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{'item': 'W101 2249065-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8Art. 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW101 2249065-1 SpruchW101 2249065-1/6E, W101 2249065-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 16.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 19.07.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 08.11.2021, Zl. 1274714305/210221325, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 16.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 19.07.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 08.11.2021, Zl. 1274714305/210221325, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jänner 2021 habe er sich in der Folge zwischen zwei und zehn Tagen in der Türkei aufgehalten, bis er über ihm unbekannte Länder in Ungarn eingereist und nach einer Abschiebung nach Serbien schließlich über Ungarn am 13.02.2021 nach Österreich gekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche nach wie vor Krieg und er habe nicht zur Schule gehen können. Da es dort keine Sicherheit mehr und keine Zukunft gebe, habe sein Vater beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen verwies er auf den Krieg. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.07.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Es gebe in Syrien Krieg, keine Sicherheit und den IS (Islamischen Staat). Außerdem gebe es keine Schule und jeden Tag Anschläge sowie Bombardierungen. Die PKK zwinge die jungen Männer an den Kriegshandlungen teilzunehmen und schicke sie in den Tod. Deshalb habe er dort nicht leben wollen, damit er nicht zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen würde und sterben müsste. Die PKK sei rund sieben bis acht Monate vor seiner Ausreise zweimal ins Dorf gekommen und habe versucht, ihn zu entführen. Er habe aber beide Male flüchten können. Sie seien nicht extra wegen ihm gekommen, sondern um alle jungen Burschen aus dem Dorf mitzunehmen. Er sei nach Hause gelaufen und habe große Angst gehabt. Ungefähr zwei Wochen später sei die PKK erneut gekommen und es habe wie beim ersten Mal eine Razzia gegeben. Er sei weggelaufen. Befragt, verneinte er, bereits einen Einberufungsbefehl bekommen zu haben. Auf Frage der Vertreterin, verneinte er, er bei Erhalt eines Einberufungsbefehls einrücken würde. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme insbesondere seinen syrischen Personalausweis im Original und Kopien mehrerer Ausweise seiner Familie vor. Mit Schreiben vom 23.07.2021 wurde seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde – unter Anführung zahlreicher Länderberichte – zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 16,5 Jahre alt und damit jedenfalls im wehrfähigen Alter sei. Seine Angst, von einer der vor Ort agierenden Kräfte zwangsrekrutiert zu werden, sei zweifelsohne berechtigt. Insbesondere gebe es auch Fälle von Minderjährigen, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre), die an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert würden (DRC/DIS 08.2017). Zwar sei der Wehrdienst für syrische Männer (erst) ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend (CIA 05.12.2017; vgl. FIS 23.08.2016; vgl. BFA 08.2017), jedoch sei die Altersgrenze nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, könne rekrutiert werden (BFA 08.2017; vgl. FIS 23.08.2016; vgl. Syria Direct 07.12.2017). Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass er Syrien zuvor illegal verlassen habe, was die Vermutung seiner oppositionellen Haltung noch verstärken würde. Ungeachtet dessen hätte er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, die in direkter Opposition zum Regime stehe, die Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime zu gewärtigen. Aus oben angeführten Gründen werde der Antrag auf internationalen Schutz daher vollinhaltlich aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 23.07.2021 wurde seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde – unter Anführung zahlreicher Länderberichte – zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 16,5 Jahre alt und damit jedenfalls im wehrfähigen Alter sei. Seine Angst, von einer der vor Ort agierenden Kräfte zwangsrekrutiert zu werden, sei zweifelsohne berechtigt. Insbesondere gebe es auch Fälle von Minderjährigen, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre), die an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert würden (DRC/DIS 08.2017). Zwar sei der Wehrdienst für syrische Männer (erst) ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend (CIA 05.12.2017; vergleiche FIS 23.08.2016; vergleiche BFA 08.2017), jedoch sei die Altersgrenze nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, könne rekrutiert werden (BFA 08.2017; vergleiche FIS 23.08.2016; vergleiche Syria Direct 07.12.2017). Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass er Syrien zuvor illegal verlassen habe, was die Vermutung seiner oppositionellen Haltung noch verstärken würde. Ungeachtet dessen hätte er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, die in direkter Opposition zum Regime stehe, die Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime zu gewärtigen. Aus oben angeführten Gründen werde der Antrag auf internationalen Schutz daher vollinhaltlich aufrechterhalten. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 08.11.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei aktuell 16 Jahre alt, syrischer Staatsbürger, gehöre der kurdischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er habe Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen und eigene Gründe für seine Ausreise ebenso wenig nennen können, wie allfällige zuletzt im syrischen Alltag stattgefundene Geschehnisse bzw. eigene Erlebnisse, welche eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in Syrien nahelegen würden. Er sei aktuell 16 Jahre alt und somit nicht wehrpflichtig. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass ihm in Syrien Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. Seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien würde jedoch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem jugendlichen Alter von 16 Jahren zum Entscheidungszeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien würde jedoch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem jugendlichen Alter von 16 Jahren zum Entscheidungszeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Das BFA traf auf den Seiten 12 bis 71 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Aufgrund der Vorlage von Originaldokumenten (syrische ID-Karte) stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Seinen Angaben sowohl in der Ersteinvernahme sowie vor dem Bundesamt bezüglich seines Heimatlandes Syrien werde Glauben geschenkt, jedoch habe er eine entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die seine Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, nicht geltend zu machen vermocht. Weitere Feststellungen zu seiner Person bzw. seinem Umfeld würden sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache ergeben. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das BFA die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht asylrelevant und führte aus, er habe keine eigenen Fluchtgründe nennen und auch keine persönlichen Erfahrungen oder Erlebnisse schildern können, welche eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in Syrien mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Bezüglich der PKK in seinem Heimatdorf habe er nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu diesen Personen gehabt und diese Leute seien nicht wegen ihm konkret ins Heimatdorf gekommen, um seiner Person habhaft zu werden. Er habe sich jedes Mal erfolgreich verstecken können und sei nicht belangt worden. Bei seiner Behauptung, wonach diese Personen ihn entführen hätten wollen, handle es sich um reine Spekulation. Er habe keinen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten und sei aufgrund seines noch jungen Alters bei keiner Musterung gewesen. Er befinde sich nicht im wehrfähigen Alter. Er habe keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in Syrien glaubhaft darlegen können. Da er sich aktuell nicht im wehrpflichtigen Alter befinde, sei eine unmittelbare Rekrutierung somit auch nicht zu befürchten. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr war ausgeführt worden, dass momentan in seinem Herkunftsgebiet eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr war ausgeführt worden, dass momentan in seinem Herkunftsgebiet eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde ihm – in Verbindung mit seinem jugendlichen Alter – daher subsidiärer Schutz gewährt. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einem Produkt der Staatendokumentation des BFA und seien

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt worden. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation sei ein bescheidtaugliches COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, Ast, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen

den Standards der Staatendokumentation erstellt werde. Ein LIB gebe eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedstaaten. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer letztlich keine (eigenen) Fluchtgründe geltend gemacht. Eine Zwangsrekrutierung oder ein Missbrauch durch kriminelle Gruppen erweisen sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen wie dargestellt, als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Wie bereits ausgeführt, habe er eine derartige Gefahr nicht glaubhaft machen können bzw. nicht geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien könne daher nicht erkannt werden, dass ihm im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass seitens des BFA der prekären Lage in Syrien und seiner individuellen Situation schon insofern Rechnung getragen werde, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher

Art. 1Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da seine Rückkehr nach Syrien unter den dargelegten Umständen, wie die aktuelle Bürgerkriegssituation und die aktuell schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen, derzeit (noch) als unzumutbar erscheinen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nach einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nach einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren stringent und widerspruchsfrei ausgeführt, dass er sein Heimatland aus Angst vor Zwangsrekrutierung verlassen habe. Er habe sein Vorbringen in der Erstbefragung, wonach er vor dem Krieg geflohen sei, in seiner Einvernahme präzisiert und schlüssig bzw. widerspruchsfrei geschildert, dass es in seinem Heimatdorf zu Razzien der PKK gekommen sei, um wehrdienstfähige junge Männer zwangsweise zum Kampfeinsatz zu rekrutieren, und dass es ihm gelungen sei, dieser Rekrutierung durch Weglaufen zu entkommen. Weiters habe er glaubwürdig ausgeführt, dass sein Freund von den Mitgliedern der PKK entführt worden und zu Tode gekommen sei. Schließlich habe er im gegenständlichen Verfahren deutlich gemacht, den Militärdienst nicht verrichten und einem Einberufungsbefehl nicht folgen zu wollen. Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung 16 Jahre alt und nach syrischen Recht noch nicht wehrpflichtig gewesen sei. Das „Herauspflücken“ von (vermeintlich) wehrdienstfähigen jungen Männern bei einem der zahlreichen Checkpoints sei weit verbreitet. Die Altersgrenze (18 bis 30 Jahre) sei auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, könne rekrutiert werden (BFA 08.2017; vgl. FIS 23.08.2016; vgl. Syria Direct 07.12.2017). Berichten zufolge bestehe auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung 16 Jahre alt und nach syrischen Recht noch nicht wehrpflichtig gewesen sei. Das „Herauspflücken“ von (vermeintlich) wehrdienstfähigen jungen Männern bei einem der zahlreichen Checkpoints sei weit verbreitet. Die Altersgrenze (18 bis 30 Jahre) sei auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, könne rekrutiert werden (BFA 08.2017; vergleiche FIS 23.08.2016; vergleiche Syria Direct 07.12.2017). Berichten zufolge bestehe auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Der Beschwerdeführer habe sowohl anlässlich seiner Erstbefragung am 16.02.2021 als auch im Rahmen seiner Einvernahme am 19.07.2021 deutlich gemacht, sich nicht an Kriegshandlungen beteiligen zu wollen. Die Heimatregion liege zudem in einem nahezu zur Gänze von kurdischen Einheiten kontrollierten Gebiet, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Kurden angehöre, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien durch die kurdische Miliz zum Wehrdienst verpflichtet werde. Die Behörde habe zudem völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Im Fall des Beschwerdeführers sei eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der Umstand, dass er im wehrfähigen Alter sei, aber offen jegliche Beteiligung an Kampfhandlungen ablehne, für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien sowohl durch das syrische Regime als auch durch kurdische Einheiten spreche. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren liege für den Beschwerdeführer jedenfalls ein erhebliches Risiko, bei einer Rückkehr in Syrien ins Visier der syrischen Behörden oder der kurdischen Einheiten zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Aufgrund der oben angeführten Gründe wäre dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der oben angeführten Gründe wäre dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er hat seine Identität durch Vorlage einiger seiner personenbezogener Dokumente (syrische ID-Karte/Personalausweis im Original, Kopien mehrerer Ausweise seiner Familie) glaubhaft gemacht. Er ist (noch) minderjährig, ledig und kinderlos. Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in Syrien. Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf, in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ) geboren und aufgewachsen. Er ist (noch) minderjährig, ledig und kinderlos. Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in Syrien. Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf, in der Stadt römisch 40 (Provinz römisch 40 ) geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat in Syrien sechs Jahre die Grundschule besucht und er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 17-jähriger syrischer Staatsangehöriger. Er wäre nach Erreichen des
  3. Lebensjahres – also im Falle einer Rückkehr nach Syrien in naher Zukunft – wehrpflichtig und muss in Syrien dann damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es ist daher mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer zumindest in naher Zukunft von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert wird, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden Möglicherweise wird er bei einer (allfälligen) Rückkehr von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, um der Einziehung zum Wehrdienst zu entgehen, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ und würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst einberufen werden. Festgestellt wird sohin, dass der bald 18-jährige Beschwerdeführer im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Vor dem Hintergrund der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. 1.
  4. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung (vgl. den oben unter 1.
  5. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung als Kurde aufgrund einer möglichen Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte oder andere Parteien des gegenwärtigen Bürgerkriegs. 1.
  6. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung vergleiche den oben unter 1.
  7. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung als Kurde aufgrund einer möglichen Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte oder andere Parteien des gegenwärtigen Bürgerkriegs.
  8. Beweiswürdigung: Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen: zu 1.
  9. Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen syrischen Personalausweis (ID-Karte) belegt (vgl. AS 39-41 und AS°247). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. zu 1.
  10. Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen syrischen Personalausweis (ID-Karte) belegt vergleiche AS 39-41 und AS°247). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Dass er gesund ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben in seinen Befragungen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Entgegen der Ansicht des BFA erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm befürchteten, baldigen Einzug zum Wehrdienst bei der syrischen Armee für glaubwürdig. Das BFA hat im Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten habe und aufgrund seines jungen Alters noch bei keiner Musterung gewesen sei. Er befinde sich auch nicht im wehrfähigen Alter. Er habe keine konkrete Verfolgung seiner Person in Syrien glaubhaft darlegen können. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien ergebe sich jedoch eine, den Beschwerdeführer betreffende, Rückkehrgefährdung und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das BFA hat im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten habe und aufgrund seines jungen Alters noch bei keiner Musterung gewesen sei. Er befinde sich auch nicht im wehrfähigen Alter. Er habe keine konkrete Verfolgung seiner Person in Syrien glaubhaft darlegen können. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien ergebe sich jedoch eine, den Beschwerdeführer betreffende, Rückkehrgefährdung und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen – insbesondere betreffend den bevorstehenden Eintritt seiner Wehrpflicht in Syrien – durch den Umstand glaubwürdig machen, dass er nicht bereit ist, den Militärdienst zu leisten. Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden maßgebenden Gründen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er einem (bevorstehenden) Einberufungsbefehl der syrischen Armee nicht nachkommen würde. Er hat damit deutlich gemacht, dass er am gegenwärtigen Kriegsgeschehen keinesfalls teilnehmen möchte, und zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in seiner Heimat zu leisten und an Menschenrechtsverletzungen teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer einen Aufschub oder eine Befreiung vom Militärdienst bekommen könnte, ist im Hinblick auf das Bildungsniveau des Beschwerdeführers und den weiterhin bestehenden Bedarf an wehrfähigen Männern nahezu ausgeschlossen. Es ist vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits im Rahmen der Einreisekontrollen von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben wird. Im Gegensatz dazu hat sich das BFA im Wesentlichen mit der Feststellung begnügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und auch noch keine Musterung gehabt habe. Das Bundesamt hat dabei jedoch insbesondere übersehen, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge einer Rückkehr aus dem Ausland einer entsprechenden „Sicherheitsprüfung“ durch die Grenzbehörden ausgesetzt ist, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen (Wehrdienstentziehung, oppositionelle Gesinnung) erst anstellen. So heißt es in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 38 oben ausdrücklich, dass ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet ist. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass die Angst des jetzt 17-jährigen Beschwerdeführers, zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab einem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst, und es kommen alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren für den Militärdienst in Frage. Laut Gesetz sind junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. Seite 36 des angefochtenen Bescheides). Da der Beschwerdeführer lediglich die Grundschule besucht hat und daher die Voraussetzungen für den Besuch einer Universität nicht erfüllt bzw. gesund ist und keine körperlichen Einschränkungen hat, ist im konkreten Fall weder von einem möglichen Aufschub noch einer Befreiung des Wehrdienstes auszugehen. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass die Angst des jetzt 17-jährigen Beschwerdeführers, zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab einem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst, und es kommen alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren für den Militärdienst in Frage. Laut Gesetz sind junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen vergleiche Seite 36 des angefochtenen Bescheides). Da der Beschwerdeführer lediglich die Grundschule besucht hat und daher die Voraussetzungen für den Besuch einer Universität nicht erfüllt bzw. gesund ist und keine körperlichen Einschränkungen hat, ist im konkreten Fall weder von einem möglichen Aufschub noch einer Befreiung des Wehrdienstes auszugehen. Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Der zum Zeitpunkt der Ausreise 16-jährige Beschwerdeführer hat noch keinen Militärdienst abgeleistet, da er zu diesem Zeitpunkt noch zu jung und damit noch nicht wehrpflichtig war. Mittlerweile steht der Beschwerdeführer rund ein Dreivierteljahr vor seiner Volljährigkeit und ist somit bald im wehrpflichtigen Alter. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert wird und wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Sicht des syrischen Regimes als „fahnenflüchtig“ gilt. Ebenso ist es vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Nachschubschwierigkeiten der syrischen Armee nicht völlig auszuschließen, dass gesunde und wehrfähige Jugendliche auch bereits vor ihrem
  11. Geburtstag eingezogen werden, zumal es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes vor allem im Hinblick auf das Alter der Betroffenen zu einem bestimmten Maß an Willkür kommt. Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges in naher Zukunft einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. im Falle seiner Rückkehr unmittelbar rekrutiert zu werden, und hat sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der bald 18-Jährige im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs.

5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2249065.1.00

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