Obsah (20)
Art. 8§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 46§ 58§ 52§ 11§ 61§ 66§ 67§ 1§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW251 2230595-2 Spruch, W251 2230595-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 8
EMRK ein und es sei aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das gegen ihn verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite. Er sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und diese zu respektieren. Sein Verhalten stelle zweifelsfrei eine massive Gefährdung des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dar. Es könne keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Seine Gattin könne durch den österreichischen Staat die notwendige Unterstützung erhalten. Die Rückkehrentscheidung greife daher nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben
Artikel 8
, EMRK ein und es sei aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das gegen ihn verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.
- Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis davon aus, dass der Beschwerdeführer geständig sei und Verantwortung für sein Verhalten übernehme. Es sei daher auch glaubhaft, dass es sich um einen einmaligen Fehltritt gehandelt habe und der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig werde. Es sei daher keine Wiederholungsgefahr gegeben.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches gem. § 148a Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes wurde die Strafe auf elf Monate herabgesetzt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches gem. Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes wurde die Strafe auf elf Monate herabgesetzt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.06.2021 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde erneut die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer beantwortete mit Schreiben vom 27.06.2021 die im Parteiengehör aufgezählten Fragen. Er gab an, dass er erwerbstätig sei und seine Frau und er im August ihr erstes gemeinsames Kind erwarten. Seine Frau sei psychisch stark beeinträchtigt, da sie bereits zwei Fehlgeburten erlitten habe. Auch ihre jetzige Schwangerschaft sei eine Risikoschwangerschaft.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Verhinderung von Suchtgiftdelikten vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Es könne keine positive Zukunftsprognose erteilt werden, da er seine zweite Straftat innerhalb der offenen Probezeit verübt habe. Er respektiere die österreichischen Gesetze nicht. Ihm sei die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Gattin und seinem Kind über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel bzw. Besuche in Drittstaaten möglich und auch zumutbar.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass seine österreichische Ehefrau sowie seine am XXXX geborene Tochter in Österreich leben. Zudem sei er in diversen Vereinen aktiv, spiele Basketball und trainiere Kinder. Durch den Tod des Sohnes und die darauffolgende Fehlgeburt sei die Ehefrau des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Zukunftsprognose zu erstellen und das Familienleben des Beschwerdeführers ausführlich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe keine nennenswerten Verbindungen mehr nach Bosnien. Bei Berücksichtigung des Kindeswohles wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes unzulässig sei. Die Tochter brauche für ihre Entwicklung und Entfaltung die tägliche Betreuung durch ihre Mutter und ihren Vater.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass seine österreichische Ehefrau sowie seine am römisch 40 geborene Tochter in Österreich leben. Zudem sei er in diversen Vereinen aktiv, spiele Basketball und trainiere Kinder. Durch den Tod des Sohnes und die darauffolgende Fehlgeburt sei die Ehefrau des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Zukunftsprognose zu erstellen und das Familienleben des Beschwerdeführers ausführlich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe keine nennenswerten Verbindungen mehr nach Bosnien. Bei Berücksichtigung des Kindeswohles wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes unzulässig sei. Die Tochter brauche für ihre Entwicklung und Entfaltung die tägliche Betreuung durch ihre Mutter und ihren Vater.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.12.2021 eine mündliche Verhandlung durch, bei der auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie als Sachverständige aus dem Fachgebiet Psychiatrie zur Begutachtung der Ehefrau des Beschwerdeführers bestellt.
- Am 28.01.2022 legte die Sachverständige das beauftragte Gutachten vor. Dieses wurde dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und spricht Bosnisch als Muttersprache sowie Deutsch und Englisch (Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2021 = OZ 5, S. 4). 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und spricht Bosnisch als Muttersprache sowie Deutsch und Englisch (Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2021 = OZ 5, S. 4). 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und ist in XXXX , Bosnien, aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine Mittelschule besucht sowie zwei Jahre Wirtschaft studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Er hat außerdem eine Ausbildung als Gartenplaner. Der Beschwerdeführer war in Bosnien als Kellner und Reinigungskraft erwerbstätig (OZ 5, S. 4 ff). 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und ist in römisch 40 , Bosnien, aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine Mittelschule besucht sowie zwei Jahre Wirtschaft studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Er hat außerdem eine Ausbildung als Gartenplaner. Der Beschwerdeführer war in Bosnien als Kellner und Reinigungskraft erwerbstätig (OZ 5, S. 4 ff). 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 13.01.
- Er stellte am 23.12.2021 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung (Beilage ./I.). 1.1.
- Der Beschwerdeführer lernte im Jahr 2015 die österreichische Staatsangehörige, XXXX geboren am XXXX , über das Internet kennen und heiratete diese am 20.09.2016 in Österreich. Mit ihr hat er eine gemeinsame Tochter, XXXX geboren am XXXX in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung in Wien (OZ 5, S. 4 f, OZ 3). 1.1.
- Der Beschwerdeführer lernte im Jahr 2015 die österreichische Staatsangehörige, römisch 40 geboren am römisch 40 , über das Internet kennen und heiratete diese am 20.09.2016 in Österreich. Mit ihr hat er eine gemeinsame Tochter, römisch 40 geboren am römisch 40 in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung in Wien (OZ 5, S. 4 f, OZ 3). Der Beschwerdeführer hat auch eine zweite Tochter, die acht Jahre alt ist und in Bosnien bei ihrer Mutter lebt. Diese hat er seit sechs Jahren nicht mehr gesehen, er zahlt auch keine Alimente (OZ 5, S. 6). 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der in Deutschland lebt (OZ 5, S. 6). Sein Vater ist bereits verstorben, zu seiner Mutter hat er keinen Kontakt (AS 37). In Bosnien lebt seine Großmutter, zu der er regelmäßigen Kontakt hat, sowie seine Tante väterlicherseits (OZ 5, S. 6 f). Die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Bruder und dessen Kinder leben in Österreich. Sie hat regelmäßigen Kontakt zu ihnen (OZ 5, S. 9, 14). 1.1.
- Der Beschwerdeführer war am 02.05.2017, von 25.06.2018 bis 06.07.2018, von 17.09.2018 bis 27.12.2018, 29.12.2018 bis 27.01.2019, 22.07.2019 bis 12.07.2020, 05.10.2020 bis 24.01.2021 und ist seit 17.06.2021 als Arbeiter bzw. Angestellter erwerbstätig. Von 24.03.2017 bis 24.12.2017, 10.08.2020 bis 10.09.2020 und von 08.09.2020 bis 30.09.2020 war er geringfügig beschäftigter Arbeiter. Von 03.08.2020 bis 04.10.2020, 01.02.2021 bis 04.03.2021, 01.04.2021 bis 22.04.2021 und am 15.06.2021 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen (Beilage ./I.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit in Karenz und bezieht Karenzgeld (OZ 5, S. 8). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben Schulden in Höhe von 3.000 Euro für ein Auto, 3.000 Euro für den Grabstein ihres verstorbenen Sohnes und 1.500 Euro für die getätigten Internetkäufe (OZ 5, S. 14). 1.1.
- Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat die Deutschprüfung für das Niveau A2 absolviert. (OZ 4, S. 7). 1.1.
- Bis Juli 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied in einem Basketballverein und hat ehrenamtlich Kinder trainiert (AS 64; OZ 5, S. 11). Er hat in Österreich einen Freundeskreis, es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Beilage ./I.).1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Beilage ./I.). Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift – Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge – einem verdeckten Ermittler überlassen, und zwar am 22.01.2019 2,4 Gramm Heroin und 2,6 Gramm Kokain durch Verkauf um 200 Euro und am 23.01.2019 193,6 Gramm Heroin durch Verkauf um 10.400 Euro (AS 8 ff). Er hat zudem vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 23.01.2019, wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, und zwar Heroin, Kokain und Cannabiskraut (AS 8 ff). Mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet (AS 25). Der Beschwerdeführer hat sich von 23.01.2019 bis 05.07.2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden (AS 172; Beilage ./I.). Er wurde am 05.07.2019 aus der Strafhaft entlassen. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungs-missbrauches gem. § 148a Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungs-missbrauches gem. Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er hat von Oktober bis Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ein Unternehmen dadurch am Vermögen geschädigt, indem er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusst hat, indem er im Internet mit dem Vorsatz, die Waren nicht zu bezahlen, in zahlreichen Angriffen insgesamt 48 Artikel im Gesamtwert von 4.615,29 Euro bestellt hat. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, mildernd die teilweise Schadensgutmachung miteinbezogen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig (OZ 5, S. 4, 9). Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an keiner krankheitswerten psychiatrischen Störung. Sie leidet weder an einer rezidivierenden depressiven Störung noch an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (OZ 10, S. 8 f). Sie ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen (OZ 10, S. 10). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bei der Erziehung der gemeinsamen Tochter nicht auf den Beschwerdeführer oder andere Personen angewiesen oder von den Betreuungstätigkeiten des Beschwerdeführers abhängig (OZ 10, S. 9). Sie ist nicht in therapeutischer Behandlung (OZ 5, S. 15). 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Bosnien. Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in Bosnien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 11.04.2022, 4.046.498 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 16.242 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Bosnien wurden zu diesem Zeitpunkt 376.028 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 15.728 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/ba). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Drittstaat. Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen. Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nichtstaatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet. Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Bosnien vom 12.06.2020).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Bosnien. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich: 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der vorgelegten Heiratsurkunde. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Bosnien, seine Schulausbildung und Berufserfahrung in Bosnien) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seinen Aufenthaltstiteln, seinen Deutschkenntnissen, seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung), auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.2.1.
- Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seinen Aufenthaltstiteln, seinen Deutschkenntnissen, seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung), auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Basketballverein war und dort Kinder trainiert hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Bestätigung des Vereins. Dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte in Österreich geknüpft hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen freundschaftlichen Kontakten wurde im Verfahren weder behauptet noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen. 2.1.
- Die Feststellungen zur Heirat des Beschwerdeführers und der Geburt des gemeinsamen Kindes sowie deren Wohnort ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau im Jahr 2015 über das Internet kennenlernte, ergibt sich aus seinen sowie den Angaben der Ehefrau vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung. 2.1.
- Die Feststellungen zu den Verwandten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich und in Bosnien ergeben sich aus den stringenten Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den Angaben seiner Ehefrau vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer eine zweite Tochter hat, die in Bosnien bei ihrer Mutter lebt, zu der der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den beigezogenen Strafurteilen und einem Auszug aus dem Strafregister. Dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt angehalten wurde, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.1.
- Die Feststellungen zu den Schulden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus den Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er angab, gesund zu sein sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.1.
- Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit in Karenz befindet und Karenzgeld bezieht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an keiner krankheitswerten psychiatrischen Störung leidet ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass sie weder an einer rezidivierenden depressiven Störung noch an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, aus dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Diese stellte fest: „Bei Frau XXXX lässt sich zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine krankheitswertige psychiatrische Störung erheben. Den vorgelegten Befunden können die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Belastungsstörung entnommen werden.„Bei Frau römisch 40 lässt sich zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine krankheitswertige psychiatrische Störung erheben. Den vorgelegten Befunden können die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Belastungsstörung entnommen werden. Weder die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung noch der posttraumatischen Belastungsstörung sind in den Befunden hinreichend begründet bzw. erfüllen die diagnostischen Klassifikationsvorgaben (weder ICD 10 noch DSM V).Weder die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung noch der posttraumatischen Belastungsstörung sind in den Befunden hinreichend begründet bzw. erfüllen die diagnostischen Klassifikationsvorgaben (weder ICD 10 noch DSM römisch fünf). Bei einer Belastungsreaktion (korrekt ICD 10 – F43,0 akute Belastungsreaktion) handelt es sich um eine kurze vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt. Die Untersuchte ist zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung wegen vorzeitiger Wehentätigkeit in der Klinik Donaustadt stationär behandelt worden“ (OZ 10, S. 8 f). Das Gutachten der Sachverständigen war schlüssig und nachvollziehbar, es wurden alle gestellten Fragen vollständig beantwortet. Das Gericht verkennt nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2021 vorlegte, in der eine rezidivierend-depressive (leichte) Störung und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Dem Befund ist jedoch zu entnehmen, dass am 16.11.2019 eine Anamnese durchgeführt wurde, danach haben keine weiteren Kontrollen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin gab laut Befundbericht am 16.03.2021 an, dass sie in den letzten Jahren zwei Fehlgeburten erlitten habe und in der
- Schwangerschaftswoche sei, sie benötige einen Befund vom Facharzt für das AMS. Sie habe eine innere Unruhe, negative Stimmung und Schlafstörungen. Außerdem habe sie kurzfristig Psychotherapie über das Kriseninterventionsteam erhalten. Der Befundbericht vom 20.03.2021 – der zudem mehrere Monate alt ist – enthält im Gegensatz zu dem eingeholten Sachverständigengutachten keine hinreichende Begründung im Hinblick auf die gestellte Diagnose. Auch die Befunde einer gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses vom 22.05.2021 beziehen sich überwiegend auf die damalige Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diese zeigte offenbar aufgrund der Risikoschwangerschaft (und der zwei Fehlgeburten davor) eine Belastungsreaktion wegen vorzeitig einsetzender Wehen. Dem Sachverständigengutachten kann jedoch entnommen werden, dass es sich bei einer Belastungsreaktion um eine kurze vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, handelt. Die Ehefrau ist zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung wegen vorzeitiger Wehentätigkeit in der Klinik stationär behandelt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde jedoch in guten Allgemeinzustand in die häusliche Pflege entlassen, der stationäre Verlauf erfolgte komplikationslos. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Behandlung zwar an, dass sie Bedarf nach einer psychologischen Betreuung verspüre. Diese hat sie jedoch – obwohl ihr bereits im März 2021 eine Psychotherapie empfohlen wurde – nie in Anspruch genommen bzw. einen Therapeuten aufgesucht. Begründend führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus: „BFV: Spüren Sie derzeit Bedarf nach einer psychologischen Betreuung? Z: Ja, eindeutig. R: Warum sind Sie dann nicht in psychologischer Betreuung? Z: Aus dem Grund, weil ich versucht habe, das selber auf die Beine zu bringen und meinen Schweinehund zu überwinden. Damit meine ich, dass ich eine innere Unruhe habe und massive Ängste habe. Ich schaue z.B. mein Kind an und frage mich, ob ich das mit den Problemen schaffen werde. Es war mit 44 Jahren überhaupt ein Wunder, dass ich das Kind bekommen konnte. Jetzt zu dem Zeitpunkt der Zeugenladung schlafe ich auch ganz schlecht. Ich versuche auf pflanzlicher Basis etwas zu nehmen. Sobald in meinem Leben solche Probleme auftauchen, brauche ich psychologische Unterstützung. BFV: Beabsichtigen Sie sich demnächst einer psychologischen Betreuung zu unterziehen? Z: Ja, ich habe vor psychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. BFV: Wann? Z: Ich habe Ende Dezember noch einen Termin beim Internisten und beim Kardiologen. Ich warte noch bis ich von diesem Termin die Befunde bekomme und dann werde ich zu einem Psychologen gehen. R: Warum warten Sie auf Befunde vom Internisten, wenn Ihnen der XXXX in den Befundbericht von März 2021 schreibt, dass eine Psychotherapie empfohlen ist?R: Warum warten Sie auf Befunde vom Internisten, wenn Ihnen der römisch 40 in den Befundbericht von März 2021 schreibt, dass eine Psychotherapie empfohlen ist? Z: Mein Gedanke war, dass ich einmal warte, bis ich alle Unterlagen zusammen habe und dann werde ich einen Termin für eine psychologische Beratung ausmachen. Aus meiner Sicht ist es betreffend meinen psychischen Problemen 5 vor 12 (OZ 5, S. 15 f). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Ehefrau des Beschwerdeführers einerseits angibt, psychische Probleme zu haben und psychologische Betreuung zu benötigen, andererseits jedoch – trotz ausdrücklicher Empfehlung durch ihren behandelnden Arzt – eine solche seit März 2021 nie in Anspruch genommen hat. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch ohne psychologische Betreuung zurechtkommt und durch ihre Angaben versucht, die Position des Beschwerdeführers im Verfahren zu verbessern. Auch die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht auf den Beschwerdeführer oder eine andere Person angewiesen ist, ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Das Gericht verkennt nicht, dass die Ehefrau angab, alleine nicht im Stande zu sein, sich um das Kind zu kümmern. Sie kann jedoch finanzielle Unterstützung durch den Staat Österreich in Anspruch nehmen, wie sie es auch bisher getan hat (Karenzgeld/Kinderbetreuungsgeld). Das Gericht geht daher – dem Sachverständigengutachten folgend – davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht auf diesen oder auf andere Personen angewiesen ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die in Österreich lebenden Eltern und der Bruder die Ehefrau im Bedarfsfall unterstützen können. Dies vor allem deshalb, weil sie selbst angab, dass ihr Bruder Kinder habe und sie sich wegen der Kinder oft sehen würden. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des Parteiengehörs vom 10.02.2022 die Möglichkeit, zu dem erstellten Gutachten binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen und Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen oder dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Dieser Möglichkeit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Bosnien und Herzegowina, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen Bosniens möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, eine Schulausbildung erhalten hat sowie die Landessprache Bosniens als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige in Bosnien hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Bosnien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Bosnien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.1.
- § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraphen 11, 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52 (…)Paragraph 52, (…)
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…)“ „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel (NAG) § 11.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wennParagraph 11,
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“ „Verlängerungsverfahren (NAG) § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. […]“Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. […]“ 3.1.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.3.1.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger”, gültig bis 13.01.
- Am 23.12.2021 stellte er einen Antrag auf Verlängerung. Sein Aufenthalt ist daher rechtmäßig. 3.1.
- Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG, konkretisierte im Spruch oder in der rechtlichen Beurteilung aber nicht, welche Ziffer angewendet wurde. 3.1.
- Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG, konkretisierte im Spruch oder in der rechtlichen Beurteilung aber nicht, welche Ziffer angewendet wurde.
§ 52
Abs.4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
§ 11Abs.
1 oder 2 NAG entgegensteht. Nach § 11 Abs. 2 Z 1 dürfen Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, dürfen Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027). 3.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er hat von Oktober bis Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ein Unternehmen dadurch am Vermögen geschädigt, indem er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusst hat, indem er im Internet mit dem Vorsatz, die Waren nicht zu bezahlen, in zahlreichen Angriffen insgesamt 48 Artikel im Gesamtwert von 4.615,29 Euro bestellt hat. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, mildernd die teilweise Schadensgutmachung miteinbezogen. Der Beschwerdeführe beging diese Taten erst kurze Zeit nach Entlassung aus der Strafhaft betreffend seine erste Verurteilung und während offener Probezeit. Zudem wurde zu diesem Zeitpunkt auch ein Verfahren betreffend eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer geführt. All dies konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Dies begründet eine besonders hohe Wiederholungsgefahr. Der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers lag ein Urteil eines Landesgerichts zugrunde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift – Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge – einem verdeckten Ermittler überlassen, und zwar am 22.02.2019 2,4 Gramm Heroin und 2,6 Gramm Kokain durch Verkauf um 200 Euro und am 23.01.2019 193,6 Gramm Heroin durch Verkauf um 10.400 Euro. Er hat außerdem vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin, Kokain und Cannabiskraut, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist mit Rücksicht auf die, die begangenen Taten kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die Höhe des verkauften Suchtgiftes (eine die Grenzmenge übersteigenden Menge) keinesfalls als gering zu betrachten. Insbesondere vor diesem Hintergrund begründet der Verkauf von Suchtgift wie Heroin, Kokain und Cannabiskraut und die Höhe der daraus zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, jedenfalls eine gefestigte Prognose für eine hohe Tatwiederholungsgefahr und zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist darüber hinaus zudem - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass er im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität – und hier mit äußerst gefährlichen Drogen wie Heroin und Kokain – agiert hat. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt hat, gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ergibt sich jedoch aus der zweiten Verurteilung, dass auch das Verspüren des Haftübels, eine offene Probezeit, eine kurzer Zeitraum nach der ersten Haftentlassung und auch ein laufendes Verfahren über eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Es ergibt sich daher insbesondere aus der zweiten Verurteilung eine besonders hohe Wiederholungsgefahr und somit auch eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Beschwerdeführer ist offenbar nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ist auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und nahm zu seinem eigenen Vorteil die massive Schädigung Dritter in Kauf. Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Er wurde vielmehr – trotz der Verbüßung einer (teilweise) unbedingten Haftstrafe und engen familiären Verbindungen im Bundesgebiet – innerhalb der offenen Probezeit erneut straffällig. Der rasche Rückfall binnen offener Probezeit, die Vorstrafen und der erst kurze Zeitraum seit seinen Verurteilungen vermögen keine positive Zukunftsprognose zu erteilen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im August 2021 Vater geworden ist und rechnet ihm an, dass er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 3.1.
- § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 9, des BFA-VG lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.1.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). 3.1.
- Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2016 im Bundesgebiet aufhältig. Seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt integriert, hat sich Deutschkenntnisse angeeignet und freundschaftliche Kontakt geknüpft. Er war zudem Mitglied in einem Basketballverein. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer eine maßgebliche Einschränkung des Kontaktes zu seiner Ehefrau und seinem Kind mit sich bringen würde, die österreichische Staatsangehörige sind. Der Beschwerdeführer hat auch – ohne Zweifel – großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner Ehefrau – wie während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft – über moderne Kommunikationsmittel (zB Telefon oder Videotelefonie) und Besuche in Bosnien aufrechterhalten. Eine Abhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers von Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dies auch aufgrund des Umstandes, dass sie in einer Stadt lebt, in der es verschiedene Kinderbetreuungseinrichtungen gibt. Die Ehefrau ist bei der Versorgung des Kindes nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter kann auch durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufrechterhalten werden kann. Zudem ist es der Tochter möglich, weiterhin im Haushalt der Kindesmutter im Bundesgebiet betreut zu werden. Die Tochter ist ca. 8 Monate alt und daher überwiegend von der Mutter abhängig und an dieser orientiert. Nochmals festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen (vor allem zu seiner Ehefrau) des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochten, schwerwiegende Delikte im Bereich des Suchtgifthandels zu begehen, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Zeitraum seines Lebens in Bosnien verbracht und dort die Schule besucht. Er ist Erwerbstätigkeiten nachgegangen und spricht eine der Landessprachen als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien hat. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist – wie bereits ausgeführt – sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (vgl. VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Zu Lasten des Beschwerdeführers ist – wie bereits ausgeführt – sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen vergleiche VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wie bereits ausgeführt stellt ein Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der begangenen Delikte (vor allem im Bereich des Suchgifthandels) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen (Ehefrau, Tochter) noch in Betracht kommt. Durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers gibt es ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist mit Rücksicht auf die, die begangenen Taten kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die Höhe des verkauften Suchtgiftes keinesfalls als gering zu betrachten. Der Verkauf von Suchtgift (Heroin, Kokain) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, fällt besonders schwer ins Gewicht. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus während offener Probezeit erneut straffällig und hielt sich nicht an die österreichische Rechtsordnung. Das Gericht verkennt nicht, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2020 ein Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2020 mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt wurde, behoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem damaligen Erkenntnis davon aus, dass der Beschwerdeführer geständig sei und Verantwortung für sein Verhalten übernehme. Es sei daher auch glaubhaft, dass es sich um einen einmaligen Fehltritt gehandelt habe und der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig werde. Aus dieser einen Straftat lasse sich keine Wiederholungsgefahr ableiten. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach diesem Erkenntnis am 01.09.2020 erneut von einem Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Es kann daher nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr von einer geringen Wiederholungsgefahr und einem einmaligen Fehltritt ausgegangen werden. Es sind daher aufgrund der Verurteilung vom 01.09.2020 eine Wiederholungsgefahr und eine daraus resultierende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Die Straftaten für die zweite Verurteilung setzte der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und während offener Probezeit. Er wurde am 09.10.2019 vom Bundesamt betreffend eine Rückkehrentscheidung einvernommen. Weder das Verspüren des Haftübels, noch die kurze Zeit nach Entlassung aus der Strafhaft, noch die offene Probezeit oder ein laufendes Verfahren über eine Rückkehrentscheidung beim Bundesamt konnten den Beschwerdeführer davon abhalten von Oktober bis Dezember 2019 erneut Straftaten zu verüben. Es ist daher beim Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund der zweiten Verurteilung und der Begehung weiterer Straftaten während offener Probezeit, kurze Zeit nach Verspüren des Haftübels und während einem laufenden Verfahren betreffend eine Rückkehrentscheidung, von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, zi. Ra 2020/14/0108, mwN). Dabei ist es auch notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Die Trennung von Lebensgefährtin (Ehefrau) und Kindern ist jedoch bei wiederholter gravierender Straffälligkeit in Kauf zu nehmen (vgl. etwa VwGH 03.07.2018, ZI. Ra 2018/21/0050 Rz 11; VwGH 31.08.2017, ZI. Ra 2017/21/0041;), insbesondere bei wiederholter Suchtgiftkriminalität (VwGH 05.10.2017, ZI. Ra 2017/21/0174).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, zi. Ra 2020/14/0108, mwN). Dabei ist es auch notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Die Trennung von Lebensgefährtin (Ehefrau) und Kindern ist jedoch bei wiederholter gravierender Straffälligkeit in Kauf zu nehmen vergleiche etwa VwGH 03.07.2018, ZI. Ra 2018/21/0050 Rz 11; VwGH 31.08.2017, ZI. Ra 2017/21/0041;), insbesondere bei wiederholter Suchtgiftkriminalität (VwGH 05.10.2017, ZI. Ra 2017/21/0174). Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am XXXX geboren und ist daher ca. 8 Monate alt. Es ist daher die Mutter auch die wichtigste Bezugsperson für das Kind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt jedoch nicht, dass auch der Beschwerdeführer als Vater eine wichtige Rolle für das Kind einnimmt und ein Kontakt durch Besuche in Bosnien und durch soziale Medien (Internet, Telefon) nicht gleichwertig sind und dies auch das Kindeswohl betrifft. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der sich insbesondere aus der zweiten Verurteilung ergebenden sehr hohen Wiederholungsgefahr besteht jedoch ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 geboren und ist daher ca. 8 Monate alt. Es ist daher die Mutter auch die wichtigste Bezugsperson für das Kind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt jedoch nicht, dass auch der Beschwerdeführer als Vater eine wichtige Rolle für das Kind einnimmt und ein Kontakt durch Besuche in Bosnien und durch soziale Medien (Internet, Telefon) nicht gleichwertig sind und dies auch das Kindeswohl betrifft. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der sich insbesondere aus der zweiten Verurteilung ergebenden sehr hohen Wiederholungsgefahr besteht jedoch ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246). 3.1.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).3.1.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Im Lichte der nach § 9 BFA-VG IVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Aufgrund der Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Suchtgiftkriminalität und Betrugskriminalität des Beschwerdeführers übersteigen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter in Österreich durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls eingeschränkt wird und nicht im selben Ausmaß aufrechterhalten werden kann, wie bei einem gemeinsamen Zusammenleben mit dieser in Österreich. Dennoch ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG römisch vier m. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Aufgrund der Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Suchtgiftkriminalität und Betrugskriminalität des Beschwerdeführers übersteigen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter in Österreich durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls eingeschränkt wird und nicht im selben Ausmaß aufrechterhalten werden kann, wie bei einem gemeinsamen Zusammenleben mit dieser in Österreich. Dennoch ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.2.
- §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
- Paragraphen 52, Absatz 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …“ „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. …“ „Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.2.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Bosnien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien ist überdies zu berücksichtigen, dass
§ 1Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), Bosnien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. 3.2.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Bosnien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien ist überdies zu berücksichtigen, dass
Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bosnien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher arbeitsfähig ist und eine Schulbildung aufweist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen als Muttersprache spricht. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher arbeitsfähig ist und eine Schulbildung aufweist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen als Muttersprache spricht. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwächeerkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwächeerkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Bosnien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Bosnien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. 3.2.
- Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.
- Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.3.
- § 55 FPG lautet auszugsweise:3.3.
- Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (…)“
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (…)“ 3.3.
- Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.3.
- Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 3.3.
- Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot 3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot 3.4.
- § 53 FPG lautet auszugsweise:3.4.
- Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…)“ 3.4.
- Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
1 FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
1 FPG ist in Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den ande