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{'item': 'W261 2226718-2'}

Obsah (12)§ 9Art 133§ 5§ 7§ 8§ 12§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW261 2226718-2 SpruchW261 2226718-2/28E, W261 2226718-2/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, seine Eltern und sein Bruder stellten nach gemeinsamer Einreise am 10.07.2004 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamts (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge belangte Behörde)

§ 5Asyl

G 1997 wegen Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages zurückgewiesen und der Beschwerdeführer und seine Familie in die Slowakei überstellt.2. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamts (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge belangte Behörde)

Paragraph 5, AsylG 1997 wegen Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages zurückgewiesen und der Beschwerdeführer und seine Familie in die Slowakei überstellt.

  1. Am 21.10.2004 reisten Beschwerdeführer und seine Familie erneut in Österreich ein und stellten, zunächst unter falschen Namen, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 04.03.2005 wurden die Asylanträge aller Familienmitglieder

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 04.03.2005 wurden die Asylanträge aller Familienmitglieder

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen nicht glaubhaft habe machen können, aus Furcht vor Verfolgung die Heimat verlassen zu haben, zumal die von diesem behauptete Gefährdung weder seitens der Sonderdienste noch von Seiten der Wahhabiten nachvollziehbar gewesen sei. Die übrigen Familienmitglieder hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich nur auf die Probleme des Vaters des Beschwerdeführers berufen. 5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 wurde einer Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid stattgegeben und diesem

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt.

§ 12leg.

cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 wurde einer Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid stattgegeben und diesem

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt.

Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers von 1997 bis 1999 ein Anführer der tschetschenischen Spezialeinheit XXXX gewesen sei, am zweiten Tschetschenienkrieg jedoch aufgrund von Auffassungsunterschieden mit der damaligen tschetschenischen Führung nicht mehr teilgenommen habe. Er sei sodann als Fahrer, Kfz-Mechaniker und Schweißer tätig gewesen. Daneben sei er inoffiziell Leibwächter seines Onkels, des damaligen Gouverneurs der Stadt XXXX , gewesen. Dieser Onkel, der bei der tschetschenischen Führung und russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen sein soll, sei am 01.10.2003 ermordet worden, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers wegen der traditionellen Verpflichtung, Blutrache zu üben, Nachforschungen angestellt habe. Am 15.04.2004 sei auf ihn, vermutlich von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes GRU, ein Anschlag verübt worden. Sein Auto sei von zwei Schüssen getroffen worden. Sein Haus sei in seiner Abwesenheit von Sicherheitskräften durchsucht worden. Er gelte aber auch bei den sogenannten Wahhabiten als Verräter, weil er am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr teilgenommen habe. Ein Freund des ermordeten Onkels, angeblich ein Mitarbeiter im Sicherheitsdienst FSB, habe ihm geraten, Tschetschenien zu verlassen. Dieser Freund sei in der Folge aus ungeklärte Weise verschwunden. Es handle sich um eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, da der Vater des Beschwerdeführers den Tod seines Onkels, der bei KADYROW und bei russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen sei, aufklären habe wollen, weshalb ihm nun ebenfalls eine diese politischen Kräfte ablehnende Gesinnung und politische Gegnerschaft unterstellt werde. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers von 1997 bis 1999 ein Anführer der tschetschenischen Spezialeinheit römisch 40 gewesen sei, am zweiten Tschetschenienkrieg jedoch aufgrund von Auffassungsunterschieden mit der damaligen tschetschenischen Führung nicht mehr teilgenommen habe. Er sei sodann als Fahrer, Kfz-Mechaniker und Schweißer tätig gewesen. Daneben sei er inoffiziell Leibwächter seines Onkels, des damaligen Gouverneurs der Stadt römisch 40 , gewesen. Dieser Onkel, der bei der tschetschenischen Führung und russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen sein soll, sei am 01.10.2003 ermordet worden, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers wegen der traditionellen Verpflichtung, Blutrache zu üben, Nachforschungen angestellt habe. Am 15.04.2004 sei auf ihn, vermutlich von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes GRU, ein Anschlag verübt worden. Sein Auto sei von zwei Schüssen getroffen worden. Sein Haus sei in seiner Abwesenheit von Sicherheitskräften durchsucht worden. Er gelte aber auch bei den sogenannten Wahhabiten als Verräter, weil er am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr teilgenommen habe. Ein Freund des ermordeten Onkels, angeblich ein Mitarbeiter im Sicherheitsdienst FSB, habe ihm geraten, Tschetschenien zu verlassen. Dieser Freund sei in der Folge aus ungeklärte Weise verschwunden. Es handle sich um eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, da der Vater des Beschwerdeführers den Tod seines Onkels, der bei KADYROW und bei russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen sei, aufklären habe wollen, weshalb ihm nun ebenfalls eine diese politischen Kräfte ablehnende Gesinnung und politische Gegnerschaft unterstellt werde. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. 6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008 wurde auch einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid stattgegeben und diesem

§ 7i

Vm § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt.

§ 12leg.

cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008 wurde auch einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid stattgegeben und diesem

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl gewährt.

Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in eigener Person die Voraussetzungen der Asylgewährung (§ 7 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 1 GFK) nicht erfülle. Doch habe der Unabhängige Bundesasylsenat dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31.10.2007

§ 7Asyl

G Asyl gewährt. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren im Sinne von § 10 AsylG handle, sei dem Familienangehörigen ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen

§ 10Abs. 5 erster und zweiter Satz Asyl

G 1997 „derselbe Schutzumfang“ zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Asylgewährung samt Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in eigener Person die Voraussetzungen der Asylgewährung (Paragraph 7, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer eins, GFK) nicht erfülle. Doch habe der Unabhängige Bundesasylsenat dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31.10.2007

Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren im Sinne von Paragraph 10, AsylG handle, sei dem Familienangehörigen ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen

Paragraph 10, Absatz 5, erster und zweiter Satz AsylG 1997 „derselbe Schutzumfang“ zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Asylgewährung samt Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

  1. Mit Aktenvermerk vom 24.10.2019 leitete die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend rechtskräftige Verurteilungen nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB sowie der nunmehrigen Meldung über eine Reisebewegung in die Russische Föderation, um sich einen russischen Führerschein ausstellen zu lassen, und der damit eingeleiteten Vorprüfung der Frage der Aktualität der Gefährdungslage würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Da Strafffälligkeit vorliege, sei eine Aberkennung auch außerhalb der Frist von fünf Jahren ab Zuerkennung möglich. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen. Es sei auch ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson, den Vater des Beschwerdeführers, eingeleitet worden.
  2. Mit Aktenvermerk vom 24.10.2019 leitete die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend rechtskräftige Verurteilungen nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der nunmehrigen Meldung über eine Reisebewegung in die Russische Föderation, um sich einen russischen Führerschein ausstellen zu lassen, und der damit eingeleiteten Vorprüfung der Frage der Aktualität der Gefährdungslage würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Da Strafffälligkeit vorliege, sei eine Aberkennung auch außerhalb der Frist von fünf Jahren ab Zuerkennung möglich. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen. Es sei auch ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson, den Vater des Beschwerdeführers, eingeleitet worden.
  3. Mit Schreiben vom 24.10.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten mit.
  4. Am 22.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen, habe hier den Pflichtschulabschluss gemacht und eine Lehre als Maschinenbautechniker begonnen, diese jedoch nur bis zur Hälfte abgeschlossen. Derzeit arbeite er seit Mai 2019 als Lackiervorarbeiter bei der Firma XXXX . Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden rechtmäßig in Österreich leben. Er habe viele österreichische Freunde und wohne mit einem Freund in einer Mietwohnung. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
  5. Am 22.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen, habe hier den Pflichtschulabschluss gemacht und eine Lehre als Maschinenbautechniker begonnen, diese jedoch nur bis zur Hälfte abgeschlossen. Derzeit arbeite er seit Mai 2019 als Lackiervorarbeiter bei der Firma römisch 40 . Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden rechtmäßig in Österreich leben. Er habe viele österreichische Freunde und wohne mit einem Freund in einer Mietwohnung. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei von dort ja nicht geflohen und befürchte somit nichts. Seine Eltern seien damals wegen des Krieges geflohen. Er könne aber nicht in Tschetschenien leben. Er sei in Österreich aufgewachsen und wisse mehr über Österreich als über Russland. Wenn er abgeschobenen werde, habe er dort nichts, er kenne sich dort nicht aus. Es sei die Gefahr, dass er dort obdachlos werde und keine Arbeit finde. Er könne auch Tschetschenisch nicht fließend. Es gebe viele Angehörige im Heimatland, Onkel und Tanten. Eine Tante mütterlicherseits lebe in Deutschland, der Rest lebe verteilt in der Russischen Föderation, ein paar in Moskau, ein paar in Tschetschenien. Er habe per WhatsApp Kontakt mit den Verwandten und habe diese in den Sommerferien 2018 mit seinem Vater besucht. Dies sei das erste Mal seit der Ausreise gewesen, dass er in der Russischen Föderation gewesen sei. Er habe dort auch den russischen Führerschein gemacht. Er habe erst später erfahren, dass er nicht in die Heimat fahren dürfe.
  6. In einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 22.11.2019 führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 15.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt werde.

§ 7Abs. 4 Asyl

G werde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G werde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG werde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG werde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 10. In einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 22.11.2019 führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 15.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt werde.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG werde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG werde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG werde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG werde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020, Zl. W237 2226718-1/3E, wurde eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020, Zl. W237 2226718-1/3E, wurde eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Schriftzug der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der Erledigung die Merkmale einer Unterschrift nicht erfülle, weil ihm keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen sei. Der Schriftzug stelle damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift sei. Der als Bescheid bezeichneten Erledigung fehle es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richte. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher für einen meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel nicht zuständig, das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei stattdessen nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig.

  1. Am 27.11.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass sich seit der letzten Einvernahme nichts geändert habe, außer dass er seine Lehre als Maschinenbautechniker abgeschlossen habe und nun nach Arbeit suche. Derzeit arbeite er nicht, er bekomme Arbeitslosengeld. Auch sei sein Vater nicht mehr in Österreich. Dieser hätte abgeschoben werden sollen und habe das Land zuvor verlassen. Wahrscheinlich sei er in Deutschland, er habe ihn vor vier Monaten mit einer deutschen Nummer kontaktiert. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wisse nicht, was er dort fürchten solle, er habe nichts mit dem Heimatland zu tun, außer, dass er dort geboren sei. Das, was sein könnte, sei eine Verfolgung vom Vater her. Es könnte noch Verfolgung geben, da sie vom Krieg geflohen seien. Er wisse es aber nicht. Er könne nicht wissen, was sein Vater dort gemacht habe und welche Einstellung er dort habe. Er wisse somit nicht, wie das auf ihn zurückfallen könne. Sie seien dort auch angegriffen worden und deshalb geflüchtet. Im Herkunftsstaat würden noch Onkel und Tanten väter- und mütterlicherseits leben. Er habe nicht wirklich Kontakt zu diesen Verwandten, das letzte Mal sei schon über ein halbes Jahr her. Im Sommer 2019 sei er ein oder zwei Wochen im Heimatdorf bei seiner Oma gewesen.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 15.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 15.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich angefallen und unter anderem wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt worden sei. Er habe bereits zwei Vorstrafen. Er habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage ebendort zu befürchten. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe er nicht glaubhaft machen können. Auch die Fluchtgründe seines Vaters, von dem er die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet bekommen habe, seien nicht mehr aktuell, umso mehr seinem Vater der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden sei. Demnach habe sein Vater nichts mehr in der Heimat zu befürchten und demzufolge auch er nicht mehr. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Er habe noch familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester seien in Österreich asylberechtigt. Er lebe mit diesen nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und dies zeige auch, dass er keine besonderen Bindungen in Österreich und zu seiner Familie habe. Somit ergebe sich auch kein schützenswertes Privatleben, denn hierfür müsste der Beschwerdeführer Bindungen zu seinen Familienmitgliedern glaubhaft machen. Er verfüge über Deutschkenntnisse, gehe aber keiner Arbeit nach. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers stelle dessen Aufenthalt im Bundesgebiet eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

  1. Mit Eingabe vom 22.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich an der Situation in Tschetschenien nichts verändert, geschweige denn verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2004 in Österreich aufhältig und intensiv aufenthaltsverfestigt. Er spreche ausgezeichnet Deutsch, sei selbsterhaltungsfähig, habe einen ordentlichen Wohnsitz, gute Aussichten für eine geregelte Erwerbstätigkeit in einem in Österreich sehr gefragten Beruf und auch ansonsten intensive Bindungen zu Österreich. Es sei nicht zu bestreiten, dass er mehrere Fehler gemacht habe, was aber weder seine Verbundenheit zu Österreich noch seine weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung in Tschetschenien und der Aussichtslosigkeit eines Lebens dort mindere. Hinzuweisen sei darauf, dass seine Verurteilungen eher geringfügiger Natur gewesen seien, und dass er nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein solche Gefährdung für die öffentliche und Sicherheit darstellen, sei zu hinterfragen, warum dies nicht schon 2016 geschehen sei, zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Verurteilung, und warum das Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden habe. Warum die Behörde bezüglich sämtlicher positiver Aspekte der Integration des Beschwerdeführers – etwa seiner exzellenten Deutschkenntnisse, seines Schulabschlusses, seines Lehrabschlusses, seiner familiären Bindungen, seines bereits 16-jährigen Aufenthalts in Österreich usw. – behaupte, es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sei gänzlich unverständlich, abgesehen davon, dass diese ohnehin weder die Situation im Falle einer Abschiebung noch seine Integration in Österreich in nachvollziehbarer Weise beurteile. Die Bescheidbegründung erscheine außerordentlich minimalistisch in Anbetracht der Tragweite der Entscheidung. Die tiefe soziale, familiäre und berufliche Integration des Beschwerdeführers sei aus der Aktenlage ersichtlich. Die von ihm in der Einvernahme vorgebrachten Integrationsmomente und seine weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nach Tschetschenien seien jedoch nicht die Beurteilung einbezogen worden. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In Anbetracht seiner Verwurzelung in Österreich und der Unmöglichkeit einer Abschiebung wäre wenigsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten gewesen, damit er einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Die allgemeine Situation in Tschetschenien, insbesondere die Menschenrechtslage, sei weiterhin katastrophal, und er wäre daher intensiv der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Eine Abschiebung würde daher seine Rechte aus Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Dass dem Beschwerdeführer bei einem kurzen Aufenthalt in Tschetschenien keine Gewalt angetan worden sei, ändere nichts daran, dass seine Befürchtungen weiterhin bestünden und jederzeit realisiert werden könnten, und dass er überhaupt keine Lebensperspektive in Tschetschenien mehr besitze. Die völlig spekulative Behauptung im angefochtenen Bescheid, in Tschetschenien verbliebene Angehörige würden den Beschwerdeführer unterstützen, sei gänzlich unverständlich, zumal etwaige Angehörige kaum in der Lage seien, sich selbst zu versorgen. Er habe dort keine Existenzmöglichkeit mehr und sei aus dem Land seiner Staatsbürgerschaft vollständig entwurzelt. Die Beweiswürdigung der Behörde erfülle die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise und sei insbesondere nicht in sich konsistent.
  2. Mit Eingabe vom 22.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich an der Situation in Tschetschenien nichts verändert, geschweige denn verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2004 in Österreich aufhältig und intensiv aufenthaltsverfestigt. Er spreche ausgezeichnet Deutsch, sei selbsterhaltungsfähig, habe einen ordentlichen Wohnsitz, gute Aussichten für eine geregelte Erwerbstätigkeit in einem in Österreich sehr gefragten Beruf und auch ansonsten intensive Bindungen zu Österreich. Es sei nicht zu bestreiten, dass er mehrere Fehler gemacht habe, was aber weder seine Verbundenheit zu Österreich noch seine weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung in Tschetschenien und der Aussichtslosigkeit eines Lebens dort mindere. Hinzuweisen sei darauf, dass seine Verurteilungen eher geringfügiger Natur gewesen seien, und dass er nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein solche Gefährdung für die öffentliche und Sicherheit darstellen, sei zu hinterfragen, warum dies nicht schon 2016 geschehen sei, zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Verurteilung, und warum das Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden habe. Warum die Behörde bezüglich sämtlicher positiver Aspekte der Integration des Beschwerdeführers – etwa seiner exzellenten Deutschkenntnisse, seines Schulabschlusses, seines Lehrabschlusses, seiner familiären Bindungen, seines bereits 16-jährigen Aufenthalts in Österreich usw. – behaupte, es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sei gänzlich unverständlich, abgesehen davon, dass diese ohnehin weder die Situation im Falle einer Abschiebung noch seine Integration in Österreich in nachvollziehbarer Weise beurteile. Die Bescheidbegründung erscheine außerordentlich minimalistisch in Anbetracht der Tragweite der Entscheidung. Die tiefe soziale, familiäre und berufliche Integration des Beschwerdeführers sei aus der Aktenlage ersichtlich. Die von ihm in der Einvernahme vorgebrachten Integrationsmomente und seine weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nach Tschetschenien seien jedoch nicht die Beurteilung einbezogen worden. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In Anbetracht seiner Verwurzelung in Österreich und der Unmöglichkeit einer Abschiebung wäre wenigsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten gewesen, damit er einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Die allgemeine Situation in Tschetschenien, insbesondere die Menschenrechtslage, sei weiterhin katastrophal, und er wäre daher intensiv der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Eine Abschiebung würde daher seine Rechte aus Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Dass dem Beschwerdeführer bei einem kurzen Aufenthalt in Tschetschenien keine Gewalt angetan worden sei, ändere nichts daran, dass seine Befürchtungen weiterhin bestünden und jederzeit realisiert werden könnten, und dass er überhaupt keine Lebensperspektive in Tschetschenien mehr besitze. Die völlig spekulative Behauptung im angefochtenen Bescheid, in Tschetschenien verbliebene Angehörige würden den Beschwerdeführer unterstützen, sei gänzlich unverständlich, zumal etwaige Angehörige kaum in der Lage seien, sich selbst zu versorgen. Er habe dort keine Existenzmöglichkeit mehr und sei aus dem Land seiner Staatsbürgerschaft vollständig entwurzelt. Die Beweiswürdigung der Behörde erfülle die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise und sei insbesondere nicht in sich konsistent.
  3. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.12.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  4. Mit Eingabe vom 13.01.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abtretungsbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 12.01.2021, wonach der Beschwerdeführer des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG verdächtig sei.
  5. Mit Eingabe vom 13.01.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abtretungsbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 12.01.2021, wonach der Beschwerdeführer des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG verdächtig sei.
  6. Mit Eingabe vom 20.01.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.01.2021, wonach von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 1 SMG (vorläufig) zurückgetreten worden sei.
  7. Mit Eingabe vom 20.01.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.01.2021, wonach von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG (vorläufig) zurückgetreten worden sei.
  8. Mit Eingabe vom 16.03.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 14.03.2021, wonach der Beschwerdeführer einer Körperverletzung am 04.02.2021 verdächtig sei.
  9. Mit Eingabe vom 16.03.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 14.03.2021, wonach der Beschwerdeführer einer Körperverletzung am 04.02.2021 verdächtig sei.
  10. Mit Eingabe vom 26.03.2021 und erneut am 04.04.2022 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 17.03.2021, wonach der Beschwerdeführer einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr am 23.02.2021 verdächtig sei.
  11. Mit Eingabe vom 26.03.2021 und erneut am 04.04.2022 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 17.03.2021, wonach der Beschwerdeführer einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr am 23.02.2021 verdächtig sei.
  12. Mit Eingabe vom 07.04.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2021, wonach am 10.05.2021 die Hauptverhandlung in einem gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 15, 84 Abs. 4 StGB geführten Verfahren stattfinde.
  13. Mit Eingabe vom 07.04.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung des Landesgerichts römisch 40 vom 19.03.2021, wonach am 10.05.2021 die Hauptverhandlung in einem gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB geführten Verfahren stattfinde.
  14. Mit Eingabe vom 11.08.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 09.08.2021, wonach der Beschwerdeführer einer Unterlassung der Hilfeleistung am 28.04.2021 verdächtig sei.
  15. Mit Eingabe vom 11.08.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 09.08.2021, wonach der Beschwerdeführer einer Unterlassung der Hilfeleistung am 28.04.2021 verdächtig sei.
  16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  17. Mit E-Mail vom 06.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .
  18. Mit E-Mail vom 06.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Mit Eingaben vom 07.12.2021 und 10.01.2022 legte die belangte Behörde die angeforderten Akten vor.
  19. Mit Schreiben vom 28.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Urteils vom 16.06.2021, Zl. XXXX , welches mit Eingabe vom 10.03.2022 vorgelegt wurde.
  20. Mit Schreiben vom 28.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des Urteils vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , welches mit Eingabe vom 10.03.2022 vorgelegt wurde.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen Fluchtgründen, seinem Leben in Österreich, seinen Verurteilungen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  22. Mit Eingabe vom 12.04.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Sozialbericht des Vereins XXXX vom 09.03.2022 vor.
  23. Mit Eingabe vom 12.04.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Sozialbericht des Vereins römisch 40 vom 09.03.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: 1.
  25. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch fließend Deutsch und etwas Englisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch fließend Deutsch und etwas Englisch. Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Seine Mutter heißt XXXX , geboren XXXX , und sein Vater hieß XXXX , geboren XXXX . Er hat zwei Brüder, XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX , sowie eine Schwester, XXXX , geboren XXXX . Seine Mutter und seine Geschwister leben in Österreich. Sein Vater hat bis 2020 in Österreich gelebt und ist am 06.08.2021 verstorben. Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Seine Mutter heißt römisch 40 , geboren römisch 40 , und sein Vater hieß römisch 40 , geboren römisch 40 . Er hat zwei Brüder, römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 , sowie eine Schwester, römisch 40 , geboren römisch 40 . Seine Mutter und seine Geschwister leben in Österreich. Sein Vater hat bis 2020 in Österreich gelebt und ist am 06.08.2021 verstorben. In der Russischen Föderation leben noch Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits des Beschwerdeführers, teilweise in Tschetschenien, teilweise in Moskau. Seine Großmutter väterlicherseits ist vor ca. einem Jahr in Tschetschenien verstorben. Er hat seit dem Tod seines Vaters keinen Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat mehr. Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder XXXX verlassen. Die Familie stellte am 10.07.2004 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurden. Sie wurden in die Slowakei überstellt. Am 21.10.2004 reisten sie erneut, diesmal unter einem anderen Namen, in Österreich ein und stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 verlassen. Die Familie stellte am 10.07.2004 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurden. Sie wurden in die Slowakei überstellt. Am 21.10.2004 reisten sie erneut, diesmal unter einem anderen Namen, in Österreich ein und stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zl. XXXX , wurde einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde stattgegeben und ihm im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid vom 04.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zl. römisch 40 , wurde einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde stattgegeben und ihm im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit seiner Ausreise war der Beschwerdeführer einmal, im Sommer 2018, in der Russischen Föderation, wo er zusammen mit seinem Vater seine Großmutter besucht und einen russischen Führerschein erhalten hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  26. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters: Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 Asyl gewährt, weil er ab Oktober 2003 versucht hat, den Tod seines Onkels, des damaligen Gouverneurs der Stadt XXXX , der bei KADYROW und bei russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen war, aufzuklären, weshalb ihm eine diese politischen Kräfte ablehnende Gesinnung unterstellt wurde. Am 15.04.2004 wurde auf ihn, vermutlich von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes GRU, ein Anschlag verübt, wobei sein Auto von zwei Schüssen getroffen wurde. Er galt auch bei den sogenannten Wahhabiten als Verräter, weil er 1997 bis 1999 ein Anführer der tschetschenischen Spezialeinheit XXXX war, aber aufgrund von Auffassungsunterschieden mit der damaligen tschetschenischen Führung nicht mehr am zweiten Tschetschenienkrieg teilnahm.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 Asyl gewährt, weil er ab Oktober 2003 versucht hat, den Tod seines Onkels, des damaligen Gouverneurs der Stadt römisch 40 , der bei KADYROW und bei russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen war, aufzuklären, weshalb ihm eine diese politischen Kräfte ablehnende Gesinnung unterstellt wurde. Am 15.04.2004 wurde auf ihn, vermutlich von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes GRU, ein Anschlag verübt, wobei sein Auto von zwei Schüssen getroffen wurde. Er galt auch bei den sogenannten Wahhabiten als Verräter, weil er 1997 bis 1999 ein Anführer der tschetschenischen Spezialeinheit römisch 40 war, aber aufgrund von Auffassungsunterschieden mit der damaligen tschetschenischen Führung nicht mehr am zweiten Tschetschenienkrieg teilnahm. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008 Asyl durch Erstreckung nach seinem Vater gewährt, eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht. Die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität mehr drohen würde. Ihm wurde 2015 ein russischer Reisepass ausgestellt, mit dem er zumindest ca. 2014 und 2018 legal in seine Heimatstadt XXXX in Tschetschenien gereist ist, um seine Mutter zu besuchen. Während dieser jeweils rund einwöchigen Aufenthalte hat sich nichts Nennenswertes ereignet. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, Zl. W111 1258963-3/13E, rechtskräftig aberkannt.Die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität mehr drohen würde. Ihm wurde 2015 ein russischer Reisepass ausgestellt, mit dem er zumindest ca. 2014 und 2018 legal in seine Heimatstadt römisch 40 in Tschetschenien gereist ist, um seine Mutter zu besuchen. Während dieser jeweils rund einwöchigen Aufenthalte hat sich nichts Nennenswertes ereignet. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, Zl. W111 1258963-3/13E, rechtskräftig aberkannt. Auch dem Beschwerdeführer selbst droht bei Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Es besteht keine Gefahr, dass er gegen seinen Willen zum Wehrdienst der russischen Armee eingezogen und im Krieg in der Ukraine eingesetzt wird. 1.
  27. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2004 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2004 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 15.09.2008 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen hat von 2004 bis 2012 hier die Pflichtschule und anschließend von 2012 bis 2014 die Landessonderschule XXXX besucht. 2014/15 hat er eine Lehre als Metallbautechniker an der Landesberufsschule XXXX begonnen. Die Lehrabschlussprüfung hat er am 05.04.2019 zunächst nicht bestanden, woraufhin er die Lehre abgebrochen und als Lackiervorarbeiter gearbeitet hat. Am 10.09.2020 hat er die Lehrabschlussprüfung bestanden. Derzeit ist er – seit seiner Haftentlassung am 06.09.2021 – auf Arbeitssuche und bezieht Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen hat von 2004 bis 2012 hier die Pflichtschule und anschließend von 2012 bis 2014 die Landessonderschule römisch 40 besucht. 2014/15 hat er eine Lehre als Metallbautechniker an der Landesberufsschule römisch 40 begonnen. Die Lehrabschlussprüfung hat er am 05.04.2019 zunächst nicht bestanden, woraufhin er die Lehre abgebrochen und als Lackiervorarbeiter gearbeitet hat. Am 10.09.2020 hat er die Lehrabschlussprüfung bestanden. Derzeit ist er – seit seiner Haftentlassung am 06.09.2021 – auf Arbeitssuche und bezieht Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter, seinen zwei Brüder und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Diese sind in Österreich asylberechtigt. Seine Mutter ist Zimmermädchen, sein Bruder XXXX ist Kochlehrling, sein Bruder XXXX hat eine Lehre als Elektrotechniker begonnen und seine Schwester XXXX geht noch zur Schule. Seinem Vater wurde der Status des Asylberechtigten 2019 rechtskräftig aberkannt. Dieser ist in der Folge aus Österreich ausgereist und am 06.08.2021 verstorben.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter, seinen zwei Brüder und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Diese sind in Österreich asylberechtigt. Seine Mutter ist Zimmermädchen, sein Bruder römisch 40 ist Kochlehrling, sein Bruder römisch 40 hat eine Lehre als Elektrotechniker begonnen und seine Schwester römisch 40 geht noch zur Schule. Seinem Vater wurde der Status des Asylberechtigten 2019 rechtskräftig aberkannt. Dieser ist in der Folge aus Österreich ausgereist und am 06.08.2021 verstorben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung war ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2015, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer andere vorsätzlich am Körper verletzt hat, und zwar am 14.09.2014 ein Opfer durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wodurch dieses einen verschobenen, offenen Nasenbeinbruch, eine Schädelprellung sowie einen Teilabbruch des oberen Schneidezahns rechts, mithin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt, und am 27.05.2014 ein anderes Opfer durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht, wodurch dieses eine Rissquetschwunde am Unterkiefer und an der Unterlippe erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Provokation durch das Opfer vor der Tat als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.10.2016, Zl. XXXX , wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer andere gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 06.06.2016 ein Opfer durch die ihm via SMS übermittelte Nachricht des Inhalts „Ich ficke dich du hurensohn warte ab du missgeburt!!!!!“ [sic], und am 12.06.2016 ein anderes Opfer durch die ihm übermittelten Textnachrichten des Inhalts, dass er „ihm einen Stich ins Bein geben werde, er im Krankenhaus landen werde und er ihm den Kiefer und alles brechen werde“. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den Beitrag zur Wahrheitsfindung zu Faktum 2./ als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2021, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2021 einen anderen erstens mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er das Opfer an seiner Oberkleidung zerrte, an seinen Fingern zog und ihm gegenüber äußerte, er werde ihm die Finger brechen bzw. darauf hinwies, vorbestraft zu sein und ihm ankündigte, ihn zu verräumen, und zweitens am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung des Opfers herbeizuführen versucht hat, indem er ihm einen wuchtigen Schlag mit der Faust gegen das Kinn versetzte, wodurch dieses benommen zu Boden stürzte und eine Prellung des rechten Unterkiefers, eine Zerrung der Nackenmuskeln und eine Prellung des vorderen oberen Darmbeinstachels erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 04.08.2021, Zl. XXXX , wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe (vier Monaten) bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 06.05.2021 bis 06.09.2021 in Untersuchungs- und Strafhaft. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 04.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe (vier Monaten) bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 06.05.2021 bis 06.09.2021 in Untersuchungs- und Strafhaft. Der Beschwerdeführer hat von 27.09.2021 bis 14.02.2022 an einem Anti-Gewalt-Training des Vereins XXXX mit 20 Einheiten teilgenommen und dieses positiv abgeschlossen. Er wird seit Juli 2021 von einer Bewährungshelferin dieses Vereins betreut, wobei er die Termine verlässlich wahrnimmt, sich kooperativ und bereit zeigt, sich auch konfrontativen Inhalten zu stellen und an seinem Verhalten zu arbeiten. Nach Einschätzung der Bewährungshelferin ist er um ein gesetzeskonformes Verhalten bemüht, übernimmt die Verantwortung für seine bisherigen Handlungen und versucht, Risikosituationen aus dem Weg zu gehen.Der Beschwerdeführer hat von 27.09.2021 bis 14.02.2022 an einem Anti-Gewalt-Training des Vereins römisch 40 mit 20 Einheiten teilgenommen und dieses positiv abgeschlossen. Er wird seit Juli 2021 von einer Bewährungshelferin dieses Vereins betreut, wobei er die Termine verlässlich wahrnimmt, sich kooperativ und bereit zeigt, sich auch konfrontativen Inhalten zu stellen und an seinem Verhalten zu arbeiten. Nach Einschätzung der Bewährungshelferin ist er um ein gesetzeskonformes Verhalten bemüht, übernimmt die Verantwortung für seine bisherigen Handlungen und versucht, Risikosituationen aus dem Weg zu gehen. 1.
  28. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise im Jahr 2004 deutlich verbessert und ist stabil. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. In Tschetschenien und Moskau leben noch mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten hat er keinen Kontakt mehr und es kann nicht festgestellt werden, dass diese ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von fünf Jahren verlassen und kann sich an sein Leben dort kaum mehr erinnern. Er kann sich jedoch rasch wieder Ortskenntnisse aneignen, auch weil er nach wie vor über Angehörige verfügt, die Landessprache Tschetschenisch als Muttersprache spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist jung, volljährig, gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung und Lehre als Metallbautechniker sowie Berufserfahrung als Lackiervorarbeiter, die er auch in Tschetschenien nutzen könnte. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Trotz, auch in der Russischen Föderation, steigender COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  29. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 5 vom 02.03.2022 - Kurzinformationen der Staatendokumentation „Update zu den wichtigsten Ereignissen in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine“ vom 02.03.2022 und 17.03.2022 (KI) 1.5.
  30. Politische Lage – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner und ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  31. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen. Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an. Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (LIB). 1.5.1.
  32. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.5.
  33. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). Nachdem Präsident Putin am 21.02.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte, startete er am 24.02.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine. Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (LIB). 1.5.2.
  34. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.5.
  35. Menschenrechtslage 1.5.3.
  36. Tschetschenien – Letzte Änderung: 02.03.2022 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (LIB). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen. Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.5.3.
  37. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von ’Zwietracht und Klatsch’ einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten. Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen. Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als ’Lord’), dem Blogger die Blutfehde, nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte. Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt. Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden. Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen ’Mansur Stary’ bekannt. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert. Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet. Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich – vermutlich unter Druck – in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen. Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (LIB). Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v. a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7–7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (LIB). Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (LIB). 1.5.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.5.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro]. Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro]. Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (LIB). 1.5.
  8. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  9. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); • Familien mit geringem Einkommen; • Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Behinderung Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters. Zum
  10. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten. Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.5.
  11. Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 16.11.2021 Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert. Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

dem ’Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung’ garantierten Umfang. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der ’Nationalen Projekte’, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (LIB). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (LIB). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken. Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z. B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (LIB). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d. h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem ’zuständigen’ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem ’zuständigen’ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten

der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (LIB). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z. B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (LIB). Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z. B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (LIB). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (LIB). 1.5.6.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 10.06.2021 Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. I

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