Obsah (12)
§ 28Art 133§ 10§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlL503 2244461-2 SpruchL503 2244461-1/12E, L503 2244461-1/12E L503 2244461-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit Bescheid vom 4.5.2021 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG im Zeitraum vom 7.4.2021 bis zum 9.5.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber A. Personalservice GmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1.1. Mit Bescheid vom 4.5.2021 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 7.4.2021 bis zum 9.5.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber A. Personalservice GmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 1.2. Mit weiterem Bescheid vom 25.5.2021 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 10.5.2021 bis zum 18.05.2021 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber A. Personalservice GmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1.2. Mit weiterem Bescheid vom 25.5.2021 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 10.5.2021 bis zum 18.05.2021 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber A. Personalservice GmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem – nach nachträglicher Vorlage des AMS auf Ersuchen des BVwG - ein dem BF am 17.3.2021 übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle der A. Personalservice GmbH als Lagerist, Anforderung unter anderem Führerschein B und Staplerschein, Arbeitsort: Bezirk Hallein und Bezirk Salzburg, Mindestentgelt 2.271,20 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. Abschließend wurde im Stellenangebot ausgeführt: „Ihre Bewerbungen senden Sie bitte an XXXX “Abschließend wurde im Stellenangebot ausgeführt: „Ihre Bewerbungen senden Sie bitte an römisch 40 “ 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein E-Mail des BF an das AMS vom 18.3.2021, 12:08 Uhr, wonach er sich auf insgesamt drei Stellen – darunter die verfahrensgegenständliche bei der Firma A. – beworben habe. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk des AMS vom 7.4.2021, wonach sich der BF laut Rückmeldung der Firma A. nicht beworben habe. 2.
- Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 7.4.2021, wonach laut Auskunft des Dienstgebers bis dato keine Bewerbung auf die Stelle bei der Firma A. erfolgt sei. Sein Leistungsbezug habe daher eingestellt werden müssen. Es werde ihm die Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Sachverhalt (eventuelle Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen) bis zum 28.4.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Im Akt befindet sich weiters unter anderem die diesbezügliche Stellungnahme des BF vom 22.4.2021: „…teile ich Ihnen mit, dass es sich hierbei um einen Fehler der Firma A. Personalservice GmbH handelt. Die Bewerbung erfolgte aufgrund der Einhaltung der Covid19-Maßnahmen telefonisch am 18.03.
- Das Telefoninterview dauerte ca. 15 Minuten. Weitere Unterlagen wurden von der oben genannten Firma nicht angefordert. …“ In weiterer Folge wurde der BF vom AMS aufgefordert, bekanntzugeben, ob er sich auch per Mail beworben oder bei der Firma P. angerufen hat; sollte er sich per Mail, wie im Inserat angegeben, beworben haben, so möge er diese Mail weiterleiten bzw. einen Screenshot davon schicken. Daraufhin antwortete der BF, er habe sich bei der Firma P. nur telefonisch beworben. 2.
- Mit ebenso im Akt befindlichen Schreiben des AMS vom 27.4.2021 wurde der BF aufgefordert, bekannt zu geben, warum er sich nur telefonisch beworben hat, da im Inserat explizit angegeben worden sei, dass eine Bewerbung per Mail zu erfolgen habe. Darauf antwortete der BF wie folgt: „… Zu diesem Zeitpunkt hatte ich meinen PC nicht zur Verfügung, und ich wusste auch nicht wann ich meinen PC wieder bekomme. Ich hatte nur mein Mobiltelefon wo aber meine Bewerbungsunterlagen nicht abgespeichert sind. Deshalb konnte ich mich nicht per E-Mail bewerben. Da ich mich fristgerecht bewerben wollte, habe ich mich telefonisch vorgestellt. …“ 2.
- Im Akt befindet sich zudem eine Stellungnahme des Regionalbeirates, wonach sich der BF nicht wie angegeben im Inserat beworben habe. Es gebe keine nachsichtswürdigen Gründe; die Rechtsfolgen sollen von 7.4.2021 bis 18.5.2021 eintreten. 2.
- Im Akt befindet sich darüber hinaus ein Schreiben des BF an das AMS vom 5.5.2021, wonach er eben mit Herrn K. A. von der Firma A. telefoniert habe. Es sei „der Sachverhalt hinsichtlich der telefonischen Bewerbung und in weiterer Folge die irrtümliche Mitteilung an das AMS besprochen“ worden. Laut Auskunft von Herrn K. A. handle es sich um einen Fehler der A. Personalservice GmbH. Die Kontaktdaten des BF seien seitens der Büroangestellten der A. Personalservice GmbH nicht an Herrn K. A. weitergeleitet worden und sei es aus diesem Grund zu diesem Missverständnis gekommen. Weiter führte der BF aus: „Die telefonische Bewerbung sowie die Weitergabe meiner Kontaktdaten wurden unter XXXX am 18.03.2021 mitgeteilt.“2.
- Im Akt befindet sich darüber hinaus ein Schreiben des BF an das AMS vom 5.5.2021, wonach er eben mit Herrn K. A. von der Firma A. telefoniert habe. Es sei „der Sachverhalt hinsichtlich der telefonischen Bewerbung und in weiterer Folge die irrtümliche Mitteilung an das AMS besprochen“ worden. Laut Auskunft von Herrn K. A. handle es sich um einen Fehler der A. Personalservice GmbH. Die Kontaktdaten des BF seien seitens der Büroangestellten der A. Personalservice GmbH nicht an Herrn K. A. weitergeleitet worden und sei es aus diesem Grund zu diesem Missverständnis gekommen. Weiter führte der BF aus: „Die telefonische Bewerbung sowie die Weitergabe meiner Kontaktdaten wurden unter römisch 40 am 18.03.2021 mitgeteilt.“ 2.
- Schließlich befindet sich ein Aktenvermerk des AMS vom 6.5.2021 über ein mit Herrn K. A. von der Firma A. geführtes Telefonat im Akt. Demzufolge habe der BF gesagt, dass er keinen Computer hat, ihm sei jedoch angeboten worden, alles per Post zu schicken oder persönlich beim Dienstgeber abzugeben.
- Mit Schreiben vom 18.5.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.5.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, es sei unstrittig, dass die Bewerbung nicht per E-Mail erfolgte. Unrichtig sei aber die Annahme des AMS, dass keine Bewerbung vorliegen würde. Weiter führte der BF etwa aus: „Die Bewerbung wurde am 18.03.2021 telefonisch durchgeführt. Es folgte zeitgleich ein telefonisches Bewerbungsgespräch. … wurde auf eine telefonische Bewerbung zurückgegriffen, da aufgrund technischer Gebrechen keine Möglichkeit einer schriftlichen Bewerbung per E-Mail möglich war und um die 8-Tage Frist zu wahren, wurde der potenzielle Arbeitgeber telefonisch kontaktiert.“ Die Kontaktdaten des BF seien aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Personals von Herrn K. A. nicht an diesen weitergeleitet wurden. Dieses Fehlverhalten habe in weiterer Folge zur unrichtigen Auskunft gegenüber dem AMS Salzburg geführt. Die unrichtige Auskunft liege eindeutig in der Sphäre der A. Personalservice GmbH und nicht in der Sphäre von des BF. Die unrichtige Auskunft einer fehlenden Bewerbung sei nach Auskunft von Herrn K. A. beim AMS Salzburg korrigiert worden. Schließlich tätigte der BF rechtliche Ausführungen zum Vereitelungstatbestand nach § 10 AlVG; so komme es auf die Gesamtbeurteilung des Verhaltens an und habe der BF ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht.
- Mit Schreiben vom 18.5.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.5.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, es sei unstrittig, dass die Bewerbung nicht per E-Mail erfolgte. Unrichtig sei aber die Annahme des AMS, dass keine Bewerbung vorliegen würde. Weiter führte der BF etwa aus: „Die Bewerbung wurde am 18.03.2021 telefonisch durchgeführt. Es folgte zeitgleich ein telefonisches Bewerbungsgespräch. … wurde auf eine telefonische Bewerbung zurückgegriffen, da aufgrund technischer Gebrechen keine Möglichkeit einer schriftlichen Bewerbung per E-Mail möglich war und um die 8-Tage Frist zu wahren, wurde der potenzielle Arbeitgeber telefonisch kontaktiert.“ Die Kontaktdaten des BF seien aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Personals von Herrn K. A. nicht an diesen weitergeleitet wurden. Dieses Fehlverhalten habe in weiterer Folge zur unrichtigen Auskunft gegenüber dem AMS Salzburg geführt. Die unrichtige Auskunft liege eindeutig in der Sphäre der A. Personalservice GmbH und nicht in der Sphäre von des BF. Die unrichtige Auskunft einer fehlenden Bewerbung sei nach Auskunft von Herrn K. A. beim AMS Salzburg korrigiert worden. Schließlich tätigte der BF rechtliche Ausführungen zum Vereitelungstatbestand nach Paragraph 10, AlVG; so komme es auf die Gesamtbeurteilung des Verhaltens an und habe der BF ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht.
- Am 4.5.2021 beantragte der BF Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 16.6.2021 erhob der BF (auch) Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.5.
- Darin wiederholte er sein bereits in der Beschwerde vom 18.5.2021 erstattetes Vorbringen, fügte jedoch hinzu, sowohl der Bescheid vom 4.5.2021, als auch der Bescheid vom 25.5.2021 würden sich auf denselben Sachverhalt beziehen und komme dies einer „Doppelbestrafung“ gleich. Die Tatsache, dass der BF in diesem Zeitraum eine Umstellung von Arbeitslosengeld zu Notstandshilfe erfahren habe, sei insofern irrelevant, als der Erstbescheid bereits zuvor ausgestellt worden sei und somit die Sperrfrist dem AMS sehr wohl hätte bekannt gewesen sein müssen. Eine „Verlängerung“ der Sperre, welche sich auf denselben Sachverhalt beziehe, sei unrichtig und komme einer Doppelbestrafung gleich.
- Mit Schreiben vom 22.6.2021 ersuchte das AMS Herrn K. A. von der Firma A. um Beantwortung näher dargelegter Fragen hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Bewerbung. Mit Antwort vom 22.6.2021 gab Herr K. A. bekannt, er könne keine Bewerbung des BF auffinden. Es sei richtig, dass ihn der BF angerufen habe, er (Herr K. A.) sei jedoch im Außendienst gewesen, habe dem BF einen Rückruf angeboten, er habe den BF aber nicht zurückrufen können. Ein Bewerbungsgespräch habe nicht stattgefunden; der BF habe sich nicht – wie gewünscht – per E-Mail beworben, sondern nur angerufen. Es sei richtig, dass er dann am 5.5.2021 mit dem BF telefoniert habe; der BF habe sich über die Mitteilung an das AMS beschwert; diese sei allerdings zu Recht ergangen, weil keine Bewerbung des BF auffindbar gewesen sei. Im Büro in Salzburg sei Herr K. A. alleine angestellt und würden alle Bewerbungen direkt an ihn gehen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.6.2021 wies das AMS die Beschwerden des BF gegen die Bescheide vom 4.5.2021 und 25.5.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS kurz zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe sich nicht wie im Stellenvorschlag vorgesehen beworben. Er habe daher eine Gelegenheit verpasst, mit einem potenziellen Dienstgeber in Kontakt zu treten. Es habe zwar eine telefonische Kontaktaufnahme des BF mit der Firma A. gegeben und sei dem BF ein Rückruf zugesichert worden, dem BF sei jedoch klar mitgeteilt worden, dass Bewerbungen per E-Mail zu erfolgen hätten und habe der BF auch nicht mehr versucht, Herrn K. A. zu erreichen. Das Vorbringen des BF, es hätte sich beim getätigten Telefonat um eine telefonische Bewerbung gehandelt, sei aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben von Herrn K. A. von der Firma A. als Schutzbehauptung anzusehen. Selbst wenn Herr K. A. dem BF einen Rückruf angeboten hat, wäre es dennoch am BF gelegen, sich beim potenziellen Dienstgeber zu erkundigen, ob eine Bewerbung - entgegen den Angaben im Vermittlungsvorschlag - auch auf einem anderen Weg als per E-Mail übermittelt werden kann. Der BF hätte gemeinsam mit dem potenziellen Dienstgeber nach einer Lösung suchen können. Dass er sich nicht noch einmal an Herrn K. A. gewandt und es unterlassen habe, etwaige Bewerbungsmodalitäten zu besprechen, könne nur so gedeutet werden, dass der BF kein Interesse an der Beschäftigung hatte. Eine telefonische Anfrage beim potenziellen Dienstgeber habe nicht den Vorgaben des Dienstgebers entsprochen und müsse von diesem daher auch nicht angenommen werden. Die vom BF vorgenommene, einmalige telefonische Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber könne nicht als tauglichen Bemühen um die vermittelte Stelle angesehen werden. Die Aufteilung der Sperrfrist auf zwei Bescheide rühre im Übrigen daher, dass der BF zunächst im Bezug von Arbeitslosengeld und dann im Bezug von Notstandshilfe gestanden sei; die Berechnung der 6 Wochen sei – näher dargelegt – korrekt erfolgt und liege keinesfalls eine „Doppelbestrafung“ vor.
- Mit Schreiben vom 13.7.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wies der BF darauf hin, dass ihm die schriftliche Stellungnahme von Herrn K. A. an das AMS nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei unrichtig, dass Herr K. A. alleine im Büro in Salzburg arbeite; dessen Kollege Herr F. T. sei ebenfalls für das Büro in Salzburg zuständig. Im Telefonat vom 5.5.2021 habe sich Herr K. A. beim BF dahingehend entschuldigt, dass seine Mitarbeiterin ihm die Bewerbungsunterlagen nicht weitergeleitet habe. Darauf hingewiesen wurde, dass sich der BF am 29.6.2021 nochmals bei der Firma A. beworben habe und eine – beigelegte – E-Mail-Antwort von Herrn K. A. erhalten habe, wonach dieser von Montag, dem 28.6.2021 bis Freitag, dem 2.7.2021 nicht im Büro erreichbar sei und man sich in dringenden Fällen an seinen Kollegen Herrn F. T. wenden möge.
- Am 16.7.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 1.2.2022 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG das verfahrensgegenständliche Stellenangebot sowie die schriftliche Stellungnahme von Herrn K. A. vom 22.6.2021 nach.
- Am 17.3.2022 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch. Als Zeuge wurde Herr K. A. geladen; eine Nachschau am 17.3.2022 hatte ergeben, dass dieser die Zeugenladung nicht behoben hatte; er erschien somit nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 17.3.2021 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot samt Begleitschreiben, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle der A. Personalservice GmbH als Lagerist, Anforderung unter anderem Führerschein B und Staplerschein, Arbeitsort: Bezirk Hallein und Bezirk Salzburg, Mindestentgelt 2.271,20 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. Abschließend wurde im Stellenangebot ausgeführt: „Ihre Bewerbungen senden Sie bitte an XXXX “1.
- Am 17.3.2021 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot samt Begleitschreiben, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle der A. Personalservice GmbH als Lagerist, Anforderung unter anderem Führerschein B und Staplerschein, Arbeitsort: Bezirk Hallein und Bezirk Salzburg, Mindestentgelt 2.271,20 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. Abschließend wurde im Stellenangebot ausgeführt: „Ihre Bewerbungen senden Sie bitte an römisch 40 “ 1.
- Am 18.3.2021 machte der BF eine Telefonnummer der Firma A. über Google ausfindig, rief dort (nur) an und wies auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot hin. Sein Gesprächspartner von der Firma A. teilte ihm mit, dass er für Bewerbungen nicht zuständig sei, nahm (nur) den Namen des BF und seine Telefonnummer entgegen und sagte ihm, eine für Bewerbungen zuständige Person würde sich bei ihm melden. Der Grund, warum der BF seine Bewerbung nicht wie vorgesehen per E-Mail übermittelte, ist nicht hinreichend feststellbar; er fuhr zwar am 18.3.2021 für wenige Tage nach Kärnten, allerdings hat er das Stellenangebot mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor seiner Abfahrt gelesen und hätte seine Bewerbungsunterlagen aufgrund vorangehender E-Mail-Bewerbungen auf seinem Google-Account und somit auf seinem Mobiltelefon verfügbar gehabt. Seitens der Firma A. meldete sich in weiterer Folge niemand beim BF. 1.
- Der BF rief im Verlauf der nächsten Tage weder bei der Firma A. (nochmals) an, um im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stelle nachzufragen, noch übermittelte er (nachträglich) wie im Stellenangebot vorgesehen seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die Firma A.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch die Beschwerdeverhandlung vom 17.3.2022, in der dem BF eingehend Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. 2.
- Die zum vorliegenden Stellenangebot getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu dem vom BF im Hinblick auf das Stellenangebot gesetzten Schritten und dem weiteren Ablauf beruhen auf folgenden Erwägungen: 2.3.
- Der BF hat eigenen Angaben zufolge die Telefonnummer der Firma A. über Google ausfindig gemacht und dort am 18.3.2021 angerufen; dies deckt sich insofern auch mit den Rückmeldungen der Firma A. Was den Grund für diese Vorgangsweise anbelangt – der BF hatte seine Bewerbung unbestritten nicht wie im Stellenangebot vorgesehen per E-Mail übermittelt -, so brachte er in seinen Beschwerden noch vor, er habe „aufgrund technischer Gebrechen keine Möglichkeit einer schriftlichen Bewerbung per E-Mail“ gehabt. In der Beschwerdeverhandlung stellte der BF dies dann grundlegend anders; so sei er am 18.3.2021 für wenige Tage nach Kärnten aufgebrochen und habe aus diesem Grunde nur sein Mobiltelefon, aber keinen PC bei sich gehabt; von einem „technischen Gebrechen“ war keine Rede mehr. Außerdem rufe er bei ihm unbekannten Personalleasingfirmen oft vorher an, um zu fragen, was diese benötigen würden. Das Stellenangebot des AMS betreffend die Firma A. habe er glaublich erst gelesen, als er bereits in Kärnten gewesen sei, und habe er aus diesem Grunde bei der Firma A. (nur) angerufen (Verhandlungsschrift S. 3). Dem muss allerdings entgegengehalten werden, dass der BF dem AMS am 18.3.2021 um 12:08 Uhr per (aktenkundigem) E-Mail bekannt gegeben hatte, er habe sich auf die (hier verfahrensgegenständliche) Stelle bei der Firma A. sowie auf zwei weitere Stellen bei der Firma W. und Firma R. beworben. Laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung habe er sich bei der Firma W. vormittags sehr wohl per E-Mail beworben, gleichzeitig gab der BF aber an, er habe das gegenständliche Stellenangebot der Firma A. „am Vormittag nicht gelesen“ (Verhandlungsschrift S. 4). Auf Vorhalt des unlösbaren Widerspruchs, dass er dann nicht dem AMS um 12:08 Uhr die „Bewerbung“ (auch) auf die Stelle bei der Firma A. denkunmöglich hätte mitteilen können, wenn er dieses Stellenangebot zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gelesen hätte, antwortete der BF nur mehr ausweichend, er wisse, dass er dort am Nachmittag angerufen habe. Dies lässt die Glaubwürdigkeit des BF doch fraglich erscheinen, zumal aus alldem nur der Schluss gezogen werden kann, dass der BF entweder dem AMS am 18.3.2021 wahrheitswidrig eine „Bewerbung“ auf die Stelle bei der Firma A. mitgeteilt hat, ohne bei dieser Firma überhaupt noch angerufen zu haben, oder aber dass er zum Zeitpunkt seines Anrufes bei der Firma A. jedenfalls noch über einen PC verfügt hat und somit seine Bewerbung wie vorgesehen hätte versenden können, dies aber, aus welchen Gründen auch immer, unterlassen hat. Für wahrscheinlicher wird letzterer Umstand gehalten, sodass zu obiger Feststellung zu gelangen war. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen selbst einräumte, dass er seine Bewerbungsunterlagen aufgrund vorangehender E-Mail-Bewerbungen auf seinem Google-Account und somit auf seinem Mobiltelefon verfügbar gehabt hätte, jedoch nicht daran gedacht habe, dass er sich auf diese Art und Weise per E-Mail hätte bewerben können (Verhandlungsschrift S. 12). 2.3.
- Was konkret das mit der Firma A. am 18.3.2021 geführte Telefonat anbelangt, so stellte der BF in der Beschwerdeverhandlung explizit in Abrede, dass er dieses mit Herrn K. A. geführt habe; vielmehr habe es sich um einen (anderen) Mitarbeiter der Firma A. gehandelt. Auch wenn aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS teilweise mittelbar hervorgeht, dass das AMS von einem Telefonat des BF (auch) am 18.3.2021 mit Herrn K. A. ausgeht und auch wenn man mit einbezieht, dass sich der BF in seinem Vorlageantrag diesbezüglich nicht äußerte, so kann dem BF in dieser Frage – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine zeugenschaftliche Befragung von Herrn K. A. in der Verhandlung nicht möglich war – nicht entgegengetreten werden: So ist einerseits zutreffend, dass der BF niemals explizit angegeben hat, das Telefonat am 18.3.2021 mit Herrn K. A. geführt zu haben (vielmehr könnte aus seinem bisherigen Vorbringen tatsächlich abgeleitet werden, dass er am 18.3.2021 mit einer anderen Person telefoniert habe) und stellt sich andererseits die im Akt erliegende Stellungnahme von Herrn K. A. vom 22.6.2021 tatsächlich als vage dar und erscheint dem BVwG insbesondere nicht ausgeschlossen, dass Herr K. A. in seiner Stellungnahme das (unbestritten mit dem BF anlässlich der Verhängung der Bezugssperre geführte) Telefonat vom 5.5.2021 in Erinnerung hatte und dieses allenfalls mit dem Telefonat vom 18.3.2021, das er möglicherweise tatsächlich nicht persönlich geführt hat, vermengte; darüber hinaus kann dem BF nicht entgegengetreten werden, wenn er unter Hinweis auf ein E-Mail der Firma A. vom 29.6.2021 ins Treffen führt, dass die Firma A. nicht nur allein aus Herrn K. A. bestehen könne. Letztlich ist die Frage, mit welcher Person von der Firma A. der BF das Telefonat am 18.3.2021 geführt hat, aber nicht entscheidungswesentlich, weil sich die relevanten Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung ohnedies mit jenen der Firma A. decken: So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er habe bei seinem Anruf am 18.3.2021 auf das Stellenangebot Bezug genommen und habe sich der Verlauf des Telefonats mit seinem Gesprächspartner von der Firma A. sodann wie folgt dargestellt: „Er erklärte mir, dass er für die Bewerbungen mehr oder weniger nicht zuständig ist. Ich sollte ihm meine Kontaktdaten geben und er würde diese weiterleiten. … Ich habe ihm am Telefon meinen vollständigen Namen gegeben und meine Telefonnummer. Mehr wollte er nicht, er sagte mir, dass sich der Herr, der für die Bewerbungen zuständig ist, bei mir melden würde. … Er sagte mir, er könne mir nichts Genaueres sagen, weil er für die Bewerbungen nicht zuständig sei.“ (Verhandlungsschrift S. 5). Insofern decken sich diese Angaben aber mit jenen der Firma A., wonach es am 18.3.2021 einen (bloßen) Anruf des BF – bei welchem Mitarbeiter der Firma A. auch immer - gegeben habe und wonach dem BF ein Rückruf durch Herrn K. A. zugesagt worden sei, der aber (sinngemäß) unterblieben sei, weil es gerade nicht gepasst habe (Außendienst von Herrn K. A.). Die hier getroffenen Feststellungen konnten somit zur Gänze auf die eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung gestützt werden und erweist sich eine Befragung von Herrn K. A. insofern auch nicht als notwendig. Hervorzuheben ist, dass es sich – wie nun aus den eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung hervorgeht – entgegen seinem bisherigen Vorbringen im Verfahren (Stellungnahmen, Beschwerden) beim Telefonat am 18.3.2021 tatsächlich um keine „Bewerbung“ seinerseits gehandelt hat, sondern kam der BF am Telefon an eine für Bewerbungen nicht zuständige Person, der er lediglich seinen Namen und seine Telefonnummer hinterlassen hat, wobei dem BF eine Rückmeldung zugesagt wurde. Dass der BF bei seinem Anruf an eine nicht kompetente Person geriet, verwundert im Übrigen auch insofern nicht, als der BF die Telefonnummer über Google ausfindig machte und die Bewerbung – offensichtlich aus gutem Grund – per E-Mail hätte erfolgen sollen. Zu betonen ist auch, dass sich das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 22.4.2021 „Die Bewerbung erfolgte aufgrund der Einhaltung der Covid19-Maßnahmen telefonisch am 18.03.
- Das Telefoninterview dauerte ca. 15 Minuten“, welches ebenso suggeriert, dass hier tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe, in der Beschwerdeverhandlung als klar falsch herausgestellt hat; von einem (bloß) telefonischen Bewerbungsgespräch aufgrund der Covid19-Maßnahmen war in der Beschwerdeverhandlung vielmehr keine Rede mehr und erhellt auch nicht, welcher Zusammenhang zu Covid19-Maßnahmen bestehen sollte, wenn der BF am Telefon an eine für Bewerbungen nicht kompetente Person geriet und dieser seinen Namen und seine Telefonnummer hinterließ; insofern stellt sich der seinerzeitige Verweis auf Covid19-Maßnahmen dem AMS gegenüber unzweifelhaft als bloße Schutzbehauptung dar. Schließlich sei auch angemerkt, dass der BF in seinem Vorlageantrag suggeriert, er habe der Firma A. „Bewerbungsunterlagen“ übermittelt, welche sinngemäß „untergegangen“ seien (arg. der BF in seinem Vorlageantrag: „Im Telefonat vom 05.05.2021 entschuldigte sich Herr K. A. bei der beschuldigten Partei dahingehend, dass seine Mitarbeiterin ihm die Bewerbungsunterlagen nicht weitergeleitet hat“). Auch insofern musste der BF in der Beschwerdeverhandlung einräumen, dass er tatsächlich niemals „Bewerbungsunterlagen“ übermittelt, sondern am Telefon lediglich seinen Namen und seine Telefonnummer angegeben hat (vgl. den BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, was er in seinem Vorlageantrag mit „Bewerbungsunterlagen“ meine – Verhandlungsschrift S. 9: „BF: Wahrscheinlich sind damit die Kontaktdaten gemeint. Richter: Der Name und eine Telefonnummer sind aber keine Bewerbungsunterlagen. Da hat es sonst nichts gegeben? BF: Nein, wie gesagt, ich habe mit dem Herrn von A. telefoniert und außer meinem Namen und der Telefonnummer habe ich ihnen nichts gegeben“). Insgesamt waren diese Ausführungen des BF in seinen diversen schriftlichen Eingaben seiner Glaubwürdigkeit wenig zuträglich.Hervorzuheben ist, dass es sich – wie nun aus den eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung hervorgeht – entgegen seinem bisherigen Vorbringen im Verfahren (Stellungnahmen, Beschwerden) beim Telefonat am 18.3.2021 tatsächlich um keine „Bewerbung“ seinerseits gehandelt hat, sondern kam der BF am Telefon an eine für Bewerbungen nicht zuständige Person, der er lediglich seinen Namen und seine Telefonnummer hinterlassen hat, wobei dem BF eine Rückmeldung zugesagt wurde. Dass der BF bei seinem Anruf an eine nicht kompetente Person geriet, verwundert im Übrigen auch insofern nicht, als der BF die Telefonnummer über Google ausfindig machte und die Bewerbung – offensichtlich aus gutem Grund – per E-Mail hätte erfolgen sollen. Zu betonen ist auch, dass sich das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 22.4.2021 „Die Bewerbung erfolgte aufgrund der Einhaltung der Covid19-Maßnahmen telefonisch am 18.03.
- Das Telefoninterview dauerte ca. 15 Minuten“, welches ebenso suggeriert, dass hier tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe, in der Beschwerdeverhandlung als klar falsch herausgestellt hat; von einem (bloß) telefonischen Bewerbungsgespräch aufgrund der Covid19-Maßnahmen war in der Beschwerdeverhandlung vielmehr keine Rede mehr und erhellt auch nicht, welcher Zusammenhang zu Covid19-Maßnahmen bestehen sollte, wenn der BF am Telefon an eine für Bewerbungen nicht kompetente Person geriet und dieser seinen Namen und seine Telefonnummer hinterließ; insofern stellt sich der seinerzeitige Verweis auf Covid19-Maßnahmen dem AMS gegenüber unzweifelhaft als bloße Schutzbehauptung dar. Schließlich sei auch angemerkt, dass der BF in seinem Vorlageantrag suggeriert, er habe der Firma A. „Bewerbungsunterlagen“ übermittelt, welche sinngemäß „untergegangen“ seien (arg. der BF in seinem Vorlageantrag: „Im Telefonat vom 05.05.2021 entschuldigte sich Herr K. A. bei der beschuldigten Partei dahingehend, dass seine Mitarbeiterin ihm die Bewerbungsunterlagen nicht weitergeleitet hat“). Auch insofern musste der BF in der Beschwerdeverhandlung einräumen, dass er tatsächlich niemals „Bewerbungsunterlagen“ übermittelt, sondern am Telefon lediglich seinen Namen und seine Telefonnummer angegeben hat vergleiche den BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, was er in seinem Vorlageantrag mit „Bewerbungsunterlagen“ meine – Verhandlungsschrift S. 9: „BF: Wahrscheinlich sind damit die Kontaktdaten gemeint. Richter: Der Name und eine Telefonnummer sind aber keine Bewerbungsunterlagen. Da hat es sonst nichts gegeben? BF: Nein, wie gesagt, ich habe mit dem Herrn von A. telefoniert und außer meinem Namen und der Telefonnummer habe ich ihnen nichts gegeben“). Insgesamt waren diese Ausführungen des BF in seinen diversen schriftlichen Eingaben seiner Glaubwürdigkeit wenig zuträglich. 2.3.
- Unbestritten ist, wie bereits oben erwähnt, dass dem BF bei seinem Anruf am 18.3.2021 ein Rückruf durch Herrn K. A. zugesagt wurde, der aber (sinngemäß) unterblieb, weil es gerade nicht gepasst habe, wobei in dieser Hinsicht von der Firma A. auf einen Außendienst von Herrn K. A. verwiesen wurde. 2.3.
- Seitens des BF unbestritten blieb schließlich, dass er im Verlauf der nächsten Tage (nach seinem Anruf am 18.3.2021) weder (nochmals) bei der Firma A. anrief, um im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stelle nachzufragen, noch (nachträglich) wie im Stellenangebot vorgesehen seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die Firma A. übermittelte (vgl. den BF in der Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift S. 6: „Richter: Ist die Firma A. mit Ihnen in Kontakt getreten? BF: Nein. Richter: Haben Sie dann noch einmal angerufen, um nachzufragen, warum nicht? BF: Nein.“). Was im Übrigen das Vorbringen des BF für den Grund seines mangelnden Nachfragens anbelangt – so werte er bei Personalleasingfirmen das Unterbleiben eines zugesagten Rückrufs als Desinteresse der Firma –, so sei im Übrigen auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.2.3.
- Seitens des BF unbestritten blieb schließlich, dass er im Verlauf der nächsten Tage (nach seinem Anruf am 18.3.2021) weder (nochmals) bei der Firma A. anrief, um im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stelle nachzufragen, noch (nachträglich) wie im Stellenangebot vorgesehen seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die Firma A. übermittelte vergleiche den BF in der Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift S. 6: „Richter: Ist die Firma A. mit Ihnen in Kontakt getreten? BF: Nein. Richter: Haben Sie dann noch einmal angerufen, um nachzufragen, warum nicht? BF: Nein.“). Was im Übrigen das Vorbringen des BF für den Grund seines mangelnden Nachfragens anbelangt – so werte er bei Personalleasingfirmen das Unterbleiben eines zugesagten Rückrufs als Desinteresse der Firma –, so sei im Übrigen auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7.4.2021 bis zum 9.5.2021 und der Notstandshilfe für die Zeit vom 10.5.2021 bis zum 18.5.2021
§ 38i
Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7.4.2021 bis zum 9.5.2021 und der Notstandshilfe für die Zeit vom 10.5.2021 bis zum 18.5.2021
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 17.3.2021 ein Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS übermittelt, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle der A. Personalservice GmbH als Lagerist, Anforderung unter anderem Führerschein B und Staplerschein, Arbeitsort: Bezirk Hallein und Bezirk Salzburg, Mindestentgelt 2.271,20 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. Abschließend wurde im Stellenangebot ausgeführt: „Ihre Bewerbungen senden Sie bitte an XXXX “Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 17.3.2021 ein Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS übermittelt, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle der A. Personalservice GmbH als Lagerist, Anforderung unter anderem Führerschein B und Staplerschein, Arbeitsort: Bezirk Hallein und Bezirk Salzburg, Mindestentgelt 2.271,20 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. Abschließend wurde im Stellenangebot ausgeführt: „Ihre Bewerbungen senden Sie bitte an römisch 40 “ 3.3.3.
- Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und ergeben sich auch in objektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
- Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF am 18.3.2021 eine Telefonnummer der Firma A. über Google ausfindig gemacht (das Stellenangebot enthielt keine Telefonnummer der Firma A., zumal eine Bewerbung per E-Mail vorgesehen war; entgegen dem Vorbringen des BF in seinen Beschwerden lag kein „technisches Gebrechen“ an seinem PC vor, wobei diesbezüglich näher auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen sei), rief unter der aufgefundenen Telefonnummer an und wies auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot hin. Sein Gesprächspartner von der Firma A. teilte ihm mit, dass er für Bewerbungen nicht zuständig sei, nahm (nur) den Namen des BF und seine Telefonnummer entgegen und sagte dem BF, eine für Bewerbungen zuständige Person würde sich bei ihm melden, was dann aber nicht erfolgte und woraufhin der BF bei der Firma A. weder nachfragte noch seine Bewerbungsunterlagen (nachträglich) per E-Mail übermittelte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass es sich beim Telefonat am 18.3.2021 entgegen dem Vorbringen des BF in seinen bisherigen Eingaben um keine „Bewerbung“ handelte, sondern hatte dieses Telefonat nur den eben wiedergegebenen Inhalt; das ursprüngliche Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 22.4.2021, wonach die Bewerbung „aufgrund der Einhaltung der Covid19-Maßnahmen telefonisch erfolgte“, stellte sich in der Beschwerdeverhandlung als falsch heraus. Ebenso stellte sich in der Beschwerdeverhandlung als falsch heraus, dass der BF der Firma A., wie von ihm in seinem Vorlageantrag suggeriert, jemals „Bewerbungsunterlagen“ „übermittelt“ hat; vielmehr räumte der BF letztlich selbst ein, dass er am Telefon lediglich seinen Namen und seine Telefonnummer angegeben hat. 3.3.3.
- Zunächst ist zu diesem Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu betonen, dass der BF zwar nicht den vorgesehenen Bewerbungsweg per E-Mail einhielt (vielmehr machte er selbst die Telefonnummer der Firma A. über Google ausfindig und rief dort an); dies stellt per se aber noch keine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG dar. Der – wenn auch nicht vorgesehene – Anruf des BF bei der Firma A. ist dem Grunde nach zunächst als eine Handlung zu werten, die auf die Erlangung der Stelle abzielt.3.3.3.
- Zunächst ist zu diesem Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu betonen, dass der BF zwar nicht den vorgesehenen Bewerbungsweg per E-Mail einhielt (vielmehr machte er selbst die Telefonnummer der Firma A. über Google ausfindig und rief dort an); dies stellt per se aber noch keine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dar. Der – wenn auch nicht vorgesehene – Anruf des BF bei der Firma A. ist dem Grunde nach zunächst als eine Handlung zu werten, die auf die Erlangung der Stelle abzielt. Allerdings handelt es sich im konkreten Fall beim nachfolgenden Verhalten des BF – das heißt: seiner nachfolgenden Untätigkeit – um eine Vereitelung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG:Allerdings handelt es sich im konkreten Fall beim nachfolgenden Verhalten des BF – das heißt: seiner nachfolgenden Untätigkeit – um eine Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG: Der BF ließ die Sache eigenen Angaben zufolge auf sich beruhen, nachdem er ungeachtet des ihm zugesagten Rückrufs nichts mehr von der Firma A. gehört hat. In dieser Hinsicht spielt aber nach Auffassung des erkennenden Senats sehr wohl eine Rolle, dass der BF nicht den vorgesehenen Bewerbungsweg gewählt hat: Wäre etwa in einem Stellenangebot tatsächlich eine telefonische Bewerbung erwünscht und würde nach einem erfolgten Anruf an der angegebenen Telefonnummer vom Gesprächspartner ein Rückruf in Aussicht gestellt und würde dieser dann tatsächlich nicht erfolgen, so wäre ein nochmaliges Nachfragen durch den Arbeitslosen zwar zu erwarten, dessen ungeachtet wäre die Annahme, dass in einem solchen Fall seitens des potentiellen Dienstgebers kein Interesse besteht, nicht abwegig und wäre auch davon auszugehen, dass der Arbeitslose durch seinen Anruf seinen Verpflichtungen, entsprechende Bemühungen zur Erlangung der Stelle zu setzen, nachgekommen wäre. Anderes gilt aber im Fall des BF: Dieser hat nicht, wie vorgesehen, der Firma A. ein E-Mail übermittelt, sondern eine Telefonnummer der Firma A. über Google ausfindig gemacht und geriet dabei – eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge – an eine für Bewerbungen nicht kompetente Person, was vor dem Hintergrund, dass die Telefonnummer im Stellenangebot nicht angeführt war, auch nicht weiter verwundert. In Anbetracht dessen durfte der BF die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen, nur weil der ihm zugesagte Rückruf unterblieb. Der BF selbst betonte in der Beschwerdeverhandlung in dieser Hinsicht, dass eben „Fehler“ passieren können (Verhandlungsschrift S. 11). Dass die Wahrscheinlichkeit derartiger „Fehler“ aber umso größer ist, wenn eine Telefonnummer bloß über das Internet herausgesucht wird und man folglich nicht an eine für Bewerbungen kompetente Person gerät, musste dem BF bewusst sein bzw. war ihm dies auch bewusst, zumal er selbst auf einen „Fehler“ seitens der Firma A. verwies. Vor diesem Hintergrund wäre es sehr wohl geboten gewesen, (spätestens) im Verlauf der nächsten Tage entweder nochmals bei der Firma A. anzurufen und nachzufragen oder schlicht die Bewerbungsunterlagen, wie vorgesehen, per E-Mail zu übermitteln und dabei allenfalls das vorangegangene Telefonat zu erwähnen. Das diesbezügliche Unterlassen des BF zeugt in der konkreten Konstellation doch von einem Desinteresse des BF an der Stelle und erweist sich als Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG; dem BF war bewusst, dass durch sein Unterlassen die Beschäftigung nicht zustande kommen würde, sodass zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung vorliegt. Aus den dargelegten Gründen verfängt in der konkreten Konstellation auch nicht das vom BF in der Beschwerdeverhandlung für sein Unterlassen sinngemäß ins Treffen geführte Argument, er habe mit Personalleasingfirmen generell schlechte Erfahrung gemacht und es sei zumeist so, dass man nicht gebraucht werde, wenn man nicht zurückgerufen werde.Der BF ließ die Sache eigenen Angaben zufolge auf sich beruhen, nachdem er ungeachtet des ihm zugesagten Rückrufs nichts mehr von der Firma A. gehört hat. In dieser Hinsicht spielt aber nach Auffassung des erkennenden Senats sehr wohl eine Rolle, dass der BF nicht den vorgesehenen Bewerbungsweg gewählt hat: Wäre etwa in einem Stellenangebot tatsächlich eine telefonische Bewerbung erwünscht und würde nach einem erfolgten Anruf an der angegebenen Telefonnummer vom Gesprächspartner ein Rückruf in Aussicht gestellt und würde dieser dann tatsächlich nicht erfolgen, so wäre ein nochmaliges Nachfragen durch den Arbeitslosen zwar zu erwarten, dessen ungeachtet wäre die Annahme, dass in einem solchen Fall seitens des potentiellen Dienstgebers kein Interesse besteht, nicht abwegig und wäre auch davon auszugehen, dass der Arbeitslose durch seinen Anruf seinen Verpflichtungen, entsprechende Bemühungen zur Erlangung der Stelle zu setzen, nachgekommen wäre. Anderes gilt aber im Fall des BF: Dieser hat nicht, wie vorgesehen, der Firma A. ein E-Mail übermittelt, sondern eine Telefonnummer der Firma A. über Google ausfindig gemacht und geriet dabei – eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge – an eine für Bewerbungen nicht kompetente Person, was vor dem Hintergrund, dass die Telefonnummer im Stellenangebot nicht angeführt war, auch nicht weiter verwundert. In Anbetracht dessen durfte der BF die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen, nur weil der ihm zugesagte Rückruf unterblieb. Der BF selbst betonte in der Beschwerdeverhandlung in dieser Hinsicht, dass eben „Fehler“ passieren können (Verhandlungsschrift S. 11). Dass die Wahrscheinlichkeit derartiger „Fehler“ aber umso größer ist, wenn eine Telefonnummer bloß über das Internet herausgesucht wird und man folglich nicht an eine für Bewerbungen kompetente Person gerät, musste dem BF bewusst sein bzw. war ihm dies auch bewusst, zumal er selbst auf einen „Fehler“ seitens der Firma A. verwies. Vor diesem Hintergrund wäre es sehr wohl geboten gewesen, (spätestens) im Verlauf der nächsten Tage entweder nochmals bei der Firma A. anzurufen und nachzufragen oder schlicht die Bewerbungsunterlagen, wie vorgesehen, per E-Mail zu übermitteln und dabei allenfalls das vorangegangene Telefonat zu erwähnen. Das diesbezügliche Unterlassen des BF zeugt in der konkreten Konstellation doch von einem Desinteresse des BF an der Stelle und erweist sich als Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG; dem BF war bewusst, dass durch sein Unterlassen die Beschäftigung nicht zustande kommen würde, sodass zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung vorliegt. Aus den dargelegten Gründen verfängt in der konkreten Konstellation auch nicht das vom BF in der Beschwerdeverhandlung für sein Unterlassen sinngemäß ins Treffen geführte Argument, er habe mit Personalleasingfirmen generell schlechte Erfahrung gemacht und es sei zumeist so, dass man nicht gebraucht werde, wenn man nicht zurückgerufen werde. 3.3.3.
- Der BF hat somit durch sein Verhalten (Unterlassen) eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Lagerist bei der Firma A. gesetzt. Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 7.4.2021 bis zum 9.5.2021 und der Notstandshilfe für die Zeit vom 10.5.2021 bis zum 18.5.2021 – insgesamt in der Dauer der hierfür vorgesehenen 6 Wochen -
§ 10Al
VG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Wenn der BF im Hinblick auf die Aufteilung der Bezugssperre auf zwei Bescheide mit einer unzulässigen „Doppelbestrafung“ argumentiert, so ist dies verfehlt: Der BF stand zunächst im Bezug von Arbeitslosengeld und liegt es insofern auf der Hand, dass die Bezugssperre nur bis zum Ende seines Bezugs von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden konnte. In weiterer Folge beantragte der BF Notstandshilfe und wurde die Bezugssperre insofern wieder schlagend und war dies mit weiterem Bescheid auszusprechen. Da die Bezugssperre insgesamt 6 Wochen beträgt, begegnet die Vorgangsweise des AMS keinerlei Bedenken.3.3.3.5. Der BF hat somit durch sein Verhalten (Unterlassen) eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Lagerist bei der Firma A. gesetzt. Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 7.4.2021 bis zum 9.5.2021 und der Notstandshilfe für die Zeit vom 10.5.2021 bis zum 18.5.2021 – insgesamt in der Dauer der hierfür vorgesehenen 6 Wochen -
Paragraph 10, AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Wenn der BF im Hinblick auf die Aufteilung der Bezugssperre auf zwei Bescheide mit einer unzulässigen „Doppelbestrafung“ argumentiert, so ist dies verfehlt: Der BF stand zunächst im Bezug von Arbeitslosengeld und liegt es insofern auf der Hand, dass die Bezugssperre nur bis zum Ende seines Bezugs von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden konnte. In weiterer Folge beantragte der BF Notstandshilfe und wurde die Bezugssperre insofern wieder schlagend und war dies mit weiterem Bescheid auszusprechen. Da die Bezugssperre insgesamt 6 Wochen beträgt, begegnet die Vorgangsweise des AMS keinerlei Bedenken. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht gegeben. Wie der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angab und auch aus einem Auszug beim Dachverband hervorgeht, hat der BF bis dato keinerlei arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht gegeben. Wie der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angab und auch aus einem Auszug beim Dachverband hervorgeht, hat der BF bis dato keinerlei arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
- Somit sind die Beschwerden spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (insbesondere Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (insbesondere Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2244461.2.00