RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW133 2252805-1 Spruch, W133 2252805-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nata
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.06.2020 durch ihre Rechtsvertretung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt. Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 26.08.2020 bat diese um die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung bei sich zu Hause und legte ein Schreiben ihres behandelnden Neurologen vom 05.08.2020 vor, wonach ein Hausbesuch angesichts des Zustands der Beschwerdeführerin zu empfehlen sei. Die belangte Behörde holte in der Folge je ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und einer Allgemeinmedizinerin sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung ein. Im neurologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 22.06.2021, welches dem Akteninhalt zufolge auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin und nach Rücksprache mit dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde als Aktengutachten erstellt wurde, wurden auf Basis der vorgelegten Befunde die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Chronisches Müdigkeitssyndrom1 Stufe über unterem Rahmensatz, da dauerhafte multiple somatische BeschwerdenChronisches Müdigkeitssyndrom, 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da dauerhafte multiple somatische Beschwerden 03.05.01 20 2 Verdacht auf small fiber Neuropathie bei grenzwertig positiver HautbiopsieUnterer Rahmensatz, da keine sensomotorischen neurologischen Ausfälle beschriebenVerdacht auf small fiber Neuropathie bei grenzwertig positiver Hautbiopsie, Unterer Rahmensatz, da keine sensomotorischen neurologischen Ausfälle beschrieben 04.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine relevante wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliege. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.03.2021 und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 gZ Zustand nach Myocarditis, posturales orthostatisches TachycardiesyndromOberer Rahmensatz, da durchwegs im Stehen auftretend und erhebliche Einschränkung im Alltag darstellend.gZ Zustand nach Myocarditis, posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom, Oberer Rahmensatz, da durchwegs im Stehen auftretend und erhebliche Einschränkung im Alltag darstellend. 05.02.01 40 2 Mastzellenaktivierungssyndrom.Oberer Rahmensatz, da nur unter strikter Diät stabilisierbarMastzellenaktivierungssyndrom., Oberer Rahmensatz, da nur unter strikter Diät stabilisierbar 07.04.04 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Die auf Basis dieser beiden Einzelgutachten vom 22.06.2021 und 28.07.2021 durch die Sachverständige für Neurologie vorgenommene Gesamtbeurteilung vom 28.07.2021 fasste die oben genannten Funktionseinschränkungen und die sich daraus ergebenden Leidenspositionen wie folgt zusammen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 gZ Zustand nach Myocarditis, posturales orthostatisches TachycardiesyndromOberer Rahmensatz, da durchwegs im Stehen auftretend und erhebliche Einschränkung im Alltag darstellend.gZ Zustand nach Myocarditis, posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom, Oberer Rahmensatz, da durchwegs im Stehen auftretend und erhebliche Einschränkung im Alltag darstellend. 05.02.01 40 2 Mastzellenaktivierungssyndrom.Oberer Rahmensatz, da nur unter strikter Diät stabilisierbarMastzellenaktivierungssyndrom., Oberer Rahmensatz, da nur unter strikter Diät stabilisierbar 07.04.04 20 3 chronisches Müdigkeitssyndrom1 Stufe über unterem Rahmensatz, da dauerhafte multiple somatische Beschwerdenchronisches Müdigkeitssyndrom, 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da dauerhafte multiple somatische Beschwerden 03.05.01 20 4 Verdacht auf small fiber Neuropathie bei grenzwertig positiver HautbiopsieUnterer Rahmensatz, da keine sensomotorischen neurologischen Ausfälle beschriebenVerdacht auf small fiber Neuropathie bei grenzwertig positiver Hautbiopsie, Unterer Rahmensatz, da keine sensomotorischen neurologischen Ausfälle beschrieben 04.06.01 10 und schätzte den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. ein. Die Auswirkungen des Leiden 1 würden durch die anderen Leiden bei fehlender relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Mit Schreiben vom 05.08.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 22.06.2021 und 28.07.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 28.07.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 05.08.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 22.06.2021 und 28.07.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 28.07.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 30.09.2021 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bekannt, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde und ein Bescheid ausgestellt werden könne. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da diese mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend verwies die belangte Behörde auf die im Verfahren eingeholten Gutachten, welche einen Bestandteil der Begründung bilden würden und dem Bescheid angehängt waren. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung via E-Mail vom 15.11.2021 fristgerecht Beschwerde, worin sie mit Verweis auf die beigelegten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen ausführte, dass sich ihr körperlicher Zustand ohne Aussicht auf kurz- oder mittelfristige Besserung verschlechtert habe. Dass die belangte Behörde keine persönliche Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs veranlasst habe, wie angesichts des Zustandes der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen wäre, könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Der Beschwerde angeschlossen waren ein Pflegegeldgutachten vom 03.08.21 sowie ein – bereits vorgelegtes – Schreiben eines Neurologen vom 20.05.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2022 die Beschwerde, sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 11, Stand 01.10.2018). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, Stand 01.10.2018). Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft: Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jeweils ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.06.2021 und einer Allgemeinmedizinerin vom 28.07.2021 sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Neurologin vom 28.07.2021 eingeholt. Das neurologische bzw. psychiatrische Sachverständigengutachten vom 22.06.2021 sowie die darauf aufbauende Gesamtbeurteilung vom 28.07.2021 sind jedoch nicht schlüssig, da die Einstufung des Leidens 3 („chronisches Müdigkeitssyndrom“) vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar begründet ist. So ist den Schreiben des behandelnden Neurologen der Beschwerdeführerin vom 05.08.2020 bzw. 20.05.2021 – im Gutachten vom 22.06.2021 angeführt – diesbezüglich zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Chronic Fatigue Syndrome mit den dafür typischen Einschränkungen der kognitiven und physischen Belastbarkeit vorliege. Überanstrengungen, auch bereits nach „relativ banaler Alltagsaktivität“, würden zu einer deutlichen Zustandsverschlechterung führen, weshalb der Alltag mit Pausen strukturiert werden müsse. Die individuelle Prognose sei schwer und habe sich im letzten Jahr eine Verschlechterung der Symptomatik ergeben. Angesichts der dargestellten (schwerwiegenden) Symptomatik sind die Einstufung unter der Positionsnummer 03.05.01 („Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung“; „Störungen leichten Grades“) mit einem Grad der Behinderung von nur 20 %, vorgesehen für „intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen, soziale Integration ist gegeben“, und infolgedessen auch der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nicht nachvollziehbar. Das neurologische Gutachten sowie die darauf aufbauende Gesamtbeurteilung hätten von der belangten Behörde ohne entsprechende vollständige und nachvollziehbare Ergänzungen durch die beigezogenen Sachverständigen der gegenständlichen Entscheidung betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Die mangelnde Schlüssigkeit des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 22.06.2021 wird auch durch das der Beschwerde angeschlossene Pflegegeldgutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 03.08.2021, basierend auf einer – im Gegensatz zum behördlichen neurologischen Gutachten vom 22.06.2021 - im Rahmen eines Hausbesuchs durchgeführten persönlichen Untersuchung, weiter unterstrichen. Darin wird zum Chronic Fatigue Syndrom der Beschwerdeführerin, welches als pflegegeldrelevante Hauptdiagnose geführt wird, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt belastbar sei und infolgedessen bei der Zubereitung von Mahlzeiten, der erweiterten Körperpflege, beim Einkaufen sowie bei der Wohnungsreinigung Hilfe benötige. Unter dem Punkt „Prognose“ wird im Pflegegeldgutachten vom 03.08.2021 ausgeführt, dass eine Besserung unwahrscheinlich sei. Die Einstufung des Leidens 3 unter dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 und Bewertung mit 20% durch die von der belangten beigezogene Sachverständige ist somit vor dem Hintergrund des sowohl durch den behandelnden Neurologen der Beschwerdeführerin als auch durch die Pflegegeldgutachterin auf Basis persönlicher Untersuchungen dargestellten Schweregrades des chronischen Müdigkeitssyndroms der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten vom 22.06.2021 zitiert zwar die vorgelegten Schreiben des Neurologen der Beschwerdeführerin, enthält jedoch keine weitergehende Auseinandersetzung damit bzw. eine Begründung für die konkrete Einschätzung des Leidens 3 als Störung leichten Grades entsprechend der gewählten Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung gegenüber der in diesen Schreiben beschriebenen schweren Symptomatik. Insbesondere hätte vor dem Hintergrund der widersprechenden Befundlage die von der Sachverständigen getroffene Einschätzung einer vollständigen und nachvollziehbaren Begründung bedurft. Zwar wurde das neurologische und psychiatrische Sachverständigengutachten vom 22.06.2021 auf Ersuchen der Beschwerdeführerin für den Fall, dass eine Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs nicht durchgeführt werden könne, aufgrund der Aktenlage erstellt, doch hätte die Behörde angesichts der dargestellten Unschlüssigkeit weitere Ermittlungen veranlassen müssen. Im zusammenfassenden Gesamtgutachten vom 28.07.2021 übernimmt die neurologische Amtssachverständige wiederum ohne nähere Auseinandersetzung zu Leiden 3 lediglich die in ihrem Gutachten vom 22.06.2021 getroffene, ebenfalls nicht ausreichende Beurteilung zum Erschöpfungssyndrom. Die vorliegenden Gutachten lassen vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde und des aktuellen Pflegegeldgutachtens somit eine nachvollziehbare Begründung zum getroffenen Ausmaß der durch das Leiden „chronisches Müdigkeitssyndrom“ bedingten Funktionseinschränkungen vermissen. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden somit im dargestellten Umfang den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht, erweisen sich als grob ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, einer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Die belangte Behörde machte von der ihr gemäß § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, anlässlich des Beschwerdevorbringens bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.Die belangte Behörde machte von der ihr gemäß Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, anlässlich des Beschwerdevorbringens bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Einem Aktenvermerk vom 11.03.2022 ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung – mangels sonstiger Anhaltspunkte unbekannten Datums – nicht erschienen sei und keine weiteren Befunde vorgelegt habe. In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass § 41 Abs. 3 BBG (unter anderem) für den Fall der Verweigerung einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen (!) ärztlichen Untersuchung eine Einstellung des Verfahrens – und nicht etwa die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags – vorsieht.Einem Aktenvermerk vom 11.03.2022 ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung – mangels sonstiger Anhaltspunkte unbekannten Datums – nicht erschienen sei und keine weiteren Befunde vorgelegt habe. In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Paragraph 41, Absatz 3, BBG (unter anderem) für den Fall der Verweigerung einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen (!) ärztlichen Untersuchung eine Einstellung des Verfahrens – und nicht etwa die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags – vorsieht. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Art und des Ausmaßes der Leiden der Beschwerdeführerin sowie des daraus resultierenden Grades der Behinderung – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Zudem scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG als geboten.Zudem scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG als geboten. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, sollte weiterhin eine Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beabsichtigt werden, ein neues, vollständiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen einzuholen haben. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2252805.1.00