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{'item': 'W166 2248809-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 45§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW166 2248809-1 SpruchW166 2248809-1/8E, W166 2248809-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2021 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und holte Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Augenheilkunde vom 10.05.2021, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 04.10.2021 und der Allgemeinmedizin vom 29.07.2021 sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung des beigezogenen Allgemeinmediziners vom 18.10.2021 ein. Infolgedessen wurde ein Grad der Behinderung von 90 v.H. sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ festgestellt.Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und holte Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Augenheilkunde vom 10.05.2021, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 04.10.2021 und der Allgemeinmedizin vom 29.07.2021 sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung des beigezogenen Allgemeinmediziners vom 18.10.2021 ein. Infolgedessen wurde ein Grad der Behinderung von 90 v.H. sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ festgestellt. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 19.10.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. sowie den genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 19.10.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. sowie den genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde „gegen den Behindertenpass vom 19.10.2021“ und führte diesbezüglich begründend aus, dass ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Unrecht abgewiesen worden sei, da ihr die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen erheblicher Einschränkungen nicht möglich sei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 03.12.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass von der Beschwerdeführerin nicht gestellt und daher auch kein diesbezüglicher Bescheid erlassen wurde. Mit Schreiben vom 06.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt. Daraufhin zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.04.2022 die Beschwerde vom 25.11.2021 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.04.2021 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Aufgrund dieses Antrags stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 19.10.2021 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 90 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus.Aufgrund dieses Antrags stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 19.10.2021 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 90 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt und wurde daher auch kein diesbezüglicher Bescheid erlassen. Mit Schriftsatz vom 13.04.2022 zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 25.11.2021 zurück.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum ausgestellten Behindertenpass und zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt hat und demnach auch kein diesbezüglicher Bescheid erlassen wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 25.11.2021 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem am 14.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage, Wien 2018, Anm. 5, S. 201). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 5, S. 201).

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 13.04.2022 unmissverständlich mitgeteilt ihre Beschwerde vom 25.11.2021 zurückzuziehen. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.04.2022 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W166.2248809.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.