GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der am XXXX 1950 geborene Univ. Prof. Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Facharzt für Radiologie und stand seit dem Jahr 2005 als Gesellschafter einer Gruppenpraxis in einem Vertragsverhältnis mit der seinerzeitigen Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK). Mit Schreiben vom 28.10.2019 (verbessert mit Schreiben vom 26.11.2019) an die ÖGK beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und der ÖGK bestehende Einzelvertrag nicht durch Erreichen der Altersgrenze beendet werde.Der am römisch 40 1950 geborene Univ. Prof. Dr. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Facharzt für Radiologie und stand seit dem Jahr 2005 als Gesellschafter einer Gruppenpraxis in einem Vertragsverhältnis mit der seinerzeitigen Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK). Mit Schreiben vom 28.10.2019 (verbessert mit Schreiben vom 26.11.2019) an die ÖGK beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und der ÖGK bestehende Einzelvertrag nicht durch Erreichen der Altersgrenze beendet werde. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 02.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 10 Abs. 4 des Gesamtvertrages (GV) vorsehe, dass über Antrag des Vertragsarztes mögliche Ausnahmen vom Endigungsgrund des § 342 Abs. 1 Z 10 ASVG im Einvernehmen zwischen Kammer und Kasse vereinbart werden können. Eine derartige Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Ein konkreter Ausnahmegrund sei in § 10 Abs. 4 GV nicht namentlich angeführt, durch den Hinweis auf § 342 Abs. 1 Z 10 ASVG, der das Vorliegen einer drohenden ärztlichen Unterversorgung als Voraussetzung einer Ausnahmeregelung zwischen Kammer und Kasse nenne, sei diese Bestimmung jedoch hinreichend determiniert. Der Gesetzgeber des ASVG habe bei dieser Regelung die gesetzliche Aufgabenstellung der Vertragspartner eines Gesamtvertrages im Zusammenhang mit der gesetzlichen Sozialversicherung bedacht und die Beurteilung der Bedürfnisse eines Vertragsarztes auf Verlängerung eines Einzelvertrages einerseits und der ärztlichen Versorgungslage andererseits dem Zusammenwirken vernünftiger, materien- und situationskundiger Gesamtvertragsparteien, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles Vereinbarungen über eine Verlängerung eines Einzelvertrages treffen könnten, überlassen. Komme eine derartige Vereinbarung nicht zustande, könne eine solche Vereinbarung auch nicht durch einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission ersetzt werden. Anderseits könne Willkür bei Nichteinigung von Kammer und Kasse nicht unterstellt werden, noch werde eine solche behauptet. Der Beschwerdeführer habe eine drohende ärztliche Unterversorgung nicht behauptet, sondern spreche nur von einem Ärztemangel, der aber noch keinen Notstand verwirkliche. Da die Planstelle des Beschwerdeführers bestehe und eine Nichtnachbesetzung derzeit nicht feststehe, bleibe die Versorgungslage auch zum Zeitpunkt des ex-lege Ausscheidens des Beschwerdeführers gleich, sodass kein Hinweis auf eine drohende Unterversorgung gegeben sei. Im Übrigen entspreche die Verfassungskonformität der eingeführten Altersgrenze der Rechtsprechung.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 02.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 10, Absatz 4, des Gesamtvertrages (GV) vorsehe, dass über Antrag des Vertragsarztes mögliche Ausnahmen vom Endigungsgrund des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG im Einvernehmen zwischen Kammer und Kasse vereinbart werden können. Eine derartige Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Ein konkreter Ausnahmegrund sei in Paragraph 10, Absatz 4, GV nicht namentlich angeführt, durch den Hinweis auf Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG, der das Vorliegen einer drohenden ärztlichen Unterversorgung als Voraussetzung einer Ausnahmeregelung zwischen Kammer und Kasse nenne, sei diese Bestimmung jedoch hinreichend determiniert. Der Gesetzgeber des ASVG habe bei dieser Regelung die gesetzliche Aufgabenstellung der Vertragspartner eines Gesamtvertrages im Zusammenhang mit der gesetzlichen Sozialversicherung bedacht und die Beurteilung der Bedürfnisse eines Vertragsarztes auf Verlängerung eines Einzelvertrages einerseits und der ärztlichen Versorgungslage andererseits dem Zusammenwirken vernünftiger, materien- und situationskundiger Gesamtvertragsparteien, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles Vereinbarungen über eine Verlängerung eines Einzelvertrages treffen könnten, überlassen. Komme eine derartige Vereinbarung nicht zustande, könne eine solche Vereinbarung auch nicht durch einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission ersetzt werden. Anderseits könne Willkür bei Nichteinigung von Kammer und Kasse nicht unterstellt werden, noch werde eine solche behauptet. Der Beschwerdeführer habe eine drohende ärztliche Unterversorgung nicht behauptet, sondern spreche nur von einem Ärztemangel, der aber noch keinen Notstand verwirkliche. Da die Planstelle des Beschwerdeführers bestehe und eine Nichtnachbesetzung derzeit nicht feststehe, bleibe die Versorgungslage auch zum Zeitpunkt des ex-lege Ausscheidens des Beschwerdeführers gleich, sodass kein Hinweis auf eine drohende Unterversorgung gegeben sei. Im Übrigen entspreche die Verfassungskonformität der eingeführten Altersgrenze der Rechtsprechung. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Altersgrenze die unmittelbar wirksamen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: „Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie“) entgegenstehen würden. Nach gefestigter Judikatur des EuGH berühre eine Bestimmung wie die vorliegende die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, indem sie die betreffenden Personen daran hindere, über ihr vollendetes 70. Lebensjahr hinaus zu arbeiten. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei. Das Ziel, den nachrückenden Generationen an ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit zu sichern, Vertragsarzt/ärztin zu werden bzw. den Generationswechsel zu fördern, sei zwar ein legitimes Ziel, das jedoch nicht geeignet sei, das vom Gesetzgeber reklamierte Ziel zu erreichen. Dies hänge vielmehr von der Praxis der Ausschreibung der freien Stellen ab. Jedenfalls sei die Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Judikatur, um das Ziel des Zugangs der jüngeren Generation zu erreichen. Zudem sei die obligatorische Altersgrenze eine völlig überschießende Maßnahme, da die große Mehrheit der Stelleninhaber ohnehin freiwillig bereit wäre, die Kassenplanstelle mit Erreichen eines Alters von 70 Jahren aufzugeben. Darüber hinaus greife die gegenständliche Regelung in das Recht
1 GRC zu arbeiten und einen frei gewählten Beruf auszuüben ein. Solche Eingriffe würden eine transparente generelle Rechtsgrundlage erfordern. Die gegenständliche Regelung entspreche durch den unbestimmten Gesetzesbegriff „drohender ärztlicher Unterversorgung“ nicht diesem Transparenzgebot. Schließlich widerspreche dies auch dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Altersgrenze die unmittelbar wirksamen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
Solche Eingriffe würden eine transparente generelle Rechtsgrundlage erfordern. Die gegenständliche Regelung entspreche durch den unbestimmten Gesetzesbegriff „drohender ärztlicher Unterversorgung“ nicht diesem Transparenzgebot. Schließlich widerspreche dies auch dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Am 14.01.2021 langte die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.03.2022 der ÖGK die Beschwerde vom 14.12.2020 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde sowie zur vorgebrachten drohenden ärztlichen Unterversorgung abzugeben. Am 22.03.2022 langte eine mit 17.03.2022 datierte Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am XXXX 1950 geborene Beschwerdeführer ist Facharzt für Radiologie und stand seit dem Jahr 2005 als Gesellschafter einer Gruppenpraxis in einem Vertragsverhältnis mit der ÖGK.Der am römisch 40 1950 geborene Beschwerdeführer ist Facharzt für Radiologie und stand seit dem Jahr 2005 als Gesellschafter einer Gruppenpraxis in einem Vertragsverhältnis mit der ÖGK. Das Vertragsverhältnis endet
2 Z 7 ASVG mit Ablauf jenes Jahresquartals, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, sohin endete es im gegenständlichen Fall mit 31.12.2020.Das Vertragsverhältnis endet
Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG mit Ablauf jenes Jahresquartals, in dem er das
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen.
Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Paragraph 347 b, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 Z 10 ASVG haben die Gesamtverträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG haben die Gesamtverträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln: ...
2 Z 7 ASVG erlischt das Vertragsverhältnis jedenfalls bei Erreichen der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres.
Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG erlischt das Vertragsverhältnis jedenfalls bei Erreichen der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres. § 10 des Gesamtvertrages lautet wie folgt: Paragraph 10, des Gesamtvertrages lautet wie folgt: „Beendigung des Einzelvertragsverhältnisses
Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG mit dem 31. Dezember 2016 zur Anwendung.
Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG mit dem
Abs. 2 und 3 können mögliche Ausnahmen vom Endigungsgrund
Absatz 2 und 3 können mögliche Ausnahmen vom Endigungsgrund
Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG im Einvernehmen zwischen der Kammer und der Kasse vereinbart werden.“ Zum Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie 2000/78/EG: Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Altersgrenze sprach der EuGH aus, das Erlöschen des Einzelvertrages bei Erreichen einer Altersgrenze bewirke zwar eine Diskriminierung, die aber zulässig sei, wenn sie einem legitimen Ziel diene und die Mittel zu seiner Erreichung angemessen und erforderlich seien (EuGH, C-389/07, RS Age Concern). Automatische Beendigungsregelungen stünden in einem sinnvollen und rechtmäßigen Interessenausgleich zur Stabilität von Beschäftigungsverhältnissen (EuGH, C-45/09, Rosenbladt). Die Altersgrenze stelle keine Erwerbsantrittsschranke, sondern nur eine Erwerbsausübungsschranke dar. Sie müsse durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und zur Zielerreichung erforderlich und angemessen sein. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine Altersgrenze geeignet, Patienten vor nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Vertragsärzten zu schützen und den Vertragsärztenachwuchs zu planen. Eine Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Pensionsalters wäre unzulässig. Diese liegt im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Altersgrenzen zwischen 65 und 70 Jahren sind jedenfalls als verhältnismäßiger und damit zulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit anzusehen. Zur Frage der verbotenen Altersdiskriminierung hat der EuGH bei der Prüfung einer Altersgrenze von 68 Jahren für deutsche Vertragszahnärzte grundsätzlich die vorgebrachten Ziele Patientenschutz, Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und ausgewogener Finanzierung des Gesundheitssystems als geeignet anerkannt (EuGH, C-341/08, Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe). Entscheidend ist das vom EuGH ausdrücklich anerkannte Ziel, den Zugang jüngerer Ärzte zum Vertragsarztsystem zu begünstigen und damit auch für eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen zu sorgen. Die Einführung der Altersgrenze mit dem
1 Z 10 ASVG im Einvernehmen zwischen der Kammer und der Kasse vereinbart werden können.Eine entsprechende Regelung sieht Paragraph 10, Absatz 4, GV vor, demzufolge mögliche Ausnahmen vom Endigungsgrund
Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG im Einvernehmen zwischen der Kammer und der Kasse vereinbart werden können. Selbst wenn somit – anders als im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – tatsächlich der Nachweis einer drohenden ärztlichen Unterversorgung im Fachgebiet des Beschwerdeführers gelänge, ließe sich in der dennoch ergangenen Abweisung des Antrags auf Verlängerung des Einzelvertrages keine rechtswidrige Ermessensausübung der Behörde feststellen. Daraus folgt, dass es einer näheren Determinierung des Kriteriums der ärztlichen Unterversorgung zum Zweck der Eingrenzung und Überprüfbarkeit der behördlichen Ermessensausübung im Anwendungsbereich des § 342 Abs. 1 Z 10 ASVG gerade nicht erfordert, sondern eine solche vielmehr dem systemimmanenten Bedarf an flexibler Gestaltungsmöglichkeiten der Gesamtvertragspartner abträglich wäre.Selbst wenn somit – anders als im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – tatsächlich der Nachweis einer drohenden ärztlichen Unterversorgung im Fachgebiet des Beschwerdeführers gelänge, ließe sich in der dennoch ergangenen Abweisung des Antrags auf Verlängerung des Einzelvertrages keine rechtswidrige Ermessensausübung der Behörde feststellen. Daraus folgt, dass es einer näheren Determinierung des Kriteriums der ärztlichen Unterversorgung zum Zweck der Eingrenzung und Überprüfbarkeit der behördlichen Ermessensausübung im Anwendungsbereich des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG gerade nicht erfordert, sondern eine solche vielmehr dem systemimmanenten Bedarf an flexibler Gestaltungsmöglichkeiten der Gesamtvertragspartner abträglich wäre. Aus diesen Erwägungen ist ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 iVm. Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. das Determinierungsgebot nach Art. 18 B-VG nicht zu erkennen.Aus diesen Erwägungen ist ein Verstoß gegen Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, GRC bzw. das Determinierungsgebot nach Artikel 18, B-VG nicht zu erkennen. Im gegenständlichen Fall ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – eine ärztliche Unterversorgung jedoch gerade nicht vorliegend. Die ÖGK schloss die vom Beschwerdeführer behauptete drohende ärztliche Unterversorgung definitiv aus. Dieser Behauptung wurde vom Beschwerdeführer in der Folge auch nichts entgegengebracht. Der Beschwerdeführer konnte eine Unterversorgung im Fachgebiet Radiologie in seiner Versorgungsregion nicht nachweisen und wurde eine solche auch nicht bestätigt. Es sind folglich keine hinreichenden Gründe ersichtlich, von einer tatsächlich vorliegenden oder drohenden Unterversorgung der Patienten in der Versorgungsregion des Beschwerdeführers auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2238625.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.