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{'item': 'W159 2248938-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW159 2248938-1 SpruchW159 2248938-1/7E, W159 2248938-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte spätestens am 08.09.2021 irregulär in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX , gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie bei ihrem Sohn in Österreich, der bereits österreichischer Staatsbürger sei, leben möchte. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte spätestens am 08.09.2021 irregulär in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 , gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie bei ihrem Sohn in Österreich, der bereits österreichischer Staatsbürger sei, leben möchte. Am 27.10.2021 wurde sie einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien unterzogen. Dabei gab sie an, dass sie unter Bluthochdruck und Problemen mit der Atmung leide. Ihre Hände würden zittern. Sie würde zahlreiche Medikamente einnehmen und sei in ärztlicher Behandlung. Sie wiederholte ihren Namen und legte einen ärztlichen Befundbericht vom 25.10.2021 mit Auflistung ihrer Krankheiten sowie ein Schreiben eines Facharztes für Zahnheilkunde vor. Sie sei afghanische Staatsbürgerin und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie sei Muslimin und Sunnitin. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religion habe sie in Afghanistan keine Probleme gehabt. Sie sei Analphabetin und habe in Afghanistan keine Ausbildungen absolviert. Zuletzt habe sie ihren Aufenthalt in Afghanistan dadurch finanziert, dass ihr Sohn ihr aus Österreich Geld geschickt habe. Sie sei verwitwet. Ihr Mann XXXX sei vor 40 Jahren an einer Krankheit verstorben. Damals sei ihr Sohn erst 13 Jahre alt gewesen. Ihr Mann sei Offizier der afghanischen Armee gewesen. Sie habe in Kabul gelebt. Wie lange sie dort gelebt habe, wisse sie nicht genau. Sie habe lediglich einen Sohn mit dem Namen XXXX , der bereits seit 20 Jahren in Österreich lebe und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge. Sie wohne bei ihrem Sohn, welcher hier in Österreich als Taxifahrer arbeite. Ihre Eltern und Geschwister seien bereits verstorben. Sie habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan und habe auch zu niemandem mehr in Afghanistan Kontakt. Ihr Sohn finanziere ihren Lebensunterhalt. Sie bekomme keine Sozialunterstützung. Aus Afghanistan sei sie illegal vor der Machtübernahme der Taliban ausgereist. Sie sei zwei Monate lang auf der Flucht gewesen. Wann sie nach Österreich eingereist sei, wisse sie nicht genau. Sie habe nur ihren Sohn, der hier in Österreich mit seiner Familie lebe. Sonst habe sie keine Verwandten oder Bekannten in Österreich oder in Europa. Als Fluchtgrund führte sie aus, dass sie allein gewesen sei und älter und kränklicher geworden sei. Es gebe in Afghanistan niemand, der sie pflegen könne. Sie habe mehrmals versucht, legal nach Österreich einzureisen, es sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie könne keiner Arbeit mehr nachgehen und für sich selbst sorgen. Sie sei krank und habe Probleme mit den Zähnen. Die medizinische Versorgung in Afghanistan sei sehr schlecht. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. In Afghanistan sei sie nie persönlich bedroht worden. Sie habe dort keine Probleme gehabt. In Österreich sei sie zuhause und bete. Sie sei den ganzen Tag daheim. Der Sohn mache die Einkäufe. Außer der Familie ihres Sohnes habe sie mit niemandem Kontakt. In Afghanistan fürchte sie obdachlos zu werden. Sie habe niemanden, der für sie sorgen könne.Am 27.10.2021 wurde sie einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien unterzogen. Dabei gab sie an, dass sie unter Bluthochdruck und Problemen mit der Atmung leide. Ihre Hände würden zittern. Sie würde zahlreiche Medikamente einnehmen und sei in ärztlicher Behandlung. Sie wiederholte ihren Namen und legte einen ärztlichen Befundbericht vom 25.10.2021 mit Auflistung ihrer Krankheiten sowie ein Schreiben eines Facharztes für Zahnheilkunde vor. Sie sei afghanische Staatsbürgerin und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie sei Muslimin und Sunnitin. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religion habe sie in Afghanistan keine Probleme gehabt. Sie sei Analphabetin und habe in Afghanistan keine Ausbildungen absolviert. Zuletzt habe sie ihren Aufenthalt in Afghanistan dadurch finanziert, dass ihr Sohn ihr aus Österreich Geld geschickt habe. Sie sei verwitwet. Ihr Mann römisch 40 sei vor 40 Jahren an einer Krankheit verstorben. Damals sei ihr Sohn erst 13 Jahre alt gewesen. Ihr Mann sei Offizier der afghanischen Armee gewesen. Sie habe in Kabul gelebt. Wie lange sie dort gelebt habe, wisse sie nicht genau. Sie habe lediglich einen Sohn mit dem Namen römisch 40 , der bereits seit 20 Jahren in Österreich lebe und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge. Sie wohne bei ihrem Sohn, welcher hier in Österreich als Taxifahrer arbeite. Ihre Eltern und Geschwister seien bereits verstorben. Sie habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan und habe auch zu niemandem mehr in Afghanistan Kontakt. Ihr Sohn finanziere ihren Lebensunterhalt. Sie bekomme keine Sozialunterstützung. Aus Afghanistan sei sie illegal vor der Machtübernahme der Taliban ausgereist. Sie sei zwei Monate lang auf der Flucht gewesen. Wann sie nach Österreich eingereist sei, wisse sie nicht genau. Sie habe nur ihren Sohn, der hier in Österreich mit seiner Familie lebe. Sonst habe sie keine Verwandten oder Bekannten in Österreich oder in Europa. Als Fluchtgrund führte sie aus, dass sie allein gewesen sei und älter und kränklicher geworden sei. Es gebe in Afghanistan niemand, der sie pflegen könne. Sie habe mehrmals versucht, legal nach Österreich einzureisen, es sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie könne keiner Arbeit mehr nachgehen und für sich selbst sorgen. Sie sei krank und habe Probleme mit den Zähnen. Die medizinische Versorgung in Afghanistan sei sehr schlecht. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. In Afghanistan sei sie nie persönlich bedroht worden. Sie habe dort keine Probleme gehabt. In Österreich sei sie zuhause und bete. Sie sei den ganzen Tag daheim. Der Sohn mache die Einkäufe. Außer der Familie ihres Sohnes habe sie mit niemandem Kontakt. In Afghanistan fürchte sie obdachlos zu werden. Sie habe niemanden, der für sie sorgen könne. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2021, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen afghanischen Personalausweises im Original feststehe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung glaubhaft angegeben, dass sie bei ihrem in Österreich aufhältigen Sohn leben wolle und dass sie keine Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder der Volksgruppe habe oder befürchte. Weiters habe sie in der Einvernahme vom 27.10.2021 angegeben, dass sie allein wäre und in Afghanistan niemand habe und sich selbst nicht versorgen könne. Diese Ausführungen wären glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant. Außerdem sei angemerkt worden, dass die Behörde nicht feststellen habe können, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Österreich ein westliches Verhalten oder einen westlichen Lebensstil in einem Ausmaß angenommen habe, deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden daher die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht erfüllen. Zu Spruchteil I. wurde schließlich unter der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände keine Anhaltspunkte vorlägen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es seien auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer westlichen Orientierung im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesamt sei daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin weder aus den Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde. Zu Spruchpunkt II. hingegen wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin weder die Herkunftsprovinz noch der Wohnort in Afghanistan erreichbar wären. Außerdem erreiche aktuell das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart hohes Niveau, dass ein Zivilist bloß aufgrund der Anwesenheit ein tatsächliches gegenwärtiges Risiko hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen und sei ihr daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zuzusprechen gewesen.Zu Spruchteil römisch eins. wurde schließlich unter der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände keine Anhaltspunkte vorlägen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es seien auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer westlichen Orientierung im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesamt sei daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin weder aus den Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hingegen wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin weder die Herkunftsprovinz noch der Wohnort in Afghanistan erreichbar wären. Außerdem erreiche aktuell das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart hohes Niveau, dass ein Zivilist bloß aufgrund der Anwesenheit ein tatsächliches gegenwärtiges Risiko hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen und sei ihr daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zuzusprechen gewesen. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob die Antragstellerin, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen drohe. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der aktuellen Lage der Frauen in Afghanistan durchgeführt und wurde diesbezüglich auf aktuelle Länderberichte verwiesen und diese auch auszugsweise zitiert. Aus den aktuellen Berichten gehe beispielsweise hervor, dass die Taliban unverheiratete Frauen zwingen würden, Kämpfer zu heiraten und damit sexuelle Gewalt ausüben würden. Die Schwelle für die „westliche Orientierung“ sei durch die Machtübernahme durch die Taliban massiv gesunken und sei bereits der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken entschlossen habe, allein zu fliehen, Ausdruck einer selbstbestimmten und unabhängigen Persönlichkeit oder Lebensweise. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaft als Frau asylrelevante Verfolgung. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin drohe als afghanische Frau eine schwerwiegende Verletzung mehrerer grundlegender Menschenrechte. Schließlich wurde auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH unter Bezugnahme auf Art. 47 GRC beantragt.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob die Antragstellerin, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen drohe. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der aktuellen Lage der Frauen in Afghanistan durchgeführt und wurde diesbezüglich auf aktuelle Länderberichte verwiesen und diese auch auszugsweise zitiert. Aus den aktuellen Berichten gehe beispielsweise hervor, dass die Taliban unverheiratete Frauen zwingen würden, Kämpfer zu heiraten und damit sexuelle Gewalt ausüben würden. Die Schwelle für die „westliche Orientierung“ sei durch die Machtübernahme durch die Taliban massiv gesunken und sei bereits der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken entschlossen habe, allein zu fliehen, Ausdruck einer selbstbestimmten und unabhängigen Persönlichkeit oder Lebensweise. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaft als Frau asylrelevante Verfolgung. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin drohe als afghanische Frau eine schwerwiegende Verletzung mehrerer grundlegender Menschenrechte. Schließlich wurde auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH unter Bezugnahme auf Artikel 47, GRC beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine solche für den 05.04.2022 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der BBU, sowie ihres Sohnes als Vertrauensperson. Die Beschwerdeführervertreterin legte zwei Befunde der Fachärztin für Neurologie XXXX vom 10.

  1. und vom 28.02.2022 sowie eines Arztbriefes der Fachärztinnen für Lungenerkrankungen XXXX und XXXX vom 31.03.2022 und eines Befundes des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde XXXX vom 04.04.2022 vor. Die Beschwerdeführerin erschien mit Kopftuch und in eher traditioneller Kleidung und vermittelte einen gebrechlichen Eindruck. Sie wies auch eingangs der Verhandlung auf ihre gesundheitlichen Probleme hin. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dazu nichts ergänzen. Sie sei afghanische Staatsbürgerin und stamme aus der Provinz XXXX . Sie sei sunnitische Muslime, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und dem Stamm XXXX an. Ihre Religion übe sie auch in Österreich aus. Sie sei in der Provinz XXXX geboren. Als Geburtsdatum gab der Sohn den XXXX an. Sie habe in XXXX noch geheiratet. Ihr Sohn sei aber schon in Kabul geboren und habe sie bis zur Ausreise in Kabul gelebt. Sie hätten dort ein Haus gemietet. Sie habe keinerlei Schule besucht und sei Analphabetin. Sie habe nur den Koran gelernt und sei immer als Hausfrau tätig gewesen. Schon im Alter von ca. 15 Jahren, genauer könne sie es nicht sagen, habe sie geheiratet. Ihr Vater habe sie damals verheiratet. Ihr Mann sei Offizier beim Militär gewesen und schon vor langer Zeit verstorben. Sie habe nur einen Sohn, der bei der Verhandlung anwesend sei. Als dieser ungefähr 13 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Mann an einem Herzinfarkt verstorben. Nach dem Tod ihres Mannes habe ihr Sohn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt und davon hätten sie gelebt. Ungefähr im Alter von 21 Jahren (vom Sohn korrigiert auf 31 Jahre) habe ihr Sohn Afghanistan verlassen. Ob ihr Sohn Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder bewaffneten Gruppierungen gehabt habe, konnte sie nicht sagen. Dieser ergänzte, dass er Probleme mit der Gruppe der Mujaheddin gehabt habe und selbst in Afghanistan politisch aktiv gewesen sei. Deswegen habe er Asyl bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine solche für den 05.04.2022 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der BBU, sowie ihres Sohnes als Vertrauensperson. Die Beschwerdeführervertreterin legte zwei Befunde der Fachärztin für Neurologie römisch 40 vom 10.
  2. und vom 28.02.2022 sowie eines Arztbriefes der Fachärztinnen für Lungenerkrankungen römisch 40 und römisch 40 vom 31.03.2022 und eines Befundes des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde römisch 40 vom 04.04.2022 vor. Die Beschwerdeführerin erschien mit Kopftuch und in eher traditioneller Kleidung und vermittelte einen gebrechlichen Eindruck. Sie wies auch eingangs der Verhandlung auf ihre gesundheitlichen Probleme hin. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dazu nichts ergänzen. Sie sei afghanische Staatsbürgerin und stamme aus der Provinz römisch 40 . Sie sei sunnitische Muslime, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und dem Stamm römisch 40 an. Ihre Religion übe sie auch in Österreich aus. Sie sei in der Provinz römisch 40 geboren. Als Geburtsdatum gab der Sohn den römisch 40 an. Sie habe in römisch 40 noch geheiratet. Ihr Sohn sei aber schon in Kabul geboren und habe sie bis zur Ausreise in Kabul gelebt. Sie hätten dort ein Haus gemietet. Sie habe keinerlei Schule besucht und sei Analphabetin. Sie habe nur den Koran gelernt und sei immer als Hausfrau tätig gewesen. Schon im Alter von ca. 15 Jahren, genauer könne sie es nicht sagen, habe sie geheiratet. Ihr Vater habe sie damals verheiratet. Ihr Mann sei Offizier beim Militär gewesen und schon vor langer Zeit verstorben. Sie habe nur einen Sohn, der bei der Verhandlung anwesend sei. Als dieser ungefähr 13 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Mann an einem Herzinfarkt verstorben. Nach dem Tod ihres Mannes habe ihr Sohn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt und davon hätten sie gelebt. Ungefähr im Alter von 21 Jahren (vom Sohn korrigiert auf 31 Jahre) habe ihr Sohn Afghanistan verlassen. Ob ihr Sohn Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder bewaffneten Gruppierungen gehabt habe, konnte sie nicht sagen. Dieser ergänzte, dass er Probleme mit der Gruppe der Mujaheddin gehabt habe und selbst in Afghanistan politisch aktiv gewesen sei. Deswegen habe er Asyl bekommen. Die Beschwerdeführerin hatte mit staatlichen Behördenorganen keine Probleme. Zuletzt habe sie Probleme mit den Taliban insofern gehabt, dass sie nicht alleine aus dem Haus gehen durfte und sie immer ein Mann begleiten habe müssen. Als Frau sei es sehr schwierig für sie gewesen. Mit Privatpersonen habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Hauptproblem sei hingegen gewesen, dass ihr Sohn nicht mehr da gewesen sei. Sie sei alleinstehend gewesen. Vor der Machtübernahme der Taliban sei es überhaupt schwierig gewesen. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban in Kabul sei sie allerdings schon auf der Flucht gewesen. Ihr Sohn habe sie wohl unterstützt, aber sie habe wirtschaftliche Probleme gehabt. Sie habe schon in Afghanistan unter unterschiedlichen Krankheiten gelitten, darunter Asthma und auch unter psychischen Problemen. Sie habe auch dort schon einen Asthmainhalator immer bei sich gehabt und viele Medikamente bekommen. Befragt, ob sie die schon vor der Machtübernahme der Taliban bestehenden Beschränkungen für Frauen in Afghanistan akzeptiert habe oder ob sie dagegen irgendwie rebelliert habe, gab sie an, dass sie nicht dafür gewesen sei, aber sie habe dagegen nichts machen können. Sie sei gezwungen gewesen, dort zu überleben. Sie sei die meiste Zeit zuhause gewesen. Manchmal sei sie in der Nähe einkaufen gewesen und habe als alleinstehende gebrechliche Frau immer Angst vor Dieben gehabt. Es sei ihr auch einmal ihre Handtasche und einmal ihr Handy gestohlen worden. Als sie hinausgegangen sei, habe sie eine Burka anziehen müssen oder ein großes Kopftuch um sie wickeln müssen. Sie habe immer jemanden bitten müssen, sie zu begleiten. Meistens hätten jedoch die anderen keine Zeit gehabt. Sie habe auch regelmäßig zum Arzt gehen müssen. Befragt aus welchen Gründen sie letztlich Afghanistan verlassen habe, gab sie an, dass sie krank gewesen sei und alleinstehend. Sie habe niemanden gehabt. Ein weiterer Verbleib in Afghanistan wäre für sie das Todesurteil gewesen. Näher nachgefragt gab sie an, dass sie unter den Taliban nicht mehr alleine hinausgehen hätte können. Es hätte auch sein können, dass sie wegen ihres Sohnes Probleme bekomme. Im Sommer 2021 habe sie Afghanistan verlassen. Sie habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Afghanistan. Ihr Bruder sei vor 15 Jahren an Krebs verstorben. Er habe keine Kinder gehabt. Sie sei auch mit niemandem mehr in Afghanistan in Kontakt. In Österreich lebe sie bei ihrem Sohn und sei sehr froh, dass er sich um sie kümmere. Sie sei krank und gebrechlich. Manchmal gehe sie ein bisschen spazieren oder in den Park. In der Wohnung würden auch außer ihrem Sohn und ihr ihre Schwiegertochter und ihre beiden Enkelinnen leben. Deutschkurse oder Alphabetisierungskurse habe sie keine besucht, aber ihre Enkelinnen im Alter von neun und elf Jahren würden mit ihr ein bisschen Deutsch lernen. Befragt, ob sich ihr Leben durch ihren Aufenthalt in Österreich wesentlich geändert habe, gab sie an, dass sich natürlicherweise viel geändert habe. Sie sei nicht mehr allein, habe hier ihren Sohn, ihre Schwiegertochter und ihre Enkelinnen. Sie werde gut versorgt, medizinisch und sei rundherum zufrieden. Befragt ob sie vorhabe, in Österreich die Rechte, die Frauen zustünden in Anspruch zu nehmen, bejahte sie dies. Befragt nach weiteren Plänen für ihren Aufenthalt in Österreich gab sie an, dass sie aufgrund ihrer Gebrechlichkeit nicht arbeiten könne. Sie könne allerdings ihrem Sohn helfen, indem sie auf die Enkelinnen aufpasse. Für sie sei es viel wert, dass sie sich hier nicht fürchten müsse. Befragt, was wäre, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würde, gab sie an, dass sie dort niemanden habe, weder Familie noch Bekannte. Sie sei alt und gebrechlich und fürchte sich vor dem neuen Regime. Ein weiteres Vorbringen hatte sie nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführervertreterin wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eingeräumt, wobei diese hinzufügte, dass sie im Rahmen der Stellungnahme auf Entscheidungen des BVwG, in denen alleinstehende Frauen aus Afghanistan Asyl gewährt wurde, Bezug nehmen werde. Eine derartige Stellungnahme wurde fristgerecht eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitische Muslima. Sie übt ihre Religion in Österreich auch aus. Geboren wurde sie am XXXX in der Provinz XXXX . Nach der Eheschließung im Alter von ca. 15 Jahren zog sie nach Kabul, wo sie bis zur Ausreise in einem gemieteten Haus lebte. Sie hat niemals eine Schule besucht, ist Analphabetin und war immer als Hausfrau tätig. Bereits im Alter von 15 Jahren wurde sie an einen Offizier beim Militär verheiratet, der allerdings schon, als ihr XXXX geborener Sohn 13 Jahre alt war, an einem Herzinfarkt verstarb. In der Folge hat der Sohn gearbeitet und die Mutter erhalten. Er hat sich jedoch auch politisch betätigt und Probleme mit den Mujaheddin bekommen, sodass er im Alter von ca. XXXX Jahren Afghanistan verlassen musste. In der Folge hatte die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Probleme. Sie wurde lediglich von ihrem Sohn unterstützt. Sie war alleinstehend und hatte auch keine näheren Verwandten mehr, nachdem ihr kinderlos gebliebener Bruder auch verstorben war. Sie musste immer wieder andere männliche Personen bitten, sie bei Einkäufen und Besuchen zu begleiten. Mit staatlichen Behörden, bewaffneten Gruppierungen sowie Privatpersonen hatte sie jedoch persönlich in Afghanistan keine Probleme. Sie war lediglich den allgemeinen Restriktionen für Frauen in Afghanistan unterworfen, die sie wohl innerlich ablehnte, aber sich dagegen nicht auflehnte. In den letzten Jahren verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand und auch ihr psychischer Zustand. Sie litt unter Asthma und wurde zunehmend gebrechlich. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitische Muslima. Sie übt ihre Religion in Österreich auch aus. Geboren wurde sie am römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Nach der Eheschließung im Alter von ca. 15 Jahren zog sie nach Kabul, wo sie bis zur Ausreise in einem gemieteten Haus lebte. Sie hat niemals eine Schule besucht, ist Analphabetin und war immer als Hausfrau tätig. Bereits im Alter von 15 Jahren wurde sie an einen Offizier beim Militär verheiratet, der allerdings schon, als ihr römisch 40 geborener Sohn 13 Jahre alt war, an einem Herzinfarkt verstarb. In der Folge hat der Sohn gearbeitet und die Mutter erhalten. Er hat sich jedoch auch politisch betätigt und Probleme mit den Mujaheddin bekommen, sodass er im Alter von ca. römisch 40 Jahren Afghanistan verlassen musste. In der Folge hatte die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Probleme. Sie wurde lediglich von ihrem Sohn unterstützt. Sie war alleinstehend und hatte auch keine näheren Verwandten mehr, nachdem ihr kinderlos gebliebener Bruder auch verstorben war. Sie musste immer wieder andere männliche Personen bitten, sie bei Einkäufen und Besuchen zu begleiten. Mit staatlichen Behörden, bewaffneten Gruppierungen sowie Privatpersonen hatte sie jedoch persönlich in Afghanistan keine Probleme. Sie war lediglich den allgemeinen Restriktionen für Frauen in Afghanistan unterworfen, die sie wohl innerlich ablehnte, aber sich dagegen nicht auflehnte. In den letzten Jahren verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand und auch ihr psychischer Zustand. Sie litt unter Asthma und wurde zunehmend gebrechlich. Als die Machtübernahme der Taliban bevorstand, verließ sie im Frühsommer 2021 alleine Afghanistan, gelangte (spätestens) am 08.09.2021 nach Österreich, wo sie sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin lebt hier in Österreich bei ihrem Sohn, der bereits österreichischer Staatsbürger ist. In der gleichen Wohnung leben auch noch die Schwiegertochter und die beiden Enkelinnen im Alter von neun und elf Jahren. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Gebrechlichkeit in Österreich keinerlei Deutschkurse oder andere Ausbildungen besucht. Ihre Enkelinnen, auf die sie auch manchmal aufpasst, lernen jedoch gelegentlich mit ihr Deutsch. Sie unterzieht sich in Österreich zahlreicher medizinischer Behandlungen. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer ACIS Stenose (Verengung der inneren Halsschlagader), unter Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Tremor der Hände, kognitiven Defiziten und arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), weiters unter COPD im Stadium II. Schließlich mussten auch Zähne entfernt werden und durch eine totale Zahnprothese ersetzt werden. Die Beschwerdeführerin vermittelt einen gebrechlichen Eindruck und wirkt vom äußeren Erscheinungsbild nicht westlich orientiert. Sie ist unbescholten.Als die Machtübernahme der Taliban bevorstand, verließ sie im Frühsommer 2021 alleine Afghanistan, gelangte (spätestens) am 08.09.2021 nach Österreich, wo sie sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin lebt hier in Österreich bei ihrem Sohn, der bereits österreichischer Staatsbürger ist. In der gleichen Wohnung leben auch noch die Schwiegertochter und die beiden Enkelinnen im Alter von neun und elf Jahren. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Gebrechlichkeit in Österreich keinerlei Deutschkurse oder andere Ausbildungen besucht. Ihre Enkelinnen, auf die sie auch manchmal aufpasst, lernen jedoch gelegentlich mit ihr Deutsch. Sie unterzieht sich in Österreich zahlreicher medizinischer Behandlungen. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer ACIS Stenose (Verengung der inneren Halsschlagader), unter Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Tremor der Hände, kognitiven Defiziten und arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), weiters unter COPD im Stadium römisch zwei. Schließlich mussten auch Zähne entfernt werden und durch eine totale Zahnprothese ersetzt werden. Die Beschwerdeführerin vermittelt einen gebrechlichen Eindruck und wirkt vom äußeren Erscheinungsbild nicht westlich orientiert. Sie ist unbescholten. Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:, Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des AfghanistanKonflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des AfghanistanKonflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  4. September,
  5. September und
  6. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  7. September,
  8. September und
  9. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Quelle: BBC 7.9.2021; vgl. AAN 4.10.2021Quelle: BBC 7.9.2021; vergleiche AAN 4.10.2021 Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischenAngelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischenAngelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zweiBezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihrenAufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021) Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politischesportraet/204718 , Zugriff 9.9.2021 AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-land scape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/ , Zugriff 9.12.2021 • AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-land scape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/ , Zugriff 9.12.2021 • AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentat ion.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone %20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-611%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html , Zugriff 11.11.2021 • AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getti ng-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true , Zugriff 9.9.2021 • AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https: //www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan , Zugriff 10.9.2021 • AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf • ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-official s-announce-govt-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/ , Zugriff 5.11.2021 • AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerd en-in-afghanistan-art-750083 , Zugriff 9.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban’s governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112 , Zugriff 9.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don’t recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155 , Zugriff 9.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639 , Zugriff 9.12.2021 • BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung vonTaliban-Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-bal dige-anerkennung-von-taliban-regierung-li.181782 , Zugriff 9.9.2021 • CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/afghanistanmoney-can-be-milk-taliban-moderation , Zugriff 9.9.2021 • DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen,https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen , Zugriff 8.9.2021 • EASO - European Asylum Support Office (8.2020a): Afghanistan: State structure and security forces, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_C OI_Report_Afghanistan_state_structure_and_security_forces.pdf , Zugriff 22.10.2020 • FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.c om/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule , Zugriff 24.8.2021 • FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreig npolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/ , Zugriff 24.8.2021 FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-kr ieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html , Zugriff 15.9.2021 • France 24 (17.8.2021): Taliban declares general ’amnesty’ for Afghan government officials, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20210817-taliban-declare-amnesty-urge-wom en-to-join-government-according-to-shariah-law , Zugriff 5.11.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Afghanistan: Events of 2020, https://www.hrw. org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 16.9.2021 • ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https: //www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan , Zugriff 9.9.2021 • IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-talib an-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08 , Zugriff 10.9.2021 • JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-contro l-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/ , Zugriff 9.9.2021 • NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/20 20/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-pea ce-efforts?t=1589350646996 , Zugriff 3.9.2021• NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/20 20/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-pea ce-efforts?t=1589350646996 , Zugriff 3.9.2021 • NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population ofAfghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/کشور-نفوس-برآورد , Zugriff 28.9.2020 • NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html , Zugriff 9.9.2021 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als OberMullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religio eser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga= 1&mktcval=165_2021-09-08 , Zugriff 8.9.2021 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-t aliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-fraue n-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco= , Zugriff 8.9.2021 • ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https: //orf.at/stories/3227772/ , Zugriff 9.9.2021 • REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-go vernors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/ , Zugriff 11.11.2021 • REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still inAfghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-stillafghanistan-diplomat-says-2021-09-08/ , Zugriff 13.9.2021 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/t aliban-leadership-structure-afghan/31397337.html , Zugriff 3.9.2021 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (19.5.2021): U.S. Lawmakers Express Concerns Over Fate Of Afghan Allies With Taliban Return, https://gandhara.rferl.org/a/u-s-law makers-express-concerns-over-fate-of-afghan-allies-with-taliban-return/31262511.html , Zugriff 11.11.2021 TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tage sschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html , Zugriff 3.9.2021 • TN -Tolonews (8.11.2021): New Governors Appointed in 17 Provinces, https://tolonews.c om/afghanistan-175355 , Zugriff 11.11.2021 • TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://thediplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-governme nt-means-for-afghanistans-neighbors/ , Zugriff 13.9.2021 • UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net /en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf , Zugriff 13.9.2021 • WH - White House (14.4.2021): Remarks by President Biden on the Way Forward in Afghanistan, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=tr ue,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/A fghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%2 02022-xx-xx/WH%2014.4.2021_(2021-09-03).html , Zugriff 13.9.2021 • WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/worl d-population/afghanistan-population/ , Zugriff 9.9.2021 Sicherheitslage, Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AANMit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten derMassoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AANVorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  10. und
  11. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  12. und
  13. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. ANRegierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASCEs wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-SelbstmordIEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-SelbstmordIEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). Quelle: UNAMA 26.7.2021 High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  14. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  15. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in denIm Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  16. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  17. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  18. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte,Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  19. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2021), https: //www.ecoi.net/en/document/2043856.html , Zugriff 1.2.2021 • AAN - Afghanistan Analysts Network (1.9.2021): The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-an d-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/ , Zugriff 10.9.2021 • AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): Is This How It Ends? With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-anal ysts.org/en/reports/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-the-taleban-closing-in-on-kab ul-president-ghani-faces-tough-decisions/ , Zugriff 10.9.2021• AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): römisch eins s This How römisch eins t Ends? With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-anal ysts.org/en/reports/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-the-taleban-closing-in-on-kab ul-president-ghani-faces-tough-decisions/ , Zugriff 10.9.2021 • AAN - Afghanistan Analysts Network (16.8.2020): War in Afghanistan in 2020: Just as much violence, but no one wants to talk about it, https://www.afghanistan-analysts.org/en/ reports/war-and-peace/war-in-afghanistan-in-2020-just-as-much-violence-but-no-one-wa nts-to-talk-about-it/ , Zugriff 5.3.2021 • AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019, https://www.afghanistan-analysts.org/en/ reports/economy-development-environment/new-world-drug-report-opium-production-inafghanistan-remained-the-same-in-2019/ , Zugriff 3.12.2020 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (6.5.2021b): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2050902.html , Zugriff 17.5.2021 • AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2 045010.html , Zugriff 12.2.2021 • AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa 11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021 • AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men – new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/ 08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/ , Zugriff 13.9.2021 • AI - Amnesty International (16.6.2021): Afghanistan: Deliberate killing of civilians must be investigated following deadly attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/06/a fghanistan-deliberate-killing-of-civilians-must-be-investigated-following-deadly-attacks/ , Zugriff 15.7.2021 • AJ - Aljazeera (6.9.2021): Taliban claims ‘complete capture’ of Afghanistan’s Panjshir, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/6/taliban-afghanistan-panjshir-resistance-nrf-ceasefire , Zugriff 10.9.2021 • AJ - Aljazeera (2.7.2021): US forces leave Afghanistan’s Bagram airbase after 20 years, https://www.aljazeera.com/news/2021/7/2/us-bagram-airbase-afghanistan-taliban , Zugriff 15.7.2021 • AJ - Aljazeera (16.6.2021): Afghan deminers to „continue to save lives“ despite deadly attack, https://www.aljazeera.com/news/2021/6/16/afghanistan-deminers-save-lives-dea dly-attack , Zugriff 15.7.2021 • AJ - Al-Jazeera (6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL, https: //www.aljazeera.com/news/2020/03/kabul-gathering-attended-abdullah-hit-rocket-attack-r eport-200306074951081.html , Zugriff 23.10.2020 • ALM - Afghanistan Liveuamap (15.8.2021): Alipour’s RF took over western Wardak and parts of Bamyan…, https://afghanistan.liveuamap.com/en/2021/15-august-alipours-rf-to ok-over-western-wardak-and-parts , Zugriff 14.9.2021 • AN - Ariana News (4.10.2020): Rights watchdog raises concern over increase in targeted killings, https://ariananews.af/rights-watchdog-raises-concern-over-increase-in-targeted-k illings/ , Zugriff 13.9.2021 • AnA - Anadolu Agency (4.10.2021): Turkey extends its condolences after Kabul mosque blast, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-extends-its-condolences-after-kabul-mosqu e-blast/2382051 , Zugriff 5.11.2021 • ANI -Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban’s claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistan ce-front-forces-reject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/ , Zugriff 10.9.2021 • AP - Associated Press (15.6.2021): Attacks target polio teams in east Afghanistan, 5 killed, https://apnews.com/article/islamic-state-group-afghanistan-health-abb11349fe3e901af4 9cd2f301ecbe1e , Zugriff 15.7.2021 • ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), veröffentlicht von STDOK (Staatendokumentation des BFA [Austria] ) (12.1.2022): Dossier: Afghanistan - Socio-Economic Survey 2021, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf „ Zugriff 19.12.2022 • AWM - Afghanistan War Map [Twitter] (22.8.2021): Hazara resistance forces led by commander alipour…, https://twitter.com/awmupdates/status/1429385900652474369 , Zugriff 14.9.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2021/briefingnotes-kw36-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 10.9.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2052716.html , Zugriff 4.6.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021c): Chaos and confusion: The frenzied final hours of the Afghan government, https://www.bbc.com/news/wor ld-asia-58477131, Zugriff 10.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (31.8.2021): Amid violent reprisals, Afghans fear the Taliban’s ’amnesty’ was empty, https://www.bbc.com/news/world-asia-58395954 , Zugriff 13.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (30.8.2021): Afghanistan: US drone strike ’eliminates airport bomb threat’, https://www.bbc.com/news/world-asia-58372458 , Zugriff 10.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2021): Afghan conflict: Taliban take Mazar-i-Sharif, government’s last northern stronghold, https://www.bbc.com/news/world-asia-58 213848 , Zugriff 10.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (13.8.2021): Afghanistan: How the Taliban gained ground so quickly, https://www.bbc.com/news/world-asia-58187410 , Zugriff 10.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-52029571 , Zugriff 23.10.2020 • BBC - British Broadcasting Corporation (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-51766602 , Zugriff 23.10.2020 • Bradford, James, T.

(2019): Poppies, Politics, and Power. Ithaca: Cornell University Press. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf. • DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/docu ment-search/?country%5B%5D=afg&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11073&s rcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc , Zugriff 10.1.2022 • DS - Der Standard (11.2.2020): Mindestens fünf Tote nach Selbstmordanschlag in Kabul, https://www.derstandard.at/story/2000114411709/mindestens-fuenf-tote-nach-selbstmo rdanschlag-in-kabul , Zugriff 23.10.2020 • FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https: //foreignpolicy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-h umanitarian-crisis/ , Zugriff 11.11.2021 • FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreig npolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/ , Zugriff 13.9.2021 • GN - Guardian, The (10.9.2021): ‘Tomorrow they will kill me’: Afghan female police officers live in fear of Taliban reprisals, https://www.theguardian.com/global-development/2021/se p/10/afghan-female-police-officers-live-in-fear-of-taliban-reprisals , Zugriff 13.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (16.3.2021): Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, https://www.hrw.org/news/2021/03/16/afghanistan-targeted-killings-civilians-escalate , Zugriff 14.4.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www. hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 14.1.2021 • ICG - International Crisis Group (14.8.2021): Are the Taliban on a Path to Victory?, https: //www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/are-taliban-path-victory , Zugriff 10.9.2021 • IP - Independent Persian (1.12.2021): درگیری میان نیروهای جبهه مقاومت ملی و طالبان در سمنگان, https://www.independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D 8%AF%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7% D9%86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC% D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-% D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7% D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86 , Zugriff 6.12.2021 • IP - Independent Persian (13.11.2021): دو نیروی جبهه مقاومت ملی و چهار عضو طالبان در بغلان کشتهشدند, https://www.independentpersian.com/node/191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7% D8%B3%DB%8C-%D9%88-%D8%A7%D8%AC%D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF%D9%88-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%DA%86%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%A F%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9%D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9%86%D8%AF , Zugriff 6.12.2021 • IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-talib an-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08 , Zugriff 10.9.2021 • LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-co nquest-of-afghanistan-after-seizing-panjshir.php , Zugriff 10.9.2021 • MEE - Middle East Eye (27.8.2021): Afghanistan: What links do IS-K have to the Middle East?, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-who-islamic-state-khorasan-pr ovince-and-what-are-their-aims , Zugriff 6.9.2021 • NLM - New Lines Magazine (26.8.2021): The Taliban’s Struggle to Control Kabul, https: //newlinesmag.com/reportage/the-talibans-struggle-to-control-kabul/ , Zugriff 10.9.2021 • NR - Newsru (15.10.2021): Heavy fights break out in northern-east Afghanistan, https://en.news.ru/asia-pacific/heavy-fight-breaks-out-in-northern-east-afghanistan/ , Zugriff 6.12.2021 • NYT - New York Times, The (15.9.2021): This Is Life in Rural Afghanistan After the Taliban Takeover, https://www.nytimes.com/2021/09/15/world/Afghanistan-rural-life-under-Taliba n.html?action=click&module=RelatedLinks&pgtype=Article , Zugriff 11.1.2022• NYT - New York Times, The (15.9.2021): This römisch eins s Life in Rural Afghanistan After the Taliban Takeover, https://www.nytimes.com/2021/09/15/world/Afghanistan-rural-life-under-Taliba n.html?action=click&module=RelatedLinks&pgtype=Article , Zugriff 11.1.2022 • NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.ht ml , Zugriff 5.11.2020 • NZZ - Neue Züricher Zeitung (12.9.2021): Amerikanischer Drohnenangriff in Kabul tötete statt Terroristen zehn Zivilisten, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-drohnenan griff-der-usa-offenbar-ein-fataler-irrtum-ld.1645072?kid=nl165_2021-9-12&mktcid=nled &ga=1&mktcval=165_2021-09-13&trco= , Zugriff 13.9.2021 • ONDCP - Office of National Drug Control Policy (7.2.2020): ONDCP Releases Data on Poppy Cultivation and Potential Opium Production in Afghanistan, https://www.presidency .ucsb.edu/documents/press-release-ondcp-releases-data-poppy-cultivation-and-potentialopium-production-2 , Zugriff 3.12.2020 • ORF - Österreichischer Rundfunk (24.8.2021): Taliban verüben Hinrichtungen, https://orf. at/stories/3226011/ , Zugriff 13.9.2021 • ORF - Österreichischer Rundfunk (18.8.2021): Sorge um afghanische Ortskräfte wächst, https://orf.at/stories/3225305/ , Zugriff 18.8.2021 • ORF - Österreichischer Rundfunk (16.8.2021): Krieg in Afghanistan ist vorbei, https://orf. at/stories/3225020/ , Zugriff 10.9.2021 • PAJ - Pajhwok Afghan News (23.8.2021): Afghan forces suffer casualties in airport firefight, https://pajhwok.com/2021/08/23/afghan-forces-suffer-casualties-in-airport-firefight/ , Zugriff 23.8.2021 • PAJ - Pajhwok Afghan News (21.8.2021): Civilian causalities down 49pc last week,https://pajhwok.com/2021/08/15/civilian-causalities-down-49pc-last-week/ , Zugriff 14.9.2021 • PAJ - Pajhwok Afghan News (15.8.2021): Afghanistan witnesses major developments last week, https://pajhwok.com/2021/08/21/afghanistan-witnesses-major-developments-last-w eek/ , Zugriff 14.9.2021 • REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan’s women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afg hanistans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/ , Zugriff 13.9.2021 • RFE/RL- Radio Free Europe/Radio Liberty (12.5.2021): Chances For Peace InAfghanistan Recede As Deadly Taliban Attacks Spiral, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-peace -prospects-recede-taliban-attacks/31251983.html , Zugriff 28.5.2021 • RTE - Raidió Teilifís Éireann (28.8.2021): Afghan photographer warns of Taliban threat to media, https://www.rte.ie/news/2021/0828/1243313-afghan-photographer-massoud-hoss aini-taliban/ , Zugriff 13.9.2021 • SaS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was ‘obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence, https://www.stripes.com/news/middle-east/isis-in-afg hanistan-was-obliterated-but-fighters-who-escaped-could-stage-resurgence-1.618220 , Zugriff 23.10.2020 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] • SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2021): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050829/2021-04 -30qr.pdf , Zugriff 4.6.2021 • SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2020-07-30qr. pdf , Zugriff 23.10.2020 • TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tage sschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html , Zugriff 15.9.2021 • TD - The Diplomat (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https:• TD - The Diplomat (20.8.2021): römisch eins s the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https: //thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/ , Zugriff 13.8.2021 • TG - Guardian, The (10.9.2021): ‘Tomorrow they will kill me’: Afghan female police officers live in fear of Taliban reprisals, https://www.theguardian.com/global-development/2021/se p/10/afghan-female-police-officers-live-in-fear-of-taliban-reprisals , Zugriff 13.9.2021 • Times, The (12.9.2021): Taliban death squads hunt anti-terror units, https://www.thetimes .co.uk/article/taliban-death-squads-hunt-anti-terror-units-tscr35dcj , Zugriff 13.9.2021 • TN - Tolonews (28.10.2021): Kidnapping Cases Surge in Afghanistan, https://tolonews.c om/afghanistan-175208 , Zugriff 11.11.2021 • TN - Tolonews (30.8.2021): Taliban Cuts Telecom Service to Panjshir: Locals, https://tolo news.com/index.php/afghanistan-174449 , Zugriff 10.9.2021 • TN - Tolonews (16.8.2021): At Least 10 People Killed in Chaos at Kabul Airport, https://tolonews.com/afghanistan-174254, Zugriff 10.9.2021 • TN - Tolonews (1.7.2021): June Deadliest Month in Afghanistan in Two Decades, https: //tolonews.com/afghanistan-173225 , Zugriff 20.7.2021 • TN - Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack, https: //tolonews.com/afghanistan/sikhs-demand-investigation-dharamshala-attack , Zugriff 23.10.2020 • TTI - The Times of India (26.3.2020): Child injured in blast near Sikh crematorium in Afghan capital, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/child-injured-in-blast-near-sik h-crematorium-in-afghan-capital/articleshow/74832361.cms , Zugriff 23.10.2020 • UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan Midyear Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2021, https://www.ecoi .net/en/file/local/2056652/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf , Zugriff am 2.8.2021 • UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org /sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.2.2021 • UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net /en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf , Zugriff 13.9.2021 • UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (12.3.2021): The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, https://www.ecoi .net/en/document/2048484.html#alert , Zugriff 20.4.2021 • UNGASC - United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.n et/en/document/2027422.html , Zugriff 23.10.2020 • UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (6.2020): World Drug Report 2020 - Drug Supply, https://wdr.unodc.org/wdr2020/field/WDR20_Booklet_3.pdf , Zugriff 3.12.2020 • USDOD - United States Department of Defense [USA] (12.2020):Enhancing Security and Stability In Afghanistan, https://media.defense.gov/2021/Apr/23/2002626546/-1/-1/0/ENH ANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 13.9.2021 • USDOD - United States Department of Defense [USA] (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENH ANCING_SECURITY_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 23.10.2020 • USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports -on-human-rights-practices/afghanistan/ , Zugriff 21.4.2021 • VOA - Voice of America (15.6.2021): Gunmen Kill 5 Polio Vaccinators in Afghanistan, https://www.voanews.com/south-central-asia/gunmen-kill-5-polio-vaccinators-afghanistan , Zugriff 15.7.2021 • WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium, https://www.washington post.com/graphics/2019/investigations/afghanistan-papers/afghanistan-war-opium-poppy -production/ , Zugriff 3.12.2020 • WZ - Wiener Zeitung (22.8.2021): Taliban schicken „Hunderte Kämpfer“ ins Panjshir-Tal, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2117427-Taliban-schicken-Hundert e-Kaempfer-ins-Panjshir-Tal.html , Zugriff 10.9.2021 Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 19.01.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN

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