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{'item': 'W204 2215076-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW204 2215076-1 SpruchW204 2215076-1/6E , W204 2215076-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Dieser Antrag wurde in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des Bundesasylamts mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2014 zu W113 1430697-1/2E (im Folgenden: Vorerkenntnis) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer bereits durch das Bundesasylamt rechtskräftig zuerkannt.römisch eins.
  4. Dieser Antrag wurde in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des Bundesasylamts mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2014 zu W113 1430697-1/2E (im Folgenden: Vorerkenntnis) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer bereits durch das Bundesasylamt rechtskräftig zuerkannt. I.
  5. Am 28.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  6. Am 28.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. I.
  7. In seiner Erstbefragung vom selben Tag gab er an, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht und ergänzte, dass seine Familie erfahren habe, dass er zum Christentum konvertiert sei. Aus diesem Grund bestehe für ihn in Afghanistan Lebensgefahr.römisch eins.
  8. In seiner Erstbefragung vom selben Tag gab er an, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht und ergänzte, dass seine Familie erfahren habe, dass er zum Christentum konvertiert sei. Aus diesem Grund bestehe für ihn in Afghanistan Lebensgefahr. I.
  9. Am 11.01.2019 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, warum er einen Folgeantrag stelle, gab er an, er sei konvertiert, wovon seine Familie erfahren habe. Er sei bereits getauft.römisch eins.
  10. Am 11.01.2019 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, warum er einen Folgeantrag stelle, gab er an, er sei konvertiert, wovon seine Familie erfahren habe. Er sei bereits getauft. I.
  11. Mit Bescheid vom 23.01.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF seine Konversion nicht habe glaubhaft machen können.römisch eins.
  12. Mit Bescheid vom 23.01.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF seine Konversion nicht habe glaubhaft machen können. I.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  14. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  15. Gegen den unter I.
  16. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 19.02.2019, in der beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.
  17. Gegen den unter römisch eins.
  18. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 19.02.2019, in der beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Beschwerde wird auf das Vorbringen des BF verwiesen, das entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft sei. Überdies habe das BFA unzureichend ermittelt und insbesondere mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. I.
  19. Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 25.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.römisch eins.
  20. Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 25.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. I.
  21. Mit 07.02.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.römisch eins.
  22. Mit 07.02.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  23. Zur Person des BF:römisch zwei.
  24. Zur Person des BF: Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen K XXXX S XXXX und das Geburtsdatum XXXX
  25. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen K römisch 40 S römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
  26. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist in Afghanistan in der Provinz Uruzgan im Dorf T XXXX geboren und aufgewachsen. Der BF hat in Afghanistan als Hirte gearbeitet.Der BF ist in Afghanistan in der Provinz Uruzgan im Dorf T römisch 40 geboren und aufgewachsen. Der BF hat in Afghanistan als Hirte gearbeitet. II.
  27. Zum ersten Verfahren des BF und dem nunmehrigen Vorbringen:römisch zwei.
  28. Zum ersten Verfahren des BF und dem nunmehrigen Vorbringen: Der BF stellte am 05.03.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass sein Vater vor mehreren Jahren von den Taliban getötet worden sei. Seine Mutter habe ihn verlassen. Er sei damals als Minderjähriger alleine gewesen, weswegen er Afghanistan verlassen habe. Der Antrag des BF wurde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.10.2012, Zahl: 12 02.675-BAG, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen den abweisenden Teil des Bescheids erhob der BF Berufung. Diese Berufung / Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.03.2014 zu W113 1430697-1/2E abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF kein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Auch in seiner Minderjährigkeit liege keine Verfolgung. Der BF hat gegen diese Entscheidung keine außerordentlichen Rechtsmittel erhoben. Am 28.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit einer angeblichen Konversion zum Christentum. Der BF wurde zwar am 15.08.2017 nach einem mehrmonatigen Besuch eines Taufkurses in der iranisch-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde getauft. Eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann jedoch nicht festgestellt werden, ebenso nicht zur Frage des Vorliegens einer maßgeblichen Bedrohung des BF in Afghanistan, weil der Konversion kein glaubhafter Kern zukommt. II.
  29. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
  30. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 08.01.
  31. II.3.1 Religionsfreiheitrömisch zwei.3.1 Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung – die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung. Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert. Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert; so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion. Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze. Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert. Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen. Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet. Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen.Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung – die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung. Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert. Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert; so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion. Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze. Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert. Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen. Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet. Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. II.3.1.1 Schiiten: römisch zwei.3.1.1 Schiiten: Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt. Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara. Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen. Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran. Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS. Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten. II.3.1.2 Christentum und Konversionen zum Christentumrömisch zwei.3.1.2 Christentum und Konversionen zum Christentum Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha‘i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden. Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft und wird von der katholischen Mission betrieben. Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde. Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben. Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen; ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv. Auch gibt es in Kabul den Verein „Pro Bambini di Kabul“, der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt. Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus. Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie. Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar. Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie. Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam. II.3.2 Ethnische Minderheiten:römisch zwei.3.2 Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.“. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen.In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.“. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. II.3.2.1 Hazararömisch zwei.3.2.1 Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azārajāt) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden; andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert. So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist – außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara – nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt; Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. , III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
  32. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  33. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  34. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
  35. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF wie auch zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit (zur Religionszugehörigkeit siehe unten III.3.), der Muttersprache und den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan gründen auf den Aussagen des BF. Aufgrund dieser wurden bereits im ersten Verfahren im Wesentlichen entsprechende Feststellungen getroffen. Das BFA legte sie auch seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde. Da der BF diese Feststellungen in seiner Beschwerde nicht bestritt, ist kein Grund zu sehen, warum das Bundesverwaltungsgericht diese nicht übernehmen sollte.Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF wie auch zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit (zur Religionszugehörigkeit siehe unten römisch drei.3.), der Muttersprache und den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan gründen auf den Aussagen des BF. Aufgrund dieser wurden bereits im ersten Verfahren im Wesentlichen entsprechende Feststellungen getroffen. Das BFA legte sie auch seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde. Da der BF diese Feststellungen in seiner Beschwerde nicht bestritt, ist kein Grund zu sehen, warum das Bundesverwaltungsgericht diese nicht übernehmen sollte. III.
  36. Zu den Feststellungen zum ersten Verfahren und dem nunmehrigen Fluchtvorbringen:römisch drei.
  37. Zu den Feststellungen zum ersten Verfahren und dem nunmehrigen Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Einreise des BF, seinem ersten Antrag, dem dortigen Vorbringen sowie dem behördlichen und gerichtlichen Verfahren waren aufgrund des unstrittigen Akteninhalts zu treffen. Auf dem unstrittigen Akteninhalt beruhen auch die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie zur Taufe des BF und dem besuchten Taufkurs. Das BFA stellte weiters fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan verfolgt werde, weil er in Österreich getauft worden sei, um Mitglied der Evangeliumsgemeinde zu sein. Diese Feststellung begründete es mit der Unglaubhaftigkeit der Konversion des BF. Tatsächlich ist diese allerdings nicht nur unglaubhaft, sondern es kommt ihr nicht einmal ein glaubhafter Kern zu: Bereits das BFA führte in seiner Beweiswürdigung treffend aus, dass der BF trotz seiner angeblich erfolgten Konversion und seines seit Anfang 2017, damit mehr als zwei Jahren, bestehenden Interesses am Christentum und des Besuchs eines Kurses keinerlei Kenntnis über seine angeblich neue Religion hatte. Er konnte keine Gebete nennen, war nicht in der Lage, die grundsätzlichen Inhalte seiner Religion anzugeben und wusste keine wesentlichen Feiertage. Weiters waren ihm weder die Zehn Gebote noch der Begriff der Reformation oder das Wesen seiner Kirche bekannt. Genauso konnte er das Ziel der Christen nicht angeben oder wusste nicht, wie die Bibel unterteilt ist. Ebenso konnte er den Ablauf einer Messe nicht schildern, obwohl er angab, gelegentlich welche zu besuchen. Trotz des angeblichen Besuchs konnte er auch den Inhalt der letzten Messe beziehungsweise der gehaltenen Predigt nicht wiedergeben. Gleichfalls war es ihm unmöglich, seine innere Überzeugung zu beschreiben, weshalb er sich also vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt haben will. Dazu gab er nur an, es sei ihm alles auf Farsi erklärt worden, was ihn überzeugt habe. Damit beantwortete er die Frage nach seiner eigenen Überzeugung aber gerade nicht (AS 31, 33). All das hat bereits das BFA in seiner Beweiswürdigung hervorgehoben. Der BF ist dem in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten, vielmehr hat er dort nur auf sein vages Vorbringen vor dem BFA verwiesen. Vor dem Inhalt dieser einzelfallbezogenen konkreten Beweiswürdigung des BFA ist der Vorwurf in der Beschwerde, es handle sich bei der Begründung lediglich um Spekulationen und behauptete Widersprüche, die beim Lesen der Einvernahme nicht nachvollzogen werden könnten, unverständlich. Vielmehr handelt es sich offensichtlich bei der Beschwerde um eine textbausteinartige Begründung, ohne dass auf den konkreten Einzelfall eingegangen worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher der Beurteilung des BFA, dass die Konversion jedenfalls nicht glaubhaft ist, ist aber darüber hinaus auch der Ansicht, dass dieser nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt, ansonsten hätte der BF in den mehr als zwei Jahren seiner angeblichen Religionsausübung mehr Wissen über seine angeblich neue Religion erworben und seine Überzeugung darlegen können. Ergänzend zu den Erwägungen des BFA, denen in ihrer Gänze gefolgt wird, kommt Folgendes hinzu: Der BF wurde in der Einvernahme vor dem BFA im Jänner 2019 gefragt, ob es in Vorarlberg eine evangelische Kirche gebe. Darauf antwortete der BF, dass er das nicht wisse (AS 31). Der BF lebte allerdings nach dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug bereits seit Oktober 2017 und damit etwa eineinhalb Jahre in Vorarlberg. Er wurde auch erst im August 2017 getauft. Wenn der Konversion daher ein glaubhafter Kern zukommen sollte, hätte sich der BF wohl erkundigt, wo und wie er seinen Glauben in seiner neuen Heimat ausüben könne. Der BF gab zwar weiter an, dass er den Pfarrer aus Wien gefragt habe, ob es eine Kirche in Vorarlberg gebe. Dieser habe es allerdings nicht gewusst. Er sei dann zwar einige Male in eine Kirche gegangen, wisse jedoch nicht, ob es sich um eine katholische oder evangelische Kirche gehandelt habe (AS 31). Abgesehen davon, dass nicht nachvollzogen werden kann, warum ihm der Pfarrer keine Auskunft über eine Kirche in Vorarlberg geben können sollte, wäre es dem BF freilich offen gestanden, sich auf anderen Wegen über die Möglichkeit, seinen Glauben in seiner neuen Heimat auszuüben, zu informieren. Auch dieses Unterlassen zeigt deutlich, dass der Konversion nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommen kann. Weiters ist ergänzend auszuführen, dass der BF, befragt, warum er in Österreich konvertiert sei, unter anderem angab, die Bibel gelesen zu haben (AS 31). Im weiteren Verlauf gab der BF dann dagegen an, er habe die Bibel nicht gelesen, sondern nur von dieser gehört (AS 31). Auch dieser Widerspruch zeigt klar, dass der vom BF behaupteten Konversion kein glaubhafter Kern zukommen kann. Deshalb konnte der BF auch die Fragen zum Aufbau der Bibel nicht beantworten. Da der Konversion kein glaubhafter Kern zukommt, kann auch dem Vorbringen des BF, seine Familie in Afghanistan wüsste von der Konversion und er würde von dieser verfolgt werden, kein glaubhafter Kern zukommen. Darüber hinaus führte das BFA bereits aus, dass die Angaben des BF dazu nicht nachvollziehbar waren. Warum er nämlich seinem Onkel von der Konversion erzählt haben soll, obwohl er zunächst angab, zu seinen Verwandten in Afghanistan bestünde kein Kontakt beziehungsweise er wisse nicht einmal, ob seine Mutter dort noch lebe (AS 29), während er später wissen wollte, dass seine Verwandten in Afghanistan von der Konversion erfahren hätten (AS 33). Darüber hinaus gab der BF im ersten Verfahren stets an, er sei nach dem Tod seines Vaters von seiner Mutter quasi verstoßen worden und habe bei Fremden leben müssen. Es ist dann gleichfalls nicht nachvollziehbar, warum die Verwandten seiner Mutter ihn nunmehr wiederum verfolgen sollten, wenn sie doch offensichtlich kein Interesse an ihm haben, ihn nicht zur Familie zählen und kein Kontakt besteht. Der BF begründet seine Angst vor Verfolgung im Übrigen auch nur darauf, dass er von seiner Familie verfolgt werde, die davon wisse. Dass die Konversion auch aufgrund seines Verhaltens bekannt werden könnte, behauptete er nicht einmal selbst, zumal er keinerlei sichtbare Verhaltensänderung erwähnen konnte (AS 33). Der BF besuchte darüber hinaus trotz seiner erst vor kurzem erfolgten Konversion und Taufe auch bereits nach seinem Umzug nach Vorarlberg die Kirche nur mehr sehr sporadisch und ohne zu wissen, um welche Glaubensgemeinschaft es sich handelte. Insofern ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan irgendwelche Verhaltensweisen setzt, aufgrund derer bekannt werden könnte, dass er in Österreich getauft wurde. III.
  38. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.
  39. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Diese Feststellungen traf allesamt bereits das BFA aufgrund des damals aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation samt den dort genannten Quellen (s. auch IV.2). Der BF wendet sich in seiner Beschwerde nicht substantiiert gegen die Verwendung dieser Berichte. Er führt nur aus, dass das BFA weitere Berichte zur Situation von Konvertiten hätte ermitteln müssen, aus denen sich ergeben hätte, dass diese asylrechtlich relevant verfolgt seien. Abgesehen davon, dass sich eine asylrechtlich relevante Verfolgung von Konvertiten auch bereits aus den vom BFA verwendeten Länderberichten ergibt, sind diese Berichte hier nicht relevant, weil der BF eine Konversion gerade nicht glaubhaft machen konnte beziehungsweise seinem Vorbringen nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt. Mangels Bestreitung des BF sind beim Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Länderinformationen hervorgekommen. Vielmehr gründen diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. Dennoch bieten sie ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche.Diese Feststellungen traf allesamt bereits das BFA aufgrund des damals aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation samt den dort genannten Quellen (s. auch römisch vier.2). Der BF wendet sich in seiner Beschwerde nicht substantiiert gegen die Verwendung dieser Berichte. Er führt nur aus, dass das BFA weitere Berichte zur Situation von Konvertiten hätte ermitteln müssen, aus denen sich ergeben hätte, dass diese asylrechtlich relevant verfolgt seien. Abgesehen davon, dass sich eine asylrechtlich relevante Verfolgung von Konvertiten auch bereits aus den vom BFA verwendeten Länderberichten ergibt, sind diese Berichte hier nicht relevant, weil der BF eine Konversion gerade nicht glaubhaft machen konnte beziehungsweise seinem Vorbringen nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt. Mangels Bestreitung des BF sind beim Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Länderinformationen hervorgekommen. Vielmehr gründen diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. Dennoch bieten sie ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
  40. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
  41. Zu Spruchpunkt A) Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (auch) die Frage, ob das BFA den Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) zu Recht abgewiesen hat oder ob es ihn gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gehabt hätte.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (auch) die Frage, ob das BFA den Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) zu Recht abgewiesen hat oder ob es ihn gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gehabt hätte. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.12.2020, Ra 2018/11/0241). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0059). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102). Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417). Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417). Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Folglich wäre nur dann, wenn den vom BF vor dem BFA neu vorgebrachten Elementen, nämlich seiner Konversion, ein glaubhafter Kern zukäme, ein inhaltliches Verfahren durchzuführen und der Antrag abzuweisen gewesen. Ist ein glaubhafter Kern dagegen wie vorliegend zu verneinen, ist der Antrag wegen entschiedener Sache durch das BFA zurückzuweisen. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist die Konversion nicht nur nicht glaubhaft, wie bereits das BFA ausführte, sondern es kommt ihr nicht einmal ein glaubhafter Kern zu. Der Antrag des BF war somit nicht abzuweisen, sondern wegen entschiedener Sache durch das BFA zurückzuweisen, weswegen die Beschwerde mit einer entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist. IV.
  42. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlungrömisch vier.
  43. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen, richtet sich nach § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG (VwGH 20.01.2022, Ra 2021/19/0302). Nach § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen, richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG (VwGH 20.01.2022, Ra 2021/19/0302). Nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die in § 21 Abs. 6a BFA-VG enthaltene Wendung „[u]nbeschadet des Abs. 7“ kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG enthaltene Wendung „[u]nbeschadet des Absatz 7, kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen hier vor, da das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem dem BF ausreichend Parteiengehör gewährt wurde. Es hat ausreichende Feststellungen aufgrund einer mängelfreien Beweiswürdigung getroffen. Der BF ist der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verweist nur auf sein unsubstantiiertes Vorbringen vor dem BFA. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen des BFA. Die Beschwerde behauptet gleichfalls keinen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden, für die Beurteilung relevanten Sachverhalt. Vor dem Hintergrund, dass bei Zurückweisungen maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt die Entscheidung erster Instanz ist, weist die Entscheidung mitsamt den herangezogenen Länderinformationen auch die gebotene Aktualität auf. Insbesondere war nicht zu prüfen, ob der BF seit der Entscheidung des BFA weitere Schritte zur Konversion unternommen hat oder ob beziehungsweise wie sich die Lage in Afghanistan seitdem geändert hat. Die Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG liegen hier vor, da das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem dem BF ausreichend Parteiengehör gewährt wurde. Es hat ausreichende Feststellungen aufgrund einer mängelfreien Beweiswürdigung getroffen. Der BF ist der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verweist nur auf sein unsubstantiiertes Vorbringen vor dem BFA. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen des BFA. Die Beschwerde behauptet gleichfalls keinen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden, für die Beurteilung relevanten Sachverhalt. Vor dem Hintergrund, dass bei Zurückweisungen maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt die Entscheidung erster Instanz ist, weist die Entscheidung mitsamt den herangezogenen Länderinformationen auch die gebotene Aktualität auf. Insbesondere war nicht zu prüfen, ob der BF seit der Entscheidung des BFA weitere Schritte zur Konversion unternommen hat oder ob beziehungsweise wie sich die Lage in Afghanistan seitdem geändert hat. Die Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6a BFA-VG erfüllt, weil durch diese Entscheidung in der gebotenen Eile das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann und dem Entfall einer Verhandlung keine grundrechtlichen Überlegungen entgegenstehen. Im Rahmen der Ermessensübung des § 21 Abs. 6a BFA-VG (siehe näher dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072) ist auch zu bedenken, dass dem Verfahren des BFA keine Ermittlungsmängel anhaften und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Konversion vor dem Hintergrund der vagen, oberflächlichen Angaben des BF keine im Rahmen einer Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahme benötigt. Darüber hinaus kann die Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG erfüllt, weil durch diese Entscheidung in der gebotenen Eile das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann und dem Entfall einer Verhandlung keine grundrechtlichen Überlegungen entgegenstehen. Im Rahmen der Ermessensübung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG (siehe näher dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072) ist auch zu bedenken, dass dem Verfahren des BFA keine Ermittlungsmängel anhaften und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Konversion vor dem Hintergrund der vagen, oberflächlichen Angaben des BF keine im Rahmen einer Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahme benötigt. Darüber hinaus kann die Verhandlung auch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.
  44. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
  45. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter welchen Voraussetzungen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten erfolgen kann, ist vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Es reicht hier, auf die oben zahlreich zitierte Judikatur zu verweisen, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist. Ebenfalls geklärt ist, wann eine Verhandlung unterbleiben kann. Die gegenständliche Entscheidung hält sich auch im Rahmen dieser Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter welchen Voraussetzungen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten erfolgen kann, ist vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Es reicht hier, auf die oben zahlreich zitierte Judikatur zu verweisen, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist. Ebenfalls geklärt ist, wann eine Verhandlung unterbleiben kann. Die gegenständliche Entscheidung hält sich auch im Rahmen dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2215076.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.