RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW289 2248983-3 SpruchW289 2248983-3/6E, W289 2248983-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Libyen, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , über die weitere Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Libyen, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien, zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Antrag am 26.03.2020 gab er an, aus Algerien zu stammen.
- Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF unter, sodass mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 02.06.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.
- Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF unter, sodass mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 02.06.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.
- Der BF wurde am 22.07.2020 festgenommen und am 24.07.2020 neuerlich einvernommen. Auch bei dieser Einvernahme gab er an, aus Algerien zu stammen.
- Der BF tauchte daraufhin abermals unter, sodass mit Aktenvermerk vom 30.07.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.
- Der BF tauchte daraufhin abermals unter, sodass mit Aktenvermerk vom 30.07.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.
- Am 28.11.2020 erfolgte durch die LPD Wien die Festnahme des BF. Der BF wurde am 01.12.2020 neuerlich von einem Organwalter des BFA einvernommen und mit 09.06.2021 wurde das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG zugelassen.
- Am 28.11.2020 erfolgte durch die LPD Wien die Festnahme des BF. Der BF wurde am 01.12.2020 neuerlich von einem Organwalter des BFA einvernommen und mit 09.06.2021 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG zugelassen.
- Am 18.06.2021 wurde der BF neuerlich einvernommen und gab auch hier an, dass er aus Algerien stamme.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist und ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Der BF erhob eine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2021, Zahl: I414 2245318-1/6E, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1
- Fall; 12
- Fall, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall; 12
- Fall, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1
- Fall, Abs. 2a und 3 SMG; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 2 a und 3 SMG; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der BF wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 26.11.2020 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ Wien - XXXX überstellt, wo er sich auch gegenwärtig befindet.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der BF wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 26.11.2020 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ Wien - römisch 40 überstellt, wo er sich auch gegenwärtig befindet.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021, W150 2248983-1/15Z, gekürzt ausgefertigt am 05.01.2022, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.
- Am 17.12.2021 kam es zu einer Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Botschaft. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde durch die algerische Delegation bestätigt, jedoch muss noch eine Identitätsfeststellung in Algerien erfolgen.
- Am 11.03.2022 langte der Verfahrensakt zur ersten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 11.03.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass der BF derzeit nur deshalb noch nicht abgeschoben werden könne, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich sei, und dass die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des Fremden zuzurechnen seien, indem er die Abschiebung dadurch verhindere. Dass die Identität des BF noch nicht eindeutig geklärt sei, werde damit begründet, dass der BF wegen wiederholten Untertauchens an der Feststellung der Identität nicht mitgewirkt habe bzw. diese durch verschiedenste Angaben zu seiner Person zu verschleiern versucht habe (siehe verschiedene Alias-Identitäten), zuletzt auch im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 – wobei er angegeben habe, marokkanischer Staatsbürger zu sein. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien sei laufend und es werde regelmäßig urgiert. Der BF sei bereits am 17.12.2021 als algerischer Staatsbürger seitens der algerischen Botschaftsdelegation bestätigt worden, jedoch sei die Identitätsprüfung – welche in Algier diesbezüglich durchgeführt werde – noch ausständig. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft bestehe aus aktueller Sicht weiterhin, zuletzt sei diesbezüglich eine Information seitens der BFA Direktion vom 23.2.2022 ergangen, dass es Flüge nach Algerien und auch nach Marokko gebe, für beide Länder sei lediglich eine Impf- und Testpflicht für die Einreise erforderlich. Überdies habe es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF gegeben, zwar sei eine solche im Beschwerdeverfahren behauptet worden, diese sei jedoch bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 9.12.2021 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens eindeutig widerlegt worden, der BF sei dem Gutachten zufolge haftfähig. Es seien bei der Behörde keine Meldungen seitens des PAZ Wien, XXXX , betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetroffen und eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen sei nicht dargelegt worden. Das BFA gehe daher zusammengefasst weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit aus.
- Am 11.03.2022 langte der Verfahrensakt zur ersten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 11.03.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass der BF derzeit nur deshalb noch nicht abgeschoben werden könne, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich sei, und dass die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des Fremden zuzurechnen seien, indem er die Abschiebung dadurch verhindere. Dass die Identität des BF noch nicht eindeutig geklärt sei, werde damit begründet, dass der BF wegen wiederholten Untertauchens an der Feststellung der Identität nicht mitgewirkt habe bzw. diese durch verschiedenste Angaben zu seiner Person zu verschleiern versucht habe (siehe verschiedene Alias-Identitäten), zuletzt auch im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 – wobei er angegeben habe, marokkanischer Staatsbürger zu sein. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien sei laufend und es werde regelmäßig urgiert. Der BF sei bereits am 17.12.2021 als algerischer Staatsbürger seitens der algerischen Botschaftsdelegation bestätigt worden, jedoch sei die Identitätsprüfung – welche in Algier diesbezüglich durchgeführt werde – noch ausständig. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft bestehe aus aktueller Sicht weiterhin, zuletzt sei diesbezüglich eine Information seitens der BFA Direktion vom 23.2.2022 ergangen, dass es Flüge nach Algerien und auch nach Marokko gebe, für beide Länder sei lediglich eine Impf- und Testpflicht für die Einreise erforderlich. Überdies habe es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF gegeben, zwar sei eine solche im Beschwerdeverfahren behauptet worden, diese sei jedoch bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 9.12.2021 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens eindeutig widerlegt worden, der BF sei dem Gutachten zufolge haftfähig. Es seien bei der Behörde keine Meldungen seitens des PAZ Wien, römisch 40 , betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetroffen und eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen sei nicht dargelegt worden. Das BFA gehe daher zusammengefasst weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit aus.
- Dem BF wurde die Stellungnahme am 11.03.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Der BF sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.
- Eine Anfrage des BVwG im Verfahren, Zl. W154 2248983-2, an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 17.03.2022 ergab in der Beantwortung vom 18.03.2022, dass das Heimreisezertifikat am 01.10.2021 beantragt und der BF am 17.12.2021 zum Interview mit dem algerischen Konsul im PAZ XXXX vorgeführt worden sei. Im Rahmen dieses Interviews sei die algerische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt worden. Die Identität des BF habe jedoch mangels Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente nicht festgestellt werden können, weshalb alle vorliegenden Unterlagen durch die algerische Botschaft zur weiteren Überprüfung durch algerische Behörden nach Algier übermittelt worden seien.
- Eine Anfrage des BVwG im Verfahren, Zl. W154 2248983-2, an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 17.03.2022 ergab in der Beantwortung vom 18.03.2022, dass das Heimreisezertifikat am 01.10.2021 beantragt und der BF am 17.12.2021 zum Interview mit dem algerischen Konsul im PAZ römisch 40 vorgeführt worden sei. Im Rahmen dieses Interviews sei die algerische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt worden. Die Identität des BF habe jedoch mangels Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente nicht festgestellt werden können, weshalb alle vorliegenden Unterlagen durch die algerische Botschaft zur weiteren Überprüfung durch algerische Behörden nach Algier übermittelt worden seien. Der Überprüfungsprozess in Algier umfasse den Abgleich der mitgeschickten Daten mit den algerischen Datenbanken. Im Falle eines erfolglosen Datenabgleiches versuchten algerische Behörden im nächsten Schritt Familienangehörige des Genannten in Algerien auszuforschen, um unter ihrer Mithilfe die Identität des BF festzustellen. Dieser Prozess könne mehrere Monate in Anspruch nehmen und aus diesem Grund könne zum aktuellen Zeitpunkt kein konkreter Zeitrahmen für eine HRZ-Ausstellung genannt werden. Das HRZ werde, nach erfolgter Identifizierung und Freigabe durch algerische Behörden in Algier, umgehend durch die algerische Botschaft in Wien ausgestellt werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.03.2022, W154 2248983-2/6E, festgestellt, dass die für die Aufrechterhaltung der Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist.
- Am 04.04.2022 langte der gegenständliche Verfahrensakt zur erneuten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme wurde im Wesentlichen erneut entsprechend den Ausführungen der ersten Aktenvorlage vorgebracht, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien laufend sei und regelmäßig urgiert werde. Der BF sei bereits am 17.12.2021 als algerischer Staatsbürger seitens der algerischen Botschaftsdelegation bestätigt worden, jedoch sei die Identitätsprüfung – welche in Algier diesbezüglich durchgeführt werde – noch ausständig. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft bestehe aus aktueller Sicht weiterhin, zuletzt sei diesbezüglich eine Information seitens der BFA Direktion vom 23.2.2022 ergangen, dass es Flüge nach Algerien und auch nach Marokko gebe, für beide Länder sei lediglich eine Impf- und Testpflicht für die Einreise erforderlich. Das BFA gehe aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens zusammengefasst weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit aus.
- Am 04.04.2022 langte der gegenständliche Verfahrensakt zur erneuten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme wurde im Wesentlichen erneut entsprechend den Ausführungen der ersten Aktenvorlage vorgebracht, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien laufend sei und regelmäßig urgiert werde. Der BF sei bereits am 17.12.2021 als algerischer Staatsbürger seitens der algerischen Botschaftsdelegation bestätigt worden, jedoch sei die Identitätsprüfung – welche in Algier diesbezüglich durchgeführt werde – noch ausständig. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft bestehe aus aktueller Sicht weiterhin, zuletzt sei diesbezüglich eine Information seitens der BFA Direktion vom 23.2.2022 ergangen, dass es Flüge nach Algerien und auch nach Marokko gebe, für beide Länder sei lediglich eine Impf- und Testpflicht für die Einreise erforderlich. Das BFA gehe aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens zusammengefasst weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit aus.
- Der BF befand sich von 27.
- bis 30.11.2021, von 09.
- bis 10.03.2022, von 11.
- bis 17.03.2022 und von 30.
- bis 02.04.2022 in Hungerstreik.
- Mit Parteiengehör vom 04.04.2022 wurde dem BF die Stellungahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt. Der BF sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.
- In einem internen Schreiben des BFA vom 04.04.2022 wurde festgehalten, dass es noch keine Neuigkeiten gebe und kein konkreter Zeitrahmen für eine HRZ-Ausstellung genannt werden könne, da die angekündigte Überprüfung in Algier mehrere Monate in Anspruch nehmen könne. Sobald die Identifizierung und die damit verbundene Freigabe aus Algier erfolgt seien, werde die algerische Botschaft ein HRZ für den BF ausstellen. Es sei am selben Tag erneut bei der algerischen Botschaft urgiert worden.
- Das BVwG ersuchte die HRZ-Abteilung des BFA am 06.04.2022 um Übermittlung einer Stellungnahme zu der Frage, wie die Zusammenarbeit mit den algerischen Vertretungsbehörden generell funktioniert. Zudem wurde gefragt, ob die algerischen Vertretungsbehörden (u.a. auch im Hinblick auf COVID 19) die weitere Ausstellung von Heimreisezertifikaten zugesagt haben. Für den Fall, dass HRZ ausgestellt werden, wurde gefragt, wie viele HRZ in den Jahren 2022 und 2021 bereits von der algerischen Botschaft ausgestellt wurden und ob ungefähr prognostiziert werden könne, wie lange HRZ-Verfahren derzeit dauern. Überdies wurde angefragt, ob derzeit (u.a. auch im Hinblick auf COVID 19) Abschiebungen nach Algerien stattfinden. Wenn ja, solle mitgeteilt werden, wie viele Abschiebungen in diesem Jahr und dem vergangenen Jahr durchgeführt (begleitet, unbegleitet) wurden. Ersucht wurde zudem um Mitteilung, ob im vorliegenden Fall eine zeitliche Prognose (HRZ, Abschiebung) getroffen werden könne.
- Mit Schreiben vom 06.04.2022 teilte die HRZ-Abteilung des BFA mit, dass die Zusammenarbeit mit der Konsularabteilung der algerischen Botschaft aufrecht und auf einem „Vor-Corona“ Niveau sei sowie, dass wieder regelmäßig Interviewtermine stattfänden. Im ersten Quartal 2022 seien bereits 3 HRZ ausgestellt worden. Dies sei auch ein Zeichen, dass sich die COVID-bedingten Einschränkungen in den letzten Monaten wieder vermindert hätten (Ausstellungen 2021 – 1 HRZ). Heuer seien bereits 11, im Jahr 2021 15, freiwillige begleitete Abschiebungen nach Algerien/Algier erfolgt. Der BF sei am 17.12.2021 den algerischen Behörden zum Interview vorgeführt und als algerischer Staatsbürger bestätigt worden. Eine Identifizierung müsse jedoch durch die Behörden in Algerien erfolgen. Dieser Vorgang könne einige Monate in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit sei bereits zwei Mal bei den algerischen Behörden urgiert worden, nämlich am 28.
- und 04.04.
- Da der BF über keinerlei Dokumente verfüge und er auch eine Kooperation bei der Datenerhebung mittels Formblatt verweigert habe, sei die aktuelle Identifikationsdauer nichts Ungewöhnliches. Wie bereits erwähnt, könne eine Mitwirkung im Verfahren die Dauer bis zur Identifizierung verkürzen. Nach Identifizierung werde unter Vorlage einer Flugbuchung ein HRZ durch die Botschaft ausgestellt. Flüge fänden zurzeit via Frankfurt oder Istanbul täglich statt (Voraussetzung geimpft oder getestet). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter I.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger Algeriens. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest, er wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er gehört keiner der COVID-19-Risikogruppen an. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 80 Abs. 6 FPG durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zuletzt am 24.03.2022 festgestellt.1.2.
- Der Beschwerdeführer wird seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zuletzt am 24.03.2022 festgestellt. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF unter, sodass mit Aktenvermerk vom 02.06.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Der BF wurde am 22.07.2020 festgenommen und am 24.07.2020 neuerlich einvernommen. Der BF tauchte daraufhin abermals unter, sodass mit Aktenvermerk vom 30.07.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Am 28.11.2020 erfolgte durch die LPD Wien die Festnahme des BF. Mit 09.06.2021 wurde das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG zugelassen. Am 21.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt.1.3.
- Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF unter, sodass mit Aktenvermerk vom 02.06.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Der BF wurde am 22.07.2020 festgenommen und am 24.07.2020 neuerlich einvernommen. Der BF tauchte daraufhin abermals unter, sodass mit Aktenvermerk vom 30.07.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Am 28.11.2020 erfolgte durch die LPD Wien die Festnahme des BF. Mit 09.06.2021 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG zugelassen. Am 21.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt. 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare aufrechte Rückkehrentscheidung und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot. 1.3.
- Der BF verfügte zuletzt, abgesehen von seiner Unterbringung in Haft- oder Schubhaftanstalten und einer Meldung mit Unterkunftgeber BMI in der Dauer von 2 Tagen von
- - 27.3.2020, über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Er hielt sich vor den Behörden verborgen. 1.3.
- Der BF verfügt derzeit über keine gültigen Reisedokumente. 1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. 1.3.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1
- Fall; 12
- Fall, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wirkte sich bei der gegenständlichen Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer Strafbarer Handlungen aus. Mildernd wirkte sich hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, aus.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall; 12
- Fall, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wirkte sich bei der gegenständlichen Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer Strafbarer Handlungen aus. Mildernd wirkte sich hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, aus. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1
- Fall, Abs. 2a und 3 SMG; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mildernd wirkte sich bei der genannten Verurteilung das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes aus. Erschwerend wirkte hingegen der sofortige Rückfall innerhalb der Probezeit, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 2 a und 3 SMG; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mildernd wirkte sich bei der genannten Verurteilung das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes aus. Erschwerend wirkte hingegen der sofortige Rückfall innerhalb der Probezeit, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. 1.3.
- Der BF verhält sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Der BF hat sich bereits kurz nach Asylantragstellung und mehrmals dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, sondern beging zahlreiche Straftaten und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Drogen. Der BF hat die Behörden mehrfach über seine wahre Identität getäuscht, indem er andere Namen, Geburtsorte, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten verwendete. Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten, Drogendelikten und Sachbeschädigung auf. Er befand sich zuletzt bis 26.11.2021 in Strafhaft. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF hat versucht, seine Haftunfähigkeit durch wiederholten Hungerstreik von 27.
- bis 30.11.2021, von 09.
- bis 10.03.2022, von 11.
- bis 17.03.2022 und von 30.
- bis 02.04.2022 (zeitnah nach der letzten Fortsetzungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) herbeizuführen. Diese Hungerstreiks wurden allesamt freiwillig beendet. 1.3.
- Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Er hat auch keine Anstalten gesetzt, Reisedokumente zu erlangen und weigert sich, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. 1.3.
- Der BF ist in Österreich in keiner Form integriert. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht kein Deutsch. Seine Mutter lebt in Algerien, sein Vater ist verstorben. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem verfügt er über keine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich und kein nennenswertes Vermögen. 1.3.
- Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach erfolgter Identifizierung und Flugbuchung und der (davon abhängigen) Ausstellung des Heimreisezertifikats (HRZ) zu rechnen. Die Zusammenarbeit mit der Konsularabteilung der algerischen Botschaft ist aufrecht und auf einem „Vor-Corona“ Niveau. Es finden wieder regelmäßig Interviewtermine statt. Im ersten Quartal 2022 sind bereits 3 HRZ ausgestellt worden. Die COVID-bedingten Einschränkungen in den letzten Monaten haben sich wieder vermindert. Flüge finden zurzeit via Frankfurt oder Istanbul täglich statt (Voraussetzung geimpft oder getestet). Für den BF wurde am 01.10.2021 ein Heimreisezertifikat beantragt. Am 17.12.2021 wurde der BF zum Interview mit dem algerischen Konsul im PAZ XXXX vorgeführt. Im Rahmen dieses Interviews ist die algerische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt worden. Die Identität des BF hat jedoch mangels Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente nicht festgestellt werden können, weshalb alle vorliegenden Unterlagen durch die algerische Botschaft zur weiteren Überprüfung durch algerische Behörden nach Algier übermittelt wurden.Für den BF wurde am 01.10.2021 ein Heimreisezertifikat beantragt. Am 17.12.2021 wurde der BF zum Interview mit dem algerischen Konsul im PAZ römisch 40 vorgeführt. Im Rahmen dieses Interviews ist die algerische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt worden. Die Identität des BF hat jedoch mangels Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente nicht festgestellt werden können, weshalb alle vorliegenden Unterlagen durch die algerische Botschaft zur weiteren Überprüfung durch algerische Behörden nach Algier übermittelt wurden. Der Überprüfungsprozess in Algier umfasst den Abgleich der mitgeschickten Daten mit den algerischen Datenbanken. Im Falle eines erfolglosen Datenabgleiches versuchen algerische Behörden im nächsten Schritt Familienangehörige des Genannten in Algerien auszuforschen, um unter ihrer Mithilfe die Identität des BF festzustellen. Dieser Prozess kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund kann zum aktuellen Zeitpunkt kein konkreter Zeitrahmen für eine HRZ-Ausstellung genannt werden. In der Zwischenzeit ist bereits zwei Mal bei den algerischen Behörden urgiert worden, nämlich am 28.
- und 4.4.
- Das HRZ wird, nach erfolgter Identifizierung und Freigabe durch algerische Behörden in Algier, umgehend durch die algerische Botschaft in Wien ausgestellt werden. 1.3.
- Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist (weiterhin) in besonders ausgeprägter Form nicht vertrauenswürdig.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend, insbesondere aus den Ausführungen im Beschwerdeverfahren vom 03.12.2021 sowie den Ausführungen des BF, seines damaligen Vertreters und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.
- 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde durch ein Interview mit dem algerischen Konsul am 17.12.2021 festgestellt, wie sich aus den Anfragebeantwortungen der HRZ-Abteilung vom 18.03.2022 und 06.04.2022 sowie der Stellungnahme des BFA vom 11.03.2022 ergibt. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der vor dem BVwG am 09.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.2.
- Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Entscheidungen im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere dem Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, ergeben sich aus den Verfahrensakten und hg. Gerichtsakten. 2.2.
- Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie den im Verwaltungsakt (zur Schubhaftbeschwerde) einliegenden Straferkenntnissen, in die Einsicht genommen wurde. 2.2.
- Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nicht einmal ansatzweise behauptet und es kam auch sonst in den Verfahren diesbezüglich nichts hervor, im Gegenteil dazu hat der BF sogar explizit bei seiner Einvernahme vor dem BVwG am 09.12.2021 angegeben, dass er in Österreich keine Anstalten gemacht hat, sich eine Existenz aufzubauen, sondern mit Drogen gehandelt hat. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im fremdenrechtlichen Verfahren und den – zum Teil widersprüchlichen – eigenen Angaben des BF auch in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2021, insbesondere aber dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten sowie dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der BF keiner der COVID-19-Risikogruppen angehört. Für eine Haftunfähigkeit gibt es keinen Hinweis. 2.2.
- Dass der BF seit 26.11.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei und dem Zentralen Melderegister. Aus der Aktenlage ergeben sich die Termine der amtswegigen Haftprüfungen. 2.2.
- Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den beiden vom BVwG eingeholten Anfragebeantwortungen der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 18.03.2022 und 06.04.2022 sowie der Stellungnahme des BFA vom 04.04.
- 2.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist aus der Aktenlage ersichtlich und im Übrigen auch nicht strittig. 2.3.
- Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot ergeben sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für die Feststellungen betreffend seine Meldeadressen (beziehungsweise das Fehlen derselben). 2.3.
- Die fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF bereits kurz nach seinem Antrag auf internationalen Schutz und gleich mehrmals untertauchte und daraus, dass er – abgesehen von unfreiwilligen Haftaufenthalten – in Österreich im Verborgenen gelebt hat. Dass der BF mehrmals versuchte, seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreiks zu erreichen, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die fehlende Ausreisewilligkeit ergibt sich aus dem bisher gesetzten Verhalten des BF, seinem Unwillen ein Reisedokument erlangen zu wollen und seinem Unwillen, mit den Behörden zusammenarbeiten zu wollen. 2.3.
- Die Feststellungen, wonach der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und kein nennenswertes Vermögen hat, ergeben sich aus der Aktenlage. 2.3.
- Vor dem dargestellten Hintergrund sind Änderungen im Zusammenhang mit den Kriterien, die für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, nicht hervorgekommen. Gleiches gilt für die entscheidungsrelevanten Umstände im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung. Aus den dargestellten Umständen ergeben sich auch die in besonderem Maß geminderte bzw. fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. 2.3.
- Dass die Zusammenarbeit mit der Konsularabteilung der algerischen Botschaft aufrecht und auf einem „Vor-Corona“ Niveau ist sowie, dass Flüge via Frankfurt oder Istanbul täglich stattfinden (Voraussetzung geimpft oder getestet), ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 06.04.
- Vor diesem Hintergrund ist von einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit nach erfolgter Identifizierung und Flugbuchung und der (davon abhängigen) Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. 2.3.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z. 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten wird.3.1.
- §22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.
- Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der BF ist während seines Aufenthaltes in Österreich – auch während seines Asylverfahrens – bereits mehrfach untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er hat wiederholt falsche Angabe zu seiner Identität gemacht und verhält sich auch im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ. So verweigerte er am 15.10.2021 ein Interview zur Identitätsfeststellung mit einer Delegation der algerischen Botschaft, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er hat wiederholt falsche Angabe zu seiner Identität gemacht und verhält sich auch im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ. So verweigerte er am 15.10.2021 ein Interview zur Identitätsfeststellung mit einer Delegation der algerischen Botschaft, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich auch mehrfach seinem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich auch mehrfach seinem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. 3.1.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF verfügt, wie bereits dargelegt, im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht und tauchte er zudem mehrfach unter. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Sein Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden und ein Einreiseverbot erlassen. Er ist nicht ausreisewillig und nahezu mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig und zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Weder durch die gerichtliche Verurteilung noch durch die Anhaltung in Strafhaft konnte der BF von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden. Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird. Dies insbesondere auch deshalb, da er über keine finanzielle Mittel verfügt und bereits in der Vergangenheit Suchtgifthandel betrieben hat. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Der BF wird seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Algerien ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden musste. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Aufgrund der Feststellung der algerischen Staatsangehörigkeit des BF durch die algerische Botschaft am 17.12.2021 ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nach Überprüfung der seitens der algerischen Botschaft nach Algerien gesendeten Datensätze des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Aufgrund der Feststellung der algerischen Staatsangehörigkeit des BF durch die algerische Botschaft am 17.12.2021 ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nach Überprüfung der seitens der algerischen Botschaft nach Algerien gesendeten Datensätze des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Zudem wurde seitens des Bundesamtes am 28.
- und 04.04.2022 bei der algerischen Botschaft urgiert. Das Verhalten des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war von Anfang an unkooperativ. Durch Untertauchen und der Verweigerung eines Interviewtermins mit der algerischen Botschaftsdelegation am 15.10.2021, wirkte der BF nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF und seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft sowie seines Vorverhaltens, ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit über vier Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten (Verwendung von Alias-Identitäten, Verweigerung eines Interviewtermins mit der algerischen Botschaftsdelegation im Oktober 2021) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde wohl länger als sechs Monate – wie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des BFA vom 18.03.2022 sowie dem internen Schriftverkehr vom 04.04.2022 hervorgeht – dauern wird. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen bislang unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen.Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten (Verwendung von Alias-Identitäten, Verweigerung eines Interviewtermins mit der algerischen Botschaftsdelegation im Oktober 2021) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde wohl länger als sechs Monate – wie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des BFA vom 18.03.2022 sowie dem internen Schriftverkehr vom 04.04.2022 hervorgeht – dauern wird. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen bislang unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 26.11.2021 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 26.11.2021 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 24.03.2022 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Angesichts dieses Verhaltens ist somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Angesichts dieses Verhaltens ist somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.11 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er nicht in Anspruch nahm.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er nicht in Anspruch nahm. Es finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W289.2248983.3.00