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{'item': 'W252 2223778-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW252 2223778-1 Spruch, , W252 2223778-1/20E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkte I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2019, Zl. 1231812005-190544053, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkte römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2019, Zl. 1231812005-190544053, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX alias XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, wird festgestellt, dass römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W252.2223778.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.