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{'item': 'W278 2253134-2'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§§ 83§ 18§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW278 2253134-2 Spruch, W278 2253134-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV wird der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers abgewiesen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV wird der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist ein Staatsangehöriger Ägyptens und wurde am XXXX in Kairo geboren. Er reiste 2016 als Angehöriger einer rumänisch und ungarischen Staatsangehörigen, seiner damaligen und am XXXX .2020 rechtskräftig geschiedenen Gattin, die ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nahm, in das Bundesgebiet ein. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfügte er bis zum XXXX 2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer war insgesamt knapp 7 Monate geringfügig und sechs Monate vollversichert im Bundesgebiet beschäftigt.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist ein Staatsangehöriger Ägyptens und wurde am römisch 40 in Kairo geboren. Er reiste 2016 als Angehöriger einer rumänisch und ungarischen Staatsangehörigen, seiner damaligen und am römisch 40 .2020 rechtskräftig geschiedenen Gattin, die ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nahm, in das Bundesgebiet ein. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfügte er bis zum römisch 40 2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer war insgesamt knapp 7 Monate geringfügig und sechs Monate vollversichert im Bundesgebiet beschäftigt.
  3. Im zentralen Melderegister scheinen Meldungen von 04.01.2016 bis 26.01.2018, von 08.04.2018 bis 21.08.2018 und von 05.05.2019 bis laufend auf. Seit 26.01.2018 verfügt der BF über keinen Wohnsitz, ausgenommen in Polizeianhaltezentren oder Justizanstalten.
  4. Der BF war von 08.04.2018 bis 07.08.2018 in der JA XXXX in Untersuchungshaft und wurde am 07.08.2018 vom XXXX

§§ 83, 84 St

GB, § 107 StGB, § 127 StGB, § 269 StGB, § 297 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Nach seiner Gerichtsverhandlung wurde er aus der Anhaltung entlassen, da ihm die Dauer der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wurde. Der BF wurde am selben Tag aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und ins PAZ überstellt, einvernommen und mit Bescheid des BFA vom 08.08.2018, Zl. XXXX über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.3. Der BF war von 08.04.2018 bis 07.08.2018 in der JA römisch 40 in Untersuchungshaft und wurde am 07.08.2018 vom römisch 40

Paragraphen 83, 84, StGB, Paragraph 107, StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 269, StGB, Paragraph 297, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Nach seiner Gerichtsverhandlung wurde er aus der Anhaltung entlassen, da ihm die Dauer der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wurde. Der BF wurde am selben Tag aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und ins PAZ überstellt, einvernommen und mit Bescheid des BFA vom 08.08.2018, Zl. römisch 40 über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 4. Am 09.08.2018 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. 5. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2018, Zl. XXXX , wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde dagegen

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF. Dieser Bescheid erwuchs am 14.09.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde dagegen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF. Dieser Bescheid erwuchs am 14.09.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.

  1. Am 21.08.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Bescheid vom 21.08.2018, Zl. XXXX , gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihm wurde aufgetragen, bei der XXXX , Unterkunft zu nehmen und sich täglich bei der Polizeiinspektion zu melden.
  2. Am 21.08.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Bescheid vom 21.08.2018, Zl. römisch 40 , gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihm wurde aufgetragen, bei der römisch 40 , Unterkunft zu nehmen und sich täglich bei der Polizeiinspektion zu melden.
  3. Der BF wurde am 12.09.2018 vom BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und legte bei diesem Termin eine Aufenthaltskarte der MA 35, gültig bis XXXX .02.2021, die er aufgrund seiner damaligen Ehe und dem damit verbundenen Aufenthaltstitel erhielt, vor.
  4. Der BF wurde am 12.09.2018 vom BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und legte bei diesem Termin eine Aufenthaltskarte der MA 35, gültig bis römisch 40 .02.2021, die er aufgrund seiner damaligen Ehe und dem damit verbundenen Aufenthaltstitel erhielt, vor.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2018 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 24.10.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2018 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 24.10.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
  7. Am 12.12.2018 wurde vom Bundesamt festgehalten, dass schon einmal ein Termin bei der ägyptischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ angestrebt worden sei, der BF jedoch einen Asylantrag gestellt habe, woraufhin der Termin storniert werden habe müssen. Festgehalten wurde überdies, dass der BF sich im gelinderen Mittel befinde und sich korrekt melde.
  8. Mit Ladungsbescheid vom 30.01.2019 wurde dem BF aufgetragen, am 27.02.2019 zur Konsularabteilung der ägyptischen Botschaft in Wien zu erscheinen. Mit Schreiben vom 06.05.2019 wurde festgehalten, dass eine geplante Vorführung bei der Botschaft am 12.06.2019 vermutlich nicht stattfinden werde, da der BF in U-Haft sei. Mit Schreiben vom 21.05.2019 wurde festgehalten, dass der Botschaftstermin am 12.06.2019 seitens der Botschaft storniert und auf den 17.07.2019 verschoben worden sei. Sollte der BF früher aus der Strafhaft kommen, sei geplant, seine Vorführung zu organisieren.
  9. Am 04.05.2019 wurde der BF aus dem gelinderen Mittel entlassen, da er sogleich erneut festgenommen und in U-Haft genommen wurde. Der BF hielt sich bis zur Inhaftierung an die ihm auferlegten Verpflichtungen.
  10. In der Folge wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 10.10.2019 wegen § 83 StGB, §§ 15, 84 Abs 4 StGB, §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, §§ 15, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
  11. In der Folge wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom 10.10.2019 wegen Paragraph 83, StGB, Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
  12. Am 31.10.2019 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF voraussichtlich zum errechneten Strafende am 04.01.2022 aus der Strafhaft entlassen wird.
  13. Mit 08.01.2020 wurde ein Vorführtermin seitens der ägyptischen Botschaft nicht wahrgenommen, da sie einer Begleitung von 2 Justizwachebeamten nicht zustimmte. Die Hin- und Rückfahrt verlief ohne Vorkommnisse.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgestellt, dass der Bescheid nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintritt. Eine mündliche Einvernahme des BF durch das BFA erfolgte nicht.15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgestellt, dass der Bescheid nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintritt. Eine mündliche Einvernahme des BF durch das BFA erfolgte nicht.

  1. Nach der Beendigung der Strafhaft, wurde der BF am 04.01.2022 sogleich wiederum in Schubhaft genommen.
  2. Am 14.01.2022 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr durch die BBU, welche mit Schreiben des BFA vom 14.01.2022 bis längstens 15.03.2022 genehmigt wurde. Mit E-Mail vom 04.02.2022 teilte die BBU mit, dass das Rückkehrverfahren seitens der BBU nicht weiterbearbeitet werde, da der BF sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden habe und sich bei der Botschaft weigere, seine richtigen Daten anzugeben.
  3. Am 31.01.2022 konnte ein Termin zur Vorführung des BF vor die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten vereinbart werden. Der BF wurde dem ägyptischen Konsul vorgeführt, der mit ihm ein Gespräch führte. Es gab keine Zwischenfälle.
  4. Am 08.02.2022 konnte abermals ein Termin zur Vorführung des BF vor die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten vereinbart werden. Der BF füllte ein Formblatt mit seinen Personendaten, bzw. den Namen seiner Angehörigen aus. Laut Angabe der ägyptischen Botschaft würden die Daten nach Kairo übermittelt und überprüft werden. Es gab abermals keine Zwischenfälle.
  5. Am 09.02.2022 ersuchte das BFA die Magistratsabteilung 35 um Mitteilung, ob womöglich eine Dokumentenkopie des BF bei der MA 35 aufliege, da dem BF vom Magistrat der Stadt Wien eine Aufenthaltskarte, gültig von 26.02.2016 bis 26.02.2021 ausgestellt worden sei. Nach Urgenz am 17.02.2022, übermittelte die MA 35 dem BFA eine Reisepasskopie des BF, den der BF bei seiner Antragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der MA 35 am XXXX .02.2016 vorlegte, welche noch am gleichen Tag an die BFA Direktion bzw. in der Folge an die ägyptische Botschaft weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte das Bundesamt mit, dass der BF seitens der ägyptischen Botschaft identifiziert worden sei.
  6. Am 09.02.2022 ersuchte das BFA die Magistratsabteilung 35 um Mitteilung, ob womöglich eine Dokumentenkopie des BF bei der MA 35 aufliege, da dem BF vom Magistrat der Stadt Wien eine Aufenthaltskarte, gültig von 26.02.2016 bis 26.02.2021 ausgestellt worden sei. Nach Urgenz am 17.02.2022, übermittelte die MA 35 dem BFA eine Reisepasskopie des BF, den der BF bei seiner Antragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der MA 35 am römisch 40 .02.2016 vorlegte, welche noch am gleichen Tag an die BFA Direktion bzw. in der Folge an die ägyptische Botschaft weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte das Bundesamt mit, dass der BF seitens der ägyptischen Botschaft identifiziert worden sei.
  7. Am 23.03.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.10.2021, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.01.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022 wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.
  9. Am 23.03.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.10.2021, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.01.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022 wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.
  11. Am 24.03.2022 stellte das Bundesamt eine Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung des BF. Für den BF und die Abschiebeeskorte wurde für 27.04.2022 ein Abschiebeflug gebucht.
  12. Der BF wurde am 28.03.2022 aus der Schubhaft entlassen und verblieb unter Missachtung des Meldegesetzes im Bundesgebiet und war für die Behörde nicht erreichbar.
  13. Der BF wurde am 11.04.2022 von der Polizei betreten und festgenommen.
  14. Am 11.04.2022 wurde der BF vom Bundesamt zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid wurde am 11.04.2022 die Schubhaft über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  15. Am 11.04.2022 wurde der BF vom Bundesamt zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid wurde am 11.04.2022 die Schubhaft über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  16. Am 14.04.2022 wurde mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Im Protokoll wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF nicht rückkehrwillig ist.
  17. Am 15.04.2022 langte am BVwG verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Zusammengefasst wird in dieser ausgeführt, dass der BF kooperativ sei und keine Fluchtgefahr vorliege, das gelindere Mittel nicht geprüft worden sei und die Haft unverhältnismäßig sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „unter Einvernahme des BF sowie der genannten Zeugen zur Klärung des Sachverhaltes“, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Ebenso wurde Kostenersatz beantragt. Zeugen wurden in der in der Beschwerde jedoch nicht namhaft gemacht und auch kein diesbezüglich begründeter Beweisantrag gestellt. Am 15.04.2022 langte die Stellungnahme des Bundesamts ein, in der die Beschwerdeabweisung und Kostenersatz beantragt wurde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft im Verborgenen aufgehalten habe und nur im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen werden konnte. Die Fluchtgefahr sei evident, die Verhältnismäßigkeit jedenfalls gegeben zumal bereits für 27.04.2022 die Abschiebung des BF organisiert sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  20. Der unter I.
  21. bis
  22. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1.
  23. Der unter römisch eins.
  24. bis
  25. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.1.
  26. Am 04.05.2019 wurde der BF in U-Haft genommen. Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 10.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Der BF wurde im Anschluss an die Strafhaft am 04.01.2022 in Schubhaft genommen. 1.1.
  27. Am 04.05.2019 wurde der BF in U-Haft genommen. Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 10.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Der BF wurde im Anschluss an die Strafhaft am 04.01.2022 in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 28.03.2022 aus der Schubhaft entlassen und hielt sich seither im Verborgenen auf. Der BF wurde am 11.04.2022 von der Polizei aufgegriffen und festgenommen. Der BF verfügt seit Jänner 2018 über keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Haftanstalten. 1.1.
  28. Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte das Bundesamt dem BVwG mit, dass der BF seitens der ägyptischen Botschaft identifiziert wurde. Am 24.03.2022 wurde eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF gestellt. Für 27.04.2022 ist die begleitete Abschiebung des BF organisiert. 1.
  29. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  30. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nunmehr fest. Er reiste 2016 als Angehöriger der rumänisch und ungarischen Staatsangehörigen, seiner damaligen und am XXXX .2020 rechtskräftig geschiedenen Gattin, die ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nahm, in das Bundesgebiet ein. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfügte er bis zum XXXX .02.2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er reiste 2016 als Angehöriger der rumänisch und ungarischen Staatsangehörigen, seiner damaligen und am römisch 40 .2020 rechtskräftig geschiedenen Gattin, die ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nahm, in das Bundesgebiet ein. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfügte er bis zum römisch 40 .02.2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel. 1.2.
  31. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  32. Der Beschwerdeführer wird seit 11.04.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.
  33. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  34. Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2018 wurde über den BF bereits einmal die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.3.
  35. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2018 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 14.09.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.1.3.
  36. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2018 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 14.09.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. 1.3.
  37. Am 21.08.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin er am selben Tag aus der Schubhaft entlassen und mit Bescheid vom 21.08.2018, Zl. XXXX , gegen ihn das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Ihm wurde aufgetragen, bei der XXXX , Unterkunft zu nehmen und sich täglich bei einer Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel der Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung kam der BF nach.1.3.
  38. Am 21.08.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin er am selben Tag aus der Schubhaft entlassen und mit Bescheid vom 21.08.2018, Zl. römisch 40 , gegen ihn das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Ihm wurde aufgetragen, bei der römisch 40 , Unterkunft zu nehmen und sich täglich bei einer Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel der Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung kam der BF nach. 1.3.
  39. Am 04.05.2018 wurde der BF aus dem gelinderen Mittel entlassen, da er sogleich erneut festgenommen und in U-Haft genommen wurde. Der BF hielt sich bis zur Inhaftierung an die ihm auferlegten Verpflichtungen. 1.3.
  40. Der BF wurde von 04.01.2022 bis 28.03.2022 in Schubhaft angehalten. Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte aufgrund des Erkenntnisses des BVwG XXXX . Nach der Entlassung aus der Schubhaft meldete der BF keinen Wohnsitz an und lebte für die Behörde nicht erreichbar im Verborgenen. Der BF ist nicht ausreisewillig. 1.3.
  41. Der BF wurde von 04.01.2022 bis 28.03.2022 in Schubhaft angehalten. Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte aufgrund des Erkenntnisses des BVwG römisch 40 . Nach der Entlassung aus der Schubhaft meldete der BF keinen Wohnsitz an und lebte für die Behörde nicht erreichbar im Verborgenen. Der BF ist nicht ausreisewillig. 1.3.
  42. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF. Seine Ex-Frau lebt in Österreich, zu dieser hat er jedoch keinen Kontakt. Der BF verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn vom Untertauchen abhalten. Der BF verfügt weder über ein Einkommen noch über nennenswerte finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war insgesamt – zuletzt im Jänner 2018 - knapp 7 Monate geringfügig und sechs Monate vollversichert im Bundesgebiet beschäftigt. 1.3.
  43. Die Abschiebung des BF ist bereits in wenigen Tagen für 27.04.2022 organisiert. Die Abschiebung des BF ist innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls möglich.
  44. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Gerichtsaktes zum Vorverfahren, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  45. Zum Verfahrensgang 2.1.
  46. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.1.
  47. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Strafhaft bis 04.01.2022 und den diesbezüglichen Verständigungen des Bundesamtes durch die zuständige Justizanstalt darüber, ergeben sich aus den diesbezüglichen Schreiben vom 31.10.2019, die im Verwaltungsakt einliegen. Die Anschließende Anhaltung in Schubhaft bis zum 28.03.2022 ergibst sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt. Dass der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht ist, sich für die Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und erst zufällig von der Polizei am 11.04.2022 aufgegriffen und festgenommen wurde, ergibt sich aus einer rezenten ZMR Abfrage und der im Akt einliegenden Festnahmemeldung der Polizei. 2.1.
  48. Die Feststellung zum bereits organisierten Abschiebetermin ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden internen Schriftverkehr des Bundesamts und der Buchungsbestätigung. 2.
  49. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  50. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses und wurde er nunmehr von der ägyptischen Botschaft identifiziert, wie sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 24.03.2022 an das BVwG ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Österreich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. 2.2.
  51. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme am 11.04.2022 und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde oder Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
  52. Dass der BF seit 11.04.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.
  53. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  54. Dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2018 über den BF das gelindere Mittel der Unterkunftnahme sowie periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung eines Antrages auf internationalen Schutz sowie seiner Abschiebung angeordnet wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung. Dass der BF seiner Verpflichtung daraus bis zur neuerlichen Inhaftierung am 04.05.2018 nachgekommen ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung des Bundesamtes vom 12.12.2018, in der festgehalten wurde, dass der BF sich im gelinderen Mittel befindet und sich korrekt meldet. Gegenteiliges wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zu der Festnahme des BF am 04.05.2018 und seiner anschließenden Anhaltung in Gerichtshaft ergeben sich aus den entsprechenden an das Bundesamt gerichteten Verständigungen, die im Verwaltungsakt einliegen. 2.3.
  55. Aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 16.08.2018 ergibt sich, dass gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Bescheid erwuchs

Akteninhalt und unstrittig am 14.09.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.2.3.2. Aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 16.08.2018 ergibt sich, dass gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Bescheid erwuchs

Akteninhalt und unstrittig am 14.09.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. 2.3.

  1. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF am 21.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und der BF in ein gelinderes Mittel entlassen wurde. 2.3.
  2. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 11.04.2022 anlässlich der Anordnung der Schubhaft – wo er selbst ausführte, dass seine Eltern und Geschwister in Ägypten leben und er keine Angehörigen im Bundesgebiet habe - sowie einer Einsichtnahme in die Anhalte- und Vollzugsdatei, wonach der BF mit Ausnahme der Rechtsberatung und Rückkehrberatung der BBU keine Besuche erhielt. In der Einvernahme gab der BF auch an in einer Garage am XXXX zu schlafen und mittellos zu sein. Dass er enge Kontakte in Österreich hätte, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Seine Beschäftigungszeiten in Österreich im jeweils festgestellten Ausmaß ergeben sich aus der Einholung eines Versicherungsdatenauszuges.2.3.
  3. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 11.04.2022 anlässlich der Anordnung der Schubhaft – wo er selbst ausführte, dass seine Eltern und Geschwister in Ägypten leben und er keine Angehörigen im Bundesgebiet habe - sowie einer Einsichtnahme in die Anhalte- und Vollzugsdatei, wonach der BF mit Ausnahme der Rechtsberatung und Rückkehrberatung der BBU keine Besuche erhielt. In der Einvernahme gab der BF auch an in einer Garage am römisch 40 zu schlafen und mittellos zu sein. Dass er enge Kontakte in Österreich hätte, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Seine Beschäftigungszeiten in Österreich im jeweils festgestellten Ausmaß ergeben sich aus der Einholung eines Versicherungsdatenauszuges. 2.3.
  4. Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Widerruf seines Antrages auf freiwillige Ausreise und dem Inhalt des Protokolls zur Rückkehrberatung vom 14.04.2022, wo ausdrücklich seine Rückkehrwilligkeit verneint wird. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  7. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.4.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).3.1.4.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall bereits ein HRZ für den BF erwirkt und einen Abschiebetermin für 27.04.2022 organisiert. Der BF wurde am 11.04.2022 zufällig von der Polizei aufgegriffen, nachdem er sich zuvor – seit seiner Entlassung aus der Schubhaft ohne Meldung im Bundesgebiet für die Behörden nicht greifbar – aufgehalten hat. Wie festgestellt ist der BF nicht ausreisewillig und sozial nicht im Bundesgebiet verankert und er wurde zweimal rechtskräftig wegen Gewaltdelikten zu unbedingten Freiheitsstrafen – zuletzt zu zwei Jahren - verurteilt. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und er ist nicht rückkehrwillig. Das Bundesamt stützt den gegenständlichen Mandatsbescheid, dem eine Einvernahme vorangegangen ist, konkret nachvollziehbar auf Fluchtgefahr

§ 76

Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG.Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall bereits ein HRZ für den BF erwirkt und einen Abschiebetermin für 27.04.2022 organisiert. Der BF wurde am 11.04.2022 zufällig von der Polizei aufgegriffen, nachdem er sich zuvor – seit seiner Entlassung aus der Schubhaft ohne Meldung im Bundesgebiet für die Behörden nicht greifbar – aufgehalten hat. Wie festgestellt ist der BF nicht ausreisewillig und sozial nicht im Bundesgebiet verankert und er wurde zweimal rechtskräftig wegen Gewaltdelikten zu unbedingten Freiheitsstrafen – zuletzt zu zwei Jahren - verurteilt. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und er ist nicht rückkehrwillig. Das Bundesamt stützt den gegenständlichen Mandatsbescheid, dem eine Einvernahme vorangegangen ist, konkret nachvollziehbar auf Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Der VwGH betonte, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)Der VwGH betonte, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) Überdies ist im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Mandatsbescheid angeordneten Schubhaft darauf ankommt, ob die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung schlüssig davon ausgehen konnte, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig war. Aufgrund der Meldevergehen und damit einhergehenden Nichterreichbarkeit für das BFA, der mangelnden Rückkehrwilligkeit und der Delinquenz des BF konnte das Bundesamt jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt von der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung ausgehen. Im vorliegenden Fall kommt das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, zweifelsfrei nach, da bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft der Abschiebetermin feststand. Im vorliegenden Fall kommt das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, zweifelsfrei nach, da bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft der Abschiebetermin feststand. Aufgrund des evidenten Vorverhaltens des BF – Aufenthalt im Verborgenen, seiner massiven strafrechtlichen Delinquenz in Zusammenschau mit seiner evidenten Ausreiseunwilligkeit – hat das Bundesamt die Anwendung eines gelinderen Mittels zu Recht ausgeschlossen und ist die die Schubhaft in Zusammenschau mit der zu erwartenden kurzen weiteren Anhaltedauer von wenigen Tagen auch jedenfalls verhältnismäßig. Auch aus diesem Grund war die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung zu Recht erfolgt ist. 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der BF wurde im Rahmen am 11.04.2022 zufällig von der Polizei aufgegriffen, nachdem er sich zuvor – seit seiner Entlassung aus der Schubhaft ohne Meldung im Bundesgebiet für die Behörden nicht greifbar – aufgehalten hat. Wie festgestellt ist der BF nicht ausreisewillig und sozial nicht im Bundesgebiet verankert. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und er ist nicht rückkehrwillig. Fluchtgefahr

§ 76Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegt somit weiterhin vor.

Das Gericht verkennt nicht, dass der BF sich in den Jahren 2018 und 2019 einem angeordneten gelinderen Mittel nachgekommen ist. Dieser Umstand wird jedoch durch sein kürzlich gezeigtes Verhalten – dem Untertauchen nach Entlassung aus der Schubhaft - in Zusammenschau mit seiner evidenten Ausreiseunwilligkeit und der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung relativiert.Der BF wurde im Rahmen am 11.04.2022 zufällig von der Polizei aufgegriffen, nachdem er sich zuvor – seit seiner Entlassung aus der Schubhaft ohne Meldung im Bundesgebiet für die Behörden nicht greifbar – aufgehalten hat. Wie festgestellt ist der BF nicht ausreisewillig und sozial nicht im Bundesgebiet verankert. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und er ist nicht rückkehrwillig. Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG liegt somit weiterhin vor. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF sich in den Jahren 2018 und 2019 einem angeordneten gelinderen Mittel nachgekommen ist. Dieser Umstand wird jedoch durch sein kürzlich gezeigtes Verhalten – dem Untertauchen nach Entlassung aus der Schubhaft - in Zusammenschau mit seiner evidenten Ausreiseunwilligkeit und der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung relativiert. Aufgrund des festgestellten einschlägigen Vorverhaltens des BF in Zusammenschau mit seinen massiven strafrechtlichen Verfehlungen unter anderem wegen absichtlich schwerer Körperverletzung und einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen eines Gewaltdeliktes und der zu erwartenden kurzen Anhaltedauer von wenigen Tagen ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und die weitere Anhaltung in Schubhaft das einzige Mittel um die unmittelbar bevorstehende Abschiebung des BF zu sichern. Auch unter Einberechnung der bisherigen Schubhaftzeiten ist die Abschiebung des BF innerhalb der derzeit höchstzulässigen Anhaltedauer von 6 Monaten jedenfalls möglich. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon überaus fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. (Vgl. VwGH vom 05.11.2020, Ra 2020/21/0287-10) Aus dem einschlägigen Vorverhalten des BF – Untertauchen nach Entlassung aus der Schubhaft, massive strafrechtliche Verfehlungen und die evidente Ausreiseunwilligkeit - konnte die konkrete Fluchtgefahr auch ohne persönlichen Eindruck beurteilt werden. In der Beschwerde wurde zwar die Einvernahme des „namhaft gemachten Zeugen“ beantragt, jedoch wurde kein Zeuge namhaft gemacht. Aufgrund der eigenen Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten ist auch durch die Einvernahme eines allfälligen Zeugen kein anderer Verfahrensausgang zu erwarten gewesen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. (Vgl. VwGH vom 05.11.2020, Ra 2020/21/0287-10) Aus dem einschlägigen Vorverhalten des BF – Untertauchen nach Entlassung aus der Schubhaft, massive strafrechtliche Verfehlungen und die evidente Ausreiseunwilligkeit - konnte die konkrete Fluchtgefahr auch ohne persönlichen Eindruck beurteilt werden. In der Beschwerde wurde zwar die Einvernahme des „namhaft gemachten Zeugen“ beantragt, jedoch wurde kein Zeuge namhaft gemacht. Aufgrund der eigenen Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten ist auch durch die Einvernahme eines allfälligen Zeugen kein anderer Verfahrensausgang zu erwarten gewesen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. und IV – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier – Kostenersatz 3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.4.2.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.3.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.3.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). 3.4.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Das Bundesamt hat ebenso einen Antrag auf Kostenersatz gestellt.3.4.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Das Bundesamt hat ebenso einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. 3.4.5. Da der Beschwerde abgewiesen wird und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, ist das Bundesamt die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 426,

  1. 3.4.
  2. Da der Beschwerde abgewiesen wird und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, ist das Bundesamt die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 426,

  1. 3.4.
  2. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, der Antrag war daher abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2253134.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.