RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlG315 2240325-2 Spruch, G315 2240325-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 03.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG verpflichtet, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die Beschwerdeführerin gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt EUR 45,40 zu ersetzen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 03.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG verpflichtet, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die Beschwerdeführerin gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt EUR 45,40 zu ersetzen. Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.“
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 04.03.2021, Datum der Postaufgabe laut Poststempel am 05.03.2021, wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und diese direkt an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , gerichtet, dort eingebracht und der Beschwerdeeingang durch das Bundesverwaltungsgericht mit 11.03.2021 zur Zahl XXXX protokolliert.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 04.03.2021, Datum der Postaufgabe laut Poststempel am 05.03.2021, wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und diese direkt an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , gerichtet, dort eingebracht und der Beschwerdeeingang durch das Bundesverwaltungsgericht mit 11.03.2021 zur Zahl römisch 40 protokolliert. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei am 05.02.2021 zugestellt worden.
- Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 05.02.2021 endete die vierwöchige Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 05.03.
- Mit Schreiben vom 12.03.2021, zugestellt am 12.03.2021, wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die für die Einbringung zuständige belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte am 12.03.2021 bei der belangten Behörde ein.
- Mit Schreiben vom 12.03.2021, zugestellt am 12.03.2021, wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die für die Einbringung zuständige belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte am 12.03.2021 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde legte daraufhin den gegenständlichen Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.09.2021 einlangte und zur Zahl XXXX protokolliert wurde.Die belangte Behörde legte daraufhin den gegenständlichen Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.09.2021 einlangte und zur Zahl römisch 40 protokolliert wurde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und ihr dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Eine Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
- Beweiswürdigung: Der für die Zurückweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- § 61 AVG lautet:3.
- Paragraph 61, AVG lautet: „§ 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)“ Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,). Wird die Bescheidbeschwerde entgegen §§ 12 und 20 VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, hat dieses die Beschwerde von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde „auf Gefahr des Einschreiters“ (zB Fristversäumnis) weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§ 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).Wird die Bescheidbeschwerde entgegen Paragraphen 12 und 20 VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, hat dieses die Beschwerde von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde „auf Gefahr des Einschreiters“ (zB Fristversäumnis) weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Die gegenständliche Beschwerde wurde ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 05.02.2021 am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 05.03.2021, bei der Post aufgegeben, jedoch direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass eine Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Behörde erforderlich war. Die Beschwerde langte am 12.03.2021 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 05.03.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegenständlich als verspätet zurückzuweisen war, war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2240325.2.00