Obsah (4)
Art. 133§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW217 2252687-1 SpruchW217 2252687-1/5E, W217 2252687-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 07.06.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
- Herr römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte am 07.06.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.09.2021 werden von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, festgestellt:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.09.2021 werden von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, festgestellt: 1 Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da fachärztlichen Behandlungen und Psychotherapie stabilisierbar inkludiert auch Dependenz 03.05.01 30% GdB 2 Morbus Menière rechts 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Anfälle unter Betahistin Therapie stabilisierbar. Der Tinnitus ist mitberücksichtigt. 12.03.01 30% GdB 3 Einschränkungen des Hörvermögens Tabelle Zeile 5/Kolonne 1 - fixer Rahmensatz (15%) und Aufrundung 12.02.01 20% GdB 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Polyalgie und keine radikulären Ausfälle. 02.01.01 10% GdB 5 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10% GdB 6 Fettleber Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Synthesestörung dokumentiert 07.05.03 10% GdB 7 Sehverminderung auf 0,7 rechts bei normalem Sehvermögen links Tabelle Zeile1/Kolonne 2 11.02.01 0% GdB Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% festgestellt, mit der Begründung, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht werde, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben sei.
- Mit Schreiben vom 01.10.2021 wurde dem BF das Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 18.10.2021 übermittelte der BF der belangten Behörde hierzu eine Stellungnahme und führte darin aus, der Morbus Meniere sei von 40% auf 30% reduziert worden, ohne dass dauerhafte Verbesserungen festgestellt worden wären. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei ihm ein Grad der Behinderung von mindestens 50% zuzuerkennen.
- Hierzu führte der bereits befasste Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 12.11.2021 aus: „Antwort(en): Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.10.2021 an, daß er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da sein Nervenleiden zu gering eingeschätzt worden sei, beziehungsweise er gegen die Reduzierung des GDBs seiner Meniere Krankheit sei. Beigelegt wurde ein Arztbrief von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 18.10.2021, der eine rez depressive Störung, Alkoholabhängigkeit und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung beschreibt. Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. Beigelegt wurde ein Arztbrief von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 18.10.2021, der eine rez depressive Störung, Alkoholabhängigkeit und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung beschreibt. Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung
der geltenden EVO unterzogen. Der neu vorgelegte Befund zeigt keine neuen Erkenntnisse auf. Die geänderte Einstufung des Morbus Menière ist durch die stabilisierende Betahistin Therapie gerechtfertigt. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“
- Mit Bescheid vom 15.11.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen.Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“ ,
- Mit Bescheid vom 15.11.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 14.12.2021 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.
- Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hält in ihrem Gutachten vom 03.03.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, fest:
- Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hält in ihrem Gutachten vom 03.03.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, fest: „Anamnese: Vorliegende Vorgutachten/Unterlagen: nervenfachärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 20 07 2020: 1 Morbus Menière rechts GdB 40% 2 Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens GdB 20% 3 St. p. Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, rezidivierende depressive Störung GdB 20% 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen GdB 10% 5 Art. Hypertonie GdB 10% 5 "Art". Hypertonie GdB 10% 6 Sehverminderung auf 0,7 rechts bei normalem Sehvermögen links GdB 0% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. nervenfachärztliches Stellungnahme 02 09 2020: keine Änderung Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 28 09 2021: 1 Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung GdB 30% 2 Morbus Menière rechts GdB 30% 3 Einschränkungen des Hörvermögens GdB 20% 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen GdB 10% 5 arterielle Hypertonie GdB 10% 6 Fettleber GdB 10% 7 Sehverminderung auf 0,7 rechts bei normalem Sehvermögen links GdB 0% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Beschwerde 18 10 2021 ärztliche Stellungnahme, BASB, BBG 12 11 2021: keine Änderung aktuell: Beschwerdevorentscheidung - Beschwerdeschreiben vom 14 12 2021 und Vorlage von Befunden Anamnese: AE im
- LJ leichte Schlafapnoe - dzt. keine Therpaie, habe weitere Untersuchungen Seit 3-4 Jahren rez. Schwindelattacken bei M. Meniere, Tinnits bds. erlebte den Krieg im XXXX , war im
- Lj. bis
- Lj. in einem Konzentrationslager. erlebte den Krieg im römisch 40 , war im
- Lj. bis
- Lj. in einem Konzentrationslager. Seit 3-4 Jahren beim Psychiater wegen Schlafstörungen, Alpträumen, Nervosität. 2020 und 2021 im TZ XXXX stationär. 2020 und 2021 im TZ römisch 40 stationär. 2021 und 1/2022 stat. Psychiatrie AKH XXXX 2021 und 1 aus 2022, stat. Psychiatrie AKH römisch 40 Nikotin: seit 3 Monaten keiner, davor 40/Tag für 20a Alkohol: seit 1 Monaten keiner, davor 5-10 Bier/Tag und Wodka Drogen: keine Derzeitige Beschwerden: Es sei noch schlimmer, er höre Stimmen. Ab und zu kommen Bilder in seine Erinnerungen von den Kindern und dem Krieg. Er schlafe auch ganz schlecht, er könne weder ein- noch durchschlafen Der ganze Körper schmerze. Manchmal sind die Fingerspitzen taub Er höre rechts schlecht Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Risperdal 2mg 2x1 Wellbutrin XR 150 1-0-0 Duloxetin 60 2-0-0 Pregebalin 200 1-1/2-1-1 Zoldem 10 0-0-1 Aripiprazol 10 1 1/2-0-0 Dominal 80 0-0-1 Concor 5 2x1 Folsan 5 1x1 Oleovit gtt Spiriva 1x1 Amlodipin 5 1/2 Bezafibrat 1x1 Pantoloc Pregabalin 100 bei Bed: jetzt zusätzlich 4x/Tag Psychiater alle 1-2 Wochen Psychotherapie 1x/Woche Sozialanamnese: in XXXX geboren, 7 Schulklassen im Geburtsland in römisch 40 geboren, 7 Schulklassen im Geburtsland 1996 nach Österreich gekommen, kein weiterer Schulbesuch oder Ausbildung arbeitete als Zimmerer bis 2017, dann Krankenstand seit ca. 2019 beziehe er Rehabgeld ledig, lebt alleine, 3 Kinder (20, 12, 11), die beiden jüngeren Kinder leben bei KM, die Ältere schon selbstständig, hat zu den Kindern Kontakt Führerschein vorhanden, fahre selten mit dem PKW Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es werden nur die Befunde aus dem Akt angeführt, die noch nicht bei den Vorgutachten zitiert wurden. Arztbrief XXXX 04 05- 28 06 2021: Arztbrief römisch 40 04 05- 28 06 2021: Diagnose: rez. depressive Störung F33.0 posttraumatische Belastungsstörung F43.1 psychische - und Verhaltensstörung bei multiplen Substanzgebrauch F19.2 st. p. Pneumonie Steatosis hepatis ess. Hypertonie Lumboischialgie M. Meniere Befund HNO DR. XXXX 20 10 2021: Befund HNO DR. römisch 40 20 10 2021: Diagnose: Vertigo Innenohrschwerhörigkeit rechts Befund Psychiaterin Dr. XXXX 30 11 2021: Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 30 11 2021: Diagnose: rez. depressive Störung, schwere Episode Alkoholabhängigkeit komplexe PTSD zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Arztbrief AKH XXXX Psychiatrie 20 01- 21 02 2022: Arztbrief AKH römisch 40 Psychiatrie 20 01- 21 02 2022: Diagnose: schizoaffektive Störung, ggw. depressiv posttraumatische Belastungsstörung Schlafapnoe chronische Gastritis nnb Helicobacter pylori assoziierte chronische Gastritis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 43 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: adipös, BMI 35 Größe: 177,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: rechts sehe er ganz schlecht, keine Brille Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch rechts reduziert, Unterhaltung in normaler Umgangssprache gut möglich Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM mit Bekannten An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration in der Untersuchung unauffällig, Antrieb mäßig reduziert, Stimmungslage gedrückt, kaum affizierbar; Affekte: flach, akustische Halluzinationen angegeben Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schizoaffektive Störung, posttraumatische Belastungsstörung Unterer Rahmensatz, da im Alltag selbstständig 03.07.02 50 2 Morbus Menière rechts, Tinnitus bds 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da kein Dauerschwindel, keine Auffälligkeiten im neurologischen Status im Intervall 12.03.01 20 3 Einschränkungen des Hörvermögens Tabelle Zeile 5/Kolonne 1 - fixer Rahmensatz (15%) und Aufrundung 12.02.01 20 4 Schmerzsyndrom, Abnützungen Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Polyalgie und keine radikulären Ausfälle. 02.01.01 10 5 Bluthochdruck Fixer GdB 05.01.01 10 6 Fettleber Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Synthesestörung dokumentiert 07.05.03 10 7 Sehverminderung auf 0,7 rechts bei normalem Sehvermögen links Tabelle Zeile1/Kolonne 2 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die anderen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Helicobacter pylori assoziierte chronische Gastritis, da behandelbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Erhöhung um 2 Stufen gegenüber Vorgutachten 9/21, da Verschlechterung mit stat. Behandlung Sommer 2021 und Anfang 2022, Therapieeskalation und Änderung der Positionsnummer nach Änderung der psychiatrischen Hauptdiagnose Leiden 2: Reduktion um 1 Stufen, da keine dauernden Beschwerden, keine Dauertherapie, keine neurologischen Ausfälle Leiden 3-7: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Leiden 3-7: keine Änderung , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung um 1 Stufe nach Leiden 1 Nachuntersuchung 03/2024 - Reevaluierung, da v.a. Leiden 1 besserbar Nachuntersuchung 03 aus 2024, - Reevaluierung, da v.a. Leiden 1 besserbar
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2022 mit dem Hinweis ein, dass ein weiteres Gutachten bereits erstellt worden sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte sohin dem BF und der belangten Behörde das bereits eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Weder der BF noch die belangte Behörde haben hierzu eine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 07.06.2021 bei der belangten Behörde ein. Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: - Schizoaffektive Störung, posttraumatische Belastungsstörung (Pos.Nr. 03.07.02, 50% GdB) - Morbus Menière rechts, Tinnitus bds (Pos.Nr. 12.03.01, 20% GdB) - Einschränkungen des Hörvermögens Tabelle Zeile 5/Kolonne 1 (Pos.Nr. 12.02.01, 20% GdB) - Schmerzsyndrom, Abnützungen Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01, 10% GdB) - Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.01, 10% GdB) - Fettleber (Pos.Nr. 07.05.03, 10% GdB) - Sehverminderung auf 0,7 rechts bei normalem Sehvermögen links Tabelle Zeile1/Kolonne 2 (Pos.Nr. 11.02.01, 0% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist im März 2024 erforderlich.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 50 v.H. beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.03.2022 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. Darin wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander. Die Sachverständige setzte den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. fest und begründete dies damit, dass das führende Leiden 1 um 2 Stufen gegenüber dem Vorgutachten von Dr. XXXX von 9/21 erhöht werde, da eine Verschlechterung mit stationärer Behandlung im Sommer 2021 und Anfang 2022 vorliegt, Therapieeskalation und es durch eine Änderung der psychiatrischen Hauptdiagnose zu einer Änderung der Positionsnummer komme. Leiden 2 werde um 1 Stufe reduziert, da keine dauernden Beschwerden, keine Dauertherapie und keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Leiden 3-7 würden keine Änderung erfahren.Die Sachverständige setzte den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. fest und begründete dies damit, dass das führende Leiden 1 um 2 Stufen gegenüber dem Vorgutachten von Dr. römisch 40 von 9/21 erhöht werde, da eine Verschlechterung mit stationärer Behandlung im Sommer 2021 und Anfang 2022 vorliegt, Therapieeskalation und es durch eine Änderung der psychiatrischen Hauptdiagnose zu einer Änderung der Positionsnummer komme. Leiden 2 werde um 1 Stufe reduziert, da keine dauernden Beschwerden, keine Dauertherapie und keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Leiden 3-7 würden keine Änderung erfahren. Insgesamt stellte die Sachverständige fest, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden nicht erhöht werde, da keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Weiters hielt die Sachverständige eine medizinische Nachuntersuchung im März 2024 für erforderlich, da insbesondere das Leiden 1 (Schizoaffektive Störung, posttraumatische Belastungsstörung) besserbar sei. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.,
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.03.2022 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 50 v.H., befristet bis März
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.03.2022 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 50 v.H., befristet bis März
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist sohin nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist sohin nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2252687.1.00