← Österreich

{'item': 'W244 2240084-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 112§ 6§§ 141a§ 38§ 73§ 2§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW244 2240084-1 SpruchW244 2240084-1/15E, W244 2240084-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Wirksamkeit vom 18.04.1994 wurde die Beschwerdeführerin im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Vertragsbedienstete I/a in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 wurde sie im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. Mit Wirksamkeit vom 11.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin der Abteilung III/6 – Studierendenanwaltschaft im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde bis zum Inkrafttreten der durch die damalige Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF, belangte Behörde) am 01.08.2019 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung als Referentin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 in der Ombudsstelle für Studierende verwendet. In der genannten Geschäfts- und Personaleinteilung war für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Verwendung in der Ombudsstelle für Schulen vorgesehen. Mit Schreiben vom 21.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, "wie bereits mündlich bei der Besprechung am 11.10.2019 eingebracht", die "bescheidmäßige Feststellung betreffend meinen Arbeitsplatz, der zur Gänze der Ombudsstelle für Studierende [...] zuzurechnen ist". Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zuteilung zur Ombudsstelle für Schulen aufgrund von Formalfehlern und fehlenden Durchführungsschritten nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, insbesondere weil durch eine Änderung ihrer Zuteilung ihre Aussichten auf den weiteren Karriereverlauf negativ beeinflusst würden. Mit der am 01.05.2020 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung wurde die durch die Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 vorgenommene Mehrfachverwendung der Beschwerdeführerin in der Ombudsstelle für Studierende und der Ombudsstelle für Schulen fortgeschrieben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend ihren Arbeitsplatz mangels Ausführungen darüber, ob der Bescheidantrag bezüglich der in Rede stehenden Personalmaßnahmen zur Klärung deren rechtlicher Qualität als Verwendungsänderung oder im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit als Dienstauftrag gestellt wurde, zu verbessern. In Folge des Verbesserungsauftrags stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2020 folgende Anträge:

  1. a)auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 sowie mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.05.2020 verfügten Zuteilung sowohl zur Ombudsstelle für Studierende als auch zur Ombudsstelle für Schulen wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse des § 38 BDG 1979, in eventu die Feststellung des Fortbestehens der ausschließlichen Verwendung in der Ombudsstelle für Studierende;
  2. a)auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 sowie mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.05.2020 verfügten Zuteilung sowohl zur Ombudsstelle für Studierende als auch zur Ombudsstelle für Schulen wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, BDG 1979, in eventu die Feststellung des Fortbestehens der ausschließlichen Verwendung in der Ombudsstelle für Studierende;
  3. b)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des XXXX vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach sie sowohl in der Ombudsstelle für Studierende als auch in der Ombudsstelle für Schulen ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe;
  4. b)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des römisch 40 vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach sie sowohl in der Ombudsstelle für Studierende als auch in der Ombudsstelle für Schulen ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe;
  5. c)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben vom 29.10.2019 erteilten Weisung, an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des XXXX vom 15.10.2019 zu beantworten;
  6. c)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben vom 29.10.2019 erteilten Weisung, an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des römisch 40 vom 15.10.2019 zu beantworten;
  7. d)auf Feststellung des genauen Arbeitsplatzinhalts (insbesondere einer Arbeitsplatzbeschreibung);
  8. e)auf Feststellung ihrer dienstrechtlichen Stellung. Mit Schreiben vom 31.08.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein, in welcher sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, sowie in der Sache selbst erkennen und den zuvor unter
  9. a)bis
  10. e)genannten Anträgen stattgeben. Mit Bescheid vom 30.11.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.12.2020, stellte die belangte Behörde zum mit Schreiben vom 25.07.2020 verbesserten Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.10.2019 fest, dass die mit Geschäfts- und Personaleinteilung der BMBWF zum 01.08.2019 verfügte Zuweisung zur Dienstleistung auch an die Ombudsstelle für Schulen eine zulässig weisungsförmige (schlichte) Verwendungsänderung darstelle (Spruchpunkt I.). Das Verfahren zur Säumnisbeschwerde vom 31.08.2020 wurde eingestellt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 30.11.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.12.2020, stellte die belangte Behörde zum mit Schreiben vom 25.07.2020 verbesserten Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.10.2019 fest, dass die mit Geschäfts- und Personaleinteilung der BMBWF zum 01.08.2019 verfügte Zuweisung zur Dienstleistung auch an die Ombudsstelle für Schulen eine zulässig weisungsförmige (schlichte) Verwendungsänderung darstelle (Spruchpunkt römisch eins.). Das Verfahren zur Säumnisbeschwerde vom 31.08.2020 wurde eingestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie aus, dass der angefochtene Bescheid von einem als wesentlicher "Protagonist" des bisherigen Verfahrens befangenen Organwalter ergangen sei. Die belangte Behörde habe außerdem jegliche Form der Ermittlungshandlung unterlassen und nicht den gestellten Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahmen bzw. Einvernahme der Beschwerdeführerin entsprochen. Zudem seien dem angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu entnehmen, welche die Wertigkeit der neu hinzukommenden Tätigkeit in Bezug auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin in concreto darlegen würden. Unrichtig gehe die belangte Behörde weiter davon aus, dass durch die rechtswidrig verfügte Doppelzuteilung der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung eintrete. Mit Bescheid vom 10.12.1998 sei das Beamtendienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf "eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr Zentralleitung" begründet worden. Nach ihrem dienstrechtlichen Status sei die Beschwerdeführerin somit zwar für den Zuständigkeitskomplex "Universität", nicht jedoch für den Zuständigkeitskomplex "Schule" dienstzugeteilt. Vor diesem Hintergrund sei umso mehr von einer qualifizierten Verwendungsänderung auszugehen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, eine zulässige (schlichte) Verwendungsänderung erblicke, bedürfe es hierfür in jedem Fall einer individuell-konkreten dienstlichen Weisung; eine solche liege jedoch nicht vor. Zur Säumigkeit der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG aufgrund eines ausschließlichen behördlichen Verschuldens längst abgelaufen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie aus, dass der angefochtene Bescheid von einem als wesentlicher "Protagonist" des bisherigen Verfahrens befangenen Organwalter ergangen sei. Die belangte Behörde habe außerdem jegliche Form der Ermittlungshandlung unterlassen und nicht den gestellten Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahmen bzw. Einvernahme der Beschwerdeführerin entsprochen. Zudem seien dem angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu entnehmen, welche die Wertigkeit der neu hinzukommenden Tätigkeit in Bezug auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin in concreto darlegen würden. Unrichtig gehe die belangte Behörde weiter davon aus, dass durch die rechtswidrig verfügte Doppelzuteilung der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung eintrete. Mit Bescheid vom 10.12.1998 sei das Beamtendienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf "eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr Zentralleitung" begründet worden. Nach ihrem dienstrechtlichen Status sei die Beschwerdeführerin somit zwar für den Zuständigkeitskomplex "Universität", nicht jedoch für den Zuständigkeitskomplex "Schule" dienstzugeteilt. Vor diesem Hintergrund sei umso mehr von einer qualifizierten Verwendungsänderung auszugehen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, eine zulässige (schlichte) Verwendungsänderung erblicke, bedürfe es hierfür in jedem Fall einer individuell-konkreten dienstlichen Weisung; eine solche liege jedoch nicht vor. Zur Säumigkeit der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG aufgrund eines ausschließlichen behördlichen Verschuldens längst abgelaufen sei. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und von zwei Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die gegenständlichen Sach- und Rechtsfragen ausführlich erörtert wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 wurde die Beschwerdeführerin im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. Mit 11.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin der Abteilung III/6 – Studierendenanwaltschaft im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde bis zum Inkrafttreten der durch die belangte Behörde am 01.08.2019 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung als Referentin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 in der Ombudsstelle für Studierende verwendet. Mit Inkrafttreten der genannten Geschäfts- und Personaleinteilung war zusätzlich eine Verwendung in der Ombudsstelle für Schulen vorgesehen, wobei die Zuweisung zur Ombudsstelle für Studierende und zur Ombudsstelle für Schulen jeweils zu 50 Prozent erfolgte. Diese Mehrfachverwendung wurde in der Folge bis dato fortgeschrieben. Die Ombudsstelle für Schulen wurde auf Grundlage von § 5 Abs. 7 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, welches mit 01.01.2019 in Kraft trat, eingerichtet und ist ebenso wie die Ombudsstelle für Studierende dem BMBWF zugeordnet.Die Ombudsstelle für Schulen wurde auf Grundlage von Paragraph 5, Absatz 7, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, welches mit 01.01.2019 in Kraft trat, eingerichtet und ist ebenso wie die Ombudsstelle für Studierende dem BMBWF zugeordnet. Durch die Mehrfachverwendung ist es weder zu einer unterwertigen Verwendung der Beschwerdeführerin gekommen noch ist ihr ein wesentlicher Teil der mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben entzogen worden, wodurch ihr Arbeitsplatz wesentlich verändert worden wäre. Die der Beschwerdeführerin mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 übertragene (teilweise) neue Verwendung ist, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, dem Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig wie die bisherige. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin hat durch die Mehrfachverwendung keine Veränderung erfahren. Dienstort der Beschwerdeführerin ist nach wie vor Wien. Räumlich ist die Beschwerdeführerin im gleichen Gebäude wie die Ombudsstelle für Studierende, jedoch im Verbund mit der Ombudsstelle für Schulen untergebracht. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.09.2021 wurde ein Disziplinarverfahren über die Beschwerdeführerin eingeleitet. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin

§ 112Abs. 2 i

Vm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.09.2021 wurde ein Disziplinarverfahren über die Beschwerdeführerin eingeleitet. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 112, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.
  2. Die Ernennung der Beschwerdeführerin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund und ihre Zuweisung zur Studierendenanwaltschaft im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bzw. zur Ombudsstelle für Studierende im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sind unstrittig und ersteres zudem durch die Beilage./1 zum Verwaltungsakt belegt. Dass mit Inkrafttreten der Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 zusätzlich eine Verwendung der Beschwerdeführerin in der Ombudsstelle für Schulen vorgesehen war, wobei die Zuweisung zur Ombudsstelle für Studierende und zur Ombudsstelle für Schulen jeweils zu 50 Prozent erfolgte, ist unstrittig und in Übereinstimmung mit der im Akt erliegenden genannten Geschäfts- und Personaleinteilung (Beilage ./3 zum Verwaltungsakt). Die Fortschreibung der Mehrfachverwendung wurde von den Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Zur Einrichtung und Zuordnung der Ombudsstelle für Schulen und der Ombudsstelle für Studierende ist auf das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I 138/2017, idgF und auf das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I 74/2011, idgF zu verweisen.Zur Einrichtung und Zuordnung der Ombudsstelle für Schulen und der Ombudsstelle für Studierende ist auf das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, idgF und auf das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2011,, idgF zu verweisen. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit des mit dem durch die Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatzes beruhen die Feststellungen insbesondere auf einem Vergleich zwischen der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.12.2012 (vgl. Beilage ./12 zum Verwaltungsakt) einerseits, deren Richtigkeit die Parteien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigten (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls), und der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.08.2019 (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) andererseits. Die zuletzt genannte Arbeitsplatzbeschreibung bildet die Mehrfachverwendung ab. Soweit sie sich auf die Ombudsstelle für Studierende bezieht, sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.08.2019 dargelegten Aufgaben fast zur Gänze mit jenen in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.12.2012 ident. Es kam auf Basis der genannten Arbeitsplatzbeschreibung zu keinem Wegfall von Aufgaben. Soweit geringfügige Abweichungen vom im Übrigen identen Wortlaut bestehen, können diese als Konkretisierungen von anderen Aufgaben (zB Spiegelstriche 2, 3 und 4) gewertet werden; neu hinzugekommen ist lediglich die Mitarbeit bei der Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem Gesamtbild jedoch nicht zu einer Veränderung der Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Aufgaben führt. Soweit sich die Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.08.2019 auf die Ombudsstelle für Studierende bezieht, stellt sie, soweit die Aufgaben nicht ohnehin gleichlautend sind, im Wesentlichen lediglich eine Adaptierung der Aufgaben an den Schulbereich dar.Hinsichtlich der Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit des mit dem durch die Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatzes beruhen die Feststellungen insbesondere auf einem Vergleich zwischen der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.12.2012 vergleiche Beilage ./12 zum Verwaltungsakt) einerseits, deren Richtigkeit die Parteien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigten (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls), und der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.08.2019 vergleiche Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) andererseits. Die zuletzt genannte Arbeitsplatzbeschreibung bildet die Mehrfachverwendung ab. Soweit sie sich auf die Ombudsstelle für Studierende bezieht, sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.08.2019 dargelegten Aufgaben fast zur Gänze mit jenen in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.12.2012 ident. Es kam auf Basis der genannten Arbeitsplatzbeschreibung zu keinem Wegfall von Aufgaben. Soweit geringfügige Abweichungen vom im Übrigen identen Wortlaut bestehen, können diese als Konkretisierungen von anderen Aufgaben (zB Spiegelstriche 2, 3 und 4) gewertet werden; neu hinzugekommen ist lediglich die Mitarbeit bei der Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem Gesamtbild jedoch nicht zu einer Veränderung der Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Aufgaben führt. Soweit sich die Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.08.2019 auf die Ombudsstelle für Studierende bezieht, stellt sie, soweit die Aufgaben nicht ohnehin gleichlautend sind, im Wesentlichen lediglich eine Adaptierung der Aufgaben an den Schulbereich dar. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie würde faktisch in der Ombudsstelle für Studierende zunehmend von Aufgaben ausgeschlossen und sowohl in der Ombudsstelle für Studierende als auch in der Ombudsstelle für Schulen nur mehr "niedrige Sachbearbeitertätigkeiten" (Seite 3 f des Verhandlungsprotokolls; vgl. auch Seite 8 der Beschwerde) zugewiesen bekommen, ist ihr zum einen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach einem Beamten kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zukommt (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der von ihr empfundene sukzessive Ausschluss von Aufgaben in der Ombudsstelle für Studierende bereits vor der Mehrfachverwendung mit der Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 ihren Ausgang nahm (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), weshalb sie mit dieser nicht ursprünglich in Zusammenhang stehen kann. Auf der faktischen Ebene ist zudem auf zahlreiche Konflikte sowohl in der Ombudsstelle für Studierende als auch in der Ombudsstelle für Schulen zu verweisen, die letztlich in ein Disziplinarverfahren und eine Suspendierung mündeten. Diverse im Akt befindliche Schriftstücke wie auch das in der mündlichen Verhandlung gezeichnete Stimmungsgesamtbild zeugen von einem gegenseitig zerrütteten Vertrauensverhältnis. Ohne dem Ergebnis des Disziplinarverfahrens vorzugreifen, stehen jedenfalls, wie auch in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck kam, starke gegenseitige Vorwürfe auf persönlicher Ebene im Raum, die notgedrungen faktisch in der Zusammenarbeit Niederschlag finden. Diese Beeinträchtigung der persönlichen wie fachlichen Zusammenarbeit kann jedoch nicht einem dauerhaften Entzug von Aufgaben gleichgehalten werden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung der Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit des mit dem durch die Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatzes in erster Linie auf die schlüssigen und von der belangten Behörde für richtig erklärten Arbeitsplatzbeschreibungen stützt. Diese Arbeitsplatzbeschreibungen geben keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Neubewertung des Arbeitsplatzes.Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie würde faktisch in der Ombudsstelle für Studierende zunehmend von Aufgaben ausgeschlossen und sowohl in der Ombudsstelle für Studierende als auch in der Ombudsstelle für Schulen nur mehr "niedrige Sachbearbeitertätigkeiten" (Seite 3 f des Verhandlungsprotokolls; vergleiche auch Seite 8 der Beschwerde) zugewiesen bekommen, ist ihr zum einen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach einem Beamten kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zukommt (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der von ihr empfundene sukzessive Ausschluss von Aufgaben in der Ombudsstelle für Studierende bereits vor der Mehrfachverwendung mit der Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 ihren Ausgang nahm (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), weshalb sie mit dieser nicht ursprünglich in Zusammenhang stehen kann. Auf der faktischen Ebene ist zudem auf zahlreiche Konflikte sowohl in der Ombudsstelle für Studierende als auch in der Ombudsstelle für Schulen zu verweisen, die letztlich in ein Disziplinarverfahren und eine Suspendierung mündeten. Diverse im Akt befindliche Schriftstücke wie auch das in der mündlichen Verhandlung gezeichnete Stimmungsgesamtbild zeugen von einem gegenseitig zerrütteten Vertrauensverhältnis. Ohne dem Ergebnis des Disziplinarverfahrens vorzugreifen, stehen jedenfalls, wie auch in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck kam, starke gegenseitige Vorwürfe auf persönlicher Ebene im Raum, die notgedrungen faktisch in der Zusammenarbeit Niederschlag finden. Diese Beeinträchtigung der persönlichen wie fachlichen Zusammenarbeit kann jedoch nicht einem dauerhaften Entzug von Aufgaben gleichgehalten werden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung der Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit des mit dem durch die Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatzes in erster Linie auf die schlüssigen und von der belangten Behörde für richtig erklärten Arbeitsplatzbeschreibungen stützt. Diese Arbeitsplatzbeschreibungen geben keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Neubewertung des Arbeitsplatzes. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Verschlechterung insbesondere darin erblickt, dass sie durch die Mehrfachverwendung ihre Weisungsfreiheit in der Ombudsstelle für Studierende verliere, ist ihr zu entgegnen, dass sie als Referentin in der Ombudsstelle für Studierende ebenso wie in der Ombudsstelle für Schulen den Weisungen ihrer Fach- und Dienstvorgesetzten zu entsprechen hat und somit in ihrer Tätigkeit in der Ombudsstelle für Studierende keineswegs weisungsfrei agiert bzw. agiert hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Eine Verschlechterung ihrer Verwendung kann insoweit folglich nicht erkannt werden. Dass die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin durch die Mehrfachverwendung keine Veränderung erfahren hat, ist im Verfahren unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zum Dienstort der Beschwerdeführerin beruht auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seiten 4 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Die genannten Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde erliegen im Akt (Beilage ./6 zum Verhandlungsprotokoll).
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Vorab ist zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich der den angefochtenen Bescheid erlassende Organwalter wegen Befangenheit vertreten lassen hätte müssen, festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung allenfalls befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht als unabhängiges Gericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091, mwH).Vorab ist zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich der den angefochtenen Bescheid erlassende Organwalter wegen Befangenheit vertreten lassen hätte müssen, festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung allenfalls befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht als unabhängiges Gericht geführtes Verfahren saniert werden vergleiche VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091, mwH). 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten (auszugsweise) wie folgt: "Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)-
(6)[...]
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)-
(10)[...]" "Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)[...]" 3.1.2. Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es läge im vorliegenden Fall eine Versetzung

38 BDG 1979 vor, Folgendes auszuführen: Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 BDG geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Dienststellen sind nach § 278 Abs. 1 BDG 1979 die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit. Eine Dienststelle muss demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; § 38 Abs. 1 BDG geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus (vgl. VwGH 13.04.1994, 90/12/0298).Der Versetzungsbegriff des Paragraph 38, Absatz eins, BDG geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Dienststellen sind nach Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit. Eine Dienststelle muss demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; Paragraph 38, Absatz eins, BDG geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus vergleiche VwGH 13.04.1994, 90/12/0298). Das Vorliegen einer anderen Dienststelle im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG ist aber auch dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort. Sogar die Verlegung der gesamten Dienststelle oder eines Dienststellenteils an einen anderen Dienstort wird von der Rechtsprechung als eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG qualifiziert. Diese Qualifikation kommt einer innerhalb desselben Dienstortes vorgenommenen Verlegung des Amtssitzes oder einer Dislozierung von Dienststellenteilen nicht zu (vgl. zB VwGH 13.04.1994, 90/12/0298).Das Vorliegen einer anderen Dienststelle im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, BDG ist aber auch dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort. Sogar die Verlegung der gesamten Dienststelle oder eines Dienststellenteils an einen anderen Dienstort wird von der Rechtsprechung als eine Versetzung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, BDG qualifiziert. Diese Qualifikation kommt einer innerhalb desselben Dienstortes vorgenommenen Verlegung des Amtssitzes oder einer Dislozierung von Dienststellenteilen nicht zu vergleiche zB VwGH 13.04.1994, 90/12/0298). Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist weiterhin der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugeordnet, Dienstort der Beschwerdeführerin ist nach wie vor Wien. Eine Dislozierung des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitszimmers innerhalb des Amtsgebäudes ein und derselben Dienststelle ist vor dem Hintergrund der oben genannten höchstgerichtlichen Judikatur keiner Änderung der Dienststelle gleichzuhalten. Da es folglich im vorliegenden Fall weder zu einer Änderung der Dienststelle noch zu einer Änderung des Dienstortes gekommen ist, scheidet das Vorliegen einer Versetzung nach § 38 BDG 1979 von vornherein aus.Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist weiterhin der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugeordnet, Dienstort der Beschwerdeführerin ist nach wie vor Wien. Eine Dislozierung des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitszimmers innerhalb des Amtsgebäudes ein und derselben Dienststelle ist vor dem Hintergrund der oben genannten höchstgerichtlichen Judikatur keiner Änderung der Dienststelle gleichzuhalten. Da es folglich im vorliegenden Fall weder zu einer Änderung der Dienststelle noch zu einer Änderung des Dienstortes gekommen ist, scheidet das Vorliegen einer Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 von vornherein aus. 3.1.3. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei der erstmals mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 verfügten Mehrfachverwendung der Beschwerdeführerin einerseits in der Ombudsstelle für Studierende und andererseits in der Ombudsstelle für Schulen um eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung, die

§ 38Abs.

7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen ist, oder um eine schlichte Verwendungsänderung, deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen hat, handelt. 3.1.3. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei der erstmals mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 verfügten Mehrfachverwendung der Beschwerdeführerin einerseits in der Ombudsstelle für Studierende und andererseits in der Ombudsstelle für Schulen um eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung, die

Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen ist, oder um eine schlichte Verwendungsänderung, deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen hat, handelt. Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nach § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

Abs. 3 leg.cit. ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

Absatz 3, leg.cit. ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und damit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. Bis zum Inkrafttreten der am 01.08.2019 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung wurde die Beschwerdeführerin als Referentin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 in der Ombudsstelle für Studierende verwendet. Seit Inkrafttreten der genannten Geschäfts- und Personaleinteilung erfolgt zusätzlich eine Verwendung in der Ombudsstelle für Schulen. Durch die vorgenommene Mehrfachverwendung wurde an der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung der Beschwerdeführerin keine Änderung vorgenommen. Sie wird unverändert als Referentin des Allgemeiner Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 verwendet und besoldet. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (vgl. VwGH 15.12.2010, 2006/12/0023). Eine solche konnte aus den oben dargelegten Erwägungen gegenständlich jedoch nicht festgestellt werden. Im Übrigen kommt – wie erwähnt – dem Beamten kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196).Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge vergleiche VwGH 15.12.2010, 2006/12/0023). Eine solche konnte aus den oben dargelegten Erwägungen gegenständlich jedoch nicht festgestellt werden. Im Übrigen kommt – wie erwähnt – dem Beamten kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196). Zum Tatbestandsmerkmal der Laufbahnverschlechterung nach § 40 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 wird bemerkt, dass dieses Kriterium nur noch für die im Dienstklassensystem verbleibenden Nichtoptanten Bedeutung hat ("Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe"; vgl. dazu RV 1577 BlgNR

  1. GP, 158). Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argument, durch die Mehrfachverwendung würden ihre Karrierechancen gemindert, geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen stellt der Nichteintritt der subjektiven Erwartung eines Beamten, eine höherwertige Funktion zu erhalten, keine Verschlechterung seiner Laufbahn dar (vgl. in diesem Sinne zB VwGH 13.03.2002, 2001/12/0197).Zum Tatbestandsmerkmal der Laufbahnverschlechterung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 wird bemerkt, dass dieses Kriterium nur noch für die im Dienstklassensystem verbleibenden Nichtoptanten Bedeutung hat ("Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe"; vergleiche dazu Regierungsvorlage 1577 BlgNR
  2. GP, 158). Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argument, durch die Mehrfachverwendung würden ihre Karrierechancen gemindert, geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen stellt der Nichteintritt der subjektiven Erwartung eines Beamten, eine höherwertige Funktion zu erhalten, keine Verschlechterung seiner Laufbahn dar vergleiche in diesem Sinne zB VwGH 13.03.2002, 2001/12/0197). Es ist daher festzuhalten, dass die erfolgte Mehrfachverwendung der Beschwerdeführerin in der Ombudsstelle für Studierende und der Ombudsstelle für Schulen keine versetzungsgleiche qualifizierte Verwendungsänderung bewirkt hat, die bescheidmäßig zu verfügen gewesen wäre. Ihre Anordnung hat daher durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen. 3.1.
  3. Ausgehend von diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Geschäfts- und Personaleinteilung ein geeignetes Mittel ist, eine schlichte Verwendungsänderung zu verfügen. Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. Die Geschäfts- und Personaleinteilung eines Bundesministeriums regelt seine Gliederung, die Aufteilung der zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sowie die Zuteilung der einzelnen Bediensteten zu den Organisationseinheiten des Bundesministeriums (vgl. § 7 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBI. 76/1986, idgF). Diese ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen.Die Geschäfts- und Personaleinteilung eines Bundesministeriums regelt seine Gliederung, die Aufteilung der zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sowie die Zuteilung der einzelnen Bediensteten zu den Organisationseinheiten des Bundesministeriums vergleiche Paragraph 7, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBI. 76 aus 1986,, idgF). Diese ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen. Die Geschäfts- und Personaleinteilung stellt eine Verwaltungsverordnung (generelle Weisung) des mit Organisationsgewalt ausgestatteten Organs (Bundesminister) dar, die, wie aus § 7 Abs. 12 BMG ausdrücklich hervorgeht, nicht in subjektive Rechte von Normunterworfenen eingreift. Die Geschäfts- und Personaleinteilung ist als solche für alle Bediensteten des Ressorts direkt wirksam und verbindlich. Gleiches gilt im Übrigen für die nach § 9 BMG zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäfts- und Personaleinteilung als generelle Anordnung nimmt daher eine wirksame Aufgabenzuweisung vor.Die Geschäfts- und Personaleinteilung stellt eine Verwaltungsverordnung (generelle Weisung) des mit Organisationsgewalt ausgestatteten Organs (Bundesminister) dar, die, wie aus Paragraph 7, Absatz 12, BMG ausdrücklich hervorgeht, nicht in subjektive Rechte von Normunterworfenen eingreift. Die Geschäfts- und Personaleinteilung ist als solche für alle Bediensteten des Ressorts direkt wirksam und verbindlich. Gleiches gilt im Übrigen für die nach Paragraph 9, BMG zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäfts- und Personaleinteilung als generelle Anordnung nimmt daher eine wirksame Aufgabenzuweisung vor. 3.1.
  4. Im Ergebnis handelt es sich daher bei der mit der Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 verfügten Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung auch an die Ombudsstelle für Schulen um eine zulässige weisungsförmige (schlichte) Verwendungsänderung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  5. Zum Verfahren über die Säumnisbeschwerde: 3.2.1.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b leg.cit.) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.3.2.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b, leg.cit.) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

§ 2Abs. 1 Z 2 COVID-19-Vw

BG ist die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsrechtlich festgelegten Höchstfristen nicht einzurechnen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG ist die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsrechtlich festgelegten Höchstfristen nicht einzurechnen.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen. 3.2.2. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin zunächst "die bescheidmäßige Feststellung betreffend meinen Arbeitsplatz, der zur Gänze der Ombudsstelle für Studierende [...] zuzurechnen ist". Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Antrag – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – erstmals bereits am 11.10.2019 mündlich im Rahmen einer Dienstbesprechung oder – wie von der belangten Behörde vorgebracht – erstmals am 21.11.2019 schriftlich gestellt wurde, zumal auch für die Beschwerdeführerin die Identität der "Anträge" außer Frage steht (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In jedem Fall war nämlich mit dem Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde vom 31.08.2020, am 03.09.2020, Säumnis iSd § 73 AVG hinsichtlich dieses Antrags eingetreten.Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Antrag – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – erstmals bereits am 11.10.2019 mündlich im Rahmen einer Dienstbesprechung oder – wie von der belangten Behörde vorgebracht – erstmals am 21.11.2019 schriftlich gestellt wurde, zumal auch für die Beschwerdeführerin die Identität der "Anträge" außer Frage steht vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In jedem Fall war nämlich mit dem Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde vom 31.08.2020, am 03.09.2020, Säumnis iSd Paragraph 73, AVG hinsichtlich dieses Antrags eingetreten. 3.2.3. In Folge eines Verbesserungsauftrages stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2020 folgende Anträge:

  1. a)auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 sowie mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.05.2020 verfügten Zuteilung sowohl zur Ombudsstelle für Studierende als auch zur Ombudsstelle für Schulen wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse des § 38 BDG 1979, in eventu die Feststellung des Fortbestehens der ausschließlichen Verwendung in der Ombudsstelle für Studierende;
  2. a)auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 sowie mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.05.2020 verfügten Zuteilung sowohl zur Ombudsstelle für Studierende als auch zur Ombudsstelle für Schulen wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, BDG 1979, in eventu die Feststellung des Fortbestehens der ausschließlichen Verwendung in der Ombudsstelle für Studierende;
  3. b)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des XXXX vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach sie sowohl in der Ombudsstelle für Studierende als auch in der Ombudsstelle für Schulen ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe;
  4. b)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des römisch 40 vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach sie sowohl in der Ombudsstelle für Studierende als auch in der Ombudsstelle für Schulen ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe;
  5. c)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben vom 29.10.2019 erteilten Weisung, an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des XXXX vom 15.10.2019 zu beantworten;
  6. c)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben vom 29.10.2019 erteilten Weisung, an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des römisch 40 vom 15.10.2019 zu beantworten;
  7. d)auf Feststellung des genauen Arbeitsplatzinhalts (insbesondere einer Arbeitsplatzbeschreibung);
  8. e)auf Feststellung ihrer dienstrechtlichen Stellung. 3.2.4. Die belangte Behörde deutet im angefochtenen Bescheid die unter
  9. b)bis
  10. e)genannten Anträge nicht als Konkretisierung des ursprünglich gestellten Antrags, sondern als Neuanträge. Dieser Deutung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an: 3.2.5. Der verfahrenseinleitende Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung betreffend meinen Arbeitsplatz, der zur Gänze der Ombudsstelle für Studierende [...] zuzurechnen ist" zielt schon seinem Wortlaut nach eindeutig auf die Frage ab, welcher Organisationseinheit der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugewiesen ist. Dafür spricht auch die Begründung im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.10.2019, wonach sie davon ausgehe, dass die Zuteilung zur Ombudsstelle für Schulen aufgrund von Formalfehlern und fehlenden Durchführungsschritten nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Der in Folge eines Verbesserungsauftrags mit Schreiben vom 25.06.2020 gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 sowie mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.05.2020 verfügten Zuteilung sowohl zur Ombudsstelle für Studierende als auch zur Ombudsstelle für Schulen wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse des § 38 BDG 1979 präzisiert folglich den verfahrenseinleitenden Antrag in zulässiger Weise insoweit, als er seinem Inhalt nach als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die gebotenen Formerfordernisse der verfügten Mehrfachverwendung der Beschwerdeführerin zu werten ist. 3.2.5. Der verfahrenseinleitende Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung betreffend meinen Arbeitsplatz, der zur Gänze der Ombudsstelle für Studierende [...] zuzurechnen ist" zielt schon seinem Wortlaut nach eindeutig auf die Frage ab, welcher Organisationseinheit der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugewiesen ist. Dafür spricht auch die Begründung im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.10.2019, wonach sie davon ausgehe, dass die Zuteilung zur Ombudsstelle für Schulen aufgrund von Formalfehlern und fehlenden Durchführungsschritten nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Der in Folge eines Verbesserungsauftrags mit Schreiben vom 25.06.2020 gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 sowie mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.05.2020 verfügten Zuteilung sowohl zur Ombudsstelle für Studierende als auch zur Ombudsstelle für Schulen wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, BDG 1979 präzisiert folglich den verfahrenseinleitenden Antrag in zulässiger Weise insoweit, als er seinem Inhalt nach als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die gebotenen Formerfordernisse der verfügten Mehrfachverwendung der Beschwerdeführerin zu werten ist. Über diesen Antrag spricht die belangte Behörde mit am 30.11.2020 erlassenem Bescheid innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG ab, sodass insoweit die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde zu Recht erfolgt ist.Über diesen Antrag spricht die belangte Behörde mit am 30.11.2020 erlassenem Bescheid innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ab, sodass insoweit die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde zu Recht erfolgt ist. 3.2.6. Zweifelsohne stehen auch die weiteren mit Schreiben vom 25.06.2020 gestellten Anträge in einem mehr oder weniger losen inhaltlichen Zusammenhang mit dem soeben genannten. Es ist der belangten Behörde jedoch beizupflichten, dass sie die "Sache" des ursprünglichen Antrags überschreiten und daher als neue Anträge zu werten sind. Dies gilt zum einen für die Fragen der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes, welche, zumal sie die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben, eine das Wesen des verfahrenseinleitenden Antrags verändernde Antragsmodifikation darstellen. Es gilt aber auch für die Frage der Rechtmäßigkeit von individuellen Weisungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 ergangen sind. Dafür spricht neben der klaren Abgrenzbarkeit der sich hier stellenden Rechtsfragen insbesondere, dass die Beschwerdeführerin behauptet, den ursprünglichen Antrag bereits am 11.10.2021 mündlich gestellt zu haben, während die hier in Rede stehenden Weisungen erst nach diesem Datum ergangen sind, sodass diese als bloße Präzisierungen eines (zunächst) undeutlichen Antrags von vornherein ausscheiden. Da es sich folglich um erstmals am 25.06.2020 gestellte Neuanträge handelt, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 03.09.2020 Säumnis noch nicht eingetreten. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG Anm 6).Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 8, VwGVG Anmerkung 6). 3.2.7. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. und 3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. und 3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2240084.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.