GVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seines Besoldungsdienstalters wird
GVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2021, GZ. Ra 2020/12/0068, eingebrachte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seines Besoldungsdienstalters wird
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2021, GZ. Ra 2020/12/0068, eingebrachte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
G eine zeitnahe Erledigung aller Fälle nicht möglich sei.römisch eins.4. Das Oberlandesgericht Wien legte die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies darauf hin, dass noch keine bescheidmäßige Erledigung getroffen worden sei, weil durch die sehr hohe Anzahl an Verfahren auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, GehG eine zeitnahe Erledigung aller Fälle nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
G neu festgesetzt. Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I 58/2019 am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden und rückwirkend in Kraft getreten. Mit diesen soll die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt und der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen werden.römisch zwei.1.3. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers wird amtswegig
Paragraph 169 f, ff. GehG neu festgesetzt. Diese Bestimmungen wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019, am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden und rückwirkend in Kraft getreten. Mit diesen soll die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt und der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen werden. Demnach ist
Vm § 169g GehG 1956 ein Vergleichsstichtag zu ermitteln und die besoldungsrechtliche Stellung durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 neu festzusetzen. Demnach ist
Paragraph 169 f, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 169 g, GehG 1956 ein Vergleichsstichtag zu ermitteln und die besoldungsrechtliche Stellung durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II.2. Beweiswürdigung: römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der unstrittigen Aktenlage. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A.I.) I.1.
AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. römisch eins.1.
Paragraph 73, Abs. AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. I.2. § 8 VwGVG lautet: römisch eins.2. Paragraph 8, VwGVG lautet: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennrömisch zwei.1.
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR
GVG sind daher gegeben. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2245132.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.