RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW117 2252607-1 SpruchW117 2252607-1/4E, W117 2252607-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER, als Einzelrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MIVE – Mitgrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1095729206/211238200, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER, als Einzelrichter, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch MIVE – Mitgrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1095729206/211238200, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 und 2b FPG sowie § 13 Abs 2 VwGVG behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG sowie Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens stellte am 23.10.2015 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 14.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2021, GZ. I401 2184092-1/12E, als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich sein Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen habe und auch sonst keine Bedrohung im Fall der Rückkehr ersichtlich sei. Mit Beschluss des VwGH vom 01.09.2021, Ra 2021/20/0299-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer infolge der bestehenden Ausreiseverpflichtung für den 24.09.2021 zum BFA vorgeladen, welcher er jedoch nicht entsprochen hat. Dem Ladungsbescheid des BFA vom 28.09.2021 für den 07.12.2021 leistete der Beschwerdeführer ebenfalls ohne Entschuldigung keine Folge. Hierauf trug das BFA dem Beschwerdeführer mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.12.2021 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG auf, bei seiner zuständigen Vertretungsbehörde in Wien (Irakische Botschaft) ein Reisedokument einzuholen und dieses gemäß § 59 Abs. 2 AVG binnen einer 2-wöchigen Frist dem BFA vorzulegen.Hierauf trug das BFA dem Beschwerdeführer mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.12.2021 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auf, bei seiner zuständigen Vertretungsbehörde in Wien (Irakische Botschaft) ein Reisedokument einzuholen und dieses gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG binnen einer 2-wöchigen Frist dem BFA vorzulegen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, womit die ersatzlose Behebung des Bescheides begehrt wird. Beigefügt ist ein Schreiben der Irakischen Botschaft in Wien vom 12.01.2022, womit die Vorsprache des Beschwerdeführers am selben Tag wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bestätigt wurde. Diesem Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass die Konsularabteilung der Irakischen Botschaft keinen irakischen Staatsbürger gegen seinen Willen zur Rückkehr zwinge. Hingewiesen wurde abschließend darauf, dass die Botschaft über „kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und auch keine Anträge annehmen könne“. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2022 vorgelegt. Mit Stellungnahme zum Parteiengehör vom 10.03.2022 teilte das BFA am 15.03.2022 ua. mit, dass zwangsweise Rückführungen in den Irak nicht möglich seien und auch nicht stattfänden. Rückführungen seien nur auf freiwilliger Basis oder mit Einverständnis der abzuschiebenden Person möglich. Ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen zur Aufforderung des Beschwerdeführers, ein Reisedokument einzuholen, gegenständlich vorgelegen seien, zumal dieser bislang keine Anstalten gemacht habe, ein solches einzuholen und dem BFA vorzulegen. Die vorliegende Bestätigung, wonach Heimreisezertifikate nicht ausgestellt würden, ändere nichts an seiner Mitwirkungspflicht iSd § 46 Abs. 2a und 2b FPG, selbst wenn ihm kein Reisepass ausgestellt werde (unter Hinweis auf BVwG 22.09.2021, W282 1233370./3E).Mit Stellungnahme zum Parteiengehör vom 10.03.2022 teilte das BFA am 15.03.2022 ua. mit, dass zwangsweise Rückführungen in den Irak nicht möglich seien und auch nicht stattfänden. Rückführungen seien nur auf freiwilliger Basis oder mit Einverständnis der abzuschiebenden Person möglich. Ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen zur Aufforderung des Beschwerdeführers, ein Reisedokument einzuholen, gegenständlich vorgelegen seien, zumal dieser bislang keine Anstalten gemacht habe, ein solches einzuholen und dem BFA vorzulegen. Die vorliegende Bestätigung, wonach Heimreisezertifikate nicht ausgestellt würden, ändere nichts an seiner Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, selbst wenn ihm kein Reisepass ausgestellt werde (unter Hinweis auf BVwG 22.09.2021, W282 1233370./3E). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, ist irakischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2015 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2021, I401 2184092-1/12E, rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach der vorliegenden schriftlichen Mitteilung der irakischen Botschaft in Wien vom 12.01.2022 werden Reisepässe dort nicht ausgestellt und Anträge nicht entgegengenommen. Rückführungen finden daher derzeit nicht statt. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in das genannte Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2021. Der dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen hinsichtlich des Asylverfahrens resultieren aus dem Bezug habenden Erkenntnis des BVwG und dem im Akt aufliegenden Beschluss des VwGH vom 01.09.2021. Der Inhalt der ist der Beilage zur vorliegenden Beschwerde entnommen. Dass derzeit keine Rückführungen in den Irak stattfinden, ergibt sich eben aus dieser Stellungnahme der irakischen Botschaft. Nach dem Inhalt der vorliegenden Bescheinigung der irakischen Botschaft in Wien vom 12.01.2022 verfügt diese über kein „Reisepasssystem“ und kann daher Anträge nicht entgegennehmen. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Gemäß §46.
(1)FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen. Nach dem Inhalt der vorliegenden Bescheinigung der irakischen Botschaft in Wien vom 12.01.2022 verfügt diese über kein „Reisepasssystem“ und kann daher Anträge nicht entgegennehmen. Daraus ergibt sich nach Ansicht des BVwG, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass von der im angefochtenen Bescheid ausdrücklich genannten ausländischen Behörde zu erlangen, weil diese offenbar dafür nicht ausgestattet ist. Damit ist der Beschwerde statt zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dass die irakische Botschaft in Wien, welche im Übrigen entgegen der bescheidmäßigen Aufforderung des BF zur Beschaffung eines gültigen Reisedokuments (Reisepass) von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausging, über kein „Reisepasssystem verfügt und keine Anträge annehmen kann“, wurde im gegenständlichen Verfahren seitens des BFA bisher außer Acht gelassen. Auch auf die Anfragebeantwortung vom 19.02.2018 zum Irak - Ausstellung von Reisepässen durch Botschaften- , insbesondere in Wien, [a-10504] darf hingewiesen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, VwGVG aberkannt. Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001) [VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189].Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen vergleiche VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001) [VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189]. Infolge der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides hat gegenständlich auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides seine Grundlage verloren.Infolge der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat gegenständlich auch der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides seine Grundlage verloren. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. – was gerade gegenständlich der Fall war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. – was gerade gegenständlich der Fall war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier aber unzweifelhaft nicht der Fall. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier aber unzweifelhaft nicht der Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2252607.1.00