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{'item': 'W119 2164347-2'}

Obsah (28)§§ 28§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 11§ 14a§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW119 2164347-2 SpruchW119 2164347-2/10E, W119 2164347-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 i

Vm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V und VII des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sieben des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihren Eltern (Zlen W119 2164345 und W119 2164351) und ihrem minderjährigen Bruder (W119 2164349) am

  1. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen Bruder der Beschwerdeführerin (Zl W119 2189951) wurde am
  2. 2017 ein solcher Antrag gestellt. Es liegt ein Familienverfahren vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am
  3. 2014 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und führte aus, in XXXX in Armenien geboren zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Vater im Jahr 2007 in der Ukraine mit einem jesidischen Mädchen sexuelle Kontakte gehabt und er dieses entführt habe. Als sie einmal einkaufen gegangen sei, hätten Angehörige des Mädchens sie mitgenommen und vergewaltigt. Dies sei deshalb erfolgt, weil die Familie des Mädchens Rache an ihrem Vater habe nehmen wollen. Diese Fluchtgründe würden auch für ihre beiden Kinder gelten. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am
  4. 2014 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und führte aus, in römisch 40 in Armenien geboren zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Vater im Jahr 2007 in der Ukraine mit einem jesidischen Mädchen sexuelle Kontakte gehabt und er dieses entführt habe. Als sie einmal einkaufen gegangen sei, hätten Angehörige des Mädchens sie mitgenommen und vergewaltigt. Dies sei deshalb erfolgt, weil die Familie des Mädchens Rache an ihrem Vater habe nehmen wollen. Diese Fluchtgründe würden auch für ihre beiden Kinder gelten. Der Vater der Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom
  5. 2015 das A2 Zertifikat vom
  6. 2015 vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am
  7. 2016 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst auf die Frage, ob sie einen Reisepass besitze, an, dass dieser 1999 verloren gegangen sei. Zu ihrem schulischen Werdegang gab sie an, dass sie von 1996 bis 1998 in Armenien die Volksschule in XXXX besucht habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am
  8. 2016 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst auf die Frage, ob sie einen Reisepass besitze, an, dass dieser 1999 verloren gegangen sei. Zu ihrem schulischen Werdegang gab sie an, dass sie von 1996 bis 1998 in Armenien die Volksschule in römisch 40 besucht habe. Weiters führte sie aus, der Volksgruppe der Jesiden anzugehören. Im Alter von 7 oder 8 Jahren sei sie mit ihren Eltern in die Ukraine übersiedelt. Ihre Mutter sei einer Arbeit nachgegangen, sie selbst habe den Haushalt geführt. 3 Monate nach ihrer Übersiedlung in die Ukraine habe ihr Vater ein Mädchen entführt, es bestehe kein Kontakt zu ihm. Einige Zeit später sei sie von Angehörigen der Familie des Mädchens vergewaltigt worden. Im Jahr 2010 habe sie geheiratet. In dieser Zeit hätten Kämpfe stattgefunden, indem Männer mit Baseballschlägern unterwegs gewesen seien, um die „Schwarzen“ zu misshandeln. Sie habe weder Kontakt zu Angehörigen in Armenien noch in der Ukraine. Als der Mutter der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass sie laut dem ZMR-Auszug in Aserbaidschan geboren sei, gab sie an, dass sie nicht wisse, ob sich XXXX in Armenien oder in Aserbaidschan befinde. Als der Mutter der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass sie laut dem ZMR-Auszug in Aserbaidschan geboren sei, gab sie an, dass sie nicht wisse, ob sich römisch 40 in Armenien oder in Aserbaidschan befinde. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit geboten den Länderbericht zu Armenien einzusehen und sich zu äußern. Diese beantragte die Ausfolgung dieses Länderberichtes. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte eine Arbeitsbestätigung, ihr Vater das ÖSD-Zertifikat B1 für die deutsche Sprache vom
  9. 2016 sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Am
  10. 2016 wurde beim Bundesamt mit Einverständnis der Eltern der Beschwerdeführerin eine direkte Sprachanalyse durchgeführt und von einem Sprachinstitut (SPRAKAB) ausgewertet. Am
  11. 2016 übermittelte SPRAKAB einen Sprachanalyse-Bericht die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend. Diesem ist zu entnehmen, dass diese Kurmanci auf Muttersprachenniveau spreche. Es sei auch eine Sprachanalyse auf Russisch bestellt worden. Während des Interviews habe sich jedoch herausgestellt, dass sie Russisch nicht auf dem Niveau spreche, um eine solche Sprachanalyse zu ermöglichen. Es sei davon auszugehen, dass sie in Armenien geboren und aufgewachsen sei. Sie habe ebenso in der Ukraine gelebt. Der Sprachgebrauch der Mutter der Beschwerdeführerin weise eine Variante auf, die dem in Armenien gesprochenen Kurmanci entsprechen würde. Beim Vater der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass er Kurmanci auf Muttersprachenniveau spreche. Es sei davon auszugehen, dass der Sprachgebrauch des Vaters der Beschwerdeführerin nicht dem in Syrien gesprochenen Kurmanci entspreche, da es keine deutlichen Einflüsse des Arabischen gebe. Es werde eingeschätzt, dass der vom ihm angegebene Sprachhintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad habe. Der Sprachgebrauch des Vaters der Beschwerdeführerin weise grammatikalische Merkmale auf, die dem in Armenien gesprochenen Kurmanci entsprechen würden. Zudem spreche er fließend Russisch. In der Ukraine werde ein Standardrussisch gesprochen, das häufig vom Ukrainischen beeinflusst sei. Es werde davon ausgegangen, dass der Sprachgebrauch des Vaters der Beschwerdeführerin dem in Zentralrussland gesprochenen Russisch entspreche. Es gebe bei ihm keine deutlichen Einflüsse des Ukrainischen. Dass er einen sprachlichen Hintergrund aus der Ukraine habe, besitze einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der Sprachgebrauch des Vaters der Beschwerdeführerin weise lexikalische Merkmale auf, die dem Sprachgebrauch in Russland entsprechen würden. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am
  12. 2016 niederschriftlich einvernommen, wobei ihr das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten wurde, aus der hervorgehe, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stamme. Diese entgegnete dazu, dass sie im Alter von 6 oder 7 Jahren mit ihren Eltern in die Ukraine gezogen sei. Es wurde ihr die Möglichkeit geboten, zum Länderbericht zur Situation in Armenien Stellung zu beziehen, was sie ablehnte. Der rechtsfreundliche Vertreter des Vaters der Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom
  13. 2016 zum Beweis für seinen Schulbesuch in der Ukraine ein Foto vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte das ÖSD-Zertifikat A2 vom
  14. 2016 vor. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde am
  15. 2017 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und legte eine Arbeitszusage vor. Mit Schreiben vom
  16. 2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Mutter hervorragend integriert habe. Sie sei gemeinnützig für eine Stadtgemeinde tätig, indem sie den Friedhof reinige. Weiters wurden mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  17. 2017, Zl 14-1013482300/14515671, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III).

Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. 6. 2017, Zl 14-1013482300/14515671, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung vom

  1. 2017 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung –Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  2. 2017 Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführerin um keinen armenischen Staatsangehörigen handle, was durch eine negative Feststellung durch die armenische Botschaft hätte festgestellt werden können. Zum Beweis für seine syrische Staatsangehörigkeit beantragte der Vater der Beschwerdeführerin Ermittlungen mittels eines Vertrauensanwaltes in der Ukraine, da die Schulunterlagen ihn eindeutig als syrischen Staatsangehörigen identifizieren würden. Zudem wurde auch die Sprachanalyse kritisiert, da diese von Laien durchgeführt werde und notorisch fehlerhaft sei. Es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates fand ein persönliches Gespräch der Eltern der Beschwerdeführerin mit einer armenischen und einer ukrainischen Delegation bei der Botschaft statt. Der Bericht der armenischen Delegation vom
  4. 2019 ergab, dass es sich bei den Eltern der Beschwerdeführerin nicht um armenische Staatsbürger handle. Die ukrainische Botschaft teilte mit, dass es sich ebenso wenig um ukrainische Staatsbürger handeln würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  5. 2019, Zl L526 2164347-1/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das Bundesamt mit der Frage auseinanderzusetzen habe, warum die armenische Delegation nicht davon ausgehe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin armenische Staatsangehörige sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. 2019, Zl L526 2164347-1/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das Bundesamt mit der Frage auseinanderzusetzen habe, warum die armenische Delegation nicht davon ausgehe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin armenische Staatsangehörige sei. Der Vater der Beschwerdeführerin legte sein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom
  7. 2019 vor. Am
  8. 2020 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dort an, dass sie in XXXX geboren und danach in der Ukraine gelebt habe. Sie legte Deutschzertifikate, eine Arbeitszusage, Schulzeugnisse ihrer Kinder sowie Unterstützungsschreiben vor. Am
  9. 2020 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dort an, dass sie in römisch 40 geboren und danach in der Ukraine gelebt habe. Sie legte Deutschzertifikate, eine Arbeitszusage, Schulzeugnisse ihrer Kinder sowie Unterstützungsschreiben vor. Infolge einer vom Bundesamt angefragten Identitätsüberprüfung der Eltern der Beschwerdeführerin durch die Staatendokumentation teilte diese mit Schreiben vom
  10. 2020 mit, dass solche Identitätsfeststellungen außerhalb der Recherchegrenzen der Staatendokumentation liegen würden. Auch mit einer Einverständniserklärung sei die Weitergabe persönlicher Daten an potentielle Verfolgerstaaten problematisch. Mit Verfahrensanordnung vom
  11. 2020 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung –Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  12. 2020 Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Beweisanträge an der Wahrheitsfindung effektiv am Verfahren mitgewirkt und auch alle Ladungen befolgt hätten. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Schreiben vom
  13. 2020 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung, in der es zum asylrechtlichen Aspekt des Beschwerdeschriftsatzes ausführte, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht angenommen habe, dass der Vater der Beschwerdeführerin aus Syrien stamme, was sich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auch aus dem in der Beschwerde zitierten Beschlusses ergebe. Es sei zu betonen, dass es keinen Hinweis auf eine syrische Staatsangehörigkeit oder einen derartigen Aufenthaltsort gebe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  14. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013482300/14515671, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013482300/14515671, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter Spruchpunkt römisch fünf wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 7. 2020 wurde der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 7. 2020 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom

  1. 2020 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin Schulzeugnisse ihrer Kinder und Bestätigungen für die Übersetzungstätigkeit ihres Lebensgefährten. Mit Schriftsatz vom
  2. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: eine Bestätigung über die gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin den Hubstaplerführerausweis des Vaters der Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Anstellungsmöglichkeit des Vaters der Beschwerdeführerin in einer Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ein Arbeitsangebot des Vaters der Beschwerdeführerin als Montagehelfer ehrenamtliche Betätigung des Vaters der Beschwerdeführerin in der „Lernbetreuung“ zahlreiche Bestätigungen über die vom Vater der Beschwerdeführerin ausgeübten Übersetzungstätigkeiten Empfehlungsschreiben eine Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin über die freiwillige Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz eine Bestätigung einer Kirchengemeinde über die ehrenamtliche Arbeit des Vaters der Beschwerdeführerin bei einer Kirchengemeinde als Hausmeister Empfehlungsschreiben die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister betreffend Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin und ihres Bruders und eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch des jüngeren Bruders der Beschwerdeführerin. Am
  3. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Eltern der Beschwerdeführerin beteiligten. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung teil. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte eingangs eine Bestätigung über eine Anstellung sowie eine Stellungnahme der „Tiroler Soziale Dienste“ über die fortgeschrittene Integration ihrer Familie vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab zu ihrem Alltag an, dass sie in der Flüchtlingsunterkunft 2 Stunden täglich mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sei, ansonsten verbringe sie sehr viel Zeit mit ihren Kindern bei Ausflügen. Jeden Freitag gebe es einen Frauentreff, bei dem sich Heimbewohnerinnen und Österreicherinnen aus der Umgebung austauschen würden, wobei die Kommunikation in deutscher Sprache stattfinde. Montags lerne sie mit einer Dame für den B1-Deutschkurs. Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung könne sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Vater der Beschwerdeführerin führte zu seinem Alltag aus, dass er sowohl in der Flüchtlingsunterkunft als auch in der evangelischen Kirche als Hausmeister tätig sei. In der Kirche übe er auch seit dem Jahr 2015 Übersetzungstätigkeiten aus und verwies dazu auch die vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen. In seiner Freizeit ginge er mit seiner Familie Schwimmen, Wandern und auch im Wald spazieren. Wenn er sich mit Freunden treffe, gingen sie spazieren oder würden Karten spielen. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen über Anstellungsmöglichkeiten seien immer noch aktuell. Auf die Frage des Behördenvertreters, welches Ziel er mit seiner Einreise nach Österreich angestrebt habe, gab er an, dass er nicht wegen einer Verdienstmöglichkeit nach Österreich gekommen sei, sondern sein Leben und jenes seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Als erneut versucht wurde, die Staatsangehörigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin zu erörtern, gab der rechtsfreundliche Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin an, anzuregen, dass die Staatsangehörigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin als ungeklärt anzunehmen, wie dies auch in den Bescheiden des Bundesamtes erfolgt sei. Da die Mutter der Beschwerdeführerin aus XXXX stamme, sei ihre Staatsangehörigkeit kaum festzustellen, weil dieses Gebiet an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan liege und sehr umstritten sei. Momentan gehöre es zu Aserbaidschan.Als erneut versucht wurde, die Staatsangehörigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin zu erörtern, gab der rechtsfreundliche Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin an, anzuregen, dass die Staatsangehörigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin als ungeklärt anzunehmen, wie dies auch in den Bescheiden des Bundesamtes erfolgt sei. Da die Mutter der Beschwerdeführerin aus römisch 40 stamme, sei ihre Staatsangehörigkeit kaum festzustellen, weil dieses Gebiet an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan liege und sehr umstritten sei. Momentan gehöre es zu Aserbaidschan. Der Behördenvertreter führte aus, dass die Integration der Eltern der Beschwerdeführerin auf einem Asylverfahren fuße, bei dem kein berechtigtes Vertrauen bestehe, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Er verweise dazu auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes. Dem entgegnete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um einen einzigen Asylantrag handle und nicht, wie das Bundesamt vermutlich meine, mehrere in Folge gestellte negative Asylverfahren den Aufenthalt legalisieren könnten. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien während des gesamten Asylverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, dh sie hätten an den Ermittlungen im Herkunftsstaat und an den Identifizierungen mitgewirkt, sodass ihnen kein Verschulden an der Verfahrensdauer vorzuwerfen sei. Der ständigen Rechtsprechung folgend kann, wenn Asylwerbern kein solches Verschulden vorzuwerfen sei und das Verfahren über 5 Jahre andauere, die Integration nicht als gemindert angesehen werden. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zog die Beschwerden aller 5 Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I., II und III der Bescheide des Bundesamtes vom
  4. 2020 zurück.Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zog die Beschwerden aller 5 Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei und römisch drei der Bescheide des Bundesamtes vom
  5. 2020 zurück. Am
  6. 2022 wurden die aktuellen Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin und ihres Bruders vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihren Eltern (Zlen W119 2164345 und W119 2164351) und ihrem minderjährigen Bruder (W119 2164349) am
  8. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen Bruder der Beschwerdeführerin (Zl W119 2189951) wurde am
  9. 2017 ein solcher Antrag gestellt. Es liegt ein Familienverfahren vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  10. 2017, Zl 14-1013482300/14515671, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III).

Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. 6. 2017, Zl 14-1013482300/14515671, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2019, Zl L526 2164347-1/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2019, Zl L526 2164347-1/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  3. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013482300/14515671, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013482300/14515671, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter Spruchpunkt römisch fünf wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Die Beschwerdeführerin ist staatenlos, es konnte im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin eruiert werden. Sie hält sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen führen im Bundesgebiet seit acht Jahren ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und im Besitz des am

  1. 2016 absolvierten ÖSD-Zertifikates A2 für die deutsche Sprache. Sie besitzt ebenso eine Anstellungsmöglichkeit im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Sie besucht auch ein Frauen Café, an welchem sowohl Bewohnerinnen der Flüchtlingsunterkunft als auch Österreicherinnen teilnehmen, um sich gegenseitig auszutauschen. Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom
  2. Er besitzt zwei Anstellungsmöglichkeiten im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um seine finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Der Vater der Beschwerdeführerin verrichtet diverse ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsunterkunft sowie in einer Evangelischen Kirche. Er absolvierte den Hubstaplerführerschein und ist aufgrund seiner bestehenden Deutschkenntnisse seit dem Jahr 2017 als Dolmetscher in der besagten Kirche tätig. Er und seine mit ihm im Bundesgebiet in einem Haushalt lebende Kernfamilie erhielten zahlreiche Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder besuchen die
  3. Klasse Volksschule, ihr jüngerer Bruder den Kindergarten. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Aufgrund des aufrechten Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Eltern der Beschwerdeführerin und ihren beiden Geschwistern und resultieren aus den Befragungen der Mutter der Beschwerdeführerin bei der Ersteinvernahme, beim Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am
  5. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der Asylantragstellung am
  6. Die Feststellung zu dem am
  7. 2016 erworbenen ÖSD-Zertifikat A2 der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten Zeugnis. Die Feststellung zur bestandenen Integrationsprüfung, Niveau B1, des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls aus dem in das Verfahren eingeführten Zeugnis. Die Feststellungen, dass der Vater der Beschwerdeführerin den Hubstaplerführerschein absolvierte, beide ehrenamtliche Tätigkeiten ausführen und sie über Anstellungsmöglichkeiten verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder erfolgreich ihre Schulbildung vorantreiben, ist den vorgelegten Schulzeugnissen zu entnehmen. Wenn der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass die bestehende Integration auf einem Asylverfahren fußt, bei dem kein berechtigtes Interesse bestehe, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind, indem sie allen Ladungen Folge leisteten, insbesondere an der Sprachanalyse sowie an Ermittlungen im Herkunftsstaat ihre Mitarbeit unter Beweis stellten und auch bei den Besuchen der armenischen und ukrainischen Delegation in Bezug auf ihre Identitätsfeststellung kooperierten. Wenn auch der Vater der Beschwerdeführerin wiederholt vorbrachte, bis zu seinem
  8. Lebensjahr in Syrien gelebt zu haben, hat es das Bundesamt unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu diesem Herkunftsland zu tätigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Asylverfahren beim Bundesamt 6 Jahre ohne Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung dauerte, obwohl die Eltern der Beschwerdeführerin bei allen Schritten des Bundesamtes mitwirkten und das Bundesamt weiters auch keinen Beweisanträgen der Eltern der Beschwerdeführerin folgte. Damit ist ihnen auch kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer vorzuwerfen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191). Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. 2. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 5. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. 2. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 5. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen., Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt., Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das bedeutet Folgendes: Die Beschwerdeführerin führt mit ihren Familienangehörigen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr Bruder befinden sich seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin ist bereits in Österreich geboren. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer wäre durch eine (jeweils ausgesprochene) Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen würde hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist:Die Beschwerdeführerin führt mit ihren Familienangehörigen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr Bruder befinden sich seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin ist bereits in Österreich geboren. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer wäre durch eine (jeweils ausgesprochene) Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen würde hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist: Die Beschwerdeführerin befindet sich – wie bereits erwähnt - mit ihrer Familie seit acht Jahren dauerhaft im Bundesgebiet, wobei ihr Asylverfahren unter Einrechnung der Frage, inwiefern ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, jeweils vom ersten Tag ihres Aufenthalts in Österreich bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung andauerte. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familienangehörigen setzten dabei verfahrensverzögernde Handlungen, sodass ihnen die lange Verfahrensdauer nicht vorzuwerfen ist. In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Die Eltern der Beschwerdeführerin verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und im Besitz des am 28. 7. 2016 absolvierten ÖSD-Zertifikates A2 für die deutsche Sprache. Sie verfügt über eine Anstellungsmöglichkeit im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Sie besucht auch ein Frauen Café, an welchem sowohl Bewohnerinnen der Flüchtlingsunterkunft als auch Österreicherinnen teilnehmen, um sich gegenseitig auszutauschen. Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt über das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom 22. 11. 2019, er übte ebenso ehrenamtliche Tätigkeiten durch, absolvierte den Hubstaplerführerschein und besitzt zwei Anstellungsmöglichkeiten, um seine wirtschaftliche Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse wird er auch als Dolmetscher für die deutsche Sprache in einer von ihm besuchten Kirche eingesetzt. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder besuchen die 3. Klasse Volksschule, der jüngere Bruder den Kindergarten. Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen eine soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger, welche die gute Integration und Hilfsbereitschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Spruchpunkt III: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt oder (Z 2) einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut § 9 Abs. 4 letzter Satz Int

G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2,) einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: „Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“„Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“ Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl. I Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) lauten:

§ 14aAbs. 1 erster Satz NAG (id

F vor BGBl. I Nr. 68/2017) sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt, […]. Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise

Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG idF vor BGBl. I Nr. 68/2017).Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,). Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005 bestimmt Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmt Folgendes: „§ 7

(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.“ Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten

§ 9Abs.

1 Z 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005 allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse des „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“.Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse des „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“. Die minderjährige Beschwerdeführerin besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die

  1. Schulstufe einer Primarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) und hat die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Semesterzeugnis nachgewiesen. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben.Die minderjährige Beschwerdeführerin besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die
  2. Schulstufe einer Primarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) und hat die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Semesterzeugnis nachgewiesen. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Spruchpunkt IV: Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor; die Spruchpunkte V und VII des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor; die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sieben des angefochtenen Bescheides sind zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2164347.2.00

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