Obsah (13)
§ 28Art. 133Art 15§ 343§ 6§ 347a§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 342§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW228 2238627-1 Spruch, W228 2238627-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der am XXXX 1950 geborene Univ. Prof. Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 01.08.1989 als Facharzt für Radiologie Vertragsarzt der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS). Mit Schreiben vom 28.10.2019 (verbessert mit Schreiben vom 26.11.2019) an die SVS beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und der SVS bestehende Einzelvertrag nicht durch Erreichen der Altersgrenze beendet werde.Der am römisch 40 1950 geborene Univ. Prof. Dr. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 01.08.1989 als Facharzt für Radiologie Vertragsarzt der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS). Mit Schreiben vom 28.10.2019 (verbessert mit Schreiben vom 26.11.2019) an die SVS beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und der SVS bestehende Einzelvertrag nicht durch Erreichen der Altersgrenze beendet werde. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 02.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 10 Abs. 4 des Gesamtvertrages (GV) vorsehe, dass über Antrag des Vertragsarztes mögliche Ausnahmen vom Endigungsgrund des § 342 Abs. 1 Z 10 ASVG im Einvernehmen zwischen Kammer und Kasse vereinbart werden können. Eine derartige Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Ein konkreter Ausnahmegrund sei in § 10 Abs. 4 GV nicht namentlich angeführt, durch den Hinweis auf § 342 Abs. 1 Z 10 ASVG, der das Vorliegen einer drohenden ärztlichen Unterversorgung als Voraussetzung einer Ausnahmeregelung zwischen Kammer und Kasse nenne, sei diese Bestimmung jedoch hinreichend determiniert. Der Gesetzgeber des ASVG habe bei dieser Regelung die gesetzliche Aufgabenstellung der Vertragspartner eines Gesamtvertrages im Zusammenhang mit der gesetzlichen Sozialversicherung bedacht und die Beurteilung der Bedürfnisse eines Vertragsarztes auf Verlängerung eines Einzelvertrages einerseits und der ärztlichen Versorgungslage andererseits dem Zusammenwirken vernünftiger, materien- und situationskundiger Gesamtvertragsparteien, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles Vereinbarungen über eine Verlängerung eines Einzelvertrages treffen könnten, überlassen. Komme eine derartige Vereinbarung nicht zustande, könne eine solche Vereinbarung auch nicht durch einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission ersetzt werden. Anderseits könne Willkür bei Nichteinigung von Kammer und Kasse nicht unterstellt werden, noch werde eine solche behauptet. Der Beschwerdeführer habe eine drohende ärztliche Unterversorgung nicht behauptet, sondern spreche nur von einem Ärztemangel, der aber noch keinen Notstand verwirkliche. Da die Planstelle des Beschwerdeführers nachbesetzt werde, bleibe die Versorgungslage gleich. Im Übrigen entspreche die Verfassungskonformität der eingeführten Altersgrenze der Rechtsprechung.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 02.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 10, Absatz 4, des Gesamtvertrages (GV) vorsehe, dass über Antrag des Vertragsarztes mögliche Ausnahmen vom Endigungsgrund des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG im Einvernehmen zwischen Kammer und Kasse vereinbart werden können. Eine derartige Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Ein konkreter Ausnahmegrund sei in Paragraph 10, Absatz 4, GV nicht namentlich angeführt, durch den Hinweis auf Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG, der das Vorliegen einer drohenden ärztlichen Unterversorgung als Voraussetzung einer Ausnahmeregelung zwischen Kammer und Kasse nenne, sei diese Bestimmung jedoch hinreichend determiniert. Der Gesetzgeber des ASVG habe bei dieser Regelung die gesetzliche Aufgabenstellung der Vertragspartner eines Gesamtvertrages im Zusammenhang mit der gesetzlichen Sozialversicherung bedacht und die Beurteilung der Bedürfnisse eines Vertragsarztes auf Verlängerung eines Einzelvertrages einerseits und der ärztlichen Versorgungslage andererseits dem Zusammenwirken vernünftiger, materien- und situationskundiger Gesamtvertragsparteien, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles Vereinbarungen über eine Verlängerung eines Einzelvertrages treffen könnten, überlassen. Komme eine derartige Vereinbarung nicht zustande, könne eine solche Vereinbarung auch nicht durch einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission ersetzt werden. Anderseits könne Willkür bei Nichteinigung von Kammer und Kasse nicht unterstellt werden, noch werde eine solche behauptet. Der Beschwerdeführer habe eine drohende ärztliche Unterversorgung nicht behauptet, sondern spreche nur von einem Ärztemangel, der aber noch keinen Notstand verwirkliche. Da die Planstelle des Beschwerdeführers nachbesetzt werde, bleibe die Versorgungslage gleich. Im Übrigen entspreche die Verfassungskonformität der eingeführten Altersgrenze der Rechtsprechung. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Altersgrenze die unmittelbar wirksamen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: „Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie“) entgegenstehen würden. Nach gefestigter Judikatur des EuGH berühre eine Bestimmung wie die vorliegende die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, indem sie die betreffenden Personen daran hindere, über ihr vollendetes 70. Lebensjahr hinaus zu arbeiten. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei. Das Ziel, den nachrückenden Generationen an ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit zu sichern, Vertragsarzt/ärztin zu werden bzw. den Generationswechsel zu fördern, sei zwar ein legitimes Ziel, das jedoch nicht geeignet sei, das vom Gesetzgeber reklamierte Ziel zu erreichen. Dies hänge vielmehr von der Praxis der Ausschreibung der freien Stellen ab. Jedenfalls sei die Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Judikatur, um das Ziel des Zugangs der jüngeren Generation zu erreichen. Zudem sie die obligatorische Altersgrenze eine völlig überschießende Maßnahme, da die große Mehrheit der Stelleninhaber ohnehin freiwillig bereit wäre, die Kassenplanstelle mit Erreichen eines Alters von 70 Jahren aufzugeben. Darüber hinaus greife die gegenständliche Regelung in das Recht
Art 15Abs.
1 GRC zu arbeiten und einen frei gewählten Beruf auszuüben ein. Solche Eingriffe würden eine transparente generelle Rechtsgrundlage erfordern. Die gegenständliche Regelung entspreche durch den unbestimmten Gesetzesbegriff „drohender ärztlicher Unterversorgung“ nicht diesem Transparenzgebot. Schließlich widerspreche dies auch dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Altersgrenze die unmittelbar wirksamen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: „Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie“) entgegenstehen würden. Nach gefestigter Judikatur des EuGH berühre eine Bestimmung wie die vorliegende die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne Artikel 3, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie, indem sie die betreffenden Personen daran hindere, über ihr vollendetes
- Lebensjahr hinaus zu arbeiten. Nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei. Das Ziel, den nachrückenden Generationen an ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit zu sichern, Vertragsarzt/ärztin zu werden bzw. den Generationswechsel zu fördern, sei zwar ein legitimes Ziel, das jedoch nicht geeignet sei, das vom Gesetzgeber reklamierte Ziel zu erreichen. Dies hänge vielmehr von der Praxis der Ausschreibung der freien Stellen ab. Jedenfalls sei die Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Judikatur, um das Ziel des Zugangs der jüngeren Generation zu erreichen. Zudem sie die obligatorische Altersgrenze eine völlig überschießende Maßnahme, da die große Mehrheit der Stelleninhaber ohnehin freiwillig bereit wäre, die Kassenplanstelle mit Erreichen eines Alters von 70 Jahren aufzugeben. Darüber hinaus greife die gegenständliche Regelung in das Recht
Artikel 15, Absatz eins, GRC zu arbeiten und einen frei gewählten Beruf auszuüben ein.
Solche Eingriffe würden eine transparente generelle Rechtsgrundlage erfordern. Die gegenständliche Regelung entspreche durch den unbestimmten Gesetzesbegriff „drohender ärztlicher Unterversorgung“ nicht diesem Transparenzgebot. Schließlich widerspreche dies auch dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Am 14.01.2021 langte die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.03.2022 der SVS die Beschwerde vom 14.12.2020 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde sowie zur vorgebrachten drohenden ärztlichen Unterversorgung abzugeben. Am 25.03.2022 langte eine mit 23.03.2022 datierte Stellungnahme der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am XXXX 1950 geborene Beschwerdeführer ist Facharzt für Radiologie. Er war seit 01.08.1989 Vertragsarzt der SVS.Der am römisch 40 1950 geborene Beschwerdeführer ist Facharzt für Radiologie. Er war seit 01.08.1989 Vertragsarzt der SVS. Das Vertragsverhältnis endet
§ 343Abs.
2 Z 7 ASVG mit Ablauf jenes Jahresquartals, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, sohin endete es im gegenständlichen Fall mit 31.12.2020.Das Vertragsverhältnis endet
Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG mit Ablauf jenes Jahresquartals, in dem er das
- Lebensjahr vollendet, sohin endete es im gegenständlichen Fall mit 31.12.
- Es lag zum Zeitpunkt 31.12.2020 keine aktuelle oder drohende ärztliche Unterversorgung im Bereich Radiologie in der Versorgungsregion des Beschwerdeführers vor.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Einzelvertragsverhältnis ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zu den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten Berichten bzw. Analysen (Bericht des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger „Vertragsärztinnen und –ärzte in Österreich“ vom März 2017; Analyse „Großstadtfaktor Wien“ der IGES vom 04.02.2019; „Auswertung der Wegzüge von Personen mit Abschluss eines Studiums an einer öffentlichen Universität“ der Statistik Austria, 2016) ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, eines Rückganges der Fachärztedichte in Wien sowie einer zu erwartenden Pensionierung in den nächsten zehn bis 15 Jahren einen erhöhten Bedarf an Nachbesetzungen in den nächsten zwei Jahrzehnten bzw. ein steigendes Fallvolumen aufzeigen. Eine akute bzw. unmittelbar bevorstehende ärztliche Unterversorgung geht daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht hervor. Die Feststellung, wonach eine drohende ärztliche Unterversorgung im Fachgebiet Radiologie in der Versorgungsregion des Beschwerdeführers nicht vorliegt, ergibt sich zudem aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme der SVS vom 28.07.2020, in der diese ausführt, dass der Fachbereich der Radiologie in Wien einen Stellenplan von 76 Fachärzten aufweise und von einer drohenden Unterversorgung im Fachbereich der Radiologie nicht auszugehen sei. Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme der SVS vom 23.03.2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 31.12.2020 in der Gruppenpraxis Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX tätig gewesen sei. Diese Gruppenpraxis habe per 18.09.2020 mit der Gruppenpraxis Dr. XXXX , Dr. XXXX fusioniert und sei die Planstelle auf die Nachfolge-Gruppenpraxis Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX im
- Bezirk übergegangen. Es ergebe sich sohin keine ärztliche Unterversorgung im Bereich der Radiologie. Weiters wurde in der Stellungnahme der SVS vom 23.03.2022 informativ angegeben, dass der Beschwerdeführer überdies nicht an die SVS wegen einer Vertragsverlängerung herangetreten sei.Die Feststellung, wonach eine drohende ärztliche Unterversorgung im Fachgebiet Radiologie in der Versorgungsregion des Beschwerdeführers nicht vorliegt, ergibt sich zudem aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme der SVS vom 28.07.2020, in der diese ausführt, dass der Fachbereich der Radiologie in Wien einen Stellenplan von 76 Fachärzten aufweise und von einer drohenden Unterversorgung im Fachbereich der Radiologie nicht auszugehen sei. Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme der SVS vom 23.03.2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 31.12.2020 in der Gruppenpraxis Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 tätig gewesen sei. Diese Gruppenpraxis habe per 18.09.2020 mit der Gruppenpraxis Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 fusioniert und sei die Planstelle auf die Nachfolge-Gruppenpraxis Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 im
- Bezirk übergegangen. Es ergebe sich sohin keine ärztliche Unterversorgung im Bereich der Radiologie. Weiters wurde in der Stellungnahme der SVS vom 23.03.2022 informativ angegeben, dass der Beschwerdeführer überdies nicht an die SVS wegen einer Vertragsverlängerung herangetreten sei. Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass eine Unterversorgung im Fachgebiet Radiologie in der Versorgungsregion des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt 31.12.2020 weder vorlag nach bevorstand.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 347a
ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen.
Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Paragraph 347 b, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: §
- Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz lautet:Paragraph 14, Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz lautet: „Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern §
- Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dassParagraph 14, Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass
- der nach § 340 ASVG eingerichtete Bundes-Ärzteausschuss auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger und den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat;
- der nach Paragraph 340, ASVG eingerichtete Bundes-Ärzteausschuss auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger und den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat;
- die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch einen Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf;
- die nach § 342 Abs. 2 ASVG zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen nach einem bundeseinheitlichen Tarif zu erfolgen haben;
- die nach Paragraph 342, Absatz 2, ASVG zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen nach einem bundeseinheitlichen Tarif zu erfolgen haben;
- die Bestimmungen des § 343a ASVG entsprechend auch auf die Durchführung der Untersuchungen und Maßnahmen nach den §§ 88, 89 und 89a GSVG sowie §§ 81, 82 und 82a BSVG anzuwenden sind;
- die Bestimmungen des Paragraph 343 a, ASVG entsprechend auch auf die Durchführung der Untersuchungen und Maßnahmen nach den Paragraphen 88, 89 und 89 a GSVG sowie Paragraphen 81, 82 und 82 a BSVG anzuwenden sind;
- die für jedes Land nach den §§ 345 und 345a ASVG errichteten Kommissionen und die nach § 346 ASVG errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren der Versicherungsträger beteiligt ist;
- die für jedes Land nach den Paragraphen 345 und 345 a ASVG errichteten Kommissionen und die nach Paragraph 346, ASVG errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren der Versicherungsträger beteiligt ist;
- die Bestimmungen des § 350 Abs. 2 ASVG auch auf Verschreibungen von Heilmitteln in den Fällen des § 85 Abs. 2 lit. b GSVG anzuwenden sind;
- die Bestimmungen des Paragraph 350, Absatz 2, ASVG auch auf Verschreibungen von Heilmitteln in den Fällen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG anzuwenden sind;
- der Primärversorgungsvertrag mit einer Primärversorgungseinheit von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abgeschlossen wird;
- keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach § 342 Abs. 2b ASVG abgeschlossen werden dürfen.“
- keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach Paragraph 342, Absatz 2 b, ASVG abgeschlossen werden dürfen.“
§ 342Abs.
1 Z 10 ASVG haben die Gesamtverträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG haben die Gesamtverträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln: ...
- Die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete
- Lebensjahr als Altersgrenze.
§ 343Abs.
2 Z 7 ASVG erlischt das Vertragsverhältnis jedenfalls bei Erreichen der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres.
Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG erlischt das Vertragsverhältnis jedenfalls bei Erreichen der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres. § 36 des SVS-Gesamtvertrages lautet wie folgt:Paragraph 36, des SVS-Gesamtvertrages lautet wie folgt: „Auflösung des Einzelvertragsverhältnisses Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und der SVS kann – ausgenommen die einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses und den Verzicht
§ 7Abs.
2 – nur auf Grund der Bestimmungen des § 343 Abs. 2-4 ASVG im Zusammenhalt mit § 14 SVSG aufgelöst werden.“Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und der SVS kann – ausgenommen die einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses und den Verzicht
Paragraph 7, Absatz 2, – nur auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 343, Absatz 2 -, 4, ASVG im Zusammenhalt mit Paragraph 14, SVSG aufgelöst werden.“ Zum Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie 2000/78/EG: Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Altersgrenze sprach der EuGH aus, das Erlöschen des Einzelvertrages bei Erreichen einer Altersgrenze bewirke zwar eine Diskriminierung, die aber zulässig sei, wenn sie einem legitimen Ziel diene und die Mittel zu seiner Erreichung angemessen und erforderlich seien (EuGH, C-389/07, RS Age Concern). Automatische Beendigungsregelungen stünden in einem sinnvollen und rechtmäßigen Interessenausgleich zur Stabilität von Beschäftigungsverhältnissen (EuGH, C-45/09, Rosenbladt). Die Altersgrenze stelle keine Erwerbsantrittsschranke, sondern nur eine Erwerbsausübungsschranke dar. Sie müsse durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und zur Zielerreichung erforderlich und angemessen sein. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine Altersgrenze geeignet, Patienten vor nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Vertragsärzten zu schützen und den Vertragsärztenachwuchs zu planen. Eine Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Pensionsalters wäre unzulässig. Diese liegt im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Altersgrenzen zwischen 65 und 70 Jahren sind jedenfalls als verhältnismäßiger und damit zulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit anzusehen. Zur Frage der verbotenen Altersdiskriminierung hat der EuGH bei der Prüfung einer Altersgrenze von 68 Jahren für deutsche Vertragszahnärzte grundsätzlich die vorgebrachten Ziele Patientenschutz, Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und ausgewogener Finanzierung des Gesundheitssystems als geeignet anerkannt (EuGH, C-341/08, Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe). Entscheidend ist das vom EuGH ausdrücklich anerkannte Ziel, den Zugang jüngerer Ärzte zum Vertragsarztsystem zu begünstigen und damit auch für eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen zu sorgen. Die Einführung der Altersgrenze mit dem
- SRÄG 2009 bezweckte weder Einsparungen noch die Verhinderung von Kostensteigerungen, sondern die Förderung eines Generationenausgleichs und eines gerechten Ausgleichs zwischen Vertragsinhabern und Vertragsinteressenten. Die gegenständliche Regelung soll dem Zweck dienen, nachrückenden Generationen an ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit zu sichern, als Vertragsarzt/-ärztin tätig zu werden. Sie soll somit den Generationswechsel fördern und einen gerechten Ausgleich zwischen bereits in Vertrag genommenen Personen und jenen jungen, die sich um eine Zulassung bemühen, schaffen (EB 476 BlgNR
- GP, 6). Damit liegt der gegenständlichen Altersgrenze zweifellos – dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten – ein legitimes öffentliches Interesse, nämlich die Förderung eines Generationenausgleichs und eines gerechten Ausgleichs zwischen bereits in Vertrag genommenen Personen und jenen jungen, die sich um eine Zulassung bemühen, zugrunde. Dass die hier zu beurteilende Altersgrenze – im Unterschied zu dem der Entscheidung des EuGH in der og. RS Petersen zugrundeliegenden deutschen System der freien Kassenzulassung – in Anbetracht des österreichischen Systems des Stellenplans und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Förderung jüngerer Bewerber in der Ausschreibungspraxis kein geeignetes Mittel zur Erreichung des oben beschriebenen Zieles des Generationswechsels darstellt, ist nicht nachvollziehbar. Würde doch eine durch die Schaffung von Anreizen bzw. günstiger Ausschreibungskriterien erhöhte Anzahl jüngerer Bewerber einer gleichbleibenden – bzw. durch die allenfalls längere Einzelvertragsdauer sogar geringeren – Anzahl freiwerdender Planstellen gegenüberstehen. Durch die Begünstigung von Ärzten jüngerer Altersgruppen wäre folglich nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Erhöhung der entsprechenden Anzahl an Planstellen der gewünschte Effekt eines Generationenausgleichs zu erzielen. Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Ziel und Zweck des im Gesamtvertrag zwingend vorgesehenen Stellenplans als Instrument eines geordneten Marktzuganges nicht nur die Sicherstellung einer regional ausgewogenen Versorgung ist, sondern dieser auch der finanziellen Absicherung der KVT gegen die Folgen einer angebotsinduzierten Nachfrage dient (vgl. EB 779 BlgNr
- GP, 5). Eine von der tatsächlichen Auslastung bzw. den Erledigungszahlen bereits bestehender Planstellen unabhängige Schaffung zusätzlicher Planstellen zum Zwecke der Förderung jüngerer Ärzte wäre insofern nicht mit den dem österreichischen System des Stellenplans zugrundeliegenden Zielen vereinbar.Dass die hier zu beurteilende Altersgrenze – im Unterschied zu dem der Entscheidung des EuGH in der og. RS Petersen zugrundeliegenden deutschen System der freien Kassenzulassung – in Anbetracht des österreichischen Systems des Stellenplans und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Förderung jüngerer Bewerber in der Ausschreibungspraxis kein geeignetes Mittel zur Erreichung des oben beschriebenen Zieles des Generationswechsels darstellt, ist nicht nachvollziehbar. Würde doch eine durch die Schaffung von Anreizen bzw. günstiger Ausschreibungskriterien erhöhte Anzahl jüngerer Bewerber einer gleichbleibenden – bzw. durch die allenfalls längere Einzelvertragsdauer sogar geringeren – Anzahl freiwerdender Planstellen gegenüberstehen. Durch die Begünstigung von Ärzten jüngerer Altersgruppen wäre folglich nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Erhöhung der entsprechenden Anzahl an Planstellen der gewünschte Effekt eines Generationenausgleichs zu erzielen. Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Ziel und Zweck des im Gesamtvertrag zwingend vorgesehenen Stellenplans als Instrument eines geordneten Marktzuganges nicht nur die Sicherstellung einer regional ausgewogenen Versorgung ist, sondern dieser auch der finanziellen Absicherung der KVT gegen die Folgen einer angebotsinduzierten Nachfrage dient vergleiche EB 779 BlgNr
- GP, 5). Eine von der tatsächlichen Auslastung bzw. den Erledigungszahlen bereits bestehender Planstellen unabhängige Schaffung zusätzlicher Planstellen zum Zwecke der Förderung jüngerer Ärzte wäre insofern nicht mit den dem österreichischen System des Stellenplans zugrundeliegenden Zielen vereinbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die gegenständliche Regelung einer Altersgrenze für die Ausübung der Tätigkeit als Vertragsarzt kein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung des oben beschriebenen Ziels darstellt. Von der Einvernahme eines Sachverständigen für das deutsche Gesundheits- und Kassenarztwesen konnte sohin Abstand genommen werden. Zum Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 GRC:Zum Verstoß gegen Artikel 15, Absatz eins, GRC: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die obligatorische Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit infolge Erreichen der Altersgrenze greife in das nach Art. 15 Abs. 1 GRC jeder Person zustehende Recht zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben ein, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Auflösung des Einzelvertrages keinem Berufsverbot gleichkommt, da es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, weiterhin – wie jeder andere der zahlreichen niedergelassenen Ärzte, die über keinen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger verfügen – als Wahlarzt auch für sozialversicherte Personen tätig zu sein (vgl. VfGH vom 25.06.2013, B957/2011 ua).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die obligatorische Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit infolge Erreichen der Altersgrenze greife in das nach Artikel 15, Absatz eins, GRC jeder Person zustehende Recht zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben ein, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Auflösung des Einzelvertrages keinem Berufsverbot gleichkommt, da es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, weiterhin – wie jeder andere der zahlreichen niedergelassenen Ärzte, die über keinen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger verfügen – als Wahlarzt auch für sozialversicherte Personen tätig zu sein vergleiche VfGH vom 25.06.2013, B957/2011 ua). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wonach in Zusammenhang mit der behaupteten Grundrechtsverletzung nach Art. 15 Abs. 1 GRC ein Verstoß gegen das aus Art. 52 GRC abzuleitende Transparenzgebot vorliegend wäre, da der Normbegriff „drohender ärztlicher Unterversorgung“ nicht ausreichend determiniert und nicht in ausreichend transparenter Weise anwendbar sei, kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wonach in Zusammenhang mit der behaupteten Grundrechtsverletzung nach Artikel 15, Absatz eins, GRC ein Verstoß gegen das aus Artikel 52, GRC abzuleitende Transparenzgebot vorliegend wäre, da der Normbegriff „drohender ärztlicher Unterversorgung“ nicht ausreichend determiniert und nicht in ausreichend transparenter Weise anwendbar sei, kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden. In dem vom Beschwerdeführer hierzu angeführten Urteil im Fall „Hartlauer Handelsgesellschaft mbH" (10.3.2009, Rs. C-169/07, Slg. 2009, I-1721) erkannte der EuGH, dass Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG nationalen Rechtsvorschriften, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Anstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, unter anderem dann entgegen steht, sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen. Im Ausgangsverfahren wurde die Erteilung der Bewilligung für die Schaffung eines neuen Zahnambulatoriums nur von der Bedingung des Bestehens eines Bedarfs an den von dieser neuen Einrichtung angebotenen Leistungen, abhängig gemacht. Zumal diese Bedingung in der Praxis je nach betreffendem Land anhand unterschiedlicher Kriterien, nämlich einerseits anhand der Zahl der Patienten pro Zahnarzt im Versorgungsgebiet, andererseits anhand der Länge der Wartezeit für einen Termin bei einem Zahnarzt, geprüft wurde und zudem in nicht objektiver Weise erhoben wurde (Befragung der als unmittelbare Konkurrenten in Frage kommenden Zahnärzte im beabsichtigten Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums), gelangte der EuGH zum Schluss, dass dieses System einer vorherigen behördlichen Genehmigung nicht auf einer Bedingung beruhe, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen.In dem vom Beschwerdeführer hierzu angeführten Urteil im Fall „Hartlauer Handelsgesellschaft mbH" (10.3.2009, Rs. C-169/07, Slg. 2009, I-1721) erkannte der EuGH, dass Artikel 43, EG in Verbindung mit Artikel 48, EG nationalen Rechtsvorschriften, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Anstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, unter anderem dann entgegen steht, sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen. Im Ausgangsverfahren wurde die Erteilung der Bewilligung für die Schaffung eines neuen Zahnambulatoriums nur von der Bedingung des Bestehens eines Bedarfs an den von dieser neuen Einrichtung angebotenen Leistungen, abhängig gemacht. Zumal diese Bedingung in der Praxis je nach betreffendem Land anhand unterschiedlicher Kriterien, nämlich einerseits anhand der Zahl der Patienten pro Zahnarzt im Versorgungsgebiet, andererseits anhand der Länge der Wartezeit für einen Termin bei einem Zahnarzt, geprüft wurde und zudem in nicht objektiver Weise erhoben wurde (Befragung der als unmittelbare Konkurrenten in Frage kommenden Zahnärzte im beabsichtigten Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums), gelangte der EuGH zum Schluss, dass dieses System einer vorherigen behördlichen Genehmigung nicht auf einer Bedingung beruhe, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen. Die Wertungen dieser Entscheidung des EuGH lassen sich jedoch schon deshalb nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden, als § 342 Abs. 1 Z 10 ASVG erkennbar keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Einzelvertrages – sohin im Ergebnis ein Kontrahierungszwang der Kasse – im Falle des Vorliegens einer ärztlichen Unterversorgung einräumt. Der Gesetzgeber überlässt es vielmehr gänzlich den Gesamtvertragspartnern, mögliche Ausnahmen von der Altersgrenze bei ärztlicher Unterversorgung vorzusehen und entsprechend auszugestalten. Damit bleibt es den Gesamtvertragspartnern offen, im Falle einer tatsächlich auftretenden ärztlichen Unterversorgung nach Abwägung aller relevanten Umstände und Faktoren zu beurteilen, ob diesem Zustand im Wege einer Verlängerung des betreffenden Einzelvertrages, oder etwa durch andere Maßnahmen in effektivster und nachhaltigster Weise Abhilfe zu leisten ist.Die Wertungen dieser Entscheidung des EuGH lassen sich jedoch schon deshalb nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden, als Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG erkennbar keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Einzelvertrages – sohin im Ergebnis ein Kontrahierungszwang der Kasse – im Falle des Vorliegens einer ärztlichen Unterversorgung einräumt. Der Gesetzgeber überlässt es vielmehr gänzlich den Gesamtvertragspartnern, mögliche Ausnahmen von der Altersgrenze bei ärztlicher Unterversorgung vorzusehen und entsprechend auszugestalten. Damit bleibt es den Gesamtvertragspartnern offen, im Falle einer tatsächlich auftretenden ärztlichen Unterversorgung nach Abwägung aller relevanten Umstände und Faktoren zu beurteilen, ob diesem Zustand im Wege einer Verlängerung des betreffenden Einzelvertrages, oder etwa durch andere Maßnahmen in effektivster und nachhaltigster Weise Abhilfe zu leisten ist. Selbst wenn somit – anders als im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – tatsächlich der Nachweis einer drohenden ärztlichen Unterversorgung im Fachgebiet des Beschwerdeführers gelänge, ließe sich in der dennoch ergangenen Abweisung des Antrags auf Verlängerung des Einzelvertrages keine rechtswidrige Ermessensausübung der Behörde feststellen. Daraus folgt, dass es einer näheren Determinierung des Kriteriums der ärztlichen Unterversorgung zum Zweck der Eingrenzung und Überprüfbarkeit der behördlichen Ermessensausübung im Anwendungsbereich des § 342 Abs. 1 Z 10 ASVG gerade nicht erfordert, sondern eine solche vielmehr dem systemimmanenten Bedarf an flexibler Gestaltungsmöglichkeiten der Gesamtvertragspartner abträglich wäre.Selbst wenn somit – anders als im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – tatsächlich der Nachweis einer drohenden ärztlichen Unterversorgung im Fachgebiet des Beschwerdeführers gelänge, ließe sich in der dennoch ergangenen Abweisung des Antrags auf Verlängerung des Einzelvertrages keine rechtswidrige Ermessensausübung der Behörde feststellen. Daraus folgt, dass es einer näheren Determinierung des Kriteriums der ärztlichen Unterversorgung zum Zweck der Eingrenzung und Überprüfbarkeit der behördlichen Ermessensausübung im Anwendungsbereich des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG gerade nicht erfordert, sondern eine solche vielmehr dem systemimmanenten Bedarf an flexibler Gestaltungsmöglichkeiten der Gesamtvertragspartner abträglich wäre. Aus diesen Erwägungen ist ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 iVm. Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. das Determinierungsgebot nach Art. 18 B-VG nicht zu erkennen. Aus diesen Erwägungen ist ein Verstoß gegen Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, GRC bzw. das Determinierungsgebot nach Artikel 18, B-VG nicht zu erkennen. Im gegenständlichen Fall ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – eine ärztliche Unterversorgung jedoch gerade nicht vorliegend. Die SVS schloss die vom Beschwerdeführer behauptete drohende ärztliche Unterversorgung definitiv aus. Dieser Behauptung wurde vom Beschwerdeführer in der Folge auch nichts entgegengebracht. Der Beschwerdeführer konnte eine Unterversorgung im Fachgebiet Radiologie in seiner Versorgungsregion nicht nachweisen und wurde eine solche auch nicht bestätigt. Es sind folglich keine hinreichenden Gründe ersichtlich, von einer tatsächlich vorliegenden oder drohenden Unterversorgung der Patienten in der Versorgungsregion des Beschwerdeführers auszugehen. Somit konnte von einer Einvernahme des Präsidenten der österreichischen Ärztekammer und Präsident der Ärztekammer für Wien, Abstand genommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2238627.1.00