Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB) gerichteten Beschwerde vom 24.03.2019 behauptete der Antragsteller eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG durch eine unrechtmäßige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie jene seines minderjährigen Sohnes durch die XXXX in XXXX 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB) gerichteten Beschwerde vom 24.03.2019 behauptete der Antragsteller eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch eine unrechtmäßige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie jene seines minderjährigen Sohnes durch die römisch 40 in römisch 40
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird. 5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2021 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig ist und aufgefordert, das beigefügte Vermögensverzeichnis inklusive aller notwendigen Belege zur Feststellung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Bundesverwaltungsgericht vollständig ausgefüllt, binnen vier Wochen zurückzusenden. Dem Antragsteller wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird.
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.Das Bundesverwaltungsgericht machte den Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2021 darauf aufmerksam, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig ist und forderte ihn auf, das beigefügte Vermögensverzeichnis inklusive aller notwendigen Belege zur Feststellung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Bundesverwaltungsgericht vollständig ausgefüllt, binnen vier Wochen zurückzusenden. Dem Antragsteller wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 22.01.2021 persönlich übernommen und dem Antragsteller damit zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2021 wurde keine Folge geleistet, und es wurde kein Vermögensbekenntnis vorgelegt. Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können daher nicht beurteilt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]" § 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet:Paragraph 66, der Zivilprozessordnung - ZPO lautet: "§ 66.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s:
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das Fehlen eines Vermögensverzeichnisses einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das Fehlen eines Vermögensverzeichnisses einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.). Der Antragsteller kam dem Mängelbehebungsauftrag – wie oben ausgeführt – nicht nach, weshalb sein Antrag auf Verfahrenshilfe
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen war. Der Antragsteller kam dem Mängelbehebungsauftrag – wie oben ausgeführt – nicht nach, weshalb sein Antrag auf Verfahrenshilfe
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W214.2238646.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.