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{'item': 'W231 2183744-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW231 2183744-3 SpruchW231 2183744-3/68E, W231 2183744-3/68E, Schriftliche Ausfertigung des am 24.01.2022 mündlich

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). römisch eins.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). I.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die vom BF bereits vor der Behörde vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass angesichts der Außerachtlassung von Teilen des Vorbringens und angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des BF einer Überprüfung bedürfe und eine reale Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht von vornherein auszuschließen sei, weshalb ersucht werde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war ein medizinischer Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 25.12.2017.römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die vom BF bereits vor der Behörde vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass angesichts der Außerachtlassung von Teilen des Vorbringens und angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des BF einer Überprüfung bedürfe und eine reale Gefahr im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht von vornherein auszuschließen sei, weshalb ersucht werde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war ein medizinischer Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 25.12.
  4. I.
  5. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W169 2183744-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. römisch eins.
  6. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W169 2183744-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. I.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, W169 2183744-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 02.01.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  8. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (zum psychischen Gesundheitszustand des BF) nicht ausreichend nachgekommen sei. römisch eins.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, W169 2183744-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 02.01.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  10. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (zum psychischen Gesundheitszustand des BF) nicht ausreichend nachgekommen sei. I.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde gegen den BF eine Wohnsitzanordnung iSd § 15b AsylG erlassen. römisch eins.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den BF eine Wohnsitzanordnung iSd Paragraph 15 b, AsylG erlassen. I.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abermals vollinhaltlich abgewiesen habe, ohne dem BF oder seiner Vertretung das Gutachten des Sachverständigen vom 22.01.2018 oder die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 über die Verfügbarkeit der benötigten Medikation zur Kenntnis zu bringen und mit den Parteien zu erörtern bzw. ohne jegliche Ermittlungsschritte. Im Verfahren vor dem BFA sei daher der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abermals vollinhaltlich abgewiesen habe, ohne dem BF oder seiner Vertretung das Gutachten des Sachverständigen vom 22.01.2018 oder die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 über die Verfügbarkeit der benötigten Medikation zur Kenntnis zu bringen und mit den Parteien zu erörtern bzw. ohne jegliche Ermittlungsschritte. Im Verfahren vor dem BFA sei daher der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. I.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, Zl. W169 2183744-2/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. römisch eins.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, Zl. W169 2183744-2/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. I.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. W169 2183744-2/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 20.02.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (insb. keine Erörterung des eingeholten psychiatrischen Gutachtens mit dem BF) nicht ausreichend nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall seien die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.römisch eins.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. W169 2183744-2/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 20.02.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  9. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (insb. keine Erörterung des eingeholten psychiatrischen Gutachtens mit dem BF) nicht ausreichend nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall seien die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden. I.
  10. Am 26.04.2018 wurde der BF vor dem BFA neuerlich einvernommen. Nach seinem Gesundheitszustand befragt führte der BF aus, dass er psychische Probleme habe, die drei Monate nach seiner Ankunft im Bundesgebiet, als er vom Tod seiner Mutter erfahren habe, begonnen hätten. Er habe Probleme in den verschiedenen Unterkünften gehabt und sei von der Polizei mitgenommen worden, weil er „verrückt“ sei, obwohl er nicht schuld an den Auseinandersetzungen gewesen sei. So sei er auch einmal für drei Tage in einer geschlossenen Unterkunft untergebracht worden. Ein weiteres Mal habe er eine Auseinandersetzung mit Polizisten gehabt, weil er unzufrieden mit der Unterkunft gewesen sei und Ecstasy und Alkohol konsumiert gehabt habe. Weiters wurde mit dem BF im Rahmen der Einvernahme das psychiatrische Gutachten vom 22.01.2018 erörtert. Danach leide der BF an einer posttraumatischen Störung, welche mittels intensiver medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut händelbar sei. Empfohlen werde, die Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort und in einem gesicherten sozialen Umfeld weiterzuführen. Eine Rückführung in das Heimatland würde nach dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des BF erwirken. Unter einer regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geringgehalten werden.römisch eins.
  11. Am 26.04.2018 wurde der BF vor dem BFA neuerlich einvernommen. Nach seinem Gesundheitszustand befragt führte der BF aus, dass er psychische Probleme habe, die drei Monate nach seiner Ankunft im Bundesgebiet, als er vom Tod seiner Mutter erfahren habe, begonnen hätten. Er habe Probleme in den verschiedenen Unterkünften gehabt und sei von der Polizei mitgenommen worden, weil er „verrückt“ sei, obwohl er nicht schuld an den Auseinandersetzungen gewesen sei. So sei er auch einmal für drei Tage in einer geschlossenen Unterkunft untergebracht worden. Ein weiteres Mal habe er eine Auseinandersetzung mit Polizisten gehabt, weil er unzufrieden mit der Unterkunft gewesen sei und Ecstasy und Alkohol konsumiert gehabt habe. Weiters wurde mit dem BF im Rahmen der Einvernahme das psychiatrische Gutachten vom 22.01.2018 erörtert. Danach leide der BF an einer posttraumatischen Störung, welche mittels intensiver medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut händelbar sei. Empfohlen werde, die Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort und in einem gesicherten sozialen Umfeld weiterzuführen. Eine Rückführung in das Heimatland würde nach dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des BF erwirken. Unter einer regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geringgehalten werden. I.
  12. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs.

Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.) und dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. römisch eins.

  1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und dem BF gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch neun.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF ging das BFA davon aus, dass der BF zwar an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche laut Sachverständigengutachten mittels medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut behandelbar sei. Die psychiatrische Behandlung könne in Afghanistan jedenfalls fortgesetzt werden. Seine derzeitige Medikation mit den Medikamenten „Lyrica, Tramal und Seroquel“ sei garantiert; es seien alle Medikamente in Afghanistan erhältlich. Weiters empfehle der Sachverständige eine Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld. Beide Schwestern des BF und sein Bruder würden in Afghanistan in Herat leben und könnten ihm jedenfalls einen gesicherten Wohnort schaffen. Der BF würde sich während der Fortführung der Behandlung in seinem gewohnten sozialen Umfeld befinden, wodurch sich seine Genesung jedenfalls verbessern würde. Er habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und sei mit den Gewohnheiten der Kultur bestens vertraut. Die erkennende Behörde sei vielmehr der Ansicht, dass durch die Rückführung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF zu erwarten sei. I.
  2. Am 27.12.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis Zl. W169 2183744-3/7E ab. römisch eins.
  3. Am 27.12.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis Zl. W169 2183744-3/7E ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass sich der BF auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung befinde und sich sein Zustand gebessert habe. Die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und die derzeitige Medikation des BF seien in Afghanistan garantiert. Alle Medikamente bzw. Wirkstoffe seien in Herat erhältlich. Auch gebe es zahlreiche Krankenhäuser in Herat, die über relevante medizinische Behandlungen für psychisch Kranke verfügen würden. Beide Schwestern des BF, sein Onkel und sein Cousin würden finanziell abgesichert in Herat leben und könnten dem BF einen gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld schaffen. Dem BF drohe keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK sowie des
  4. und
  5. ZPEMRK. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass sich der BF auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung befinde und sich sein Zustand gebessert habe. Die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und die derzeitige Medikation des BF seien in Afghanistan garantiert. Alle Medikamente bzw. Wirkstoffe seien in Herat erhältlich. Auch gebe es zahlreiche Krankenhäuser in Herat, die über relevante medizinische Behandlungen für psychisch Kranke verfügen würden. Beide Schwestern des BF, sein Onkel und sein Cousin würden finanziell abgesichert in Herat leben und könnten dem BF einen gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld schaffen. Dem BF drohe keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK sowie des
  6. und
  7. ZPEMRK. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. I.
  8. Dagegen wendete sich der BF an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.01.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  9. Dagegen wendete sich der BF an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.01.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
  10. Mit Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl. E 137/2019-12, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes und gegen den Auftrag gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. römisch eins.
  11. Mit Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl. E 137/2019-12, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes und gegen den Auftrag gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen (VfGH 11.6.2015, E 446/2014), dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, widersprechende medizinische Befunde entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand des BF aufzuklären. Diese Überlegung treffe ebenfalls auf den vorliegenden Fall zu, in dem sich nicht zwei widerstreitende Sachverständigengutachten gegenüberstünden, sondern nicht eindeutig geklärt sei, welche Schlüsse aus dem vorliegenden Gutachten zu ziehen seien: Während das BFA davon ausgegangen sei, dass bei Fortsetzung der Behandlung in einer vertrauten Umgebung bei Angehörigen in Afghanistan von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, habe der BF in seiner Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gutachter im Falle einer Rückführung eine „deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes“ prognostiziert habe. Diesen Widerspruch hätte das Bundesverwaltungsgericht aufklären müssen und nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen dürfen. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen (VfGH 11.6.2015, E 446 aus 2014,), dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, widersprechende medizinische Befunde entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand des BF aufzuklären. Diese Überlegung treffe ebenfalls auf den vorliegenden Fall zu, in dem sich nicht zwei widerstreitende Sachverständigengutachten gegenüberstünden, sondern nicht eindeutig geklärt sei, welche Schlüsse aus dem vorliegenden Gutachten zu ziehen seien: Während das BFA davon ausgegangen sei, dass bei Fortsetzung der Behandlung in einer vertrauten Umgebung bei Angehörigen in Afghanistan von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, habe der BF in seiner Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gutachter im Falle einer Rückführung eine „deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes“ prognostiziert habe. Diesen Widerspruch hätte das Bundesverwaltungsgericht aufklären müssen und nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen dürfen. I.
  12. Am 16.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein neuerlicher Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein, den der BF in der Folge widerrief. Am 18.06.2020 informierte die DIAKONIE, dass der BF seit März 2018 bei ihnen betreut werde und wohne.römisch eins.
  13. Am 16.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein neuerlicher Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein, den der BF in der Folge widerrief. Am 18.06.2020 informierte die DIAKONIE, dass der BF seit März 2018 bei ihnen betreut werde und wohne. I.
  14. Am 23.11.2020 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, aktuelle Unterlagen und Nachweise zu seinem psychischen Gesundheitszustand vorzulegen. Am 07.12.2020 langten ein psychiatrischer Befundbericht, Nachweise über die aktuelle Medikation, sowie eine Teilnahmebestätigung Anti-Gewalt-Training bzw. Deeskalationstraining ein.römisch eins.
  15. Am 23.11.2020 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, aktuelle Unterlagen und Nachweise zu seinem psychischen Gesundheitszustand vorzulegen. Am 07.12.2020 langten ein psychiatrischer Befundbericht, Nachweise über die aktuelle Medikation, sowie eine Teilnahmebestätigung Anti-Gewalt-Training bzw. Deeskalationstraining ein. I.
  16. Am 15.02.2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigengutachtens (Ergänzungsgutachtens) Stellung zu nehmen. Der BF erhob dagegen keine Einwände.römisch eins.
  17. Am 15.02.2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigengutachtens (Ergänzungsgutachtens) Stellung zu nehmen. Der BF erhob dagegen keine Einwände. I.
  18. Eine Terminanfrage beim ursprünglich bereits vom BFA bestellten Sachverständigen ergab, dass dieser aufgrund von beruflichen Engpässen und Übernahme neuer Aufgaben für Gutachten in Asylverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen könne. Mit der Rechtsvertretung des BF wurde avisiert, als neue Sachverständige Dr. Pia HOLLOSI aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu bestellen. Der BF erklärte sich damit einverstanden. Mit Beschluss vom 06.07.2021 wurde Dr. Pia HOLLOSI zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt. Ihr wurden folgende Fragen zur Beantwortung aufgetragen:römisch eins.
  19. Eine Terminanfrage beim ursprünglich bereits vom BFA bestellten Sachverständigen ergab, dass dieser aufgrund von beruflichen Engpässen und Übernahme neuer Aufgaben für Gutachten in Asylverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen könne. Mit der Rechtsvertretung des BF wurde avisiert, als neue Sachverständige Dr. Pia HOLLOSI aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu bestellen. Der BF erklärte sich damit einverstanden. Mit Beschluss vom 06.07.2021 wurde Dr. Pia HOLLOSI zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt. Ihr wurden folgende Fragen zur Beantwortung aufgetragen: 1) Leidet der BF aktuell noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung PTDS F 43.1 oder an einer anderen psychischen Erkrankung; wenn ja, welche wäre das und wie ist das Ausmaß/Schwere der psychischen Erkrankung einzuschätzen. 2) Welche Medikamente nimmt der BF gegenwärtig in welcher Dosierung ein? 3) Würde eine Rückführung des BF nach Afghanistan aktuell eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken, wenn ja, in welchem Ausmaß? Wie wäre diese Frage (allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes) zu beantworten, wenn er in ein vertrautes soziales Umfeld (zu Familienangehörigen) zurückkehren würde? 4) Würde eine Rückführung des BF nach Afghanistan eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch dann bewirken, wenn er im Herkunftsstaat eine allfällige medikamentöse Therapie fortsetzen kann? 5) Wäre der BF aus psychiatrischer Sicht in der Lage, bei Fortsetzen einer allfälligen medikamentösen Therapie im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Afghanistan nachzugehen? I.
  20. Der für den 21.07.2021 festgesetzte Untersuchungstermin bei der Sachverständigen konnte vom BF nicht wahrgenommen werden, da er sich seit dem 14.07.2021 wegen Verdachts auf Verletzung der §§ 15, 84 Abs. 4 StGB in Untersuchungshaft befand. Ein neuer Untersuchungstermin wurde für den 18.08.2021 festgesetzt. Die Untersuchung erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers. Der BF erschien in Begleitung eines Betreuers zur Untersuchung.römisch eins.
  21. Der für den 21.07.2021 festgesetzte Untersuchungstermin bei der Sachverständigen konnte vom BF nicht wahrgenommen werden, da er sich seit dem 14.07.2021 wegen Verdachts auf Verletzung der Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB in Untersuchungshaft befand. Ein neuer Untersuchungstermin wurde für den 18.08.2021 festgesetzt. Die Untersuchung erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers. Der BF erschien in Begleitung eines Betreuers zur Untersuchung. I.
  22. Am 04.10.2021 langte das in Auftrag gegebene Sachverständigen-Gutachten ein. Dieses enthält auszugsweise folgende Ausführungen:römisch eins.
  23. Am 04.10.2021 langte das in Auftrag gegebene Sachverständigen-Gutachten ein. Dieses enthält auszugsweise folgende Ausführungen: „(Der BF) macht folgende Angaben zu Erkrankung und Heilungsverlauf: Der BF gibt an, dass er seit 6 Jahren in Österreich sei. Er sei mit Boot, Bus über Iran, Türkei, Griechenland gekommen. Die Taliban haben seinen Vater getötet, er sei auch verfolgt worden. Beim ersten Angriff wurde sein Vater getötet, beim zweiten Angriff seien er und seine Brüder angegriffen worden, 1 Bruder sei auch tot, er sei zu Nachbarn geflüchtet. Die Taliban seien nach Hause gekommen. Er habe jetzt wieder große Angst vor den Taliban, vor einer Abschiebung. Zwischendurch sei es 2-3 Jahre besser gewesen, früher sehr viele Selbstverletzungen, 2016/2017, jetzt keine mehr, es sei besser geworden. Früher habe er auch viel Alkohol getrunken, dann waren es mehr Selbstverletzungen, jetzt trinke er nichts mehr. Zur Zeit habe er viel Stress, Sorgen, es sei eine Verhandlung in einigen Tagen geplant, das belaste ihn sehr. Er hatte Probleme im Heim, er sei von einem Mann geschlagen worden, er hat die Polizei geholt, sei anschließend verhaftet worden, er war 17 Tage in Haft. Die Taliban haben seinen Vater getötet, er sei auch verfolgt worden. Beim ersten Angriff wurde sein Vater getötet, beim zweiten Angriff seien er und seine Brüder angegriffen worden, 1 Bruder sei auch tot, er sei zu Nachbarn geflüchtet. Die Taliban seien nach Hause gekommen. Er habe jetzt wieder große Angst vor den Taliban, vor einer Abschiebung. Zwischendurch sei es 2-3 Jahre besser gewesen, früher sehr viele Selbstverletzungen, 2016 aus 2017,, jetzt keine mehr, es sei besser geworden. Früher habe er auch viel Alkohol getrunken, dann waren es mehr Selbstverletzungen, jetzt trinke er nichts mehr. Zur Zeit habe er viel Stress, Sorgen, es sei eine Verhandlung in einigen Tagen geplant, das belaste ihn sehr. Er hatte Probleme im Heim, er sei von einem Mann geschlagen worden, er hat die Polizei geholt, sei anschließend verhaftet worden, er war 17 Tage in Haft. Er sei in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung, alle 3 Wochen, alle 2 Wochen Psychotherapie. Er macht hier eine Ausbildung als Schweißer, habe er schon in Afghanistan gemacht. Er habe 5x die Woche Deutschkurs, 4 Tage im Monat arbeitet er, diese Ausbildung mache er seit 1 Jahr. In Afghanistan sei er 2-3 Jahre in der Schule gewesen. Er möchte gerne hier eine Arbeit finden. Er habe schreckliche Angst vor den Taliban, Folter, Tod, was ihm bei seiner Abschiebung passieren würde. Er habe sehr viel Stress jetzt hier, raucht dann auch mehr. Wenn er Stress hat, könne er nicht gut sprechen, vergisst dann auch sein Deutsch, in Ruhe funktioniert es besser. Er sei gefoltert worden, habe Verbrennungen im Bauchbereich, das habe er beim Interview nicht angegeben, er hatte Angst damals. Als Kind sei er vom Vater geschlagen worden, seither habe er Angst, wenn etwas passiert, er spricht dann nicht darüber. Nachts habe er Probleme zu schlafen, er habe so etwas wie Schock, zittere, habe Zuckungen, müsse dann aufstehen, das passiert 4-5x pro Woche, er habe starke Ängste nachts, zittere am ganzen Körper. Bei Stress brauche er Tabletten. Manchmal helfen die Medikamente, manchmal nicht, er sei seit 6a in Behandlung. Ich wurde hier nie unterstützt, meine Krankheit ist nicht besser geworden. Ich möchte hier arbeiten, einen Job, möchte eine Arbeitsbewilligung. Ich möchte versuchen, besser zu sein, will ein normales Leben, ohne Stress, ohne Angst. In Afghanistan hatte er keine psychischen Probleme. Seit dem Tod des Vaters und der Mutter habe er das Gefühl der Einsamkeit. Er habe noch eine Tante im Iran, mit ihr telefoniert er alle 2-3 Monate, 2 Schwestern in Afghanistan, man habe ihnen die Männer und Kinder weggenommen, ein Bruder sei tot, ein anderer Bruder lebt im Iran. Er habe Angst vor Tod, Folter. Hier sei er jetzt psychisch stabil, manchmal auch schlecht, möchte eine gute Arbeit finden. Das Problem jetzt ist ein negativer Bescheid, er will ein normales Leben hier. (..) 3.
  24. Psychopathologischer Befund Der Vers. ist wach, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Die Stimmungslage und Antrieb sind leicht gedrückt. Insgesamt wirkt der BF in der Untersuchungssituation etwas angespannt. Die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen gegeben, Modulationsfähigkeit vorhanden. Keine Ich Störungen, keine eindeutigen Wahnphänomene explorierbar. Der Gedankenduktus ist inhaltlich und formal kohärent, keine Denkstörungen. Im Rahmen der Untersuchung unauffällige kognitive Hirnleistungen. Zum Zeitpunkt der Exploration keine Suizidalität. Vegetativum: Ein- und Durchschlafstörungen angegeben.
  25. Zusammenfassung Der BF ist seit 6a in Österreich. Er hat sich hier mittlerweile eingelebt, macht eine Berufsausbildung, Deutschkurs, lebt in einem betreuten Wohnheim der Diakonie. Er ist in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung und medikamentös eingestellt.
  26. Beurteilung In Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden und einer entsprechenden eingehenden nervenärztlichen Untersuchung ist bei (BF) folgendes in der Beantwortung der Sachfragen festzuhalten: Die Sachfragen im Einzelnen:
  27. Leidet (der BF) aktuell noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung PTDS F43.1 oder an einer anderen psychischen Erkrankung? Wenn ja, welche wäre das und wie ist das Ausmaß/Schwere der psychischen Erkrankung einzuschätzen? 2018 wurde im Gutachten eine PTBS angeführt. Mittlerweile besteht eine sog. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, wie dies auch in den vorhandenen Arztbriefen diagnostiziert wurde. Diese Form der Persönlichkeitsstörung entwickelt sich oftmals in Folge einer PTBS. Bezüglich der PTBS ist eine Besserung eingetreten, es bestehen noch nächtliche gel. Alpträume, sonst konnten keine weiteren Einschränkungen mehr festgestellt werden. Auch bezüglich der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist eine Besserung eingetreten, es bestehen keinerlei Selbstverletzungen mehr, auch keine Impulsdurchbrüche anamnestisch fassbar, keinerlei Alkoholkonsum mehr. In den Arztbriefen ist auch eine Opiodabhängigkeit festgehalten, angeblich in Substituion, auf Befragen hat der BF eine Drogenabhängigkeit/-Konsum negiert. Derzeit ist der BF ängstlich, angespannt, bezüglich der politischen Entwicklung in seinem Heimatland und einer evt. Rückführung nach Afghanistan. Es bestehen entsprechende Ängste vor dem Taliban-Regime.
  28. Welche Medikamente nimmt (der BF) gegenwärtig in welcher Dosierung ein? Aripiprazol 10mg, 1-0-0, ein atypisches Neuroleptikum Atarax 25mg 1 bis 3 Tbl. tgl., Wirkstoff Hydroxizinhydrochlorid, ein Anxiolytikum, ein angstlösendes Medikament Seroquel 25mg bei Stress, meist 1x1, sowie Seroquel 25mg 1x1 zur Nacht, ebenfalls ein beruhigend-sedierendes atypisch wirkendes Neuroleptikum, Wirkstoff Quetiapin. Die Wirkstoffgruppe der atypischen Neuroleptika dämpfen psychomotorische Erregungszustände und verringern Spannungen, Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen.
  29. Würde eine Rückführung (des BF) nach Afghanistan aktuell eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Wie wäre diese Frage (allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes) zu beantworten, wenn er in ein vertrautes soziales Umfeld (zu Familienangehörigen) zurückkehren würde? Die mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist sicherlich abhängig davon, inwiefern die persönliche Sicherheit für (den BF) gewährleistet ist. Er hat jetzt Ängste um seine persönliche Sicherheit, Verfolgung in Afghanistan, diese Ängste würden sich sicherlich bei einer Rückführung verschlechtern. Eine neuerliche Re-Traumatisierung ist möglich. Ein stabiles sicheres soziales Umfeld würde vermutlich diese Ängste bessern bzw. auch zu einer Stabilisierung beitragen.
  30. Würde eine Rückführung (des BF) nach Afghanistan eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch dann bewirken, wenn er im Herkunftsstaat eine allfällige medikamentöse Therapie fortsetzen kann? Eine weitere Medikation wäre vermutlich auch im Heimatland erforderlich, bzw. auch in einer höheren Dosierung von Quetialan, zur Beruhigung erforderlich. Die entsprechende Medikation ist aber auch abhängig davon, wie sein Leben in Afghanistan aussehen könnte.
  31. Wäre (der BF) aus psychiatrischer Sicht in der Lage, bei Fortsetzen einer allfälligen medikamentösen Therapie im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Afghanistan nachzugehen? Anamnestisch hat der BF angegeben, dass er eine Schweißer-Ausbildung bzw. Beruf in Afghanistan hatte, auch hier in Österreich macht er eine entsprechende Ausbildung. Es sollte daher davon auszugehen sein, dass er auch in Afghanistan wieder arbeiten würde können und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.“ I.
  32. Das Gutachten wurde den Parteien zur (allfälligen) Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm dazu Stellung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung in einem betreuten Wohnheim, wo er sich etwas stabilisieren habe können. Der BF befinde sich in einem Substitutionsprogramm und nehme keine Drogen mehr zu sich. Eine Rückkehr des BF stehe in einem engen Konnex zu seiner persönlichen Sicherheit, einem sicheren sozialen Umfeld und einer Zukunftsperspektive. Der BF habe massive Angst vor den Taliban, Tod und Folter. Diese Ängste seien vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban berechtigt. Eine Re-Traumatisierung des BF sei wahrscheinlich. Er habe kein tragfähiges soziales Netzwerk. Der BF sei daher besonders vulnerabel. Der BF sei nur unter ganz bestimmten Umständen in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren, dazu gehörten eine vertraute, sichere Umgebung und ein ihm wohlgesonnenes Unterstützungsumfeld.römisch eins.
  33. Das Gutachten wurde den Parteien zur (allfälligen) Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm dazu Stellung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung in einem betreuten Wohnheim, wo er sich etwas stabilisieren habe können. Der BF befinde sich in einem Substitutionsprogramm und nehme keine Drogen mehr zu sich. Eine Rückkehr des BF stehe in einem engen Konnex zu seiner persönlichen Sicherheit, einem sicheren sozialen Umfeld und einer Zukunftsperspektive. Der BF habe massive Angst vor den Taliban, Tod und Folter. Diese Ängste seien vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban berechtigt. Eine Re-Traumatisierung des BF sei wahrscheinlich. Er habe kein tragfähiges soziales Netzwerk. Der BF sei daher besonders vulnerabel. Der BF sei nur unter ganz bestimmten Umständen in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren, dazu gehörten eine vertraute, sichere Umgebung und ein ihm wohlgesonnenes Unterstützungsumfeld. I.
  34. Am 24.01.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahmen weiters ein Vertreter der belangten Behörde und die im Verfahren bestellte Sachverständige teil. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Unterlagen vor. In der Verhandlung wurde das Sachverständigen-Gutachten mit dem BF erörtert. Von der erkennenden Richterin wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, Version 5, 16.09.2021“ sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien, einschließlich der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, 8/2021, und die EASO Country-Guidance: Afghanistan, 11/2021, in das Verfahren eingeführt.römisch eins.
  35. Am 24.01.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahmen weiters ein Vertreter der belangten Behörde und die im Verfahren bestellte Sachverständige teil. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Unterlagen vor. In der Verhandlung wurde das Sachverständigen-Gutachten mit dem BF erörtert. Von der erkennenden Richterin wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, Version 5, 16.09.2021“ sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien, einschließlich der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, 8 aus 2021,, und die EASO Country-Guidance: Afghanistan, 11 aus 2021,, in das Verfahren eingeführt. Die erkennende Richterin verkündete mündlich das oben im Spruch ersichtliche Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II, Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III und IX und Aussetzung des Verfahrens bezüglich der übrigen Spruchpunkte). Die erkennende Richterin verkündete mündlich das oben im Spruch ersichtliche Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei, Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch neun und Aussetzung des Verfahrens bezüglich der übrigen Spruchpunkte). I.
  36. Am 04.02.2022 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, der der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.römisch eins.
  37. Am 04.02.2022 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, der der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  38. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  39. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  40. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  41. Zur Person des Beschwerdeführers: II.1.1.
  42. Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er spricht muttersprachlich Dari. römisch zwei.1.1.
  43. Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er spricht muttersprachlich Dari. Der BF wurde im Iran geboren und besuchte dort etwa zwei Jahre die Schule. Im Alter von ungefähr sieben Jahren zog er nach Afghanistan, in die Provinz Herat, wo er ein weiteres Jahr die Schule besuchte und danach bis zur Ausreise als Schweißer arbeitete. Dort lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern im Elternhaus, bis seine Geschwister heirateten und sein Vater verstarb. Danach lebte er alleine mit seiner Mutter, die wenige Monate nach der Einreise des BF im Bundesgebiet einer Herzkrankheit erlag. Die beiden Schwestern des BF lebten beim Onkel mütterlicherseits in Herat und sind mittlerweile (wieder) verheiratet; sie leben nach wie vor in Herat. Ein Schwager hat ein Restaurant in Herat, der andere Schwager besitzt viel Grund und arbeitet auf den Feldern. Eine Schwester ist Kosmetikerin, die andere Schneiderin. Der BF hat von Österreich aus regelmäßig Kontakt zu seinen Schwestern, einmal in der Woche oder alle zwei Wochen. Weiters leben zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits in Herat. Der BF hat auch Angehörige im Iran. Seine beiden Brüder leben dort und verdienen den Lebensunterhalt als Straßenverkäufer, auch eine Tante lebt im Iran. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Iran. II.1.1.
  44. Der BF ist ledig und kinderlos. römisch zwei.1.1.
  45. Der BF ist ledig und kinderlos. II.1.1.
  46. Der BF meldete sich bereits mehrfach für unterstützte freiwillige Rückkehrprogramme an und zog seine Anmeldungen jeweils wieder zurück.römisch zwei.1.1.
  47. Der BF meldete sich bereits mehrfach für unterstützte freiwillige Rückkehrprogramme an und zog seine Anmeldungen jeweils wieder zurück. II.1.1.
  48. Die Verfolgungsbehauptungen des BF (Verfolgung durch die Taliban bzw. Feinde seines Vaters) sind nicht glaubhaft. Es wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018 festgestellt, dass dem BF in Afghanistan keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht; diesbezüglich ist das Erkenntnis rechtskräftig geworden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Eine persönliche Verfolgung des BF durch die Taliban (oder eine sonstige feindliche Gruppe) in Afghanistan hat nicht stattgefunden, der BF war im Heimatland noch nicht im Focus der Taliban. Die Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist rechtskräftig. römisch zwei.1.1.
  49. Die Verfolgungsbehauptungen des BF (Verfolgung durch die Taliban bzw. Feinde seines Vaters) sind nicht glaubhaft. Es wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018 festgestellt, dass dem BF in Afghanistan keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht; diesbezüglich ist das Erkenntnis rechtskräftig geworden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Eine persönliche Verfolgung des BF durch die Taliban (oder eine sonstige feindliche Gruppe) in Afghanistan hat nicht stattgefunden, der BF war im Heimatland noch nicht im Focus der Taliban. Die Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist rechtskräftig. II.1.1.
  50. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes ist festzustellen, dass sich der BF in regelmäßiger psychiatrischer (ca. 2-mal im Jahr) und psychotherapeutischer Betreuung befindet und medikamentös behandelt wird. Im Jahr 2018 wurde beim BF eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die sich gebessert hat. Mittlerweile besteht eine sog. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, auch diesbezüglich ist eine Besserung eingetreten, im Untersuchungszeitpunkt bestanden keinerlei Selbstverletzungen mehr, auch Impulsdurchbrüche waren anamnestisch nicht fassbar. Der BF verneinte auch in der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Alkohol- oder Drogenkonsum. Der BF hat früher Drogen konsumiert und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. römisch zwei.1.1.
  51. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes ist festzustellen, dass sich der BF in regelmäßiger psychiatrischer (ca. 2-mal im Jahr) und psychotherapeutischer Betreuung befindet und medikamentös behandelt wird. Im Jahr 2018 wurde beim BF eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die sich gebessert hat. Mittlerweile besteht eine sog. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, auch diesbezüglich ist eine Besserung eingetreten, im Untersuchungszeitpunkt bestanden keinerlei Selbstverletzungen mehr, auch Impulsdurchbrüche waren anamnestisch nicht fassbar. Der BF verneinte auch in der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Alkohol- oder Drogenkonsum. Der BF hat früher Drogen konsumiert und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Derzeit ist der BF ängstlich und angespannt bezüglich der politischen Entwicklung in seinem Heimatland und einer evtl. Rückführung nach Afghanistan. Es bestehen entsprechende Ängste vor dem Taliban-Regime. Ein stabiles, sicheres soziales Umfeld im Herkunftsland würde die Ängste des BF bessern bzw. auch zu einer Stabilisierung beitragen. Der BF hat in Herat enge, familiäre Anknüpfungspunkte, u.a. leben dort seine beiden Schwestern, der BF hält von Österreich aus engen, regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Die beiden Schwestern und ihre Ehemänner sind berufstätig. Es sind keine plausiblen Gründe erkennbar, dass der BF nicht mit einer familiären Unterstützung bei allfälliger Rückkehr rechnen könnte, auch wenn er nicht bei seinen Schwestern wohnen kann. Eine mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des BF bei Rückführung nach Afghanistan ist abhängig davon, inwiefern die persönliche Sicherheit für den BF gewährleistet ist, oder ob er insbesondere mit einer persönlichen Verfolgung durch die Taliban rechnen muss. Da das Fluchtvorbringen des BF rechtskräftig negativ (unglaubwürdig) zu entscheiden war, ist nicht von einer persönlichen Verfolgung des BF durch die Taliban (oder sonstige Feinde der Familie) bei einer Rückkehr und einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes aus diesem Grund auszugehen. Der BF ist daher grundsätzlich jenen Gefahren ausgesetzt, denen auch andere Afghanen ausgesetzt wären, wenn sie aktuell nach Afghanistan zurückkehren. Der BF ist aufgrund seiner psychischen Situation nicht mehr als jeder Durchschnittsbürger von der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan belastet. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage in ganz Afghanistan besteht.Der BF ist daher grundsätzlich jenen Gefahren ausgesetzt, denen auch andere Afghanen ausgesetzt wären, wenn sie aktuell nach Afghanistan zurückkehren. Der BF ist aufgrund seiner psychischen Situation nicht mehr als jeder Durchschnittsbürger von der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan belastet. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage in ganz Afghanistan besteht. Der BF nimmt folgende Medikamente ein: Aripiprazol 10mg, 1-0-0, ein atypisches Neuroleptikum; Atarax 25mg 1 bis 3 Tbl. tgl., Wirkstoff Hydroxizinhydrochlorid, ein Anxiolytikum; Seroquel 25mg bei Stress, meist 1x1, sowie Seroquel 25mg 1x1 zur Nacht, ebenfalls ein beruhigend-sedierendes atypisch wirkendes Neuroleptikum, Wirkstoff Quetiapin. Die Medikamente sind aktuell in Afghanistan verfügbar. II.1.1.
  52. Der BF arbeitete in Afghanistan bereits jahrelang als Schweißer und versucht auch in Österreich, in diesem Beruf Fuß zu fassen. Der BF erhält zwar aktuell Unterstützung durch sein Wohn- und Betreuungsumfeld, er sieht sich allerdings selbst in der Lage, sich um seine Erwerbsgelegenheit zu kümmern und einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und will auch arbeiten. Dass der BF in Afghanistan nicht grundsätzlich in der Lage wäre, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht zu erkennen.römisch zwei.1.1.
  53. Der BF arbeitete in Afghanistan bereits jahrelang als Schweißer und versucht auch in Österreich, in diesem Beruf Fuß zu fassen. Der BF erhält zwar aktuell Unterstützung durch sein Wohn- und Betreuungsumfeld, er sieht sich allerdings selbst in der Lage, sich um seine Erwerbsgelegenheit zu kümmern und einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und will auch arbeiten. Dass der BF in Afghanistan nicht grundsätzlich in der Lage wäre, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht zu erkennen. Der BF ist ein junger, prinzipiell arbeitsfähiger und – abgesehen von seinen psychischen Problemen, die sich jedenfalls gebessert haben – gesunder Mann, der Dari spricht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und über jahrelange Arbeitserfahrung als Schweißer verfügt. II.1.1.
  54. Der BF ist nicht unbescholten, er wurde in Österreich mehrfach straffällig:römisch zwei.1.1.
  55. Der BF ist nicht unbescholten, er wurde in Österreich mehrfach straffällig:
  56. Er wurde am 11.12.2018 vom Landesgericht Eisenstadt zu Zl. 7 Hv 42/18w zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt, wobei fünfzehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass A) sich der BF am 09.02.2018, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch 1) fremde Sachen beschädigte, und zwar einen PKW, indem er mit der Faust auf die Motorhaube schlug und eine Delle verursachte (Schaden EUR 1.865,25), sowie die Verglasung zweier Türen in einem Wohnhaus, indem er sie einschlug (Schaden EUR 700,00), und 2) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Aufrechterhaltung seiner Festnahme und Verbringung ins Krankenhaus, zu hindern versuchte, indem er ihnen wiederholt Fußtritte und Kopfstöße zu versetzen versuchte, somit eine Handlung begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zugerechnet würde, und2) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Aufrechterhaltung seiner Festnahme und Verbringung ins Krankenhaus, zu hindern versuchte, indem er ihnen wiederholt Fußtritte und Kopfstöße zu versetzen versuchte, somit eine Handlung begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zugerechnet würde, und 3) Beamte durch die unter 2) genannten Handlungen vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, somit eine Handlung begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zugerechnet würde. 3) Beamte durch die unter 2) genannten Handlungen vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, somit eine Handlung begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zugerechnet würde. Der BF verwirklichte damit die bzw. das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß 1) § 287 Abs. 1 (§ 125) StGB, 2) § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall) StGB und 3) § 287 Abs. 1 (§§ 15, 84 Abs. 1 und 2) StGB.Der BF verwirklichte damit die bzw. das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß 1) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 125,) StGB, 2) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall) StGB und 3) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 84, Absatz eins und 2) StGB. B) der BF am 09.01.2018 und am 10.01.2018 mehrere Personen gefährlich, mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte (durch die Äußerung, er werde sie umbringen bzw. töten), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der BF verwirklichte damit die Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB. Der BF verwirklichte damit die Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der BF teilweise reumütig geständig war und die vorliegende Persönlichkeitsstörung, als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Vom Strafgericht wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung, nämlich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen.
  57. Der BF wurde weiters am 16.07.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 72 Hv 57/19g wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  58. Der BF wurde weiters am 16.07.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 72 Hv 57/19g wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 14.06.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Baggies mit 1,73 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) einem verdeckten Ermittler im Bereich 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 11, sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, gegen ein Entgelt von 20,-- Euro überlassen hat, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.12.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.
  59. Der BF wurde schließlich am 20.08.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 83 Hv 67/21m wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (unbedingt) verurteilt.
  60. Der BF wurde schließlich am 20.08.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 83 Hv 67/21m wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (unbedingt) verurteilt. Er hat am 11.07.2021 eine andere Person am Köper verletzt, indem er sie würgte und einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese Person eine Schwellung an der Wange und Schmerzen im Halsbereich erlitt. Der BF verhielt sich auch noch beim Einschreiten der Polizeibeamten äußerst aggressiv. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.12.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Mildernd wurden die psychische Erkrankung des BF, dass er sich freiwillig gestellt hatte und die selbst erlittene Verletzung, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die einschlägigen Vorstrafen, die auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Mildernd wurden die psychische Erkrankung des BF, dass er sich freiwillig gestellt hatte und die selbst erlittene Verletzung, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die einschlägigen Vorstrafen, die auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der BF befand sich in Österreich in folgenden Zeiträumen in Haft bzw. Anhaltung: in verschiedenen Justizanstalten von 20.11.2018 bis 20.12.2018, 15.06.2019 bis 20.08.2019, 20.08.2019 bis 14.10.2019 und 12.07.2021 bis 30.07.2021, sowie in Polizeilichen Anhaltezentren (PAZ) von 20.12.2018 bis 12.01.2019, 13.03.2019 bis 16.03.2019 und 14.10.2019 bis 24.10.
  61. Der BF verbüßt den Rest seiner Haftstrafe derzeit mit einer Fußfessel. Der BF nahm im Zeitraum von 18.02.2020 bis 29.09.2020 an einem Anti-Gewalt-Training sowie Deeskalationstraining beim Verein NEUSTART teil und schloss dieses auch ab. Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar. II.1.1.
  62. Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet, geht hier keiner Arbeit nach und spricht Deutsch auf dem Niveau A1(+). Der BF lebt von der Grundversorgung und musste bereits – aufgrund seines Verhaltens – oftmals die Unterkünfte wechseln. Es bestehen zahlreiche aktenkundige Verwarnungen durch die Grundversorgung des Landes Burgenland (vom 27.10.2017, 11.10.2017 und 09.01.2018) und wurde überdies am 24.11.2017, am 24.12.2017 sowie am 27.12.2017 und am 01.03.2018 gegen den BF eine Verfahrensordnung nach § 15b AsylG ausgesprochen, aufgrund welcher er im Rahmen der Grundversorgung verlegt wurde, da er durch sein Verhalten die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der jeweiligen Unterkunft gefährdete und sich wiederholt ungebührlich verhalten hat. Zuletzt wurde gegen den BF am 12.07.2018 und im verfahrensabschließenden Bescheid vom XXXX eine Anordnung gemäß § 15b AsylG ausgesprochen. Fest steht zudem, dass es mehrmals zu Polizeieinsätzen in den Unterkünften aufgrund der massiven Störung des BF gekommen ist. römisch zwei.1.1.
  63. Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet, geht hier keiner Arbeit nach und spricht Deutsch auf dem Niveau A1(+). Der BF lebt von der Grundversorgung und musste bereits – aufgrund seines Verhaltens – oftmals die Unterkünfte wechseln. Es bestehen zahlreiche aktenkundige Verwarnungen durch die Grundversorgung des Landes Burgenland (vom 27.10.2017, 11.10.2017 und 09.01.2018) und wurde überdies am 24.11.2017, am 24.12.2017 sowie am 27.12.2017 und am 01.03.2018 gegen den BF eine Verfahrensordnung nach Paragraph 15 b, AsylG ausgesprochen, aufgrund welcher er im Rahmen der Grundversorgung verlegt wurde, da er durch sein Verhalten die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der jeweiligen Unterkunft gefährdete und sich wiederholt ungebührlich verhalten hat. Zuletzt wurde gegen den BF am 12.07.2018 und im verfahrensabschließenden Bescheid vom römisch 40 eine Anordnung gemäß Paragraph 15 b, AsylG ausgesprochen. Fest steht zudem, dass es mehrmals zu Polizeieinsätzen in den Unterkünften aufgrund der massiven Störung des BF gekommen ist. Seit März 2018 lebt der BF in einem betreuten Wohnheim der Diakonie, ein Grundversorgungsquartier, das auch Klienten mit erhöhten Betreuungsbedarf bzw. psychiatrischen Erkrankungen aufnimmt. Dort wird der BF engmaschig betreut. Seit 2018 wurde der BF, wie oben dargestellt, mehrfach straffällig. Schon zuvor trat der BF strafrechtlich in Erscheinung: von der Verfolgung des BF wegen § 27 SMG wurde durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 15.11.2017 vorläufig zurückgetreten. Ebenfalls wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Körperverletzung und der Nötigung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 28.12.2017 eingestellt.Seit März 2018 lebt der BF in einem betreuten Wohnheim der Diakonie, ein Grundversorgungsquartier, das auch Klienten mit erhöhten Betreuungsbedarf bzw. psychiatrischen Erkrankungen aufnimmt. Dort wird der BF engmaschig betreut. Seit 2018 wurde der BF, wie oben dargestellt, mehrfach straffällig. Schon zuvor trat der BF strafrechtlich in Erscheinung: von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, SMG wurde durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 15.11.2017 vorläufig zurückgetreten. Ebenfalls wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Körperverletzung und der Nötigung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 28.12.2017 eingestellt. II.1.
  64. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.
  65. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
  66. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (16.09.2021, Version 5): COVID-19 (letzte Änderung: 16.09.2021) Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). Politische Lage (letzte Änderung: 16.09.2021) Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban (letzte Änderung: 16.09.2021) 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen

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