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{'item': 'W141 2243529-1'}

Obsah (17)§ 44Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 23Art. 11Art. 65Art. 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW141 2243529-1 SpruchW141 2243529-1/4E, W141 2243529-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 44des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung iVm Art. 1 lit f, Art 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 44, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel eins, Litera f,, Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 01.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 12.01.2021

§ 44Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, iVm Art. 1 lit f, Art 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. A der EG-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 01.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 12.01.2021

Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, in Verbindung mit Artikel eins, Litera f,, Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, lit. A der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Tätigkeit in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und er wieder am 24.02.2021 in Österreich eingereist sei.

  1. Gegen den Bescheid vom 01.03.2021 richtete sich die am 25.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, er habe gegenüber dem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes angegeben, er habe am 24.02.2021 mit der Arbeit begonnen, er sei nicht erst an diesem Tag nach Österreich gekommen. Dieses Missverständnis liege wahrscheinlich an den schlechten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege seit Jahren in Österreich, er besuche jedoch auch sein Kind in der Slowakei.
  2. Mit Bescheid vom 01.06.2021 wurde die Beschwerde vom 22.03.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 01.06.2021 wurde die Beschwerde vom 22.03.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.06.2021, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme durch den Mitarbeiter des Erhebungsdienstes nicht richtig erfasst worden seien. Es habe ein Verständnisproblem aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer habe gegenüber diesem Mitarbeiter angegeben, er und seine Frau seien bereits am
  2. bzw. 07.01.2021 nach Österreich zurückgekehrt. Der im Bescheid angeführte 24.02.2021 sei der erste Arbeitstag des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, seine slowakische Telefonnummer sei in den günstigen Konditionen des jahrelangen Handyvertrages gelegen. Darüber hinaus seien die Außenjalousien permanent geschlossen, diese dienen als Schallschutz und würden nur beim Lüften der Schlafzimmer geöffnet werden. Auf der Schuhabstelltasse würden nur die schmutzigen Arbeitsschuhe des Beschwerdeführers stehen, bei längerer Arbeitslosigkeit bewahre er diese in seiner Wohnung auf. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er fahre zwar in die Slowakei, um seine Familie zu besuchen, diese Besuche fänden jedoch nicht jedes Wochenende statt. Die monatliche Wohnungsmiete sei aufgrund der geringeren Einnahmen wegen der COVID-19 Pandemie reduziert worden. In dieser Wohnung seien zwar sechs Personen gemeldet, es leben jedoch nur fünf Personen an der Adresse, der Unterkunftgeber wohne an einer anderen Adresse.
  3. Am 17.06.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und ist am XXXX in XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er war seit 2009 regelmäßig beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt im Zeitraum 23.08.2021 bis 20.12.
  5. Seit 21.02.2022 bis laufend ist der Beschwerdeführer wieder als Arbeiter beim selben Dienstgeber in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.Er war seit 2009 regelmäßig beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt im Zeitraum 23.08.2021 bis 20.12.
  6. Seit 21.02.2022 bis laufend ist der Beschwerdeführer wieder als Arbeiter beim selben Dienstgeber in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Von 08.06.2010 bis 16.03.2016 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 16.03.2016 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX nebenwohnsitzgemeldet. An dieser Adresse sind außerdem noch fünf weitere Personen (ein österreichischer und vier slowakische Staatsangehörige) gemeldet. Von 08.06.2010 bis 16.03.2016 war der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 16.03.2016 ist der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 nebenwohnsitzgemeldet. An dieser Adresse sind außerdem noch fünf weitere Personen (ein österreichischer und vier slowakische Staatsangehörige) gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt bis dato über keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung am 12.01.2021, dieser langte am 25.01.2021 bei der belangten Behörde ein. In Österreich wohnt der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung mit einer Größe von 71,90 m², diese teilt er sich mit vier weiteren Personen, u.a. mit seiner Ehefrau und einer weiteren slowakischen Familie. Der Vermieter ist ebenfalls an dieser Adresse gemeldet. In Österreich wohnt der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung mit einer Größe von , 71,90 m², diese teilt er sich mit vier weiteren Personen, u.a. mit seiner Ehefrau und einer weiteren slowakischen Familie. Der Vermieter ist ebenfalls an dieser Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer besitzt in seinem Herkunftsstaat ein Haus in der Größe von 100 m², welches in seinem Eigentum steht. Das KFZ Zeichen seines Privat PKW trägt ein slowakisches Kennzeichen. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor eine slowakische Telefonnummer. Er hat während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehalten. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich ist unbefristet vereinbart worden. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit als Gärtner ausgeübt. Die Arbeitszeiten waren von Montag bis Donnerstag 8 Stunden und Freitag 7 Stunden. Der Beschwerdeführer hat keine ehrenamtliche, unbezahlte Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen Trägern (Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) in Österreich ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist während seines Dienstverhältnisses jedes Wochenende in seinen Herkunftsstaat gefahren und nach dem Ende seines letzten Dienstverhältnisses am 23.12.2020 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er ist erst am 24.02.2021 aufgrund der neuerlichen Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer hat zudem während seines Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat die slowakische Krankenversicherungsleistung in Anspruch genommen. Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Slowakei gelegen ist und er auch weiterhin dort einen ordentlichen Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit in Österreich, hat hier einen Nebenwohnsitz und fährt wöchentlich in die Slowakei zu seiner Familie.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen gründen sich auf den Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.
  8. Die Feststellungen zu den Nebenwohnsitzen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.04.
  9. Dass noch fünf weitere Personen an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet sind ergibt sich aus der Haushaltsabfrage durch die belangte Behörde vom 15.02.
  10. Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich selbst an, dass er mit seiner Ehefrau und einer weiteren slowakischen Familie mit Kind in der Wohnung lebt. Der Beschwerdeführer wohnt in der Slowakei mit seiner Ehefrau und seinem volljährigen Sohn in einem Eigentumshaus mit ca. 100 m². Er hat seit 08.06.2010 einen Nebenwohnsitz in Österreich, jedoch hatte er zu keiner Zeit einen Hauptwohnsitz in Österreich. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab der Beschwerdeführer eine slowakische Telefonnummer bekannt und ist auf ihm ein PKW mit slowakischem Kennzeichen angemeldet. Bereits diese Umstände weisen auf einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Slowakei hin. Der Beschwerdeführer änderte im Laufe des Verfahrens seine Angaben regelmäßig. Zunächst gab er im Fragebogen betreffend Grenzgängereigenschaft an, er sei während seiner letzten Beschäftigung monatlich, im letzten Jahr ca. 17 Mal, in die Slowakei zurückgekehrt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2021 gab der Beschwerdeführer an, er sei jeweils über das Wochenende in die Slowakei gefahren. Im Zuge des Vorlageantrages führte der Beschwerdeführer aus, nicht jedes Wochenende in seinen Herkunftsstaat zu fahren, er räumte aber regelmäßige Fahrten ein, ohne dabei eine genaue Anzahl zu nennen. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde und im Vorlageantrag jeweils aus, dass seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.02.2021 auf seine schlechten Deutschkenntnisse zurückzuführen sind. Diesbezüglich ist aber darauf zu verweisen, dass der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes ausführte, dass bei der Befragung ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden waren, dies führte er bereits im Zuge des Erhebungsberichtes aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Niederschrift unterzeichnete und diese auch von seiner bei der Befragung anwesenden Ehefrau unterzeichnet wurde. Einen Einwand gegen diese Niederschrift hat er nicht erhoben. Darüber hinaus wurde bereits am 24.02.2021 der Termin für die niederschriftliche Einvernahme mit der Ehegattin des Beschwerdeführers vereinbart, der Beschwerdeführer hätte daher, wenn er tatsächlich große Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hätte, einen Dolmetscher besorgen oder beantragen können. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind überdies in einem guten Deutsch geschrieben. Es ist dabei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2010, sohin über einen Zeitraum von fast zwölf Jahren in Österreich einen Nebenwohnsitz hat und arbeitet, derart mangelhafte Deutschkenntnisse, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, würden ebenfalls den Schluss zulassen, dass er in Österreich lediglich beschäftigt ist. Es ist den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme zu folgen, zumal er in Anwesenheit seiner Ehegattin befragt wurde und auch gegen die Niederschrift keine Einwendungen hatte. Auch die Wegstrecke von nur 100 km zu seinem Wohnsitz in die Slowakei lässt eine wöchentliche Rückkehr zweifelsfrei zu. Für eine wöchentliche Rückkehr des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er in der Slowakei mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem Eigentumshaus wohnt, in Österreich teilen er und seine Ehefrau eine Mietwohnung mit zumindest drei weiteren – nicht verwandten – Personen. Dass der Beschwerdeführer über Weihnachten in die Slowakei gefahren ist, steht unstrittig fest. Dass er erst am 24.02.2021 wieder nach Österreich gekommen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, sowie aus den Angaben seiner Ehefrau und seines Vermieters. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Niederschrift am 25.02.2021 selbst an, erst am 24.02.2021 nach Österreich gekommen zu sein, da er wieder zu arbeiten begonnen hat. Dies stimmt mit den Angaben seiner Ehefrau überein, welche am 24.02.2021 telefonisch dem Erhebungsdienst bekannt gegeben hat, dass sie und ihr Ehemann erst an diesem Tag aus der Slowakei gekommen seien. Darüber hinaus gab auch der Vermieter des Beschwerdeführers am 23.02.2021 telefonisch bekannt, dass sämtliche Bewohner der betreffenden Wohnung derzeit in der Slowakei aufhältig seien und er im gesamten Jahr 2021 noch keinen seiner Mieter gesehen habe. Er führte zudem aus, die Miete für die Wohnung aufgrund der Abwesenheit der Mieter reduziert zu haben. Darüber hinaus konnte sowohl am 12.02.2021 als auch am 17.02.2021 niemand an der Adresse des Beschwerdeführers angetroffen werden, wobei die erste Erhebung bereits um 07:50 Uhr morgens stattgefunden hat. Erst in der Beschwerde, sohin nach Erhalt des Zurückweisungsbescheides, gab der Beschwerdeführer erstmalig an, bereits seit
  11. oder 07.01.2021 wieder in Österreich zu sein. Betreffend seine Einwendungen über die Sprachbarriere wurde bereits oben ausgeführt, dass von einer ausreichenden Sprachfertigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und er die Fragestellungen ausreichend verstanden hatte sowie in der Lage war, Antworten zu geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sein Vermieter als Österreicher die deutsche Sprache sehr wohl beherrscht und seine Angaben auch auf eine Abwesenheit zumindest bis 23.02.2021 schließen lassen. Der Vermieter führte auch explizit aus, dass er die Miete aufgrund der Abwesenheit der Mieter reduzierte, dies hätte er bei einer Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau jedoch unterlassen. Die Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, die Miete sei aufgrund der COVID-19 Pandemie gekürzt worden, widersprechen den glaubhaften Angaben des Vermieters. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keinen Grund, aus dem der Vermieter des Beschwerdeführers falsche Angaben hätte tätigen sollen, ist dem Akteninhalt eine gute Beziehung zwischen Vermieter und Mieter zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er von der slowakischen Sozialversicherung zwei Rechnungen erhalten habe, da er nicht krankenversichert gewesen sei und diese bezahlt habe. Dies lässt auf zumindest zwei Arztbesuche in der Slowakei schließen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass – ohne genaue Angaben des Datums der Arztbesuche – kein Aufschluss über die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Slowakei gegeben ist. Es ist aber darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erst am 12.01.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, zu diesem Zeitpunkt sei er nach seinen Angaben aber bereits wieder in Österreich gewesen. Sind die Arztrechnungen daher deshalb entstanden, da der Beschwerdeführer mangels aufrechter Meldung bei der belangten Behörde nicht versichert gewesen sei, so hätten beide Arztbesuche erst nach dem 12.01.2021 und sohin nach seiner behaupteten Rückkehr nach Österreich stattgefunden. Eine vor Antragstellung bestehende Versicherung über Arbeitslosengeldbezug ist nicht möglich. Daher kann trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer länger als von ihm behauptet in der Slowakei aufhältig war. Wenn der Beschwerdeführer ausführte, die Außenjalousien seien – außer beim Lüftvorgang – durchgehend geschlossen, so ist dies wenig glaubhaft. Es ist aber darauf zu verweisen, dass an beiden Tagen keiner der Mieter an der Adresse angetroffen werden konnte und der Vermieter glaubhaft angab, dass alle Mieter, sohin auch der Beschwerdeführer, in der Slowakei aufhältig seien. Darüber hinaus übt der Beschwerdeführer seit 08.05.2009 eine Beschäftigung bei demselben Dienstgeber aus, diese ist aber regelmäßig von November/Dezember bis Feber/März unterbrochen und der Beschwerdeführer beantrag für diese Zeiträume regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosigkeit. Dies stellt ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und Österreich lediglich ein Beschäftigungsstaat ist. Aufgrund dieser Beweisergebnisse geht der erkennende Senat davon aus, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in der Slowakei verblieben ist und er in Österreich lediglich arbeitet. In Österreich begründete er nur einen Nebenwohnsitz und spricht dies für die Beibehaltung seines Lebensmittelpunktes in der Slowakei. Unter Zugrundelegung seiner Angaben im Zuge der Antragstellung, im Formular „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“ und in der niederschriftlichen Einvernahme ist jedenfalls davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei ist.
  12. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zuständig ist. Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 44Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

Paragraph 44, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Absatz
  3. bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.Absatz 2. bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:

Art. 11Abs.

3 lit a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als „echter Grenzgänger" bezeichnet).

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als „echter Grenzgänger" bezeichnet). Artikel 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition: "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“.Artikel 1 Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, enthält folgende Definition: "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 „kein Grenzgänger" bzw. ein „Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als „unechter Grenzgänger" bezeichnet).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, „kein Grenzgänger" bzw. ein „Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als „unechter Grenzgänger" bezeichnet). Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise:

(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7)Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  1. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua, Rn 36).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua, Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit — abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnortes bzw. einer Rückkehr in diesen — kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statuswechsel — also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften — ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statuswechsel — also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften — ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere der Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt) Leistungen — und somit Arbeitslosenunterstützung — nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser — nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden — Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich

, Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere der Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt) Leistungen — und somit Arbeitslosenunterstützung — nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser — nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden — Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH ovm 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, us., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

, Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche das Urteil des EuGH ovm 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, us., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt.

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen — und somit Arbeitslosenunterstützung — nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser ¬nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden — Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen — und somit Arbeitslosenunterstützung — nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser ¬nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden — Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Art. 65Abs. 5 lit. b i

Vm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat (vgl. zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgänger EuGH

  1. Juli 1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30ff, sowie das hg Erkenntnis vom
  2. Juni 1999, Zl 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser — nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden — Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat vergleiche zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgänger EuGH

  1. Juli 1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30ff, sowie das hg Erkenntnis vom
  2. Juni 1999, Zl 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser — nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden — Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinne haben (vgl. EuGH

  1. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist — im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinne haben vergleiche EuGH
  2. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist — im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, — nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN). Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom
  3. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet: Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, vom
  4. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet: Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet: Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet: Artikel 11 - Bestimmung des Wohnortes

(1)Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. b)die Situation der Person, einschließlich
  3. i)der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
  4. ii)ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
  5. iv)im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
  6. v)ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
  7. vi)des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2)Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht, er ergibt aber — ebenso wie der „Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmungen des Wohnortes" —weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht, er ergibt aber — ebenso wie der „Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil römisch drei, Bestimmungen des Wohnortes" —weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn. Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen (Urteil des EuGH vom
  1. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des „Mitgliedstaats ...., in dessen Gebiet sie wohnen (vgl. nunmehr Art 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. — auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend — die hg. Erkenntnisse vom
  2. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom
  3. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN).Nach dem (zu Artikel 71, Absatz eins, Litera b, Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen (Urteil des EuGH vom
  4. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des „Mitgliedstaats ...., in dessen Gebiet sie wohnen vergleiche nunmehr Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche — auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend — die hg. Erkenntnisse vom
  5. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom
  6. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnortes bzw. des gewöhnlichen Mittelpunktes der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z. B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z. B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnortes bzw. des gewöhnlichen Mittelpunktes der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z. B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z. B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter eine Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 „Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter eine Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, aaO S 154 „Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und wohnt dort mit seiner Gattin und seinem Sohn in der Slowakei in einem Haus mit ca. 100 m
  7. Er war zuletzt von 23.08.2021 bis 20.12.2021 in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde unbefristet aufgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt seit 08.06.2010 über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Während der letzten Beschäftigung ist der Beschwerdeführer laut seinen ursprünglichen Angaben wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt. Hierzu ist dem VwGH folgend auch festzuhalten, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur).Hierzu ist dem VwGH folgend auch festzuhalten, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur). Durch die (widersprüchlichen) Angaben sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich ganz offensichtlich während der gesamten Zeit seiner Arbeitslosigkeit in seinem Heimatstaat aufgehalten hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Slowakei befindet. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wöchentlich in die Slowakei zu seiner Familie fährt. Ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. ist der Beschwerdeführer deshalb als echter Grenzgänger zu qualifizieren, weshalb die Slowakei als Wohn- bzw. Heimatstaat für die Erledigung der Ansprüche des Beschwerdeführers im Fall der Arbeitslosigkeit zuständig ist.Ausgehend von der Regelung in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel eins, Litera f, leg. cit. ist der Beschwerdeführer deshalb als echter Grenzgänger zu qualifizieren, weshalb die Slowakei als Wohn- bzw. Heimatstaat für die Erledigung der Ansprüche des Beschwerdeführers im Fall der Arbeitslosigkeit zuständig ist. Die Zurückweisung des Antrages mangels Zuständigkeit durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2243529.1.00

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