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{'item': 'L503 2231065-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlL503 2231065-1 SpruchL503 2231065-1/10E, L503 2231065-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 7.2.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 14.1.2020 bis zum 24.2.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, aufgrund des Verhaltens des BF bei einem Vorstelltermin beim Dienstgeber I. sei die angebotene Beschäftigung nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 7.2.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 14.1.2020 bis zum 24.2.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, aufgrund des Verhaltens des BF bei einem Vorstelltermin beim Dienstgeber römisch eins. sei die angebotene Beschäftigung nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem – nach nachträglicher Vorlage des AMS auf Ersuchen des BVwG - ein dem BF am 27.12.2019 übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Küchengehilfen beim Restaurant I. in P., Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden, Mindestentgelt EUR 1.540 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung.Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Küchengehilfen beim Restaurant römisch eins. in P., Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden, Mindestentgelt EUR 1.540 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
  2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk über eine Rückmeldung von Frau G. vom Restaurant I. an das AMS vom 14.1.
  3. Demnach sei der BF bei ihr vorstellig gewesen, er habe jedoch betont, dass er nicht verstehe, warum er in der Gastronomie arbeiten solle bzw. warum ihn das AMS zu ihr schicke, „das AMS würde ja sowieso immer gegen das Gesetz verstoßen“. Der BF sei außerdem vorlaut, frech und arrogant gewesen und habe Frau G. gefragt, „ob sie leicht einen schlechten Tag hat“. Die Stelle wäre für den BF passend gewesen, er hätte nicht schwer heben oder weit gehen müssen.2.
  4. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk über eine Rückmeldung von Frau G. vom Restaurant römisch eins. an das AMS vom 14.1.
  5. Demnach sei der BF bei ihr vorstellig gewesen, er habe jedoch betont, dass er nicht verstehe, warum er in der Gastronomie arbeiten solle bzw. warum ihn das AMS zu ihr schicke, „das AMS würde ja sowieso immer gegen das Gesetz verstoßen“. Der BF sei außerdem vorlaut, frech und arrogant gewesen und habe Frau G. gefragt, „ob sie leicht einen schlechten Tag hat“. Die Stelle wäre für den BF passend gewesen, er hätte nicht schwer heben oder weit gehen müssen. 2.
  6. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 29.1.2020, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 27.12.2019 eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber I. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 14.1.2021 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.2.
  7. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 29.1.2020, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 27.12.2019 eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber römisch eins. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 14.1.2021 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. In weiterer Folge gab der BF auf Vorhalt der Rückmeldung von Frau G. an, Frau G. habe ihm gesagt, sie müsse sich am 7.1.2020 mit dem AMS bezüglich eines Probetags in Verbindung setzen, da der BF noch nie in der Gastronomie gearbeitet hat; sie habe sich jedoch nicht wie versprochen beim ihm gemeldet. Außerdem habe sie rassistische Äußerungen getätigt und gesagt, dass Ausländer nach Österreich kommen würden, um das Sozialsystem zu schädigen. Sie arbeite 14 Stunden am Tag für die Ausländer, weil diese das System schädigen würden. Ihm sei es „so vorgekommen, als wäre er bei einem Tag der FPÖ gewesen und nicht bei einer Firma“. Einen Stempel habe er nicht bekommen, da laut Dienstgeberin die Ausländer nur wegen des Stempels zu ihr kommen würden. 2.
  8. Mit Aktenvermerk ebenfalls vom 29.1.2020 hielt das AMS eine telefonische Antwort von Frau G. – offensichtlich im Gefolge einer Konfrontation mit den Vorwürfen des BF – fest, dass diese nicht zutreffend seien. Sie habe lediglich gesagt, das AMS habe eine schwierige Aufgabe, herauszufiltern, wer (gemeint: arbeiten) möchte und wer nicht. 2.
  9. Mit weiterem Aktenvermerk des AMS wiederum vom 29.1.2020 wurde der Inhalt eines (weiteren) Telefonats mit Frau G. festgehalten, wonach sie und ihr Sohn jeweils einen Anruf des BF erhalten hätten, in dem er ein völlig unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt habe, welches bis zu Drohungen gereicht habe. Auch habe der BF in diesem Gespräch wiederum auf den „täglichen Gesetzesbruch“ durch das AMS hingewiesen. 2.
  10. Im Akt befindet sich zudem ein Vermerk der AMS-Ombudsstelle vom 30.1.2020, wonach sich der BF über die gegenständlichen Vorkommnisse beschwert habe. 2.
  11. Im Akt befindet sich schließlich ein Aktenvermerk des AMS vom 3.2.2020 über ein Telefonat mit dem BF, in dem dieser vorgebracht habe, er habe nie eine Stelle abgelehnt. Er sei bereit für einen Probetag gewesen. Der BF habe angegeben, er habe das Vorstellungsgespräch aufgenommen und wolle, dass sich das AMS 5 Sekunden davon anhöre. Dies sei seitens des AMS abgelehnt worden, zumal ein Mitschnitt ohne Einverständnis nicht erlaubt sei; außerdem sei ein Ausschnitt von 5 Sekunden nicht aussagekräftig.
  12. Mit Schreiben seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 5.2.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den (später erlassenen) Bescheid vom 7.2.
  13. Darin verwies der BF auf seine Angaben bei der Befragung vom 29.1.2020, die zutreffend seien; die Angaben der potentiellen Dienstgeberin würden hingegen nicht den Tatsachen entsprechen. Der BF habe das Bewerbungsgespräch mit der potentiellen Dienstgeberin aufgezeichnet und liege dem Vertreter ein diesbezüglicher Mitschnitt vor, aus dem eindeutig zu entnehmen sei, dass der BF mitgeteilt habe, dass er für den Dienstbeginn jederzeit zur Verfügung stehe, auch mehr als 30 Stunden arbeiten würde und auf eine Rückmeldung warten würde. Seitens der potenziellen Dienstgeberin sei mitgeteilt worden, sie würde sich am Dienstag nach dem Gespräch beim BF wegen eines Probetages melden. Beantragt wurde, von der Sperre des Bezugs der Notstandshilfe abzusehen und die Nachzahlung ab Sperre mit 14.1.2020 vorzunehmen.
  14. In weiterer Folge holte das AMS eine (telefonische) Stellungnahme von Frau G. vom Dienstgeber I. ein, fasste diese zusammen und ließ sich die schriftliche Zusammenfassung von Frau G. sodann am 18.2.2020 bestätigen, wobei Frau G. hierbei ergänzend anführte, der BF habe sie (gemeint wohl: später) telefonisch bedroht und beschimpft.
  15. In weiterer Folge holte das AMS eine (telefonische) Stellungnahme von Frau G. vom Dienstgeber römisch eins. ein, fasste diese zusammen und ließ sich die schriftliche Zusammenfassung von Frau G. sodann am 18.2.2020 bestätigen, wobei Frau G. hierbei ergänzend anführte, der BF habe sie (gemeint wohl: später) telefonisch bedroht und beschimpft. Die Stellungnahme von Frau G. lautet wie folgt: „Herr B. kam am 11.1.2020 zum vereinbarten Bewerbungsgespräch. Ich erklärte ihm die Tätigkeiten, die in seinen Beschäftigungsbereich fallen (Abwasch, Mis en place, ...). Es handelt sich um eine körperlich eher leichte Arbeit (kein schweres Tragen und Heben, keine weiten Wege). Herr B. sagte, dass er nicht verstehe, weshalb ihm das AMS diese Stelle gegeben hat und begann über das AMS und andere Firmen zu schimpfen, was sich im Laufe des Gespräches mehrfach wiederholt hat („das AMS begehe tagtäglich Gesetzesbrüche“ etc.). Ich sagte ihm daraufhin, dass - wenn er das so empfindet, er sich damit an das AMS wenden müsse. Seine Beschwerden über das AMS sind nicht Thema dieses Bewerbungsgespräches und ich teilte ihm das auch sinngemäß mit. Als er im Laufe des Gespräches wieder zu schimpfen begann, meinte ich, dass es für das AMS auch nicht immer leicht ist, herauszufinden, wer arbeiten möchte und wer nicht. Ich sagte ihm - auf seinen Einwand, dass er nicht verstehe, weshalb er diese Stelle vom AMS angeboten erhalten hat - dass es viele Menschen gibt, die auch andere Tätigkeitsbereiche ausprobieren. Daraufhin antwortete er, er habe ja nicht gesagt, dass er es nicht probieren möchte. Ich habe ihm daher einen Probetag angeboten. In Folge wurde sein Verhalten noch um einiges unangenehmer und überheblicher. Er zeigte durch seine Körpersprache und Ausdrucksweise ein mir gegenüber abschätziges Verhalten, sodass ich mehrmals davor war, das Bewerbungsgespräch abzubrechen. Ich habe Herrn B. darauf hingewiesen, dass er sein Verhalten mäßigen soll, das hat aber nichts genützt. Schließlich sagte ich ihm, dass ich einen 12-13 Stunden/Tag habe und ich keinen Sinn in einem weiteren Gespräch sehe. Daraufhin fragte Herr B., ob ich leicht einen schlechten Tag hätte. Abgesehen von der wiederholten Schimpferei sind solche Äußerungen gegenüber einem möglichen Dienstgeber bei einem Bewerbungsgespräch für mich nicht tragbar. Ich sagte zu Herrn B., dass ich mich an das AMS wenden werde und mich ev. wegen eines Probetags bei ihm melden werden. Es war für mich jedoch bereits klar, dass ich Herrn B. aufgrund seines gesamten Verhaltens nicht einstellen werde. Von den mitgebrachten Voraussetzungen wäre Herr B. durchaus als Mitarbeiter in Frage gekommen. Die ausgeschriebene Stelle war für 30 Wochenstunden. Eine Beschäftigung über dieses Zeitausmaß hinaus wurde von mir von Herrn B. weder verlangt noch wäre dies aufgrund der Betriebsorganisation möglich gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfs, ich hätte rassistische Äußerungen gemacht, so verwehre ich mit aufs Schärfste dagegen. Ich habe in meinem Betrieb auch Mitarbeiter aus dem Ausland. Ich weiß nicht, wie Herr B. so etwas behaupten kann. Ausdrücklich weise ich hiermit darauf hin, dass ich zu einem Gesprächsmitschnitt keinerlei Einverständnis gegeben habe. Es war mir bis heute nicht bekannt, dass Herr B. das Gespräch aufgezeichnet hat. Ich werde mich von meinem Anwalt diesbezüglich beraten lassen.“
  16. Am 24.2.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem die Stellungnahme von Frau G. wiedergegeben und dem BF die Möglichkeit gewährt wurde, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der vom BF angeführte Gesprächsmittschnitt werde aufgrund der fehlenden Zustimmung von Frau G. zur Tonaufnahme seitens des AMS im Übrigen nicht zugelassen.
  17. Mit Stellungnahme seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.3.2020 führte der BF eingangs aus, er nehme zur Kenntnis, dass der Gesprächsmittschnitt aufgrund der mangelnden Zustimmung der potentiellen Dienstgeberin nicht zugelassen werde, allerdings werde ihm dadurch auch die Möglichkeit genommen, die Unrichtigkeit der Behauptungen von Frau G. unter Beweis zu stellen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass das Bewerbungsgespräch am 4.1.2020 und nicht am 11.1.2020 stattgefunden habe und wurden teilweise Ausführungen der vorherigen Stellungnahme wiederholt. Ergänzend wurde angemerkt, Frau G. habe Zweifel gehabt, ob der BF für die Stelle überhaupt geeignet sei, weil er keine Erfahrung im Gastgebewerbe habe und habe ihm Frau G. dann einen Probetag bzw. Schnupperarbeit angeboten. Offensichtlich habe Frau G. gegen den BF eine Antipathie gehabt, die aber nicht auf den objektiven Verlauf des Gesprächs vom 4.1.2020 zurückgeführt werden könne. Eine entsprechende Aussage von Frau G., wonach Ausländer das Sozialsystem schädigen würden, sei erfolgt und habe der BF auch in die Facebook-Seite von Frau G. Einsicht genommen und könne der dort vorhandene Freundeskreis als durchaus rechtslastig bezeichnet werden. Nachdem der BF am 29.1.2020 im Zuge einer Niederschrift mit den Vorhalten von Frau G. konfrontiert worden sei, habe er diese zwar tatsächlich angerufen und sie gefragt, warum sie derartige Angaben gemacht habe, er habe sie jedoch niemals bedroht. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der BF ab 1.4.2020 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma L. AG antreten werde, was ebenso gegen eine Arbeitsverweigerung spreche.
  18. Am 12.3.2020 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs, wobei das AMS Auszüge aus der Dokumentation des Beratungsverlaufs des BF etwa wie folgt wiedergab: … Vermittlungsvorschlag des AMS vom 3.12.2018, trotz des gesetzlichen Auftrages, sich unverzüglich um die Stelle zu bewerben, war beim potentiellen Dienstgeber (Firma A.) bis einschließlich 3.1.2019 weder eine Bewerbung eingelangt noch erging Ihrerseits diesbezüglich eine Nachricht … … Am
  19. April 2019 beschweren Sie sich über Ihre Beraterin … bei der Ombudsfrau des AMS OÖ, indem Sie ihr Unhöflichkeit vorwerfen. Diesen Vorwürfen widerspricht Ihre Beraterin eindeutig und vehement. … … Auf den Vermittlungsvorschlag des AMS beim Lokal „D.“ vom 2.4.2019 haben Sie sich am 18.4.2019 noch immer nicht beworben. … Das Dienstverhältnis ist auch in Folge nicht zustande gekommen, da Sie am 8.5.2019 bekannt gegeben haben, Ihren PKW (der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist) aufgrund eines Getriebeschadens abgemeldet zu haben. Dazu wird festgestellt, dass es richtig ist, dass der PKW ab dem 6.5.2019 nicht mehr auf Sie zugelassen ist, jedoch wurde derselbe PKW (KIA SLS) am selben Tag auf Ihre Gattin angemeldet. … … Sie beschweren sich über das PVA Gutachten und geben an, der Arzt mit den langen Haaren, der Sie untersucht hat, war angekifft und hätte Sie für alles Mögliche arbeitsfähig erklärt und dass sich Ihr gesundheitlicher Zustand verbessert habe. Auf die Frage des AMS, ob Sie den Arzt gefragt haben, ob er angekifft ist oder woher Sie das wüssten, meinten Sie, Sie wüssten, wie das riecht, er war zu 100% angekifft. … … Am 15.5.2019 sprechen Sie spontan bei Ihrer Beraterin vor und fragen Sie im Laufe des Gespräches, ob diese aufgrund des Krieges vor 20 Jahren Hass Ihnen gegenüber empfindet, unterstellen ihr Rassismus. Sie beschweren sich bei der Abteilungsleiterin des AMS Linz und werden im Zuge dieses Gespräches aufgefordert, rassistische Äußerungen betreffend Ihre Beraterin zu unterlassen. … … Nach einem Beraterwechsel im Mai 2019 unterstellen Sie dem Mitarbeiter des AMS in weiterer Folge (September 2019), dass er Ihnen „eins auswischen“ möchte. Wiederholt (auch bei nachfolgenden Vorsprachen) müssen Sie darauf hingewiesen werden, Tonaufzeichnungen ohne Zustimmung zu unterlassen. … … Am 24.9.2019 sprechen Sie in der Geschäftsleitung vor und beschweren sich, dass sich das AMS nicht an die Gesetze hält und betonen, alles mit dem Handy aufzuzeichnen. Wiederholter Hinweis, dies zu unterlassen. … … Am 18.2.2020 rufen Sie in der Service Line des AMS an und fluchen und schimpfen über Ihren Berater. … Es würden noch weitere Dokumentationen vorliegen, in denen das Bewerbungsverhalten des BF als nicht auf die Erlangung einer Beschäftigung ausgerichtet erscheine (z. B. Wortwahl gegenüber einem potentiellen Dienstgeber). Aus diesem dokumentierten Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS und auch aus seiner Aussage hinsichtlich seines Pkws würden seine Angaben die Firma I. betreffend nicht glaubwürdig erscheinen. Der BF könne dazu bis 27.3.2020 schriftlich Stellung nehmen.Es würden noch weitere Dokumentationen vorliegen, in denen das Bewerbungsverhalten des BF als nicht auf die Erlangung einer Beschäftigung ausgerichtet erscheine (z. B. Wortwahl gegenüber einem potentiellen Dienstgeber). Aus diesem dokumentierten Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS und auch aus seiner Aussage hinsichtlich seines Pkws würden seine Angaben die Firma römisch eins. betreffend nicht glaubwürdig erscheinen. Der BF könne dazu bis 27.3.2020 schriftlich Stellung nehmen.
  20. Mit Schriftsatz seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.3.2020 gab der BF eine weitere Stellungnahme ab. Darin führte der BF aus, im Hinblick auf die Stelle A. habe er sich entgegen den Darstellungen des AMS nachweislich beworben. Auch beim Lokal D. habe er sich beworben, allerdings habe sein Fahrzeug einen Getriebeschaden gehabt und sei von diesem Dienstgeber auch verlangt worden, dass der BF Liefertätigkeiten auf eigene Kosten durchführe. Hinsichtlich des PVA-Gutachtens habe der BF seinen subjektiven Eindruck geschildert. Mit der Firma T. habe es bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben. Im Hinblick auf seine Beraterin habe der BF den Eindruck gehabt, dass eine persönliche Animosität ihm gegenüber bestehen würde, was sich schon darin gezeigt habe, dass sie ihn jedes Mal bereits frühmorgens zum AMS einbestellt habe, was Probleme mit der Kinderbetreuung verursacht habe. Zusammengefasst könne das Verhältnis zwischen dem BF und manchen Mitarbeitern des AMS durchaus als schwierig bezeichnet werden, dies biete aber noch keinen Hinweis dafür, dass der BF tatsächlich einen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. Es habe auch erwiesenermaßen Kontaktaufnahmen mit Firmen gegeben.
  21. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.4.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 7.2.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und traf sodann folgende Feststellungen: Das AMS habe dem BF am 27.12.2019 eine Beschäftigung als Küchenhilfe beim Betrieb I. in P. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Das Vorstellungsgespräch habe am 4.1.2020 stattgefunden und sei das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen, weil die potentielle Dienstgeberin aufgrund der Äußerungen des BF und seines Verhaltens im Vorstellungsgespräch von seiner Mitarbeit Abstand genommen habe. Der BF habe am 25.2.2020 einen Aufnahmetest für die Beschäftigung bei den L. AG Bädern absolviert und eine geplante Arbeitsaufnahme am 1.4.2020 aufgrund der COVID-19-Maßnahmen (noch) nicht realisiert.Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und traf sodann folgende Feststellungen: Das AMS habe dem BF am 27.12.2019 eine Beschäftigung als Küchenhilfe beim Betrieb römisch eins. in P. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Das Vorstellungsgespräch habe am 4.1.2020 stattgefunden und sei das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen, weil die potentielle Dienstgeberin aufgrund der Äußerungen des BF und seines Verhaltens im Vorstellungsgespräch von seiner Mitarbeit Abstand genommen habe. Der BF habe am 25.2.2020 einen Aufnahmetest für die Beschäftigung bei den L. AG Bädern absolviert und eine geplante Arbeitsaufnahme am 1.4.2020 aufgrund der COVID-19-Maßnahmen (noch) nicht realisiert. Beweiswürdigend zum Verhalten des BF beim Vorstellungsgespräch führte das AMS insbesondere aus, der Einwand des BF, die potentielle Dienstgeberin habe von vornherein eine Antipathie gegen den BF gehegt und habe sich rassistisch geäußert, sei – abgesehen davon, dass die potentielle Dienstgeberin jegliche rassistischen Äußerungen vehement bestreite und für einen objektiven Leser der Stellungnahme eine von vornherein bestehende Antipathie der potentiellen Dienstgeberin dem Bewerber gegenüber nicht zu entnehmen sei, – nicht schlüssig. Übereinstimmung herrsche, dass die potentielle Dienstgeberin einen ausgefüllten Arbeitsalltag habe. Es entspreche daher nicht den allgemeinen Erfahrungen des Lebens, dass ein potentieller Dienstgeber, der Träger rassistischen Gedankenguts ist, ein Vorstellungsgespräch mit einem Arbeitsuchenden vereinbart, dessen fremdländische Herkunft aufgrund des Namens bereits offensichtlich sei. Dass die potentielle Dienstgeberin dem BF gegenüber Zweifel an der grundsätzlichen Eignung für die Stelle als Küchenhilfe geäußert hat, werde von dieser ebenso bestritten und sei Derartiges auch nicht nachvollziehbar. Das Qualifikationsprofil einer Küchenhilfe beinhalte keine besonderen Fähigkeiten oder Fertigkeiten und nehme üblicherweise eine Unterweisung in den Arbeitsaufgaben nur eine verhältnismäßig kurze Zeit in Anspruch. Selbst wenn der BF in diesem Gespräch seine Bereitschaft zur Aufnahme der Beschäftigung bekundet haben sollte, so seien seine, von der potentiellen Dienstgeberin beschriebenen und von ihm zu keinem Zeitpunkt bestrittenen Äußerungen, wie: „Herr B. sagte, dass er nicht verstehe, weshalb ihm das AMS diese Stelle gegeben hat und begann über das AMS und andere Firmen zu schimpfen, was sich im Laufe des Gespräches mehrfach wiederholt hat (‚das AMS begehe tagtäglich Gesetzesbrüche‘ etc.)“ und „fragte Herr B., ob ich leicht einen schlechten Tag hätte“ nicht eben geeignet, Teil eines auf die Erlangung einer Beschäftigung ausgerichteten Bewerbungsgespräches zu sein. Die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in Zusammenhang mit dem Bestreben, eine Beschäftigung zu erlangen, werde im Übrigen durch seinen gesamten Beratungsverlauf bis zur Verhängung der Ausschlussfrist nach § 10 AlVG nicht unterstützt. Der BF übe seit 2003 keine nennenswerte Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt auf. Seine Mitteilung vom 6.5.2020 an die Service Line des AMS, dass er „den PKW abmelden musste: großer Schaden - über 5.000,00 kann er sich nicht leisten“, sei zwar insofern richtig, als er den PKW abgemeldet habe, jedoch habe er unerwähnt gelassen, dass das Auto am selben Tag auf seine Gattin angemeldet worden sei und somit dem Haushalt weiterhin zur Verfügung stehe. Zum Vorwurf der Animosität der Beraterin dem BF gegenüber, welche sich seiner Ansicht nach auch darin gezeigt habe, dass die Termine für die Kontrollmeldungen wöchentlich in der Früh gewesen seien, sei zu sagen, dass der früheste Termin um 8:00 Uhr gewesen sei. Laut Bestätigung der D.-Schule sei eine Morgenbetreuung ab 6:45 Uhr möglich (Tochter A. 2011 geboren), der Kindergarten, den seine Tochter A., geboren 2013, besucht(e), habe ab 6:30 Uhr geöffnet. Es stehe somit nichts entgegen, den Termin um 8:00 Uhr einzuhalten. Der in der Stellungnahme von der potentiellen Dienstgeberin I. geschilderte Gesprächsverlauf sei aufgrund der bislang aufliegenden Dokumentation über sein Verhalten anderen Dienstgebern bzw. Personen gegenüber jedenfalls glaubwürdig und stehe im Einklang mit den vom BF nicht bestrittenen Äußerungen, nicht zu verstehen, weshalb ihm das AMS diesen Job angeboten hat, dass das AMS gegen das Gesetz verstoße sowie mit seinen abwertenden Bemerkungen über andere Firmen.Beweiswürdigend zum Verhalten des BF beim Vorstellungsgespräch führte das AMS insbesondere aus, der Einwand des BF, die potentielle Dienstgeberin habe von vornherein eine Antipathie gegen den BF gehegt und habe sich rassistisch geäußert, sei – abgesehen davon, dass die potentielle Dienstgeberin jegliche rassistischen Äußerungen vehement bestreite und für einen objektiven Leser der Stellungnahme eine von vornherein bestehende Antipathie der potentiellen Dienstgeberin dem Bewerber gegenüber nicht zu entnehmen sei, – nicht schlüssig. Übereinstimmung herrsche, dass die potentielle Dienstgeberin einen ausgefüllten Arbeitsalltag habe. Es entspreche daher nicht den allgemeinen Erfahrungen des Lebens, dass ein potentieller Dienstgeber, der Träger rassistischen Gedankenguts ist, ein Vorstellungsgespräch mit einem Arbeitsuchenden vereinbart, dessen fremdländische Herkunft aufgrund des Namens bereits offensichtlich sei. Dass die potentielle Dienstgeberin dem BF gegenüber Zweifel an der grundsätzlichen Eignung für die Stelle als Küchenhilfe geäußert hat, werde von dieser ebenso bestritten und sei Derartiges auch nicht nachvollziehbar. Das Qualifikationsprofil einer Küchenhilfe beinhalte keine besonderen Fähigkeiten oder Fertigkeiten und nehme üblicherweise eine Unterweisung in den Arbeitsaufgaben nur eine verhältnismäßig kurze Zeit in Anspruch. Selbst wenn der BF in diesem Gespräch seine Bereitschaft zur Aufnahme der Beschäftigung bekundet haben sollte, so seien seine, von der potentiellen Dienstgeberin beschriebenen und von ihm zu keinem Zeitpunkt bestrittenen Äußerungen, wie: „Herr B. sagte, dass er nicht verstehe, weshalb ihm das AMS diese Stelle gegeben hat und begann über das AMS und andere Firmen zu schimpfen, was sich im Laufe des Gespräches mehrfach wiederholt hat (‚das AMS begehe tagtäglich Gesetzesbrüche‘ etc.)“ und „fragte Herr B., ob ich leicht einen schlechten Tag hätte“ nicht eben geeignet, Teil eines auf die Erlangung einer Beschäftigung ausgerichteten Bewerbungsgespräches zu sein. Die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in Zusammenhang mit dem Bestreben, eine Beschäftigung zu erlangen, werde im Übrigen durch seinen gesamten Beratungsverlauf bis zur Verhängung der Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG nicht unterstützt. Der BF übe seit 2003 keine nennenswerte Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt auf. Seine Mitteilung vom 6.5.2020 an die Service Line des AMS, dass er „den PKW abmelden musste: großer Schaden - über 5.000,00 kann er sich nicht leisten“, sei zwar insofern richtig, als er den PKW abgemeldet habe, jedoch habe er unerwähnt gelassen, dass das Auto am selben Tag auf seine Gattin angemeldet worden sei und somit dem Haushalt weiterhin zur Verfügung stehe. Zum Vorwurf der Animosität der Beraterin dem BF gegenüber, welche sich seiner Ansicht nach auch darin gezeigt habe, dass die Termine für die Kontrollmeldungen wöchentlich in der Früh gewesen seien, sei zu sagen, dass der früheste Termin um 8:00 Uhr gewesen sei. Laut Bestätigung der D.-Schule sei eine Morgenbetreuung ab 6:45 Uhr möglich (Tochter A. 2011 geboren), der Kindergarten, den seine Tochter A., geboren 2013, besucht(e), habe ab 6:30 Uhr geöffnet. Es stehe somit nichts entgegen, den Termin um 8:00 Uhr einzuhalten. Der in der Stellungnahme von der potentiellen Dienstgeberin römisch eins. geschilderte Gesprächsverlauf sei aufgrund der bislang aufliegenden Dokumentation über sein Verhalten anderen Dienstgebern bzw. Personen gegenüber jedenfalls glaubwürdig und stehe im Einklang mit den vom BF nicht bestrittenen Äußerungen, nicht zu verstehen, weshalb ihm das AMS diesen Job angeboten hat, dass das AMS gegen das Gesetz verstoße sowie mit seinen abwertenden Bemerkungen über andere Firmen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Subsumierend kam das AMS sodann zum Ergebnis, der BF habe im Bewerbungsgespräch um die angebotene Beschäftigung als Küchenhilfe durch seine Äußerungen und sein Verhalten die potentielle Dienstgeberin des Restaurants I. von einer Einstellung abgebracht. Seine abfälligen Bemerkungen über das AMS, andere Dienstgeber und unangebrachte Bemerkungen auch der potentiellen Dienstgeberin gegenüber sowie das zum Ausdruck gebrachte Unverständnis darüber, dass ihm das AMS diese Stelle in der Gastronomie überhaupt angeboten hat, seien nach allgemeiner Erfahrung geeignet gewesen, die potentielle Dienstgeberin von einer Einstellung abzubringen. Der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Subsumierend kam das AMS sodann zum Ergebnis, der BF habe im Bewerbungsgespräch um die angebotene Beschäftigung als Küchenhilfe durch seine Äußerungen und sein Verhalten die potentielle Dienstgeberin des Restaurants römisch eins. von einer Einstellung abgebracht. Seine abfälligen Bemerkungen über das AMS, andere Dienstgeber und unangebrachte Bemerkungen auch der potentiellen Dienstgeberin gegenüber sowie das zum Ausdruck gebrachte Unverständnis darüber, dass ihm das AMS diese Stelle in der Gastronomie überhaupt angeboten hat, seien nach allgemeiner Erfahrung geeignet gewesen, die potentielle Dienstgeberin von einer Einstellung abzubringen. Der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Richtig sei, dass der BF am 25.2.2020 einen Aufnahmetest bei der L. AG (Bäderbetrieb) für eine Beschäftigung über die Firma j. absolviert habe und ein Arbeitsbeginn mit 1.4.2020 vorgesehen gewesen sei; die Aufnahme dieser Beschäftigung sei aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit COVID verschoben worden; eine Arbeitsaufnahme habe somit bislang nicht stattgefunden. Bei der verfahrensgegenständlichen Stelle hätte die Arbeitsaufnahme sofort (Vorstellungsgespräch am 4.1.2020) erfolgen können. Der BF beziehe seit 9.10.2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seither habe er auf dem freien Arbeitsmarkt 6 arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnisse in der Dauer von insgesamt 23 Tagen vorzuweisen. Seine Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung bis zur Verhängung der Ausschlussfrist nach § 10 AlVG erschienen nicht jene gewesen zu sein, die dem BF entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar gewesen wären. Insgesamt liege kein Nachsichtsgrund im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG vor.Richtig sei, dass der BF am 25.2.2020 einen Aufnahmetest bei der L. AG (Bäderbetrieb) für eine Beschäftigung über die Firma j. absolviert habe und ein Arbeitsbeginn mit 1.4.2020 vorgesehen gewesen sei; die Aufnahme dieser Beschäftigung sei aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit COVID verschoben worden; eine Arbeitsaufnahme habe somit bislang nicht stattgefunden. Bei der verfahrensgegenständlichen Stelle hätte die Arbeitsaufnahme sofort (Vorstellungsgespräch am 4.1.2020) erfolgen können. Der BF beziehe seit 9.10.2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seither habe er auf dem freien Arbeitsmarkt 6 arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnisse in der Dauer von insgesamt 23 Tagen vorzuweisen. Seine Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung bis zur Verhängung der Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG erschienen nicht jene gewesen zu sein, die dem BF entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar gewesen wären. Insgesamt liege kein Nachsichtsgrund im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor.
  22. Mit Schreiben vom 12.5.2020 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  23. Am 18.5.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  24. Am 17.3.2022 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der Frau G. als Zeugin geladen wurde. Im Vorfeld der Verhandlung entschuldigte sich Frau G. krankheitshalber; sie konnte jedoch in der Verhandlung eingehend informativ telefonisch befragt werden.
  25. Am 20.3.2022 übermittelte der BF dem BVwG eine Tonaufzeichnung einerseits des Telefonats mit Frau G. vom 3.1.2020, welches er im Vorfeld seines Bewerbungsgesprächs geführt hatte, und andererseits eine Tonaufzeichnung eines Telefonats mit Frau G. vom 29.1.2020, welches er mit dieser nach deren Mitteilung an das AMS über sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch geführt hatte. Diesbezüglich merkte der BF an, es gehe daraus hervor, dass es falsch sei, er habe Frau G. telefonisch bedroht. Weiters legte der BF einen Screenshot aus der Facebook-Seite von Frau G. vor und merkte an, es handle sich um eine „Querdenkerin“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Am 27.12.2019 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Küchengehilfen beim Restaurant I. in P., Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden, Mindestentgelt EUR 1.540 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung.1.
  28. Am 27.12.2019 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Küchengehilfen beim Restaurant römisch eins. in P., Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden, Mindestentgelt EUR 1.540 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
  29. Am 3.1.2020 rief der BF Frau G. vom Restaurant I. an und vereinbarte ein Vorstellungsgespräch für den 4.1.2020.1.
  30. Am 3.1.2020 rief der BF Frau G. vom Restaurant römisch eins. an und vereinbarte ein Vorstellungsgespräch für den 4.1.
  31. Am 4.1.2020 absolvierte der BF das Vorstellungsgespräch bei Frau G. Eingangs teilte er Frau G. dabei mit, er verstehe nicht, warum er überhaupt hier sein müsse. Mehrfach wies er Frau G. von sich aus darauf hin, dass das AMS „ständig Gesetzesbrüche“ begehe. Frau G. wandte daraufhin ein, es sei nicht Sinn und Zweck eines Vorstellungsgesprächs, über das AMS zu schimpfen; sie habe einen 14-Stunden Tag und es sei wohl auch für das AMS oft schwierig, herauszufinden, wer arbeitswillig sei und wer nicht. Darauf sagte der BF zu Frau G. „Haben Sie einen schlechten Tag?“. Das Vorstellungsgespräch endete dann dergestalt, dass Frau G. dem BF gegenüber die Möglichkeit eines Probetages erwähnt hat und der BF einwilligte, wobei nicht hinreichend feststellbar ist, ob sie dem BF sagte, er solle sich nach Rücksprache mit dem AMS melden oder ob sie dem BF eine Rückmeldung in Aussicht stellte; Frau G. hat diese Aussage jedenfalls getätigt, obwohl sie – aufgrund des eben beschriebenen Verhaltens des BF – seine Einstellung nicht mehr ernsthaft in Erwägung zog, sondern wollte sie damit vielmehr nur das Bewerbungsgespräch auf sachliche Art und Weise beenden. Nicht festgestellt werden kann, dass Frau G, wie vom BF behauptet, im Vorstellungsgespräch gesagt hat, Ausländer würden nach Österreich kommen, um das Sozialsystem zu schädigen; ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Frau G. den BF eingangs fragte, ob er komme, um zu arbeiten oder um zu stempeln.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie im Wege der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 17.3.
  34. 2.
  35. Unbestritten sind die getroffenen Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot; unbestritten ist auch, dass der BF am 3.1.2020 telefonisch ein Vorstellungsgespräch vereinbarte und dass dieses am 4.1.2020 stattfand. 2.
  36. Was die zum Verhalten des BF beim Vorstellungsgespräch getroffenen Feststellungen anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: 2.3.
  37. Eingangs ist anzumerken, dass bereits die allererste – kurze - Rückmeldung von Frau G. dem AMS gegenüber am 14.1.2020 doch sehr konkret war: Demnach sei der BF bei ihr vorstellig gewesen, er habe jedoch betont, dass er nicht verstehe, warum er in der Gastronomie arbeiten solle bzw. warum ihn das AMS zu ihr schicke, „das AMS würde ja sowieso immer gegen das Gesetz verstoßen“. Der BF sei außerdem vorlaut, frech und arrogant gewesen und habe Frau G. gefragt, „ob sie leicht einen schlechten Tag hat“. Diese Angaben hat sie dann in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 12.2.2020 nochmals bestätigt. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte, diese Aussagen getroffen zu haben: „RI: Frau G. hat in ihrer ersten Stellungnahme an das AMS unmittelbar nach dem Vorstellungstermin gesagt, Sie hätten gesagt, Sie verstehen nicht warum Sie in der Gastronomie arbeiten sollen, warum Sie das AMS schickt und das AMS würde sowieso immer wieder gegen das Gesetz verstoßen. Stimmt das? BF: Ganz nicht. Ich habe mich auf das AMS bezogen, weil sie am Anfang mit den Ausländern begonnen hat. Dass mich das AMS nicht zu einem ordentlichen Arbeitgeber schickt. … RI: … Demnach hätten Sie im Hinblick auf das AMS konkret gesagt, das AMS begehe tagtäglich Gesetzesbrüche. Haben Sie das so gesagt? P: Ja, ist möglich, das AMS missachtet den Rechtsstaat jeden Tag. … RI: Frau G. hat auch gesagt, Sie hätten sie gefragt, ob sie vielleicht einen schlechten Tag hat? P: Ja, das habe ich gesagt, das ist allerdings darauf bezogen, dass sie vorhin so untergriffig war. …“ (Verhandlungsschrift S. 5./6). Insofern hat der BF die Tätigung der inkriminierten Aussagen selbst eingeräumt, wobei natürlich nicht verkannt wird, dass der BF dies nur als Reaktion auf eine ihm gegenüber an den Tag gelegte Antipathie bzw. gar rassistische Einstellung von Frau G. bzw. auf eine Aussage von Frau G., Ausländer würden nach Österreich kommen, um das Sozialsystem zu schädigen, sehen will. In dieser Hinsicht kann dem BF vom erkennenden Senat aber keinerlei Glauben geschenkt werden: Wenngleich Frau G. in der Beschwerdeverhandlung lediglich informativ per Telefon – wenn auch sehr ausführlich – befragt werden konnte, so kam aber aus ihren Aussagen doch unzweifelhaft hervor, dass sie tatsächlich an der möglichen Arbeitsleistung des BF interessiert war und dass sie in ihrem Betrieb bereits Angehörige verschiedenster Nationalitäten beschäftigt habe und dies für sie keine Rolle spiele. Auch den Beginn des Vorstellungsgesprächs konnte sie lebensnah schildern, ohne dass seitens des erkennenden Senats in irgendeiner Weise der Verdacht aufgekommen wäre, Frau G. würde bewusst Umstände verschweigen: So sei der BF hereingekommen und habe ihr nicht die Hand gereicht (Anmerkung des BVwG: das Vorstellungsgespräch fand noch vor Ausbruch der Coronapandemie statt), sie habe ihm aber aus Höflichkeit, wie sie es bei Vorstellungsgesprächen immer mache, einen Platz und einen Kaffee angeboten. Einleitend habe der BF sodann damit begonnen, dass er nicht wisse, was er hier überhaupt mache und habe sich über andere Firmen beklagt (Verhandlungsschrift S. 9). Der BF habe im Gespräch wiederholt auf Gesetzesbrüche des AMS hingewiesen (Verhandlungsschrift S. 6). Durchaus ehrlich hat Frau G. aber auch angegeben, sie habe die Aussage, es sei für das AMS wohl auch schwierig, herauszufinden, wer arbeitswillig ist und wer nicht, tatsächlich getätigt, allerdings erst als Reaktion auf die Schimpftiraden des BF über das AMS (Verhandlungsschrift S. 7). Gleiches gilt auch für den Umstand, dass Frau G. die Aussage über ihren 14-Stunden-Tag dem BF gegenüber tatsächlich getätigt hat, allerdings erst nach den unangebrachten Bemerkungen des BF, wie insbesondere, „ob sie einen schlechten Tag hätte“ (Verhandlungsschrift S. 7). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau G. tatsächlich fremdenfeindliche oder rassistische Äußerungen getätigt hätte; derartiges hat sie entschieden in Abrede gestellt. Zutreffend ist – auch in Anbetracht der Angaben von Frau G. -, dass das Vorstellungsgespräch dann dergestalt geendet haben muss, dass Frau G. dem BF gegenüber die Möglichkeit eines Probetages erwähnt hat und der BF einwilligte, wobei (lediglich) nicht hinreichend feststellbar ist, ob sie dem BF sagte, er solle sich nach Rücksprache mit dem AMS melden oder ob sie dem BF eine Rückmeldung in Aussicht stellte. Allerdings geht aus den Angaben von Frau G. sinngemäß doch recht deutlich hervor, dass sie – aufgrund des eben beschriebenen Verhaltens des BF – seine Einstellung nicht mehr ernsthaft in Erwägung zog, sondern wollte sie damit vielmehr nur das Bewerbungsgespräch auf sachliche Art und Weise und ohne weiteres Aufsehen zu erregen beenden (vgl. etwa Frau G. in ihrer Stellungnahme vom 12.2.2020: „Ich sagte zu Herrn B., dass ich mich an das AMS wenden werde und mich eventuelle wegen eines Probetages beim ihm melden werde. Es war für mich jedoch bereits klar, dass ich Herrn B. aufgrund seines gesamten Verhaltens nicht einstellen werde“).Wenngleich Frau G. in der Beschwerdeverhandlung lediglich informativ per Telefon – wenn auch sehr ausführlich – befragt werden konnte, so kam aber aus ihren Aussagen doch unzweifelhaft hervor, dass sie tatsächlich an der möglichen Arbeitsleistung des BF interessiert war und dass sie in ihrem Betrieb bereits Angehörige verschiedenster Nationalitäten beschäftigt habe und dies für sie keine Rolle spiele. Auch den Beginn des Vorstellungsgesprächs konnte sie lebensnah schildern, ohne dass seitens des erkennenden Senats in irgendeiner Weise der Verdacht aufgekommen wäre, Frau G. würde bewusst Umstände verschweigen: So sei der BF hereingekommen und habe ihr nicht die Hand gereicht (Anmerkung des BVwG: das Vorstellungsgespräch fand noch vor Ausbruch der Coronapandemie statt), sie habe ihm aber aus Höflichkeit, wie sie es bei Vorstellungsgesprächen immer mache, einen Platz und einen Kaffee angeboten. Einleitend habe der BF sodann damit begonnen, dass er nicht wisse, was er hier überhaupt mache und habe sich über andere Firmen beklagt (Verhandlungsschrift S. 9). Der BF habe im Gespräch wiederholt auf Gesetzesbrüche des AMS hingewiesen (Verhandlungsschrift S. 6). Durchaus ehrlich hat Frau G. aber auch angegeben, sie habe die Aussage, es sei für das AMS wohl auch schwierig, herauszufinden, wer arbeitswillig ist und wer nicht, tatsächlich getätigt, allerdings erst als Reaktion auf die Schimpftiraden des BF über das AMS (Verhandlungsschrift S. 7). Gleiches gilt auch für den Umstand, dass Frau G. die Aussage über ihren 14-Stunden-Tag dem BF gegenüber tatsächlich getätigt hat, allerdings erst nach den unangebrachten Bemerkungen des BF, wie insbesondere, „ob sie einen schlechten Tag hätte“ (Verhandlungsschrift S. 7). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau G. tatsächlich fremdenfeindliche oder rassistische Äußerungen getätigt hätte; derartiges hat sie entschieden in Abrede gestellt. Zutreffend ist – auch in Anbetracht der Angaben von Frau G. -, dass das Vorstellungsgespräch dann dergestalt geendet haben muss, dass Frau G. dem BF gegenüber die Möglichkeit eines Probetages erwähnt hat und der BF einwilligte, wobei (lediglich) nicht hinreichend feststellbar ist, ob sie dem BF sagte, er solle sich nach Rücksprache mit dem AMS melden oder ob sie dem BF eine Rückmeldung in Aussicht stellte. Allerdings geht aus den Angaben von Frau G. sinngemäß doch recht deutlich hervor, dass sie – aufgrund des eben beschriebenen Verhaltens des BF – seine Einstellung nicht mehr ernsthaft in Erwägung zog, sondern wollte sie damit vielmehr nur das Bewerbungsgespräch auf sachliche Art und Weise und ohne weiteres Aufsehen zu erregen beenden vergleiche etwa Frau G. in ihrer Stellungnahme vom 12.2.2020: „Ich sagte zu Herrn B., dass ich mich an das AMS wenden werde und mich eventuelle wegen eines Probetages beim ihm melden werde. Es war für mich jedoch bereits klar, dass ich Herrn B. aufgrund seines gesamten Verhaltens nicht einstellen werde“). 2.3.
  38. Der BF selbst machte in der Beschwerdeverhandlung auf den erkennenden Senat keinen glaubwürdigen Eindruck. So bot er am Beginn der Verhandlung an, die letzten 40 Sekunden des – eigenen Angaben zufolge 15 bis 20 Minuten langen (und heimlich aufgezeichneten) – Vorstellungsgesprächs abzuspielen, zumal er die letzten 40 Sekunden „für das Gericht vorbereitet“ habe; darauf sei zu hören, wie er und Frau G. betreffend mögliches Schnuppern verblieben seien, nämlich dass sich Frau G. bei ihm am 7.1.2020 melden würde (Verhandlungsschrift S. 2). Dazu ist einerseits anzumerken, dass das Ende des Vorstellungsgesprächs vom BF und Frau G. im Wesentlichen gleichlautend geschildert wird, wobei aber auf die obigen Ausführungen verwiesen sei, wonach Frau G. ihr am Ende des Vorstellungsgesprächs dem BF gegenüber bekundetes Interesse vor allem den Zweck hatte, das Vorstellungsgespräch ohne weitere Vorkommnisse beenden zu können. Insofern kommt gerade jenen vom BF erwähnten, letzten 40 Sekunden des Vorstellungsgesprächs kein relevanter Beweiswert zu. Vor Augen halten muss man sich aber dann die mehrfachen Antworten des BF auf die Fragen, warum er nur die letzten 40 Sekunden dem Gericht „vorbereitet“ habe und nicht die gesamte Aufzeichnung vorlegen könne, hat doch sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter sinngemäß vorgebracht, ihm würde der gesamte Mitschnitt vorliegen (so etwa die Beschwerde des BF: „Mein Mandant hat das Gespräch mit der Geschäftsführerin des I. aufgezeichnet“) – vgl. Verhandlungsschrift S. 2/3:2.3.
  39. Der BF selbst machte in der Beschwerdeverhandlung auf den erkennenden Senat keinen glaubwürdigen Eindruck. So bot er am Beginn der Verhandlung an, die letzten 40 Sekunden des – eigenen Angaben zufolge 15 bis 20 Minuten langen (und heimlich aufgezeichneten) – Vorstellungsgesprächs abzuspielen, zumal er die letzten 40 Sekunden „für das Gericht vorbereitet“ habe; darauf sei zu hören, wie er und Frau G. betreffend mögliches Schnuppern verblieben seien, nämlich dass sich Frau G. bei ihm am 7.1.2020 melden würde (Verhandlungsschrift S. 2). Dazu ist einerseits anzumerken, dass das Ende des Vorstellungsgesprächs vom BF und Frau G. im Wesentlichen gleichlautend geschildert wird, wobei aber auf die obigen Ausführungen verwiesen sei, wonach Frau G. ihr am Ende des Vorstellungsgesprächs dem BF gegenüber bekundetes Interesse vor allem den Zweck hatte, das Vorstellungsgespräch ohne weitere Vorkommnisse beenden zu können. Insofern kommt gerade jenen vom BF erwähnten, letzten 40 Sekunden des Vorstellungsgesprächs kein relevanter Beweiswert zu. Vor Augen halten muss man sich aber dann die mehrfachen Antworten des BF auf die Fragen, warum er nur die letzten 40 Sekunden dem Gericht „vorbereitet“ habe und nicht die gesamte Aufzeichnung vorlegen könne, hat doch sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter sinngemäß vorgebracht, ihm würde der gesamte Mitschnitt vorliegen (so etwa die Beschwerde des BF: „Mein Mandant hat das Gespräch mit der Geschäftsführerin des römisch eins. aufgezeichnet“) – vergleiche Verhandlungsschrift S. 2/3: BF: ... Ich habe ein Tonband, das möchte ich einbringen. Es ist 40 Sekunden lang. RI: Das heißt aber, dass das nicht das ganze Bewerbungsgespräch ist? BF: Am
  40. ist ein Feiertag. Sie wird am
  41. mit dem AMS in Kontakt treten betreffend Schnuppern zwei bis drei Tage, das hat mir Frau G. gesagt. Das meine ich mit den 40 Sekunden. Ich habe ihr gesagt, dass ich jederzeit zur Verfügung stehe. Sie wollte meine Telefonnummer. Sie hat den Lebenslauf gesehen und gesagt, sie meldet sich am
  42. Jänner, da der
  43. ein Feiertag war. So sind wir verblieben. Das ist am Tonband genau zu hören. RI: Sie haben also nur die letzten 40 Sekunden aufgenommen? P: Ja, genau. RI: Warum haben Sie bisher im Verfahren vorgebracht, Sie hätten das gesamte Bewerbungsgespräch aufgezeichnet? BF: Die 40 Sekunden habe ich jetzt für das Gericht vorbereitet. RI: Haben Sie das Ganze aufgezeichnet oder nicht? BF: Ja, aber ich habe jetzt ein neues Handy und auf dem alten Handy war das ganze Gespräch drauf. Die 40 Sekunden habe ich auf dem Computer und habe diese nun auch auf dem neuen Handy. RI: Warum haben Sie nur die letzten 40 Sekunden auf dem Computer gehabt? BF: Das habe ich dem Anwalt gesendet, das andere habe ich nicht mehr. Damit meine ich das ganze Gespräch. RI: Warum haben Sie im Verfahren insbesondere in der Beschwerde betont, dass Ihnen das gesamte Gespräch vorliegt? BF: Es sind mittlerweile zwei Jahre vergangen. RI: So wie Sie das geschildert haben, wäre das ein wichtiges Beweismittel gewesen. BF: Am Anfang hat das AMS das nicht zugelassen. RI: Haben Sie damals am Anfang komplett die Aufnahme Ihrem Anwalt übermittelt? BF: Das kann ich nicht sagen, ob es ganz war oder ob es sich um Bruchstücke handelt. RI: Sie werden doch wissen, ob Sie es Ihrem Anwalt komplett elektronisch übermittelt haben? BF: Ich glaube, nur Bruchstücke. RI: Warum nicht einfach komplett? BF: Eigentlich war es viel zu lang und er hat es mit den Bruchstücken versucht. Das AMS hat immer gesagt, das interessiert uns nicht. RI: Wie lange war das Vorstellungsgespräch? BF: Ca. 15 bis 20 Minuten. RI: Warum haben Sie das Ihrem Anwalt nicht einfach so vorgelegt, das ist doch nicht zu viel. BF: Das war einfach zu lang. Bereits die diesbezüglichen Behauptungen des BF erwiesen sich unzweifelhaft als Schutzbehauptungen. Wenn der BF etwa eingangs in der Beschwerdeverhandlung anmerkt „ich habe jetzt ein neues Handy und auf dem alten Handy war das ganze Gespräch drauf. Die 40 Sekunden habe ich auf dem Computer und habe diese nun auch auf dem neuen Handy“, so muss betont werden, dass durch die Übertragung einer Audiodatei von einem Gerät auf ein anderes keine „Bruchstücke“ entstehen können, außer die Audiodatei wird gezielt bearbeitet. Dies gilt ebenso für die im Verlauf der Verhandlung getätigten Angaben, wonach der BF sogar seinem damaligen Anwalt wohl nur „Bruchstücke“ vorgelegt habe, indiziert dies letztlich doch einzig ein gezieltes Bearbeiten durch den BF und erhellt in keiner Weise, warum er nicht einmal seinem damaligen Anwalt den ganzen Gesprächsmittschnitt vorgelegt haben will. Insofern spricht es in Anbetracht der dargelegten Umstände doch deutlich gegen die Glaubwürdigkeit des BF im Hinblick auf seine Behauptung, Frau G. habe eingangs des Vorstellungsgesprächs zu ihm gesagt, Ausländer würden nach Österreich kommen, um das Sozialsystem zu schädigen und ihn gefragt, ob er komme, um zu arbeiten oder um zu stempeln, wenn er für das BVwG just (nur) jene letzten 40 Sekunden des Vorstellungsgesprächs „vorbereitet“ haben will, die dem Grunde nach unbestritten sind und auch nach den Angaben der Dienstgeberin keine potentielle Vereitelungshandlung bzw. auch nach den Angaben des BF keine unangebrachten Aussagen von Frau G. zu Tage bringen könnten; von Relevanz wären vielmehr die zuvor stattgefundenen Ereignisse, wobei der BF über die diesbezügliche Tonaufzeichnung – aus in keiner Weise nachvollziehbaren Gründen – aber nicht mehr verfüge. 2.3.
  44. Am 21.3.2022 hat der BF dem BVwG nachträglich eine Audiodatei seines Telefonats mit Frau G. vom 3.1.2020, in dem er den Vorstellungstermin für den 4.1.2020 vereinbarte, weiters eine Audiodatei eines Telefonats mit Frau G. vom 29.1.2020, in dem er mit Frau G. wegen ihrer negativen Rückmeldung an das AMS sprach, sowie einen Auszug aus der Facebook-Seite von Frau G. vorgelegt. In diesem Zusammenhang wies der BF darauf hin, dass aus dem Telefonat vom 29.1.2020 klar hervorgehe, dass er Frau G. – entgegen deren Angaben – nicht bedroht habe; aus der Facebook-Seite von Frau G. gehe hervor, dass sie eine „Querdenkerin“ sei. Während aus dem Telefonat vom 3.1.2020 sowie aus der Facebook-Seite keine Rückschlüsse auf das Verhalten des BF beim Bewerbungsgespräch vom 4.1.2020 gezogen werden können, werden die Angaben von Frau G. hinsichtlich des Verhaltens des BF am 4.1.2020 durch das aufgezeichnete Telefonat vom 29.1.2020 weiter gestützt: Das Telefonat vom 3.1.2020 dreht sich um die Vereinbarung des Vorstellungstermins. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Telefonat sowohl von Seiten des BF, als auch von Seiten von Frau G. korrekt und sachlich ablief. Richtig ist, dass Frau G. den BF in diesem Gespräch – wie von ihm in der Beschwerdeverhandlung moniert (Verhandlungsschrift S. 4) – anlässlich der Aufnahme seiner Daten fragte, ob er ein Mann oder eine Frau sei; allerdings ist hierzu zu betonen, dass diese Frage in keiner Weise beleidigend dargebracht wurde, sondern wies Frau G. im Gespräch höflich darauf hin, dass sie sich wegen der Stimme nicht ganz sicher gewesen sei und führte der BF selbst Frau G. gegenüber hierbei eine Verkühlung ins Treffen. Was das aufgezeichnete Telefonat vom 29.1.2020 betrifft, so hat der BF darin Frau G. wegen ihrer negativen Rückmeldung an das AMS angerufen. In diesem Telefonat wies der BF zunächst darauf hin, dass er sich bei ihr vorstellen gewesen sei und sie ihm eine Rückmeldung nach Rücksprache mit dem AMS zugesagt hätte, woraufhin Frau G. sagte, dies hätte sich erledigt und woraufhin der BF Frau G. vorwarf, seine Existenz zu gefährden. Auf diesen Vorwurf hin teilte Frau G. dem BF wie folgt mit: „Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, wenn wer so vorstellen kommt und zu mir dann noch sagt, ob ich einen schlechten Tag habe, hat sich das für mich erledigt. Ganz aus einfach. Wenn einer so vorstellen kommt und so negativ schon … [nicht verständlich] für jeden [nicht verständlich] danke das war´s, das kann ich nicht brauchen.“ Dieses – vom BF (ebenso) heimlich aufgezeichnete – Telefonat stützt nach Auffassung des erkennenden Senats zur Gänze die Angaben von Frau G. im Verfahren, zumal sie darin, ohne zu wissen, dass sie aufgenommen wird, auf das negative Verhalten des BF beim Vorstellungsgespräch, welches sie von einer Einstellung abgehalten habe, verwies (arg. insb. „wenn wer so vorstellen kommt und zu mir dann noch sagt, ob ich einen schlechten Tag hat, hat sich das für mich erledigt“). Dass der BF bei seinem Vorstellungsgespräch am 4.1.2020 tatsächlich eine Vereitelungshandlung gesetzt haben muss, wird durch dieses Telefonat geradezu belegt. Richtig ist im Übrigen, dass aus diesem, dem BVwG übermittelten Mitschnitt keine Drohung des BF gegenüber Frau G. hervorgeht. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der dem BVwG übermittelte Mitschnitt des Telefonats vom 29.1.2020 abrupt endet und unzweifelhaft nicht bis zum Ende des Telefonats reicht. Die vom BF vorgelegten Screenshots aus der Facebook-Seite von Frau G. zum Thema Corona haben im Übrigen keinerlei Bezug zum vorliegenden Verfahren und kommt diesen insofern auch kein Beweiswert zu.
  45. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  46. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 14.1.2020 bis zum 24.2.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 14.1.2020 bis zum 24.2.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe - seitens des AMS am 27.12.2019 eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim Restaurant I. in P. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe - seitens des AMS am 27.12.2019 eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim Restaurant römisch eins. in P. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.

  1. Den getroffenen Feststellungen zufolge teilte der BF am Beginn des Vorstellungsgesprächs vom 4.1.2020 Frau G. mit, er verstehe nicht, warum er überhaupt hier sein müsse und wies Frau G. mehrfach von sich aus darauf hin, dass das AMS „ständig Gesetzesbrüche“ begehe. Frau G. wandte daraufhin ein, es sei nicht Sinn und Zweck eines Vorstellungsgesprächs, über das AMS zu schimpfen; sie habe einen 14-Stunden Tag und es sei wohl auch für das AMS oft schwierig, herauszufinden, wer arbeitswillig sei und wer nicht. Darauf sagte der BF zu Frau G. „Haben Sie einen schlechten Tag?“. Das Vorstellungsgespräch endete dann dergestalt, dass Frau G. dem BF gegenüber die Möglichkeit eines Probetages erwähnt hat und der BF einwilligte; Frau G. hatte jedoch aufgrund des Verhaltens des BF tatsächlich kein Interesse mehr an einer Einstellung des BF, sondern wollte das Vorstellungsgespräch damit nur beenden. Durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch hat der BF unzweifelhaft Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG gesetzt: So erweckt die Bemerkung, er verstehe nicht, warum er hier sein müsse, verbunden mit mehrfachen Hinweisen auf „ständige Gesetzesbrüche“ des AMS, bei einem potentiellen Dienstgeber zwangsläufig den Eindruck, dass tatsächlich kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung besteht. Selbst wenn ein Arbeitsloser der Ansicht sein sollte, dass das AMS ständig Gesetzesbrüche begehe, so wären derartige Bemerkungen einem potentiellen Dienstgeber gegenüber im Vorstellungsgespräch jedenfalls zu unterlassen. Unhöflich und völlig unangebracht war auch die Bemerkung des BF Frau G. gegenüber „Haben Sie einen schlechten Tag?“. Dass ein potentieller Dienstgeber die Einstellung einer Person, die sich bereits im Vorstellungsgespräch einer derartigen Tonart ihm gegenüber bedient, nicht mehr in Erwägung ziehen wird, liegt auf der Hand. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass Frau G. den getroffenen Feststellungen zufolge durch ihr eigenes Verhalten keinerlei Anlass für die vom BF an den Tag gelegte Tonart gegeben hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens des BF zumindest ein bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist; es liegt auf der Hand, dass dem BF subjektiv klar sein musste, dass die potentielle Dienstgeberin in Anbetracht der von ihm beim Vorstellungsgespräch getätigten Äußerungen kein Interesse an einer Einstellung haben würde, auch wenn er sich diesbezüglich in seinem nachträglichen Anruf bei Frau G. vom 29.1.2020 als völlig unwissend darzustellen versucht.Durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch hat der BF unzweifelhaft Vereitelungshandlungen im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt: So erweckt die Bemerkung, er verstehe nicht, warum er hier sein müsse, verbunden mit mehrfachen Hinweisen auf „ständige Gesetzesbrüche“ des AMS, bei einem potentiellen Dienstgeber zwangsläufig den Eindruck, dass tatsächlich kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung besteht. Selbst wenn ein Arbeitsloser der Ansicht sein sollte, dass das AMS ständig Gesetzesbrüche begehe, so wären derartige Bemerkungen einem potentiellen Dienstgeber gegenüber im Vorstellungsgespräch jedenfalls zu unterlassen. Unhöflich und völlig unangebracht war auch die Bemerkung des BF Frau G. gegenüber „Haben Sie einen schlechten Tag?“. Dass ein potentieller Dienstgeber die Einstellung einer Person, die sich bereits im Vorstellungsgespräch einer derartigen Tonart ihm gegenüber bedient, nicht mehr in Erwägung ziehen wird, liegt auf der Hand. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass Frau G. den getroffenen Feststellungen zufolge durch ihr eigenes Verhalten keinerlei Anlass für die vom BF an den Tag gelegte Tonart gegeben hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens des BF zumindest ein bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist; es liegt auf der Hand, dass dem BF subjektiv klar sein musste, dass die potentielle Dienstgeberin in Anbetracht der von ihm beim Vorstellungsgespräch getätigten Äußerungen kein Interesse an einer Einstellung haben würde, auch wenn er sich diesbezüglich in seinem nachträglichen Anruf bei Frau G. vom 29.1.2020 als völlig unwissend darzustellen versucht. 3.3.3.
  2. Der BF hat zusammengefasst eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle als Küchengehilfe beim Restaurant I. in P. gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 14.1.2020 bis zum 24.2.2020

§ 10Al

VG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.3. Der BF hat zusammengefasst eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle als Küchengehilfe beim Restaurant römisch eins. in P. gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 14.1.2020 bis zum 24.2.2020

Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.

  1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie der BF in der Beschwerdeverhandlung angab und auch aus einer Abfrage beim Dachverband hervorgeht, hat der BF nach der Sperrfrist (erst) am 1.6.2020 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung angetreten, welche bis 31.8.2020 andauerte (Saisonarbeit als Bademeister). Diese – nicht nachhaltige – Beschäftigung kann aber aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe zur Sperrfrist nicht berücksichtigt werden, woran auch das Vorbringen des BF nichts zu ändern vermag, ohne Corona hätte er bereits am 1.4.2020 zu arbeiten beginnen können. Nach dieser Beschäftigung bezog der BF im Übrigen wiederum Notstandshilfe, ehe er (erst) am 1.2.2022 eine nur zwei Tage lange Beschäftigung antrat und (erst) seit 1.3.2022 bis dato in Beschäftigung steht. Diese aktuelle Beschäftigung im Jahr 2022 kann aber aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe zur Sperrfrist ebenso wenig berücksichtigt werden.3.3.3.
  2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie der BF in der Beschwerdeverhandlung angab und auch aus einer Abfrage beim Dachverband hervorgeht, hat der BF nach der Sperrfrist (erst) am 1.6.2020 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung angetreten, welche bis 31.8.2020 andauerte (Saisonarbeit als Bademeister). Diese – nicht nachhaltige – Beschäftigung kann aber aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe zur Sperrfrist nicht berücksichtigt werden, woran auch das Vorbringen des BF nichts zu ändern vermag, ohne Corona hätte er bereits am 1.4.2020 zu arbeiten beginnen können. Nach dieser Beschäftigung bezog der BF im Übrigen wiederum Notstandshilfe, ehe er (erst) am 1.2.2022 eine nur zwei Tage lange Beschäftigung antrat und (erst) seit 1.3.2022 bis dato in Beschäftigung steht. Diese aktuelle Beschäftigung im Jahr 2022 kann aber aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe zur Sperrfrist ebenso wenig berücksichtigt werden. 3.3.
  3. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (insbesondere Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (insbesondere Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2231065.1.00

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