G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist
Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der BF beantragte am 23.11.2015 vor der PI Heiligenkreuz (Burgenland) internationalen Schutz und brachte zum Fluchtgrund vor: „Religionswechsel“. In seinen Befragungen vor dem BFA am 20.09.2017 und am 26.07.2018 gab er im Wesentlichen an, im Iran eine Hauskirche besucht zu haben. Er sei von einem anderen Hauskirchenmitglied gewarnt worden, dass ein Mitglied verhaftet worden sei. Nach 14 Tagen sei er aus dem Iran geflüchtet. In Österreich sei er am 16.04.2017 nach einer Taufvorbereitung in der XXXX Gemeinde getauft worden. Der BF legte weiters Urkunden zu Integration und Sprachkenntnissen vor. In seinen Befragungen vor dem BFA am 20.09.2017 und am 26.07.2018 gab er im Wesentlichen an, im Iran eine Hauskirche besucht zu haben. Er sei von einem anderen Hauskirchenmitglied gewarnt worden, dass ein Mitglied verhaftet worden sei. Nach 14 Tagen sei er aus dem Iran geflüchtet. In Österreich sei er am 16.04.2017 nach einer Taufvorbereitung in der römisch 40 Gemeinde getauft worden. Der BF legte weiters Urkunden zu Integration und Sprachkenntnissen vor. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Ausreisefrist gesetzt. Nach den Feststellungen stehe die Identität des BF nicht zweifelsfrei fest, ebensowenig, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Die Aussagen des BF seien nicht glaubwürdig und widersprüchlich gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem primären Antrag, dem BF Asyl zuzuerkennen. Neben umfangreicher Darlegung der Situation im Iran ging die Beschwerde auf die Beweiswürdigung ein und es wurde ergänzendes Vorbringen erstattet. Der BF machte in weiterer Folge weitere Eingaben und legte Unterlagen vor. Es folgte weiters ein Vollmachtswechsel. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 wurden der BF sowie die Zeugen XXXX und Mag. XXXX befragt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 wurden der BF sowie die Zeugen römisch 40 und Mag. römisch 40 befragt. Aufgrund des Akteninhalts im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der BF entstammt auch einer muslimischen Familie aus Gilan. Er war nach seiner Schulausbildung in verschiedenen Berufen (Bau, Näher und Koch) in verschiedenen Orten des Iran, u.a. der Insel Kish, tätig. Nicht festgestellt werden konnte, dass er im Iran Hauskirchen besuchte, ihm in diesen Zusammenhang Schwierigkeiten bekannt wurden und er aufgrund dessen den Iran verließ. Der BF reiste ohne gültige Einreisepapiere „mit der großen Flüchtlingswelle“ 2015 über die Türkei und die sogenannte Balkanroute nach Österreich und beantrage am 23.11.2015 Asyl. Er hielt sich in wechselnden Flüchtlingsquartieren in Wien auf. Im Verlaufe seines Aufenthaltes fand der BF etwa Anfang 2017 zur XXXX Gemeinde in XXXX , besuchte dort einige Monate einen Taufvorbereitungskurs und wurde am 16.04.2017 mit etwa 15 weiteren Farsisprechern evangelisch getauft. Er besuchte auch weiters die Gottesdienste dieser Gemeinde bis etwa Mitte
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das „Forum Internum“ zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein („Forum Externum“). Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB VfSlg. 19.837/2013 und VfGH 22.9.2014, U 2193/2013). Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB VfSlg. 19.837 aus 2013, und VfGH 22.9.2014, U 2193 aus 2013,). Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von – allfälligen – Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Durch die dargestellten Beweisergebnisse kam eine Widerlegung einer inneren Hinwendung zum Christentum angesichts des objektiven Umstandes der äußeren Konversion durch die Taufe nicht hervor. Im Rahmen der ins Detail gehenden Befragung ist von einer inneren Konversion des BF im Sinne der dargestellten Rechtsprechung der Höchstgerichte auszugehen, aufgrund derer vor dem Hintergrund der dargestellten Länderberichte zum Iran ein Nachfluchtgrund im Sinne einer Verfolgung wegen Religion vorliegt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art 133 Abs. 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher
GVG in gekürzter Form erfolgen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2204651.1.00
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