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{'item': 'I414 2197419-4'}

Obsah (11)§ 33Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 63§ 24§ 7Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlI414 2197419-4 SpruchI414 2197419-3/3EI414 2197419-4/2E, I414 2197419-3/3E, I414 2197419-4/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 33Vw

GVG wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG wird als unbegründet abgewiesen. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2021 wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach (gemeint wohl Nigeria)

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach (gemeint wohl Nigeria)

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und Englisch, in der darauf hingewiesen wurde, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich "bei uns" einzubringen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung darüber informiert, dass ihm die BBU GmbH

§ 52

Abs 1 BFA-VG als Rechtsberater zur Seite gestellt werde.Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und Englisch, in der darauf hingewiesen wurde, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich "bei uns" einzubringen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung darüber informiert, dass ihm die BBU GmbH

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 26.08.2021 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 23.09.2021. Am 14.10.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung und gleichzeitig Beschwerde gegen den am 24.08.2021 von der belangten Behörde erlassenen Bescheid. Mit Bescheid vom 19.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 11.02.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er gab im Wesentlichen an, dass der Bescheid vom 24.08.2021 ihm am 26.08.2021 ausgefolgt worden sei. Am 02.09.2021 habe der Beschwerdeführer dem sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX den Wunsch bekanntgegeben, gegen den Bescheid vom 24.08.2021 Beschwerde erheben zu wollen. Darauffolgend habe der soziale Dienst mit E-Mail vom 02.09.2021 Kontakt mit der BBU GmbH aufgenommen und habe die BBU über den Wunsch des Beschwerdeführers, Beschwerde zu erheben, informiert. Aufgrund eines internen Fehlers in der BBU GmbH sei dieses E-Mail nicht bearbeitet worden. Die Verfahrensordnung sei in diesem Falle der BBU GmbH nicht übermittelt worden, weshalb der BBU GmbH die Erlassung des Bescheides bis 30.09.2021 nicht bekannt gewesen sei. Am 30.09.2021 habe der soziale Dienst der Justizanstalt XXXX erneut Kontakt per E-Mail mit der BBU GmbH aufgenommen und sich über die Beschwerdemöglichkeit erkundigt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde sei sodann am 14.10.2021 erfolgt. Mit Bescheid vom 19.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 11.02.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er gab im Wesentlichen an, dass der Bescheid vom 24.08.2021 ihm am 26.08.2021 ausgefolgt worden sei. Am 02.09.2021 habe der Beschwerdeführer dem sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 den Wunsch bekanntgegeben, gegen den Bescheid vom 24.08.2021 Beschwerde erheben zu wollen. Darauffolgend habe der soziale Dienst mit E-Mail vom 02.09.2021 Kontakt mit der BBU GmbH aufgenommen und habe die BBU über den Wunsch des Beschwerdeführers, Beschwerde zu erheben, informiert. Aufgrund eines internen Fehlers in der BBU GmbH sei dieses E-Mail nicht bearbeitet worden. Die Verfahrensordnung sei in diesem Falle der BBU GmbH nicht übermittelt worden, weshalb der BBU GmbH die Erlassung des Bescheides bis 30.09.2021 nicht bekannt gewesen sei. Am 30.09.2021 habe der soziale Dienst der Justizanstalt römisch 40 erneut Kontakt per E-Mail mit der BBU GmbH aufgenommen und sich über die Beschwerdemöglichkeit erkundigt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde sei sodann am 14.10.2021 erfolgt. Am 14.02.2022 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem BVwG vor, welcher dort am 23.02.2022 einlangte. Am 19.02.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: Dem Beschwerdeführer wurden der angeführte Bescheid vom 24.08.2021 wie die damit zusammenhängende Verfahrensordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG eigenhändig am 26.08.2021 zugestellt. Diese sowohl in Deutsch als auch Englisch gehaltene Anordnung beinhaltete auch die Aufforderung, der Beschwerdeführer müsse sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen. Auf Seite 2 dieses Schreibens war in fett gedruckten Buchstaben die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH -BBU GmbH - genannt.Dem Beschwerdeführer wurden der angeführte Bescheid vom 24.08.2021 wie die damit zusammenhängende Verfahrensordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG eigenhändig am 26.08.2021 zugestellt. Diese sowohl in Deutsch als auch Englisch gehaltene Anordnung beinhaltete auch die Aufforderung, der Beschwerdeführer müsse sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen. Auf Seite 2 dieses Schreibens war in fett gedruckten Buchstaben die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH -BBU GmbH - genannt. Der Beschwerdeführer nahm sodann mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX zeitgerecht in Bezug auf eine allenfalls zu erhebende Beschwerde Kontakt auf, damit dieser die BBU GmbH verständige. Am 26.08.2021 erhielt der Beschwerdeführer den Bescheid vom 24.08.2021 und führte darauffolgend mit der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin der Justizanstalt XXXX ein Gespräch. In diesem Zuge teilte der Beschwerdeführer der Sozialarbeiterin mit, dass er eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erheben wolle und dafür die Unterstützung der BBU GmbH in Anspruch nehmen wolle. Die zuständige Sozialarbeiterin verfasste am 02.09.2021 eine E-Mail an die BBU GmbH, in welcher sie mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24.08.2021 Beschwerde erheben wolle und deshalb um Unterstützung bitte. Eine Verständigung in Englisch sei möglich. Der Beschwerdeführer vertraute sodann darauf, dass er nun von der BBU GmbH bei der Beschwerdeerhebung unterstützt wird. Aus unerklärlichen Gründen sei jedoch das von der zuständigen Sozialmitarbeiterin verfasste E-Mail nie von der BBU GmbH bearbeitet worden. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30.09.2021 habe eine Mitarbeiterin der Justizanstalt XXXX die Rechtsberatung BBU GmbH erneut kontaktiert. Nach Erhalt dieses zweiten E-Mails habe die BBU GmbH den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX besucht und beraten. Der Beschwerdeführer nahm sodann mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 zeitgerecht in Bezug auf eine allenfalls zu erhebende Beschwerde Kontakt auf, damit dieser die BBU GmbH verständige. Am 26.08.2021 erhielt der Beschwerdeführer den Bescheid vom 24.08.2021 und führte darauffolgend mit der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin der Justizanstalt römisch 40 ein Gespräch. In diesem Zuge teilte der Beschwerdeführer der Sozialarbeiterin mit, dass er eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erheben wolle und dafür die Unterstützung der BBU GmbH in Anspruch nehmen wolle. Die zuständige Sozialarbeiterin verfasste am 02.09.2021 eine E-Mail an die BBU GmbH, in welcher sie mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24.08.2021 Beschwerde erheben wolle und deshalb um Unterstützung bitte. Eine Verständigung in Englisch sei möglich. Der Beschwerdeführer vertraute sodann darauf, dass er nun von der BBU GmbH bei der Beschwerdeerhebung unterstützt wird. Aus unerklärlichen Gründen sei jedoch das von der zuständigen Sozialmitarbeiterin verfasste E-Mail nie von der BBU GmbH bearbeitet worden. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30.09.2021 habe eine Mitarbeiterin der Justizanstalt römisch 40 die Rechtsberatung BBU GmbH erneut kontaktiert. Nach Erhalt dieses zweiten E-Mails habe die BBU GmbH den Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 besucht und beraten. Mit Schreiben vom 14.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2021, Zl. XXXX , ein. Mit Bescheid vom 19.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.10.2021

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab.Mit Schreiben vom 14.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2021, Zl. römisch 40 , ein. Mit Bescheid vom 19.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.10.2021

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab.

  1. Beweiswürdigung Der erkennende Richter hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: Die Zustellung des angeführten Bescheides und der damit zusammenhängenden Verfahrensanordnung am 26.08.2021 folgt der diesbezüglich im Akt einliegenden Übernahmebestätigung und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ebenso ist darin ersichtlich, dass die Rechtsmittelbelehrung, der zentrale Inhalt und der Umstand, im Falle einer Beschwerdeerhebung, die Rechtsberatung kontaktieren zu müssen, in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache, nämlich Englisch, gehalten ist. Das sowohl im Antrag auf Wiedereinsetzung als auch in der gegenständlich erhobenen Beschwerde erstattete Vorbringen zum Grund der Versäumung der Beschwerdefrist ist glaubwürdig und nachvollziehbar. Es konnte daher von dem durch den Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung geschilderten Sachverhalt ausgegangen werden und die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zu I. A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2022:3.
  4. Zu römisch eins. A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2022: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG).

§ 33Abs. 3 erster Satz Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist § 33 VwGVG anzuwenden; die §§ 71 und 72 AVG kommen nicht zu Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, 2017/12/0086).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG anzuwenden; die Paragraphen 71 und 72 AVG kommen nicht zu Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 13.09.2017, 2017/12/0086). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; 08.09.2015, 2015/01/0125).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; 08.09.2015, 2015/01/0125). Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein bzw. ist ihm ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten: Begründend für den Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der führ ihn zuständigen Sozialarbeiterin mitgeteilt habe, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2021 erhoben wolle und dafür die Unterstützung der BBU GmbH in Anspruch nehmen wolle. Die zuständige Sozialarbeiterin verfasste am 02.09.2021 eine E-Mail an die BBU GmbH, in welcher sie mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24.08.2021 Beschwerde erheben wolle und deshalb um Unterstützung bitte. Eine Verständigung in Englisch sei möglich. Aus unerklärlichen Gründen sei jedoch das von der zuständigen Sozialmitarbeiterin verfasste E-Mail nie von der BBU GmbH bearbeitet worden. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30.09.2021 habe eine Mitarbeiterin der Justizanstalt XXXX die Rechtsberatung BBU GmbH erneut kontaktiert. Nach Erhalt dieses zweiten E-Mails habe die BBU GmbH den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX besucht und beraten. Der Beschwerdeführer hätte sich darauf verlassen können, dass er von einer Rechtsberaterin der BBU GmbH innerhalb der offenen Frist besucht und beim Verfassen einer Beschwerde unterstützt werde.Begründend für den Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der führ ihn zuständigen Sozialarbeiterin mitgeteilt habe, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2021 erhoben wolle und dafür die Unterstützung der BBU GmbH in Anspruch nehmen wolle. Die zuständige Sozialarbeiterin verfasste am 02.09.2021 eine E-Mail an die BBU GmbH, in welcher sie mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24.08.2021 Beschwerde erheben wolle und deshalb um Unterstützung bitte. Eine Verständigung in Englisch sei möglich. Aus unerklärlichen Gründen sei jedoch das von der zuständigen Sozialmitarbeiterin verfasste E-Mail nie von der BBU GmbH bearbeitet worden. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30.09.2021 habe eine Mitarbeiterin der Justizanstalt römisch 40 die Rechtsberatung BBU GmbH erneut kontaktiert. Nach Erhalt dieses zweiten E-Mails habe die BBU GmbH den Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 besucht und beraten. Der Beschwerdeführer hätte sich darauf verlassen können, dass er von einer Rechtsberaterin der BBU GmbH innerhalb der offenen Frist besucht und beim Verfassen einer Beschwerde unterstützt werde. Mit Verfahrensanordnung

§ 63

Abs 2 AVG vom 24.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm

§ 52Abs.

1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH amtswegig zur Seite gestellt wird. Dem Beschwerdeführer wurde in deutscher Sprache sowie in Englischer Sprache folgendes mitgeteilt: "Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung." In der Verfahrensanordnung befanden sich eine Telefonnummer, Adresse sowie eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Dem Beschwerdeführer hätte daher bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt der Inhalt der Verfahrensanordnung - sowohl auf Deutsch als auch in Englisch- verständlich sein müssen, dass er sich im Falle einer Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dem amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater – BBU GmbH - in Verbindung zu setzen hat.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 24.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH amtswegig zur Seite gestellt wird. Dem Beschwerdeführer wurde in deutscher Sprache sowie in Englischer Sprache folgendes mitgeteilt: "Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung." In der Verfahrensanordnung befanden sich eine Telefonnummer, Adresse sowie eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Dem Beschwerdeführer hätte daher bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt der Inhalt der Verfahrensanordnung - sowohl auf Deutsch als auch in Englisch- verständlich sein müssen, dass er sich im Falle einer Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dem amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater – BBU GmbH - in Verbindung zu setzen hat. Aufgrund des Umstandes - dass der Beschwerdeführer den Anweisungen der Verfahrensanordnung nicht nachkam und sich "nur" an die zuständige Sozialarbeiterin der Justizanstalt XXXX wandte, diese damit beauftragte sich an die BBU GmbH zu wenden und um Hilfe bei einer Beschwerdeerhebung zu bitten und dann nichts mehr unternahm, um nachzufragen respektive sicherzustellen, dass fristgerecht Beschwerde gegen seinen Bescheid erhoben wurde - trifft den Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten auffallend sorglos gehandelt und er hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nur auf die die Sozialarbeiterin der Justizanstalt XXXX verlassen hat. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt die Beiziehung einer rechtskundigen Beratungsperson innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erwirken müssen. Dass der Beschwerdeführer keine weiteren Schritte zur Überprüfung und Nachfragen bezüglich der rechtzeitigen Einbringung seiner Beschwerde getätigt hat, zeugt nicht von einem nur minderen Grad des Versehens.Aufgrund des Umstandes - dass der Beschwerdeführer den Anweisungen der Verfahrensanordnung nicht nachkam und sich "nur" an die zuständige Sozialarbeiterin der Justizanstalt römisch 40 wandte, diese damit beauftragte sich an die BBU GmbH zu wenden und um Hilfe bei einer Beschwerdeerhebung zu bitten und dann nichts mehr unternahm, um nachzufragen respektive sicherzustellen, dass fristgerecht Beschwerde gegen seinen Bescheid erhoben wurde - trifft den Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten auffallend sorglos gehandelt und er hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nur auf die die Sozialarbeiterin der Justizanstalt römisch 40 verlassen hat. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt die Beiziehung einer rechtskundigen Beratungsperson innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erwirken müssen. Dass der Beschwerdeführer keine weiteren Schritte zur Überprüfung und Nachfragen bezüglich der rechtzeitigen Einbringung seiner Beschwerde getätigt hat, zeugt nicht von einem nur minderen Grad des Versehens. Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rechtsprechung des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Ein Wiedereinsetzungsgrund läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches, ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen (VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 28.01.2003, 99/18/0320; 31.08.2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise - zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsberater oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu herhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangengenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden (vgl. VwGH 13.12.2001, 99721/0110, 28.01.2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes) ergebnislos blieben (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 24.02.2000, 98/21/0421; zu alldem siehe Hengstschläger/Leeb - AVG Manz Kommentar

  1. Teilband §§ 68 bis 82a, Seiten 1327, 1328, Rz 83, 84).Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rechtsprechung des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Ein Wiedereinsetzungsgrund läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches, ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen (VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 28.01.2003, 99/18/0320; 31.08.2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise - zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsberater oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu herhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangengenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden vergleiche VwGH 13.12.2001, 99721/0110, 28.01.2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes) ergebnislos blieben (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 24.02.2000, 98/21/0421; zu alldem siehe Hengstschläger/Leeb - AVG Manz Kommentar
  2. Teilband Paragraphen 68 bis 82 a, Seiten 1327, 1328, Rz 83, 84). Der Beschwerdeführer zeigte - wie von der soeben zitierten Rechtsprechung gefordert – nur eine unzureichende Eigeninitiative, rechtzeitig mit dem Sozialen Dienst, der Rechtsberatung oder einem Rechtsbeistand in Verbindung zu treten, um ein Rechtsmittel zu erheben oder diesen Schritt zumindest ernsthaft anzustreben. Das einmalige bitten des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX , dass dieser Kontakt mit der BBU GmbH aufnehmen möge, welcher jedoch aufgrund eines Bearbeitungsfehlers bei der BBU GmbH nicht zustande kam, ist für sich allein noch zu wenig, um einen plausiblen und nachvollziehbaren Verhinderungsgrund zur Beschwerdeerhebung zu begründen. Zumindest wäre es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen bei dem Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX weitere Schritte zur Überprüfung - bezüglich der rechtzeitigen Einbringung seiner Beschwerde - zu tätigen. Der VwGH hielt dazu fest, dass ein Asylwerber - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft – (im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer in Haft) den von ihm gewünschten Rechtsbeistand oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm aber ständige Urgenzen zuzumuten (Versuche, mit geeigneten Personen Kontakt aufzunehmen, sind auch grundsätzlich während der Schubhaft zu unternehmen; Hinweis E 21.4.1993, 93/01/0167). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei dem Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX erkundigt, ob dieser bereits in Kontakt mit der BBU GmbH getreten ist und ob von dieser weitere Schritte für eine allfällige Beschwerdeerhebung getätigt worden sind, obwohl er aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gewusst hat, dass er innerhalb von vier Wochen ein Rechtsmittel zu erheben hat. Er hat es somit unterlassen, mit einer geeigneten Person Kontakt aufzunehmen. Auch war dem gegenständlichen Sachverhalt kein Moment zu entnehmen, welches auf ein unabwendbares noch unvorhersehbares Hindernis hingewiesen hätte. Zudem hätte der Beschwerdeführer selbst eine Beschwerde verfassen können, zumal diese – selbst wenn sie mit Fehler behaftet gewesen wäre – die Rechtsmittelfrist gehemmt hätte. Der Beschwerdeführer zeigte - wie von der soeben zitierten Rechtsprechung gefordert – nur eine unzureichende Eigeninitiative, rechtzeitig mit dem Sozialen Dienst, der Rechtsberatung oder einem Rechtsbeistand in Verbindung zu treten, um ein Rechtsmittel zu erheben oder diesen Schritt zumindest ernsthaft anzustreben. Das einmalige bitten des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 , dass dieser Kontakt mit der BBU GmbH aufnehmen möge, welcher jedoch aufgrund eines Bearbeitungsfehlers bei der BBU GmbH nicht zustande kam, ist für sich allein noch zu wenig, um einen plausiblen und nachvollziehbaren Verhinderungsgrund zur Beschwerdeerhebung zu begründen. Zumindest wäre es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen bei dem Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 weitere Schritte zur Überprüfung - bezüglich der rechtzeitigen Einbringung seiner Beschwerde - zu tätigen. Der VwGH hielt dazu fest, dass ein Asylwerber - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft – (im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer in Haft) den von ihm gewünschten Rechtsbeistand oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm aber ständige Urgenzen zuzumuten (Versuche, mit geeigneten Personen Kontakt aufzunehmen, sind auch grundsätzlich während der Schubhaft zu unternehmen; Hinweis E 21.4.1993, 93/01/0167). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei dem Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 erkundigt, ob dieser bereits in Kontakt mit der BBU GmbH getreten ist und ob von dieser weitere Schritte für eine allfällige Beschwerdeerhebung getätigt worden sind, obwohl er aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gewusst hat, dass er innerhalb von vier Wochen ein Rechtsmittel zu erheben hat. Er hat es somit unterlassen, mit einer geeigneten Person Kontakt aufzunehmen. Auch war dem gegenständlichen Sachverhalt kein Moment zu entnehmen, welches auf ein unabwendbares noch unvorhersehbares Hindernis hingewiesen hätte. Zudem hätte der Beschwerdeführer selbst eine Beschwerde verfassen können, zumal diese – selbst wenn sie mit Fehler behaftet gewesen wäre – die Rechtsmittelfrist gehemmt hätte. Im Beschwerdeschriftsatz wird moniert, dass die BBU GmbH keine entsprechende Verfahrensordnung von der belangten Behörde erhalten habe. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob in seinem Erkenntnis vom 14.02.2019, Zahl Ra 2018/18/0409 hervor, die belangte Behörde habe den Asylwerber

§ 52Abs.

1 BFA-VG 2014 mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Der Gerichtshof habe zu dieser Norm bereits erkannt, es handle sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung sei der Verfahrensanordnung nicht beizumessen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).Im Beschwerdeschriftsatz wird moniert, dass die BBU GmbH keine entsprechende Verfahrensordnung von der belangten Behörde erhalten habe. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob in seinem Erkenntnis vom 14.02.2019, Zahl Ra 2018/18/0409 hervor, die belangte Behörde habe den Asylwerber

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014 mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Der Gerichtshof habe zu dieser Norm bereits erkannt, es handle sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung sei der Verfahrensanordnung nicht beizumessen vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Demgemäß entfaltet die - aus der Sicht der RV – die nicht erhaltene Verfahrensanordnung keine Wirkung in Bezug auf einen (zulässigen) Wiedereinsetzungsgrund. Zudem darf ausgeführt werden, dass sich aus § 52 Abs. 1 BFA-VG ergibt, dass die belangte Behörde die Rechtsberatung lediglich in Kenntnis zu setzen hat. In welcher Form dies zu geschehen hat, lässt das Gesetz dabei offen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Sozialdienst der Justizanstalt XXXX die BBU GmbH per E-Mail am 02.09.2021 darüber informierte, dass über den Beschwerdeführer ein Bescheid erlassen wurde. Somit war die BBU GmbH auch in Kenntnis über die Erlassung eines Bescheides über den Beschwerdeführer, was auch aus der Stellungnahme der BBU GmbH vom 10.12.2021 hervorgeht. Darin führt die Rechtsberatung des Beschwerdeführers aus, dass aufgrund einen internen Fehlers die E-Mail nicht bearbeitet wurde. Somit kann davon ausgegangen, dass durch die E-Mail von der zuständigen Sozialmitarbeiterin die BBU GmbH tatsächlich in Kenntnis gesetzt wurde. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BBU GmbH die E-Mail der Sozialarbeiterin vom 02.09.2021 nicht weiterbearbeitet hat. Daher stellt auch dies keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Demgemäß entfaltet die - aus der Sicht der Regierungsvorlage – die nicht erhaltene Verfahrensanordnung keine Wirkung in Bezug auf einen (zulässigen) Wiedereinsetzungsgrund. Zudem darf ausgeführt werden, dass sich aus Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ergibt, dass die belangte Behörde die Rechtsberatung lediglich in Kenntnis zu setzen hat. In welcher Form dies zu geschehen hat, lässt das Gesetz dabei offen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Sozialdienst der Justizanstalt römisch 40 die BBU GmbH per E-Mail am 02.09.2021 darüber informierte, dass über den Beschwerdeführer ein Bescheid erlassen wurde. Somit war die BBU GmbH auch in Kenntnis über die Erlassung eines Bescheides über den Beschwerdeführer, was auch aus der Stellungnahme der BBU GmbH vom 10.12.2021 hervorgeht. Darin führt die Rechtsberatung des Beschwerdeführers aus, dass aufgrund einen internen Fehlers die E-Mail nicht bearbeitet wurde. Somit kann davon ausgegangen, dass durch die E-Mail von der zuständigen Sozialmitarbeiterin die BBU GmbH tatsächlich in Kenntnis gesetzt wurde. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BBU GmbH die E-Mail der Sozialarbeiterin vom 02.09.2021 nicht weiterbearbeitet hat. Daher stellt auch dies keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der Beschwerdeführer hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen ist. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg. 19.632/2012).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist vergleiche VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung wegen Verspätung) 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung wegen Verspätung)

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs.

4 Z 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021 am 26.08.2021 rechtswirksam zugestellt. Entsprechend den oben angeführten Bestimmungen war damit die vierwöchige Beschwerdefrist - ausgehend von der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde am26.08.2021 - bereits mit Ablauf des 23.09.2021 verstrichen. Die mit 14.10.2021 datierte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet und ist daher spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I414.2197419.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.