RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW207 2247138-1 SpruchW207 2247138-1/10E, W207 2247138-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.05.2021, OB: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.05.2021, OB: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat wie folgt: „Die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.05.2022, OB: XXXX , wird, insoweit mit diesem Bescheid die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ in den Behindertenpass ausgesprochen wurde, abgewiesen.„Die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.05.2022, OB: römisch 40 , wird, insoweit mit diesem Bescheid die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ in den Behindertenpass ausgesprochen wurde, abgewiesen. Die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung liegen nicht vor.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen eines vormaligen Verfahrens im Jahr 2010 holte das damalige Bundessozialamt, Landesstelle Wien (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ein, in welchem die Funktionseinschränkungen 1. „Operierter Bruch des linken Oberschenkels mit Verkürzung um 4 cm geheilt“, 2. „Cephalea vasomotorica mit vertebragener Komponente“, 3. „Geheilter Mittelhandbruch links“, 4. „Geheilter Bruch der rechten Großzehe“, und 5. „ Zustand nach kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem pouch“ sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt wurden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet. Am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.Am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt. Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.04.2016 ein, in welchem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach kompletter Dickdarmentfernung“, 2. „Operierter Bruch des linken Unterschenkels mit Verkürzung um 4cm“, 3. „Cephalea vasomotorica“, 4. „geheilter Mittelhandbruch links“ und 5. „Versteifung der linken Großzehe“ festgestellt wurden sowie der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet wurde. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass ein imperativer Stuhldrang nicht objektiviert werden könne und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Verwendung der am Markt üblichen Inkontinenzprodukte möglich sei. Darüber hinaus würden auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen. Infolgedessen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2016 bzw. mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2016 abgewiesen. Am 23.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, wobei sie auch die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Begleitperson“ und „D3“ begehrte. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 23.03.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:„…Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 23.03.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:, „… Anamnese: lt. VGA 10/2010: operierter Bruch des linken Oberschenkels mit Verkürzung um 4 cm geheilt Cephalea vasomotorica mit vertebragener Komponente geheilter Mittelhandbruch links geheilter Bruch der rechten Großzehe Z.n. kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem Pouch laut nunmehr vorgelegter Befunde: Small-Fibre-Neuropathie MBL Mangel, IGA Mangel, NK Mangel Verdacht auf Chronic-Fatigue-Syndrom chronisch therapierefraktäre schwere Depressio chronischer schwerer Erschöpfungszustand Polaarthralgie Derzeitige Beschwerden: Sie habe keinen Dickdarm mehr, diesbezüglich habe sie häufig Durchfälle. Wenn sie auf die Toilette müsse, müsse das ganz schnell gehen. Sie habe es auch schon mit Windeln probiert, diese würde sie aber nicht vertragen. Da würde sie immer einen nässenden Ausschlag bekommen, deswegen könne sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Außerdem leide sie unter Chronic-Fatigue-Symptomatik, da sei es ihr unmöglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Zudem habe sie psychische Probleme mit Depression und Panik. Bezüglich der rechten UE würde jetzt auch das Knie immer mehr schmerzen bei einem Z.n. Fraktur im Bereich des Oberschenkels. Sie habe jetzt neu diagnostiziert bekommen eine Small-Fibre-Neuropathie. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Voltaren bei Bedarf, andere Medikamente wie z.B. Psychopharmaka werden nicht eingenommen da eine Unverträglichkeit vorliegen würde Sozialanamnese: aktuell Krankenstand, beschäftigt in der Verwaltung XXX, geschiedenaktuell Krankenstand, beschäftigt in der Verwaltung römisch 30 , geschieden Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht Neuropathologe, 10/2020: Small-Fibre-Neuropathie Dr. S., 03/2021: Small-Fibre-Neuropathie, MBL Mangel, IGA Mangel, NK Mangel, Verdacht auf Chronique- Fatigue-Syndrom Die Arbeitsfähigkeit ist nicht gegeben, individuelle Prognose schwer von der zu Grunde liegenden Ursache abhängig, von einer Verbesserung ist aber nicht auszugehen Praxis XXX, 07/2020:Praxis römisch 30 , 07/2020: MBL Mangel Dr. S., 10/2020: chronisch therapierefraktäre schwere Depressio, chronischer schwerer Erschöpfungszustand Die Patientin leidet seit vielen Jahren unter multiplen somatischen Erkrankungen u.a. total Kolektomie bei Colitis ulcerosa 2005. Über Jahre kam es immer wieder zu schweren Erschöpfungszuständen und massiven Gewichtsverlusten. Die Medikation wird weiterhin schlecht vertragen. Es bestehen nun wieder massive gastrointestinale Symptome mit Durchfall, die es der Patientin oft über mehrere Tage hinweg nicht erlauben das Haus zu verlassen. Insgesamt muss von einer komplexen, psychischen und somatischen Erkrankung gesprochen werden, die in einem chronischen und aus meiner Sicht nicht ausreichend therapierbarem schweren Erschöpfungszustand mündet. Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert, Zweiflungsgefühle, Antrieb massiv reduziert, ausgeprägte Tagesmüdigkeit, fehlende Belastbarkeit, Erschöpfungsgefühl bei kleinsten Belastungen, erneut Gewichtsabnahme, Panikattacken, sozialer Rückzug, psychomotorisch unruhig und angespannt, massive gastrointestinale Beschwerden, Suizidalität. Die Patientin ist auf Grund der schweren depressiven Symptomatik mit massiver Erschöpfung, der Schmerzen und der schweren gastrointestinalen Symptome nicht arbeitsfähig. Zudem kommt es wieder zu massiven Verschlechterungen von Einzelsymptomen wie z.B. motorischer Schwäche, Wortfindungsstörungen unter Belastung auf Grund der langen Krankengeschichte und des chronischen schweren Zustandsbildes ist nicht damit zu rechnen, dass die Patientin eine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. XXX KH, 02/2015:römisch 30 KH, 02/2015: Polyarthralgien, normokalzämische Hyperparathyreoidismus, Z.n. Colitis ulcerosa, Z.n. totaler Kolektomie mit ileoanaler Pouch-Anlage 2005, Z.n. Ovarialzystektomie rechts 2x, Z.n. Mamma OP rechts 1980 benigne, Einschlaf- und Durchschlafstörung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: reduzierter EZ Größe: 167,00 cm Gewicht: 52,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA, SKS Abdomen: weich, indolent WS: KS über LWS, FBA im Stehen 30 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich, Lasègue bds. negativ OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: blande Narbe im Bereich des linken Oberschenkels bei Z.n. Fraktur, endlagige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Hüft- und Kniegelenkes, Versteifung rechtes Großzehengrundgelenk, sonst keine wesentliche Funktionseinschränkung der Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit keine Stuhlinkontinenz dokumentiert Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem Pouch Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da häufige Durchfälle und reduzierter Ernährungszustand. 07.04.06 50 2 Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels mit Beinlängendifferenz von 4 cm (laut Vorgutachten) Oberer Rahmensatz, da Funktionseinschränkung im Bereich des Hüft-und Kniegelenkes links. 02.05.02 40 3 Small-Fibre-Neuropathie Oberer Rahmensatz, da Chronique-Fatigue-Symptomatik beschrieben. 04.06.01 40 4 Immunmangelsyndrom (MBL Mangel) Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da häufige Infekte, bisher keine wiederholt außergewöhnlichen Infekte wie atypische Pneumonien dokumentiert. 10.03.13 30 5 Depressio Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da chronischer Erschöpfungszustand und Unverträglichkeit von medikamentöser Therapie. Schlafstörungen sind in dieser Position miterfasst. 03.06.01 30 6 Polyarthralgien, Kopfschmerz mit vertebragener Komponente, Zustand nach Fraktur im Bereich der rechten Großzehe und der linken Mittelhand Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um zwei Stufen erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Ovarialzystektomie, da keine relevanten Funktionseinschränkungen. Z.n. Mamma OP benigne, da keine relevanten Funktionseinschränkungen. Anämie, da keine relevanten Funktionseinschränkungen. Normokalzämische Hyperparathyreoidismus, da keine relevanten Funktionseinschränkungen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: GdB von nunmehrigem Leiden 1 - Leiden 5 des VGA - bleibt unverändert. GdB von nunmehrigem Leiden 2- Leiden 1 des VGA - wird vermindert, da Beurteilung nach EVO. Leiden 2, 3 und 4 des VGA werden in nunmehrigem Leiden 6 miterfasst. Nunmehrige Leiden 3, 4 und 5 werden hinzugefügt. Gesamt-GdB wird erhöht, da Verschlechterung. Beurteilung nach EVO. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verschlechterung [X] Dauerzustand […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, der Neuropathie, des Darmes und im Bereich des Immunsystems sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Überwiegend ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine wesentliche Klaustrophobie beschrieben, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Keine Stuhlinkontinenz beschrieben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Bisher keine wiederholt außergewöhnlichen Infekte wie atypische Pneumonien bei Immunmangelsyndrom. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 50 v.H. …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 23.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 06.04.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte dabei – bezogen auf die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – im Wesentlichen aus, dass das nächste öffentliche Verkehrsmittel 1 km von ihrem Wohnort entfernt sei und sie diese Strecke aufgrund der ständigen Schmerzsymptomatik nicht zurücklegen könne. Zusätzlich leide sie in Folge der Dickdarmentfernung unter starken unkontrollierten Durchfällen, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 23.03.2021 erstellt hatte, ein. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2021 wird, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, Folgendes ausgeführt: „… Sämtliche Leiden wurden berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt. Keine Stuhlinkontinenz oder imperativer Stuhldrang dokumentiert. Auch im Vor-GA 02/01 und 04/16 wurde beschrieben dass " kein imperativer Stuhldrang" objektiviert werden kann. Es wurden keine anders lautenden Befunde diesbezüglich vorgelegt. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegt nicht Diagnose-bezogen nach Teilentfernung des Darmes vor. Die Häufigkeit der Durchfälle kann nicht objektiviert werden. Die individuelle Infrastruktur hat keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Trotz der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, des Darmes und im Bereich des Immunsystems, sowie der Neuropathie sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Eine Begleitperson ist nicht erforderlich bei ausreichend sicherer Mobilität, keine wesentliche Einschränkung der Kognition objektivierbar. Keine Änderung des SVG 03/21 aufgrund der Einwendungen.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2021 bzw. vom 25.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Lichtbildes aufgefordert. Dieses legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.05.2021 vor. Mit Schreiben vom 31.05.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 23.11.2020 mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen, dieser werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.03.2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.Mit Schreiben vom 31.05.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 23.11.2020 mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen, dieser werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.03.2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 02.06.2021, OB: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin der unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 02.06.2021, OB: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin der unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: XXXX , die Anträge der Beschwerdeführerin vom 23.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzende Stellungnahme der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen. Die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt.Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: römisch 40 , die Anträge der Beschwerdeführerin vom 23.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzende Stellungnahme der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen. Die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt. Mit E-Mail vom 21.06.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage aktueller Befunde fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2021 folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… OB: XXXX OB: römisch 40 […] Ich erhebe Beschwerde gegen die Ablehnung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. Als ich bei Dr. E. zum GA geladen war, habe ich klar und deutlich vermittelt, dass ich seit einer TOTALKOLEKTOMIE im Mai 2005 unter Stuhlinkontinenz leide, und auch davon berichtet, dass ich es mit Windeln versucht habe, jedoch massive nässende und juckende Ausschläge davon bekomme- hätte ich keine Stuhlinkontinenz wäre der Versuch Windeln zu benutzen hinfällig. Ich habe zwischen 20 und 25 mal täglich Stuhl, der Zeitpunkt der Stuhlgänge ist weder vorhersehbar noch beeinflussbar, die Durchfälle sind von einer gewissen Flatulenz begleitet, wodurch eine Geruchsbelästigung entsteht, ich bin dadurch auch in meinem sozialen Leben eingeschränkt. Wie bei meinem letzten Einspruch bereits erwähnt, ist es mir nicht möglich einen 1,5 Std. langen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. 1 km benötige ich von zu Hause bis zum Bus- dazwischen gehe ich des öfteren zurück um schnellstens die Toilette aufzusuchen. Es ist mit meinen psychischen Komponenten nicht vereinbar, da ich durch die Durchfälle Kreislaufprobleme gepaart mit Schwindel und Übelkeit bekomme. Ich kann den Stuhlgang nicht unterdrücken und lebe in ständiger Angst, keine Toilette zu erreichen, wenn ich öffentliche Verkehrsmittel benutzen muss. Erschwert wir die Situation durch eine bestehende Small Fiber Neuropathie, die mit brennenden Schmerzen in Füßen, Unterschenkel, Händen und Armen einhergeht. Bedingt durch diesen Zustand ist es mir an manchen Tage kaum möglich mehr als ein paar Meter zu gehen. Ich ersuche daher um die Zusatzeintragung ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ 2 Befunde liegen bei. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Mit Eingabe vom 23.06.2021 legte die Beschwerdeführerin dem Sozialministeriumservice ihren alten Behindertenpass vor. Die belangte Behörde holte in der Folge im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Neurologie und Psychiatrie sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ein. Die Fachärztin für Innere Medizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.07.2021 und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen erstellten Gutachten vom 27.07.2021, Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Anamnese: Gutachten vom 20.10.2010: GdB 60vH wegen Bruch linker Oberschenkel, Cephalea vasomotorica, geheilter Mittelhandbruch, Bruch der Großzehe, Z.n. kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem pouch Letztes Gutachten vom 11.3.2021: GdB 70vH wegen Dickdarmentfernung, Oberschenkelfraktur, PNP, MBL Defizit, Depressio, Polyarthralgie, Abweisung der ZE ÖVM Stellungnahme vom 6.4.2021: Schmerzen und Durchfälle, gefordert wird die ZE UÖVM Derzeitige Beschwerden: Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich Durchfälle habe, die sind unkontrolliert. Neige zu Inkontinenz. Trage dicke Einlagen, aber es ist auch eine Geruchsbelästigung. Betreut werde ich bei XXX, wurde auch in Pension geschickt. Vertrage auch keine Medikamente, es geht sofort durch. Auf Benefiber bekomme ich Bauchschmerzen. Imodium oder Enterobene helfen gar nicht. Bin erschöpft, habe einen Nährstoffmangel. Bekomme leicht Herpes und Fieber. Der letzte stationäre Krankenhausaufenthalt ist schon lange her. In den letzten 2 Jahren nicht. Zäpfchen und Klysmen kommen sofort wieder heraus."Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich Durchfälle habe, die sind unkontrolliert. Neige zu Inkontinenz. Trage dicke Einlagen, aber es ist auch eine Geruchsbelästigung. Betreut werde ich bei römisch 30 , wurde auch in Pension geschickt. Vertrage auch keine Medikamente, es geht sofort durch. Auf Benefiber bekomme ich Bauchschmerzen. Imodium oder Enterobene helfen gar nicht. Bin erschöpft, habe einen Nährstoffmangel. Bekomme leicht Herpes und Fieber. Der letzte stationäre Krankenhausaufenthalt ist schon lange her. In den letzten 2 Jahren nicht. Zäpfchen und Klysmen kommen sofort wieder heraus." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: in Pension, geschieden Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund XXX 19.5.2021: unvollständig: Pouchentzündung endoskopisch ausgeschlossen, Ileostoma: weiterhin gehäufte Durchfälle jedoch intermittierende Stuhlinkontinenz behobenBefund römisch 30 19.5.2021: unvollständig: Pouchentzündung endoskopisch ausgeschlossen, Ileostoma: weiterhin gehäufte Durchfälle jedoch intermittierende Stuhlinkontinenz behoben nachgereicht: Befund Dr.H. 21.10.2020: Endoskopie vom 29.9.2020: Pouch und terminales Ileum keine Auffälligkeiten, Histo verzichtet, da auch 2016 unauffällig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leichtes Untergewicht, BMI 18 Größe: 167,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narbe bland, non vult Untersuchung UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: 20cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: Krücke rechts wird mitgebracht (nur heute wegen PNP), Gangbild unauffällig Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und ileoanalem Pouch 2 MBL Mangel Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: siehe auch neurologisch/psychiatrisches Gutachten [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht eine Colitis ulcerosa mittels Colektomie und analem Pouch 2006 behandelt. Eine Fehlfunktion der Pouchanlage ist mittels Endoskopie ausgeschlossen, eine Entzündung besteht nicht, sodass eine anhaltende und nicht beherrschbare Stuhlinkontinenz nach den vorliegenden Befunden nicht begründbar ist. Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Es liegt kein hochgradiges Immundefizit vor. Daher ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und ausreichendem Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Siehe auch neurologisch/psychiatrisches Gutachten.“ Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.07.2021 und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen erstellten Gutachten vom 29.07.2021, Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Anamnese: Vorliegende Vorgutachten: Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, 20 10 2010: operierter Bruch des linken Oberschenkels mit Verkürzung um 4 cm geheilt GdB 50% Cephalea vasomotorica mit vertebragener Komponente GdB 20% geheilter Mittelhandbruch links GdB 0% geheilter Bruch der rechten Großzehe GdB 10% Z.n. kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem Pouch GdB 50% Gesamtgrad der Behinderung GdB 60% keine ZE "UZM" Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, 06 04 2016 - Zusatzeintragung "UZM": keine ZE "UZM" Ärztliches Sachverständigengutachten BASB 11 03 2021: 1 Zustand nach kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem Pouch GdB 50% 2 Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels mit Beinlängendifferenz von 4 cm (laut Vorgutachten) GdB 40% 3 Small-Fibre-Neuropathie, Chronique-Fatigue-Symptomatik GdB 40% 4 Immunmangelsyndrom (MBL Mangel) GdB 30% 5 Depressio GdB 30% 6 Polyarthralgien, Kopfschmerz mit vertebragener Komponente, Zustand nach Fraktur im Bereich der rechten Großzehe und der linken Mittelhand GdB 20% Gesamt GdB 70% Keine ZE Stellungnahme BASB, BBG 12 04 2021: keine Änderung aktuell: Beschwerdevorentscheidung Anamnese: 1999 Oberschenkelbruch links operiert 2004 Dg. Colitis ulcerosa 5/05 Colektomie mit passagere Ileostomie, dann Ileumpouch 2013 sei auch eine Diagnose einer Fibromyalgie gestellt worden 2019 wurde ein NervenFA wegen Erschöpfung aufgesucht. Es wurden verschiedene Untersuchungen gemacht. 10/20 wurde eine Hautbiopsie durchgeführt und eine Small-Fibre-Neuropathie festgestellt und im Labor ein MBL Mangel. Sie vertrage keine Medikamente wegen der Darmerkrankung. Derzeitige Beschwerden: Sie haben immer Durchfälle bis zu 20- 25 x/Tag. Durch den Nährstoffmangel sei sie nie fit. Sie müsse viele Nahrungsergänzungsmittel nehmen, die vertrage sie. Aber sie vertrage keine Medikamente wegen der Darmerkrankung. Manchmal sei sie ausgeprägt dehydriert und brauche Infusionen. Sie müsse viel liegen und habe die Kraft nicht. Sie habe Schmerzen am Körper. Sie habe brennende Schmerzen an den Füßen, Kälte helfe. Manchmal habe sie auch Ausfälle, da gehe gar nichts mehr, da knicke das Bein weg, wie eine kurze Lähmungserscheinung. Es fallen ihr Dinge aus den Händen. Beim Gehen habe sie ein Krücke falls es zu Ausfällen komme. Sie könne nicht weit gehen und sie könne wegen der Durchfälle keine öffentlichen Verkehrsmittel verwenden. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine Medikamente Nahrungsergänzungsmittel nervenfachärztliche Kontrolle Sozialanamnese: VS, HS, Poly, Bürokauffrau habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet, zuletzt Verwaltungsangestellte DV beendet 6/2021, seit 11/2019 in KrankenstandDV beendet 6 aus 2021,, seit 11 aus 2019, in Krankenstand Berufsunfähigkeitspension wurde von der PV abgelehnt, dann von Gericht zuerkannt. geschieden, lebt alleine, 1 erw. Tochter Führerschein: ja, fahre auch selbst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): es werden nur, die im Vergleich zum Vorgutachten neuen Befunde zitiert: Befund Neurologe Dr. S. 14 06 2021: Diagnose: small Fiber Neuropathie MBL Mangel IgA Mangel NK Mangel …...Von neurologischer Seite bestehen weiterhin die deutlichen Nervenschmerzen der OE und UE, diese attackenartig teilweise so intensiv, dass Bewegung dann kurz nicht möglich ist. Diese Nervenschmerzen werden von der in der Hautbiopsie nachgewiesenen Small Fiber Neuropathie verursacht, diese ist auch ursächlich für die autonome Dysfunktion, welche die Alltagsaktivität zusätzlich massiv beeinträchtigt...... Befund XXX 19 05 2021:(Anm.: unvollständig)Befund römisch 30 19 05 2021:(Anm.: unvollständig) ….. Pouchentzündung endoskopisch ausgeschlossen...……. zur Untersuchung mitgebrachter Befund - schon vorliegend im Vorgutachten: Hautbiopsie 19 10 2020: …..könnte auch auf eine sog. "non lenght dependent "small Fiber NP hinweisen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 54 jährige in gutem AZ Ernährungszustand: Untergewicht, BMI 18,3 Größe: 167,00 cm Gewicht: 51,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Bradydiadochokinese bds. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitlicher OS und gesamter US links (anamn. seit Unfall -Oberschenkel bruch operat) taub, Gefühlsminderung der Zehen Stand und Gang: leicht wechselnd hinkend aber mit unauffälliger Spurbreite, Füße werden auf den Fersen aufgesetzt Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: etwas breitbasig und langsam durchgeführt, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. eingeschränkt und kurz möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer UA Stützkrücke rechts, die sie verkehrt herum in der Hand trägt, gehend alleine zur Untersuchung, beobachtbar flüssiges Gangbild, wurde von Tochter hergebracht An/Auskleiden Schuhe, Jacke ohne Hilfe, Handling mit Befunden unauffällig, zum Boden bücken um mit einer Hand etwas aufzuheben mit Aufstützen auf der Krücke mit der anderen Hand möglich. Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, Befindlichkeit negativ getönt, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Small Fiber Polyneuropathie 2 depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom 3 chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgien, Zustand nach Fraktur im Bereich der rechten Großzehe und der linken Mittelhand 4 Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 199, operat., Beinlängendifferenz anmnestisch Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: aus nervenfachärztlicher Sicht keine Änderung zum Vorgutachten 11 03 2021 Leiden 1 und 4 des Vorgutachtens siehe internistisches Fachgutachten [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Es werden brennende Schmerzen in den Füßen angegeben und eine UA Stützkrücke verwendet, da ein Bein plötzlich unvorhersehbar manchmal "auslasse". Anhand des beobachtbaren Gangbildes und der allgemeinen Beweglichkeit, der neurologischen Untersuchung, mit der ausreichender Beweglichkeit der Gelenke, die für die spezifische Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. …“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 09.08.2021 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und ileoanalem Pouch 2 MBL Mangel 3 Small Fiber Polyneuropathie 4 depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom 5 chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgien, Zustand nach Fraktur im Bereich der rechten Großzehe und der linken Mittelhand 6 Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 199, operat., Beinlängendifferenz anmnestisch Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Aus internistischer Sicht besteht eine Colitis ulcerosa mittels Colektomie und analem Pouch 2006 behandelt. Eine Fehlfunktion der Pouchanlage ist mittels Endoskopie ausgeschlossen, eine Entzündung besteht nicht, sodass eine anhaltende und nicht beherrschbare Stuhlinkontinenz nach den vorliegenden Befunden nicht begründbar ist. Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Es liegt kein hochgradiges Immundefizit vor. Aus neurologischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Es werden brennende Schmerzen in den Füßen angegeben und eine UA Stützkrücke verwendet, da ein Bein plötzlich unvorhersehbar manchmal "auslasse". Anhand des beobachtbaren Gangbildes und der allgemeinen Beweglichkeit, der neurologischen Untersuchung, mit der ausreichender Beweglichkeit der Gelenke, die für die spezifische Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Daher ist zusammenfassend das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und ausreichendem Ernährungszustand durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Ebenso ist daher aus neurologischer und internistischer Sicht die Zusatzeintragung "Begleitperson" nicht begründbar.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.07.2021 und vom 29.07.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 09.08.2021 wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 26.08.2021 nahm die Beschwerdeführerin zu den Beweisergebnissen Stellung und brachte darin Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, vor: „… Ich habe am 19.8.21 die Ablehnung des Parkausweises Paragraph 29 B erhalten. Bei meinem Termin bei Frau Dr. E. am habe ich meine Angabe zu einer Begleitperson korrigiert, da ich aus Versehen diese Angabe gemacht habe. Stellungnahme Internistischen GA bei Frau Dr. K. am 26.7.21 Frau Dr. K. diagnostiziert, dass eine Stuhlinkontinenz nicht begründbar ist, obwohl mein behandelnder Arzt Prof.Dr. H., es ausdrücklich in seinem Befund vom 19.5.21 erwähnt. Es ist nicht nur die bestehende Inkontinenz ein Thema, sondern auch die begleitenden Flatulenz. Es ist schlimm genug, wenn ich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen muss, und die unkontrollierte Inkontinenz auftritt, ich im eigenen Kot sitze und eine Geruchsbelästigung entsteht, ganz zu schweigen der beschmutzten Kleidung. Die psychische Komponente, den Blicken und Meldungen der Fahrgäste hilflos ausgeliefert zu sein ist äußerst unangenehm. Ich habe eine Stuhlmenge von 1836 g in 24 Stunden, die ich kürzlich gemessen habe. Auch dieses ist in dem Befund von Prof. H. festgehalten. Auch ist die Adaptionsfähigkeit des Dünndarms nicht ausreichend um die organische Homöostase zu gewährleisten, da durch regelmäßige Messungen pro 24 Stunden durchschnittlich 1500 ml Ausscheidungsmenge gemessen wurde. Da ist es Vorstellbar, dass ich unter einem akuten Nährstoffmangel leide und Schwächezuständen die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen. Bezugnehmend auf das GA von Dr. K., ist die Beurteilung anmaßend zu behaupten, es ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände bzgl. SFN Ich leide unter Schmerzen, in den Füßen, Beinen und Händen bedingt durch die von Dr. S. diagnostizierte SFN, welches er auch in seinem Befund festhält, auch wurde diese Diagnose im XXX nach einer Hautbiopsie bestätigt. Mir fallen aufgrund dessen, ständig Gegenstände aus der Hand, ich stolpere häufig und wenn diese Schmerzen verstärkt auftreten, sind Lähmungserscheinungen die Folge, in den Händen als auch in den Beinen.Bezugnehmend auf das GA von Dr. K., ist die Beurteilung anmaßend zu behaupten, es ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände bzgl. SFN Ich leide unter Schmerzen, in den Füßen, Beinen und Händen bedingt durch die von Dr. S. diagnostizierte SFN, welches er auch in seinem Befund festhält, auch wurde diese Diagnose im römisch 30 nach einer Hautbiopsie bestätigt. Mir fallen aufgrund dessen, ständig Gegenstände aus der Hand, ich stolpere häufig und wenn diese Schmerzen verstärkt auftreten, sind Lähmungserscheinungen die Folge, in den Händen als auch in den Beinen. Dazu gesellt sich noch die Schwäche aufgrund der steten Durchfälle von 20-25 Stuhlgängen pro Tag. […] Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde in der Folge neuerlich – nunmehr aufgrund der Aktenlage – Sachverständigengutachten jener Gutachterinnen, welche die Gutachten vom 27.07.2021 und 29.07.2021 erstellt hatten, sowie eine auf diesen beiden Aktengutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ein. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 02.09.2021 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form verkürzt wiedergegeben, aus: „[…] Es werden keine neuen Befunde vorgelegt Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: lt. Gutachten vom 29 07 2021: keine Medikamente Nahrungsergänzungsmittel [….] Gutachterliche Stellungnahme: siehe oben- keine Änderung zum nervenfachärztlichen Vorgutachten vom 29 07 2021. Stellungnahme zu den Einwendungen: Die Funktionseinschränkungen wurden unter Berücksichtigung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und der nervenfachärztlichen Untersuchung nach Einschätzungsverordnung bewertet. Es wurde in der Beurteilung (siehe oben) ausführlich sowohl auf die Schmerzzustände und als auch auf das plötzliche Nachlassen der Kraft eingegangen. Die von der PW beschriebene Behauptung, hier wurde anmaßend behauptet, dass sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände bzgl. SFN ergeben, sind nicht nachvollziehbar. Richtig ist, dass Schmerzzustände subjektiv sind und nur indirekt bewertet werden können. Daher muss an Hand der neurologischen Untersuchung, der langjährigen Erfahrung mit neurologischen Krankheitsbildern, insbesondere im Bereich der peripheren Neurologie unter weitere Einbeziehung des beobachtbaren Gangbildes und der Beweglichkeit der Gelenke, eine Bewertung getroffen werden. Hier sind zwar Schmerzzustände zu bestätigen, aber nicht in einem solchen Ausmaß, dass die geforderten Fertigkeiten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauern eingeschränkt würden. Ebenso sind keine anhaltenden Lähmungen objektivierbar. Daher ergibt sich keine Änderung zu der getroffenen Bewertung.“ Die Fachärztin für Innere Medizin führte in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 06.09.2021 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form verkürzt wiedergegeben, aus: „[…] Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht eine Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und Anlage eines ileoanalem Pouches mit leichtem Untergewicht (BMI 19). Eine tatsächliche Mangelernährung, welche nicht mit handelsüblichen Zusatzprodukten ausgeglichen werden könnte, ist nicht befundbelegt. Die angeführte Stuhlmenge ist eine Momentaufnahme und entspricht der Grunderkrankung, daher ist sie nicht geeignet, nach der EVo die Zusatzeintragung zu begründen. Im Befund der XXX wurde eine Stomaanlage in Erwägung gezogen, jedoch bei lediglich intermittierender Stuhlinkontinenz nicht weiter verfolgt. Daher ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist.“Es besteht eine Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und Anlage eines ileoanalem Pouches mit leichtem Untergewicht (BMI 19). Eine tatsächliche Mangelernährung, welche nicht mit handelsüblichen Zusatzprodukten ausgeglichen werden könnte, ist nicht befundbelegt. Die angeführte Stuhlmenge ist eine Momentaufnahme und entspricht der Grunderkrankung, daher ist sie nicht geeignet, nach der EVo die Zusatzeintragung zu begründen. Im Befund der römisch 30 wurde eine Stomaanlage in Erwägung gezogen, jedoch bei lediglich intermittierender Stuhlinkontinenz nicht weiter verfolgt. Daher ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist.“ Diese Ausführungen finden sich auch in der auf der Grundlage der beiden vorgenannten Aktengutachten ergangenen Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 08.09.2021. Mit Bescheid vom 09.09.2021 erließ die belangte Behörde unter dem Betreff: „Vornahme der Zusatzeintragungen ‚Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson‘ und ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ in den Behindertenpass“ eine Beschwerdevorentscheidung. Im Spruch dieses Bescheides wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2021 und vom 06.09.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 08.09.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 20.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag folgenden Inhaltes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… Ich habe am Donnerstag den 16.9.21 die neuerliche Ablehnung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM‘ erhalten. Stellungnahme internistisches GA. Wie im GA angeführt, wird beschrieben, dass die angeführte Stuhlmenge eine Momentaufnahme sei- Die Tatsache ist, dass angeführte Stuhlmenge keine Momentaufnahme ist!! Diese wurde von Prof. H. während meines KH- Aufenthaltes nach der Totalkolektomie ständig gemessen und kontrolliert, welches in seinen Befunden festgehalten wurde. Auch bei meinen, regelmäßig durchgeführten Messungen daheim, welche notwendig sind komme ich auf über 1835 g innerhalb 24 Std. Ich kann Ihnen durchaus die Beweise auf den Es wäre eine Möglichkeit die gesamte Krankenakte aus dem XXX durchzusehen, oder Prof. H. zu kontaktieren, der ja mein behandelnder Arzt ist und dessen Befunde in Frage gestellt werden.Ich kann Ihnen durchaus die Beweise auf den Es wäre eine Möglichkeit die gesamte Krankenakte aus dem römisch 30 durchzusehen, oder Prof. H. zu kontaktieren, der ja mein behandelnder Arzt ist und dessen Befunde in Frage gestellt werden. Bei einem fehlendem Dickdarm Durchfall zu haben ist üblich. Es ist mir nicht möglich 1 km bis zur nächsten Haltestelle zu gehen, da ich mich in der Zwischenzeit einige Male entleeren muß und ich bis dahin völlig verschmutzt bin, durch die brennenden Schmerzen der SFN ist mir auch mit Stützkrücke nicht möglich solch eine lange Strecke zu gehen. […] Stellungnahme neurologisches GA, Ich stelle die Kompetenz des GA in Frage, da bei der Untersuchung angegeben wurde ich könne meine Zunge gerade rausstrecken- es wurde nicht bemerkt, dass eine halbseitige Zungenlähmung besteht- hätte man sich die Mühe gemacht, meine mitgebrachten Befunde von Dr. S. zu studieren oder gar die mitgebrachten Befunde des XXX zu lesen, dann würden solche Zustände nicht übersehen werden. Ich stelle die Kompetenz des GA in Frage, da bei der Untersuchung angegeben wurde ich könne meine Zunge gerade rausstrecken- es wurde nicht bemerkt, dass eine halbseitige Zungenlähmung besteht- hätte man sich die Mühe gemacht, meine mitgebrachten Befunde von Dr. S. zu studieren oder gar die mitgebrachten Befunde des römisch 30 zu lesen, dann würden solche Zustände nicht übersehen werden. Ich stelle die Professionalität des GA in Frage, da aufgrund der bestehenden Verkürzung des linken Beines, und der bestehenden Bewegungseingeschränktheit des linken Knies, und der bestehenden SFN keine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke vorhanden ist. Noch dazu ist die Zehe am linken Fuß steif, auch daraus resultiert kein normales Abrollen beim Aufsetzen des Fußes. Als tätige Neurologin sollte man kundig über das Krankheitsbild der SFN und der begleitenden Schmerzen sein. Außerdem habe ich schon bei meinem letzten Schreiben angemerkt, dass ich keine Begleitperson benötige, da es ein Irrtum beim ausfüllen des Formulars war. Ich ersuche um nochmaliger Überprüfung. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2021 die gegenständliche Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2022 wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt: „… SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 31.5.2021 bzw. 9.9.2021, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 21.6.2021, Abl. 47-50, wird eingewendet, dass sie seit der Totalkolektomie 2005 unter Stuhlinkontinenz leide. Von Windeln habe sie Ausschläge bekommen. Sie habe zwischen 20 und 25 x täglich Stuhl, der Zeitpunkt sei nicht vorhersehbar und nicht beeinflussbar, sie habe eine gewisse Flatulenz mit Geruchsbelästigung, sei daher im sozialen Leben eingeschränkt. Einen 1,5 Stunden langen Weg könne sie nicht bewältigen. Sie benötige 1 km von Zuhause bis zum Bus, dazwischen gehe sie öfters zurück um schnellstens die Toilette aufzusuchen. Sie habe durch die Durchfälle Kreislaufprobleme, Schwindel und Übelkeit. Sie könne den Stuhlgang nicht unterdrücken und lebe in ständiger Angst, keine Toilette zu erreichen, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen müsse. Sie habe eine Neuropathie mit brennenden Schmerzen in den Füßen, Unterschenkeln, Händen und Armen. Manchmal könne sie kaum mehr als ein paar Meter gehen. In Abl. 78-79 wird am 6. 20.8.2021 vorgebracht, dass sie eine Stuhlinkontinenz habe, Flatulenz, dadurch psychische Belastung. Sie habe eine Stuhlmenge von 1836 g in 24 Stunden. Sie leide unter Nährstoffmangel und Schwächezuständen. Sie leide unter schmerzenden Füßen, Beinen, Händen wegen der Neuropathie. Gegenstände würden aus der Hand fallen, sie stolpere häufig, habe Lähmungserscheinungen in Händen und Beinen. Sie habe eine Schwäche aufgrund der Durchfälle von 20-25 Stuhlgängen pro Tag. In Abl. 94-95 wird am 20.9.2021 hinsichtlich Ablehnung der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgebracht, dass die angeführte Stuhlmenge keine Momentaufnahme sei, sie komme bei ihren regelmäßig durchgeführten Messungen zu Hause auf über 1835 g innerhalb von 24 Stunden. Bei fehlendem Dickdarm Durchfall zu haben, sei üblich. Sie könne nicht 1 km bis zur nächsten Haltestelle gehen, da sie in der Zwischenzeit einige Male Stuhl entleeren müsse und dann völlig verschmutzt sei. Wegen der brennenden Schmerzen der Neuropathie sei ihr auch Gehen mit Stützkrücken nicht möglich. Sie habe eine halbseitige Zungenlähmung, was nicht bemerkt worden sei. Aufgrund der Verkürzung des linken Beins, Bewegungseinschränkung des linken Knies und der Neuropathie sei keine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke gegeben. Die Zehe am linken Fuß sei steif, dadurch kein normales Abrollen möglich. Sie benötige keine Begleitperson, es sei beim Ausfüllen des Formulars ein Irrtum passiert. Vorgeschichte: 1999 Oberschenkelfraktur links, operative Versorgung, Beinlängendifferenz 2004 ED Colitis ulcerosa, 2005 Totalkolektomie mit passagerem lleostoma, dann ileoanaler Pouch (i.e: Anastomose zwischen lleum und Anus mit Reservoiranlage zur Erhaltung der Kontinenz) 2013 Fibromyalgie Small-Fiber-Neuropathie Operation im Bereich der Mamma, gutartig Immunmangelsyndrom (MBL Mangel) Depression, Erschöpfungszustand, Schlafstörungen Polyarthralgie, Kopfschmerzen, Cervikalsyndrom Fraktur linke Großzehe und 2. Mittelhandknochen links Zwischenanamnese seit 17.9.2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Seit 09/2021 keine Befunde, keine ärztliche Behandlung, lediglich telefonische KontakteSeit 09 aus 2021, keine Befunde, keine ärztliche Behandlung, lediglich telefonische Kontakte Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: geschieden, eine Tochter, lebt alleine in Kleingartenhaus Berufsanamnese: Verwaltungsangestellte XXX, BUP seit 1.10.2021Berufsanamnese: Verwaltungsangestellte römisch 30 , BUP seit 1.10.2021 Medikamente: Trittico, Voltaren bei Bedarf Allergien: Gluten, Laktose Nikotin: 0 Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. F., XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. F., römisch 30 Derzeitige Beschwerden: „1999 hatte ich einen Motorradunfall mit Fraktur des linken Oberschenkels, Behandlung mit Fixateur externe, dann konservative Therapie, seither Beinlängendifferenz, links -2 cm, trage Schuheinlagen. Habe mir eine Fraktur der linken Großzehe zugezogen, die Beweglichkeit ist eingeschränkt. Ich habe mir eine Fraktur im Bereich des linken Unterarms und der linken Mittelhand zugezogen, aktuell habe ich diesbezüglich keine Funktionseinschränkung mehr. 2004 wurde Colitis ulcerosa diagnostiziert, 5/2005 Kolektomie mit vorübergehendem ileostoma. Das Gewicht schwankt im Ausmaß von 3-4 kg.2004 wurde Colitis ulcerosa diagnostiziert, 5 aus 2005, Kolektomie mit vorübergehendem ileostoma. Das Gewicht schwankt im Ausmaß von 3-4 kg. Stuhl habe ich etwa 20-25 Mal täglich, dünn, Stuhl kann nicht kontrolliert werden, Flatulenz. Vorlagen trage ich ständig, öffentliche Verkehrsmittel kann ich daher nicht benutzen. Habe eine Neuropathie und brennende Schmerzen im Bereich der Füße. Habe ein Fibromyalgiesyndrom, Schmerzen, bin bei Facharzt für Psychiatrie seit 2019, regelmäßig, zuletzt telefonisch. Problem ist der Durchfall, die Polyneuropathie mit brennenden Schmerzen, die Arthrose im Daumensattelgelenk rechts, Schmerzen im linken Bein bei Belastung. Außerdem habe ich eine Immunschwäche und eine halbseitige Zungenlähmung links. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde von der Tochter gebracht.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 167 cm, Gewicht 51,8 kg, BMI 18,6 (Normalgewicht), Alter: 54a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Sprache unauffällig und artikuliert Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Mehrere kleine Narben nach laparoskopischer Kolektomie, weich, nicht gebläht. Anus: Marisken, sonst unauffällig, Sphinkterkontraktion unauffällig, keine Verunreinigung, Unterwäsche sauber. (Vorlage anamnestisch im Auto entfernt also zumindest vor einer halben Stunde) Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Daumensattelgelenk rechts: geringgradige Vorwölbung, sonst unauffällig Mittelhand links: 2. Strahl Vorwölbung, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse Beinlänge nicht ident, links -2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Rotationsschmerz Oberschenkel links: Narbe nach FE bei Oberschenkelfraktur, keine Achsenabweichung. Großzehe links: Umfangsvermehrung im Bereich des Interphalangealgelenks, keine Entzündungszeichen, Grundgelenk unauffällig, physiologische Achsenverhältnisse bei Zustand nach Hallux valgus Operation Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/110, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/40, links 5/0/35, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/125, Sprunggelenke beidseits frei, Zehen: Großzehe links im Grundgelenk frei beweglich und im IP Gelenk etwa zur Hälfte eingeschränkt, die weiteren Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit Einlagen zum Längenausgleich links +1,5 cm mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Schuhen und Krücke ist verlangsamt und geringgradig links hinkend, Gehen ohne Krücken und ohne Anhalten möglich, geringgradig links hinkend, insgesamt sicher. Bewegungsablauf beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Colitis ulcerosa, Zustand nach Dickdarmentfernung, ileoanaler Pouch 2 MBL Mangel 3 Small Fiber Polyneuropathie 4 Depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom 5 Chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgie, Zustand nach Fraktur im Bereich der linken Großzehe und der linken Mittelhand 6 Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 1999, Beinlängendifferenz ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Im Bereich des linken Hüft- und Kniegelenks und der linken Großzehe liegen mäßige Abnützungserscheinungen ohne höhergradige funktionelle Einschränkung vor. Die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten sind funktionell nicht eingeschränkt. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Die Beinlängendifferenz von 2 cm kann orthopädietechnisch ausreichend kompensiert werden, eine erhebliche Funktionsbehinderung bei der geringgradigen Beinlängendifferenz liegt nicht vor. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits, auch unter Beachtung der geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Daumensattelgelenks, vorliegt. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine ausgeprägte körperliche Schwäche und eingeschränkte Belastbarkeit ist, unter Berücksichtigung der Darmerkrankung, nicht objektivierbar, siehe dokumentierter Allgemeinzustand, Ernährungszustand und siehe Gesamtmobilität. Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Der kardiale Status ist kompensiert, kein Hinweis für Dekompensation. Eine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert, klinisch konnte kein Hinweis für Dyspnoe festgestellt werden. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. Die brennenden Schmerzen im Bereich der Füße bei Neuropathie führen zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, siehe aktueller Status. Diesbezüglich sind Behandlungsreserven gegeben. Auch ohne Verwendung einer Gehhilfe konnte ein sicheres Gangbild festgestellt werden. Ein psychiatrisches Leiden, welches das Verwenden öffentliche Verkehrsmittel erheblich erschwert, z.B. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust als führende Bestandteile des psychischen Leidens, ist nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt. Ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonie bei bekanntem Immunmangelsyndrom sind nicht dokumentiert. ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Colitis ulcerosa mit Zustand nach Dickdarmentfernung und ileoanalem Pouch führt zu keinen Folgeschäden, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erschweren könnte. Das Leiden ist seit 2006 stabil, eine wesenltiche Änderung der Situation ist nicht nachvollziehbar. MBL Mangel führt zu keiner erhöhten Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnlichen Infekte wie atypischen Pneumonien. Small Fiber Polyneuropathie führt zwar zu brennenden Beschwerden im Bereich der Füße, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit ist dadurch nicht bedingt, siehe Status. Depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom stehen nicht in Widerspruch zu geforderten Kriterien hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgie, Zustand nach Fraktur im Bereich der linken Großzehe und der linken Mittelhand, Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 1999, Beinlängendifferenz stellen keine maßgebliche Behinderung dar. Insbesondere ist im Bereich der unteren und oberen Extremitäten keine höhergradige Funktiosnbehinderung objektivierbar. Art und Ausmaß anfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt beurteilt werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit Einlagen zum Längenausgleich links +1,5 cm mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Schuhen und Krücke ist verlangsamt und geringgradig links hinkend, Gehen ohne Krücken und ohne Anhalten möglich, geringgradig links hinkend, insgesamt sicher. Bewegungsablauf beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen unauffällig. -, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (NSAR bei Bedarf) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Hinsichtlich Darmerkrankung sind keine erheblichen Schmerzen dokumentiert. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre, vor allem hinsichtlich Beschwerden des Bewegungsapparates und Neuropathie. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, siehe Gangbild. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, höhergradige Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, konnten - auch unter Beachtung des geringgradigen funktionellen Defizits der Schultergelenke, nicht festgestellt werden. ad 8) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 48, 49,78, 79,94 Vorgebracht wird, dass die BF seit der Totalkolektomie 2005 unter Stuhlinkontinenz leide. Von Windeln habe sie Ausschläge bekommen. Sie habe zwischen 20 und 25 x täglich Stuhl, der Zeitpunkt sei nicht vorhersehbar und nicht beeinflussbar; sie habe eine gewisse Flatulenz mit Geruchsbelästigung, sei daher im sozialen Leben eingeschränkt. Einen 1,5 Stunden langen Weg könne sie nicht bewältigen. Sie benötige 1 km von Zuhause bis zum Bus, dazwischen gehe sie öfters zurück um schnellstens die Toilette aufzusuchen. Sie habe durch die Durchfälle Kreislaufprobleme, Schwindel und Übelkeit. Sie könne den Stuhlgang nicht unterdrücken und lebe in ständiger Angst, keine Toilette zu erreichen, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen müsse. Sie habe eine Neuropathie mit brennenden Schmerzen in den Füßen, Unterschenkeln, Händen und Armen. Manchmal könne sie kaum mehr als ein paar Meter gehen. Sie habe eine Stuhlmenge von 1836 g in 24 Stunden. Sie leide unter Nährstoffmangel und Schwächezuständen. Sie leide unter schmerzenden Füßen, Beinen, Händen wegen der Neuropathie. Gegenstände würden aus der Hand fallen, sie stolpere häufig, habe Lähmungserscheinungen in Händen und Beinen. Sie habe eine Schwäche aufgrund der Durchfälle von 20-25 Stuhlgängen pro Tag. Bei fehlendem Dickdarm Durchfall zu haben, sei üblich. Sie könne nicht 1 km bis zur nächsten Haltestelle gehen, da sie in der Zwischenzeit einige Male Stuhl entleeren müsse und dann völlig verschmutzt sei. Wegen der brennenden Schmerzen der Neuropathie sei ihr auch Gehen mit Stützkrücken nicht möglich. Sie habe eine halbseitige Zungenlähmung, was nicht bemerkt worden sei. Aufgrund der Verkürzung des linken Beins, Bewegungseinschränkung des linken Knies und der Neuropathie sei keine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke gegeben. Die Zehe am linken Fuß sei steif, dadurch kein normales Abrollen möglich. Sie benötige keine Begleitperson, es sei beim Ausfüllen des Formulars ein Irrtum passiert. Dem wird entgegengehalten, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar ist. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar, ausreichender Bewegungsumfang ist, gegeben, ausreichend Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um einzusteigen und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, ist, auch bei geringgradigen Abnützungserscheinungen und geringgradiger Neuropathie, gegeben. Eine halbseitige Zungenlähmung konnte bei artikulierte Sprache nicht nachvollzogen werden. Bezüglich das bei der BF festgestellten Darmleidens, „Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und ileoanalem Pouch“ wird um ausführliche Stellungnahme gebeten, ob die von der BF angegebenen Beschwerden (Stuhlinkontinenz, Durchfall und 20-25 Mal am Tag Stuhlgang, weder vorhersehbar noch beeinflussbar und von Flatulenz begleitet, wodurch Geruchsbelästigung entstehe) belegt werden können und wenn ja, wie sich die angegebene Stuhlinkontinenz bzw. der häufig auftretende Stuhlgang auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - insbesondere betreffend die Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände - auswirkt. Dokumentiert ist eine Colitis ulcerosa erstmals 2004, Dickdarmentfernung 2005 mit vorübergehendem lleostoma und dann Anlage von einem ileoanalen Pouch. Eine maßgebliche Änderung ist seither nicht objektivierbar. Die zuletzt durchgeführte Endoskopie hat keinen Hinweis auf eine Entzündung erbracht. Es wurden zahlreiche Begutachtungen durchgeführt, siehe Aktenspiegel. Es konnten jeweils die Kriterien, welche für die Voraussetzungen der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, nicht erfüllt werden. Auch bei der aktuellen Begutachtung werden die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt. Das Gewicht ist im unteren Normbereich relativ konstant. Eine maßgebliche körperliche Schwäche oder Mangelversorgung ist weder anhand der klinischen Untersuchung noch durch entsprechende Befunde objektivierbar. Eine erheblich gehäufte Stuhlfrequenz, wie angegeben 20-25 Mal am Tag mit Durchfall und Stuhlinkontinenz, ist weder anhand der klinischen Untersuchung noch durch entsprechende Befunde objektivierbar. Insbesondere wird auf den Lokalstatus verwiesen. Der Bauch ist weich, nicht gebläht. Vorlagen werden bei der Begutachtung nicht getragen, der Sphinktertonus ist unauffällig, kein Hinweis für Verunreinigung der Analregion bzw. der Wäsche. Somit sind hinsichtlich Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit und Unabwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich Inkontinenz und gehäufter Flatulenz, die Kriterien nicht erfüllt. Bei ständiger Gefahr einer Verunreinigung würden ständig Vorlagen getragen werden und Hinweise auf Verunreinigungen durch Inkontinenz bzw. Flatulenz feststellbar sein. ad 9) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 51, 52, 53 Abl. 51 Krankenhaus XXX 19.5.2021, keine weiteren Angaben über den Verfasser des Schreibens (Zustand nach laparoskopischer Totalkolektomie mit endständigem lleostoma 2005, Verschluss des Ileostomas, häufig Stuhl, praktisch flüssig, chronische Erschöpfungszustände. Letzte Endoskopie war 2020, keine Pouch-Entzündung. Endgültiges lleostoma würde keine Besserung bringen, lediglich hinsichtlich intermittierender Stuhlinkontinenz.) - Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Eine maßgebliche Erschöpfung, welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m und das Fahren öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschwert, konnte nicht festgestellt werden. Der Befund dokumentiert keine maßgebliche Sphinkterschwäche. Eine intermittierende Stuhlinkontinenz ist jedenfalls nicht in einem Ausmaß ausgeprägt, dass das permanente Tragen von Vorlagen vorgenommen wird.Abl. 51 Krankenhaus römisch 30 19.5.2021, keine weiteren Angaben über den Verfasser des Schreibens (Zustand nach laparoskopischer Totalkolektomie mit endständigem lleostoma 2005, Verschluss des Ileostomas, häufig Stuhl, praktisch flüssig, chronische Erschöpfungszustände. Letzte Endoskopie war 2020, keine Pouch-Entzündung. Endgültiges lleostoma würde keine Besserung bringen, lediglich hinsichtlich intermittierender Stuhlinkontinenz.) - Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Eine maßgebliche Erschöpfung, welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m und das Fahren öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschwert, konnte nicht festgestellt werden. Der Befund dokumentiert keine maßgebliche Sphinkterschwäche. Eine intermittierende Stuhlinkontinenz ist jedenfalls nicht in einem Ausmaß ausgeprägt, dass das permanente Tragen von Vorlagen vorgenommen wird. Abl. 52-53 Befund Dr. S. Facharzt für Neurologie 14.6.2021 (Nervenschmerzen untere Extremitäten, attackenartig, Small Fiber Neuropathie, orthostatische Symptome, sodass längeres Stehen nicht möglich ist. Deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Nährstoffmangel bei Zustand nach Kolektomie bei Colitis ulcerosa und Schwäche. Daher ist die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, Schmerzattacken und orthostatische Dysregulation. Die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben.) - Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Insbesondere konnte keine erhebliche körperliche Schwäche bzw. keine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden. ad 10) Stellungnahme zu einer anfälligen von den angefochtenen Gutachten/Stellungnahmen Abl. 22-28, 33,57-67,72-74,80-85, 87-89 abweichenden Beurteilung: keine abweichende Beurteilung ad 11) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 13) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Nein. ….“ Mit Schreiben vom 17.03.2022, der belangten Behörde zugestellt am 18.03.2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23.03.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Mit Eingabe vom 05.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten ein, in der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Stellungnahme: Ich habe bei der BA angegeben, dass ich eine Laktose und Glutenunverträglichkeit habe, davon steht nichts im vorliegenden Befund. In den Befunden die beim Sozialministerium aufliegen, ist seit Jahren bekannt, dass seit 1999 eine linksseitige Zungenlähmung besteht welche von Mag. DDr. XXX nicht bemerkt wurde, da dsbzgl. auch keine BA statt gefunden hat.In den Befunden die beim Sozialministerium aufliegen, ist seit Jahren bekannt, dass seit 1999 eine linksseitige Zungenlähmung besteht welche von Mag. DDr. römisch 30 nicht bemerkt wurde, da dsbzgl. auch keine BA statt gefunden hat. Frau Dr. XXX stellte fest, dass ich bei der Untersuchung keine Vorlage bzgl. der Darmerkrankung getragen hätte, da keine Anzeichen von Verunreinigung zu sehen war.Frau Dr. römisch 30 stellte fest, dass ich bei der Untersuchung keine Vorlage bzgl. der Darmerkrankung getragen hätte, da keine Anzeichen von Verunreinigung zu sehen war. Es ist entwürdigend sich den After und dessen Umgebung ansehen lassen zu müssen um glaubhaft zu erscheinen, ohne dass jedoch die Hintergründe zu erfragen, aus welchem Grund ich keine Vorlage getragen habe. Dass ein weicher Bauch, welcher bei der BA festgestellt wurde ein Indiz dafür ist keine flüssigen Durchfälle zu haben ist mir neu und eine inkompetente ärztliche Aussage! Da mich meine Tochter mit dem Auto bis vor die Tür zur Untersuchung brachte, hatte ich noch Zeit um mich umzuziehen und mich mit Feuchttüchern zu reinigen. Ich besuchte vor der Untersuchung die Toilette wo ich die Einlage entsorgte, da diese bedingt durch eine Flatulenz verunreinigt war, ich hatte jedoch keine frische Vorlage bei mir, da ich diese im Auto gelassen hatte. Es ist mir auch nicht möglich, den Stuhldrang länger als 15 min zurückzuhalten, da dieser ja flüssig ist. Welches auch logisch für eine Ärztin erscheinen sollte. Ich mußte auch sofort nach Beendigung der Untersuchung, die BA dauerte in etwa 30 min, die Toilette aufsuchen. Es ist traurig, dass all meine Diagnosen und Befunde von anerkannten Ärzten offensichtlich keinen Stellenwert haben und deren Glaubhaftigkeit angezweifelt wird. Frau Mag. DDr. kann meine Schmerzzustände bzgl. SFN und Fibromyalgie nicht nachvollziehen, ebenso wenig meine flüssigen Durchfälle, und schon gar nicht meine Depressionen mit einhergehender Panikattacken. Somit ist es insolent zu behaupten, es bestehe kein Hinweis auf Durchfälle bzgl. Inkontinenz, und die Menge des ausgeschiedenen Stuhls, auch bestehe kein Hinweis auf die Schmerzzustände einer SFN und Fibromyalgie, kein Hinweis auf Depression etc., ich bin ja offensichtlich gesund, und wurde völlig zu Unrecht in BUP geschickt. Es wurde festgehalten, dass eine körperliche Schwäche und eingeschränkte Belastbarkeit nicht objektiviert sei- Dann frag ich mich auch, warum sie mir die Frage stellte, warum ich links nicht ganz auftrete? Meine Antwort darauf war, dass ich brennende Schmerzen bzgl. der SFN hätte. Sonst wäre auch keine Krücke vonnöten gewesen. Der Gebrauch der Krücke bringt starke Nervenschmerzen in der rechten Hand, die 24/7 spürbar sind. Ich habe sehr wohl Probleme mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da es mir aufgrund der Schmerzen nicht möglich ist, mich länger festzuhalten. Die Niveauunterschiede lassen mich zu Hause stolpern und stürzen, dies geschieht ebenso bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Ich hatte Schmerzen bei der Untersuchung, an Bauch, daheim bestehender Narbenbruch an der alten Stomastelle besteht, am linken Bein, am linken Fuß und Zehen und den Hüften. Ich mache seit 1999 regelmäßige Übungen die mir von einem Physiotherapeuten mitgegeben wurden. Was die Medikamenteneinnahme betrifft, ist es mir unter Berücksichtigung der Darmerkrankung nicht möglich gewisse Präparate einzunehmen, da sofortiger Durchfall die Folge ist, und nicht weil ich die Medikamente nicht einnehmen möchte. Es macht keinen Spaß unter zusätzlichem Durchfall durch Medikamenteneinnahme zu leiden, und dadurch Schmerzen zu haben. Das erscheint ambivalent. Auch wurde dokumentiert dass kein Nährstoffmangel festgestellt werden kann, es wurde kein Blutbefund hinsichtlich dieser Feststellung eingesehen. Es ist durchaus logisch, dass bei Menschen mit chronischen Durchfällen ein Nährstoffmangel besteht. Irritierend, dass so eine Behauptung von einer „Ärztin“ ausgesprochen wird. In Summe hat Frau Mag. DDr. XXX nicht bemerken wollen, wie es um mich steht!!Es ist durchaus logisch, dass bei Menschen mit chronischen Durchfällen ein Nährstoffmangel besteht. Irritierend, dass so eine Behauptung von einer „Ärztin“ ausgesprochen wird. In Summe hat Frau Mag. DDr. römisch 30 nicht bemerken wollen, wie es um mich steht!! Es war mir möglich ohne Krücken und Festhalten 2 m zu gehen jedoch hinkend und schleppend- davon steht nichts im Bericht. Festzuhalten sei noch, dass der Bewegungsablauf angeblich beim Hinlegen und Aufstehen von der U-Liege unauffällig gewesen sei- Sie hatte in diesen Momenten, weder beim Hinlegen noch beim Aufstehen hingesehen, da Sie zum Waschbecken gewandt war!!! Aufgrund von Arthrose in den Fingergelenken ist es auch nicht möglich die Fäuste ganz zu schließen, wie in dem Befund festgehalten wird, auch kann ich den linken Fuß nicht ganz abrollen, da die Großzehe bzgl. des Unfalls 1999 steif ist. Dazu gesellen sich Varizen am linken Unterschenkel, welches in der BA negiert wurde. Ich hinterfrage die ganze BA. Ich empfinde es als Schikane, dass mir in dem Befund als Subtext Unaufrichtigkeit vorgeworfen wird. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde erstattete hingegen keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war seit 17.12.2015 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 23.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, im Rahmen dessen sie auch die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ im Behindertenpass begehrte.Am 23.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, im Rahmen dessen sie auch die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ im Behindertenpass begehrte. Am 02.06.2021, OB: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt; die Beschwerdeführerin ist daher aktuell Inhaberin eines Behindertenpasses. Am 02.06.2021, OB: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt; die Beschwerdeführerin ist daher aktuell Inhaberin eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: XXXX , wies die belangte Behörde hingegen die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.Mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: römisch 40 , wies die belangte Behörde hingegen die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich und ausschließlich gegen die mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: XXXX , ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Eine Beschwerde gegen die mit demselben Bescheid ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ wurde damit hingegen nicht verbunden; mangels Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Teil des Bescheides vom 31.05.2021 ist dieser Bescheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen und ist die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ daher nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich und ausschließlich gegen die mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: römisch 40 , ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Eine Beschwerde gegen die mit demselben Bescheid ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ wurde damit hingegen nicht verbunden; mangels Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Teil des Bescheides vom 31.05.2021 ist dieser Bescheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen und ist die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ daher nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Mit Bescheid vom 09.09.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung jedoch sowohl hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ als auch hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die (sohin für beide genannten) Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Colitis ulcerosa, Zustand nach Dickdarmentfernung, ileoanaler Pouch; 2. MBL Mangel; 3. Small Fiber Polyneuropathie; 4. Depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom; 5. Chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgie, Zustand nach Fraktur im Bereich der linken Großzehe und der linken Mittelhand; 6. Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 1999, Beinlängendifferenz. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 13.01.2022, welches auch sämtliche bereits seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt und die daher ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 70 v.H., zum gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.11.2020, zur Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 sowie zum auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ eingeschränkten Beschwerdegegenstand und zum Inhalt der mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021 erlassenen Beschwerdevorentscheidung gründen sich auf den Akteninhalt. Insbesondere gründen sich die Feststellungen zum Beschwerdegegenstand auf den objektiven Erklärungswert der Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in inhaltlicher Hinsicht ausdrücklich und ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet; eine Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ ist damit nicht verbunden. Dies erweist sich insbesondere auch durch die späteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 26.08.2021 sowie im Vorlageantrag vom 20.09.2021 bestätigt, in denen die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie keine Begleitperson benötige und die diesbezügliche Antragstellung auf einen Irrtum beim Ausfüllen des Antragsformulars zurückzuführen sei. Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 31.05.2021 ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass erhoben hat und dass diese Frage daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist; nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 auch über diese Zusatzeintragung entschieden und auch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ abgewiesen. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 13.01.2022, sowie auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilungen einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.08.2021 und vom 08.09.2021 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 29.07.2021 bzw. vom 02.09.2021 und der Inneren Medizin vom 27.07.2021 bzw. vom 06.09.2021 –, die – ebenso wie im Wesentlichen auch bereits das vorangegangene Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.03.2021 (samt dessen Ergänzung vom 12.04.2021) – durch das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022 vollinhaltlich bestätigt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin wurde von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen im Wesentlichen übereinstimmend festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die zuletzt beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte in ihrem Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere nicht in unzumutbarer Weise auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Begründend führte die sachverständige Gutachterin aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen und beide unteren Extremitäten voll belastbar sind. Die mäßigen Abnützungserscheinungen im Bereich des linken Hüft- und Kniegelenkes und der linken Großzehe führen zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen und auch aus der – orthopädietechnisch ausreichend kompensierten – Beinlängendifferenz von 2 cm resultiert keine erhebliche Funktionsbehinderung. Zudem liegen auch keine erheblichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor, sodass das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten möglich ist, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits, auch unter Beachtung der geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Daumensattelgelenks, gegeben ist. Auch eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist unter Berücksichtigung des kardial kompensierten Status ohne klinischen Hinweis für eine Dyspnoe nicht objektiviert; eine aus der Darmerkrankung der Beschwerdeführerin resultierende ausgeprägte körperliche Schwäche und eingeschränkte Belastbarkeit ist – unter Berücksichtigung des dokumentierten Allgemein- und Ernährungszustandes sowie der Gesamtmobilität – ebenfalls nicht objektiviert. Weiters liegen bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Insbesondere führen die brennenden Schmerzen im Bereich der Füße bei Small Fiber Polyneuropathie – bei vorhandenen Behandlungsreserven – zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung auch ohne Verwendung einer Gehhilfe ein sicheres Gangbild festgestellt werden konnte. Auch ein psychiatrisches Leiden, welches das Verwenden öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, z.B. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust als führende Bestandteile des psychischen Leidens, ist nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt; das als „Depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom“ bezeichnete psychische Leiden der Beschwerdeführerin steht daher nicht im Widerspruch zu den geforderten Kriterien hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Schließlich sind auch eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien bei bekanntem Immunmangelsyndrom nicht dokumentiert und führt auch das als „Colitis ulcerosa, Zustand nach Dickdarmentfernung, ileoanaler Pouch“ bezeichnete Darmleiden der Beschwerdeführerin zu keinen Folgeschäden, die das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren könnten, da eine wesentliche Änderung der Situation des seit 2006 stabilen Leidens nicht nachvollziehbar ist. In Bezug auf die Art und das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände führte die Gutachterin weiters aus, dass sich anhand des beobachteten Gangbildes mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen Therapieerfordernisses (NSAR bei Bedarf) keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände ergeben, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Insbesondere sind auch bezüglich der Darmerkrankung keine erheblichen Schmerzen dokumentiert. Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist außerdem keine Therapierefraktion gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung – vor allem hinsichtlich der Beschwerden des Bewegungsapparates und der Neuropathie – zu erwarten wäre. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren umfassenden Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung (STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 167 cm, Gewicht 51,8 kg, BMI 18,6 [Normalgewicht], Alter: 54a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Sprache unauffällig und artikuliert Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Mehrere kleine Narben nach laparoskopischer Kolektomie, weich, nicht gebläht. Anus: Marisken, sonst unauffällig, Sphinkterkontraktion unauffällig, keine Verunreinigung, Unterwäsche sauber. [Vorlage anamnestisch im Auto entfernt also zumindest vor einer halben Stunde] Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Daumensattelgelenk rechts: geringgradige Vorwölbung, sonst unauffällig Mittelhand links: 2. Strahl Vorwölbung, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse Beinlänge nicht ident, links -2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Rotationsschmerz Oberschenkel links: Narbe nach FE bei Oberschenkelfraktur, keine Achsenabweichung. Großzehe links: Umfangsvermehrung im Bereich des Interphalangealgelenks, keine Entzündungszeichen, Grundgelenk unauffällig, physiologische Achsenverhältnisse bei Zustand nach Hallux valgus Operation Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/110, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/40, links 5/0/35, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/125, Sprunggelenke beidseits frei, Zehen: Großzehe links im Grundgelenk frei beweglich und im IP Gelenk etwa zur Hälfte eingeschränkt, die weiteren Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit Einlagen zum Längenausgleich links +1,5 cm mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Schuhen und Krücke ist verlangsamt und geringgradig links hinkend, Gehen ohne Krücken und ohne Anhalten möglich, geringgradig links hinkend, insgesamt sicher. Bewegungsablauf beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“) Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten sowie ein leicht eingeschränktes Gangbild vorliegen, dass aber die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten, subjektiv empfundenen (und nicht ausreichend konkretisierten) Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten sowie ein leicht eingeschränktes Gangbild vorliegen, dass aber die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten, subjektiv empfundenen (und nicht ausreichend konkretisierten) Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten. Insbesondere setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 auch ausreichend nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen auseinander. Wenn nun die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorbringt, dass aufgrund der Verkürzung des linken Beines, der Bewegungseinschränkung des linken Knies, der Versteifung einer Zehe am linken Fuß sowie der Neuropathie mit brennenden Schmerzen in den Füßen, Unterschenkeln, Händen und Armen keine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke gegeben sei bzw. kein normales Abrollen möglich sei, sodass sie in Folge dieser Beschwerden manchmal kaum mehr als ein paar Meter gehen könne, Lähmungserscheinungen in Händen und Beinen habe, häufig stolpere und ihr Gegenstände aus der Hand fallen würden, so sind ihr die Ausführungen der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Gutachterin entgegenzuhalten, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar sei. Begründend führte die Gutachterin aus, dass beide unteren Extremitäten voll belastbar seien und ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit – auch bei geringgradigen Abnützungserscheinungen und geringgradiger Neuropathie – gegeben sei, um ein- und auszusteigen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert zu werden. Diese Ausführungen decken sich auch mit den Ergebnissen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen der oben wiedergegebenen Statuserhebung und erweisen sich ebenfalls durch die Aufzeichnungen der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Gutachterinnen in ihren jeweiligen medizinischen Sachverständigengutachten – im Zuge sämtlicher persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte ein ausreichend sicheres und flüssiges bzw. unauffälliges Gangbild beobachtet werden – bestätigt. In Bezug auf den vorliegenden Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 14.06.2021, in dem von attackenartigen Nervenschmerzen mit teilweise kurzzeitigen Bewegungseinschränkungen berichtet wird, ist weiters anzumerken, dass auch damit noch keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen belegt sind, zumal im Rahmen sämtlicher durchgeführter persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. Gangunsicherheit nicht festgestellt werden konnte. Diese Ausführungen decken sich auch mit den Ergebnissen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen der oben wiedergegebenen Statuserhebung und erweisen sich ebenfalls durch die Aufzeichnungen der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Gutachterinnen in ihren jeweiligen medizinischen Sachverständigengutachten – im Zuge sämtlicher persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte ein ausreichend sicheres und flüssiges bzw. unauffälliges Gangbild beobachtet werden – bestätigt. In Bezug auf den vorliegenden Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 14.06.2021, in dem von attackenartigen Nervenschmerzen mit teilweise kurzzeitigen Bewegungseinschränkungen berichtet wird, ist weiters anzumerken, dass auch damit noch keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen belegt sind, zumal im Rahmen sämtlicher durchgeführter persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. Gangunsicherheit nicht festgestellt werden konnte. Soweit nun die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 05.04.2022 auch die Beurteilungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin kritisiert und einwendet, dass die Gutachterin die aus der Polyneuropathie und Fibromyalgie resultierenden Schmerzzustände nicht nachvollziehen könne, so geht die Beschwerdeführerin zwar recht in der Annahme, dass sich subjektiv empfundene Schmerzzustände im Rahmen einer Untersuchung nicht direkt objektivieren lassen. Auf das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände kann daher nur indirekt – etwa anhand des festgestellten Bewegungsumfanges und des beobachteten Gangbildes sowie des Therapieerfordernisses – geschlossen werden, was die beigezogene Gutachterin im gegenständlichen Verfahren auch nachvollziehbar getan hat. Insbesondere zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2022 unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke – diese stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar – ein verlangsamtes und geringgradig links hinkendes, aber insgesamt sicheres Gangbild, wobei auch ein geringgradig links hinkendes Gehen ohne Zuhilfenahme der Unterarmstützkrücke möglich war. Allfällige Sturzereignisse, wie von der Beschwerdeführerin eingewendet, sind nicht befundbelegt, eine Sturzneigung konnte im Übrigen auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Ausgehend vom festgestellten – lediglich geringgradig eingeschränkten – Gangbild und des Therapieerfordernisses (NSAR bei Bedarf) kann auf keine höhergradigen Schmerzzustände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise einschränken würden, geschlossen werden und sind solche auch nicht ausreichend befundbelegt. Soweit nun die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 05.04.2022 auch die Beurteilungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin kritisiert und einwendet, dass die Gutachterin die aus der Polyneuropathie und Fibromyalgie resultierenden Schmerzzustände nicht nachvollziehen könne, so geht die Beschwerdeführerin zwar recht in der Annahme, dass sich subjektiv empfundene Schmerzzustände im Rahmen einer Untersuchung nicht direkt objektivieren lassen. Auf das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände kann daher nur indirekt – etwa anhand des festgestellten Bewegungsumfanges und des beobachteten Gangbildes sowie des Therapieerfordernisses – geschlossen werden, was die beigezogene Gutachterin im gegenständlichen Verfahren auch nachvollziehbar getan hat. Insbesondere zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2022 unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke – diese stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar – ein verlangsamtes und geringgradig links hinkendes, aber insgesamt sicheres Gangbild, wobei auch ein geringgradig links hinkendes Gehen ohne Zuhilfenahme der Unterarmstützkrücke möglich war. Allfällige Sturzereignisse, wie von der Beschwerdeführerin eingewendet, sind nicht befundbelegt, eine Sturzneigung konnte im Übrigen auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Ausgehend vom festgestellten – lediglich geringgradig eingeschränkten – Gangbild und des Therapieerfordernisses (NSAR bei Bedarf) kann auf keine höhergradigen Schmerzzustände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise einschränken würden, geschlossen werden und sind solche auch nicht ausreichend befundbelegt. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 – offenkundig in Bezug auf die Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen hinsichtlich bestehender Behandlungsreserven – weiters ausführt, dass sie gewisse Medikamente nicht einnehmen könne, da sie davon sofort Durchfall bekomme, ist festzuhalten, dass eine Therapierefraktion hinsichtlich medikamentöser Behandlungen nicht in geeigneter Form nachgewiesen ist. Insbesondere finden etwaige Medikamentenunverträglichkeiten in den vorliegenden Befunden keine Erwähnung und behauptete die Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht, dass eine Unverträglichkeit gegenüber sämtlichen Präparaten bestehen würde. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 wendet die Beschwerdeführerin schließlich weiters (erstmals) ein, aufgrund des Gebrauchs der Unterarmstützkrücke starke Nervenschmerzen in der rechten Hand zu haben und sich daher in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht länger festhalten zu können. Dieser Einwand geht allerdings schon vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hinsichtlich der bestehenden Behandlungsreserven ins Leere. Ungeachtet dessen ergeben sich allerdings auch aus dem aktuell erhobenen Fachstatus keine Hinweise auf maßgebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände, aufgrund derer auf höhergradige Schmerzzustände geschlossen werden könnte. Ebenso wird auch mit dem weiteren – nicht ausreichend substantiierten – Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie die Fäuste aufgrund der Arthrose nicht ganz schließen könne, keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der oberen Extremitäten belegt, zumal in sämtlichen im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Untersuchungen ein vollständiger Faustschluss festgestellt werden konnte. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten bzw. neurologischer Funktionen ausreichend nachvollziehbar darzutun. Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde weiters einwendet, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der seit der Totalkolektomie im Jahr 2005 bestehenden Stuhlinkontinenz (mit 20 bis 25 Stuhlgängen am Tag bei weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten, verbunden mit Flatulenzen und Geruchsbelästigung) nicht möglich sei, hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 – in Übereinstimmung mit den bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - überdies fest, dass die erforderlichen Kriterien für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder im Rahmen der zahlreichen vorherigen Begutachtungen noch im Rahmen der aktuellen Begutachtung erfüllt waren bzw. sind. Begründend führte die medizinische Sachverständige aus, dass eine erheblich gehäufte Stuhlfrequenz wie von der Beschwerdeführerin angegeben 20 bis 25 Mal am Tag mit Durchfall und Stuhlinkontinenz, weder anhand der klinischen Untersuchung (Lokalstatus: „Der Bauch ist weich, nicht gebläht, Vorlagen werden bei der Begutachtung nicht getragen, der Sphinktertonus ist unauffällig, kein Hinwei