RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW251 2247586-1 SpruchW251 2247586-1/12E, W251 2247586-1/12E TEILERKENNTNIS: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2021, Zl. 1162362807-210780839, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2021, Zl. 1162362807-210780839, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Serbiens, wies sich im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle am 01.08.2017 mit gefälschten bulgarischen Dokumenten aus. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 07.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen.
- Der Beschwerdeführer reiste am 03.10.2017 aus dem Bundesgebiet aus.
- Am 12.06.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut bei einer polizeilichen Personenkontrolle in Österreich betreten und sein Reisepass wurde sichergestellt. Es wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 28.07.2020 im Schengengebiet aufhalte, seine sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe und daher illegal im Bundesgebiet aufhältig sei.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.08.2021 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.08.2021 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. Zudem sei er mittellos und er habe sich vor den Behörden verborgen gehalten und die Meldevorschriften missachtet. Er verfüge über keine Existenzmittel aus legalen Quellen. Zudem sei er von einem Landesgericht wegen Urkundenfälschung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er habe zwar eine Freundin und einen Sohn im Bundesgebiet, jedoch kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Ein weiterer Verbleib in Österreich stelle ein unkalkulierbares Risiko dar. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen stelle eine nachhaltige und empfindliche Störung der öffentlichen Ordnung dar.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei. Zudem habe er einen Sohn, der 2005 in Österreich geboren sei und bei der Kindesmutter lebe. Seine Einreise sei ausschließlich touristischer und familiärer Natur gewesen. Er wohne bei seiner Verlobten in Österreich. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in Österreich, nämlich seinen Sohn sowie weitere Verwandte in Rumänien und in Deutschland. Der Beschwerdeführer werde von seiner Verlobten finanziell unterstützt. Er verfüge über EUR 400 und sei nicht mittellos. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen, er sei nicht bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe nicht gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Betreffend die Verurteilung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und die Straftat am 01.08.2017 begangen wurde, seitdem sei er nicht mehr straffällig geworden. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Das Bundesamt sei jedoch seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Zudem sei auch die Erlassung des Einreiseverbotes rechtswidrig, ebenso wie die Höhe des Einreiseverbotes.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei. Zudem habe er einen Sohn, der 2005 in Österreich geboren sei und bei der Kindesmutter lebe. Seine Einreise sei ausschließlich touristischer und familiärer Natur gewesen. Er wohne bei seiner Verlobten in Österreich. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in Österreich, nämlich seinen Sohn sowie weitere Verwandte in Rumänien und in Deutschland. Der Beschwerdeführer werde von seiner Verlobten finanziell unterstützt. Er verfüge über EUR 400 und sei nicht mittellos. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen, er sei nicht bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe nicht gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Betreffend die Verurteilung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und die Straftat am 01.08.2017 begangen wurde, seitdem sei er nicht mehr straffällig geworden. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Das Bundesamt sei jedoch seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Zudem sei auch die Erlassung des Einreiseverbotes rechtswidrig, ebenso wie die Höhe des Einreiseverbotes.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Der Beschwerdeführer reiste am 25.10.2021 aus dem Bundesgebiet aus.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.12.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Die Verlobte des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen.
- Die vertagte Verhandlung wurde am 18.01.2022 fortgesetzt. Es wurden der Sohn sowie die Ex-Lebensgefährtin und die Tochter der derzeitigen Verlobten als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Serbiens und spricht Serbisch als Muttersprache und etwas Rumänisch und Englisch. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass (AS 21; Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2021 = OZ 6). 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Serbiens und spricht Serbisch als Muttersprache und etwas Rumänisch und Englisch. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass (AS 21; Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2021 = OZ 6). 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Serbien, geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule besucht und eine Ausbildung als Spengler absolviert. Er arbeitet in Serbien als Maler und Anstreicher sowie als Security (OZ 6, S. 6). 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Serbien, geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule besucht und eine Ausbildung als Spengler absolviert. Er arbeitet in Serbien als Maler und Anstreicher sowie als Security (OZ 6, S. 6). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner Ex-Frau, XXXX , einen gemeinsamen Sohn, XXXX . Seine Ex-Frau und sein Sohn leben in Serbien (OZ 6, S. 5 f). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner Ex-Frau, römisch 40 , einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 . Seine Ex-Frau und sein Sohn leben in Serbien (OZ 6, S. 5 f). In Serbien leben außerdem zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers (OZ 6, S. 9). 1.1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig (OZ 6, S. 4). 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2017 in Österreich bei einer Personenkontrolle betreten und hat sich mit gefälschten bulgarischen Dokumenten ausgewiesen (Beilage ./I). Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Beilage ./I.). Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet und reiste im Jahr 2020 wieder in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 28.07.2020 durchgehend im Bundesgebiet auf (OZ 6, S. 7). 1.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Beilage ./I.). 1.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Beilage ./I.). Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat am 01.08.2017 in Wien einen falschen bulgarischen Personalausweis, sohin eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte ausländische Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität und Berechtigung, in Österreich arbeiten zu dürfen, gebraucht, indem er diesen einem Polizeibeamten vorwies. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel in das Strafausmaß miteinbezogen. Das Vorgehen einer diversionellen Erledigung scheiterte im vorliegenden Fall an der dafür unentbehrlichen Verantwortungsübernahme. Es ist notwendig erschienen eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine bloße Geldstrafe hätte seine „Warnfunktion“ verfehlt. Der Beschwerdeführer zeigte keine Reue und legte kein Geständnis ab. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich bei seiner Verlobten, einer österreichischen Staatsangehörigen, gewohnt, war jedoch nicht behördlich gemeldet (OZ 6, S. 7). Zudem hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Sohn, XXXX , der 2005 geboren ist und in Österreich bei der Kindesmutter, XXXX , aufwächst. In Österreich leben zudem zwei Halbschwestern des Beschwerdeführers (OZ 6, S. 6, 11). Der Beschwerdeführer hat keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Sohn. (OZ 6, S. 20). Dieser hat auch kein Interesse an einem intensiven Kontakt zu seinem Vater, er hat den Beschwerdeführer erst zwei Mal in seinem Leben gesehen, nämlich ein erstes Mal vor sehr vielen Jahren und ein weiteres Mal fast einen Monat vor der letzten Verhandlung. Der in Österreich lebende Sohn kann sich vorstellen mit dem Beschwerdeführer hin und wieder zu telefonieren oder sich zu schreiben, mehr Kontakt möchte der Sohn jedoch nicht haben (Verhandlungsprotokoll vom 18.01.2022 = OZ 10, S. 6).Zudem hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Sohn, römisch 40 , der 2005 geboren ist und in Österreich bei der Kindesmutter, römisch 40 , aufwächst. In Österreich leben zudem zwei Halbschwestern des Beschwerdeführers (OZ 6, S. 6, 11). Der Beschwerdeführer hat keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Sohn. (OZ 6, S. 20). Dieser hat auch kein Interesse an einem intensiven Kontakt zu seinem Vater, er hat den Beschwerdeführer erst zwei Mal in seinem Leben gesehen, nämlich ein erstes Mal vor sehr vielen Jahren und ein weiteres Mal fast einen Monat vor der letzten Verhandlung. Der in Österreich lebende Sohn kann sich vorstellen mit dem Beschwerdeführer hin und wieder zu telefonieren oder sich zu schreiben, mehr Kontakt möchte der Sohn jedoch nicht haben (Verhandlungsprotokoll vom 18.01.2022 = OZ 10, S. 6). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte (OZ 6, S. 9; Beilage ./A). 1.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Deutschkenntnisse und hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Prüfung absolviert (OZ 6, S. 11). 1.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 21.03.2022, 3.466.203 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 15.409 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.949.953 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 15.647 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind In Serbien wird konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden angeboten. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr kann die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden, sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden, Sozialhilfe beantragen, Stellen kontaktieren - die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen – sowie die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2020).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin, deren Tochter, seiner Ex-Lebensgefährtin und seinem Sohn in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS und Straf- und Fremdenregister sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich: 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem vorgelegten Reisepass. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Serbien, seine Schulausbildung und Berufserfahrung) sowie seinen Familienangehörigen in Serbien gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er angab, gesund zu sein sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.1.
- Die Feststellungen zu seinen Verfahren in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer seit 28.07.2020 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer gab an, dass er das Bundesgebiet im Oktober 2020 verlassen hätte und erst am 06.06.2021 wieder nach Österreich gereist sei. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft. Zunächst konnte der Beschwerdeführer die Gründe für seine Einreise nach Österreich nicht gleichbleibend angeben. Er gab in der Beschwerde an, dass der Grund der Einreise am 06.06.2021 ausschließlich touristischer bzw. familiärer Natur gewesen sei. Er habe seinen Sohn und seine beiden Schwestern besuchen wollen (AS 102). In der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 erklärte der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu jedoch, dass er im Sommer 2021 wegen seiner Schwestern und wegen des Strafverfahrens eingereist sei (OZ 6, S. 12). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend angeben kann, warum er im Sommer 2021 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Es wäre davon auszugehen, dass der Grund für seine erneute Einreise – ein Termin für die Strafverhandlung – aufgrund der Dringlichkeit und Wichtigkeit bei seinen Einvernahmen erinnerlich gewesen wäre. Er gab in der Beschwerdeverhandlung zudem an, am 06.06.2021 nach Österreich gefahren zu sein, während er wenige Fragen später erklärte, dass er am 06.06.2021 nach Serbien gefahren sei (OZ 6, S. 13). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 13.12.2021 an, dass er nicht einmal angeben könne, ob sein Sohn in Österreich lebe, da er keinen Kontakt zu diesem habe und er auch nicht wisse, wo dieser wohne (OZ 6, S. 15). Seine Lebensgefährtin gab in der Verhandlung jedoch an, dass er sich an dem Samstag, an dem er in Österreich aufgegriffen wurde, mit seinem in Österreich lebenden Sohn am Westbahnhof habe treffen wollen (OZ 6, S. 18). Der Beschwerdeführer gab dazu auf weitere Befragung in der Verhandlung an, dass er vor ca. einem Jahr Kontakt über Viber mit seinem in Österreich lebenden Sohn gehabt habe. Er habe seinen Sohn im Juni 2021 – als ihn die Polizei aufgegriffen habe – auf der Mariahilfer Straße treffen wollen. Sein Sohn habe auf ihn gewartet, aber er sei von der Polizei festgehalten worden. Er habe sein Handy abgeschaltet, damit die Mutter des Sohnes nicht erfahre, dass er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Sein Sohn habe zur Situation nichts mehr gesagt (OZ 6, S. 20). Der Sohn des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung vom 18.01.2022 jedoch an, dass er vor der Verhandlung so gut wie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt habe. Er habe ihn nur zwei Mal getroffen, nämlich einmal vor vielen Jahren als er noch kleiner war und einmal fast einen Monat vor der Verhandlung. Er habe noch nie mit ihm telefoniert. Er habe erst einmal mit seinem Vater geschrieben und zwar SMS und über WhatsApp. Dies war ca. ein bis zwei Wochen vor der zweiten Verhandlung (OZ 10, S. 6). Aus den glaubhaften Angaben des Sohnes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an dem Tag, als er von der Polizei aufgegriffen wurde, seinen Sohn überhaupt nicht treffen wollte. Zu dem Zeitpunkt hatten der Beschwerdeführer und sein Sohn überhaupt keinen Kontakt. Dass sein Sohn an diesem Tag in der Mariahilfer Straße auf ihn gewartet haben soll und er das Treffen mit seinem Sohn über Viber vereinbart habe, wurde durch die glaubhafte Aussage des Sohnes widerlegt. Vielmehr ergibt sich aus der nachvollziehbaren Aussage des Sohnes, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn nie da war, sodass es auch nachvollziehbar ist, dass der Sohn am Beschwerdeführer kein wirkliches Interesse hat (OZ 10, S. 6). Es zeigt sich hier jedoch deutlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich und somit auch zu seiner Ein- und Ausreise nicht glaubhaft sind. Tatsächlich überschreitet der Beschwerdeführer bereits wiederholt die sichtvermerkfreie Zeit erheblich. Eine Ausreise im Oktober 2020 ist auch vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 erklärte, dass er seine Verlobte im Winter
(2020)das erste Mal getroffen habe (OZ 6, S. 7). Eine Ausreise im Herbst 2020 ist nicht plausibel, hätte er ansonsten seine Verlobte im Winter 2020 nicht kennenlernen können. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem 28.07.2020 nochmals aus Österreich ausgereist ist. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ein- und Ausreisebewegungen sind widersprüchlich und unplausibel und daher nicht glaubhaft. Es wird nicht verkannt, dass die Verlobte des Beschwerdeführers angab, dass sie sich am 03.08.2020 kennengelernt hätten. Jedoch sind die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten zu ihrem Kennenlernen derart widersprüchlich, dass den Angaben kein Glauben geschenkt werden kann. Während der Beschwerdeführer angab, dass sie sich im Winter über Facebookdating kennengelernt und sieben oder acht Tage lang gechattet hätten (OZ 6, S. 7), gab die Verlobte an, dass sie am ersten und am zweiten Tag jeweils sechs Stunden lang telefoniert und sich nach zwei oder drei Tagen das erste Mal getroffen hätten (OZ 6, S. 15). Es ist davon auszugehen, dass die Verlobte des Beschwerdeführers versucht, den Beschwerdeführer in seinen Behauptungen zu unterstützen. Aufgrund der derartigen Widersprüchlichkeiten kann den Angaben jedoch kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 06.06.2021 gemeinsam mit seiner Verlobten nach Österreich gefahren sei. Diese wäre am 05.06.2021 in Bosnien bei einer Hochzeit gewesen (OZ 6, S. 9). Zunächst erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass seine Verlobte zu ihm gekommen sei, ihn abgeholt hätte und sie gemeinsam nach Österreich gefahren seien, während er nur eine Frage später angab, dass er von dem Bruder und dessen Trauzeugen mit dem Auto nach Bosnien gebracht worden sei (OZ 6, S. 9). Auch diese Angaben sind im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angab, nicht bei der Hochzeit gewesen zu sein, nicht glaubhaft (OZ 6, S. 10). Wäre er von dem Bruder und dessen Trauzeugen nach Bosnien gebracht worden, wäre wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei der Hochzeit anwesend gewesen wäre. Dem Reisepass des Beschwerdeführers ist nach dem 28.07.2020 für den relevanten Zeitraum bis 06.06.2021 auch weder ein Aus- noch ein Einreisestempel zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 28.07.2020 nach Österreich eingereist ist. Wäre er nach dem 28.07.2020 wieder nach Serbien gereist bzw. hätte er Österreich bis zum 06.06.2021 wieder verlassen, so müssten sich in seinem Pass die entsprechenden Einreise- und Ausreisestempel befinden. Auch dem Reisepass seiner Verlobten, die ihren Angaben zufolge am 03.06.2021 aus Österreich nach Bosnien und am 06.06.2021 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer von Bosnien wieder nach Österreich gereist ist, kann weder ein bosnischer oder serbischer Einreisestempel noch ein bosnischer Ausreisestempel entnommen werden. Die Verlobte des Beschwerdeführers verfügt einzig über einen Einreisestempel von Bosnien und Herzegowina am 16.05.2021, der mit der vorgebrachten Aus- und Einreise aus und nach Österreich nicht in einen zeitlichen Zusammenhang gebracht werden kann. Auch die in der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022 vernommenen Zeugen konnten keine Angaben zu dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischen 28.07.2020 und 06.06.2021 machen. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , gab an, weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt zu haben. Ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung kann daher nichts über den Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 28.07.2020 und 06.06.2021 entnommen werden. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , gab an, weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt zu haben. Ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung kann daher nichts über den Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 28.07.2020 und 06.06.2021 entnommen werden. Auch der in Österreich lebende Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , gab an, dass er noch nie mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Er habe nur ein oder zwei Wochen vor der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer geschrieben. Das erste Mal, dass er seinen Vater gesehen habe, sei viele Jahre her, das zweite Mal sei etwa einen Monat vor der Verhandlung gewesen (OZ 10, S. 6). Auch der Sohn des Beschwerdeführers konnte daher keine Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 28.07.2020 und 06.06.2021 machen. Auch der in Österreich lebende Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , gab an, dass er noch nie mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Er habe nur ein oder zwei Wochen vor der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer geschrieben. Das erste Mal, dass er seinen Vater gesehen habe, sei viele Jahre her, das zweite Mal sei etwa einen Monat vor der Verhandlung gewesen (OZ 10, S. 6). Auch der Sohn des Beschwerdeführers konnte daher keine Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 28.07.2020 und 06.06.2021 machen. Die Tochter der Verlobten des Beschwerdeführers gab in ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie den Beschwerdeführer das erste Mal im Sommer 2020 getroffen habe (OZ 10, S. 8). Ihre Mutter erklärte im Widerspruch dazu jedoch, dass sie im August 2020 bei sich zu Hause alleine übernachtet habe, da ihre Tochter zu Hause gewesen sei und sie ein Kennenlernen zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Tochter zu früh gefunden habe (OZ 6, S. 16). Die Tochter der Verlobten des Beschwerdeführers hat auch keine unmittelbare Wahrnehmung über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischen 28.07.2020 und 06.06.
- Sie konnte lediglich angeben, dass der Beschwerdeführer ab 06.06.2021 bei ihnen eingezogen sei (OZ 10, S. 8). Danach befragt, ob sie wisse, wo sich der Beschwerdeführer davor aufgehalten habe, gab sie an, dass er wahrscheinlich in Serbien gewesen sei (OZ 10, S. 8). Von einer allfälligen Hochzeit in Bosnien, auf der der Beschwerdeführer oder ihre Mutter gewesen seien, erwähnte sie jedoch nichts. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Tochter der Verlobten des Beschwerdeführers versucht, diesen zu schützen und seine Angaben zu stützen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Aus- bzw. Einreise sind jedoch derart widersprüchlich und unplausibel und daher unglaubhaft. 2.1.
- Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und der im Akt einliegenden Kopie des Strafurteils. Dass der Beschwerdeführer kein Geständnis abgelegt hat und keine Reue zeigt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2021 danach befragt, ob er in Österreich jemals verurteilt worden sei, angab, dass er nie verurteilt worden sei und es nur die Probleme mit dem Einreiseverbot gegeben habe (OZ 6, S. 12). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht weder zu, dass er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, noch zeigte er irgendeine Art der Reue, er verleugnete sein strafrechtlich relevantes Verhalten vielmehr. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bedauert und er sich in Zukunft anders verhalten wird. 2.1.
- Die Feststellung zur Verlobten des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wie die Feststellung zu seinem Aufenthaltsort in Österreich aus seinen sowie den Angaben seiner Verlobten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass ein Sohn sowie zwei Halbschwestern des Beschwerdeführers in Österreich leben und der Beschwerdeführer keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und seines Sohnes in der Beschwerdeverhandlung. 2.1.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. 2.1.
- Dass der Beschwerdeführer über lediglich geringe Deutschkenntnisse verfügt und weder einen Deutschkurs besucht noch eine Prüfung absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Eindruck der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch sechs. Beschwerde erhoben. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot 3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot 3.1.
- § 53 FPG lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…)“ 3.1.
- Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.1.
- Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). 3.1.
- Das Bundesamt stützte das gegen den Beschwerdeführer erlassende Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 (Mittellosigkeit). 3.1.
- Das Bundesamt stützte das gegen den Beschwerdeführer erlassende Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, (Mittellosigkeit). Für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit ist erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit ist erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für finanzielle Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde daher in weiterer Folge zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen. 3.1.
- Das Bundesamt stützte das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit außerdem auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. 3.1.
- Das Bundesamt stützte das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit außerdem auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2017 in das Bundesgebiet ein. Gegen ihn wurde bereits aufgrund seines illegalen Aufenthaltes und seiner Mittellosigkeit ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Im Jahr 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein. Er hat sich etwa ein Jahr unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Auch die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, neuerlich nach Ablauf der 90 Tage illegal im Bundesgebiet zu verbleiben und die sichtvermerkfreie Zeit erheblich zu überschreiten. 3.1.
- All diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen kann. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.08.2021 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer die Tat am 01.08.2017, und sohin vor ca. fünf Jahren beging, jedoch zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig. Zudem wurde auch das vom Bundesamt mit Bescheid vom 07.08.2017 erlassene Einreiseverbot ausschließlich aufgrund der Mittellosigkeit verhängt. Die erst am 10.08.2021 erfolgte Verurteilung erging erst nach diesem Bescheid, sodass diese im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Er wies sich im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität und der Berechtigung, in Österreich arbeiten zu dürfen, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem falschen bulgarischen Ausweis aus. Der Beschwerdeführer übernahm keine Verantwortung für sein Handeln, zeigte keine Reue und legte kein Geständnis ab. Daher scheiterte auch das Vorgehen einer diversionellen Erledigung und das Gericht hielt es im gegenständlichen Fall für notwendig, eine Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe zu verhängen. Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, sich an die einschlägigen Rechtsnormen zu halten, er verleugnete sein strafrechtlich relevantes Verhalten selbst nach seiner Verurteilung vor dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer schuldeinsichtig ist und sein Verhalten künftig ändern wird. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung von Straftaten in Österreich abzuhalten. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das Privat- und Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (VwGH 15.12.2011; VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer über einen Sohn und eine Verlobte im Bundesgebiet verfügt. Zu seinem Sohn hat der Beschwerdeführer jedoch kaum und erst seit dem Gerichtsverfahren Kontakt. Davor war dem Beschwerdeführer selbst der Aufenthaltsort des Sohnes unbekannt. Da der Beschwerdeführer nie für seinen Sohn da war, ist auch das Interesse des Sohnes am Beschwerdeführer kaum gegeben. Für seinen Sohn ist es ausreichend sich gegenseitig hin und wieder zu schreiben, derzeit möchte der Sohn keinen weiteren Kontakt. Sein Sohn lebt in Österreich bei seiner Mutter und kann den (ohnehin eingeschränkten) Kontakt zum Beschwerdeführer über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten, wie er es auch in den letzten Wochen getan hat. Der Sohn des Beschwerdeführers hat zudem angegeben, kein Interesse an einem intensiven Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn auch vor Erlassung des Einreiseverbotes lediglich zwei Mal gesehen. Auch seine Ex-Frau hat kein Interesse an Kontakt zum Beschwerdeführer. Seine Verlobte kann den Beschwerdeführer – wie bisher – regelmäßig in Serbien besuchen und den Kontakt ebenfalls über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. 3.1.
- Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.3.1.
- Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E
- Dezember 2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Aufgrund des mehrfachen, illegalen Aufenthaltes und des beharrlichen Verbleibens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet trotz Ausreiseverpflichtung und der hinzukommenden Mittellosigkeit sowie seiner Straffälligkeit war das mit drei Jahren festgesetzte Einreiseverbot bei einer maximal möglichen Gesamtdauer von fünf Jahren angemessen und verhältnismäßig, zumal auch das bereits erlassene Einreiseverbot von zwei Jahren im Jahr 2017 den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, erneut in das Bundesgebiet zu reisen und die sichtvermerkfreie Zeit massiv zu überschreiten. Da bereits im Jahr 2017 ein zweijähriges Einreiseverbot den Beschwerdeführer nicht zur Einhaltung der sichtvermerkfreien Zeit bewegen konnte, ist nun ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot zu verhängen. Dieses ist verhältnismäßig und notwendig. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2247586.1.00