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{'item': 'W237 1309249-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW237 1309249-6 SpruchW237 1309249-6/22E, W237 1309249-6/22E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.02.2022 MÜNDLICH VERK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. 389535306-180020205, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2022 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. 389535306-180020205, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2022 zu Recht: A)

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  3. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  5. Die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
  6. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die beschwerdeführende Partei, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 17.04.2022 gestellten Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses mit Schreiben vom 14.04.2022 zurückzog.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die beschwerdeführende Partei, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 17.04.2022 gestellten Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses mit Schreiben vom 14.04.2022 zurückzog. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.1309249.6.00

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