4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: der Erziehungsberechtigte sei mit der Schulnachricht der BF nicht einverstanden und sei die Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die BF habe vollständig und rechtzeitig alle angeforderten Arbeitsaufträge der Schule gemacht und erfüllt. Deshalb stelle die Herstellung des Falles „4“ oder „Nicht beurteilt“ für die BF eine Rechtswidrigkeit dar.2. Gegen diese Schulnachricht erhob die BF über ihren Erziehungsberechtigten DI römisch 40 am 11.02.2022 (per Schreiben, eingelangt am 16.02.2022) einen mit "Beschwerde und Widerspruch
Paragraphen 71, ff Schulunterrichtsgesetzes" titulierten Widerspruch an das römisch 40 ). Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: der Erziehungsberechtigte sei mit der Schulnachricht der BF nicht einverstanden und sei die Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die BF habe vollständig und rechtzeitig alle angeforderten Arbeitsaufträge der Schule gemacht und erfüllt. Deshalb stelle die Herstellung des Falles „4“ oder „Nicht beurteilt“ für die BF eine Rechtswidrigkeit dar. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion Salzburg den Widerspruch vom 11.02.2022 (eingelangt am 16.02.2022) gegen die Schulnachricht vom 11.02.2022 als unzulässig zurück. Begründend führte die Bildungsdirektion aus, dass gegen eine Schulnachricht kein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Angelegenheiten, die einem Widerspruch zugänglich seien, seien in den §§ 70 und 71 SchUG abschließend geregelt, die Schulnachrichten würden nicht dazugehören. Diese würden
UG lediglich Informationen darstellen und seien keine Entscheidungen der Schule bzw. der Klassenkonferenz.Begründend führte die Bildungsdirektion aus, dass gegen eine Schulnachricht kein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Angelegenheiten, die einem Widerspruch zugänglich seien, seien in den Paragraphen 70 und 71 SchUG abschließend geregelt, die Schulnachrichten würden nicht dazugehören. Diese würden
Paragraph 19, Absatz 2, SchUG lediglich Informationen darstellen und seien keine Entscheidungen der Schule bzw. der Klassenkonferenz. 4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird - zusätzlich zu den Ausführungen im Widerspruch - Folgendes vorgebracht: die Klassenkonferenz in Bezug auf die betreffende Schulnachricht sei am 07.02.2022 gewesen, sohin sei die Schulnachricht das Ergebnis der Entscheidung der Klassenkonferenz gewesen.
AVG sei es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung habe die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig sei. Die zuständige Schulbehörde habe kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, um fallbezogen alle relevanten Tatsachen zu erhalten. Dies sei ein klarer Mangel des Verfahrens. Es sei diesbezüglich nicht nur ein Widerspruch eingebracht worden, sondern auch eine Beschwerde gegen das Verhalten der Schule und der Schulleitung. Gegen die - in der Beschwerde angeführten - Missstände müsse es ein Rechtsmittel geben, die Bildungsdirektion habe jedoch keine Schritte unternommen, um solche Verstöße zu prüfen und habe nur den Widerspruch zurückgewiesen. Dies stelle einen eindeutigen Verfahrensmangel und Verfahrensfehler dar. 4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird - zusätzlich zu den Ausführungen im Widerspruch - Folgendes vorgebracht: die Klassenkonferenz in Bezug auf die betreffende Schulnachricht sei am 07.02.2022 gewesen, sohin sei die Schulnachricht das Ergebnis der Entscheidung der Klassenkonferenz gewesen.
Paragraph 37, AVG sei es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung habe die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig sei. Die zuständige Schulbehörde habe kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, um fallbezogen alle relevanten Tatsachen zu erhalten. Dies sei ein klarer Mangel des Verfahrens. Es sei diesbezüglich nicht nur ein Widerspruch eingebracht worden, sondern auch eine Beschwerde gegen das Verhalten der Schule und der Schulleitung. Gegen die - in der Beschwerde angeführten - Missstände müsse es ein Rechtsmittel geben, die Bildungsdirektion habe jedoch keine Schritte unternommen, um solche Verstöße zu prüfen und habe nur den Widerspruch zurückgewiesen. Dies stelle einen eindeutigen Verfahrensmangel und Verfahrensfehler dar.
UG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
Paragraph 70, Absatz eins, SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
12,e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen
Paragraph 18, Absatz 12,,
UG hat die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung zu enthalten:
Paragraph 70, Absatz 4, SchUG hat die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung zu enthalten:
UG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
UG ist gegen die Entscheidung,
Paragraph 71, Absatz 2, SchUG ist gegen die Entscheidung,
6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung
6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung
Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung
Paragraph 20, Absatz 6 a,), d) dass die Aufnahmsprüfung
4 nicht bestanden worden ist,d) dass die Aufnahmsprüfung
Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen
Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
UG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
UG ist ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.
Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz SchUG ist ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.
UG hat die Schulnachricht die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten.
Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz SchUG hat die Schulnachricht die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 18,) zu enthalten. 3.1.
UG finden auf ihre Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 71 SchUG).Schulen sind unselbständige Anstalten.
Paragraph 70, SchUG finden auf ihre Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
UG vorgesehen (vgl. wiederum VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen
UG, die einem Widerspruch zugänglich sind).Bei der Schulnachricht handelt es sich vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Gegen eine solche Information an die Eltern ist folglich auch kein Widerspruch
Paragraph 71, SchUG vorgesehen vergleiche wiederum VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen
Paragraph 71, SchUG, die einem Widerspruch zugänglich sind). Da es sich bei der Schulnachricht nicht um eine Entscheidung handelt und damit auch nicht um einen "Bescheid", gehen auch die Ausführungen der BF zur Möglichkeit eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde in Zusammenhang mit einem Widerspruch ins Leere. Soweit die BF auf eine Verletzung des AVG in diesem Rahmen Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass
UG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG auf Verfahren von Schulen keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Schulnachricht existieren keine diesbezüglichen Regelungen in den einschlägigen Materiengesetzen, eine Abänderung bzw. Neuausstellung derselben ist weder nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen noch nach besonderen schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Da es sich bei der Schulnachricht nicht um eine Entscheidung handelt und damit auch nicht um einen "Bescheid", gehen auch die Ausführungen der BF zur Möglichkeit eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde in Zusammenhang mit einem Widerspruch ins Leere. Soweit die BF auf eine Verletzung des AVG in diesem Rahmen Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass
Paragraph 70, SchUG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG auf Verfahren von Schulen keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Schulnachricht existieren keine diesbezüglichen Regelungen in den einschlägigen Materiengesetzen, eine Abänderung bzw. Neuausstellung derselben ist weder nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen noch nach besonderen schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Eine Änderung der Schulnachricht in dem von der BF gewünschten Sinn durch die zuständige Schule ist zwar nicht ausgeschlossen, es besteht aber kein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule (vgl. dazu BVwG 04.06.2019, W203 2216367-1), zumal noch anzumerken ist, dass den Ausführungen der BF auch nicht zu entnehmen war, welchen Inhalt sie in der Schulnachricht stattdessen konkret begehrt hätte.Eine Änderung der Schulnachricht in dem von der BF gewünschten Sinn durch die zuständige Schule ist zwar nicht ausgeschlossen, es besteht aber kein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule vergleiche dazu BVwG 04.06.2019, W203 2216367-1), zumal noch anzumerken ist, dass den Ausführungen der BF auch nicht zu entnehmen war, welchen Inhalt sie in der Schulnachricht stattdessen konkret begehrt hätte. Die Bildungsdirektion Salzburg hat somit den Widerspruch der BF gegen die Schulnachricht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Entscheidung, selbiges gilt für die beantragte Verfahrenshilfe. 3.1.4. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Widerspruch gegen eine Schulnachricht unzulässig ist, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Widerspruch gegen eine Schulnachricht unzulässig ist, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2253629.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.