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{'item': 'W280 2227136-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 8a§ 28§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53Art 8Art 4§ 55§ 18§ 21§ 25a§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW280 2227136-1 SpruchW280 2227136-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von XXXX , geb. XXXX 1987, StA. Serbien, vom XXXX .12.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 1987, StA. Serbien, vom römisch 40 .12.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird

§ 8aVw

GVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO stattgegeben. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am XXXX 11.2019 visumfrei in den Schengen Raum ein und folglich von Ungarn kommend nach Österreich weiter. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am römisch 40 11.2019 visumfrei in den Schengen Raum ein und folglich von Ungarn kommend nach Österreich weiter. Am XXXX .11.2019 wurde der BF im Bundesgebiet durch Organe der Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Verrichtung von Mechaniker- und Reinigungsarbeiten sohin bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Der BF verfügte zum damaligen Zeitpunkt weder über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung noch über einen Aufenthaltstitel und war nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet. Am römisch 40 .11.2019 wurde der BF im Bundesgebiet durch Organe der Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Verrichtung von Mechaniker- und Reinigungsarbeiten sohin bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Der BF verfügte zum damaligen Zeitpunkt weder über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung noch über einen Aufenthaltstitel und war nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet. Der BF wies sich mit einem serbischen Reisepass aus. Aus diesem war ersichtlich, dass der BF letztmalig am XXXX .11.2019 in den Schengen Raum eingereist ist, somit der im Schengen Raum erlaubte Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten war.Der BF wies sich mit einem serbischen Reisepass aus. Aus diesem war ersichtlich, dass der BF letztmalig am römisch 40 .11.2019 in den Schengen Raum eingereist ist, somit der im Schengen Raum erlaubte Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten war. Nach erfolgter Festnahme wegen des Verdachts der Schwarzarbeit im Bundesgebiet und niederschriftlichen Einvernahme, die im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache stattfand, gab der BF zu Protokoll, er sei im November 2019 zwecks des Besuches seines Paten in das Bundesgebiet eingereist und habe in der Wohnung eines Bekannten gewohnt. Dass er sich behördlich melden müsse habe der BF nicht gewusst. Derzeit verfüge er über keine finanziellen Mittel. Im Vorfeld der Einreise in das Bundegebiet habe er in Serbien in der Werkstatt seines Vaters gearbeitet sowie von der Landwirtschaft gelebt. Die Ehefrau, drei Kinder des BF sowie seine Eltern würden in Serbien leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Anschließend wurde gegenüber dem BF zur Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid vom XXXX 12.2019 die Schubhaft verhängt. Anschließend wurde gegenüber dem BF zur Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid vom römisch 40 12.2019 die Schubhaft verhängt. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 12.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 12.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif. 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 2, Zif. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am XXXX 12.2019 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am römisch 40 12.2019 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am 30.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot), V. (Nicht-Gewährung der Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Der BF beantragte darin den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV. - VI. zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise hätte eingeräumt werden müssen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung hätte zuerkannt werden müssen; in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen bzw. auf Österreich zu beschränken. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am 30.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. (Einreiseverbot), römisch fünf. (Nicht-Gewährung der Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Der BF beantragte darin den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. - römisch sechs. zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise hätte eingeräumt werden müssen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung hätte zuerkannt werden müssen; in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen bzw. auf Österreich zu beschränken. Ferner wurde beantragt, die Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit.a bis d ZPO, somit im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr, zu gewähren.Ferner wurde beantragt, die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr, zu gewähren. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .01.2020, eingelangt am XXXX 01.2020, vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .01.2020, eingelangt am römisch 40 01.2020, vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX 02.2020 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 02.2020 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung neu zugewiesen. Über Anfrage durch das BVwG teilte das Bundesministerium für Finanzen, Finanzpolizei, mit Schreiben vom XXXX .03.2020 dem anfragenden Gericht mit, dass beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt gegen die Arbeitgeberin des BF ein Strafantrag hinsichtlich der unberechtigten Beschäftigung des BF (Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs-gesetz) gestellt worden sei. Über Anfrage durch das BVwG teilte das Bundesministerium für Finanzen, Finanzpolizei, mit Schreiben vom römisch 40 .03.2020 dem anfragenden Gericht mit, dass beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt gegen die Arbeitgeberin des BF ein Strafantrag hinsichtlich der unberechtigten Beschäftigung des BF (Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs-gesetz) gestellt worden sei. Nach entsprechender Urgenz seitens des BVwG wurde am XXXX .10.2021 seitens des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes das gegen die Arbeitgeberin des BF wegen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG ergangene Straferkenntnis vom XXXX .07.2020 übermittelt.Nach entsprechender Urgenz seitens des BVwG wurde am römisch 40 .10.2021 seitens des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes das gegen die Arbeitgeberin des BF wegen Verstoß gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ergangene Straferkenntnis vom römisch 40 .07.2020 übermittelt. Die Vertretung des BF durch die ARGE Rechtsberatung hat zwischenzeitig geendet und ist dieser nunmehr rechtlich nicht vertreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am XXXX 1987 in Serbien geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er war im Zeitpunkt der Betretung im Besitz eines am XXXX 01.2010 ausgestellten und bis XXXX 01.2020 gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.Der am römisch 40 1987 in Serbien geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er war im Zeitpunkt der Betretung im Besitz eines am römisch 40 01.2010 ausgestellten und bis römisch 40 01.2020 gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest. Der BF besuchte in seinem Heimatstaat acht Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien und arbeitet in der Werkstatt seines Vaters. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der BF lebt mit seiner Familie in Serbien. Mutter und Vater sind dort ebenfalls wohnhaft. Er verfügt in seinem Heimatstaat über eine Wohnmöglichkeit. Es steht fest, dass der BF keine schwerwiegenden Gesundheitsbeschwerden hat. In Österreich verfügt der BF über keinen Wohnsitz. Es gibt kein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen und es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF reiste am XXXX 11.2019 von Serbien kommend visumfrei in den Schengen Raum ein und - nach einem kurzen Aufenthalt in Ungarn - nach Österreich weiter. Der BF reiste am römisch 40 11.2019 von Serbien kommend visumfrei in den Schengen Raum ein und - nach einem kurzen Aufenthalt in Ungarn - nach Österreich weiter. Der BF wurde am XXXX .11.2019 in einer Kfz-Werkstatt in XXXX , XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und bei einer illegalen Arbeitstätigkeit betreten.Der BF wurde am römisch 40 .11.2019 in einer Kfz-Werkstatt in römisch 40 , römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und bei einer illegalen Arbeitstätigkeit betreten. Es wird festgestellt, dass der BF keinen österreichischen Aufenthaltstitel hat und weder über eine Beschäftigungs- oder sonstige Arbeitsbewilligung noch über eine Unfall- und Krankenversicherung verfügt. Mit Straferkenntnis vom XXXX .07.2020 wurde gegen die Arbeitgeberin des BF eine Strafe wegen der unberechtigten Beschäftigung des Beschwerdeführers (Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) verhängt.Mit Straferkenntnis vom römisch 40 .07.2020 wurde gegen die Arbeitgeberin des BF eine Strafe wegen der unberechtigten Beschäftigung des Beschwerdeführers (Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) verhängt. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Er verfügte im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme über einen Bargeldbetrag von ca. EUR XXXX sein Kontostand belief sich auf EUR XXXX . Die illegale Beschäftigung im Bundesgebiet sollte zur Finanzierung des Aufenthalts im Bundesgebiet beitragen.Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Er verfügte im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme über einen Bargeldbetrag von ca. EUR römisch 40 sein Kontostand belief sich auf EUR römisch 40 . Die illegale Beschäftigung im Bundesgebiet sollte zur Finanzierung des Aufenthalts im Bundesgebiet beitragen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht. 2. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus einer Kopie seines Reisepasses. Die Feststellungen betreffend die persönlichen, familiären, finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF in Serbien sowie in Österreich beruhen auf den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung sowie dem Amtswissen des BVwG aufgrund der eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister und der Grundversorgung. Es haben sich für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der gespeicherten Daten ergeben. Der Zeitpunkt der Einreise in den Schengen Raum ergibt sich aus dessen Angabe vor dem BFA die mit dem im Reisepass ersichtlichen Sichtvermerk übereinstimmt. Seine Reisebewegung über Ungarn nach Österreich gründet in seinen Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung. Die Feststellung, dass der BF bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, resultiert aus entsprechender Dokumentation im Verfahrensakt vom XXXX 11.2019 sowie dem Straferkenntnis des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes vom XXXX .07.2020, mit welchem über die Arbeitgeberin des BF eine Geldstrafe von EUR 1.000

§ 28Abs.

1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt wurde. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verhängung einer Geldstrafe im angeführten Ausmaß kann der Verantwortung des BF in der niederschriftlichen Befragung vom XXXX .11.2019, wonach dieser lediglich seinem Freund eine Gefallen erweisen wollte, sowie der Zweck des Aufenthaltes in Österreich lediglich dem Besuch seines Paten gegolten habe, kein Wahrheitsgehalt zugemessen werden. Die Feststellung, dass der BF bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, resultiert aus entsprechender Dokumentation im Verfahrensakt vom römisch 40 11.2019 sowie dem Straferkenntnis des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes vom römisch 40 .07.2020, mit welchem über die Arbeitgeberin des BF eine Geldstrafe von EUR 1.000

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt wurde. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verhängung einer Geldstrafe im angeführten Ausmaß kann der Verantwortung des BF in der niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 .11.2019, wonach dieser lediglich seinem Freund eine Gefallen erweisen wollte, sowie der Zweck des Aufenthaltes in Österreich lediglich dem Besuch seines Paten gegolten habe, kein Wahrheitsgehalt zugemessen werden. Vielmehr sieht das erkennende Gericht im eingeholten Straferkenntnis den Vorwurf der illegalen Beschäftigung hinreichend bestätigt, weshalb die entsprechende Feststellung der Betretung bei der „Schwarzarbeit“ zu Recht getroffen wurde. Dass der BF keinen österreichischen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des BF. Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründet in der Betretung bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung. Der Umstand, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass er die Mittel zu seinem Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus legalen Quellen nicht nachweisen kann und vor allem aus der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne dass dem BF hierfür eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ein Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt worden wäre. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF an keinen schwerwiegenden Gesundheitsbeschwerden leidet und keinerlei medizinische Behandlung benötigt beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, ifF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). 3. Rechtliche Beurteilung:, 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I. A:Zu römisch eins. A: Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):, ,

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zuwanderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG) . In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zuwanderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG) . In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. , , Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff).

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] Nr. 2018/1806 vom 14.11.2018, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] Nr. 2018 aus 1806, vom 14.11.2018, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Der BF kam mit der alleinigen Absicht der illegalen Arbeitsaufnahme von seinem Herkunftsland nach Österreich. Die Angaben des BF, wonach die Tätigkeit in der Werkstatt ein reiner Freundschaftsdienst gewesen sei und er sich hierfür lediglich Arbeitskleidung angezogen habe, erscheint unglaubwürdig, nicht schlüssig und lässt der BF jegliche Konkretisierung dieses Vorbringens zur Glaubhaftmachung vermissen. Der BF verfügte im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nach Betretung bei der illegalen Beschäftigung lediglich über Barmittel in der Höhe von ca. EUR XXXX zur Bedeckung seines Aufenthaltes. Sonstige finanzielle Absicherungen, wonach der Lebensunterhalt des BF im Bundesgebiet durch einen Rechtsanspruch im gesetzlichen Ausmaß gesichert ist als auch das Vorliegen einer rechtlich abgesicherten Unterkunftsmöglichkeit konnte er nicht vorbringen.Der BF verfügte im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nach Betretung bei der illegalen Beschäftigung lediglich über Barmittel in der Höhe von ca. EUR römisch 40 zur Bedeckung seines Aufenthaltes. Sonstige finanzielle Absicherungen, wonach der Lebensunterhalt des BF im Bundesgebiet durch einen Rechtsanspruch im gesetzlichen Ausmaß gesichert ist als auch das Vorliegen einer rechtlich abgesicherten Unterkunftsmöglichkeit konnte er nicht vorbringen. Im vorliegenden Fall ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein darüber, über keine ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes zu verfügen, dass dieser in das Bundesgebiet einreiste, hier verblieb sowie einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. So hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörden ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der BF jedoch Betreten und wurde eine solche festgestellt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF auch künftig versuchen wird in das Bundesgebiet einzureisen um hier einer illegalen Beschäftigung zur Deckung seines Lebensunterhaltes nachzugehen. Hat der BF in Zusammenschau seines bisherigen Verhaltens (illegale Beschäftigung, Umgehung des Meldegesetzes, Missbrauch der Visumfreiheit) und seiner persönlichen Umstände (Mittellosigkeit) doch keine Bereitschaft gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich zu halten. Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass an der Bekämpfung der so genannten "Schwarzarbeit" ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt.Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt. Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen.Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen. Aus der festgestellten Mittelosigkeit des BF gem. § 53 Abs. 2 Zif 6 FPG resultiert sohin die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn der zitierten Bestimmung dem Grunde nach gerechtfertigt ist.Aus der festgestellten Mittelosigkeit des BF gem. Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 FPG resultiert sohin die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn der zitierten Bestimmung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus nachfolgenden Erwägungen:

§ 53Abs.

2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, die sohin dem zu verhängenden Höchstmaß von fünf Jahren entspricht, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Verwaltungsübertretungen - selbst unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Einreise zum Zwecke der illegalen Arbeitsaufnahme - außer Relation, zumal zu Gunsten des BF auch dessen bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit und die ihm nicht anzulastende lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 1 ½ Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG sind - in Abgrenzung zu den in Absatz 3, leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, die sohin dem zu verhängenden Höchstmaß von fünf Jahren entspricht, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Verwaltungsübertretungen - selbst unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Einreise zum Zwecke der illegalen Arbeitsaufnahme - außer Relation, zumal zu Gunsten des BF auch dessen bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit und die ihm nicht anzulastende lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 1 ½ Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbots], sodass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Das Vorliegen eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Verhaltens indiziert

dem Wortlaut der ggstl. Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. und VI. der Erfolg zu versagen war.

Paragraph 18, 2 Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist., Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbots], sodass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Das Vorliegen eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Verhaltens indiziert

dem Wortlaut der ggstl. Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. der Erfolg zu versagen war. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde in Verbindung mit dem vom erkennenden Gericht eingeholten Straferkenntnis vollständig erhoben ist. Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das BVwG in den wesentlichen Teilen angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde in Verbindung mit dem vom erkennenden Gericht eingeholten Straferkenntnis vollständig erhoben ist. Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das BVwG in den wesentlichen Teilen angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu I. B) Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Zu II. A) Zu römisch zwei. A) Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher

§ 8ai

Vm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher

Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. Zu II. B) Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2227136.1.00

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