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{'item': 'W288 2252878-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW288 2252878-1 SpruchW288 2252878-1/27Z, W288 2252878-1/27Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.“

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 20.02.2022 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.
  2. Mit Schreiben vom 16.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die im Spruch genannte Beschwerdeführervertreterin, Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht gegen den Mandatsbescheid vom 20.02.2022 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft.
  3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.03.2022 wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Pkt. I angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Pkt. römisch eins angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.03.2022 das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit XXXX und das Alias-Geburtsdatum mit XXXX angeführt.Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.03.2022 das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit römisch 40 und das Alias-Geburtsdatum mit römisch 40 angeführt. Der Beschwerdeführerin führt jedoch richtigerweise das Geburtsdatum XXXX sowie das Alias-Geburtsdatum XXXX .Der Beschwerdeführerin führt jedoch richtigerweise das Geburtsdatum römisch 40 sowie das Alias-Geburtsdatum römisch 40 .
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, XXXX , ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Das richtige bei ihrer Aliasidentität angeführte Geburtsdatum, XXXX , ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Aufgriffsbericht und der Beschuldigteneinvernahme vor der deutschen Bundespolizei am 20.02.
  6. Es bestehen keine Zweifel, dass das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf den XXXX sowie ihr Alias-Geburtsdatum auf den XXXX lautet. Durch ein Versehen wurden unrichtige Geburtsdaten im Kopf des mündlich verkündeten Erkenntnisses angeführt.Das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Das richtige bei ihrer Aliasidentität angeführte Geburtsdatum, römisch 40 , ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Aufgriffsbericht und der Beschuldigteneinvernahme vor der deutschen Bundespolizei am 20.02.
  7. Es bestehen keine Zweifel, dass das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf den römisch 40 sowie ihr Alias-Geburtsdatum auf den römisch 40 lautet. Durch ein Versehen wurden unrichtige Geburtsdaten im Kopf des mündlich verkündeten Erkenntnisses angeführt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin tatsächlich auf den XXXX lautet und ihr Alias-Geburtsdatum auf den XXXX lautet. Somit war das Erkenntnis gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen.Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin tatsächlich auf den römisch 40 lautet und ihr Alias-Geburtsdatum auf den römisch 40 lautet. Somit war das Erkenntnis gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend zu berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf bereits gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2252878.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.