Obsah (22)
§ 53Art. 133§ 77§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 9§ 46a§§ 4§ 61§ 66§ 67Art. 20Art. 5§ 31Art. 8§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW212 2250488-1 Spruch, W212 2250488-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 10.05.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den volljährigen, serbischen Beschwerdeführer erlassen.
- Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zehn Tagen eine Stellungnahme einzubringen. Der Beschwerdeführer ließ diese Frist ungenützt verstreichen.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom 22.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 28 Abs. 1 erster Satz dritter Fall, Abs. 2 SMG, §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom 22.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz dritter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Am 22.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Er sei gesund und in der Lage Fragen zu beantworten, habe aber seit längerer Zeit Migräne. Zuletzt sei er am 20.04.2021 aus Serbien kommend mit dem Bus in die Slowakei eingereist. Er sei dort wegen einen Visumsantrags aufhältig gewesen, habe diesen aber nicht abgewartet, sondern sei zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich gereist. Bei dieser habe er sich auch vor seiner Festnahme am 05.05.2021 aufgehalten. Sie habe versucht ihn online anzumelden, es habe aber nicht geklappt. Er habe seine Lebensgefährtin in Österreich kennengelernt, sei mit ihr seit drei Jahren zusammen und sehe sie jedes Mal wenn er auf der Durchreise sei. Sie besuche ihn auch in Serbien. Kinder habe er keine. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule besucht. Er sei gelernter Bäcker, habe aber in Serbien verschiedene Arbeiten gemacht. Zuletzt sei er auf einem Schiff tätig gewesen. Er sei mit EUR 600,00 in das Bundesgebiet eingereist und habe jetzt noch EUR 300,
- Zu seiner Straffälligkeit befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Serbien zwei Bungalows gebaut und sich dafür Geld geliehen. Er habe das Geld nicht zurückzahlen können und sei ihm angeboten worden, dass er stattdessen ein Paket von A nach B bringen solle, was er auch getan habe. Er selbst konsumiere nicht regelmäßig Suchtgift. Einen Asylantrag wolle er nicht stellen, sondern nach Serbien zurückfahren.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 wurde
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, in XXXX Unterkunft zu nehmen. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 wurde
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, in römisch 40 Unterkunft zu nehmen. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Freundin, durch sein strafbares Verhalten seine familiären Bindungen in Österreich jedoch bewusst aufs Spiel gesetzt. Zu Österreich würden auch keine beruflichen oder relevanten sozialen Bindungen bestehen und könne somit nicht von einer sozialen Integration ausgegangen werden. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in Serbien. Eine Rückkehrentscheidung sei daher nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , der Sachverhalt von § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei erwerbslos, im Bundesgebiet noch nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen und habe aufgrund seiner tristen finanziellen Situation Vorbereitungen für den Suchtgifthandel betrieben, um sich selbst zu bereichern. Insbesondere befinde die Behörde die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, zumal er sich durch die begangenen Straftaten finanziell habe bereichern wollen. Durch das Urteil sei auch als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer keinen Respekt gegenüber den österreichischen Gesetzen und den Vollzugsbeamten habe. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei das ausgesprochene Einreiseverbot daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Freundin, durch sein strafbares Verhalten seine familiären Bindungen in Österreich jedoch bewusst aufs Spiel gesetzt. Zu Österreich würden auch keine beruflichen oder relevanten sozialen Bindungen bestehen und könne somit nicht von einer sozialen Integration ausgegangen werden. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in Serbien. Eine Rückkehrentscheidung sei daher nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , der Sachverhalt von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei erwerbslos, im Bundesgebiet noch nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen und habe aufgrund seiner tristen finanziellen Situation Vorbereitungen für den Suchtgifthandel betrieben, um sich selbst zu bereichern. Insbesondere befinde die Behörde die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, zumal er sich durch die begangenen Straftaten finanziell habe bereichern wollen. Durch das Urteil sei auch als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer keinen Respekt gegenüber den österreichischen Gesetzen und den Vollzugsbeamten habe. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei das ausgesprochene Einreiseverbot daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
- Am 03.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
- Am 06.12.2021 wurde die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers übermittelt, wonach er das Bundesgebiet am 03.12.2021 freiwillig verlassen habe.
- Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde es gänzlich unterlassen habe die Verlobte des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin für das bestehende Privat- und Familienleben mit dem Beschwerdeführer zu befragen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten vor, ziemlich bald in Österreich zu heiraten und wolle der Beschwerdeführer auch seinen Lebensmittelpunkt hier haben. Sie würden ein gemeinsames Kind haben wollen und hätten bereits alle Voruntersuchungen für eine künstliche Befruchtung abgeschlossen. Weiters sei die Einvernahme sehr kurz ausgefallen, weswegen entscheidungswesentliche Informationen nicht in das Verfahren miteingeflossen seien. So verfüge der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über ein Unternehmen in der Slowakei, habe sowohl in der Slowakei und in Österreich gearbeitet und bis letztes Jahr über einen kroatischen Aufenthaltstitel verfügt. Zudem habe er in Serbien keine Familienangehörigen mehr und keinen Kontakt zu seinen Eltern. Seine Schwester, XXXX lebe mit ihrer Familie in Frankfurt und eine Tante, XXXX , und deren Familie in Schweiz. Auch ein Onkel lebe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer stehe zu allen diesen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer verlobt sei und eine Familie gründen wolle und deshalb durchaus eine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen für mehrere Jahre nicht würde besuchen können und sich auch nicht um sein Unternehmen in der Slowakei kümmern könne. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheine das verhängte Einreiseverbot bzw. die Dauer des Einreiseverbotes letztlich als unverhältnismäßig und unzulässig.
- Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde es gänzlich unterlassen habe die Verlobte des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin für das bestehende Privat- und Familienleben mit dem Beschwerdeführer zu befragen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten vor, ziemlich bald in Österreich zu heiraten und wolle der Beschwerdeführer auch seinen Lebensmittelpunkt hier haben. Sie würden ein gemeinsames Kind haben wollen und hätten bereits alle Voruntersuchungen für eine künstliche Befruchtung abgeschlossen. Weiters sei die Einvernahme sehr kurz ausgefallen, weswegen entscheidungswesentliche Informationen nicht in das Verfahren miteingeflossen seien. So verfüge der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über ein Unternehmen in der Slowakei, habe sowohl in der Slowakei und in Österreich gearbeitet und bis letztes Jahr über einen kroatischen Aufenthaltstitel verfügt. Zudem habe er in Serbien keine Familienangehörigen mehr und keinen Kontakt zu seinen Eltern. Seine Schwester, römisch 40 lebe mit ihrer Familie in Frankfurt und eine Tante, römisch 40 , und deren Familie in Schweiz. Auch ein Onkel lebe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer stehe zu allen diesen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer verlobt sei und eine Familie gründen wolle und deshalb durchaus eine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen für mehrere Jahre nicht würde besuchen können und sich auch nicht um sein Unternehmen in der Slowakei kümmern könne. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheine das verhängte Einreiseverbot bzw. die Dauer des Einreiseverbotes letztlich als unverhältnismäßig und unzulässig.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.01.2022 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Zuge der Beschwerdevorlage aus, dass der angeführte kroatische Aufenthaltstitel „Dozvola Boravak“ am 19.03.2020 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Aufenthaltstitel nicht erwähnt, obwohl er nach Aufenthaltstiteln gefragt wurde. Befragt danach, ob sich Familienangehörige im Bundesgebiet befinden würden, habe der Beschwerdeführer mit „meine Lebensgefährtin“ geantwortet. Der Beschwerdeführer sei sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen und habe dennoch mit seiner Lebensgefährtin an Familienplanung gedacht. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des fehlenden Zusammenlebens nicht vor und werde durch das Übernachten bei Durchreise und Besuchen in Serbien auch nicht die notwendige Intensität erreicht. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin habe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung strafbarer Handlungen in Österreich abgehalten. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen und habe dieser hierzu lediglich angeführt, dass er dies verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe. Seine Kontakte könne er künftig über diverse Kommunikationsmittel oder auch fallweise durch Besuchsfahrten nach Serbien aufrechterhalten werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Zuge der Beschwerdevorlage aus, dass der angeführte kroatische Aufenthaltstitel „Dozvola Boravak“ am 19.03.2020 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Aufenthaltstitel nicht erwähnt, obwohl er nach Aufenthaltstiteln gefragt wurde. Befragt danach, ob sich Familienangehörige im Bundesgebiet befinden würden, habe der Beschwerdeführer mit „meine Lebensgefährtin“ geantwortet. Der Beschwerdeführer sei sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen und habe dennoch mit seiner Lebensgefährtin an Familienplanung gedacht. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liege im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des fehlenden Zusammenlebens nicht vor und werde durch das Übernachten bei Durchreise und Besuchen in Serbien auch nicht die notwendige Intensität erreicht. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin habe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung strafbarer Handlungen in Österreich abgehalten. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen und habe dieser hierzu lediglich angeführt, dass er dies verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe. Seine Kontakte könne er künftig über diverse Kommunikationsmittel oder auch fallweise durch Besuchsfahrten nach Serbien aufrechterhalten werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger aus Serbien und führt die im Spruch genannten Personalien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 20.04.2021 in den Schengenraum (Slowakei) ein. Dass er dort ein Visum beantragt habe oder ein Unternehmen betreibe, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitraum in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 05.05.2021 aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Am 03.12.2021 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Bäckers erlernt. Er war in Serbien auch erwerbstätig und war zuletzt auf einem Schiff, mit dem Auf- und Abladen von Waren beschäftigt. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer eine Freundin, XXXX , bei der er bis zu seiner Festnahme am 05.05.2021 aufhältig gewesen sei. Bei ihr gemeldet war er lediglich von 30.07.2020 bis 28.08.
- Ein besonders intensives Verhältnis kann nicht festgestellt werden. Familienangehörige hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht, aber Verwandte in Deutschland und der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist kinderlos, spricht kein Deutsch und hat keine Integrationsleistungen erbracht. Dass er über private oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer eine Freundin, römisch 40 , bei der er bis zu seiner Festnahme am 05.05.2021 aufhältig gewesen sei. Bei ihr gemeldet war er lediglich von 30.07.2020 bis 28.08.
- Ein besonders intensives Verhältnis kann nicht festgestellt werden. Familienangehörige hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht, aber Verwandte in Deutschland und der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist kinderlos, spricht kein Deutsch und hat keine Integrationsleistungen erbracht. Dass er über private oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er weist eine rechtskräftige Verurteilung in Österreich auf: Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am 22.11.2021 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er hat am 05.05.2021 in XXXX A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, befördert, indem er 390,2 Gramm reines Cocain mit seinem PKW transportierte; B./ zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Anhaltung und Kontrolle, zu hindern versucht, indem er im Zuge der Annäherung der Beamten seinen PKW beschleunigte und damit gegen den vor ihm stehenden zivilen Dienstwagen fuhr. Er hat hierdurch das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz dritter Fall, Abs. 2 SMG und das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 18 Monate der verhängten Freiheitsstrafe wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen. Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 22.11.2021 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er hat am 05.05.2021 in römisch 40 A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, befördert, indem er 390,2 Gramm reines Cocain mit seinem PKW transportierte; B./ zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Anhaltung und Kontrolle, zu hindern versucht, indem er im Zuge der Annäherung der Beamten seinen PKW beschleunigte und damit gegen den vor ihm stehenden zivilen Dienstwagen fuhr. Er hat hierdurch das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz dritter Fall, Absatz 2, SMG und das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 18 Monate der verhängten Freiheitsstrafe wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich von 21.06.2016 bis 25.07.2016 (Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel) und von 07.05.2021 bis 22.11.2021 in Haft. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 03.12.2021 resultiert aus der vorgelegten Ausreisebestätigung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers im Herkunftsland resultieren aus seinen Angaben im Verfahren. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus Einsicht in das Strafregister und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen eines Vergehens, sondern auch wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Dies wurde auch als erschwerend gewertet, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd. Aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe kam es zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren, die sich im unteren Drittel des fünfjährigen Strafrahmens bewegt. Dass er in Österreich zweimal, für insgesamt sieben Monate, in Haft war, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen in Österreich eine Freundin zu haben und wurde dies durch einen Telefonanruf bei XXXX im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt. Eine besonders intensive Beziehung konnte jedoch nicht festgestellt werden. So hat ein gemeinsamer Haushalt, nach Einsicht in das Zentrale Melderegister, nur von 30.07.2020 bis 28.08.2020 bestanden. Laut Angaben des Beschwerdeführers besuche er seine Freundin jedes Mal wenn er auf der Durchreise sei und habe sie ihn auch in Serbien besucht. Regelmäßiger persönlicher Kontakt oder ein bestehendes Familienleben kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, der Beschwerdeführer und seine Freundin seien verlobt und würden in Österreich eine Familie gründen wollen, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort erwähnte, obwohl er nach seinem Familienstand gefragt wurde und ihm mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit fünfjährigem Einreiseverbot erlassen werden wird. Ebenfalls festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl er laut eigenen Angaben seit drei Jahren mit seiner Freundin liiert ist, sich in dieser Zeit um keinen Aufenthaltstitel in Österreich bemühte. Vielmehr gab er an, in der Slowakei einen Visumsantrag gestellt, diesen aber nicht abgewartet zu haben. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen in Österreich eine Freundin zu haben und wurde dies durch einen Telefonanruf bei römisch 40 im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt. Eine besonders intensive Beziehung konnte jedoch nicht festgestellt werden. So hat ein gemeinsamer Haushalt, nach Einsicht in das Zentrale Melderegister, nur von 30.07.2020 bis 28.08.2020 bestanden. Laut Angaben des Beschwerdeführers besuche er seine Freundin jedes Mal wenn er auf der Durchreise sei und habe sie ihn auch in Serbien besucht. Regelmäßiger persönlicher Kontakt oder ein bestehendes Familienleben kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, der Beschwerdeführer und seine Freundin seien verlobt und würden in Österreich eine Familie gründen wollen, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort erwähnte, obwohl er nach seinem Familienstand gefragt wurde und ihm mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit fünfjährigem Einreiseverbot erlassen werden wird. Ebenfalls festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl er laut eigenen Angaben seit drei Jahren mit seiner Freundin liiert ist, sich in dieser Zeit um keinen Aufenthaltstitel in Österreich bemühte. Vielmehr gab er an, in der Slowakei einen Visumsantrag gestellt, diesen aber nicht abgewartet zu haben. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Dass er im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und keine engen privaten Kontakte hat und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus der Einvernahme vom 22.11.
- Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer eine Schwester in Deutschland und einen Onkel und eine Tante in der Schweiz habe, mit denen er regelmäßigen Kontakt pflege, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme lediglich seinen Onkel erwähnte. Es ist nicht nachvollziehbar warum der Beschwerdeführer seine weiteren Verwandten im Schengenraum, insbesondere seine Schwester, zu keinem Zeitpunkt erwähnte, obwohl ihm mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden wird. In der Beschwerde wurde lediglich von regelmäßigem Kontakt gesprochen und gibt es keine Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um persönlichen Kontakt im Rahmen von Besuchen handelt. Telefonischer Kontakt oder über soziale Medien kann jedenfalls problemlos aufrechterhalten werden. Hinsichtlich des angeblichen Unternehmens in der Slowakei ist festzuhalten, dass dies erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde und diesbezüglich weder der Firmenname, die genaue Adresse oder die Branche genannt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Unternehmen im Zuge der Einvernahme nicht erwähnen würde, obwohl ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unmissverständlich mitgeteilt hat, dass gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden wird. Immerhin befand sich der Beschwerdeführer vor der Einvernahme sechs Monate in Haft und konnte sich in dieser Zeit auch nicht um sein Unternehmen kümmern. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein Unternehmen in der Slowakei betreiben und daraus seinen Lebensunterhalt erwirtschaften würde, hätte er dieses in der Einvernahme jedenfalls erwähnt und alles versucht, um ein Einreiseverbot abzuwehren oder zu verkürzen. Es ist dementsprechend nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Unternehmen in der Slowakei betreibt. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG 2005 regelt in seinem
- Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)–
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)–
(13)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
- und
- Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)–
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)–
(7)[...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)–
(3)[…]Paragraph 55,
(1)–
(3)[…]
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[...]“ 3.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) NR. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.
Art. 5Abs.
1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetzen oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) NR. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Artikel 20
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen.
Artikel 5
, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg cit).
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetzen oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines zum Aufenthalt berechtigenden Titels gewesen ist und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sein Aufenthalt innerhalb der Bedingungen und zeitlichen Grenzen eines zulässigen visumfreien Aufenthalts erfolgte, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zulässigerweise seinen unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt und im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG beurteilt. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines zum Aufenthalt berechtigenden Titels gewesen ist und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sein Aufenthalt innerhalb der Bedingungen und zeitlichen Grenzen eines zulässigen visumfreien Aufenthalts erfolgte, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zulässigerweise seinen unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt und im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG beurteilt. 3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. 3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.1.4.1.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.4.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). 3.1.4.
- Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Er hat zwar eine Freundin im Bundesgebiet, ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt aber nicht vor. So bestand nur von 30.07.2020 bis 28.08.2020 ein gemeinsamer Haushalt und kann dieser alleine kein Familienleben begründen. Der Kontakt besteht aus sporadischen Besuchen des Beschwerdeführers, wenn er sich auf der Durchreise befindet und hat ihn seine Freundin zumindest einmal in Serbien besucht. Zudem ist es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt verlobt zu sein und mit seiner Freundin eine Familie gründen zu wollen und er dies nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnte. Gegen eine intensive Beziehung spricht auch, dass der Beschwerdeführer bisher keine Versuche unternommen hat in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. 3.1.4.
- Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Er hat zwar eine Freundin im Bundesgebiet, ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt aber nicht vor. So bestand nur von 30.07.2020 bis 28.08.2020 ein gemeinsamer Haushalt und kann dieser alleine kein Familienleben begründen. Der Kontakt besteht aus sporadischen Besuchen des Beschwerdeführers, wenn er sich auf der Durchreise befindet und hat ihn seine Freundin zumindest einmal in Serbien besucht. Zudem ist es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt verlobt zu sein und mit seiner Freundin eine Familie gründen zu wollen und er dies nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnte. Gegen eine intensive Beziehung spricht auch, dass der Beschwerdeführer bisher keine Versuche unternommen hat in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beschwerdeeinbringung freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. 3.1.4.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.4.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.1.4.
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 20.04.2021 in den Schengenraum ein. Wann genau er in Österreich einreiste, konnte nicht festgestellt werden, er wurde jedoch am 05.05.2021 wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel in Untersuchungshaft genommen und verblieb bis zum 22.11.2021 in Haft. Am 03.12.2021 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Sechs seines siebenmonatigen Aufenthalts verbrachte der Beschwerdeführer somit in Haft. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme war der Beschwerdeführer nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Er ging weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch erbrachte er Integrationsleistungen. Er spricht auch kein Deutsch und machte keine engen privaten Kontakte in Österreich geltend. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , zu einer zweijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich deshalb sechs Monate in Haft. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zu einer zweijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich deshalb sechs Monate in Haft. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, dort sozialisiert wurde und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Er spricht die Sprache, hat dort eine Schul- und Berufsausbildung absolviert und war erwerbstätig. Es kann im gegenständlichen Fall deshalb nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Die Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, AslyG 2005 nicht gegeben vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei der Einreise nach Serbien wird der 3-G-Nachweis überprüft. In den öffentlichen Verkehrsmitteln, allen geschlossenen Räumen und bei Warteschlangen im Außenbereich herrscht Masken- und Distanzierungspflicht. Auch andernorts wird das Tragen der Schutzausrüstung empfohlen. Restaurants und Busse dürfen nur die Hälfte der Kapazität aufnehmen. Nach 20:00 Uhr ist das Betreten von Gastronomiebetrieben ausschließlich mit einer 3G-Bestätigung möglich (Quelle: Coronavirus: Situation in Serbien - WKO.at). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei der Einreise nach Serbien wird der 3-G-Nachweis überprüft. In den öffentlichen Verkehrsmitteln, allen geschlossenen Räumen und bei Warteschlangen im Außenbereich herrscht Masken- und Distanzierungspflicht. Auch andernorts wird das Tragen der Schutzausrüstung empfohlen. Restaurants und Busse dürfen nur die Hälfte der Kapazität aufnehmen. Nach 20:00 Uhr ist das Betreten von Gastronomiebetrieben ausschließlich mit einer 3G-Bestätigung möglich (Quelle: Coronavirus: Situation in Serbien - WKO.at). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist; […] 3.3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zum Einreiseverbot aus, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.11.2021, XXXX , habe und dadurch den Sachverhalt von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfülle. 3.3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zum Einreiseverbot aus, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.11.2021, römisch 40 , habe und dadurch den Sachverhalt von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfülle. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vor und wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 erster Satz dritter Fall, Abs. 2 SMG und §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vor und wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz dritter Fall, Absatz 2, SMG und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt befindet sich die Strafhöhe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens und überwiegten insgesamt die Milderungsgründe. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das 15-fache der Grenzmenge reines Kokain in seinem PKW transportiere und versuchte sich seiner Anhaltung und Kontrolle durch Polizeibeamten dadurch zu entziehen, dass er seinen PKW beschleunigte und gegen den zivilen Dienstwagen fuhr. Die vom Beschwerdeführer begangen Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch untermauert, dass er die mit Suchtgiftkonsum verbundenen negativen gesundheitlichen Folgen bei den Abnehmern billigend in Kauf genommen hat. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der Beschwerdeführer wurde erst am 22.11.2021 aus der Haft entlassen und reiste bereits am 03.12.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Es kann demnach keinesfalls von einem dauerhaften und nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden. Ebenfalls ist dieser Zeitraum zu kurz um erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, vor allem, weil er mit keiner legalen Arbeitsaufnahme und somit keinem legalen Einkommen in Österreich rechnen kann. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verlobung und seiner Familienplanung eine positive Zukunftsprognose zu erteilen sei, ist festzuhalten, dass die Beziehung zu seiner Freundin im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits bestanden hat und ihn davon nicht abgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen, wo bereits ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Verlobung und Familienplanung mit seiner Freundin nicht glaubhaft vorgebracht hat. 3.3.
- Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und zu Punkt 3.
- zu verweisen. Dort wurde bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner in Österreich lebenden Freundin kein Familienleben führt und keine hinreichend intensive Beziehung besteht. Der Kontakt kann hier jedenfalls durch Besuche der Freundin in Serbien (wie sie es bereits in der Vergangenheit getan hat) bzw. das Telefon und die sozialen Medien aufrechterhalten werden. In der Beschwerde wurde erstmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Schwester in Deutschland und eine Tante in der Schweiz hat. Zuvor brachte er lediglich einen Onkel in der Schweiz vor. Er hat jedenfalls nicht dargetan, mit diesen Verwandten in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, sodass der Kontakt auch hier telefonisch oder über soziale Medien sowie Besuche in Serbien aufrechterhalten werden kann. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten in den Aufenthaltsstaaten seiner Verwandten für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).3.3.
- Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und zu Punkt 3.
- zu verweisen. Dort wurde bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner in Österreich lebenden Freundin kein Familienleben führt und keine hinreichend intensive Beziehung besteht. Der Kontakt kann hier jedenfalls durch Besuche der Freundin in Serbien (wie sie es bereits in der Vergangenheit getan hat) bzw. das Telefon und die sozialen Medien aufrechterhalten werden. In der Beschwerde wurde erstmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Schwester in Deutschland und eine Tante in der Schweiz hat. Zuvor brachte er lediglich einen Onkel in der Schweiz vor. Er hat jedenfalls nicht dargetan, mit diesen Verwandten in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, sodass der Kontakt auch hier telefonisch oder über soziale Medien sowie Besuche in Serbien aufrechterhalten werden kann. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten in den Aufenthaltsstaaten seiner Verwandten für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte iSd. Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.3.
- Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, Verhinderung von Suchtgiftkriminalität), als gegeben angenommen werden. Vor dem Hintergrund der negativen Zukunftsprognose erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. 3.3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, Verhinderung von Suchtgiftkriminalität), als gegeben angenommen werden. Vor dem Hintergrund der negativen Zukunftsprognose erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Einreiseverbot in der Dauer als nicht angemessen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – eine Abwägung zu treffen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237.) Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom Beschwerdeführer begangen Delikte sehen einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 18 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Es überwiegen im Strafurteil auch die Milderungsgründe, wobei das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend gewertet wurde. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren war daher als überschießend anzusehen und erweist sich ein Einreiseverbot von drei Jahren als angemessen, um dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten und das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und weiteren Suchtgiftdelikten im Schengenraum weitestgehend vorzubeugen. 3.3.
- Daher war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen. 3.
- Zur Ausreisefrist und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Ausreisefrist und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z 1 leg cit).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins, leg cit).
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Wie unter Punkt 3.
- ausgeführt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Wie unter Punkt 3.
- ausgeführt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Folglich ist auch der Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG nicht zu beanstanden. Folglich ist auch der Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des § 53 FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des Paragraph 53, FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2250488.1.00