4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 NAG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung, da der Beschwerdeführer
2 Z 6 NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G nicht rechtzeitig erfüllt habe.3. Mit Schreiben vom 24.01.2020 richtete die MA35 eine Anfrage
Paragraph 25, Absatz eins, NAG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung, da der Beschwerdeführer
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG nicht rechtzeitig erfüllt habe.
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.) und setzte
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).10. Mit oben zitiertem und nunmehr angefochtenem Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und setzte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nichts eingebracht habe. Seine Prüfungsergebnisse seien bezüglich der Deutschprüfungen auf A2-Niveau negativ gewesen. Er habe auch nur einen nachgewiesenen Deutschkurs und zwei misslungene Versuche der A2-Deutschprüfung, zuletzt vom September 2020, absolviert. Die Behörde verkenne nicht, dass es durch die Covid-19-Situation und auch durch eine Beschäftigung erschwert sein möge, sich die notwendigen Kenntnisse zur erfolgreichen Absolvierung der A2-Deutschprüfung anzueignen, jedoch habe es ab Frühjahr 2021 im Zusammenhang mit Covid-19 eindeutige Verbesserungen gegeben, sodass insgesamt keine Hinderungsgründe für die nicht erfolgreiche Absolvierung erkannt werden könnten. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer somit das notwendige Modul der Integrationsvereinbarung ohne rechtfertigenden Grund nicht erfüllt, da er keinerlei Beweismittel hinsichtlich eines erfolgreichen Abschlusses des Deutsch-Integrationskurses oder sonst einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau A2 vorgelegt hätte. Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer sowohl ein Familien- als auch Privatleben vorliege, jedoch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht hinreichend ersichtlich gewesen sei, dass er sein Leben danach ausrichte, mit der Familie in Österreich zu leben. Dazu gehöre nämlich insbesondere, alles zu unternehmen, um in Österreich leben zu können bzw. zu dürfen. Das Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich sei mit vier Jahren als noch eher kurz zu bezeichnen, vor allem, wenn man die erfolgte Trennung berücksichtige. Der Beschwerdeführer verfüge hingegen nach wie vor über Bindungen nach Bosnien. So lebe seine Familie dort, die er auch besuche. Er habe den Großteil seines Lebens in Bosnien verbracht, spreche die landestypische Sprache und sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Heimatstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergebe, die einer Abschiebung seiner Person nach Bosnien und Herzegowina entgegenstehen würde.
V).1.4. Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Bosnien und Herzegowina der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
G erbracht hat, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Die Feststellung, wonach die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausschließlich in Umständen begründet ist, die vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, ergibt sich daraus, dass dieser kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich allfälliger außerhalb seines Verantwortungsbereichs gelegener Umstände erstattet hat, welche ihn an der rechtzeitigen Erfüllung des Moduls 1 gehindert hätten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen XXXX jährigen Mann, der an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, welche ihn allenfalls an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, insbesondere an der Ablegung einer Integrationsprüfung innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, gehindert hätten. Der Beschwerdeführer berief sich im Verfahren im Wesentlichen darauf, dass er in Vollzeit auf einer Baustelle arbeite, was die Situation, auch aufgrund von Covid-19, nicht unbedingt erleichtere. Er sei absolut bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei jedoch nicht sprachbegabt und auch nicht mehr der Jüngste (vgl. AS 165). Mit diesem Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer gerade nicht auf, dass die Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus nicht ausschließlich von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich gewesen wäre.2.2. Die Feststellungen zu seinem Kursbesuch sowie zu seinen nicht bestandenen Prüfungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist kein Deutschzertifikat respektive ein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus „A2“ erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erbracht hat, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Die Feststellung, wonach die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausschließlich in Umständen begründet ist, die vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, ergibt sich daraus, dass dieser kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich allfälliger außerhalb seines Verantwortungsbereichs gelegener Umstände erstattet hat, welche ihn an der rechtzeitigen Erfüllung des Moduls 1 gehindert hätten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen römisch 40 jährigen Mann, der an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, welche ihn allenfalls an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, insbesondere an der Ablegung einer Integrationsprüfung innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, gehindert hätten. Der Beschwerdeführer berief sich im Verfahren im Wesentlichen darauf, dass er in Vollzeit auf einer Baustelle arbeite, was die Situation, auch aufgrund von Covid-19, nicht unbedingt erleichtere. Er sei absolut bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei jedoch nicht sprachbegabt und auch nicht mehr der Jüngste vergleiche AS 165). Mit diesem Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer gerade nicht auf, dass die Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus nicht ausschließlich von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich gewesen wäre. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber allfälligen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Bildungsbereich durch Schaffung des § 9 Abs. 2a IntG Rechnung getragen hat, welcher für Fälle, in denen das Ende der Erfüllungspflicht
G in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt, eine Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 leg.cit. bis zum 31.10.2020 vorsieht. Die Erfüllungsfrist endete beim Beschwerdeführer mit 27.09.2019, sodass die vorgesehene Verlängerung nach § 9 Abs. 2a IntG nicht zum Tragen kommt. Ungeachtet dessen nannte der Beschwerdeführer keine spezifischen individuellen Gründe, welche ihn im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie an der rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung gehindert hätten, sodass im Ergebnis feststeht, dass die nicht fristgerechte Erfüllung ausschließlich in von seiner Person zu vertretenen Gründen begründet war.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber allfälligen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Bildungsbereich durch Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2 a, IntG Rechnung getragen hat, welcher für Fälle, in denen das Ende der Erfüllungspflicht
Paragraph 9, Absatz eins, IntG in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt, eine Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht nach Absatz 2, leg.cit. bis zum 31.10.2020 vorsieht. Die Erfüllungsfrist endete beim Beschwerdeführer mit 27.09.2019, sodass die vorgesehene Verlängerung nach Paragraph 9, Absatz 2 a, IntG nicht zum Tragen kommt. Ungeachtet dessen nannte der Beschwerdeführer keine spezifischen individuellen Gründe, welche ihn im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie an der rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung gehindert hätten, sodass im Ergebnis feststeht, dass die nicht fristgerechte Erfüllung ausschließlich in von seiner Person zu vertretenen Gründen begründet war. 2.
der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG.
4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (Z 4) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder (Z 5) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (Ziffer 4,) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder (Ziffer 5,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Z 6) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat […].
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Ziffer 6,) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat […].
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt, (Z 3) über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, (Z 4) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
1 oder 2 NAG besitzt oder (Z 5) als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Paragraph 11, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Ziffer 3,) über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, (Ziffer 4,) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder (Ziffer 5,) als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
G wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Nach Abs. 2 umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Nach Absatz 2, umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 37 NAG lautet: „Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.“Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 37, NAG lautet: „Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Absatz 4, IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.“ Wurde eine Person bereits vor dem 1.10.2017 zur Erfüllung des Moduls 1 der „IV alt“ verpflichtet, so kann sie
Abs. 37 bis zum 1.10.2020 ihrer Verpflichtung sowohl nach den Bestimmungen der „IV alt“ als auch nach jenen der IV 2017 nachkommen. Wesentlicher Unterschied ist, dass das Modul 1 der „IV alt“ u.a. durch ein „allgemein anerkanntes“ A2-Deutschprüfungszertifikat (insb. der Telc GmbH, des ÖSD oder des Goethe-Institut e.V.) erfüllt werden konnte und auch kein Nachweis des Wertewissens erforderlich war (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Exkurs – Übergangsbestimmungen zur IV (§ 81 Abs. 36 bis 39 NAG) K2).Wurde eine Person bereits vor dem 1.10.2017 zur Erfüllung des Moduls 1 der „IV alt“ verpflichtet, so kann sie
Absatz 37 bis zum 1.10.2020 ihrer Verpflichtung sowohl nach den Bestimmungen der „IV alt“ als auch nach jenen der römisch vier 2017 nachkommen. Wesentlicher Unterschied ist, dass das Modul 1 der „IV alt“ u.a. durch ein „allgemein anerkanntes“ A2-Deutschprüfungszertifikat (insb. der Telc GmbH, des ÖSD oder des Goethe-Institut e.V.) erfüllt werden konnte und auch kein Nachweis des Wertewissens erforderlich war (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Exkurs – Übergangsbestimmungen zur römisch vier (Paragraph 81, Absatz 36 bis 39 NAG) K2). Die rechtlichen Konsequenzen aus der Erfüllung der Integrationsvereinbarung setzen aber voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat. Eine dahingehende Verpflichtung ist nach § 14a Abs. 1 und 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2015 aber erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden und war binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2018/22/0228).Die rechtlichen Konsequenzen aus der Erfüllung der Integrationsvereinbarung setzen aber voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat. Eine dahingehende Verpflichtung ist nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, aber erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden und war binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2018/22/0228). § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 lautet:Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, lautet: „§ 14a.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 14a.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.“ 3.4.
1 dritter Satz NAG ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 19.09.2019, demnach innerhalb der Gültigkeitsdauer seines zuvor in Stattgabe eines Verlängerungsantrages erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus (gültig bis 28.09.2019) und somit rechtzeitig, einen weiteren Verlängerungsantrag. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 19.09.2019, demnach innerhalb der Gültigkeitsdauer seines zuvor in Stattgabe eines Verlängerungsantrages erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus (gültig bis 28.09.2019) und somit rechtzeitig, einen weiteren Verlängerungsantrag. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft. 3.
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Ziffer 5, leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.6. Der Beschwerdeführer war als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“
G iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht
G ist gegenständlich nicht erfolgt.3.6. Der Beschwerdeführer war als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“
Paragraph 9, Absatz eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht
Paragraph 9, Absatz 2, IntG ist gegenständlich nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Jahren ab der gegenständlich am 27.09.2017 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, insbesondere hat dieser bis zum 27.09.2019 keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, nicht aufgezeigt, dass ihm eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Er legte im Laufe des Verfahrens lediglich dar, dass er in Vollzeit auf einer Baustelle arbeite, was die Situation, auch aufgrund von Covid-19, nicht unbedingt erleichtere. Er sei sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, jedoch sei er nicht sprachbegabt und auch nicht mehr der Jüngste. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Bildungsbereich als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung berief, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein dahingehendes individuelles Vorbringen bezüglich konkreter Hinderungsgründe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht erstattet hat. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass der Gesetzgeber den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bereits insofern allgemein Rechnung getragen hat, als er in § 9 Abs. 2a IntG vorsah, dass sich – so das Ende der Erfüllungspflicht
Abs. 1 leg.cit. in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt – der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 leg.cit bis zum 31.10.2020 verlängert; da das Ende der Erfüllungspflicht für den Beschwerdeführer jedoch auf den 27.09.2019 fiel, kam die entsprechende Bestimmung gegenständlich nicht zum Tragen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Bildungsbereich als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung berief, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein dahingehendes individuelles Vorbringen bezüglich konkreter Hinderungsgründe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht erstattet hat. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass der Gesetzgeber den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bereits insofern allgemein Rechnung getragen hat, als er in Paragraph 9, Absatz 2 a, IntG vorsah, dass sich – so das Ende der Erfüllungspflicht
Absatz eins, leg.cit. in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt – der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2, leg.cit bis zum 31.10.2020 verlängert; da das Ende der Erfüllungspflicht für den Beschwerdeführer jedoch auf den 27.09.2019 fiel, kam die entsprechende Bestimmung gegenständlich nicht zum Tragen. Ebenso wenig wurden Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer
G von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal dieser volljährig ist und nicht dargetan hat, dass ihm eine Erfüllung angesichts seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne.Ebenso wenig wurden Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 5, IntG von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal dieser volljährig ist und nicht dargetan hat, dass ihm eine Erfüllung angesichts seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne. Insofern hat die Behörde den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, wonach der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht, zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft. Zudem ist auch § 52 Abs. 4 Z 5 FPG erfüllt, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G aus Gründen, die gegenständlich ausschließlich vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Insofern hat die Behörde den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, wonach der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht, zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft. Zudem ist auch Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG erfüllt, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG aus Gründen, die gegenständlich ausschließlich vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.7.
1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.7.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes - 13 - gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des Beschwerdeführers aus:3.8. Im vorliegenden Fall fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des Beschwerdeführers aus: Der Beschwerdeführer lebt seit September 2017 durchgehend in Österreich, wobei sein Aufenthalt aufgrund von ihm erteilten Aufenthaltstiteln nach dem NAG stets rechtmäßig und auch nicht bloß vorübergehend war. Er wohnte in dieser Zeit grosso modo mit seiner Ehefrau zusammen, welche sich aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhält, der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und über einen aufrechten Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Er war davon abgesehen von 17.10.2017 – 22.12.2017, 22.01.2018 – 23.02.2018, 09.04.2018 – 07.09.2018, 17.09.2018 – 20.12.2018, 09.01.2019 – 02.08.2019, 19.08.2019 – 30.09.2019, 01.10.2019 – 12.12.2019, 07.01.2020 – 17.03.2020, 31.03.2020 – 02.04.2020, 14.04.2020 – 21.12.2020 bzw. ist seit 12.01.2021 erwerbstätig, derzeit als Arbeiter. Er ist arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich zwar integrationsbegründende Schritte gesetzt hat. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, ungeachtet der ihn diesbezüglich treffenden Verpflichtung, nicht erfüllt hat. Dahingehend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrere Prüfungstermine wahrgenommen hat und trotz vieler Versuche die Integrationsprüfung nicht erfolgreich absolvierte. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führte, dass er überaus viel arbeite und deshalb bisher nicht dazugekommen sei, ausreichend für die Prüfung zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu lernen, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei ausschließlich um vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe handelt. Der Beschwerdeführer ist seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig, sodass es ihm jedenfalls zuzumuten war, sich in diesem langen Zeitraum um die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung zu bemühen. Seinem Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Arbeit zu wenig Zeit gehabt hätte, um zu lernen, ist in Anbetracht der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls nicht beizupflichten. Insgesamt lässt sich beim Beschwerdeführer kein ernsthafter Wille erkennen, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet grosso modo gemeinsamen mit seiner Ehegattin, mit welcher er seit XXXX verheiratet ist. Bei der Ehegattin handelt es sich um eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, welche sich aufgrund ihres bis zum 21.08.2022 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren sich bei Eingehen der Beziehung und der Eheschließung im Jahr 2016 der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers (welcher damals noch in Bosnien und Herzegowina lebte) bewusst und sie haben das gemeinsame Familienleben bereits im Vorfeld der erstmaligen Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer im September 2017 entsprechend ausgestaltet, was ihnen neuerlich möglich sein wird. Ebenso war es beiden Partnern bewusst, dass sich der Beschwerdeführer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet hat. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auch für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige respektive Ehegatten eine Erfüllungspflicht des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung mit den an die Nichterfüllung knüpfenden Konsequenzen vorgesehen und es ist angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (Gesundheitszustand, Selbsterhaltungsfähigkeit, frühere Ausgestaltung des Familienlebens mit Wohnsitzen in unterschiedlichen Staaten) kein Grund ersichtlich, weshalb den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt im konkreten Einzelfall höheres Gewicht beizumessen wäre als den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Durch eine Rückkehrentscheidung wird zudem kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zwischen den Ehepartnern bewirkt, sondern steht es der Ehegattin einerseits (auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zu besuchen oder ihn dorthin zu begleiten und wird diesen außerdem eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Andererseits hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen sich in der Folge wieder im Bundesgebiet niederzulassen. Ebenso sind diesem besuchsweise Aufenthalte im Bundesgebiet möglich. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet grosso modo gemeinsamen mit seiner Ehegattin, mit welcher er seit römisch 40 verheiratet ist. Bei der Ehegattin handelt es sich um eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, welche sich aufgrund ihres bis zum 21.08.2022 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren sich bei Eingehen der Beziehung und der Eheschließung im Jahr 2016 der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers (welcher damals noch in Bosnien und Herzegowina lebte) bewusst und sie haben das gemeinsame Familienleben bereits im Vorfeld der erstmaligen Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer im September 2017 entsprechend ausgestaltet, was ihnen neuerlich möglich sein wird. Ebenso war es beiden Partnern bewusst, dass sich der Beschwerdeführer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet hat. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auch für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige respektive Ehegatten eine Erfüllungspflicht des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung mit den an die Nichterfüllung knüpfenden Konsequenzen vorgesehen und es ist angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (Gesundheitszustand, Selbsterhaltungsfähigkeit, frühere Ausgestaltung des Familienlebens mit Wohnsitzen in unterschiedlichen Staaten) kein Grund ersichtlich, weshalb den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt im konkreten Einzelfall höheres Gewicht beizumessen wäre als den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Durch eine Rückkehrentscheidung wird zudem kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zwischen den Ehepartnern bewirkt, sondern steht es der Ehegattin einerseits (auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zu besuchen oder ihn dorthin zu begleiten und wird diesen außerdem eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Andererseits hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen sich in der Folge wieder im Bundesgebiet niederzulassen. Ebenso sind diesem besuchsweise Aufenthalte im Bundesgebiet möglich. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Zudem ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina auszugehen. Wie an anderer Stelle dargelegt, hält der Beschwerdeführer sich regelmäßig in seinem Herkunftsstaat auf (drei Mal pro Jahr), spricht eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes nach wie vor vertraut. Insgesamt liegt somit eine stärkere Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat als zu Österreich vor. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher – auch im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung – die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Sachverhalt ist aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt. Aufgrund des Zeitraumes von etwa fünf Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Des Weiteren hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Das Beschwerdevorbringen wirft schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W220.2249863.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.