GVG eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
G 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V und VII des angefochtenen Bescheides
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sieben des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (W119 2164345) und den beiden minderjährigen Kindern (Zlen W119 2164347 und W119 2164349) am
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Vm Abs 2 FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. 6. 2017, Zl 14-1013520902/14515680, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung vom
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
Vm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des Bundesamtes vom
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter Spruchpunkt römisch fünf wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 7. 2020 wurde der Beschwerde
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 7. 2020 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Vm Abs 2 FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. 6. 2017, Zl 14-1013520902/14515680, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
Vm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des Bundesamtes vom
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter Spruchpunkt römisch fünf wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Die Beschwerdeführerin ist staatenlos, es konnte im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin eruiert werden. Sie hält sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen führen im Bundesgebiet seit acht Jahren ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Beschwerdeführerin ist ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und im Besitz des am
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191). Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. 2. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 5. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.Spruchpunkt II.:Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. 2. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 5. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen., Spruchpunkt römisch zwei.:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:,
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt., Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das bedeutet Folgendes: Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem Lebensgefährten und den drei minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und die beiden älteren Kinder befinden sich seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin ist bereits in Österreich geboren. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer wäre durch eine (jeweils ausgesprochene) Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen würde hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist:Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem Lebensgefährten und den drei minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und die beiden älteren Kinder befinden sich seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin ist bereits in Österreich geboren. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer wäre durch eine (jeweils ausgesprochene) Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen würde hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist: Die Beschwerdeführerin befindet sich – wie bereits erwähnt - mit ihrer Familie seit acht Jahren dauerhaft im Bundesgebiet, wobei ihr Asylverfahren unter Einrechnung der Frage, inwiefern ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, jeweils vom ersten Tag ihres Aufenthalts in Österreich bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung andauerte. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familienangehörigen setzten dabei verfahrensverzögernde Handlungen, sodass ihnen die lange Verfahrensdauer nicht vorzuwerfen ist. In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Die Beschwerdeführerin ist ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und im Besitz des am 28. 7. 2016 absolvierten ÖSD-Zertifikates A2 für die deutsche Sprache. Sie verfügt über eine Anstellungsmöglichkeit im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Sie besucht auch ein Frauen Café, an welchem sowohl Bewohnerinnen der Flüchtlingsunterkunft als auch Österreicherinnen teilnehmen, um sich gegenseitig auszutauschen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin verfügt über das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom 22. 11. 2019, er übte ebenso ehrenamtliche Tätigkeiten durch, absolvierte den Hubstaplerführerschein und besitzt zwei Anstellungsmöglichkeiten, um seine wirtschaftliche Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse wird er auch als Dolmetscher für die deutsche Sprache in einer von ihm besuchten Kirche eingesetzt. Die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin besuchen die 3. Klasse Volksschule, der jüngere Sohn den Kindergarten. Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen eine soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger, welche die gute Integration und Hilfsbereitschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr
G ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Spruchpunkt III: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt oder (Z 2) einen gleichwertigen Nachweis
G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2,) einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: „Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“„Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“ Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl. I Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) lauten:
F vor BGBl. I Nr. 68/2017) sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt, […]. Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses
Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG idF vor BGBl. I Nr. 68/2017).Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,). Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005 bestimmt Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmt Folgendes: „§ 7
1 Z 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005 allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse des „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“.Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse des „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich auf dem Niveau A2 vom 28. 7. 2016, welches bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau A2 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich auf dem Niveau A2 vom
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Der Beschwerdeführerin ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, da dies
Sd Art. 8 EMRK geboten ist und die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G iVm § 81 Abs. 36 NAG und § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.Der Beschwerdeführerin ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Absatz 4, IntG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG und Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Spruchpunkt IV: Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor; die Spruchpunkte V und VII des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor; die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sieben des angefochtenen Bescheides sind zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2164351.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.