RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlL523 2251549-1 Spruch, L523 2251549-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Traun vom 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er angegeben habe, bereits am 05.11.2021 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS Rohrbach eingebracht zu haben. Da bei persönlicher Antragsabgabe immer eine schriftliche Bestätigung ausgestellt werde, werde er hiermit aufgefordert, diese Bestätigung der Abgabe seines Arbeitslosenantrages bis 17.12.2021 vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 06.12.2021 – als Beschwerde bezeichnet – brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ca. am
- November den Arbeitslosenantrag beim AMS Rohrbach bei seiner Betreuerin XXXX abgegeben habe. Wegen seines Umzugs habe er ihr mitgeteilt, dass er am
- November die Wohnung verlassen müsse. Jetzt habe sich herausgestellt, dass der Antrag am
- November geschickt worden sei. Er habe jetzt Schwierigkeiten die Wohnung zu bezahlen, weil der Umzug teuer gewesen sei. Er ersuche um eine schnelle Klärung mit dem AMS Rohrbach.
- Mit Schreiben vom 06.12.2021 – als Beschwerde bezeichnet – brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ca. am
- November den Arbeitslosenantrag beim AMS Rohrbach bei seiner Betreuerin römisch 40 abgegeben habe. Wegen seines Umzugs habe er ihr mitgeteilt, dass er am
- November die Wohnung verlassen müsse. Jetzt habe sich herausgestellt, dass der Antrag am
- November geschickt worden sei. Er habe jetzt Schwierigkeiten die Wohnung zu bezahlen, weil der Umzug teuer gewesen sei. Er ersuche um eine schnelle Klärung mit dem AMS Rohrbach.
- Mit Bescheid des AMS Traun vom 14.12.2021 wurde gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 29.11.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 29.11.2021 eingebracht.
- Mit Bescheid des AMS Traun vom 14.12.2021 wurde gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 29.11.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 29.11.2021 eingebracht.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsverfahren des AMS wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2021 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass seine AMS Betreuerin XXXX erklärt habe, dass sie sich nicht erinnern könne, ob er den Antrag am 05.11.2021 bei ihr habe abgeben wollen. Wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte sie ihn darüber informiert, dass er den Antrag entweder bei der Informationsstelle des AMS Rohrbach abgeben oder in den Postkasten der Geschäftsstelle einwerfen hätte können. Mit Sicherheit habe sie nicht gesagt, dass er den Antrag erst nach der Übersiedlung bei der „neuen“ Geschäftsstelle abgeben solle. Frau XXXX habe den Inhalt des Gesprächs – die bevorstehende Übersiedlung und die telefonische Meldung nach Erhalt des neuen Meldezettels – in einem Aktenvermerk dokumentiert, der Antrag auf Arbeitslosengeld wäre darin nicht thematisiert worden.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsverfahren des AMS wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2021 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass seine AMS Betreuerin römisch 40 erklärt habe, dass sie sich nicht erinnern könne, ob er den Antrag am 05.11.2021 bei ihr habe abgeben wollen. Wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte sie ihn darüber informiert, dass er den Antrag entweder bei der Informationsstelle des AMS Rohrbach abgeben oder in den Postkasten der Geschäftsstelle einwerfen hätte können. Mit Sicherheit habe sie nicht gesagt, dass er den Antrag erst nach der Übersiedlung bei der „neuen“ Geschäftsstelle abgeben solle. Frau römisch 40 habe den Inhalt des Gesprächs – die bevorstehende Übersiedlung und die telefonische Meldung nach Erhalt des neuen Meldezettels – in einem Aktenvermerk dokumentiert, der Antrag auf Arbeitslosengeld wäre darin nicht thematisiert worden.
- Mit Stellungnahme vom 28.12.2021 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und führte ergänzend aus, dass er am 29.10.2021 mit dem AMS Kontakt aufgenommen habe und ihm der Termin für 05.11.2021 mitgeteilt worden sei. Vorab sei ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld zugeschickt worden, den er zu diesem Termin mitnehmen habe sollen und den er auch mitgenommen habe. Er habe den Antrag bei diesem Termin Frau XXXX gegeben. Er habe ihr mitgeteilt, dass er am 01.12.2021 seinen Wohnsitz wechsle und nach Leonding ziehe. Sie habe ihm daraufhin den Antrag zurückgegeben. Er habe extra nachgefragt, ob November bezahlt werde, sie habe ja gesagt, aber er solle am 30.11.2021 beim AMS Traun diesen Antrag abgeben. Am 29.11.2021 habe er dann den Antrag beim AMS Traun abgegeben.
- Mit Stellungnahme vom 28.12.2021 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und führte ergänzend aus, dass er am 29.10.2021 mit dem AMS Kontakt aufgenommen habe und ihm der Termin für 05.11.2021 mitgeteilt worden sei. Vorab sei ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld zugeschickt worden, den er zu diesem Termin mitnehmen habe sollen und den er auch mitgenommen habe. Er habe den Antrag bei diesem Termin Frau römisch 40 gegeben. Er habe ihr mitgeteilt, dass er am 01.12.2021 seinen Wohnsitz wechsle und nach Leonding ziehe. Sie habe ihm daraufhin den Antrag zurückgegeben. Er habe extra nachgefragt, ob November bezahlt werde, sie habe ja gesagt, aber er solle am 30.11.2021 beim AMS Traun diesen Antrag abgeben. Am 29.11.2021 habe er dann den Antrag beim AMS Traun abgegeben. Nun werde ihm das Arbeitslosengeld erst ab 29.11.2021 gewährt. Er habe Anspruch auf das Arbeitslosengeld ab 05.11.
- Er sei zu dem Termin am 05.11.2021 genau aus dem Grund gegangen, um den Antrag auf Arbeitslosengeld abzugeben. Er habe nicht wissen können, dass die Rückgabe des Antrags damit verbunden werde, dass er kein Arbeitslosengeld bekomme. Frau XXXX habe ihm nicht gesagt, dass er den Antrag irgendwo anders beim AMS Rohrbach abgeben solle. Frau XXXX sei verpflichtet gewesen, seinen Antrag anzunehmen. Sie könne doch nicht einfach einen Antrag, der gestellt werde, zurückgeben und dann so tun, als ob er nie gestellt worden wäre. Er sei davon ausgegangen, dass sie alles korrekt in ihren Computer eingetippt habe. Nun werde ihm das Arbeitslosengeld erst ab 29.11.2021 gewährt. Er habe Anspruch auf das Arbeitslosengeld ab 05.11.
- Er sei zu dem Termin am 05.11.2021 genau aus dem Grund gegangen, um den Antrag auf Arbeitslosengeld abzugeben. Er habe nicht wissen können, dass die Rückgabe des Antrags damit verbunden werde, dass er kein Arbeitslosengeld bekomme. Frau römisch 40 habe ihm nicht gesagt, dass er den Antrag irgendwo anders beim AMS Rohrbach abgeben solle. Frau römisch 40 sei verpflichtet gewesen, seinen Antrag anzunehmen. Sie könne doch nicht einfach einen Antrag, der gestellt werde, zurückgeben und dann so tun, als ob er nie gestellt worden wäre. Er sei davon ausgegangen, dass sie alles korrekt in ihren Computer eingetippt habe. Am Aktenvermerk vom 05.11.2021 sehe man, dass nicht einmal vermerkt sei, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld fehle. Was hätte der Termin am 05.11.2021 sonst für einen Sinn gemacht, wenn nicht, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld stelle. Er sei in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 05.11.2021 verletzt und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: XXXX wies das AMS Traun die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass er das am 29.10.2021 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 12.11.2021 versehene Antragsformular erst am 29.11.2021 abgegeben habe. Das AMS müsse davon ausgehen, dass im Aktenvermerk vom 05.11.2021 die Antragsrückgabe deshalb keine Erwähnung gefunden habe, weil er die Rückgabe seines Antrags auf Arbeitslosengeld am 05.11.2021 gar nicht thematisiert habe. Auch seien die Behauptungen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubwürdig und wären auch Argumente nachgeschoben worden. So sei zunächst vom Beschwerdeführer behauptet worden, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bei XXXX abgegeben worden sei, dann aber dass der Antrag wieder mitgegeben worden sei und zuletzt, dass ihm von ihr mitgeteilt worden sei, dass er den Antrag in Traun abgeben solle. Beim Gespräch mit Frau XXXX sei aber lediglich der Umzug in den Bezirk Linz, nicht hingegen das AMS Traun erwähnt worden. Zudem sei Frau XXXX eine langjährige Mitarbeiterin der Beratungszone, die einerseits für die Antragrückgabe nicht zuständig sei, andererseits aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung über Standardfälle wie Antragstellung bzw. Antragrückgabe Bescheid wisse. Folglich müsse das AMS davon ausgehen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um bloße Schutzbehauptungen handle. Er sei durch die Umstände, die er einwende, nicht gehindert gewesen, den Antrag beim AMS Rohrbach fristgerecht abzugeben und es lägen keine triftigen Gründe für das Fristversäumnis vor. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld könne aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen somit erst ab 29.11.2021 beurteilt werden.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: römisch 40 wies das AMS Traun die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass er das am 29.10.2021 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 12.11.2021 versehene Antragsformular erst am 29.11.2021 abgegeben habe. Das AMS müsse davon ausgehen, dass im Aktenvermerk vom 05.11.2021 die Antragsrückgabe deshalb keine Erwähnung gefunden habe, weil er die Rückgabe seines Antrags auf Arbeitslosengeld am 05.11.2021 gar nicht thematisiert habe. Auch seien die Behauptungen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubwürdig und wären auch Argumente nachgeschoben worden. So sei zunächst vom Beschwerdeführer behauptet worden, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bei römisch 40 abgegeben worden sei, dann aber dass der Antrag wieder mitgegeben worden sei und zuletzt, dass ihm von ihr mitgeteilt worden sei, dass er den Antrag in Traun abgeben solle. Beim Gespräch mit Frau römisch 40 sei aber lediglich der Umzug in den Bezirk Linz, nicht hingegen das AMS Traun erwähnt worden. Zudem sei Frau römisch 40 eine langjährige Mitarbeiterin der Beratungszone, die einerseits für die Antragrückgabe nicht zuständig sei, andererseits aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung über Standardfälle wie Antragstellung bzw. Antragrückgabe Bescheid wisse. Folglich müsse das AMS davon ausgehen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um bloße Schutzbehauptungen handle. Er sei durch die Umstände, die er einwende, nicht gehindert gewesen, den Antrag beim AMS Rohrbach fristgerecht abzugeben und es lägen keine triftigen Gründe für das Fristversäumnis vor. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld könne aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen somit erst ab 29.11.2021 beurteilt werden.
- Mit am 02.02.2022 eingebrachten Vorlageantrag beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die Übermittlung einer Aktenabschrift.
- Mit am 09.03.2022 eingebrachtem vorbereitenden Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Dolmetscher für die tschetschenische bzw. russische Sprache und brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, den Antrag am 05.11.2021 bei seiner AMS Betreuerin XXXX eingebracht zu haben. XXXX habe gemeint, er solle den Antrag nach dem Umzug auch beim AMS Traun abgeben, weshalb der Beschwerdeführer den Antrag am 29.11.2021 beim AMS Traun abgegeben habe. Der Bescheid sei mit subjektiver Willkür der Behörde belastet, die sich aus der Beweiswürdigung erschließe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der anwaltlich nicht vertretene Normunterworfene nicht alle rechtserheblichen Tatsachen parat habe, weshalb der Vorwurf des Nachschiebens von Argumenten verfehlt sei. Richtig sei, dass Frau XXXX nicht bei der Sache gewesen sei, einen Fehler gemacht habe und diesen verständlicherweise gegenüber dem Dienstgeber nicht zugeben möchte. Weiters unterstelle die Behörde dem Beschwerdeführer Unredlichkeit aufgrund struktureller Arbeitsteilungen beim AMS, die der Normunterworfene nicht kenne und auch nicht zu kennen brauche. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig.
- Mit am 09.03.2022 eingebrachtem vorbereitenden Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Dolmetscher für die tschetschenische bzw. russische Sprache und brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, den Antrag am 05.11.2021 bei seiner AMS Betreuerin römisch 40 eingebracht zu haben. römisch 40 habe gemeint, er solle den Antrag nach dem Umzug auch beim AMS Traun abgeben, weshalb der Beschwerdeführer den Antrag am 29.11.2021 beim AMS Traun abgegeben habe. Der Bescheid sei mit subjektiver Willkür der Behörde belastet, die sich aus der Beweiswürdigung erschließe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der anwaltlich nicht vertretene Normunterworfene nicht alle rechtserheblichen Tatsachen parat habe, weshalb der Vorwurf des Nachschiebens von Argumenten verfehlt sei. Richtig sei, dass Frau römisch 40 nicht bei der Sache gewesen sei, einen Fehler gemacht habe und diesen verständlicherweise gegenüber dem Dienstgeber nicht zugeben möchte. Weiters unterstelle die Behörde dem Beschwerdeführer Unredlichkeit aufgrund struktureller Arbeitsteilungen beim AMS, die der Normunterworfene nicht kenne und auch nicht zu kennen brauche. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 15.02.2021 bis 29.10.2021 bei der Firma XXXX beschäftigt und steht seit 29.11.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war von 15.02.2021 bis 29.10.2021 bei der Firma römisch 40 beschäftigt und steht seit 29.11.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld. Am 29.10.2021 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS Linz vor und gab an, in Neufelden zu wohnen. Er wurde an die Serviceline verwiesen und meldete sich am selben Tag telefonisch arbeitslos. Aufgrund seines Anrufes wurde ein Beratungstermin im AMS Rohrbach für den 05.11.2021 reserviert und ihm per Post ein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.10.2021 an seine Adresse in Neufelden übermittelt. Im Antrag wurde als letzter Tag der Abgabefrist der 12.11.2021 festgelegt. Beim Beratungstermin in Rohrbach am 05.11.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er bis 30.11.2021 in Neufelden gemeldet ist, ab Dezember 2021 nach Linz übersiedelt und sich telefonisch in der Serviceline meldet, wenn er den neuen Meldezettel hat. Den Antrag auf Arbeitslosengeld hat der Beschwerdeführer bei diesem Beratungstermin nicht eingebracht. Am 29.11.2021 meldete der Beschwerdeführer seinen neuen Hauptwohnsitz in Leonding an und brachte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich beim AMS Traun ein. Am 06.12.2021 langte beim AMS Traun ein Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers ein, mit dem er sich gegen die Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes bis 30.11.2021 wandte. Mit Bescheid vom 14.12.2021 sprach das AMS Traun aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 29.11.2021 das Arbeitslosengeld gebührt, weil er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 29.11.2021 eingebracht hat. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2021 zugestellt. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: XXXX , zugestellt am 19.01.2022, wies das AMS Traun die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: römisch 40 , zugestellt am 19.01.2022, wies das AMS Traun die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, der Antrag auf Arbeitslosmeldung, der Versicherungsverlauf, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, der Antrag auf Arbeitslosmeldung, der Versicherungsverlauf, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zum Inhalt der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS Linz am 29.10.2021 sowie des Telefonats am selben Tag und der Terminreservierung am 05.11.2021 beim AMS Rohrbach ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 29.10.2021, dem Aktenvermerk vom 04.11.2021, sowie aus der Stellungnahme vom 28.12.
- Was der Antrag der Zeugeneinvernahme des Herrn XXXX im ergänzenden Vorbringen vom 09.03.2022 konkret beweisen soll, erschließt sich dem Gericht nicht, da weder das Beweisthema angeführt wurde, noch strittig ist, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2021 persönlich beim AMS Linz vorgesprochen hat. Die Feststellung zum Inhalt der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS Linz am 29.10.2021 sowie des Telefonats am selben Tag und der Terminreservierung am 05.11.2021 beim AMS Rohrbach ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 29.10.2021, dem Aktenvermerk vom 04.11.2021, sowie aus der Stellungnahme vom 28.12.
- Was der Antrag der Zeugeneinvernahme des Herrn römisch 40 im ergänzenden Vorbringen vom 09.03.2022 konkret beweisen soll, erschließt sich dem Gericht nicht, da weder das Beweisthema angeführt wurde, noch strittig ist, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2021 persönlich beim AMS Linz vorgesprochen hat. Dass dem Beschwerdeführer per Post ein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.10.2021 an seine Adresse in Neufelden übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 29.10.2021 über die telefonische Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers, in dem vermerkt wurde, dass ihm der Antrag bereits zugeschickt wurde, und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 09.03.
- Der seitens der belangten Behörde festgesetzte Abgabetermin des ausgefüllten Antrags auf Arbeitslosengeldes mit 12.11.2021, ergibt sich zweifelsfrei aus dessen schriftlicher Niederlegung im Formular. Die Feststellung über den Gesprächsinhalt – Wohnsitzwechsel ab Dezember und bei Erhalt des neuen Meldezettels telefonische Meldung – beim Beratungstermin am 05.11.2021 ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 05.11.2021, vom 06.12.2021 und vom 22.12.
- Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde bei diesem Beratungstermin nicht erfolgreich eingebracht. Ob dem Beschwerdeführer nun der Antrag – wie er behauptet – von Frau XXXX wieder zurückgegeben wurde, oder aber dieser – wie von der belangten Behörde vorgebracht – erst gar nicht Thema des Beratungsgespräches war, ist verfahrensgegenständlich nicht von zentraler Bedeutung. Relevant ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Antrag erst am 29.11.2021 persönlich bei der belangten Behörde erfolgreich eingebracht hat (siehe hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Selbst wenn die AMS Betreuerin Frau XXXX , welche – wie aus dem Aktenvermerk vom 22.12.2021 und der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar ersichtlich – für die Annahme von Arbeitslosenanträgen gar nicht zuständig ist, den Beschwerdeführer nicht bzw. falsch über die Einbringung des Arbeitslosenantrages informiert hätte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, ändert dies nichts an der tatsächlich erfolgten Einbringung am 29.11.
- Die Feststellung über den Gesprächsinhalt – Wohnsitzwechsel ab Dezember und bei Erhalt des neuen Meldezettels telefonische Meldung – beim Beratungstermin am 05.11.2021 ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 05.11.2021, vom 06.12.2021 und vom 22.12.
- Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde bei diesem Beratungstermin nicht erfolgreich eingebracht. Ob dem Beschwerdeführer nun der Antrag – wie er behauptet – von Frau römisch 40 wieder zurückgegeben wurde, oder aber dieser – wie von der belangten Behörde vorgebracht – erst gar nicht Thema des Beratungsgespräches war, ist verfahrensgegenständlich nicht von zentraler Bedeutung. Relevant ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Antrag erst am 29.11.2021 persönlich bei der belangten Behörde erfolgreich eingebracht hat (siehe hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Selbst wenn die AMS Betreuerin Frau römisch 40 , welche – wie aus dem Aktenvermerk vom 22.12.2021 und der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar ersichtlich – für die Annahme von Arbeitslosenanträgen gar nicht zuständig ist, den Beschwerdeführer nicht bzw. falsch über die Einbringung des Arbeitslosenantrages informiert hätte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, ändert dies nichts an der tatsächlich erfolgten Einbringung am 29.11.
- Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass mit der seinerseits behaupteten Aushändigung des Antrages an Frau XXXX , obwohl ihm diese den Antrag wieder retourgegeben und gesagt habe, er müsse diesen Antrag beim AMS Traun abgeben, der Antrag bereits erfolgreich eingebracht sei, ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Einerseits ist Frau XXXX für derartige Anträge gar nicht zuständig, andererseits hat der Beschwerdeführer bereits mehrmals Anträge auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt – wie sich aus seinem Bezugs- und Versicherungsverlauf ergibt – sodass er mit den Abläufen der Einbringung von Anträgen vertraut ist und wusste, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld abzugeben ist und man diesen nach erfolgreicher Antragstellung nicht zurückerhält. Bei bereits erfolgter Antragstellung wäre eine neuerliche Einbringung obsolet gewesen. Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass mit der seinerseits behaupteten Aushändigung des Antrages an Frau römisch 40 , obwohl ihm diese den Antrag wieder retourgegeben und gesagt habe, er müsse diesen Antrag beim AMS Traun abgeben, der Antrag bereits erfolgreich eingebracht sei, ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Einerseits ist Frau römisch 40 für derartige Anträge gar nicht zuständig, andererseits hat der Beschwerdeführer bereits mehrmals Anträge auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt – wie sich aus seinem Bezugs- und Versicherungsverlauf ergibt – sodass er mit den Abläufen der Einbringung von Anträgen vertraut ist und wusste, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld abzugeben ist und man diesen nach erfolgreicher Antragstellung nicht zurückerhält. Bei bereits erfolgter Antragstellung wäre eine neuerliche Einbringung obsolet gewesen. Dass der Beschwerdeführer am 29.11.2021 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich beim AMS Traun einbrachte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Eingangsstempel des AMS Traun am Formular des Antrags auf Arbeitslosengeldes sowie aus dem Schreiben des AMS vom 22.12.
- Die Feststellung zur Wohnsitzummeldung am 29.11.2021 ergibt sich aus der ZMR Abfrage vom 15.02.
- Die Feststellung zum Einlangen des Beschwerdeschreibens am 06.12.2021 ergibt sich aus dem Beschwerdeschreiben, das mit Eingangstempel des AMS Traun von 06.12.2021 versehen ist. Die Feststellung zur Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.11.2021 ergibt sich aus dem Bescheid vom 14.12.
- Die belangte Behörde konnte zum Bescheid vom 14.12.2021 keinen Zustellnachweis vorlegen, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nachrichtlich per Post zugestellt wurde. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2021 davon, dass das AMS mit Bescheid vom 14.12.2021 ausgesprochen hat, dass ihm Arbeitslosengeld ab 29.11.2021 gebührt. Dies wurde in der Folge vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern in seiner Stellungnahme vom 28.12.2021 bestätigt, dass der Bescheid des AMS vom 14.12.2021 am 15.12.2021 zugestellt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 15.12.2021 zugestellt wurde. Die Feststellung zur Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: XXXX , ergibt sich aus ebendieser. Die Feststellung zu ihrer Zustellung ergibt sich aus dem Zustellnachweis und der Beschwerdevorlage.Die Feststellung zur Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: römisch 40 , ergibt sich aus ebendieser. Die Feststellung zu ihrer Zustellung ergibt sich aus dem Zustellnachweis und der Beschwerdevorlage. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März2020, § 17, Rz.408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar römisch eins, März2020, Paragraph 17,, Rz.408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).Im Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information durch die belangte Behörde) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Arbeitslose auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird.
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Gegenständlich ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Ende der Beschäftigung, sohin ab 30.10.2021, Arbeitslosengeld gebührt, obwohl er erst mit 29.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 29.11.2021 zuerkannt. Für den Beschwerdeführer war bis zu seiner Antragstellung beim AMS Traun am 29.11.2021, in dessen Sprengel seit 29.11.2021 sein Hauptwohnsitz gemeldet ist, das AMS Rohrbach zuständig. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt (nunmehr: regionale Geschäftsstelle), nach § 44 AlVG also beim Wohnsitzarbeitsamt (oder beim Arbeitsamt des gewöhnlichen Aufenthaltsortes) des Dienstnehmers, an. Die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus (VwGH 12.02.1995, 95/08/0155). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 29.11.2021 zuerkannt. Für den Beschwerdeführer war bis zu seiner Antragstellung beim AMS Traun am 29.11.2021, in dessen Sprengel seit 29.11.2021 sein Hauptwohnsitz gemeldet ist, das AMS Rohrbach zuständig. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt (nunmehr: regionale Geschäftsstelle), nach Paragraph 44, AlVG also beim Wohnsitzarbeitsamt (oder beim Arbeitsamt des gewöhnlichen Aufenthaltsortes) des Dienstnehmers, an. Die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus (VwGH 12.02.1995, 95/08/0155). Der Beschwerdeführer meldete sich am 29.10.2021 telefonisch beim AMS arbeitslos, hat den von ihm ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 29.11.2021 bei der belangten Behörde abgegeben und sohin den am Antragsformular ausdrücklich mit 12.11.2021 festgesetzten Abgabetermin nicht eingehalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld gilt daher gemäß § 46 Abs. 1 letzter AlVG erst ab dem 29.11.2021 als geltend gemacht. Der Beschwerdeführer meldete sich am 29.10.2021 telefonisch beim AMS arbeitslos, hat den von ihm ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 29.11.2021 bei der belangten Behörde abgegeben und sohin den am Antragsformular ausdrücklich mit 12.11.2021 festgesetzten Abgabetermin nicht eingehalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld gilt daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter AlVG erst ab dem 29.11.2021 als geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war mit dem Antragsprinzip für Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bereits vertraut, da er vor der verfahrensgegenständlichen Beantragung schon zahlreiche diesbezügliche Anträge gestellt hatte. Wenn er vorbringt, die Beraterin habe ihm mündlich mitgeteilt, er solle am 30.11.2021 beim AMS Traun diesen Antrag abgeben, so ist er einerseits auf den schriftlich eindeutig festgesetzten Termin sowie andererseits auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (in diesem Sinne VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die Schuld des Beschwerdeführers an einer verspäteten Antragstellung nicht an. Die Berücksichtigung der näheren Umstände einer – allenfalls auch gänzlich unverschuldet – unterbliebenen Antragstellung kommt daher nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Der Beschwerdeführer war mit dem Antragsprinzip für Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bereits vertraut, da er vor der verfahrensgegenständlichen Beantragung schon zahlreiche diesbezügliche Anträge gestellt hatte. Wenn er vorbringt, die Beraterin habe ihm mündlich mitgeteilt, er solle am 30.11.2021 beim AMS Traun diesen Antrag abgeben, so ist er einerseits auf den schriftlich eindeutig festgesetzten Termin sowie andererseits auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (in diesem Sinne VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die Schuld des Beschwerdeführers an einer verspäteten Antragstellung nicht an. Die Berücksichtigung der näheren Umstände einer – allenfalls auch gänzlich unverschuldet – unterbliebenen Antragstellung kommt daher nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden (siehe hierzu Sdoutz/Zechner Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 17 Rz 412ff). Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden (siehe hierzu Sdoutz/Zechner Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Paragraph 17, Rz 412ff). Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.12.2021 daher zu Recht ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld ab dem 29.11.2021 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; die verspätete Einbringung des Antrages auf Arbeitslosengeld ist nach Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde erwiesen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; die verspätete Einbringung des Antrages auf Arbeitslosengeld ist nach Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde erwiesen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2251549.1.00