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{'item': 'W261 2237935-1'}

Obsah (12)§ 9Art 133§ 3§ 58§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW261 2237935-1 SpruchW261 2237935-1/16E, W261 2237935-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 21.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 22.12.2006 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, es seien maskierte Männer zu ihnen gekommen, die nach Kämpfern gesucht hätten. Sie hätten ihn geschlagen und gewollt, dass er andere Personen für sie aushorche. 2002 sei er ein ganzes Jahr eingesperrt gewesen. Er habe eine Handgranate ohne Zündbügel bei sich gehabt und sie hätten ihm noch Waffen in den Gürtel gesteckt, um einen Grund für seine Festnahme zu haben. Sie hätten gesagt, dass er nun ihr Feind sei. Wenn man nicht das mache, was sie wollten, würden sie einen einsperren oder umbringen. Er habe gesehen, wie andere Leute getötet worden seien. In seiner Heimat habe man nicht mehr in Ruhe leben können, deshalb habe er beschlossen, mit seiner Familie zu flüchten. Seine Frau und seine Kinder seien schon in Österreich, deshalb suche er hier um Asyl an.
  3. Am 02.01.2007 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat ständig von der Regierung verfolgt worden sei. Er sei wegen Suchtgift vorbestraft worden, obwohl er kein Suchtgift gehabt habe, sondern nur eine leere Granate. Im Winter 2002 sei er mitgenommen und zu den Aufenthaltsorten von Widerstandskämpfern befragt worden. Sie hätten ihn nach Namen gefragt, die er gar nicht gekannt habe. Sie hätten ihm mehrere Explosionen angelastet und ihn gezwungen, ein Papier zu unterschreiben, dass er mit der Miliz zusammenarbeiten werde. Er habe sich dann sieben bis acht Monate versteckt und sei nach Inguschetien geflüchtet, wo er sich von Anfang 2002 bis August 2002 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Dann sei er an einem Kontrollposten aufgehalten und ins Gefängnis gesteckt worden. Er habe ein Jahr in diversen Gefängnissen verbracht und sei im August 2003 entlassen worden. Er sei aber weiterhin als gesuchte Person eingetragen gewesen. Bis 2006 sei er ständig von Militärs mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Er habe mehrere Narben am Körper. Von 2003 bis 2006 habe er sich an diversen Orten versteckt. Seine Mutter und seine Frau hätten versucht, ihn von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen, es sei aber Geld von ihnen verlangt worden. Im September 2006 habe er seine Heimat verlassen und sei nach Polen geflüchtet. Seine Gattin und seine drei Kinder seien als Flüchtlinge in Österreich und er möchte mit ihnen zusammen sein.
  4. Am 19.06.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in der er seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen im Wesentlichen aufrechterhielt und näher ausführte.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2007 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 stattgegeben, diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2007 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben, diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen unter § 3 Abs. 1 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne eine nähere Begründung

§ 58Abs.

2 AVG entfallen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne eine nähere Begründung

Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.

  1. Am 03.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er geschieden sei und nicht mehr bei seiner Ex-Frau und seinen Kindern wohne. Er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern und passe auf diese auf, wenn seine Ex-Frau arbeiten müsse. In Österreich würden seine fünf Kinder, von denen vier minderjährig seien, seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben, ein weiterer Bruder sei in Litauen. Er habe in Österreich sechs Monate gearbeitet, derzeit bekomme er Geld vom AMS. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
  2. Am 09.06.2017 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
  3. Am 13.06.2017 wurden XXXX , die Ex-Frau des Beschwerdeführers, und XXXX , sein ältester Sohn, von der belangten Behörde als Zeugen zum Familienleben mit diesem einvernommen.
  4. Am 13.06.2017 wurden römisch 40 , die Ex-Frau des Beschwerdeführers, und römisch 40 , sein ältester Sohn, von der belangten Behörde als Zeugen zum Familienleben mit diesem einvernommen.
  5. Am 14.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er hin und wieder wegen seiner Wirbelsäule zum Arzt gehe, er habe manchmal schlimme Rückenschmerzen. Er sei geschieden, seine Ex-Frau und seine Kinder sehe er manchmal sehr oft, manchmal eher selten. Daneben würden in Österreich auch seine Mutter, ein Bruder, eine Schwester und eine Cousine leben. Er habe in Österreich vier Arbeitsstellen gehabt und insgesamt seit 2006 ca. vier bis sechs Monate gearbeitet. Er tue sich schwer, Arbeit zu finden, weil er schlecht Deutsch spreche. Zuletzt habe er zwei Monate einen Deutschkurs des AMS besucht. Im Rahmen der Einvernahme legte er Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren und Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es könne passieren, dass er für 25 Jahre ins Gefängnis gesteckt werde, er könne auch getötet werden, oder er werde gezwungen, für die Behörden zu arbeiten. Er wisse es nicht. Er habe nicht vor, nach Tschetschenien zurückzugehen, außer er werde mit Gewalt dorthin verbracht. Seine Probleme seien die gleichen geblieben, es sei sogar schlimmer geworden. Früher seien Personen, die Widerstandskämpfer unterstützt hätten, eingesperrt worden, mittlerweile würden die Häuser dieser Leute niedergebrannt und deren Verwandte aus der Republik vertrieben. In Tschetschenien würden noch zwei Tanten mütterlicherseits und Halbbrüder leben. Zu den Tanten habe er gelegentlich Kontakt, zu den Halbbrüdern habe er schon vor der Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt.
  6. Am 28.06.2017 und am 10.07.2017 legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung, einen Lebenslauf, eine Zahlungsbestätigung und zwei Versicherungsdatenauszüge vor.
  7. Mit Schreiben vom 11.07.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit heutigem Tag eingestellt werde. Es trete sohin keine Änderung hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus ein.
  8. Mit Aktenvermerk vom 14.08.2020 leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer sei Asyl gewährt worden, da er aufgrund einer (unterstellten) separatistischen Gesinnung vom russischen Staat verfolgt worden sei. Einer derartige Pauschalverfolgung sei nunmehr nicht mehr gegeben, sondern es komme allenfalls zu vereinzelten Verfolgungshandlungen gegen Kämpfer in der Tradition Itschkerias oder bekannte Kritiker der tschetschenischen Regierung. Derartige Hinweise würden fallbezogen nicht vorliegen und es sei auch kein exilpolitisches Engagement aktenkundig. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich.
  9. Mit Aktenvermerk vom 14.08.2020 leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer sei Asyl gewährt worden, da er aufgrund einer (unterstellten) separatistischen Gesinnung vom russischen Staat verfolgt worden sei. Einer derartige Pauschalverfolgung sei nunmehr nicht mehr gegeben, sondern es komme allenfalls zu vereinzelten Verfolgungshandlungen gegen Kämpfer in der Tradition Itschkerias oder bekannte Kritiker der tschetschenischen Regierung. Derartige Hinweise würden fallbezogen nicht vorliegen und es sei auch kein exilpolitisches Engagement aktenkundig. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich.
  10. Mit Schreiben jeweils vom 14.08.2020 ersuchte die belangte Behörde den ältesten Sohn und die Ex-Frau des Beschwerdeführers, bekanntzugeben, ob sich seit deren Einvernahmen am 13.06.2017 Änderungen im Hinblick auf das Familienleben ergeben hätten.
  11. Mit E-Mail vom 21.08.2020 teilte XXXX , der Sohn des Beschwerdeführers, in Beantwortung dieser Schreiben im Wesentlichen mit, dass sich nichts geändert habe. Er werde seinen Vater bei dessen Einvernahme begleiten.
  12. Mit E-Mail vom 21.08.2020 teilte römisch 40 , der Sohn des Beschwerdeführers, in Beantwortung dieser Schreiben im Wesentlichen mit, dass sich nichts geändert habe. Er werde seinen Vater bei dessen Einvernahme begleiten.
  13. Am 22.09.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund sei, aber hin und wieder Kopf- oder Rückenschmerzen habe. Dann müsse er Medikamente nehmen. Er sei seit ca. fünf Jahren geschieden und habe fünf Kinder. Er passe auf die kleineren Kinder auf und auch auf seinen Enkel auf, wenn seine Ex-Frau und seine Tochter in der Arbeit seien. Auch eine Schwester, ein Bruder und die Geschwister seiner Ex-Frau würden in Österreich leben, seine Mutter sei vor drei Jahren verstorben. Er lebe von Sozialleistungen und besuche derzeit einen Deutschkurs. Er habe aufgrund der Sprachbarriere und wegen seiner Rückenprobleme Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Im Rahmen der Einvernahme legte er einen Lebenslauf vor. Zu seinen Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wisse nicht, was bei einer Rückkehr passieren werde. Aber die Umstände dort seien so, dass es jetzt verboten sei, draußen eine Zigarette anzuzünden oder eine Dose Bier zu trinken. Dann werde Schande über einen verbreitet, sogar in ganz Tschetschenien, und es werde im Fernsehen gezeigt. Auch die Verwandten müssten einen dann für so ein Vergehen verfluchen. Wenn man dort etwas Schlechtes über PUTIN oder KADYROW sage, könne es passieren, dass über diese Person die Schande in ganz Tschetschenien verbreitet werde, so wie vor kurzem jemandem die Hose heruntergezogen worden sei. Egal, wo man in Russland lebe, jeder Tschetschene habe Verwandte in Tschetschenien und über diese könne KADYORW Druck ausüben. Sogar wenn hier jemand etwas Schlechtes über die Regierung sage, würden die Verwandten dafür verantwortlich gemacht. Er habe vor vier oder fünf Jahren an einer Demo in XXXX teilgenommen, bei der es um den Krieg in Syrien und auch um die Unabhängigkeit Tschetscheniens gegangen sei. Als er Journalisten mit Kameras gesehen habe, sei er weggegangen. Er könne bei einer Rückkehr Probleme bekommen, weil er damals bei den Erschießungsaktionen dabei gewesen sei. Er habe es gesehen. Die, die damals Hinrichtungen vollzogen hätten, würden jetzt bei den Behörden von KADYROW arbeiten. Wenn man heimkehre, müsse man sich entweder den Gesetzen von KADYROW und allem, was dort passiere, vollständig unterwerfen und mit allem einverstanden sein. Wenn man nicht einverstanden sei, dann solle man im Ausland bleiben, das sage auch KADYROW selbst. Ansonsten würden die Häuser dieser Personen niedergebrannt und diese Menschen auch getötet. Seit seiner Ausreise sei er nur einmal in der Russischen Föderation gewesen, als vor drei Jahren seine Mutter beerdigt worden sei. Er habe sich ca. eine Woche in Tschetschenien aufgehalten. Dabei habe es keine Vorfälle gegeben, er sei aber von seinen Verwandten sozusagen geschützt worden. In Tschetschenien würden noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern leben. Zu diesen Verwandten habe er derzeit keinen Kontakt.Zu seinen Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wisse nicht, was bei einer Rückkehr passieren werde. Aber die Umstände dort seien so, dass es jetzt verboten sei, draußen eine Zigarette anzuzünden oder eine Dose Bier zu trinken. Dann werde Schande über einen verbreitet, sogar in ganz Tschetschenien, und es werde im Fernsehen gezeigt. Auch die Verwandten müssten einen dann für so ein Vergehen verfluchen. Wenn man dort etwas Schlechtes über PUTIN oder KADYROW sage, könne es passieren, dass über diese Person die Schande in ganz Tschetschenien verbreitet werde, so wie vor kurzem jemandem die Hose heruntergezogen worden sei. Egal, wo man in Russland lebe, jeder Tschetschene habe Verwandte in Tschetschenien und über diese könne KADYORW Druck ausüben. Sogar wenn hier jemand etwas Schlechtes über die Regierung sage, würden die Verwandten dafür verantwortlich gemacht. Er habe vor vier oder fünf Jahren an einer Demo in römisch 40 teilgenommen, bei der es um den Krieg in Syrien und auch um die Unabhängigkeit Tschetscheniens gegangen sei. Als er Journalisten mit Kameras gesehen habe, sei er weggegangen. Er könne bei einer Rückkehr Probleme bekommen, weil er damals bei den Erschießungsaktionen dabei gewesen sei. Er habe es gesehen. Die, die damals Hinrichtungen vollzogen hätten, würden jetzt bei den Behörden von KADYROW arbeiten. Wenn man heimkehre, müsse man sich entweder den Gesetzen von KADYROW und allem, was dort passiere, vollständig unterwerfen und mit allem einverstanden sein. Wenn man nicht einverstanden sei, dann solle man im Ausland bleiben, das sage auch KADYROW selbst. Ansonsten würden die Häuser dieser Personen niedergebrannt und diese Menschen auch getötet. Seit seiner Ausreise sei er nur einmal in der Russischen Föderation gewesen, als vor drei Jahren seine Mutter beerdigt worden sei. Er habe sich ca. eine Woche in Tschetschenien aufgehalten. Dabei habe es keine Vorfälle gegeben, er sei aber von seinen Verwandten sozusagen geschützt worden. In Tschetschenien würden noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern leben. Zu diesen Verwandten habe er derzeit keinen Kontakt.
  14. Am 28.10.2020 legte der Beschwerdeführer einen ihm 2018 ausgestellten russischen Inlandspass im Original vor.
  15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 06.11.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 06.11.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei 2007 der Asylstatus zuerkannt worden, weil man ihm im zweiten Tschetschenienkrieg eine separatistische Einstellung unterstellt habe und er aus diesem Grunde in asylrelevanter Weise von föderalen Truppen verfolgt worden sei. Insbesondere sei er physisch misshandelt worden, um ihn zur Preisgabe von Geheimnissen (z. B. dem Aufenthaltsort von Rebellen) zu nötigen. Auch seine Familie sei aus diesem Grund wiederholt von föderalen Truppen behelligt worden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seither maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Fokus der Sicherheitskräfte liege auf der Bekämpfung von Rebellen und IS-Sympathisanten bzw. -Rückkehrern. Zwar sei es in jüngerer Vergangenheit vereinzelt zu Übergriffen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. Kritikern gekommen, die der Tradition der Republik Itschkeria zuzurechnen seien, jedoch handle es sich hierbei offenkundig um Einzelfälle, von welchen der Beschwerdeführer nicht betroffen sein werde. Eine pauschale Verfolgung von Teilnehmern der Tschetschenienkriege (bzw. von deren Angehörigen) finde nicht statt. Er müsse nicht befürchten, im Rückkehrfall Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. 2012 habe er einen russischen Reisepass erhalten. Darüber hinaus sei er 2017 in seine Heimat gereist, um seine Mutter zu beerdigen, und ihm sei 2018 ein russischer Inlandspass ausgestellt worden. Er habe sich sohin freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. Es seien daher die Aberkennungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 GFK erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann, der an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide. Er sei in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er sei mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. tschetschenischen Gesellschaft vertraut und verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der russischen bzw. tschetschenischen Sprache. Zumindest zwei Tanten und zwei Halbbrüder seien in der Russischen Föderation aufhältig. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Tanten. Der Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr nicht im gesamten russischen Staatsgebiet in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden, auch würden ihm weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen. Seine Ex-Frau und fünf Kinder seien in Österreich asylberechtigt. Die Ehe sei mit Rechtskraft vom 08.07.2015 geschieden worden, die häusliche Gemeinschaft mit seiner Familie sei seit dem 24.06.2016 aufgehoben. Er führe kein aufrechtes Familienleben mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 09.11.2010 bis 09.11.2020 insgesamt rund fünf Monaten einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gegenwärtig beziehe er Leistungen aus der Mindestsicherung. Er verfüge über keinen maßgeblichen Freundeskreis und sei weder in Vereinen noch ehrenamtlich engagiert. Er sei in Österreich drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden. Er verfüge über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Seine familiären und privaten Interessen hätten hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei 2007 der Asylstatus zuerkannt worden, weil man ihm im zweiten Tschetschenienkrieg eine separatistische Einstellung unterstellt habe und er aus diesem Grunde in asylrelevanter Weise von föderalen Truppen verfolgt worden sei. Insbesondere sei er physisch misshandelt worden, um ihn zur Preisgabe von Geheimnissen (z. B. dem Aufenthaltsort von Rebellen) zu nötigen. Auch seine Familie sei aus diesem Grund wiederholt von föderalen Truppen behelligt worden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seither maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Fokus der Sicherheitskräfte liege auf der Bekämpfung von Rebellen und IS-Sympathisanten bzw. -Rückkehrern. Zwar sei es in jüngerer Vergangenheit vereinzelt zu Übergriffen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. Kritikern gekommen, die der Tradition der Republik Itschkeria zuzurechnen seien, jedoch handle es sich hierbei offenkundig um Einzelfälle, von welchen der Beschwerdeführer nicht betroffen sein werde. Eine pauschale Verfolgung von Teilnehmern der Tschetschenienkriege (bzw. von deren Angehörigen) finde nicht statt. Er müsse nicht befürchten, im Rückkehrfall Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. 2012 habe er einen russischen Reisepass erhalten. Darüber hinaus sei er 2017 in seine Heimat gereist, um seine Mutter zu beerdigen, und ihm sei 2018 ein russischer Inlandspass ausgestellt worden. Er habe sich sohin freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. Es seien daher die Aberkennungsgründe nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 5 GFK erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann, der an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide. Er sei in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er sei mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. tschetschenischen Gesellschaft vertraut und verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der russischen bzw. tschetschenischen Sprache. Zumindest zwei Tanten und zwei Halbbrüder seien in der Russischen Föderation aufhältig. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Tanten. Der Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr nicht im gesamten russischen Staatsgebiet in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden, auch würden ihm weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen. Seine Ex-Frau und fünf Kinder seien in Österreich asylberechtigt. Die Ehe sei mit Rechtskraft vom 08.07.2015 geschieden worden, die häusliche Gemeinschaft mit seiner Familie sei seit dem 24.06.2016 aufgehoben. Er führe kein aufrechtes Familienleben mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 09.11.2010 bis 09.11.2020 insgesamt rund fünf Monaten einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gegenwärtig beziehe er Leistungen aus der Mindestsicherung. Er verfüge über keinen maßgeblichen Freundeskreis und sei weder in Vereinen noch ehrenamtlich engagiert. Er sei in Österreich drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden. Er verfüge über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Seine familiären und privaten Interessen hätten hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig. 18. Mit Eingabe vom 09.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie die Gründe, die 2007 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nur unzureichend geprüft habe. Es bestehe für den Beschwerdeführer immer noch die Gefahr, in der Russischen Föderation aufgrund der damaligen Unterstützung von oppositionellen Kämpfern Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Behörde habe auch die Länderberichte mangelhaft ausgewertet, da diese darauf hinweisen würden, dass sich die Situation für Tschetschenen kaum verbessert habe. Es komme nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Der Beschwerdeführer habe auch die Furcht geäußert, dass er sich in Tschetschenien nicht regimekritisch äußern dürfe. Er habe seine politische Einstellung bei der Teilnahme an einer Demonstration in XXXX kundgetan. Die Länderberichte würden eindeutig bestätigen, dass Regimekritiker nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen hätten. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die Feststellung, dass die Teilnahme an einem der Tschetschenienkriege keine Verfolgung mehr begründe, stütze sich nur auf eine einzige Quelle. Darüber hinaus würdige die belangte Behörde die zweimalige Ausstellung von Reisedokumenten und den einwöchigen Aufenthalt zum Begräbnis seiner Mutter als Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat.

einschlägiger Rechtsprechung seien solche Handlungen jedoch keineswegs dazu geeignet, eine Unterschutzstellung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er sich nur unter Sicherheitsvorkehrungen in Tschetschenien aufhalten habe können. Die Behörde habe auch nicht näher ermittelt, ob für ihn tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Tatsächlich bestehe eine solche nicht. Der Beschwerdeführer habe stets versucht, sich zu integrieren und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die gegenteilige Feststellung im Bescheid sei unrichtig. Er sei zwar geschieden, aber führe immer noch ein aufrechtes Familienleben zu seinen Kindern, die er so gut er könne unterstütze. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme könne dementsprechend nicht als verhältnismäßig betrachtet werden. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt.18. Mit Eingabe vom 09.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie die Gründe, die 2007 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nur unzureichend geprüft habe. Es bestehe für den Beschwerdeführer immer noch die Gefahr, in der Russischen Föderation aufgrund der damaligen Unterstützung von oppositionellen Kämpfern Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Behörde habe auch die Länderberichte mangelhaft ausgewertet, da diese darauf hinweisen würden, dass sich die Situation für Tschetschenen kaum verbessert habe. Es komme nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Der Beschwerdeführer habe auch die Furcht geäußert, dass er sich in Tschetschenien nicht regimekritisch äußern dürfe. Er habe seine politische Einstellung bei der Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 kundgetan. Die Länderberichte würden eindeutig bestätigen, dass Regimekritiker nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen hätten. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die Feststellung, dass die Teilnahme an einem der Tschetschenienkriege keine Verfolgung mehr begründe, stütze sich nur auf eine einzige Quelle. Darüber hinaus würdige die belangte Behörde die zweimalige Ausstellung von Reisedokumenten und den einwöchigen Aufenthalt zum Begräbnis seiner Mutter als Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat.

einschlägiger Rechtsprechung seien solche Handlungen jedoch keineswegs dazu geeignet, eine Unterschutzstellung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er sich nur unter Sicherheitsvorkehrungen in Tschetschenien aufhalten habe können. Die Behörde habe auch nicht näher ermittelt, ob für ihn tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Tatsächlich bestehe eine solche nicht. Der Beschwerdeführer habe stets versucht, sich zu integrieren und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die gegenteilige Feststellung im Bescheid sei unrichtig. Er sei zwar geschieden, aber führe immer noch ein aufrechtes Familienleben zu seinen Kindern, die er so gut er könne unterstütze. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme könne dementsprechend nicht als verhältnismäßig betrachtet werden. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt.

  1. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 21.12.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde den Verfahrensparteien übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte den Akteninhalt und legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und ein wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und ein wenig Deutsch. Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren und übersiedelte später in die Stadt XXXX . Sein Vater hieß XXXX , er ist 1989 verstorben. Seine Mutter hieß XXXX , sie ist 2017 in Österreich verstorben. Sein Bruder XXXX lebt in XXXX , seine Schwester und eine Cousine leben in XXXX . Ein Bruder, XXXX , geboren 1977, lebt in Litauen. Er hat zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern, die noch in Tschetschenien leben. Drei Cousinen leben in Kasachstan. Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren und übersiedelte später in die Stadt römisch 40 . Sein Vater hieß römisch 40 , er ist 1989 verstorben. Seine Mutter hieß römisch 40 , sie ist 2017 in Österreich verstorben. Sein Bruder römisch 40 lebt in römisch 40 , seine Schwester und eine Cousine leben in römisch 40 . Ein Bruder, römisch 40 , geboren 1977, lebt in Litauen. Er hat zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern, die noch in Tschetschenien leben. Drei Cousinen leben in Kasachstan. Der Beschwerdeführer besuchte von 1978 bis 1989 die Grundschule in XXXX . Er hat keinen Militärdienst geleistet. Von 1990 bis 1994 und von 2003 bis 2004 hat er auf diversen Baustellen als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer besuchte von 1978 bis 1989 die Grundschule in römisch 40 . Er hat keinen Militärdienst geleistet. Von 1990 bis 1994 und von 2003 bis 2004 hat er auf diversen Baustellen als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Seine Ex-Frau, XXXX , geb. XXXX , und er haben am 31.07.1997 in XXXX , Russische Föderation, geheiratet. Sie haben fünf gemeinsame Kinder im Alter von 12 bis 24 Jahren, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Seine Ex-Frau, römisch 40 , geb. römisch 40 , und er haben am 31.07.1997 in römisch 40 , Russische Föderation, geheiratet. Sie haben fünf gemeinsame Kinder im Alter von 12 bis 24 Jahren, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste 2006 aus der Russischen Föderation aus und stellte am 21.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine damalige Ehefrau und seine drei ältesten Kinder lebten zu dieser Zeit bereits in XXXX .Der Beschwerdeführer reiste 2006 aus der Russischen Föderation aus und stellte am 21.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine damalige Ehefrau und seine drei ältesten Kinder lebten zu dieser Zeit bereits in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Hin und wieder hat er Kopf- und Rückenschmerzen und nimmt Medikamente dagegen. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2007 Asyl gewährt, weil ihm im zweiten Tschetschenienkrieg von russischen Behörden eine Nähe zu und Unterstützung von Widerstandskämpfern unterstellt wurde. Er befand sich rund ein Jahr in Haft und wurde auch in der Folge wiederholt verhört und misshandelt, weil er auf einer Fahndungsliste stand. Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist und diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. Sogar Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges werden alleine aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen nicht mehr verfolgt, umso weniger ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht gekämpft hat, noch verfolgt werden würde. Auch aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration für die Unabhängigkeit Tschetscheniens 2015 oder 2016 ist er nicht in seiner körperlichen Integrität bedroht. 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom russischen Konsulat in XXXX ein russischer Reisepass ausgestellt. 2017 hielt er sich zur Beerdigung seiner Mutter rund eine Woche in Tschetschenien auf. 2018 wurde ihm ein russischer Inlandspass ausgestellt.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom russischen Konsulat in römisch 40 ein russischer Reisepass ausgestellt. 2017 hielt er sich zur Beerdigung seiner Mutter rund eine Woche in Tschetschenien auf. 2018 wurde ihm ein russischer Inlandspass ausgestellt. 1.
  7. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2006 in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2006 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 06.11.2007 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. In Österreich leben die fünf Kinder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Diese sind in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige. Von der Kindesmutter, seiner Ex-Frau XXXX , wurde er mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.05.2015, Zl. XXXX , einvernehmlich geschieden. In Österreich leben die fünf Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Diese sind in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige. Von der Kindesmutter, seiner Ex-Frau römisch 40 , wurde er mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.05.2015, Zl. römisch 40 , einvernehmlich geschieden. Seine Kinder leben bei seiner Ex-Frau, die Obsorge über die drei minderjährigen Kinder kommt beiden Eltern gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer passt regelmäßig auf die jüngeren Kinder auf, wenn seine Ex-Frau in der Arbeit ist. Er passt auch auf seinen Enkel, den Sohn seiner ältesten Tochter, auf, wenn diese in der Arbeit ist. Neben seinen Kindern leben auch ein Bruder, eine Schwester und eine Cousine des Beschwerdeführers in Österreich. Zwischen 2010 und 2020 ging der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt rund fünf Monate einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach, überwiegend lebte er von Sozialleistungen. Er hat in den Jahren 2016 und 2017 einige Deutschkurse besucht. Seit 03.02.2022 ist er bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt und verdient monatlich 1.831,32 Euro brutto. Er ist selbsterhaltungsfähig.Zwischen 2010 und 2020 ging der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt rund fünf Monate einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach, überwiegend lebte er von Sozialleistungen. Er hat in den Jahren 2016 und 2017 einige Deutschkurse besucht. Seit 03.02.2022 ist er bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt und verdient monatlich 1.831,32 Euro brutto. Er ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2013, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein anderer sich am 24.09.2013 wechselseitig vorsätzlich am Körper verletzt haben, und zwar der Beschwerdeführer den anderen durch Faustschläge in das Gesicht, wobei die Tat eine Nasenbeinfraktur zur Folge hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung seine eigene Verletzung, die Unbescholtenheit und die Alkoholisierung als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.03.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4,00 Euro (gesamt 320,00 Euro) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4,00 Euro (gesamt 320,00 Euro) verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Gattin am Körper verletzt hat, indem er ihr einen Schlag in das Gesicht versetzte, durch den diese zu Sturz kam und eine Kopfprellung sowie eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung ein reumütiges Geständnis als mildernd, hingen eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.07.2020, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2020 einen anderen am Körper verletzt hat, indem er ihm in die rechte Hand biss und ihm mit einem Stanleymesser in die linke Hand schnitt, was eine Schnittwunde im Bereich des Daumens zur Folge hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung ein Teilgeständnis als mildernd, hingegen zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend. 1.
  8. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise deutlich verbessert und ist stabil. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. In Tschetschenien leben noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten hat er derzeit keinen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien aufgewachsen und hat dort bis zum Alter von 34 Jahren gelebt. Er hat in Tschetschenien acht Jahre die Schule besucht und mehrere Jahre auf Baustellen gearbeitet. Er verfügt daher über grundlegende Ortskenntnisse, auch weil er nach wie vor über Angehörige verfügt, Tschetschenisch als Muttersprache sowie die Landessprache Russisch spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weitgehend gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen in Tschetschenien, die er im Falle einer Rückkehr erneut nützen könnte. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Trotz, auch in der Russischen Föderation, nach wie vor hoher COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 5 vom 02.03.2022 1.5.
  10. Politische Lage – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner und ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  11. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen. Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an. Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (LIB). 1.5.1.
  12. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.5.
  13. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). Nachdem Präsident Putin am 21.02.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte, startete er am 24.02.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine. Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (LIB). 1.5.2.
  14. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.5.
  15. Menschenrechtslage 1.5.3.
  16. Tschetschenien – Letzte Änderung: 02.03.2022 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (LIB). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen. Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.5.3.
  17. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von ’Zwietracht und Klatsch’ einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten. Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen. Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als ’Lord’), dem Blogger die Blutfehde, nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte. Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt. Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden. Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen ’Mansur Stary’ bekannt. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert. Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet. Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich – vermutlich unter Druck – in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen. Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (LIB). Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v. a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7–7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (LIB). Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (LIB). 1.5.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.5.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro]. Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro]. Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (LIB). 1.5.
  8. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  9. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); • Familien mit geringem Einkommen; • Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Behinderung Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters. Zum
  10. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten. Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.5.
  11. Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 16.11.2021 Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert. Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

dem ’Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung’ garantierten Umfang. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der ’Nationalen Projekte’, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (LIB). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (LIB). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken. Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z. B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (LIB). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d. h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem ’zuständigen’ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem ’zuständigen’ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten

der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (LIB). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z. B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (LIB). Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z. B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (LIB). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (LIB). 1.5.6.

  1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 10.06.2021 Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (LIB). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben. Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind: • infektiöse und parasitäre Krankheiten • Tumore • endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten • Krankheiten des Nervensystems • Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems • Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde • Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes • Krankheiten des Kreislaufsystems • Krankheiten des Atmungssystems • Krankheiten des Verdauungssystems • Krankheiten des Urogenitalsystems • Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett • Krankheiten der Haut und der Unterhaut • Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes • Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen • Geburtsfehler und Chromosomenfehler • bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben • Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (LIB). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert. Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert. Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (LIB). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (LIB). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (LIB). 1.5.
  2. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.5.
  3. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB) Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr
  4. Von 30.
  5. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen (LIB). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-,

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