← Österreich

{'item': 'W268 2251491-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW268 2251491-1 SpruchW268 2251490-1/3EW268 2251491-1/3EW268 2251492-1/3E, W268 2251490-1/3E, W268 2251491-1/3E, W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) reiste am 11.02.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.06.2021 reiste auch die Ehefrau des BF1, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und die gemeinsame minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF2 für sich sowie als gesetzliche Vertretung für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 12.02.2021 erfolgte auch die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er ein beidseitiges Nierenleiden aufweise und ihm die Behandlung in der Ukraine verwehrt worden sei, da die Ärzte gemeint hätten, dass man ihm nicht mehr helfen könne. Er suche um Asyl an, da er seine Behandlungskosten alleine nicht zahlen könne. Zudem gehöre er der Volksgruppe der Rusine an, welche in der Ukraine nicht gern gesehen wären. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung der BF2 und BF3 am 08.06.2021 gab die BF2 als Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann, der BF1, an einer Nierenkrankheit leide und in Österreich auf eine Nierentransplantation warte. Zudem sei nach der Ausreise des BF1 die Polizei zu ihr nach Hause gekommen und habe nach dem BF1 gesucht. Sie vermute, dass der BF1 aufgrund seines Asylantrages in Österreich im Herkunftsland als Verräter angesehen werde. Sie hätten seine Dokumente sichergestellt und verlangt, dass er sich melde, sobald er wieder in der Ukraine sei. Die BF2 habe Angst, dass sie bei einer Rückkehr inhaftiert werde, um zu erzwingen, dass der BF1 zurückkommt. Alleine könne sie im Herkunftsland ihr Kind nicht versorgen und erhalte sie auch keine Unterstützung vom Staat. Für die BF3 gab die BF2 als gesetzliche Vertreterin dieselben Fluchtgründe an wie für sich selbst.
  3. Am 19.08.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 sowie der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der BF1 im Wesentlichen ausführte, dass er eine Nierentransplantation benötige und in der Ukraine von der Transplantationsliste gestrichen worden sei. Es sei ihm empfohlen worden, die Operation in Westeuropa, den USA oder Kanada durchzuführen, weil es dort bessere Möglichkeiten für eine Behandlung gebe. Seit 2018 habe er in der Ukraine eine Dialyse erhalten, diese Behandlung setze er jetzt in Österreich dreimal wöchentlich fort. Die Dialyse sei jedoch keine Dauerlösung, da sie dem Körper auch schade. Im Herkunftsland seien noch die Eltern, zwei Geschwister sowie die Großmutter des BF1 aufhältig. In der Ukraine habe er mit seiner Ehefrau und Tochter in einer Mietwohnung gewohnt. Gearbeitet habe er aufgrund seiner Nierenerkrankung nie, sondern habe er vom Staat eine Pension aufgrund seiner Behinderung erhalten. Diese bekomme er seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht mehr, weil er in der Ukraine nunmehr wegen seiner Ausreise als Verräter gelte. Derzeit wohne er mit der BF2 und BF3 in einer Unterkunft und er lebe von der Grundversorgung. Als Fluchtgrund gab er konkretisierend an, dass die Ärzte in der Ukraine den BF1 nicht mehr behandeln wollten und habe er auch Probleme bei der Dialyse gehabt, weil in der Ukraine viele junge Krankenschwestern seien, die seine Venen nicht gefunden hätten und er dadurch manchmal die Dialyse verpasst habe. Er habe Angst, in die Ukraine zurückzukehren, weil er dort aufgrund seiner Einreise in Österreich verfolgt werden könnte. Die BF2 gab konkretisierend an, dass der BF1 seit 2018 Dialysen erhalte. Die Dialyse sei in der Ukraine kostenlos gewesen, die dazugehörigen Medikamente hätten sie jedoch selbst bezahlen müssen. Er habe dann die Benachrichtigung erhalten, dass seine Behandlung nicht weiter durchgeführt werde und er sich woanders behandeln lassen solle. Die BF2 verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland in Form ihrer Eltern und ihrer Schwester. In Österreich seien keine Verwandten aufhältig. Sie habe keinen Beruf erlernt und in der Ukraine als Kellnerin und Putzfrau gearbeitet. Die Medikamente für den BF1 seien anfangs durch ihr Einkommen, die Pension des BF1 sowie durch die Unterstützung der Eltern bezahlt worden. Da die Eltern der BF2 ihre Beziehung mit einem kranken Mann nicht gutgeheißen hätten, leisteten sie auch finanziell keine Unterstützung mehr. Als die BF2 durch ihre Schwangerschaft auch nicht mehr arbeiten gehen konnte, hätten sie auch Probleme gehabt, ausreichend Geld für die Medikamente des BF1 zu bekommen. Als Fluchtgrund führte die BF2 an, dass sie nach der Ausreise des BF1 von der ukrainischen Polizei damit bedroht wurde, im Gefängnis zu landen bzw. ihr das Kind wegzunehmen, wenn der BF1 nicht zurückkomme. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich die BF2 davor, dass ihre Tochter weggenommen und sie von der Polizei verfolgt werde. Sie habe auch Angst, dass der BF1 ohne Nierentransplantation nicht überleben würde.
  4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2021 (BF1 und BF2) bzw. 22.12.2021 (BF3) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2021 (BF1 und BF2) bzw. 22.12.2021 (BF3) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Ermittlungsergebnissen hervorgehe, dass der BF1 sehr wohl in der Ukraine behandelt werden könne, so wie dies schon vor der Ausreise der Fall gewesen sei. Es gehe auch aus der erfolgten Recherche sowie der Staatendokumentation kein Grund zur Annahme hervor, dass ihm im Herkunftsland die Behandlung verweigert werden würde. Zu dem Vorbringen in Bezug auf die angeblichen Drohungen gegen die BF2 wurde ausgeführt, dass diesem aufgrund zahlreicher Widersprüche kein Glauben zu schenken gewesen sei. Die Behörde gehe jedenfalls davon aus, dass den BF im Herkunftsland keine Verfolgung drohe und aufgrund des Umstandes, dass der BF1 wieder Sozialleistungen beziehen und die BF2 einer Arbeit nachgehen könnte, würden sie auch nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten.
  6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 02.02.2022 Beschwere gegen die Spruchpunkte II. bis VII. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften.
  7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 02.02.2022 Beschwere gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften.
  8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022 langte am 08.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und bei der BF3 handelt es sich um die minderjährige Tochter der beiden. Der BF1 stellte am 12.02.2021, die BF2 und die BF3 stellten am 08.06.2021 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Herkunftsland sind die Eltern, zwei Geschwister sowie die Großmutter des BF1 sowie die Eltern und die Schwester der BF2 aufhältig. Im Herkunftsland besuchten der BF1 und die BF2 elf Jahre die Grundschule. Aufgrund seiner Erkrankung war der BF1 zu keinem Zeitpunkt berufstätig. Er erhielt vom Herkunftsstaat eine Pension aufgrund seiner Behinderung. Die BF2 war sowohl als Putzfrau als auch als Kellnerin tätig. Im Bundesgebiet leben keine Verwandten der BF. Sie leben derzeit in einer Unterkunft für Asylwerber und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 leidet bereits seit 2014 an Niereninsuffizienz bei chronischer Glomerulonephritis fokal segmental und ist aufgrund dessen auf regelmäßige Medikamenteneinnahme und Dialyse angewiesen. Aktuell besteht seine empfohlene Medikation aus Pantoloc 40mg, Bisoprolol 5mg, Amlodipin 5mg, Moxonibene 0,2mg, Ebrantil 60mg, Renvela 800mg und Supressin 4mg sowie Erypo 10000 IE über laufende Hämodialyse. Seit 2018 erhielt er in der Ukraine Dialysebehandlungen, seit seiner Einreise in Österreich wird die Behandlung im Bundesgebiet fortgesetzt. Bereits in der Ukraine wurde er auf die Warteliste für eine Nierentransplantation gesetzt, welche jedoch nicht erfolgte. Die Niereninsuffizienz des BF1 kann über mehrere Jahre durch die Dialysetherapie behandelt werden. Die BF2 und die BF3 sind gesund und nehmen keine Medikamente, die BF2 ist arbeitsfähig. Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Zur Situation im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland: Seit dem Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24.02.2022 herrscht ein internationaler Konflikt zwischen russischen und ukrainischen Streitkräften, was zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der humanitären Lage in der Ukraine führt. Die russischen Streitkräfte griffen von der Russischen Föderation und Belarus aus die Ukraine von Norden, Osten und Süden an. Es kommt zu Angriffen auf Zivilisten und in zahlreichen umkämpften Städten mangelt es an der Versorgung mit Wasser sowie an Strom und Heizungen. Festgestellt wird, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine der realen Gefahr ausgesetzt sind, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Zudem kann in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF1 bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in die Ukraine bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass ihm eine ausreichende medizinische Versorgung zukommen würde und sich daher der physische Gesundheitszustand des BF1 bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert. 1.
  12. Zur relevanten Situation im Herkunftsland: 1.3.
  13. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Ukraine vom 08.04.2022, mit Stichtag vom 19.04.2022: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 08.04.2022 WICHTIGER HINWEIS ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATIONEN: Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24.2.2022, der Ausrufung des Kriegsrechts durch die Ukraine und der dortigen kriegerischen Handlungen stellen die Länderinformationen in diesem Produkt der Staatendokumentation die Situation in der Ukraine ausdrücklich nur bis zum 23.2.2022 dar! Seit 24.2.2022 ist die allgemeine Lage in der Ukraine als volatil zu bezeichnen und wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Sobald relevante Informationen vorliegen, werden diese in die Länderinformationen im COI-CMS eingearbeitet werden. Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der "Massenzustrom-Richtlinie" (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den EU-Mitgliedsstaaten, ukrainischen Kriegsflüchtlingen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum Kriegszustand mit Russland Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Seither finden in der ganzen Ukraine kriegerische Auseinandersetzungen statt. Teile des Landes werden derzeit nicht von der ukrainischen Regierung, sondern von separatistischen oder russischen Kräften kontrolliert (AA 21.3.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022) und dieses mittlerweile bis Ende April 2022 verlängert (President.gov 14.3.2022). Bereits am 23.2.2022 war in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen worden, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Seit 24.2.2022 haben gemäß UNHCR ca. vier Millionen Menschen die Ukraine verlassen (UNHCR 6.4.2022). Bislang fanden mehrere Verhandlungsrunden zwischen der Ukraine und Russland statt, mit dem Ziel, den Krieg zu beenden. Auf dem Tisch liegt beispielsweise der Vorschlag eines Neutralitätsstatus für die Ukraine mitsamt Sicherheitsgarantien. Vor den Gesprächen hatte Moskau einen Verzicht der Ukraine auf eine NATO-Mitgliedschaft sowie eine Anerkennung der ostukrainischen Separatistengebiete als eigenständige Staaten gefordert. Außerdem sollte Kiew die 2014 annektierte Halbinsel Krim als Teil Russlands akzeptieren (Deutschlandfunk 31.3.2022). Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die Europäische Kommission hat ein weiteres Sanktionspaket vorgeschlagen. Nämlich soll hinkünftig auf Kohlelieferungen aus Russland verzichtet werden. Zudem soll gegen vier russische Banken ein Handelsverbot ausgesprochen werden. Schiffe, die unter russischer Flagge fahren oder von russischen Unternehmen betrieben werden, sollen keine Häfen in der EU mehr anlaufen dürfen (Euronews 7.4.2022). Die USA beschlossen am 6.4.2022 ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland, welches Amerikanern Investitionen in Russland verbietet. Außerdem richten sich die neuen US-Sanktionen gegen zwei Banken, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Reuters 6.4.2022). Die aktuellen Sanktionspakete der USA und europäischer Verbündeter sind als Bestrafung für Russlands Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung gedacht (RFE/RL 7.4.2022; vgl. BBC 6.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (Tagesschau 6.4.2022).Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die Europäische Kommission hat ein weiteres Sanktionspaket vorgeschlagen. Nämlich soll hinkünftig auf Kohlelieferungen aus Russland verzichtet werden. Zudem soll gegen vier russische Banken ein Handelsverbot ausgesprochen werden. Schiffe, die unter russischer Flagge fahren oder von russischen Unternehmen betrieben werden, sollen keine Häfen in der EU mehr anlaufen dürfen (Euronews 7.4.2022). Die USA beschlossen am 6.4.2022 ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland, welches Amerikanern Investitionen in Russland verbietet. Außerdem richten sich die neuen US-Sanktionen gegen zwei Banken, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Reuters 6.4.2022). Die aktuellen Sanktionspakete der USA und europäischer Verbündeter sind als Bestrafung für Russlands Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung gedacht (RFE/RL 7.4.2022; vergleiche BBC 6.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (Tagesschau 6.4.2022). Der ukrainische Luftraum ist gesperrt (AA 21.3.2022). Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 21.3.2022; vgl. VB 5.4.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist die Ausreise aus der Ukraine untersagt (taz 14.3.2022).Der ukrainische Luftraum ist gesperrt (AA 21.3.2022). Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 21.3.2022; vergleiche VB 5.4.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist die Ausreise aus der Ukraine untersagt (taz 14.3.2022). UNHCR-Position zur Rückführung in die Ukraine aus März 2022: „Einleitung
  14. Am
  15. Februar 2022 erkannte die Russische Föderation nach mehrmonatiger militärischer Aufrüstung an der ukrainischen Grenze die selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk an und beorderte Truppen in diese beiden Regionen. Am
  16. Februar 2022 kündigte die Russische Föderation eine „besondere Militäroperation“ gegen die Ukraine an und das russische Militär begann mit Operationen im ganzen Land. Mit Stand vom
  17. März 2022 verteidigten ukrainische Truppen die Städte Kiew und Charkiw gegen Angriffe, wobei sich die Zivilbevölkerung in U-Bahn-Stationen und Bunkern versteckte, um dem häufigen Beschuss zu entgehen. Die ukrainische Regierung hat einen Erlass zur allgemeinen Mobilmachung erwachsener Männer erlassen, und Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren wurden Berichten zufolge daran gehindert, das Land zu verlassen.
  18. Verschiedene Akteure haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass der Konflikt zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage führen und Verluste in der Zivilbevölkerung fordern könnte. Als Reaktion auf den Konflikt verhängten die Europäische Union (EU), die Vereinigten Staaten und andere Sanktionen gegen die Russische Föderation, was zu einem Wertverlust des russischen Rubels führte. Die Ukraine und die Russische Föderation führten am
  19. Februar 2022 Gespräche an der weißrussischen Grenze.
  20. Vor der Eskalation des Konflikts befand sich die Ukraine bereits inmitten einer „langwierigen humanitären Krise“ mit schätzungsweise 2,9 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe benötigten, vor allem in den östlichen Oblasten. Außerdem waren fast 1,5 Millionen Binnenvertriebene in der Ukraine registriert. Das Land beherbergt auch Flüchtlinge und Asylsuchende aus Afghanistan, Syrien, der Russischen Föderation, Somalia, Irak, Iran, Belarus und anderen Ländern. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) „droht [der Konflikt] eine humanitäre Katastrophe in der Ukraine und auch in den Nachbarländern auszulösen, die bereits einen massiven Zustrom von Menschen erleben, die vor den Feindseligkeiten fliehen.“
  21. Bis zum
  22. Februar 2022 wurden schätzungsweise 352 Zivilistinnen und Zivilisten getötet, darunter 14 Kinder, weitere 1.684 wurden verletzt. Bis zum
  23. März 2022 waren schätzungsweise 874.026 Menschen aus dem Land geflohen und der Zustrom geht in hohem Tempo weiter. Die Schlange der Autos, die am
  24. Februar 2022 am Grenzübergang Medyka zu Polen auf die Überquerung warteten, war über 30 Kilometer lang; 45.200 Menschen erreichten Polen innerhalb von nur 15 Stunden. Die Nachbarländer – darunter Ungarn, Moldawien, Polen, Rumänien und die Slowakei – hatten am
  25. Februar 2022 damit begonnen, Ukrainer aufzunehmen, die vor dem Konflikt geflohen sind, und bereiteten sich auf eine große Zahl von Ankünften vor; bis zum
  26. März 2022 waren 453.982 Menschen in Polen und 44.540 in Rumänien angekommen, schätzungsweise 116.348 Personen kamen in Ungarn, 67.000 in der Slowakei und weitere 79.315 in Moldawien an. Zugang zum Hoheitsgebiet und zu internationalem Schutz
  27. Da die Situation in der Ukraine nach wie vor instabil und unsicher ist, begrüßt UNHCR die positive Haltung mehrerer Länder in Bezug auf den Zugang zu Asyl und fordert alle Länder auf, Zivilpersonen aller Nationalitäten, die aus der Ukraine fliehen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren und jederzeit die Einhaltung des NonRefoulement-Prinzips zu gewährleisten.
  28. Vorübergehender Schutz im Rahmen der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz kann eine Möglichkeit sein, die Kohärenz des Schutzes und die Harmonisierung der staatlichen Maßnahmen in der EU zu gewährleisten und sofortigen Schutz vor Refoulement und grundlegende Versorgungsstandards zu bieten. UNHCR ist sich der diesbezüglichen Diskussionen bewusst und begrüßt diese.
  29. Alle Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, die internationalen Schutz suchen, sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist besorgt darüber, dass die jüngsten Entwicklungen in der Ukraine zu einem erhöhten Bedarf an internationalem Schutz für Menschen führen, die aus der Ukraine fliehen, sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder regionaler Flüchtlingsschutzinstrumente oder als Begünstigte anderer Formen des internationalen Schutzes.
  30. In Anbetracht der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine hält UNHCR es nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, den internationalen Schutz auf der Grundlage einer internen Fluchtalternative zu verweigern.
  31. Bei Personen, deren Antrag vor den jüngsten Ereignissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in der Ukraine zu veränderten Umständen führen, die bei einem erneuten Asylantrag berücksichtigt werden müssen.
  32. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung gebracht werden, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln in Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bringen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und sie von der zivilen Flüchtlingsbevölkerung zu trennen. Sur-Place-Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine.
  33. Viele Ukrainerinnen und Ukrainer (oder Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine), die sich in anderen Ländern aufhalten, genießen derzeit einen Rechtsstatus, der ihnen vor der Eskalation des Konflikts gewährt wurde, z. B. für ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit. UNHCR empfiehlt, wo immer möglich und angemessen, den bestehenden Rechtsstatus so lange wie nötig zu verlängern. Personen, die von solchen Regelungen profitieren, sollten nicht daran gehindert werden, Asyl zu beantragen. Einstufung der Ukraine als sicherer Herkunftsstaat
  34. Unter den derzeitigen Umständen betrachtet UNHCR die Ukraine nicht als „Sicheren Herkunftsstaat“. Staaten sollten die Ukraine von Listen „sicherer Herkunftsstaaten“ streichen. UNHCR fordert die Regierungen daher auf, bei Anträgen auf internationalen Schutz von ukrainischen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine haben, keine beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Verfahrensgarantien (einschließlich Rechtsmitteln ohne aufschiebende Wirkung) anzuwenden und diese Personen nicht anderen Aufnahmebedingungen zu unterstellen als andere Antragsteller auf internationalen Schutz. Flüchtlinge und Asylsuchende (andere Nationalitäten)
  35. Auch Personen anderer Nationalitäten als der ukrainischen können sich entscheiden oder gezwungen sein, die Ukraine aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Konflikt zu verlassen und sollten dies tun dürfen. Einige dieser Personen sind möglicherweise als Flüchtlinge anerkannt, haben komplementären Schutz erhalten oder sind in der Ukraine als Asylsuchende registriert. Afghanische und syrische Staatsangehörige gehören zu den größten Gruppen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in der Ukraine, zusammen mit Staatsangehörigen der Russischen Föderation und anderer Länder. Die Ukraine ist und bleibt ein Land, das Flüchtlinge und Menschen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, aufnimmt. Wenn diese Personen auf der Suche nach Sicherheit weiterreisen, sollten sie an die nationalen Asylverfahren verwiesen werden, damit ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden können. Darüber hinaus gibt es möglicherweise ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die sich in der Ukraine aufhielten und (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz in der Ukraine gestellt hatten, bevor sie aufgrund der aktuellen Umstände gezwungen waren, das Land zu verlassen. UNHCR empfiehlt, diese Personen an das nationale Asylverfahren des Landes zu verweisen, in dem sie internationalen Schutz suchen. Empfehlung zur Nichtrückführung
  36. Da die Lage in der Ukraine unbeständig ist und noch einige Zeit unsicher bleiben kann, fordert UNHCR die Staaten auf, die zwangsweise Rückführung von Staatsangehörigen und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, auszusetzen, einschließlich derjenigen, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen dient als Mindeststandard und muss so lange bestehen bleiben, bis sich die Sicherheitslage in der Ukraine deutlich verbessert hat, um eine sichere und menschenwürdige Rückkehr derjenigen zu ermöglichen, denen kein internationaler Schutz zuerkannt wurde.
  37. UNHCR wird die Situation in der Ukraine weiterhin beobachten, um den Bedarf an internationalem Schutz, der sich aus der aktuellen Lage ergibt, zu bewerten.“
  38. Beweiswürdigung: 2.
  39. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  40. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem Religionsbekenntnis sowie zum familiären Verhältnis der BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den im Herkunftsland aufhältigen Verwandten der BF sowie zu dem Umstand, dass sich in Österreich keine Verwandten befinden, ergeben sich aus deren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BF1: AS 357, BF2: AS 29 in Akt der BF3). Die Feststellungen zum Leben in Österreich ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben der BF vor dem Bundesamt sowie aus den im Akt enthaltenen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zur Schulbildung und beruflichen Laufbahn der BF ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt (BF1: AS 25 und 357, BF2: AS 3 und 29 in Akt der BF3). Der Gesundheitszustand der BF2 und der BF3 sowie die Arbeitsfähigkeit der BF2 ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsverfahren, in welchem zu keinem Zeitpunkt medizinische Probleme der BF2 und der BF3 genannt wurden. Der Gesundheitszustand des BF1 ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums Baden vom 22.02.2021, AS 71). Wie sich aus der unbedenklichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.11.2021 ergibt, ist eine weitere Behandlung des BF1 in der Ukraine grundsätzlich möglich. So sind die benötigten Medikamente in der Ukraine vorhanden und werden ebenso wie die Dialyse vorwiegend kostenlos zur Verfügung gestellt. Ferner besteht die Möglichkeit, sich in der Ukraine auf eine Transplantations-Warteliste setzen zu lassen und eine Nierentransplantation im Herkunftsland auch durchzuführen. Insgesamt schließt sich das erkennende Gericht diesen Ausführungen zwar an, doch wurde darin nicht die derzeitige veränderte Lage im Zusammenhang mit dem militärischen Konflikt der Ukraine mit der Russischen Föderation berücksichtigt. Wie sich aus den Ausführungen zur aktuellen Situation in der Ukraine ergibt, sind auch zahlreiche Gesundheitseinrichtungen von russischen Angriffen zerstört worden und kommt es in einigen Teilen bereits zu Engpässen bei Medikamenten und medizinischen Material. Gerade für Personen, die auf eine regelmäßige Medikamenteneinnahme und Dialysebehandlung angewiesen sind – wie es auch beim BF1 der Fall ist – stellt diese Situation ein massives Risiko für die körperliche Gesundheit dar. Im konkreten Fall des BF1 ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  41. Zu den Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland: Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht seit dem Angriff der Russischen Föderation am 24.02.2022 ein internationaler bewaffneter Konflikt zwischen russischen und ukrainischen Streitkräften. Dies führte zu einer drastischen Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der humanitären Lage innerhalb der Ukraine. Die Ukraine hat bereits das Kriegsrecht verhängt, Militärkommandozentralen und Flughäfen wurden angegriffen. Die Lage ist unbeständig und sind bereits 3,5 Millionen an Ukrainern auf der Flucht. Russische Streitkräfte planten die Einnahme Kiews, welche jedoch am Widerstand der Ukraine scheiterte. Unterdessen weitete die russische Armee Bombardierungen ukrainischer Städte aus. Während sich die in der ersten Woche des Angriffs konzentrierten die Luftangriffe auf den Großraum Kiew konzentrierten, wurden ab der zweiten Kriegswoche auch die westlichen Landesteile der Ukraine unter Beschuss genommen. Auch Gesundheitseinrichtungen sind von den Angriffen durch die russischen Streitkräfte betroffen. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation wurden bereits mindestens 62 Gesundheitseinrichtungen, darunter Kliniken, Praxen, Transporte mit Medikamenten, etc., angegriffen. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ukraine-krieg-aktuelle-entwicklungen-zu-russlands-invasion-17843248.html [Frankfurter Allgemeine, Stand: 21.03.2022, abgerufen am 23.03.2022] https://www.derstandard.at/story/2000133617203/diese-regionen-hat-russland-in-der-ukraine-erobert [Der Standard, Stand: 22.03.2022, abgerufen am 23.03.2022] Krieg gegen die Ukraine: Viele Angriffe auf Kliniken und Praxen | tagesschau.de [Tagesschau, Stand: 22.03.2022, abgerufen am 25.03.2022] Bei einer Rückkehr der BF in die Ukraine kann angesichts der obigen Ausführungen aufgrund der derzeit herrschenden volatilen Sicherheitslage und schlechten humanitären Lage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht. Zudem kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen daher ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK.Bei einer Rückkehr der BF in die Ukraine kann angesichts der obigen Ausführungen aufgrund der derzeit herrschenden volatilen Sicherheitslage und schlechten humanitären Lage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht. Zudem kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen daher ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Beim BF1 handelt es sich um einen jungen Mann mit einer lebensbedrohlichen Nierenerkrankung, welcher auf regelmäßige Medikamenteneinnahme sowie Dialysebehandlungen angewiesen ist, andernfalls es zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde. Bei der BF2 handelt es sich um die Mutter einer Tochter im Kleinkindalter. Für beide besteht somit auch ein besonderes Interesse am Verbleib in einer sicheren Umgebung, in der kein militärischer Konflikt sowie eine schlechte humanitäre Lage herrscht. 2.
  42. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die unstrittigen Feststellungen zur aktuellen COVID-19 Pandemie ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.): • https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html • https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ • https://coronavirus.jhu.edu • https://covid19.who.int/ (Zugriff jeweils am 24.03.2022).
  43. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  44. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten):3.
  45. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten): 3.1.
  46. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1.
  47. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
  48. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  49. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;). 3.1.
  50. Im Falle der BF ist ein „real risk“ einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erkennen:3.1.
  51. Im Falle der BF ist ein „real risk“ einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erkennen: Angesichts der aktuellen Länderberichte sowie des derzeitigen Konflikts zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation stellt sich die Lage im Herkunftsstaat derzeit als äußerst angespannt dar. Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt: "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).“ 3.1.
  52. Die BF waren zuletzt vor ihrer Reise nach Österreich in der Region um Chust, im Westen der Ukraine, aufhältig und lebten dort zusammen in einer Mietwohnung. Generell galt bis vor Kurzem noch der westliche Teil der Ukraine im Gegensatz zur Region an der Grenze zu Russland als einigermaßen sicher und wenig vom Konflikt betroffen. Wie oben bereits ausgeführt, ist die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine aber derzeit insgesamt als extrem volatil zu bezeichnen und werden mehrere ukrainische Städte im Norden, Osten und Süden des Landes von russischen Streitkräften angegriffen und bombardiert bzw. sind eingekesselt. Nunmehr finden zudem bereits Luftangriffe auf die westlichen Teile der Ukraine statt. In Anbetracht des stetigen Vormarsches russischer Truppen und der bereits erfolgten Angriffe in der Westukraine ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer landesweiten unmittelbar bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage auch in der Westukraine auszugehen. Auch hält es UNHCR aufgrund der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, derzeit in das Herkunftsland zurückzuschicken. Zusätzlich gilt es noch zu bedenken, dass auch eine zeitnahe Verschlechterung der humanitären Lage in der gesamten Ukraine, damit auch in der Westukraine droht, zumal dort bereits mehrere 100.000 Menschen Zuflucht suchen und Lebensmittel, Wasser und Medikamente in vielen anderen Landesteilen bereits knapp werden. Aufgrund der weiterhin bevorstehenden Verschlechterung der Sicherheitslage auf dem gesamten ukrainischen Staatsgebiet ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch eine sehr rasche Verschlechterung der humanitären Lage (auch in der Westukraine) zu erwarten. Besonders in Anbetracht der massiven gesundheitlichen Einschränkungen des BF1, welcher auf eine regelmäßige Medikamenteneinnahme sowie Dialysebehandlungen angewiesen ist, stellt sich die Lage im Herkunftsland als besonders prekär dar. Zahlreiche Gesundheitseinrichtungen wurden durch Angriffe der russischen Streitkräfte zerstört, weshalb es auch zu einem Mangel an Medikamenten kommt. Würde die Behandlung des BF1 nicht weitergeführt werden, würde es zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen, welche eine Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit darstellen würde. Auch die BF2 und BF3 als Frau und minderjähriges Kind wären bei einer Rückkehr in die Ukraine davon bedroht, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, nachdem es sich bei der BF3 um ein Kleinkind im Alter von nicht einmal zwei Jahren handelt und die Versorgungslage in der Ukraine generell aufgrund der derzeitigen Situation als unsicher anzusehen ist. Es ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF2 die Versorgung ihrer Tochter im Kleinkindalter sowie ihre eigene Versorgung angesichts der prekären Lage im Herkunftsstaat möglich sein wird. 3.1.
  53. Es bleibt aber zu prüfen, ob die BF § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes – in der Westukraine – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und ihrer persönlichen Umstände verwiesen werden können (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12). 3.1.
  54. Es bleibt aber zu prüfen, ob die BF Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes – in der Westukraine – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und ihrer persönlichen Umstände verwiesen werden können vergleiche VfGH 11.10.2012, U677/12). Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet wesentliche Bedeutung zukommt. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, findet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet wesentliche Bedeutung zukommt. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). 3.1.
  55. Nachdem die Westukraine – als derzeit noch am sichersten geltendes Gebiet in der Ukraine – bereits als Rückkehrregion für die BF ausgeschlossen werden konnte und in den weiteren Teilen der Ukraine großteils eine schlechtere Sicherheitslage aufgrund der Nähe zur Russischen Föderation herrscht, kann auch eine Flucht der BF in eine andere Region im Herkunftsland ausgeschlossen werden. Die russischen Streitkräfte marschierten sowohl aus der Russischen Föderation, als auch über Belarus in die Ukraine ein und waren aufgrund der Grenznähe somit vorerst besonders die Gebiete im Norden und Osten der Ukraine von Angriffen betroffen. Zahlreiche Städte sind belagert und umkämpft, was auch zu schlechter Versorgung dieser Gebiete führt. Auch im restlichen Gebiet der Ukraine – bzw. besonders dort – kann eine gefahrlose Rückkehr der BF nicht garantiert werden. 3.1.
  56. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann somit insgesamt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung der BF würde diese daher in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. 3.1.
  57. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann somit insgesamt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung der BF würde diese daher in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine zuzuerkennen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine zuzuerkennen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. 3.
  58. Zu den Spruchpunkten III. bis VII. der angefochtenen Bescheide:3.
  59. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide: Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VII. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2251491.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.