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{'item': 'W119 2164345-2'}

Obsah (26)§§ 28§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW119 2164345-2 SpruchW119 2164345-2/47E, W119 2164345-2/47E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 i

Vm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V und VII des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sieben des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (W119 2164351) und den beiden minderjährigen Kindern (Zlen W119 2164347 und W119 2164349) am

  1. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen Sohn (Zl W119 2189951) wurde am
  2. 2017 ein solcher Antrag gestellt. Es liegt ein Familienverfahren vor. Der Beschwerdeführer wurde am
  3. 2014 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und führte aus, in Syrien geboren zu sein. Dort habe er bis zum Jahr 2004 gelebt und sei danach mit seinen Eltern in die Ukraine gezogen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass die „Araber“ ihn und seine Familie in Syrien unterdrückt hätten, worauf er und seine Eltern in die Ukraine geflüchtet seien. Dort seien jedoch Rechtsradikale jedoch immer zahlreicher geworden, die „Dunkelhaarige“ geschlagen hätten. Diese hätten auch Anschläge auf Quartiere ausgeübt, wo „Dunkelhaarige“ gelebt hätten. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom
  4. 2015 das A2 Zertifikat vom
  5. 2015 vor. Der Beschwerdeführer wurde am
  6. 2016 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst auf die Frage, ob er im Besitz von Dokumenten sei, an, dass seine Familie – als er selbst noch ein Kind gewesen sei - jemandem Geld und Dokumente gegeben habe, um die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Diese Person habe die Dokumente genommen und sei nach Kasachstan gegangen. Die syrische Regierung habe ihnen keine Dokumente gegeben, sein Vater habe jedoch auch nicht versucht, von dort Dokumente zu erhalten. Befragt, warum seine Familie und er Syrien verlassen hätten, gab er an, dass sie von Arabern bedroht und gezwungen worden seien, die Religion zu wechseln. Sie hätten im Jahr 2004 Syrien verlassen. Seine Großeltern hätten die syrische Staatsbürgerschaft besessen. Er habe in der Ukraine von 2006 oder 2007 bis 2009 die Grundschule besucht. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Von 2008 bis 2018 habe er seinem Vater auf der Baustelle geholfen, sein Vater habe „schwarz“ gearbeitet. Seine Ehefrau habe er in der Ukraine kennengelernt und sie dort 2010 traditionell geheiratet. Seine Kinder seien in einem Dorf in der Ukraine geboren. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern. Er könne nicht mehr in die Ukraine zurückkehren, weil sein Schwiegervater Schulden gemacht und diese nicht zurückbezahlt habe. Dieser habe auch eine Frau entführt, um diese für sich zu beanspruchen. Der Beschwerdeführer gehöre dem jesidischen Stamm der XXXX an. Der Beschwerdeführer gehöre dem jesidischen Stamm der römisch 40 an. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Fremder in der Ukraine Probleme gehabt habe. Ab dem Jahr 2014 hätte ihn sowohl die ukrainische als auch die russische Bevölkerung diskriminiert und ihn als „Schwarzen“ bezeichnet. Es bestünde auch die Möglichkeit, dass die Feinde seines Schwiegervaters seine Ehefrau entführen könnten, dies sei einmal bereits im Jahr 2009 geschehen. Der Beschwerdeführer legte das ÖSD-Zertifikat B1 für die deutsche Sprache vom
  7. 2016 sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten die Länderberichte betreffend die Ukraine, Syrien und Armenien einzusehen und sich zu äußern. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausfolgung dieser Länderberichte. Am
  8. 2016 wurde beim Bundesamt mit Einverständnis des Beschwerdeführers eine direkte Sprachanalyse durchgeführt und von einem Sprachinstitut (SPRAKAB) ausgewertet. Am
  9. 2016 übermittelte SPRAKAB einen Sprachanalyse-Bericht den Beschwerdeführer betreffend. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Kurmanci auf Muttersprachenniveau spreche. Es sei davon auszugehen, dass der Sprachgebrauch des Beschwerdeführers nicht dem in Syrien gesprochenen Kurmanci entspreche, da es keine deutlichen Einflüsse des Arabischen gebe. Es werde eingeschätzt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Sprachhintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad habe. Der Sprachgebrauch des Beschwerdeführers weise grammatikalische Merkmale auf, die dem in Armenien gesprochenen Kurmanci entsprechen würden. Zudem spreche der Beschwerdeführer fließend Russisch. In der Ukraine werde ein Standardrussisch gesprochen, das häufig vom Ukrainischen beeinflusst sei. Es werde davon ausgegangen, dass der Sprachgebrauch des Beschwerdeführers dem in Zentralrussland gesprochenen Russisch entspreche. Es gebe beim Beschwerdeführer keine deutlichen Einflüsse des Ukrainischen. Dass der Beschwerdeführer einen sprachlichen Hintergrund aus der Ukraine habe, besitze einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der Sprachgebrauch des Beschwerdeführers weise lexikalische Merkmale auf, die dem Sprachgebrauch in Russland entsprechen würden. Der Beschwerdeführer wurde am
  10. 2016 niederschriftlich einvernommen, wobei ihm das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten wurde, aus der hervorgeht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stamme. Der Beschwerdeführer entgegnete dazu, dass er nicht wisse, wo sich Armenien befinde, er noch nie dort gewesen sei und die dort bestehende Sprache nicht beherrsche. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, zum Länderbericht zur Situation in Armenien Stellung zu beziehen, was der Beschwerdeführer ablehnte. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom
  11. 2016 zum Beweis für seinen Schulbesuch in der Ukraine ein Foto vor. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte das ÖSD-Zertifikat A2 vom
  12. 2016 vor. Der Beschwerdeführer wurde am
  13. 2017 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und legte eine Arbeitszusage vor. Mit Schreiben vom
  14. 2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich die Lebensegfährtind des Beschwerdeführers hervorragend integriert habe. Sie sei gemeinnützig für eine Stadtgemeinde tätig, indem sie den Friedhof reinige. Weiters wurden mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  15. 2017, Zl 14-1013503302/14515698, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III).

Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. 6. 2017, Zl 14-1013503302/14515698, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung vom

  1. 2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung –Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
  2. 2017 Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen armenischen Staatsangehörigen handle, was durch eine negative Feststellung durch die armenische Botschaft hätte festgestellt werden können. Zum Beweis für seine syrische Staatsangehörigkeit beantragte der Beschwerdeführer Ermittlungen mittels eines Vertrauensanwaltes in der Ukraine, da die Schulunterlagen den Beschwerdeführer eindeutig als syrischen Staatsangehörigen identifizieren würden. Zudem wurde auch die Sprachanalyse kritisiert, da diese von Laien durchgeführt werde und notorisch fehlerhaft sei. Es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates fand ein persönliches Gespräch des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin mit einer armenischen und einer ukrainischen Delegation bei der Botschaft statt. Der Bericht der armenischen Delegation vom
  4. 2019 ergab, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen nicht um armenische Staatsbürger handle. Die ukrainische Botschaft teilte mit, dass es sich ebenso wenig um ukrainische Staatsbürger handeln würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  5. 2019, Zl L526 2164345-1/15E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das Bundesamt mit der Frage auseinanderzusetzen habe, warum der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsangehöriger sei und warum die armenische Delegation nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. 2019, Zl L526 2164345-1/15E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das Bundesamt mit der Frage auseinanderzusetzen habe, warum der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsangehöriger sei und warum die armenische Delegation nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer legte sein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom
  7. 2019 vor. Am
  8. 2020 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dort an, dass es sich niemals in Aserbaidschan aufgehalten habe, er wisse nicht, wo sich dieses Land befinde. Der Beschwerdeführer legte Deutschzertifikate, eine Arbeitszusage, Schulzeugnisse seiner Kinder sowie Unterstützungsschreiben vor. Infolge einer vom Bundesamt angefragten Identitätsüberprüfung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin durch die Staatendokumentation teilte diese mit Schreiben vom
  9. 2020 mit, dass solche Identitätsfeststellungen außerhalb der Recherchegrenzen der Staatendokumentation liegen würden. Auch mit einer Einverständniserklärung sei die Weitergabe persönlicher Daten an potentielle Verfolgerstaaten problematisch. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  10. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013503302/14515698, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013503302/14515698, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter Spruchpunkt römisch fünf wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Verfahrensanordnung vom

  1. 2020 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung –Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
  2. 2020 Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren durch Beweisanträge an der Wahrheitsfindung effektiv am Verfahren mitgewirkt und auch alle Ladungen befolgt hätten. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Schreiben vom
  3. 2020 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung, in der es zum asylrechtlichen Aspekt des Beschwerdeschriftsatzes ausführte, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht angenommen habe, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme, was sich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auch aus dem in der Beschwerde zitierten Beschlusses ergebe. Es sei zu betonen, dass es keinen Hinweis auf eine syrische Staatsangehörigkeit oder einen derartigen Aufenthaltsort gebe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. 2020 wurde der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 7. 2020 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom

  1. 2020 übermittelte der Beschwerdeführer Schulzeugnisse seiner Kinder und Bestätigungen für seine Übersetzungstätigkeit. Mit Schriftsatz vom
  2. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers folgende Unterlagen vor: den Hubstaplerführerausweis des Beschwerdeführers eine Bestätigung über die Anstellungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in einer Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ein Arbeitsangebot des Beschwerdeführers als Montagehelfer ehrenamtliche Betätigung des Beschwerdeführers in der „Lernbetreuung“ zahlreiche Bestätigungen über die vom Beschwerdeführer ausgeübten Übersetzungstätigkeiten Empfehlungsschreiben eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz eine Bestätigung einer Kirchengemeinde über die ehrenamtliche Arbeit des Beschwerdeführers bei einer Kirchengemeinde als Hausmeister eine Bestätigung über die gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Empfehlungsschreiben die Kinder des Beschwerdeführers betreffend Schulzeugnisse der beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers und eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers. Am
  3. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin beteiligten. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung teil. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte eingangs eine Bestätigung über eine Anstellung sowie eine Stellungnahme der „Tiroler Soziale Dienste“ über die fortgeschrittene Integration ihrer Familie vor. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Alltag aus, dass er sowohl in der Flüchtlingsunterkunft als auch in der evangelischen Kirche als Hausmeister tätig sei. In der Kirche übe er auch seit dem Jahr 2015 Übersetzungstätigkeiten aus und verwies dazu auch die vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen. In seiner Freizeit ginge er mit seiner Familie Schwimmen, Wandern und auch im Wald spazieren. Wenn er sich mit Freunden treffe, gingen sie spazieren oder würden Karten spielen. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen über Anstellungsmöglichkeiten seien immer noch aktuell. Auf die Frage des Behördenvertreters, welches Ziel er mit seiner Einreise nach Österreich angestrebt habe, gab er an, dass er nicht wegen einer Verdienstmöglichkeit nach Österreich gekommen sei, sondern sein Leben und jenes seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab zu ihrem Alltag an, dass sie in der Flüchtlingsunterkunft 2 Stunden täglich mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sei, ansonsten verbringe sie sehr viel Zeit mit ihren Kindern bei Ausflügen. Jeden Freitag gebe es einen Frauentreff, bei dem sich Heimbewohnerinnen und Österreicherinnen aus der Umgebung austauschen würden, wobei die Kommunikation in deutscher Sprache stattfinde. Montags lerne sie mit einer Dame für den B1-Deutschkurs. Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung könne sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Als erneut versucht wurde, die Staatsangehörigkeit der beiden Beschwerdeführer zu erörtern, gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers an, anzuregen, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer als ungeklärt anzunehmen, wie dies auch in den Bescheiden des Bundesamtes erfolgt sei. Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus XXXX stamme, sei ihre Staatsangehörigkeit kaum festzustellen, weil dieses Gebiet an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan liege und sehr umstritten sei. Momentan gehöre es zu Aserbaidschan.Als erneut versucht wurde, die Staatsangehörigkeit der beiden Beschwerdeführer zu erörtern, gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers an, anzuregen, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer als ungeklärt anzunehmen, wie dies auch in den Bescheiden des Bundesamtes erfolgt sei. Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus römisch 40 stamme, sei ihre Staatsangehörigkeit kaum festzustellen, weil dieses Gebiet an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan liege und sehr umstritten sei. Momentan gehöre es zu Aserbaidschan. Der Behördenvertreter führte aus, dass die Integration der Beschwerdeführer auf einem Asylverfahren fuße, bei dem kein berechtigtes Vertrauen bestehe, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Er verweise dazu auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes. Dem entgegnete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um einen einzigen Asylantrag handle und nicht, wie das Bundesamt vermutlich meine, mehrere in Folge gestellte negative Asylverfahren den Aufenthalt legalisieren könnten. Die Beschwerdeführer seien während des gesamten Asylverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, dh sie hätten an den Ermittlungen im Herkunftsstaat und an den Identifizierungen mitgewirkt, sodass ihnen kein Verschulden an der Verfahrensdauer vorzuwerfen sei. Der ständigen Rechtsprechung folgend kann, wenn Asylwerbern kein solches Verschulden vorzuwerfen sei und das Verfahren über 5 Jahre andauere, die Integration nicht als gemindert angesehen werden. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zog die Beschwerden aller 5 Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I., II und III der Bescheide des Bundesamtes vom
  4. 2020 zurück.Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zog die Beschwerden aller 5 Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei und römisch drei der Bescheide des Bundesamtes vom
  5. 2020 zurück. Am
  6. 2022 wurden die aktuellen Schulzeugnisse der beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (W119 2164351) und den beiden minderjährigen Kindern (Zlen W119 2164347 und W119 2164349) am
  8. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für seinen in Österreich nachgeborenen Sohn (Zl W119 2189951) wurde am
  9. 2017 ein solcher Antrag gestellt. Es liegt ein Familienverfahren vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  10. 2017, Zl 14-1013503302/14515698, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III).

Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. 6. 2017, Zl 14-1013503302/14515698, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2019, Zl L526 2164345-1/15E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2019, Zl L526 2164345-1/15E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  3. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013503302/14515698, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013503302/14515698, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter Spruchpunkt römisch fünf wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Der Beschwerdeführer ist staatenlos, es konnte im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers eruiert werden. Er hält sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen führen im Bundesgebiet seit acht Jahren ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom

  1. Er besitzt zwei Anstellungsmöglichkeiten im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um seine finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Der Beschwerdeführer verrichtet diverse ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsunterkunft sowie in einer Evangelischen Kirche. Er absolvierte den Hubstaplerführerschein und ist aufgrund seiner bestehenden Deutschkenntnisse seit dem Jahr 2017 als Dolmetscher in der besagten Kirche tätig. Er und seine mit ihm im Bundesgebiet in einem Haushalt lebende Kernfamilie erhielten zahlreiche Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und im Besitz des am
  2. 2016 absolvierten ÖSD-Zertifikates A2 für die deutsche Sprache. Sie besitzt ebenso eine Anstellungsmöglichkeit im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Sie besucht auch ein Frauen Café, an welchem sowohl Bewohnerinnen der Flüchtlingsunterkunft als auch Österreicherinnen teilnehmen, um sich gegenseitig auszutauschen. Die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers besuchen die
  3. Klasse Volksschule, der jüngere Sohn den Kindergarten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind strafrechtlich unbescholten. Aufgrund des aufrechten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und der im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der drei gemeinsamen Kinder und resultieren aus den Befragungen des Beschwerdeführers bei der Ersteinvernahme, beim Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am
  5. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Asylantragstellung am
  6. Die Feststellung zur bestandenen Integrationsprüfung, Niveau B1, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten Zeugnis. Dies gilt auch für das am
  7. 2016 erworbene ÖSD-Zertifikat A2 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Hubstaplerführerschein absolvierte, er und seine Lebensgefährtin ehrenamtliche Tätigkeiten ausführen und sie über Anstellungsmöglichkeiten verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers erfolgreich ihre Schulbildung vorantreiben, ist den vorgelegten Schulzeugnissen zu entnehmen. Wenn der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass die bestehende Integration auf einem Asylverfahren fußt, bei dem kein berechtigtes Interesse bestehe, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass beide Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind, indem sie allen Ladungen Folge leisteten, insbesondere an der Sprachanalyse sowie an Ermittlungen im Herkunftsstaat ihre Mitarbeit unter Beweis stellten und auch bei den Besuchen der armenischen und ukrainischen Delegation in Bezug auf ihre Identitätsfeststellung kooperierten. Wenn auch der Beschwerdeführer wiederholt vorbrachte, bis zu seinem
  8. Lebensjahr in Syrien gelebt zu haben, hat es das Bundesamt unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu diesem Herkunftsland zu tätigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Asylverfahren beim Bundesamt 6 Jahre ohne Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung dauerte, obwohl die Beschwerdeführer bei allen Schritten des Bundesamtes mitwirkten und das Bundesamt weiters auch keinen Beweisanträgen der Beschwerdeführer folgte. Damit ist ihnen auch kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer vorzuwerfen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191). Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. 2. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 5. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. 2. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 5. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen., Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt., Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das bedeutet Folgendes: Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und den drei minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die beiden älteren Kinder befinden sich seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers ist bereits in Österreich geboren. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer wäre durch eine (jeweils ausgesprochene) Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen würde hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist:Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und den drei minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die beiden älteren Kinder befinden sich seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers ist bereits in Österreich geboren. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer wäre durch eine (jeweils ausgesprochene) Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen würde hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist: Der Beschwerdeführer befindet sich – wie bereits erwähnt - mit seiner Familie seit acht Jahren dauerhaft im Bundesgebiet, wobei ihr Asylverfahren unter Einrechnung der Frage, inwiefern ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, jeweils vom ersten Tag ihres Aufenthalts in Österreich bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung andauerte. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen setzten dabei verfahrensverzögernde Handlungen, sodass ihnen die lange Verfahrensdauer nicht vorzuwerfen ist. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Der Beschwerdeführer verfügt über das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom 22. 11. 2019, er übte bereits ehrenamtliche Tätigkeiten durch, absolvierte den Hubstaplerführerschein und besitzt zwei Anstellungsmöglichkeiten, um seine wirtschaftliche Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse wird er auch als Dolmetscher für die deutsche Sprache in einer von ihm besuchten Kirche eingesetzt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und im Besitz des am 28. 7. 2016 absolvierten ÖSD-Zertifikates A2 für die deutsche Sprache. Sie verfügt ebenso über eine Anstellungsmöglichkeit im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Sie besucht auch ein Frauen Café, an welchem sowohl Bewohnerinnen der Flüchtlingsunterkunft als auch Österreicherinnen teilnehmen, um sich gegenseitig auszutauschen. Die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers besuchen die 3. Klasse Volksschule, der jüngere Sohn den Kindergarten. Darüber hinaus weisen der Beschwerdeführer und seine Angehörigen eine soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger, welche die gute Integration und Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist, sodass ihm

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist, sodass ihm

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Spruchpunkt III: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt oder (Z 2) einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut § 9 Abs. 4 letzter Satz Int

G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2,) einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.

§ 10Abs. 2 Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, (Z 5) einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.

§ 3Abs. 3 Sch

OG sind die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe sowie die entsprechenden Stufen der Sonderschule Primarschulen. Nach § 3 Abs. 4 SchOG ist/sind die Oberstufe der Volksschule / die Hauptschule / die Neue Mittelschule / die Polytechnische Schule / die entsprechenden Stufen der Sonderschule / die Berufsschulen / die mittleren Schulen / die höheren Schulen eine Sekundarschule. Nach § 3 Abs. 6 SchOG sind die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) und die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) Pflichtschulen.

Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer 3,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Ziffer 4,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, (Ziffer 5,) einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist.

Paragraph 3, Absatz 3, SchOG sind die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe sowie die entsprechenden Stufen der Sonderschule Primarschulen. Nach Paragraph 3, Absatz 4, SchOG ist/sind die Oberstufe der Volksschule / die Hauptschule / die Neue Mittelschule / die Polytechnische Schule / die entsprechenden Stufen der Sonderschule / die Berufsschulen / die mittleren Schulen / die höheren Schulen eine Sekundarschule. Nach Paragraph 3, Absatz 6, SchOG sind die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) und die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) Pflichtschulen.

§ 11Abs. 3 Int

G ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen. Nach § 11 Abs. 4 IntG entscheidet über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

§ 9Abs.

4 Z der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Abs. 5.

Paragraph 11, Absatz 3, IntG ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen. Nach Paragraph 11, Absatz 4, IntG entscheidet über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

Paragraph 9, Absatz 4, Z der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Absatz 5, Der Beschwerdeführer verfügt über die Integrationsprüfung, Niveau B1. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Spruchpunkt IV: Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor; die Spruchpunkte V und VII des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor; die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sieben des angefochtenen Bescheides sind zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2164345.2.00

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