamt – auch mit Blick auf die bestehenden analgetischen Therapiereserven – nicht das Ausmaß von Funktionseinschränkungen schweren Grades. Die Subsumption der mit dem Zustand nach Entfernung eines Melanoms am rechten Zeigefinger (mit Teilverlust des rechten Zeigefingers) und einer Sentinel-Lymphknotenentfernung – dies nach erfolgreich abgeschlossener Heilungsbewährung nach 5 Jahren - verbundenen bzw. der nach erfolgreich abgeschlossener Heilungsbewährung als Folgewirkung dieser Entfernungen verbliebenen festgestellten Leidenszustände unter die Tatbestandsmerkmale der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, dies 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz mit 30 v.H., ist daher als rechtlich zutreffend anzusehen, weil in Ansehung der festgestellten „lediglich“ mittelgradigen Funktionseinschränkungen nicht vom Vorliegen von maßgeblichen Funktionseinschränkungen im Sinne des höchstmöglichen Rahmensatzes dieser Positionsnummer von 40 v.H. ausgegangen werden kann, zumal bei anderer Sichtweise die Positionsnummer 13.01.02 keinen Raum mehr nach oben im Falle des Vorliegens hochgradiger Funktionseinschränkungen zulassen würde. Selbst wenn man aber – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, aber nach der von der Beschwerdeführerin offenkundig vertretenen Meinung - hypothetisch im Sinne des letzten Satzes der Positionsnummer 13.01.02 („Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit [physisch oder psychisch] vorzunehmen“) von einer Heranziehung dieser Positionsnummer absehen und eine gesonderte Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten mittelgradigen Funktionseinschränkungen, die eine Folge der Entfernung eines Melanoms (mit Teilverlust des rechten Zeigefingers) und einer Sentinel-Lymphknotenentfernung (nach Lymphknotenmetastase rechts axillär) sind, durchführen würde, würde dies im Ergebnis zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. führen; diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebenen nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, zu den diesfalls hypothetisch vorzunehmenden Einstufungen verwiesen. Die Bewegungsstörung des rechten Schultergelenks wäre diesfalls – in Bezug auf das objektivierte mittelgradige Ausmaß – der Positionsnummer 02.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen, welche „Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig“ im Bereich des Schultergelenks und des Schultergürtels betrifft, und nach dem fixen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einzuschätzen. In Bezug auf den Teilverlust des rechten Zeigefingers wäre die Positionsnummer 02.06.27 der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen und das Leiden entsprechend dem fixen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. einzuschätzen. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Hyperästhesie und die daraus resultierenden neuropathischen Schmerzen und Phantomschmerzen wären schließlich – im Hinblick auf die Verwendung von Analgetika der WHO Stufe 1 – dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche chronische Schmerzsyndrome mit leichten Verlaufsformen betrifft, zuzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von ebenfalls 10 v.H. einzuschätzen. Ausgehend von den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wonach gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, würden – sofern die Einschätzung des führenden Leidens 1 hypothetisch nicht nach der Positionsnummer 13.01.02 erfolgen würde - die übrigen Leiden (Teilverlust des rechten Zeigefingers und chronisches Schmerzsyndrom, eingeschätzt mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von jeweils 10 v.H.) den objektivierten Grad der Behinderung der Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes (20 v.H.) nicht weiter erhöhen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör, dass die aus einer gesonderten Einstufung resultierende Leidenspotenzierung bei der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen sei, würde aus diesem Grund nicht zum Erfolg zu führen, weil sich das Ausmaß der einzelnen Leiden in Gesamtbetrachtung als zu gering erweist und eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung – unter Berücksichtigung der bestehenden Therapiereserven (insbesondere analgetischer Therapien) – nicht vorliegt.Ausgehend von den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wonach gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, würden – sofern die Einschätzung des führenden Leidens 1 hypothetisch nicht nach der Positionsnummer 13.01.02 erfolgen würde - die übrigen Leiden (Teilverlust des rechten Zeigefingers und chronisches Schmerzsyndrom, eingeschätzt mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von jeweils 10 v.H.) den objektivierten Grad der Behinderung der Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes (20 v.H.) nicht weiter erhöhen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör, dass die aus einer gesonderten Einstufung resultierende Leidenspotenzierung bei der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen sei, würde aus diesem Grund nicht zum Erfolg zu führen, weil sich das Ausmaß der einzelnen Leiden in Gesamtbetrachtung als zu gering erweist und eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung – unter Berücksichtigung der bestehenden Therapiereserven (insbesondere analgetischer Therapien) – nicht vorliegt. Hypothetisch - was aber nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht, wie zu betonen ist - könnten die neuropathischen Beschwerden – sofern diese als Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführt sind, gesehen würden – nach den ergänzenden Erläuterungen der medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 allenfalls auch in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festgelegt und insofern einer Medianuslähmung entsprechend der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichgesetzt werden, dies mit dem Rahmensatz von maximal 30% bei einer nicht kompletten Medianuslähmung, aber dem Vorhandensein von neuropathischen Schmerzen; 40% würden einen kompletter Kraftverlust bzw. eine komplette Lähmung sowie Schmerzen bedeuten, eine komplette Lähmung ist allerdings nicht objektiviert. Auf eine allfällige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung hätte eine solche hypothetische Einstufung aber im Übrigen wegen der Leidensüberlagerung ebenfalls keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen. Im Übrigen ordnete der beigezogene Facharzt für Neurologie auch die Leiden 2 („Entfernung der Gebärmutter“) und 3 („Rezidivierende innere Hernie nach Omega-Loop-Bypass 02/2018“) im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtsrichtig den jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätzen zu und bestätigte damit die Einschätzungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2021; auch in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 erfolgte diesbezüglich durch die beigezogene medizinische Sachverständige keine abweichende Beurteilung. Diese Zuordnungen wurden von der vertretenen Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie vom 04.11.2021, bestätigt durch die Ergebnisse der Begutachtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022, ist – ausgehend von der rechtsrichtigen Einstufung des führenden Leidens 1 nach der Positionsnummer 13.01.02 mit einem Rahmensatz von 30 v.H. - auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Sachverständige führt in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 im Grad der Behinderung nicht angehoben wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Diese Ausführungen sind insbesondere mit Blick auf § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung, wonach Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, nicht zu beanstanden. Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör ist auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters zu verweisen, wonach das Leiden 3 keine Kontraindikation für eine analgetische Therapie darstellt.Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie vom 04.11.2021, bestätigt durch die Ergebnisse der Begutachtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022, ist – ausgehend von der rechtsrichtigen Einstufung des führenden Leidens 1 nach der Positionsnummer 13.01.02 mit einem Rahmensatz von 30 v.H. - auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Sachverständige führt in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 im Grad der Behinderung nicht angehoben wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Diese Ausführungen sind insbesondere mit Blick auf Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung, wonach Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, nicht zu beanstanden. Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör ist auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters zu verweisen, wonach das Leiden 3 keine Kontraindikation für eine analgetische Therapie darstellt. Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde schließlich noch ausführt, dass der nunmehr eingeschätzte Grad der Behinderung von 30 v.H. in keiner Relation zum zuvor festgestellten Grad von 80 v.H. stehe, da keine Besserung, sondern eine Verschlechterung eingetreten sei, ist abschließend nochmals darauf hinzuweisen, dass entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung mit einem Grad der Behinderung von 50-100% gemäß der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzen sind. Nach Ablauf der Heilungsbewährung von fünf Jahren ohne Rezidiv ist allerdings eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen, wobei eine erneute Einschätzung unter der Positionsnummer 13.01.03 tatbestandsmäßig nicht mehr in Frage kommt. Insofern die Beschwerdeführerin nun ausführt, dass keine Besserung des Leidens eingetreten sei, ist anzumerken, dass in Bezug auf das Malignom und die Sentinel-Lymphknotenentfernung sehr wohl eine durchaus relevante Besserung, nämlich im Sinne des Ablaufs der Heilungsbewährung ohne Rezidiv, eingetreten ist. Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass die beigezogenen medizinischen Sachverständigen die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von den beigezogenen Sachverständigen – insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 - umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern und auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und zutreffend berücksichtigt. Es wurden im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es wurden im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie vom 04.11.2021 samt Ergänzung vom 25.11.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2021 vollinhaltlich bestätigt. Diese Gutachten werden insbesondere auch durch die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung und ergänzenden Gutachtenserstellung in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 bestätigt. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.11.2021 samt Ergänzung vom 25.11.2021, ebenso wie die ergänzende Gutachtenserstellung durch die beigezogene medizinische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell nur mehr 30 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Da bei der von Amts wegen durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 insofern objektiviert wurde, als der Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv festgestellt werden konnte, war eine Neubeurteilung und Neueinstufung des gegenständlichen Leidens notwendig und die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.11.2021 samt Ergänzung vom 25.11.2021, ebenso wie die ergänzende Gutachtenserstellung durch die beigezogene medizinische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell nur mehr 30 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Da bei der von Amts wegen durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 insofern objektiviert wurde, als der Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv festgestellt werden konnte, war eine Neubeurteilung und Neueinstufung des gegenständlichen Leidens notwendig und die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Insoweit die Beschwerdeführerin im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen beantragt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, zumal das Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durchführte, in der das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 durch die medizinische Amtssachverständigen erörtert und von der Amtssachverständigen auf Grundlage einer weiteren persönlichen Untersuchung ein ergänzendes Sachverständigengutachten erstellt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten; die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverständigengutachten und den erläuternden schlüssigen Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht konkret entgegen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG - in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2249316.1.00

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