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{'item': 'L516 1428351-4'}

Obsah (8)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlL516 1428351-4 Spruch, L516 1428351-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 05.07.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.11.2018 (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 05.07.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.11.2018 (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 28.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Zum Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest. 1.
  2. Zu den Antragsgründen Der Beschwerdeführer war ursprünglich sunnitischen Glaubens und ist in Österreich zum religiösen Glauben der Ahmadiyya konvertiert und damit – nach den Wertvorstellungen des pakistanischen Staates und der pakistanischen Gesellschaft – vom Islam abgefallen. Der Beschwerdeführer ist bereits seit 2012 und damit über zehn Jahren Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Österreich und in jener Gemeinschaft seit Jahren aktiv engagiert. Er nimmt regelmäßig an den Veranstaltungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat teil, beteiligt sich an Gebeten und Veranstaltungen innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft, und hat im Jahr 2015 auch das offizielle Amt eines Jugendleiters ausgeübt. Außenstehenden Personen bringt er die Glaubenslehre seiner Religion dadurch näher, in dem er sich an öffentlichkeitswirksamen Verkündungsaktivitäten wie die Verteilung von Flyern und bei Bücherständen seiner Glaubensgemeinschaft engagiert. Trotz seiner geringen finanziellen Ressourcen spendet er auch seit Jahren regelmäßig entsprechend seinen Glaubensvorschriften. Dem Beschwerdeführer ist es persönlich zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig, sich öffentlich als Ahmadi manifestieren zu können und seinen Glauben nicht lediglich im Verborgenen zu leben, sondern sich als Muslime bezeichnen zu dürfen, sowie insbesondere auch seinen Glauben außerhalb seiner Bekenntnisgemeinschaft stehenden Personen näher zu bringen. Seine seit mehreren Jahren durchgehende, regelmäßige aktive und öffentliche Glaubensbetätigung spricht für seine ernste Hinwendung zum Glauben der Ahmadiyya Muslim Jamaat und steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben geheim halten will. (vgl VfGH 12.06.2013, U 2087/2012)Seine seit mehreren Jahren durchgehende, regelmäßige aktive und öffentliche Glaubensbetätigung spricht für seine ernste Hinwendung zum Glauben der Ahmadiyya Muslim Jamaat und steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben geheim halten will. vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,) 1.3 Zur Lage der Ahmadi Australian Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Pakistan, 25.01.2022 Die Misshandlung von Ahmadis in Pakistan ist durchdringend und gut dokumentiert. Seit 1974 wurden Ahmadis in der Verfassung ausdrücklich als Nicht-Muslime bezeichnet. Nach der 1984 verkündeten Verordnung XX ist es Ahmadis verboten, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren; Nicht-Ahmadi-Moscheen oder öffentlichen Gebetsräumen zur Anbetung zu benutzen; islamische Texte für ihre Gebete zu verwenden; den muslimischen Ruf zum Gebet zu erfüllen; die Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung religiöser Materialien; die Verwendung des islamischen Grußes in der Öffentlichkeit; Missionierungen; und öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Die Verordnung XX verbietet Ahmadis auch, sich als Muslime zu identifizieren oder darzustellen.Die Misshandlung von Ahmadis in Pakistan ist durchdringend und gut dokumentiert. Seit 1974 wurden Ahmadis in der Verfassung ausdrücklich als Nicht-Muslime bezeichnet. Nach der 1984 verkündeten Verordnung römisch zwanzig ist es Ahmadis verboten, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren; Nicht-Ahmadi-Moscheen oder öffentlichen Gebetsräumen zur Anbetung zu benutzen; islamische Texte für ihre Gebete zu verwenden; den muslimischen Ruf zum Gebet zu erfüllen; die Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung religiöser Materialien; die Verwendung des islamischen Grußes in der Öffentlichkeit; Missionierungen; und öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Die Verordnung römisch zwanzig verbietet Ahmadis auch, sich als Muslime zu identifizieren oder darzustellen. Ahmadis sind aufgrund der Bezeichnung als Nicht-Muslime vor einer breiten Palette von offiziellen Diskriminierungen ausgesetzt. Dies schließt Hindernisse für die Registrierung von Ehen, Abstimmungen und den Zugang zu Bildung und anderen Dienstleistungen ein. Anträge auf amtliche Dokumentationen, einschließlich Pässe und CNIC, enthalten Informationen über religiöse Zugehörigkeit und Menschen, die sich als Muslim identifizieren, müssen Ghulam Ahmad ausdrücklich als falscher Prophet und Ahmadiyya-Anhänger als Nicht-Muslime anprangern. Highschool-Prüfungen und Passanträge erfordern ähnliche Erklärungen. Offizielle Dokumente beziehen sich auf Ahmadis als „Qadiani“, ein abfälliger Begriff Ahmadis findet anstößig. Ahmadis waren Gewalt und organisierten Hasskampagnen ausgesetzt, die auf ihrem Glauben beruhen. Ihre Behandlung hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Im Jahr 2020 wurden mindestens fünf Ahmadis getötet und weitere sieben bei gezielten Angriffen verwundet. Die extremistische sunnitische religiöse Gruppe Tehereek-e-Labbaik Pakistan (TLP) hat große öffentliche Kundgebungen organisiert, um gegen jede Schwächung der rechtlichen Diskriminierung von Ahmadis zu protestieren, und religiöse Gelehrte und Anwälte haben zusammengearbeitet, um Blasphemie-Anklagen gegen Ahmadis zu erheben. Gemeinschaftsmitglieder behaupten, Ahmadi-Unternehmen seien von religiösen Gruppen angegriffen worden und Abgeordnete sowie Richter haben sich gegen Ahmadis ausgesprochen. Ahmadis erleben Diskriminierung und Ächtung im Arbeitsleben und Alltag. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 28.09.2021 Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung sowie teilweise auch durch staatliche Stellen hält an. Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter massiver Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadis auf einer gesonderten Wählerliste geführt, sie sind aber nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren.Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter massiver Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298, c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadis auf einer gesonderten Wählerliste geführt, sie sind aber nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren. Seit Jahrzehnten kommt es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe. Neben Christen werden Ahmadis überdurchschnittlich häufig Opfer der pakistanischen Blasphemiegesetzgebung. Auch werden Ahmadis Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus. Ob physische Angriffe häufiger als im Vorjahr vorgekommen sind, lässt sich schwer verifizieren. Im vergangenen Jahr kam es jedoch zu einer spürbaren Zunahme an rhetorischen Entgleisungen (bis hin zu Mordaufrufen) gegenüber Anhängern der Ahmadiyya – auch von hochrangigen Regierungsmitgliedern. Nach Angaben des HRCP wurden in diesem Zeitraum mindestens drei Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft getötet (manche Quellen sprechen von bis zu fünf religiös motivierten Morden), v. a. in der Stadt Peshawar kam es zu einer auffälligen Häufung von Gewaltakten. Es gibt keine verlässlichen Angaben, wie viele Ahmadis in Pakistan leben. Die Zahlen schwanken zwischen 500.000 und 4 Mio. Das spirituelle und administrative Zentrum der Ahmadis ist Rabwah (offiziell: Chenab Nagar). Ca. 95 % der Einwohner*innen sind Ahmadis, schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya finden dort nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts selten statt (zuletzt Ermordung eines Mitglieds der Gemeinschaft im Jahr 2016, wobei unklar ist, ob ein religiöses Motiv hinter der Bluttat stand). Nach Eigenangaben der Ahmadiyya befinden sich mit Stand 31.03.2021 elf Ahmadis in Haft. Es besteht immer die Gefahr, dass – ähnlich wie bei christlichen Minderheiten – ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295 c PPC (s.o. II.1.4) erweitert wird. In der Berufungsinstanz wird der Strafvorwurf häufig abgeändert (z. B. Entweihung des Korans nach § 295 b PPC), so dass die für Blasphemie vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. In der Regel bringen islamistische Gruppierungen Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und v. a. um Auseinandersetzungen um Grundbesitz.Es besteht immer die Gefahr, dass – ähnlich wie bei christlichen Minderheiten – ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach Paragraph 295, c PPC (s.o. römisch zwei.1.4) erweitert wird. In der Berufungsinstanz wird der Strafvorwurf häufig abgeändert (z. B. Entweihung des Korans nach Paragraph 295, b PPC), so dass die für Blasphemie vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. In der Regel bringen islamistische Gruppierungen Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und v. a. um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Das pakistanische Strafrecht lässt theoretisch eine Strafverfolgung für im Ausland begangene Straftaten zu. So könnten z. B. Ahmadis, die sich in Deutschland als Muslime bezeichnen, wegen Verstoßes gegen die Anti-Ahmadi-Gesetze verfolgt werden (s.o. II.1.4.). Die Gemeinde nennt sich in Deutschland Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf § 298 c PPC das Wort "Muslim" entfernt.Das pakistanische Strafrecht lässt theoretisch eine Strafverfolgung für im Ausland begangene Straftaten zu. So könnten z. B. Ahmadis, die sich in Deutschland als Muslime bezeichnen, wegen Verstoßes gegen die Anti-Ahmadi-Gesetze verfolgt werden (s.o. römisch zwei.1.4.). Die Gemeinde nennt sich in Deutschland Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf Paragraph 298, c PPC das Wort "Muslim" entfernt. BFA Länderinformationsblatt Pakistan März 2022 Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Dies wurde Verfassungsgrundsatz durch die Änderung der Verfassung
  3. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten (AA 28.9.2021). Dieses Verbot ist seit 1984 im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298 b und 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. Dieser Abschnitt des Strafgesetzes wird gemeinhin auch "Anti-Ahmadiyya Gesetze" genannt. Damit ist es für Ahmadis unter anderem auch strafbar, ihren Glauben als Islam und ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, die traditionellen islamischen Grußformeln und den traditionellen muslimischen Aufruf zum Gebet zu benutzen oder öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Kernelemente ihrer Glaubensausübung sind somit kriminalisiert. An sich ist der Besitz von Ahmadi Literatur nicht verboten, jedoch der Verkauf und die Veröffentlichung. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz verwenden, um Ahmadi Literatur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt (UKHO 9.2021).Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Dies wurde Verfassungsgrundsatz durch die Änderung der Verfassung
  4. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten (AA 28.9.2021). Dieses Verbot ist seit 1984 im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298, b und 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. Dieser Abschnitt des Strafgesetzes wird gemeinhin auch "Anti-Ahmadiyya Gesetze" genannt. Damit ist es für Ahmadis unter anderem auch strafbar, ihren Glauben als Islam und ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, die traditionellen islamischen Grußformeln und den traditionellen muslimischen Aufruf zum Gebet zu benutzen oder öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Kernelemente ihrer Glaubensausübung sind somit kriminalisiert. An sich ist der Besitz von Ahmadi Literatur nicht verboten, jedoch der Verkauf und die Veröffentlichung. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz verwenden, um Ahmadi Literatur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt (UKHO 9.2021). 20 Prozent aller Blasphemie Anzeigen des Jahres 2020, die insgesamt auf mindestens 199 anstiegen, richteten sich gegen Ahmadis (USDOS 12.5.2021). Bei Ahmadis kommt auch die Strafverfolgung durch die oben erläuterten "Anti-Ahmadiyya Gesetze" hinzu (HRW 31.1.2021). In der Regel bringen islamistische Gruppierungen Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang. Die Blasphemie-Gesetzgebung wird benutzt, die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Nach Eigenangaben der Ahmadiyya befinden sich mit Stand 31.03.2021 elf Ahmadis in Haft (AA 28.9.2021). Die korrekten Vorgehensweisen und Beweisstandards werden in Blasphemiefällen sowohl von Polizei als auch erstinstanzlichen Gerichten nicht durchgängig eingehalten (UKHO 9.2021). Das Gesetz verlangt von gewählten muslimischen Volksvertretern einen Schwur, der bekräftigt, dass Mohammed der letzte Prophet des Islams ist. Da Ahmadis an weitere Propheten nach Mohammed glauben, verwehrt ihnen dieses Gesetz die Bekleidung dieser Ämter (USDOS 12.5.2021). Da sie sich gleichzeitig selbst als Muslime verstehen, kandidieren sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten und sind somit nicht im Parlament vertreten (AA 28.9.2021). Bei Beantragung des Personalausweises (Computerized National Identity Card / CNIC) muss die eigene Religion registriert werden. Diese wird aber nicht auf der Karte angegeben. Der Personalausweis ist für alle Staatsbürger über 18 verpflichtend und wird unter anderem für Wahlen und Pensionsauszahlungen benötigt. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie an den Glauben schwören, dass Mohammed der letzte Prophet ist, sie den Gründer der Ahmadiyya Religion als falschen Propheten verurteilen und Ahmadis als Nicht-Muslime bezeichnen (USDOS 12.5.2021). Registrieren sie sich hingegen als Ahmadis müssen sie einen Schwur unterzeichnen, dass sie nicht Muslime sind (UKHO 9.2021). Derselbe Vorgang ist für die Zulassung an einem College oder einer Universität notwendig. Viele Ahmadis boykottieren Wahlen, zum einen aus Protest, da dieser Vorgang notwendig ist, um wählen zu können, und zum anderen aus Furcht vor Bedrohungen, da Personen, die sich als Ahmadis registrieren, auf einer eigenen Wählerliste geführt werden. Am Reisepass ist die Religionszugehörigkeit angegeben. Es wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 12.5.2021). Viele Ahmadis unterzeichnen aber auch den Schwur um als Muslime eingetragen zu werden aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf. Es gibt auch Berichte von Fällen, wo die Erklärung nicht abgegeben wurde und trotzdem ein Pass ausgestellt wurde. Auf älteren Pässen ist die Religionszugehörigkeit nicht angegeben (UKHO 9.2021). Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020). Außerdem werden wirtschaftliche Ausgrenzungskampagnen von einigen muslimischen Klerikern forciert, die dazu aufrufen, Geschäfte von Ahmadis zu boykottieren (UKHO 9.2021). Ahmadis berichten von weitverbreiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, Zerstörung von Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu verlassen. Laut NGOs beschränkt die Regierung Werbung oder Ansprachen, die zu Gewalt gegen Ahmadis aufrufen, nicht (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2020 kam es zu einer spürbaren Zunahme an rhetorischen Entgleisungen - bis hin zu Mordaufrufen - gegenüber Anhängern der Ahmadiyya, auch von hochrangigen Regierungsmitgliedern (AA 28.9.2021). Dem vorangegangen war eine Gerichtsverhandlung gegen einen Ahmadi unter dem Vorwurf von Blasphemie, bei welcher der Beschuldigte im Gerichtssaal ermordet wurde. Der Mord fand großen öffentlichen Zuspruch in gegen Ahmadis gerichteten Hassreden und Umzügen. Auch der Beschluss aus der im Mai 2020 genehmigten Nationalen Kommission für Minderheiten Ahmadis auszunehmen, wurde von einer Welle an Hassreden gegen Ahmadis begleitet. Unter anderem verabschiedete die Provinzversammlung des Punjabs eine Resolution, die verlangte, dass Ahmadis erst in eine solche Kommission aufgenommen werden sollten, wenn ihre Führer öffentlich erklärten, dass sie keine Muslime seien. Mehrere hochrangige Regierungsmitglieder forderten öffentlich dasselbe. Das ganze Jahr 2020 über hielten islamische Organisationen gegen Ahmadis gerichtete Versammlungen und Protestzüge ab (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der HRCP wurden 2020 mindestens drei Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft getötet. Einige Quellen sprechen von bis zu fünf religiös motivierten Morden. Besonders in der Stadt Peschawar kam es zu einer auffälligen Häufung von Gewaltakten (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021). Seit Jahrzehnten kommt es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 28.9.2021). Mehrere Berichte zu Verwüstungen an religiösen Stätten gibt es auch für das Jahr 2021 (BAMF 5.7.2021). Die Polizei ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Es gibt Berichte über Vorfälle, wo die lokale Polizei in falsche Anklagen gegen Ahmadis, in die Entfernung islamischer Symbole oder die Konfiszierung von Ahmadi Glaubensstätten involviert war. Außerdem zögern Ahmadis oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst vor einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze (UKHO 9.2021). Ahmadis werden außerdem Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus. In Rabwah finden schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya nach Erkenntnissen des Deutschen Auswärtigen Amts selten statt (AA 28.9.2021). Nach Angaben der HRCP wurden 2020 mindestens drei Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft getötet. Einige Quellen sprechen von bis zu fünf religiös motivierten Morden. Besonders in der Stadt Peschawar kam es zu einer auffälligen Häufung von Gewaltakten (AA 28.9.2021; vergleiche HRCP 2021). Seit Jahrzehnten kommt es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 28.9.2021). Mehrere Berichte zu Verwüstungen an religiösen Stätten gibt es auch für das Jahr 2021 (BAMF 5.7.2021). Die Polizei ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Es gibt Berichte über Vorfälle, wo die lokale Polizei in falsche Anklagen gegen Ahmadis, in die Entfernung islamischer Symbole oder die Konfiszierung von Ahmadi Glaubensstätten involviert war. Außerdem zögern Ahmadis oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst vor einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze (UKHO 9.2021). Ahmadis werden außerdem Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus. In Rabwah finden schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya nach Erkenntnissen des Deutschen Auswärtigen Amts selten statt (AA 28.9.2021). Jede lokale Ahmadi-Gemeinschaft führt eine Liste ihrer Mitglieder (UKHO 9.2021). Es ist möglich und kommt gelegentlich vor, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es gibt keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, aber ein Verfahren. Dabei erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das zur Genehmigung die Hierarchie der Führung der Ahmadiyya durchläuft. Da die pakistanischen Gesetze Konversionen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan akribisch zu befolgen (VB 3.10.2020). BFA Länderinformationsblatt Pakistan Juni 2021 Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya teilt sich in die Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore) (BFA 10.2014). Es gibt keine zuverlässigen Statistiken zur Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft. Der größeren Qadiani-Gruppe gehören in Pakistan schätzungsweise 600.000 bis 5 Millionen Mitglieder an; viele Ahmadis lassen sich nicht registrieren. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe wird auf rund 30.000 Anhänger weltweit geschätzt, von ihnen sollen 5.000 bis 10.000 Mitglieder in Pakistan leben. Das Hauptquartier der Ahmadi in Pakistan befindet sich in Rabwah (offizieller Name Chenab Nagar). 90-95 % der Einwohner der Stadt, ca. 60.000-70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere wichtige Ansiedlungen der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 3.2019). Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Durch diese speziell gegen sie gerichtete, diskriminierende Gesetzgebung haben Ahmadis zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 29.9.2020). Sämtliche Publikationen der Ahmadiya-Gemeinschaft sind in Pakistan verboten. Ahmadis können grundsätzlich keine nach außen wirksamen, öffentlichen Versammlungen abhalten (BAMF 5.2020).Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Durch diese speziell gegen sie gerichtete, diskriminierende Gesetzgebung haben Ahmadis zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298 c, PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 29.9.2020). Sämtliche Publikationen der Ahmadiya-Gemeinschaft sind in Pakistan verboten. Ahmadis können grundsätzlich keine nach außen wirksamen, öffentlichen Versammlungen abhalten (BAMF 5.2020). Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020). Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen, berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 29.9.2020). Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 3.2019; vgl. GIZ 9.2020).Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020). Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen, berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 29.9.2020). Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 3.2019; vergleiche GIZ 9.2020). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung hält an. Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor (AA 29.9.2020). Die Ahmadis werden wegen der rechtlichen Diskriminierung und wachsenden religiösen Intoleranz als vulnerabelste Gruppe in Pakistan erachtet. Sie sind einem hohen Risiko staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dadurch werden ihre Möglichkeiten zur freien Religionsausübung und zur politischen und sozialen Partizipation eingeschränkt. Auch das Risiko sozialer Diskriminierung und Gewalt gegen Ahmadis ist aufgrund großer Protestveranstaltungen der Khatm-e-Nabuwat-Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 gestiegen (DFAT 20.2.2019). Mitglieder der Ahmadi erfahren wegen ihres Glaubens also sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung und Verfolgung in Form von Übergriffen auf Einzelpersonen, deren Eigentum sowie auf Gemeindeeinrichtungen. In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Angriffen auf Gebetsstätten der Gemeinschaft (BAMF 5.2020; vgl. BAMF 19.4.2021). Der inkonsequente Schutz und die offizielle Diskriminierung von Ahmadis besteht weiterhin. Die Polizei ist beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis ineffektiv. Aus Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze zögern Ahamdis oft, Vorfälle der Polizei zu melden. Der Staat scheint weder willig noch fähig, wirksamen Schutz zu bieten (UKHO 3.2019). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung hält an. Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor (AA 29.9.2020). Die Ahmadis werden wegen der rechtlichen Diskriminierung und wachsenden religiösen Intoleranz als vulnerabelste Gruppe in Pakistan erachtet. Sie sind einem hohen Risiko staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dadurch werden ihre Möglichkeiten zur freien Religionsausübung und zur politischen und sozialen Partizipation eingeschränkt. Auch das Risiko sozialer Diskriminierung und Gewalt gegen Ahmadis ist aufgrund großer Protestveranstaltungen der Khatm-e-Nabuwat-Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 gestiegen (DFAT 20.2.2019). Mitglieder der Ahmadi erfahren wegen ihres Glaubens also sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung und Verfolgung in Form von Übergriffen auf Einzelpersonen, deren Eigentum sowie auf Gemeindeeinrichtungen. In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Angriffen auf Gebetsstätten der Gemeinschaft (BAMF 5.2020; vergleiche BAMF 19.4.2021). Der inkonsequente Schutz und die offizielle Diskriminierung von Ahmadis besteht weiterhin. Die Polizei ist beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis ineffektiv. Aus Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze zögern Ahamdis oft, Vorfälle der Polizei zu melden. Der Staat scheint weder willig noch fähig, wirksamen Schutz zu bieten (UKHO 3.2019). Die Blasphemie-Gesetzgebung wird dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 29.9.2020). Während die Behörden Schritte unternommen haben, um einige Personen vor unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, halten sich die erstinstanzlichen Gerichte weiterhin bei Blasphemiefällen nicht an grundlegende Beweisstandards (UKHO 3.2019). Der Personalausweis (Computerized National Identity Card / CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist. Bei Beantragung der CNIC muss die eigene Religion angegeben werden. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 3.2019). Im Reisepass wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 10.6.2020). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 29.9.2020). Viele Ahmadis boykottieren den politischen Prozess und nahmen an den Parlamentswahlen 2018 nicht teil (USDOS 10.6.2020). [Quelle: BFA LIB Juni 2021] BAMF - Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes 19.04.2021 Ahmadiyya-Gemeinschaft: Gemeindehaus in Muzaffargarh zerstört: Am 11.04.21 wurde laut Pressemitteilung der Ahmadiyya-Gemeinschaft eines ihrer Gemeindehäuser in Muzaffargarh bei Multan, im Süden der Provinz Punjab, von einer Menschenmenge zerstört. Ein weiteres war im Norden der Provinz einen Monat zuvor im Distrikt Gujranwala entweiht worden (vgl. BN v. 22.03.21).Ahmadiyya-Gemeinschaft: Gemeindehaus in Muzaffargarh zerstört: Am 11.04.21 wurde laut Pressemitteilung der Ahmadiyya-Gemeinschaft eines ihrer Gemeindehäuser in Muzaffargarh bei Multan, im Süden der Provinz Punjab, von einer Menschenmenge zerstört. Ein weiteres war im Norden der Provinz einen Monat zuvor im Distrikt Gujranwala entweiht worden vergleiche BN v. 22.03.21). [Quelle: BAMF - Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes 19.04.2021] BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, 05/2020 BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, 05 aus 2020, Die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft wird von der Mehrheitsrichtung der in Pakistan lebenden Muslime und von der pakistanischen Verfassung nicht als muslimisch anerkannt, weil der Begründer Mirza Ghulam Ahmad den Anspruch erhebt, im Range eines Propheten zu stehen, während orthodoxe Muslime an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glauben. Von Verfassungs und Gesetzes wegen gelten Ahmadis daher als „Nicht-Muslime“. Der größeren Gruppe (international: Ahmadiyya Muslim Jamaat), gehören in Pakistan schätzungsweise 600.000 bis 5 Mio. Mitglieder an. Diese große Differenz der Schätzungen ist darauf zurückzuführen, dass sich viele Ahmadis nicht registrieren lassen. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe (Ahmadiyya Anjuman Isha‘at-i-Islam Lahore), wird auf rund 30.000 Anhänger weltweit geschätzt, von ihnen sollen 5.000 bis 10.000 Mitglieder in Pakistan leben. Das Zentrum der Gemeinschaft befindet sich in Rabwah (offiziell umbenannt in: Chenab Nagar), wo Ahmadis 95% der Einwohner ausmachen. Die in Pakistan offiziell benutzte Bezeichnung der größeren Gruppe leitet sich ab von der Stadt Qadian im Distrikt Gurdaspur im indischen Bundesstaat Punjab, wo die Gemeinschaft im Jahr 1889 gegründet wurde. Das heutige Zentrum der Ahmadis in Rabwah liegt am Fluss Chenab und wurde vom Staat in Chenab Nagar umbenannt. Aufgrund der gegenüber Ahmadis drohenden Verfolgung im Land gibt es zu deren Selbstschutz wenig Informationen über die dortige Situation. Laut öffentlichen Quellen existieren in Rabwah (Chenab Nagar) um 70 der Gemeinde heilige Stätten, die von freiwilligen Helfern der Gemeinschaft bewacht werden. Auch werden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Identität der Patienten dort zwei Krankenhäuser von der Gemeinde finanziert und betrieben. Im Tahir Institut, einer Einrichtung spezialisiert für die Behandlung von Herzleiden, können sich Ahmadis aus dem ganzen Land behandeln lassen. Die Identität der Patienten wird geheim gehalten, der Zugang erfolgt über den stark bewachten Hintereingang. Ärzte aus der AhmadiGemeinschaft aus der ganzen Welt sollen ihre Dienstleistungen abwechselnd zur Verfügung stellen. Außerdem finanziert die Gemeinschaft acht Schulen und zwei Universitäten in Rabwah (Chenab Nagar). Ahmadis sind in der freien Ausübung ihres Glaubens durch die pakistanische Gesetzgebung erheblich eingeschränkt. Seit einer Verfassungsänderung im Jahr 1974 werden Ahmadis als „Nicht-Muslime“ angesehen. Die Sektionen im pakistanischen Strafgesetzbuch, die es Ahmadis praktisch unmöglich machen, ihren Glauben frei auszuüben, wurden in der Zeit der Militärdiktatur von General Zia-ul-Haq (1978-1988) nachträglich eingefügt. So verbieten Sektionen 298-B und 298-C des pakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code, PPC) Ahmadis, die in der pakistanischen Verfassung und von den geltenden Gesetzen in die oben erwähnte größere Quadiani-Gruppe und in die Lahore-Gruppe eingeteilt werden, nicht nur, sich selbst als Muslime zu bezeichnen, ihren Glauben zu lehren und zu verbreiten oder ihre Gebetsstätten als Moscheen zu bezeichnen,24 sondern es ist ihnen außerdem faktisch unmöglich, als Muslime zu wählen. In Regierungspositionen sind Ahmadis daher stark unterrepräsentiert. Außerdem geraten Ahmadis in Ämtern von der Öffentlichkeit und islamischen Gelehrten unter Druck. So sah sich Premierminister Imran Khan, der mit dem Wahlversprechen für ein Neues Pakistan („Naya Pakistan“) mit der Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) ins Amt gewählt worden war, nach seinem Amtsantritt im Jahr 2018 auf Druck religiöser Fundamentalisten gezwungen, den international erfahrenen Ökonomen und Ahmadi Atif Mian aus einem Wirtschaftsberatergremium zu entlassen. Seit einer Entscheidung eines Obergerichts in Islamabad (Islamabad High Court, IHC) im März 2018 müssen Bürger bei der Ausstellung von Ausweisen ihren religiösen Glauben angeben. Kritiker sehen in dieser allgemein diskriminierenden Entscheidung eine besonders gegen Ahmadis gerichtete Regelung. Als Muslim in diesem Sinn gilt, wer eine Erklärung des Inhalts unterschreibt, dass Mohammed als letzter Prophet anerkannt wird, und dass der Begründer der Ahmadiyya-Gemeinschaft ein falscher Prophet sei. Diese Erklärung ist bei der Registrierung als Wähler abzugeben. Wer diese Erklärung nicht abgibt muss sich als „Nicht-Muslim“ mit der Konsequenz nicht vollgültiger politischer Teilhabe bezeichnen lassen. Die Wahl und Wählbarkeit erfolgt in diesem Fall für und auf Minderheitenlisten. Dies führt für Ahmadis, die sich selbst als Muslime und nicht als Minderheit ansehen, zu einem Dilemma mit der Folge, dass viele politischen Wahlen verweigern. Sämtliche Publikationen der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind in Pakistan verboten. Ahmadis können grundsätzlich keine nach außen wirksamen, öffentlichen Versammlungen abhalten. Auch wird die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich Ahmadis verzerrt. Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet. Übergriffe und Vorfälle Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft erfahren wegen ihres Glaubens sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung und Verfolgung in Form von Übergriffen auf Einzelpersonen, deren Eigentum sowie auf Gemeindeeinrichtungen. Personengruppen werden von fundamentalistischen Predigern gegen Ahmadis aufgebracht. In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Angriffen auf Gebetsstätten der Gemeinschaft. Beschädigte Einrichtungen wurden von staatlicher Seite geschlossen und deren anschließende Wiederöffnung von Behörden nicht selten abgelehnt. Im Jahr 2019 wurden nach Zählung der Ahmadiyya-Gemeinschaft drei Ahmadis wegen ihres Glaubens getötet. Zahlreiche Fälle von Angriffen auf Ahmadis wurden im selben Jahr von der Gemeinschaft dokumentiert. Angesichts der im Land weit verbreiteten Hassreden gegen Ahmadis in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten mit der häufig zu vernehmenden Forderung, dass Ahmadis aus religiöser Pflicht getötet werden sollen (urdu: ‚wajib-ul-qatl‘), sind diese von der Justiz häufig stillschweigend geduldeten oder nicht ernsthaft verfolgten Übergriffe für kritische Beobachter nicht überraschend. Im Jahr 2019 dokumentierte die Gemeinschaft elf Vorfälle hinsichtlich der Zerstörung und Schließung von oder Verweigerung des Zugangs zu Gebetsstätten. Am 25.11.19 wurde etwa im Distrikt Bahalwapur im Süden der Provinz Punjab ein Gemeindehaus mit Duldung der örtlichen Verwaltung zerstört. Außerdem wurden 2019 fünf Ahmadis wegen angeblicher Blasphemie-Vorwürfe festgenommen. Ende 2019 befanden sich drei wegen Blasphemie verurteilte Ahmadis im Todestrakt. [Quelle: BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, 05/2020] Medienberichte Das pakistanische Counter-Terrorism Department (CTD) Faisalabad führte Anfang Dezember 2016 in Rabwah eine Razzia durch, verhaftete zwei Personen, die angeblich verbotene Literatur, die in Zusammenhang mit der Ahmaddiyya-Gemeinschaft steht, veröffentlicht haben sollen, und beschlagnahmten Computer, Telefone, Bücher und Publikationen. (Dawn 06.12.2016, Ahmedi community linked literature seized, printing press sealed https://www.dawn.com/news/1300860; Dawn 15.12.2016, ll-treatment of Ahmadis HRCP calls for thorough probe https://epaper.dawn.com/DetailImage.php?StoryImage=15_12_2016_178_002) Im Oktober 2017 wurden drei Angehörige der Ahmadi-Gemeinschaft von einem Gericht in Sheikhupura/Punjab wegen des Vorwurfs der Blasphemie zum Tod verurteilt, da sie an ihrer Gebetsstätte ein Plakat sowie Banner in einer beleidigenden Weise aufgehängt haben sollen und von einem Geschäftsinhaber angezeigt worden waren. (Dawn 12.10.2017, Three Ahamdi men sentenced to death on blasphemy charge https://www.dawn.com/news/1363201) 1.3.
  5. Im Oktober und November 2017 kam es in Islamabad und anderen Teilen Pakistans zu religiös-motivierten Protesten, Demonstrationen und Sit-ins. Die fundamentalistisch-religiöse Gruppierung Tehreek-i-Labaik Ya Rasool Allah (TLY), forderte unter anderem den Rücktritt des damaligen Justizministers Zahid Hamid, nachdem dieser den Text eines Eides, den Parlamentarier ablegen müssen, zugunsten der Minderheit der Ahmadi abgeändert hatte. Die pakistanische Regierung akzeptierte in der Folge zur Beendigung der Proteste einige Forderungen der TLY, unter anderem, dass ein Gremium von Geistlichen die Bemerkungen des Justizministers von Punjab, Rana Sanaullah, nach denen sich dieser gegen die Verfolgung von Ahmadis ausgesprochen haben soll, untersucht und Sanaullah die Entscheidung jenes Gremiums wird akzeptieren müssen; dass es keine Schwierigkeiten geben wird, Anzeigen nach § 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuches (Blasphemie-Gesetze) zu erstatten; dass es keine Nachsicht für Personen gibt, die wegen Blasphemie verurteilt wurden.1.3.
  6. Im Oktober und November 2017 kam es in Islamabad und anderen Teilen Pakistans zu religiös-motivierten Protesten, Demonstrationen und Sit-ins. Die fundamentalistisch-religiöse Gruppierung Tehreek-i-Labaik Ya Rasool Allah (TLY), forderte unter anderem den Rücktritt des damaligen Justizministers Zahid Hamid, nachdem dieser den Text eines Eides, den Parlamentarier ablegen müssen, zugunsten der Minderheit der Ahmadi abgeändert hatte. Die pakistanische Regierung akzeptierte in der Folge zur Beendigung der Proteste einige Forderungen der TLY, unter anderem, dass ein Gremium von Geistlichen die Bemerkungen des Justizministers von Punjab, Rana Sanaullah, nach denen sich dieser gegen die Verfolgung von Ahmadis ausgesprochen haben soll, untersucht und Sanaullah die Entscheidung jenes Gremiums wird akzeptieren müssen; dass es keine Schwierigkeiten geben wird, Anzeigen nach Paragraph 295 -, C, des pakistanischen Strafgesetzbuches (Blasphemie-Gesetze) zu erstatten; dass es keine Nachsicht für Personen gibt, die wegen Blasphemie verurteilt wurden. (Dawn 27.11.2017, TLY chief Khadim Rizvi orders followers to end sit-ins across country after govt gives in to demands; https://www.dawn.com/news/1373182) Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees in the case of WA (Pakistan) v. Secretary of State for the Home Department before the Court of Appeal (Civil Division), 14.10.2018 UNHCR verweist darauf, dass ein Ahmadi, der bei einer Rückkehr nach Pakistan in einer Weise, der nach dem pakistanischen Strafrecht verboten ist, seinen Glauben auslebt oder durch sein Engagement manifestiert oder seine Glaubensausübung nur aus Furcht vor ernsthaftem Schaden vermeidet, Schutz als Konventionsflüchtling benötigt. [Quelle: Refworld | Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees in the case of WA (Pakistan) v. Secretary of State for the Home Department before the Court of Appeal (Civil Division), 14.12.2018] Welle an gezielten Tötungen von Ahmadi seit Juli 2020 Seit Juli 2020 gab es zumindest fünf offensichtlich gezielte Tötungen von Mitgliedern der Ahmadiyya Gemeinde. In nur zwei Fällen nahm die Polizei einen Verdächtigen in Gewahrsam. Die pakistanischen Behörden haben lange Zeit die Gewalt gegen Ahmadis heruntergespielt und zeitweise sogar ermutigt. On November 20, a teenage assailant is alleged to have fatally shot Dr. Tahir Mahmood, 31, as he answered the door of his house in Nankana Sahib district, Punjab. Mahmood’s father and two uncles were injured in the attack. The police reported that the suspect “confessed to having attacked the family over religious differences.” Several recent attacks have occurred in the city of Peshawar, in Khyber Pakhtunkhwa province. On November 9, Mahmoob Khan, 82, was fatally shot while waiting at a bus station. On October 6, two men on a motorcycle stopped the car of Dr. Naeemuddin Khattak, 57, a professor at the Government Superior Science College, and fired five shots, killing him. His family said he had a “heated argument over a religious issue” with a colleague a day before. Jamaat-i-Ahmadiyya, a community organization, issued a statement saying Khattak had previously received threats and was targeted because of his faith. On August 12, Meraj Ahmed, 61, was fatally shot as he was closing his shop in Peshawar. On July 29, an alleged 19-year-old assailant killed Tahir Ahmad Naseem, 57, inside a high-security courtroom. Naseem was facing trial for blasphemy accusations. In a video that circulated on social media, the suspect states that Naseem was a “blasphemer.” [Quelle: Amnesty International, Pakistan: Surge in Targeted Killings of Ahmadis, 26.11.2020] Zur Konversion, Apostasie BFA Länderinformationsblatt Pakistan März 2022 Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 28.9.2021; vgl UKHO 2.2021). Eine Konversion vom Islam, obwohl sie nicht verboten ist, wird oft als Blasphemie gesehen und kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022).Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 28.9.2021; vergleiche UKHO 2.2021). Eine Konversion vom Islam, obwohl sie nicht verboten ist, wird oft als Blasphemie gesehen und kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022). Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v.a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 28.9.2021; vgl. UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, Lynchjustiz gegen Muslime und Angehörige religiöser Minderheiten üben (AA 28.9.2021).Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v.a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 28.9.2021; vergleiche UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, Lynchjustiz gegen Muslime und Angehörige religiöser Minderheiten üben (AA 28.9.2021). UK Home Office, Country Policy and Information Note „Pakistan: Ahmadis“, März 2019 „Ahmadi converts 7.1.1 A person who converts to another faith or who is seen to renounce Islam in any other way can be targeted for blasphemy, which carries the death penalty110; Pakistani society in general is extremely hostile to converts with reports of converts being harassed, attacked and ‘tortured’. 7.1.2 In a note to CPIT, dated 25 April 2018, the IHRC stated ‘The situation for converts [to the Ahmadi faith] is extremely more difficult and dangerous. If the conversion is declared in public then such a person has to face severe consequences and he/she would be legally declared non-Muslim and liable to be killed under the Blasphemy laws.’ The IHRC noted that if a conversion to the Ahmadi faith remains secret then ‘… such a person may escape legal punishment but still faces social excommunication, mental torture and prejudicial and discriminatory treatment.’7.1.2 In a note to CPIT, dated 25 April 2018, the IHRC stated ‘The situation for converts [to the Ahmadi faith] is extremely more difficult and dangerous. römisch eins f the conversion is declared in public then such a person has to face severe consequences and he/she would be legally declared non-Muslim and liable to be killed under the Blasphemy laws.’ The IHRC noted that if a conversion to the Ahmadi faith remains secret then ‘… such a person may escape legal punishment but still faces social excommunication, mental torture and prejudicial and discriminatory treatment.’ 7.1.3 According to 2017 census data, provided by the National Database Registration Authority (NADRA), 10,205 people had changed their religious status from Muslim to Ahmadi. It was reported in February 2018 that the Islamabad High Court ordered Pakistan’s national citizen database (NADRA) to provide detailed information on the estimated 10,000 Pakistani citizens who had reportedly changed their religion to Ahmadiyya. The court directed NADRA to provide the converts age and parent’s names, and also ordered the Federal Investigation Agency to submit the international travel history of those who had changed their religion to Ahmadi. In February 2018, the same the same court barred NADRA from making any changes in the religion column on national identity cards of the Muslim citizens.7.1.3 According to 2017 census data, provided by the National Database Registration Authority (NADRA), 10,205 people had changed their religious status from Muslim to Ahmadi. römisch eins t was reported in February 2018 that the Islamabad High Court ordered Pakistan’s national citizen database (NADRA) to provide detailed information on the estimated 10,000 Pakistani citizens who had reportedly changed their religion to Ahmadiyya. The court directed NADRA to provide the converts age and parent’s names, and also ordered the Federal Investigation Agency to submit the international travel history of those who had changed their religion to Ahmadi. In February 2018, the same the same court barred NADRA from making any changes in the religion column on national identity cards of the Muslim citizens. 7.1.4 In its note to CPIT, the IHRC said ‘The Ahmadiyya Community in Pakistan confirmed to the IHRC that they do get converts but the exact figures were not confirmed. This was corroborated by speaking to some converts in Pakistan. It is fair to say that they do no advertise their conversion to the Ahmadi faith [to avoid discrimination and harassment].’7.1.4 In its note to CPIT, the IHRC said ‘The Ahmadiyya Community in Pakistan confirmed to the IHRC that they do get converts but the exact figures were not confirmed. This was corroborated by speaking to some converts in Pakistan. römisch eins t is fair to say that they do no advertise their conversion to the Ahmadi faith [to avoid discrimination and harassment].’ 7.1.5 Although section 298c of the Pakistan Penal Code (see ‘Anti-Ahmadi’ laws) bans Ahmadis from seeking converts, religious conversion is not in itself illegal but, according to DFAT, may be seen as blasphemous and ‘… can result in either prosecution under blasphemy laws (see Blasphemy laws) or familial or communal violence (or both).’ The Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) reported in its 2017 Annual Report that, according to an ‘anti-Ahmadi’ resolution passed by the Azad Kashmir (AJK) Assembly, ‘Muslims who joined the Ahmadiyya sect were to be designated apostates (murtad) and subjected to effective penal action.’ 7.1.6 Despite laws prohibiting Ahmadis from calling themselves Muslim (see ‘Anti-Ahmadi’ laws), Ahmadis self-identify as Muslim. 7.1.7 The official website of the Ahmadiyya Muslim Community, Al Islam, provided information on the process for joining the community, and the ‘Conditions of Initiation (Bai’at)’. 7.1.8 In November 2009, the IRB Research Directorate outlined the treatment of converts to the Ahmadi faith in Pakistan. Ahmadiyya leaders in Canada reported to the IRB that non-Ahmadi Muslims who convert to the Ahmadi religion face physical torture, eviction from their families, social segregation or even death at the hands of their families or religious leaders. The report noted: ‘In correspondence with the Research Directorate, the National General Secretary of Ahmadiyya Muslim Jama'at Canada stated that a non-Ahmadi Muslim who converts to the Ahmadi faith “will face extreme persecution which could be ... physical torture, expulsion from family, social boycott, murder or a combination of all” ... The Eastern Canada Regional Amir of Ahmadiyya Muslim Jama'at Canada stated that violence against converts can come from both their immediate family and religious leaders ... The Eastern Canada Regional Amir further stated that there is a fatwa [religious ruling] which states that non-Ahmadi Muslims who convert to the Ahmadi faith should be killed within three days of their conversion ... Further information on the fatwa could not be found among the sources consulted by the Research Directorate.’ 7.1.9 The IRB response also noted: ‘The General Secretary of Ahmadiyya Anjuman Lahore provided the following information on the consequences of both public conversion and private conversion: ‘“[I]f the conversion is declared in public then such a person has to face severe consequences and he would be legally declared non-Muslim and liable to be killed... ‘“If the case is not declared and such conversion remains secret then ... such a person escapes legal punishment but still faces mental torture and prejudicial treatment”. … ‘In a telephone interview with the Research Directorate, the Eastern Canada Regional Amir corroborated that some people do not advertise their conversion to the Ahmadi faith…’ 7.1.10 The IHRC stated in its April 2018 note to CPIT: ‘Those who have converted face social boycotts in their society, marital problems with pressure from the side of the family on the partner who has not converted to the Ahmadi faith. This issue is further compounded if there are children. ‘It is also common for converts to not reveal to their family or friends that they have converted to the Ahmadi faith. ‘In one case in the UK, a lady […] explained that her first husband left Ahmadiyyat due to pressure from his family. He told this lady to also leave so that they could remain married. When she did not, clerics, particularly from Khatme Nabuwwat started to cause problems for her which eventually led her to leave Pakistan.’“ (Quelle: UK Home Office, Country Policy and Information Note „Pakistan: Ahmadis“, März 2019)
  7. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben und den von ihm im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Unterlagen, an denen auch nicht zu zweifeln war. Der Beschwerdeführer hat dem BFA in der Einvernahme am 22.08.2018 seinen pakistanischen Identitätsausweis vorgelegt (Niederschrift Einvernahme 22.8.2018, S 3/4), der sich auch in Kopie mit Übersetzung im Akt des BFA befindet (AS 384, 411)). 2.
  8. Zu den Antragsgründen (oben 1.2) Die glaubhafte, ernsthafte und aufrichte Hinwendung des Beschwerdeführers zum Glauben der Ahmadiyya und sein damit – nach den Vorstellungen des pakistanischen Staates und der pakistanischen Gesellschaft – verbundener Abfall vom Islam war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Die Feststellungen zur Hinwendung des Beschwerdeführers in Österreich zum Glauben der Ahmadis in Österreich und seinen religiösen Aktivitäten in diesem Zusammenhang beruhen auf seinen insofern entsprechend stringenten Angaben im Verfahren und insbesondere in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Glaubensaktivitäten in Österreich und seine Glaubensüberzeugung detailreich, schlüssig, widerspruchsfrei, logisch konsistent und in freier Erzählung umfassend und damit insgesamt glaubhaft darlegen. Seine Angaben stehen auch im Einklang mit der schriftlichen Bestätigung des Präsidenten der Ahmadiyya Muslim Jama’at Österreich vom 06.04.2022, in welcher der Präsident jener Glaubensgemeinschaft die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit 2012, dessen Mitwirkung, Mitarbeit und Verkündungstätigkeit für seine Glaubensgemeinschaft beschreibt. (OZ 9) Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung am Zeugnis jenes Repräsentanten der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu dessen Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Der Beschwerdeführer hinterließ schließlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und konnte glaubhaft machen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung über die in Pakistan für die Glaubensausübung drohende Verfolgung erweist sich schließlich auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Pakistan (oben 1.3) als glaubhaft. Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Zusätzlich spricht das dargestellte durchgehende aktive Engagement des Beschwerdeführers innerhalb seiner Glaubensgemeinde seit vielen Jahren - davon über dreieinhalb Jahre seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides – für eine Zuwendung zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus innerer Überzeugung und gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will (vgl VfGH 12.06.2013, U 2087/2012). Die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzten Glaubensaktivitäten und die Bezeugungen des Repräsentanten jener Glaubensgemeinschaft konnte das BFA naturgemäß noch nicht berücksichtigen. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zur religiösen Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya glaubhaft machen.Die Feststellungen zur Hinwendung des Beschwerdeführers in Österreich zum Glauben der Ahmadis in Österreich und seinen religiösen Aktivitäten in diesem Zusammenhang beruhen auf seinen insofern entsprechend stringenten Angaben im Verfahren und insbesondere in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Glaubensaktivitäten in Österreich und seine Glaubensüberzeugung detailreich, schlüssig, widerspruchsfrei, logisch konsistent und in freier Erzählung umfassend und damit insgesamt glaubhaft darlegen. Seine Angaben stehen auch im Einklang mit der schriftlichen Bestätigung des Präsidenten der Ahmadiyya Muslim Jama’at Österreich vom 06.04.2022, in welcher der Präsident jener Glaubensgemeinschaft die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit 2012, dessen Mitwirkung, Mitarbeit und Verkündungstätigkeit für seine Glaubensgemeinschaft beschreibt. (OZ 9) Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung am Zeugnis jenes Repräsentanten der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu dessen Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Der Beschwerdeführer hinterließ schließlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und konnte glaubhaft machen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung über die in Pakistan für die Glaubensausübung drohende Verfolgung erweist sich schließlich auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Pakistan (oben 1.3) als glaubhaft. Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Zusätzlich spricht das dargestellte durchgehende aktive Engagement des Beschwerdeführers innerhalb seiner Glaubensgemeinde seit vielen Jahren - davon über dreieinhalb Jahre seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides – für eine Zuwendung zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus innerer Überzeugung und gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,). Die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzten Glaubensaktivitäten und die Bezeugungen des Repräsentanten jener Glaubensgemeinschaft konnte das BFA naturgemäß noch nicht berücksichtigen. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zur religiösen Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya glaubhaft machen. 2.3 Zur Lage der Ahmadis (oben 1.3) Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung erörterten und dort bezeichneten Länderinformationsquellen, wie zB aus dem aktuellen Bericht des Australischen Department of Foreign Affairs and Trade, des deutschen Auswärtigen Amtes, dem aktuellsten BFA Länderinformationsblatt Pakistan, Kapitel Ahmadi und Konversion, aus dem BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, 05/2020, dem Bericht von Amnesty International, der Anfragebeantwortung des IRC sowie aus den zitierten Medienberichten der Zeitung Dawn. All diese Berichte zeigen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild, sie stammen von seriösen staatlichen und unabhängigen Quellen, sodass auch kein Grund besteht, an diesen zu zweifeln.Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung erörterten und dort bezeichneten Länderinformationsquellen, wie zB aus dem aktuellen Bericht des Australischen Department of Foreign Affairs and Trade, des deutschen Auswärtigen Amtes, dem aktuellsten BFA Länderinformationsblatt Pakistan, Kapitel Ahmadi und Konversion, aus dem BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, 05 aus 2020,, dem Bericht von Amnesty International, der Anfragebeantwortung des IRC sowie aus den zitierten Medienberichten der Zeitung Dawn. All diese Berichte zeigen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild, sie stammen von seriösen staatlichen und unabhängigen Quellen, sodass auch kein Grund besteht, an diesen zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.3.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EuGH und den Länderfeststellungen grundsätzlich davon aus, dass die bloße Zugehörigkeit einer Person zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi nicht schon für sich allein und gleichsam automatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung dieser Person in Pakistan führt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm persönlich zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, sich öffentlich als Ahmadi manifestieren zu können und seinen Glauben nicht lediglich im Verborgenen zu leben, sich als Muslime deklarieren zu dürfen, sowie insbesondere auch seinen Glauben außerhalb seiner Bekenntnisgemeinschaft stehenden Personen näher zu bringen. Der Beschwerdeführer übt seinen Glauben in Österreich auch seit Jahren tatsächlich und in der Öffentlichkeit aus. In Pakistan wäre dies dem Beschwerdeführer nicht erlaubt und Seitens des pakistanischen Staates mit strafrechtlichen Sanktionen sowie seitens der pakistanischen Gesellschaft mit Anfeindungen und körperlichen Übergriffen bedroht. Es ist vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Im vorliegenden Fall tritt gefahrenvergrößernd hinzu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Glaubensübertritt – nach den Wertvorstellungen des pakistanischen Staates und der pakistanischen Gesellschaft – vom Islam abgefallen ist und nach den Länderfeststellungen von der Gesellschaft Apostasie nicht toleriert wird und auch oft als Blasphemie gesehen und eine Strafverfolgung nach den Blasphemiegesetzen oder familiäre oder gesellschaftliche Gewalt droht. Es ist somit des Weiteren davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seines Religionswechsels ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Ihm drohen laut den Länderfeststellungen Gewalt, Einschüchterung und ernsthafte Diskriminierung bis hin zur Lynchjustiz durch nichtstaatliche Akteure sowie Anzeigen, Verfahren und Verurteilungen aufgrund von Blasphemievorwürfen, sodass auch kein ausreichender Schutz durch staatliche Akteure gegeben ist. Schließlich kann laut den Länderfeststellungen auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Verhältnisse sind diesbezüglich im gesamten Staatsgebiet von Pakistan unterschiedslos gleich. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seiner Religion ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den oben getroffenen Feststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der pakistanischen Regierung erstreckt sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet und die vom pakistanischen Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen, wie insbesondere auch die pakistanischen Blasphemiegesetze, werden landesweit unterschiedslos praktiziert. Die pakistanischen Behörden haben auch jederzeit Zugriff auf Rabwah und führen dort auch willkürlich Razzien durch, wenn sie das für opportun halten, wie die festgestellten Medienberichte zeigen. Darüber hinaus wäre es wäre dem Beschwerdeführer auch bei bestehender Lebensgefahr nicht möglich, seiner Missionierungstätigkeit in Pakistan nachzukommen und Personen anderer Religion seinen Glauben näher zu bringen, und auch nicht zumutbar, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen. 3.3 Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. 3.4 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.5 Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. 3.6

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.6

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.7 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 4 Asyl

G damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.7 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). B) Revision 3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.1428351.4.00

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