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{'item': 'W285 2253379-1'}

Obsah (23)§ 76§ 22a§ 35Art 133§ 62§ 46a§ 34§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 67§ 12aArt. 130§ 13§ 77§§ 52a§ 61§ 66§ 40§ 68§ 8a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW285 2253379-1 SpruchW285 2253379-1/15E, W285 2253379-1/15E 1. SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.04.2022 VERKÜN

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der beschwerdeführenden Partei wird Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr gewährt.römisch fünf. Der beschwerdeführenden Partei wird Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr gewährt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Berichtigungsbeschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2022, Zl. 1096027208/220369559:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2022, Zl. 1096027208/220369559: A) Das Erkenntnis vom 04.04.2022 wird

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat:A) Das Erkenntnis vom 04.04.2022 wird

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt römisch eins wie folgt zu lauten hat: "I. Die Beschwerde wird

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.""I. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF führte bislang den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , nunmehr führt er den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, wurde in XXXX geboren und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF führte bislang den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , nunmehr führt er den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, wurde in römisch 40 geboren und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Am 21.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BFs statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Schwester fünf Tage nach der Hochzeit von ihrem Mann wieder nach Hause geschickt worden sei. Er habe sich scheiden lassen wollen. Der BF habe dann mit seinem Schwager geredet, doch hätten sie sich dabei zerstritten. Der Konflikt sei aber immer größer geworden. Zuletzt sei er von seinem Schwager bedroht worden, weshalb er nach Anraten der Familie das Land verlassen habe. Am 14.02.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF brachte dabei zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass es wegen der Parteizugehörigkeit zu einem Streit mit den gegnerischen Leuten gekommen sei. Nachdem die gegnerische Partei im Jahr 2003 die Wahl gewonnen hätte, sei es zu Streitigkeiten zwischen Ihnen gekommen. Es sei, besonders in der Ortschaft des BFs, immer wieder zu Streitigkeit und Kämpfen gekommen. Im Jahr 2016 sei es dadurch zu sehr vielen Morden gekommen. Seine Brüder und er hätten aus Pakistan fliehen müssen. Der Schwager hätte ihnen, nach dem Wahlsieg vorgeworfen, dass sie Arbeiten im Dorf nicht ordentlich gemacht haben würden. Mit Bescheid vom 16.02.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BFs auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 16.02.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BFs auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht glaubhaft hätte machen können. Der BF sei bei einer Rückkehr nach Pakistan keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der BF sei zudem ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über Angehörige im Heimatland sowie über eine mehrjährige Schulausbildung verfüge. Der vertretene BF erhob gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, Zahl W242 2191089-1/9E, zugestellte am 04.12.2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Ra 2020/14/0016, zurückgewiesen. Der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, beantragte mit Schriftsatz vom 01.07.2020 die Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG. Vorgelegt wurde dabei eine Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich der Wohnung in XXXX , worin dem BF ein Wohnrecht eingeräumt wurde und ein „Verteilvertrag“ abgeschlossen zwischen dem BF und der XXXX GmbH. Im Verteilvertrag ist als „Startdatum“ der 01.01.2020 angeführt. Die dem MigrantInnenverein St. Marx erteilte Vollmacht vom 11.12.2019 bezieht sich auf alle Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden und Zustellungen aller Art.Der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, beantragte mit Schriftsatz vom 01.07.2020 die Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Vorgelegt wurde dabei eine Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich der Wohnung in römisch 40 , worin dem BF ein Wohnrecht eingeräumt wurde und ein „Verteilvertrag“ abgeschlossen zwischen dem BF und der römisch 40 GmbH. Im Verteilvertrag ist als „Startdatum“ der 01.01.2020 angeführt. Die dem MigrantInnenverein St. Marx erteilte Vollmacht vom 11.12.2019 bezieht sich auf alle Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden und Zustellungen aller "Art". Laut Zentralmelderegisterauszug vom 30.03.2022 liegen hinsichtlich der Identität XXXX , geboren am XXXX , in der Zeit von 04.08.2016 bis 09.04.2019 sowie von 02.06.2020 bis 16.04.2021 Meldungen an der Adresse XXXX , von 09.04.2019 bis 02.06.2020 an der Adresse XXXX sowie von 19.12.2015 bis 04.08.2016 an der Adresse XXXX und XXXX vor. Unter der nunmehrigen Identität XXXX , geboren am XXXX , liegen laut Zentralmelderegisterauszug vom 30.03.2022 folgende Wohnsitzmeldungen vor: ab 01.03.2022 Polizeianhaltezentrum XXXX .Laut Zentralmelderegisterauszug vom 30.03.2022 liegen hinsichtlich der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Zeit von 04.08.2016 bis 09.04.2019 sowie von 02.06.2020 bis 16.04.2021 Meldungen an der Adresse römisch 40 , von 09.04.2019 bis 02.06.2020 an der Adresse römisch 40 sowie von 19.12.2015 bis 04.08.2016 an der Adresse römisch 40 und römisch 40 vor. Unter der nunmehrigen Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , liegen laut Zentralmelderegisterauszug vom 30.03.2022 folgende Wohnsitzmeldungen vor: ab 01.03.2022 Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Im Verwaltungsakt liegt weiters der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.03.2021 ein, wonach sich der BF bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass ausgewiesen hat. Im Verwaltungsakt liegt weiters der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.03.2021 ein, wonach sich der BF bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass ausgewiesen hat. Seitens des Bundesamtes erging am 09.04.2021 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Weiters erging ein Abschiebeauftrag hinsichtlich eines Abfluges vom Flughafen XXXX am 14.04.2021. Seitens des Bundesamtes erging am 09.04.2021 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Weiters erging ein Abschiebeauftrag hinsichtlich eines Abfluges vom Flughafen römisch 40 am 14.04.

  1. Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.04.2021 verlief eine Nachschau an der Adresse XXXX am 11.04.2021 negativ, am 12.04.2021 ist der BF an der genannten Adresse angetroffen worden und wurde der Festnahmeauftrag vollzogen und vom BF wurde dabei die Information über die bevorstehende Abschiebung am 14.04.2021 persönlich übernommen. Laut Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.04.2021 verlief eine Nachschau an der Adresse römisch 40 am 11.04.2021 negativ, am 12.04.2021 ist der BF an der genannten Adresse angetroffen worden und wurde der Festnahmeauftrag vollzogen und vom BF wurde dabei die Information über die bevorstehende Abschiebung am 14.04.2021 persönlich übernommen. Der BF wurde am 13.04.2021 aus der Anhaltung entlassen, weil er positiv auf COVID 19 getestet wurde. Aktenkundig ist die Kopie eines für den BF lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , von der pakistanischen Botschaft in XXXX ausgestellten „Emergency Passport“ vom 02.04.2021.Aktenkundig ist die Kopie eines für den BF lautend auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , von der pakistanischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten „Emergency Passport“ vom 02.04.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2021 wurde der Antrag vom 01.07.2020 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 30.03.2022 ist dieser Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2021 wurde der Antrag vom 01.07.2020 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 30.03.2022 ist dieser Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Es wurde

§ 10Abs. 2 ASyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs.1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig.

Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z.1, 6 und 7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 10, Absatz 2, ASylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig. Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 6 und 7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Zustellung der beiden Bescheide vom 16.11.2021 und 19.11.2021 wurde mittels Rsa-Sendung an die Vertretung des BFs, MigrantInnenverein St. Marx, veranlasst. Im Verwaltungsakt liegt eine Übernahmebestätigung vom 23.11.2021 ein. Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 30.03.2022 sind diese Bescheide des Bundesamtes am 22.12.2021 in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Bundesamtes erging am 18.02.2022 ein weiterer Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Seitens des Bundesamtes erging am 18.02.2022 ein weiterer Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Mit Schreiben vom 18.02.2022 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion XXXX um Vollziehung dieses Festnahmeauftrages an der Adresse XXXX , der BF sei vermutlich unangemeldet an der Adresse seiner Freundin aufhältig.Mit Schreiben vom 18.02.2022 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion römisch 40 um Vollziehung dieses Festnahmeauftrages an der Adresse römisch 40 , der BF sei vermutlich unangemeldet an der Adresse seiner Freundin aufhältig. Laut Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2022 wurde der BF bei einer Nachschau an der Adresse in XXXX , angetroffen. In weiterer Folge wurde die Festnahme vollzogen.Laut Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.02.2022 wurde der BF bei einer Nachschau an der Adresse in römisch 40 , angetroffen. In weiterer Folge wurde die Festnahme vollzogen. Der BF wurde am 01.03.2022 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nicht beim Pakistan zurückkehren werde. Seine Frau sei ebenfalls in Österreich, sie seien allerdings nicht verheiratet, weil er keine Papiere habe. Außerdem lebe sein Onkel in Österreich. Befragt, wo er bis zu seiner Festnahme am 28.02.2022 Unterkunft genommen habe, gab der BF an, er habe sechs Monate in Italien verbracht, sei jetzt aber wieder hier, da er in Italien keine Arbeit gefunden haben. Er sei am 16.04.2021 aus Österreich ausgereist und am 13.12.2021 zurückgekehrt. Er habe dann bei seiner rumänischen Lebensgefährtin, welche in XXXX wohnhaft sei, Unterkunft genommen er wolle einen weiteren Asylantrag stellen, er wolle nicht nach Pakistan zurück.Der BF wurde am 01.03.2022 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nicht beim Pakistan zurückkehren werde. Seine Frau sei ebenfalls in Österreich, sie seien allerdings nicht verheiratet, weil er keine Papiere habe. Außerdem lebe sein Onkel in Österreich. Befragt, wo er bis zu seiner Festnahme am 28.02.2022 Unterkunft genommen habe, gab der BF an, er habe sechs Monate in Italien verbracht, sei jetzt aber wieder hier, da er in Italien keine Arbeit gefunden haben. Er sei am 16.04.2021 aus Österreich ausgereist und am 13.12.2021 zurückgekehrt. Er habe dann bei seiner rumänischen Lebensgefährtin, welche in römisch 40 wohnhaft sei, Unterkunft genommen er wolle einen weiteren Asylantrag stellen, er wolle nicht nach Pakistan zurück. Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2022 im Beisein einer Beamtin der Landespolizeidirektion XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Befragt, ob er neue Fluchtgründe vorbringen könne, gab der BF an: „Nein, ich hatte zu niemandem Kontakt.“ Die niederschriftliche Einvernahme begann um 9.30 Uhr und endete um 10.50 Uhr.Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2022 im Beisein einer Beamtin der Landespolizeidirektion römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Befragt, ob er neue Fluchtgründe vorbringen könne, gab der BF an: „Nein, ich hatte zu niemandem Kontakt.“ Die niederschriftliche Einvernahme begann um 9.30 Uhr und endete um 10.50 Uhr. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 01.03.2022 wurde festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 01.03.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Es handelt sich bereits um den zweiten Asylantrag des BFs, der BF habe selbst angegeben, er stelle den Antrag nur um im Bundesgebiet verbleiben zu können. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 01.03.2022 um 14.50 Uhr persönlich zugestellt.Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 01.03.2022 wurde festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 01.03.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Es handelt sich bereits um den zweiten Asylantrag des BFs, der BF habe selbst angegeben, er stelle den Antrag nur um im Bundesgebiet verbleiben zu können. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 01.03.2022 um 14.50 Uhr persönlich zugestellt. Festgestellt wird, dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. Der BF wurde am 01.03.2022 erstbefragt. Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2022, vom BF persönlich übernommen am 01.03.20 22,14.50 Uhr, wurde

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Identität durch den pakistanischen Konsul verifiziert worden sei, es sei bereits eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt worden. Der BF habe im Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit 2021 sei sein Aufenthalt unbekannt gewesen, er habe seinen Lebensunterhalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeit finanziert. Bei der neuerlichen Asylantragstellung habe der BF angegeben, dass er keinen neuen Fluchtgründe habe. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sei nicht kooperativ und nicht ausreisewillig. Er sei im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert. Er habe in Österreich außer einem Onkel keine Familienangehörigen. Eine „vermeintliche Lebensgefährtin“ sollte sich im Bundesgebiet aufhalten. Er verfüge er aktuell über eine behördliche Meldung und sei daher eine Greifbarkeit für die Behörden nicht gegeben. Beim BF liege Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z. 1, 3, 5 und 9 vor. Aus der Situation des BFs ergebe sich, dass ein bestbeträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei einer Entlassung wäre er für die Behörden nicht mehr greifbar. Mit einem gelinderen Mittel können nicht das Auslangen gefunden werden.Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2022, vom BF persönlich übernommen am 01.03.20 22,14.50 Uhr, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Identität durch den pakistanischen Konsul verifiziert worden sei, es sei bereits eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt worden. Der BF habe im Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit 2021 sei sein Aufenthalt unbekannt gewesen, er habe seinen Lebensunterhalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeit finanziert. Bei der neuerlichen Asylantragstellung habe der BF angegeben, dass er keinen neuen Fluchtgründe habe. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sei nicht kooperativ und nicht ausreisewillig. Er sei im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert. Er habe in Österreich außer einem Onkel keine Familienangehörigen. Eine „vermeintliche Lebensgefährtin“ sollte sich im Bundesgebiet aufhalten. Er verfüge er aktuell über eine behördliche Meldung und sei daher eine Greifbarkeit für die Behörden nicht gegeben. Beim BF liege Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 vor. Aus der Situation des BFs ergebe sich, dass ein bestbeträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei einer Entlassung wäre er für die Behörden nicht mehr greifbar. Mit einem gelinderen Mittel können nicht das Auslangen gefunden werden. Mit dem am 29.03.2022 eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters beantragte der BF den Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,-- sowie den Ersatz allfälliger weiterer Barauslagen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im August 2018 seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt habe und mehrheitlich in ihrer Wohnung in XXXX Unterkunft genommen habe. Er habe nach seiner Rückkehr aus Italien wieder bei seiner Lebensgefährtin gelebt. Von den Bescheiden des Bundesamtes vom 16.11.2021 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und vom 19.11.2021, mit welchem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, habe der BF keine Kenntnis erlangt, da er zu diesem Zeitpunkt sich in Italien aufgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft XXXX sei am 02.06.2021 von der Verfolgung des BFs wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zurückgetreten. Eine maßgebliche Gefährdung

§ 67FPG liege im Gegenstand nicht vor.

Aus dem bisherigen Verhalten des BFs ergebe sich, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz nicht einzig und allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt wurde. Der BF habe vielmehr im Asylverfahren sein schutzwürdiges Privat- und Familienleben im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft mit der Zeugin M. geprüft haben wollen. Es liege daher kein Anwendungsfall des §§ 40 Abs. 5 BFA VG vor. Der Aktenvermerk des §§ 40 Abs. 5 BFA-VG sei mangelhaft begründet. Fluchtgefahr liege nicht vor. Der BF sei meistens gemeldet im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es sei den Behörden sowohl im April 2021 als auch im Februar 2022 möglich gewesen, den Festnahmeauftrag zu vollziehen. Der BF habe nach seiner Rückkehr aus Italien wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft genommen. Im Fall des BFs wäre sowohl das gelinderer Mittel der periodischen Meldung als auch einer angeordneten Unterkunftnahme in Betracht gekommen.Mit dem am 29.03.2022 eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters beantragte der BF den Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,-- sowie den Ersatz allfälliger weiterer Barauslagen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im August 2018 seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt habe und mehrheitlich in ihrer Wohnung in römisch 40 Unterkunft genommen habe. Er habe nach seiner Rückkehr aus Italien wieder bei seiner Lebensgefährtin gelebt. Von den Bescheiden des Bundesamtes vom 16.11.2021 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und vom 19.11.2021, mit welchem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, habe der BF keine Kenntnis erlangt, da er zu diesem Zeitpunkt sich in Italien aufgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 sei am 02.06.2021 von der Verfolgung des BFs wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zurückgetreten. Eine maßgebliche Gefährdung

Paragraph 67, FPG liege im Gegenstand nicht vor. Aus dem bisherigen Verhalten des BFs ergebe sich, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz nicht einzig und allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt wurde. Der BF habe vielmehr im Asylverfahren sein schutzwürdiges Privat- und Familienleben im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft mit der Zeugin M. geprüft haben wollen. Es liege daher kein Anwendungsfall des Paragraphen 40, Absatz 5, BFA VG vor. Der Aktenvermerk des Paragraphen 40, Absatz 5, BFA-VG sei mangelhaft begründet. Fluchtgefahr liege nicht vor. Der BF sei meistens gemeldet im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es sei den Behörden sowohl im April 2021 als auch im Februar 2022 möglich gewesen, den Festnahmeauftrag zu vollziehen. Der BF habe nach seiner Rückkehr aus Italien wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft genommen. Im Fall des BFs wäre sowohl das gelinderer Mittel der periodischen Meldung als auch einer angeordneten Unterkunftnahme in Betracht gekommen. Der Beschwerde war die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.06.2021 angeschlossen, mit welcher das Verfahren betreffend Urkundenfälschung für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig unterbleibt.Der Beschwerde war die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 02.06.2021 angeschlossen, mit welcher das Verfahren betreffend Urkundenfälschung für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig unterbleibt. Das Bundesamt hat mit Beschwerdevorlage vom 30.03.2022 wie folgt Stellung genommen: Nach Verstoß gegen das Schengener Durchführungsübereinkommen, nach illegalem Aufenthalt, Verschleierung der Identität und Missachtung der gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen sei der Fremde am 01.03.2022 in Schubhaft genommen worden. Im Rahmen einer durchgeführten Einzelfallprüfung sei durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes und einer ultima ratio Situation nachvollziehbar geprüft worden. Ein Sicherungsbedarf und das Vorliegen von Fluchtgefahr lasse sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Die Schubhaft sei verhängt worden, weil der BF 2015 unter falscher Identität einen ungerechtfertigten Asylantrag gestellt habe, zur Verschleierung seiner Identität zumindest drei verschiedene Alias-Identitäten verwendet habe, er sich unrechtmäßig Bundesgebiet aufhalte, seine nunmehrige Asylantragstellung lediglich erfolgte um der Abschiebung zu entgehen, er unglaubwürdig sei und die Gefahr des Untertauchens sehr groß sei, er verfüge über kein Einkommen und habe gegen das AuslBG verstoßen. Es werde der Ersatz für den Vorlageaufwand, der Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand beantragt. Der BF verfügt über eine Gewerbeberechtigung zum Gütertransport (eine Kopie des Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom 07.06.2018 liegt vor). Er arbeitet in dessen Rahmen ab 15.01.2019 als Zeitungszusteller und verdient damit seinen Lebensunterhalt (siehe dazu auch die Feststellungen im Erkenntnis W242 2191089-1/9E). Der BF spricht Punjabi und Urdu auf muttersprachlichem Niveau. Daneben verfügt er über grundsätzliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat in Pakistan zwölf Jahre lang die Schule besucht und ist in der Zeit zwischen dem Schulabschluss und seiner Ausreise keiner Arbeit nachgegangen. Sein Lebensunterhalt wurde durch seine Eltern bestritten. Die Familie des BFs verfügt in Pakistan über ein Haus und über Grundbesitz. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich. Er führt eine Beziehung und lebt mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, benötigt keine Medikamente und ist arbeitsfähig. Er befand sich von 02.03.2022, 11.30 Uhr, bis 08.03.2022, 11.10 Uhr und ab 13.03.2022, 07.00 Uhr in Hungerstreik. Über Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die Landespolizeidirektion XXXX Befund und Gutachten vom 04.04.2022 hinsichtlich der Haftfähigkeit vor. Darin wird ausgeführt, dass am heutigen Tage eine gründliche amtsärtzliche Untersuchung erfolgt sei. Die Vitalparameter (Blutdruck, Sauerstoffsättigung, Lungenauskultation) seien im Normbereich gewesen. Der BF sei haftfähig.Über Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die Landespolizeidirektion römisch 40 Befund und Gutachten vom 04.04.2022 hinsichtlich der Haftfähigkeit vor. Darin wird ausgeführt, dass am heutigen Tage eine gründliche amtsärtzliche Untersuchung erfolgt sei. Die Vitalparameter (Blutdruck, Sauerstoffsättigung, Lungenauskultation) seien im Normbereich gewesen. Der BF sei haftfähig. Auf der Grundlage des genannten Gutachtens wird daher die Haftfähigkeit des BFs im Entscheidungszeitpunkt festgestellt. Der BF wurde am 01.04.2022 vor dem Bundesamt einvernommen, am Ende der Einvernahme wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G verkündet. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Der BF wurde am 01.04.2022 vor dem Bundesamt einvernommen, am Ende der Einvernahme wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verkündet. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Das Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist zur Zahl L515 2191089-2 seit 01.04.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Laut Mitteilung der BFA-Direktion vom 04.04.2022 sind zwangsweise und begleitete Rückführungen nach Pakistan möglich. Der nächste Charter ist für Ende April 2022 geplant, die pakistanische Botschaft stellt Heimreisezertifikate aus. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin des Bundesamtes, ein Dolmetscher für die Sprachen Urdu/Punjabi und die Lebensgefährtin des BFs als Zeugin teilnahmen. Der Beschwerdeführe gab im Wesentlichen an: Er sei im Hungerstreik, seit er in Gefängnis sei. Zwei, drei Tage habe er etwas gegessen, sonst sei er im Hungerstreik. Er habe bei einer Körpergröße von 176 cm seither ca 10 kg (von ca 92 auf 82 kg) verloren. Sein Gewicht sei jeden Tag kontrolliert worden, sein Blut einmal pro Woche. XXXX sei sein Kosename und XXXX sei eine Kaste. XXXX sei sein offizieller Name, aber mit diesem Namen habe man nichts angefangen. Er sei nun 25 oder 26 Jahre alt und nicht 35 Jahre alt. Seine Lebensgefährtin sei am XXXX geboren und heiße XXXX Sie sei ca. 53 oder 54 Jahre alt und seit ca. vier Jahren würden sie zusammenleben. Zu seiner Festnahme im April 2021 gab er an, dass die Polizei gemeint habe, dass er Corona-positiv sei. Im Spital haben sie festgestellt, dass er Corona-negativ sei und sie hätten ihn nach Hause geschickt. Er sei dann nach Italien gefahren, weil er einen Ausweis gebraucht habe. Er sei zurück nach Österreich gekommen, mit seiner Lebensgefährtin habe er die ganze Zeit Kontakt gehabt. Er sei im Jänner 2022 mit seiner Lebensgefährtin nach XXXX gewesen um dort einen Asylantrag zu stellen, er war nicht sicher unter welchem Namen er ihn stellen solle, weshalb sie wieder umgedreht haben. römisch 40 sei sein Kosename und römisch 40 sei eine Kaste. römisch 40 sei sein offizieller Name, aber mit diesem Namen habe man nichts angefangen. Er sei nun 25 oder 26 Jahre alt und nicht 35 Jahre alt. Seine Lebensgefährtin sei am römisch 40 geboren und heiße römisch 40 Sie sei ca. 53 oder 54 Jahre alt und seit ca. vier Jahren würden sie zusammenleben. Zu seiner Festnahme im April 2021 gab er an, dass die Polizei gemeint habe, dass er Corona-positiv sei. Im Spital haben sie festgestellt, dass er Corona-negativ sei und sie hätten ihn nach Hause geschickt. Er sei dann nach Italien gefahren, weil er einen Ausweis gebraucht habe. Er sei zurück nach Österreich gekommen, mit seiner Lebensgefährtin habe er die ganze Zeit Kontakt gehabt. Er sei im Jänner 2022 mit seiner Lebensgefährtin nach römisch 40 gewesen um dort einen Asylantrag zu stellen, er war nicht sicher unter welchem Namen er ihn stellen solle, weshalb sie wieder umgedreht haben. Er sei am 17.04.2021 nach Italien gefahren. Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er im XXXX als Zeitungzusteller gearbeitet. Solange er einen Ausweis gehabt habe, habe er sich immer gemeldet. Jetzt habe er keinen Ausweis mehr gehabt. Er habe nie etwas Falsches gemacht. Er habe immer, wo ich der Polizei helfen konnte, geholfen. Er habe der Polizei aus Hinweise gegeben als eine Person beobachtet habe, die ein Auto beschädigt hat. Er sei am 17.04.2021 nach Italien gefahren. Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er im römisch 40 als Zeitungzusteller gearbeitet. Solange er einen Ausweis gehabt habe, habe er sich immer gemeldet. Jetzt habe er keinen Ausweis mehr gehabt. Er habe nie etwas Falsches gemacht. Er habe immer, wo ich der Polizei helfen konnte, geholfen. Er habe der Polizei aus Hinweise gegeben als eine Person beobachtet habe, die ein Auto beschädigt hat. Befragt, warum er nach der Festnahme den Asylantrag gestellt habe, gab der BF an, er habe schon erklärt, damals habe er nicht gewusst, unter welchem Namen der den Antrag stellen solle und mit welchem Geburtsdatum. Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er in XXXX den Asylantrag stellen wollen, weil er hierbleiben wollte. Er liebe seine Frau. Er habe sich nie falsch in Österreich verhalten. Er habe niemanden außer seiner Frau. Er wolle sich auch heiraten, konnte bislang aber noch nicht, da er keine Papiere habe.Befragt, warum er nach der Festnahme den Asylantrag gestellt habe, gab der BF an, er habe schon erklärt, damals habe er nicht gewusst, unter welchem Namen der den Antrag stellen solle und mit welchem Geburtsdatum. Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er in römisch 40 den Asylantrag stellen wollen, weil er hierbleiben wollte. Er liebe seine Frau. Er habe sich nie falsch in Österreich verhalten. Er habe niemanden außer seiner Frau. Er wolle sich auch heiraten, konnte bislang aber noch nicht, da er keine Papiere habe. Er habe nicht gewusst, dass es eine neue Rückkehrentscheidung vom 19.11.2021 gibt. Das habe er erst von der BBU erfahren, er sei damals nicht hier gewesen. Von der BBU habe er es erfahren, nachdem er im Gefängnis gelandet ist, ca. zwei Wochen danach. Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er bei seiner Frau gewohnt. Bevor er nach Italien gefahren sei, habe er eine eigene Wohnmöglichkeit im XXXX gehabt und dort sei er auch gemeldet gewesen. Ca. vier bis fünf Jahre sei dort gemeldet gewesen. Kurze Zeit sei er auch 2020 bei seiner Frau gemeldet gewesen.Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er bei seiner Frau gewohnt. Bevor er nach Italien gefahren sei, habe er eine eigene Wohnmöglichkeit im römisch 40 gehabt und dort sei er auch gemeldet gewesen. Ca. vier bis fünf Jahre sei dort gemeldet gewesen. Kurze Zeit sei er auch 2020 bei seiner Frau gemeldet gewesen. Er habe dann auch keine Angst gehabt, dass ihn die Polizei bei seiner Frau findet, er habe immer einen Ausweis gehabt und die Polizei habe ihn auch kontrolliert. Er sei immer gemeldet gewesen, habe auch einen Gewerbeschein für Kleintransporter und eine Versicherung. Vom MigrantInnenverein, seiner früheren Rechtsvertretung, habe er nichts über die Rückkehrentscheidung vom 19.11.2021 erfahren. Er habe sich nicht beim MigratInnenverein nach seiner Rückkehr aus Italien gemeldet, weil er nicht gewusst habe, wie es mit seinem Namen und Geburtsdatum weitergeht. Seine Lebensgefährtin habe er am 30 oder 31. Juli 2018 kennengelernt und bis heute sie zusammen, es seien seither drei Jahre vergangen und die Beziehung sei immer fester geworden. Er habe keine Eltern mehr. Er wolle nicht freiwillig nach Pakistan zurück, weil sein Onkel 2016 seinen Vater ermordet habe, am 09.08.2016 und seine Mutter sei unter diesem Schock am 13.06.2018 gestorben. Nicht genug, dass er niemanden in Pakistan habe, sein Onkel würde ihn dort „faschieren“. Die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des BFs gab an, sie habe den BF über eine Online-Plattform kennengelernt. Sie sei sehr krank und depressiv gwesen. Der BF sei zwar viel jünger, aber sie seien seit dem ersten Kennenlernen am 31.08.2018 zusammen. Teilweise hätten sie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Er habe eine Zeit lang eine eigene Wohnung gehabt und bis 13. Dezember 2021 sei er in Italien gewesen. Er ist wegen Weihnachten und wegen ihres Geburtstages, der am 31.12. sei, wiedergekommen. Er habe ihr jedes Jahr eine Torte gekauft und das wollte er wieder machen. Auch während des Aufenthaltes des BFs in Italien hätten sie Kontakt gehabt. 2021 sei ein sehr schwieriges Jahr für sie gewesen, sie sei mit ihrer Tochter in der Türkei auf Urlaub gewesen, dort sei sie wegen eines Blinddarmdurchbruches notoperiert. Von der Türkei sei sie zu ihrem Vater nach Rumänien gefahren, diesen habe sie tot, von Würmern zerfressen und ohne Kopf, in seiner Wohnung aufgefunden. Nach seiner Rückkehr aus Italien sei sie mit dem BF nach XXXX gefahren, um einen neuen Asylantrag zu stellen, das habe er dann aber doch nicht getan. Sie habe auch viel Respekt vor der Polizei und nun sei sie schuld, dass der BF keine Papiere habe und im Gefängnis sei. Sie habe ihm Deutsch beigebracht. Sie besuche ihn auch immer in der Haft. Er habe gesagt, er werde so lange nicht essen und trinken, bis er wisse, weshalb er hier sei. Er sei kein Krimineller und alle ihre Freunde kennen ihn auch. Es wurde gesagt, dass er keinen richtigen Wohnsitz habe. Sie habe eine Genossenschaftswohnung bei der XXXX und sei Kindergarten- und Hortpädagogin. Von der letzten Rückkehrentscheidung habe sie erst von der nunmehrigen Rechtsvertretung letzte Woche erfahren.Nach seiner Rückkehr aus Italien sei sie mit dem BF nach römisch 40 gefahren, um einen neuen Asylantrag zu stellen, das habe er dann aber doch nicht getan. Sie habe auch viel Respekt vor der Polizei und nun sei sie schuld, dass der BF keine Papiere habe und im Gefängnis sei. Sie habe ihm Deutsch beigebracht. Sie besuche ihn auch immer in der Haft. Er habe gesagt, er werde so lange nicht essen und trinken, bis er wisse, weshalb er hier sei. Er sei kein Krimineller und alle ihre Freunde kennen ihn auch. Es wurde gesagt, dass er keinen richtigen Wohnsitz habe. Sie habe eine Genossenschaftswohnung bei der römisch 40 und sei Kindergarten- und Hortpädagogin. Von der letzten Rückkehrentscheidung habe sie erst von der nunmehrigen Rechtsvertretung letzte Woche erfahren. Die Behördenvertreterin verwies auf die schriftliche Stellungnahme und hielt sämtliche Anträge aufrecht. Der Rechtsvertreter verwies auf das bisherige Vorbringen und wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde und den Ausspruch, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig ist. Weiters wurde der Kostenantrag modifiziert und habe dieser zu lauten: „Das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.“ Weiters führte er aus: „Wie in der Verhandlung und in der Beschwerde schon vorgebracht, war dem BF die Rückkehrentscheidung vom November 2021 nicht bekannt. Eine zeitnahe Einvernahme, in der er sein Familienleben vorbringen konnte, hat nicht stattgefunden. Der BF ging beim Stellen des Asylantrags deshalb davon aus, wesentliche Neuerungen im Zuxsammenhang mit seinem Familienleben vorzubringen. Missbrauch beim Stellen des Antrags kann daher nicht erkannt werden und der Aufenthalt des BF stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Übrigen wird auf die Beschwerde verwiesen.“ Es wird festgestellt, dass der BF von April 2021 bis Dezember 2021 in Italien verbracht hat. Er ist mit der Absicht nach Italien gereist um Dokumente zu. Er hat in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralmelderegister, Strafregister, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und des Zentralen Fremdenregister ein und nahm Einsicht in den elektronischen Akt der Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, Zahl W242 2191089-1/9E sowie den elektronischen Akt L515 2191089-

  1. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters ein amtsärztliches Gutachten über die Haftfähigkeit des BFs ein. Dass der Folgeantrag zur Verhinderung der Vollstreckung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt wurde, ergibt sich einerseits daraus, dass keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Soweit der BF vorbrachte, mit dem Folgeantrag habe er intendiert, dass sein Familienleben im Bundesgebiet geprüft wurde, ist festzuhalten, dass die Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, Zahl W242 2191089-1/9E, festgestellt wurde und die diesbezügliche erhobene außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.04.2020 zurückgewiesen wurde. Weiters liegt eine weitere rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Rechtskraft vom 22.12.2021 vor, diese wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und blieb unbekämpft. Soweit der BF vorbrachte mit seinem nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz habe er die Überprüfung seines Familienlebens erreichen wollen, ist festzuhalten, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nicht schon bei seiner Rückkehr aus Italien im Dezember 2021 stellte, sondern erst im Zuge seiner Festnahme knapp drei Monate später am 01.03.
  2. Der BF gab selbst an, nicht beim seiner früheren Rechtsvertretung MigranntInnenverein St. Marx den Verfahrensstand des von ihm angestrengten Verfahrens bezüglich der Ausstellung einer Karte für Geduldete erfragt zu haben. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ § 11 Abs. 8 ZustellG lautet:Paragraph 11, Absatz 8, ZustellG lautet: Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen. § 34 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG lautet:
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat § 40 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG lautet: Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

§ 52Abs.

8 Satz 1 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.

Paragraph 52, Absatz 8, Satz 1 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: „

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 12a Abs. 6 AsylG lautet:Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG lautet: Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67

FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. Gegen den BF bestand seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Zahl W242 2191089-1/9E am 04.12.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Dieser ist der BF auch mit seiner Ausreise nach Italien (vgl § 52 Abs. 8 FPG) nicht nachgekommen.Gegen den BF bestand seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Zahl W242 2191089-1/9E am 04.12.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Dieser ist der BF auch mit seiner Ausreise nach Italien vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG) nicht nachgekommen. Der Bescheid vom 19.11.2021, mit welchem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig, wurde mittels Rsa-Sendung an die Vertretung des BFs, Migrant

Innenverein St. Marx, veranlasst. Im Verwaltungsakt liegt eine Übernahmebestätigung vom 23.11.2021 ein. Der Bescheid vom 19.11.2021, mit welchem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig, wurde mittels Rsa-Sendung an die Vertretung des BFs, MigrantInnenverein St. Marx, veranlasst. Im Verwaltungsakt liegt eine Übernahmebestätigung vom 23.11.2021 ein. Er stellte aus dem Stande der Anhaltung im Rahmen der Festnahme

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 01.03.2022 bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zwischen 09.30 und 10.50 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte aus dem Stande der Anhaltung im Rahmen der Festnahme

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 01.03.2022 bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zwischen 09.30 und 10.50 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anhaltung wurde vom Bundesamt mit Aktenvermerk vom 01.03.2022

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten und der Aktenvermerk wurde dem BF am 01.03.2022 zugestellt. Der BF hatte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Die Anhaltung wurde vom Bundesamt mit Aktenvermerk vom 01.03.2022

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten und der Aktenvermerk wurde dem BF am 01.03.2022 zugestellt. Der BF hatte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 01.03.2021 die Schubhaft daher zutreffend

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Schubhaftbescheid wurde am 01.03.2022 um 14.50 Uhr zugestellt.Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 01.03.2021 die Schubhaft daher zutreffend

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Schubhaftbescheid wurde am 01.03.2022 um 14.50 Uhr zugestellt. Dabei ist festzuhalten, dass die Beziehung zur Lebensgefährtin bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 festgestellt wurde und der Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2021, mit welchem neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, unbekämpft blieb. Der BF stellte weder in Italien noch in Österreich nach seiner Rückkehr aus Italien im Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, diesen stellte er erst im Rahmen seiner Festnahme am 01.03.2022. Mit Blick auf die Beschwerde war anzumerken, dass eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich zogen. Dem Aktenvermerk kam nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellte keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das Gericht in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hatte, ließ sich daher auf den Aktenvermerk iSd § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr war vom Gericht zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn war vom Gericht auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025) durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken durfte; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen durften vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG durfte vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählte (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht konnten somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gab, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen ließ oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt wurden (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076; vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Diese Rechtsprechung war auf den Aktenvermerk

§ 40Abs. 5 BFA-VG zu übertragen (vgl. Vw

GH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).Mit Blick auf die Beschwerde war anzumerken, dass eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich zogen. Dem Aktenvermerk kam nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellte keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das Gericht in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hatte, ließ sich daher auf den Aktenvermerk iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Vielmehr war vom Gericht zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn war vom Gericht auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025) durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken durfte; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen durften vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG durfte vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählte vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht konnten somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gab, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen ließ oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt wurden (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076; vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Diese Rechtsprechung war auf den Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zu übertragen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003). Das umfangreiche Beschwerdevorbringen zur falschen bzw. mangelhaften Begründung des Aktenvermerks

§ 40Abs.

5 BFA-VG verfing daher schon aus diesem Grund nicht. Dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hatte, stand aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen fest.Das umfangreiche Beschwerdevorbringen zur falschen bzw. mangelhaften Begründung des Aktenvermerks

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG verfing daher schon aus diesem Grund nicht. Dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hatte, stand aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen fest. Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG damit.Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG damit.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG war bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme über keinen Wohnsitz im Bundegebiet. Die letzte Meldung lag vor der Festnahme im April 2021 bis 16.04.2021 vor. Der BF trat bislang mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung. Damit erfüllt er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme über keinen Wohnsitz im Bundegebiet. Die letzte Meldung lag vor der Festnahme im April 2021 bis 16.04.2021 vor. Der BF trat bislang mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung. Damit erfüllt er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Hinsichtlich des BFs kam zur rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis vom 29.11.2019) die seit 22.12.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung hinzu, welcher er bis dato nicht nachgekommen ist. Daher lag auch Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG vor.Daher lag auch Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor. Bei Beurteilung, ob Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG vorliegt, ist zu beachten, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt auch dieser Tatbestand vor.Bei Beurteilung, ob Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vorliegt, ist zu beachten, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden war. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt auch dieser Tatbestand vor. Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG damit, dass der BF weder über eine soziale Verankerung und auch nicht über ausreichend Existenzmittel verfüge.Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG damit, dass der BF weder über eine soziale Verankerung und auch nicht über ausreichend Existenzmittel verfüge.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG war bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach. Der belangten Behörde war zuzustimmen, dass der BF über keinen festen Wohnsitz und keine legale Arbeit verfügt. Es liegt jedoch eine aufrechte Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerschaft vor, der BF lebte bis zu seiner Festnahme unangemeldet mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 3 und 5 FPG konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Nach § 77 Abs. 1 FPG genügte es nicht, wenn bloß „nicht ausgeschlossen werden konnte“, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das musste vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133; vgl. EB der RV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR

  1. GP 37; vgl. auch VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand lag, umso weniger bedurfte es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis war dagegen größer, wenn die Anordnung gelinderer Mittel nahelag. Das war insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (VwGH 17.10.2013 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0008; 02.08.2013, 2013/21/0054).Nach Paragraph 77, Absatz eins, FPG genügte es nicht, wenn bloß „nicht ausgeschlossen werden konnte“, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das musste vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133; vergleiche EB der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 37; vergleiche auch VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand lag, umso weniger bedurfte es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis war dagegen größer, wenn die Anordnung gelinderer Mittel nahelag. Das war insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (VwGH 17.10.2013 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0008; 02.08.2013, 2013/21/0054). Der BF wurde nach seiner ersten Festnahme am 13.04.2021 aus der Anhaltung entlassen, weil er positiv auf COVID 19 getestet wurde. Er meldete sich am 16.04.2021 ab und verzog nach Italien (siehe Zentralmelderegisterauszug vom 30.03.2022). Nach seiner Rückkehr aus Italien nahm er unangemeldet Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin. Es war daher war dem Bundesamt beizupflichten, dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Dass mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden konnte, bestätigte der BF auch damit, dass er in der Schubhaft in den Hungerstreik trat und die Schädigung seiner Gesundheit in Kauf nahm. Die Verhängung von und Anhaltung in Schubhaft waren auch im Übrigen verhältnismäßig: Die Schubhaft wurde zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt und war dafür nötig. Die Schubhaft dauert bis zum Entscheidungszeitpunkt seit fünf Wochen an. Der BF wurde am 01.04.2022 einvernommen, ihm wurde dabei mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68

AVG zurückzuweisen und an diesem Tag wurde auch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verkündet. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Verfahren wurde daher effizient geführt und mit der Entscheidung im Asylverfahren und hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist innerhalb der dafür vorgesehenen Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.Die Schubhaft wurde zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt und war dafür nötig. Die Schubhaft dauert bis zum Entscheidungszeitpunkt seit fünf Wochen an. Der BF wurde am 01.04.2022 einvernommen, ihm wurde dabei mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und an diesem Tag wurde auch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verkündet. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Verfahren wurde daher effizient geführt und mit der Entscheidung im Asylverfahren und hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist innerhalb der dafür vorgesehenen Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Der BF war bei Schubhaftverhängung gesund und ist auch im Entscheidungszeitpunkt die Haftfähigkeit gegeben. Auf Grund des großen öffentlichen Interesses und seines Vorverhaltens, insbesondere der Asylantragstellung unter unterschiedlichen Identitäten, sein Aufenthalt in Italien unmittelbar nach der ersten Festnahme und dem Aufenthalt im Verborgenen, war die Verhängung von und Anhaltung des BFs in Schubhaft daher auch zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch vor dem Hintergrund der Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.03.2022 und die Anhaltung in Schubhaft von 01.03.2022 bis 04.04.2022 war daher als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war. Zum Fortsetzungssauspruch bzw. zur Verhältnismäßigkeit: Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 5 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührte als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Mit den vorliegenden Angaben wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher

§ 8ai

Vm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Mit den vorliegenden Angaben wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher

Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. Zu 2.A) Berichtigungsbeschluss

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132).Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 mwN).Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 mwN). Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass mit dem Erkenntnis vom 04.04.2022 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2022 abgewiesen wurde, mit dem die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG verhängt wurde, eben auf diese Bestimmung wurde auch in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses Bezug genommen.Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass mit dem Erkenntnis vom 04.04.2022 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2022 abgewiesen wurde, mit dem die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt wurde, eben auf diese Bestimmung wurde auch in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses Bezug genommen. Es ist daher offensichtlich, dass es sich im Spruch um einen Schreibfehler handelte, wenn die Beschwerde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG abgewiesen wurde. Somit ist das Erkenntnis vom 04.04.2022

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass die Beschwerde

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG abgewiesen wurde.Es ist daher offensichtlich, dass es sich im Spruch um einen Schreibfehler handelte, wenn die Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abgewiesen wurde. Somit ist das Erkenntnis vom 04.04.2022

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass die Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Zu 1.B und 2.B.: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu 1.B und 2.B.: Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2253379.1.00

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