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{'item': 'W189 2253392-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 7§ 57Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW189 2253392-1 Spruch, W189 2253392-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEP

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und wurde ihr durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 307.666-C1/4E-I/01/06

§ 7i

Vm. § 10 Abs.2 AsylG 1997 Asyl gewährt.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und wurde ihr durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 307.666-C1/4E-I/01/06

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 Asyl gewährt.

  1. Die BF ist seit 04.03.2015 an ihrer Adresse nicht mehr wohnsitzgemeldet, ist freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt und befindet sich diese laut eigenen Angaben seit Ende 2015/2016 nicht mehr im Bundesgebiet.
  2. Die BF ist seit 04.03.2015 an ihrer Adresse nicht mehr wohnsitzgemeldet, ist freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt und befindet sich diese laut eigenen Angaben seit Ende 2015 aus 2016, nicht mehr im Bundesgebiet.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2022 wurde der zuerkannte Status als Asylberechtigte

§ 7Abs.1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2022 wurde der zuerkannte Status als Asylberechtigte

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde.

  1. Da im gegenständlichen Verfahren weder ein Zustellbevollmächtigter noch ein bevollmächtigter Rechtsvertreter bestellt wurde, hat das BFA mit Begleitschreiben vom 10.02.2022 die ÖB Moskau beauftragt der BF gegenständlichen Bescheid zuzustellen.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 brachte die BBU gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2022 ein. Dem beigelegt wurde eine Vollmacht vom 18.02.2022 zur Vertretung der BF im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA zZl.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes vom 25.03.2022 langte am 30.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit E-Mail der ÖB Moskau vom 05.04.2022 gab diese bekannt, dass gegenständlicher Bescheid vom 09.02.2022 der BF noch nicht zugestellt werden konnte und nunmehr eine (neuerliche) Ladung der BF zwecks Bescheidzustellung vorbereitet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).2.2. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN). Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171). 2.3. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 09.02.2022 bislang nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch noch nicht rechtswirksam erlassen wurde. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN). 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 122 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 122, Absatz 4, erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2253392.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.