Obsah (14)
§ 22§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 39§ 34§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlW288 2252878-1 Spruch, W288 2252878-1/28E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN
§ 22a Abs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3, Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach voraussichtlich illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.02.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 20.02.2022 gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) einen Festnahmeauftrag und den im Spruch angeführten Mandatsbescheid, mit welchem über die BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.
- Am 24.02.2022 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge hielt das BFA die Schubhaft gegen die BF
§ 76Abs.
6 FPG mit begründetem Aktenvermerk vom 24.02.2022 aufrecht.2. Am 24.02.2022 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge hielt das BFA die Schubhaft gegen die BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG mit begründetem Aktenvermerk vom 24.02.2022 aufrecht.
- Mit Schreiben vom 16.03.2022 erhob die BF, vertreten durch die im Spruch genannte Beschwerdeführervertreterin (kurz: BFV), Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Mandatsbescheid vom 20.02.2022 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft. Eine unterzeichnete Vollmacht wurde der Beschwerde beigefügt.
- Am 23.03.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei die Entscheidung sogleich mündlich verkündet wurde.
- Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.03.2022, beantragte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.03.
- Eine unterfertigte Vollmacht wurde dem Antrag beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang:
- Die BF ist tunesische Staatsangehörige und hält sich, nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet, voraussichtlich seit 19.02.2022 in Österreich auf.
- Die BF und ein Mitreisender wurden am 20.02.2022 in den Morgenstunden aufgrund des Verdachts der illegalen Einreise von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug aus Salzburg kommend am Bahnhof Freilassing aufgegriffen und angehalten. In der Folge wurde eine Beschuldigteneinvernahme wegen der illegalen Einreise und der Angabe falscher Identitätsdaten im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. Die BF gab an, dass ihr Vater bereits verstorben ist, drei ihrer vier Geschwister in Frankreich und ihre Mutter und ihre ältere Schwester in Tunesien leben. Sie gab an, dass sie nicht in Deutschland bleiben möchte und ihr Reiseziel Frankreich war, weil ihre Geschwister dort leben. Weiters gestand sie die Angabe falscher Identitätsdaten (siehe Aliasdaten im Spruch) ein, gab an den Reisepass nach Tunesien mit der Post zurückgeschickt zu haben, um nicht nach Tunesien zurückgeschickt zu werden und räumte ein, gewusst zu haben, dass sie sich strafbar macht. Befragt nach dem Mitreisenden gab sie an, dass es sich um ihren Nachbarn aus Tunis handelt. Diese Angaben bestätigte sie mit ihrer Unterschrift.
- Die BF wurde im Anschluss zur Einreiseverweigerung und über die beabsichtigte Rückführung nach Österreich angehört, wobei sie erneut angab, nach Frankreich zu ihren Geschwistern zu wollen. Auch diese Angaben bestätigte Sie mit ihrer Unterschrift. Eine durchgeführte VIS-Abfrage führte zum Ergebnis, dass die BF mit ihrem Reisepass (PassNr. aktenkundig) in Tunesien bereits am 12.10.2021 ein Visum für Frankreich beantragt hat, welches jedoch mit 29.10.2021 abgelehnt wurde. Die BF wurde schließlich die Einreise nach Deutschland verweigert, die Beamten der Landespolizeidirektion Salzburg (in Folge: LPD Salzburg) über die Rücküberstellung nach Österreich informiert und die BF schließlich rücküberstellt.
- Nach Rücküberstellung nach Österreich am 20.02.2022 in den Mittagsstunden wurde die BF durch Beamte der LPD Salzburg
§ 39FPG festgenommen.
Im Zuge der Personendurchsuchung wurden von der BF ua. Zugfahrscheine mit den Strecken Bratislava-Wien, Wien-Salzburg und München-Stuttgart in Verwahrung genommen. Die in Folge der erkennungsdienstlichen Behandlung erneut durchgeführte VIS-Abfrage verlief – wie schon in Deutschland – ebenso positiv.4. Nach Rücküberstellung nach Österreich am 20.02.2022 in den Mittagsstunden wurde die BF durch Beamte der LPD Salzburg
Paragraph 39, FPG festgenommen. Im Zuge der Personendurchsuchung wurden von der BF ua. Zugfahrscheine mit den Strecken Bratislava-Wien, Wien-Salzburg und München-Stuttgart in Verwahrung genommen. Die in Folge der erkennungsdienstlichen Behandlung erneut durchgeführte VIS-Abfrage verlief – wie schon in Deutschland – ebenso positiv.
- Am 20.02.2022, ab 14:12 Uhr, wurde die BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache von Beamten der LPD Salzburg niederschriftlich einvernommen. Ihr wurden Fragen für die LPD Salzburg und ergänzend dazu auch für das BFA gestellt. Die BF gab an, am 19.02.2022 in Österreich eingereist zu sein. Zum Zweck des Aufenthalts und zum Reiseziel befragt gab die BF an, dass sie zu ihrer Familie nach Frankreich weiterreisen will. Nach Mitteilung, dass die LPD Salzburg ihre Zurückschiebung beabsichtigt und im Falle der Zuständigkeit des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die BF geprüft bzw. eingeleitet wird, bekräftigte sie erneut den Wunsch zur Weiterreise nach Frankreich zu ihrer Familie. Sie gab an, in Österreich oder einem Mitgliedsstaat keinen Wohnsitz zu haben, nannte als in Europa befindliche Familienangehörigen zwei Schwestern, einen Bruder und einen Onkel in Frankreich und gab an in Österreich keine legal aufhältige Person zu kennen, bei welcher sie während des Verfahrens wohnen könnte. Sie führte an, dass sich ihr Reisepass bei ihrer Mutter in Tunesien befindet. Befragt danach, wohin konkret sie sich begeben würde, wenn sie aus der Anhaltung bzw. Haft entlassen würde, gab sie an sofort zu ihrer Familie nach Frankreich zu reisen. Befragt danach, ob Gründe einer Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden, gab sie lediglich an nicht in Schubhaft, sondern zu ihrer Familie nach Frankreich zu wollen. Ihre Angaben bestätigte sie mit ihrer Unterschrift.
- Das BFA übernahm am 20.02.2022, 15:41 Uhr, das fremdrechtliche Verfahren von der LPD Salzburg, da eine Zurückschiebung der BF nicht möglich war.
- In weiterer Folge wurde vom BFA am 20.02.2022 ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 BFA-VG gegen die BF erlassen und der LPD Salzburg übermittelt.7. In weiterer Folge wurde vom BFA am 20.02.2022 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen die BF erlassen und der LPD Salzburg übermittelt.
- Mit 20.02.2022 wurde gegen die BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet (GZ. XXXX ) und gegen die BF mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 20.02.2022 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, Länderinformationen zu Tunesien, der Mandatsbescheid und die Informationen zur Rechtsberatung wurden der BF am 20.02.2022 um 22:00 Uhr im PAZ Salzburg zugestellt. Die Übernahme bestätigte sie mit ihrer Unterschrift.
- Mit 20.02.2022 wurde gegen die BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet (GZ. römisch 40 ) und gegen die BF mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 20.02.2022 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, Länderinformationen zu Tunesien, der Mandatsbescheid und die Informationen zur Rechtsberatung wurden der BF am 20.02.2022 um 22:00 Uhr im PAZ Salzburg zugestellt. Die Übernahme bestätigte sie mit ihrer Unterschrift.
- Am 21.02.2022 leitete das BFA betreffend die BF ein Heimreisezertifikat-Verfahren mit Tunesien ein und beantragte bei der tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (in Folge: HRZ).
- Am 24.02.2022 stellte die zwischenzeitlich nach Wien ins PAZ RL überstellte BF, nach erfolgter Rechtsberatung, im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 24.02.2022 ab 12:20 Uhr erfolgte die Erstbefragung der BF infolge ihres Antrags auf internationalen Schutz. Im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache gab die BF an, dass ihr Vater bereits verstorben ist und sich ihre Mutter, ihr Bruder und ihre drei Schwestern in Frankreich aufhalten. Befragt nach ihrem Reiseziel gab sie an, dass sie nach Frankreich wollte, weil ihre Verwandten dort leben. Weiters gab sie an, dass sie zwar im Besitz eines tunesischen Reisepasses war, jedoch ohne Pass ausgereist ist. Zur Reiseroute gab sie an, dass sie aus Tunesien zunächst mit einem Boot nach Italien gereist, anschließend drei Monate bei ihrer Familie in Frankreich geblieben und schließlich nach Deutschland und dann weiter nach Österreich gereist ist. Sie gab an, dass ihr in Frankreich lebender Bruder immer wieder nach Tunesien gekommen ist und sie schlecht behandelt und geschlagen hat, sie deshalb nach Frankreich zu ihren Schwestern geflohen ist und sich diese Vorfälle in Frankreich fortgesetzt haben, indem ihr alkoholkranker Bruder sie in der Wohnung eingesperrt und geschlagen hat. Schließlich äußerte sie aus Angst vor ihrem Bruder nicht nach Tunesien rückkehren zu wollen. Auch diese Angaben bestätigte die BF mit ihrer Unterschrift.
- Die am 24.02.2022 durchgeführte Prognoseentscheidung führte zum Ergebnis „Fast Track“. Das BFA leitete im Anschluss ein beschleunigtes Asylverfahren ein.
- Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 24.02.2022 wurde die Schubhaft gegen die BF
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 24.02.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer
§ 80Absatz 5 FPG wurde hingewiesen.
Der Aktenvermerk wurde der BF am 24.02.2022 um 16:00 Uhr zugestellt.13. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 24.02.2022 wurde die Schubhaft gegen die BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 24.02.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer
Paragraph 80, Absatz 5 FPG wurde hingewiesen. Der Aktenvermerk wurde der BF am 24.02.2022 um 16:00 Uhr zugestellt.
- Mit 25.02.2022 wurde aufgrund des gestellten Asylantrags das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (GZ. XXXX ) eingestellt, da die weitere Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt.
- Mit 25.02.2022 wurde aufgrund des gestellten Asylantrags das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (GZ. römisch 40 ) eingestellt, da die weitere Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt.
- Am 25.02.2022 langte beim BFA zum Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme (GZ. XXXX ) eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Die Stellungnahme wurde an die zur Führung des Asylverfahrens zuständige EAST Ost weitergeleitet. In dem die Stellungnahme übermittelten E-Mail wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Vollmacht erteilt wurde. In der Stellungnahme wurden erstmals Probleme izH mit der sexuellen Orientierung der BF in Erwähnung gebracht.
- Am 25.02.2022 langte beim BFA zum Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme (GZ. römisch 40 ) eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Die Stellungnahme wurde an die zur Führung des Asylverfahrens zuständige EAST Ost weitergeleitet. In dem die Stellungnahme übermittelten E-Mail wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Vollmacht erteilt wurde. In der Stellungnahme wurden erstmals Probleme izH mit der sexuellen Orientierung der BF in Erwähnung gebracht.
- Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2022 wurde der BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt ist ihr Asylverfahren abzuweisen. Die Verfahrensanordnung wurde der BF am 08.03.2022 um 11:00 Uhr zugestellt.
- Am 15.03.2022 fand die Einvernahme der BF vor dem BFA im Rahmen des Asylverfahrens statt. Im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache schilderte die BF Probleme mit ihrer Familie in Folge ihrer sexuellen Orientierung, wobei sie insbesondere Vorfälle mit ihrem Bruder und ihrer Mutter in Erwähnung brachte. Schließlich brachte sie auch eine von ihr befürchtete Zwangsverheiratung durch ihre Familie vor. Sie gab an, dass sie Verständnis für ihre sexuelle Orientierung lediglich durch ihre Schwester Nesrien erfahren habe. Erstmals brachte die BF zudem eine in Österreich lebende Freundin ihrer Schwester in Erwähnung, von welcher sie unterstützt werde und bei welcher sie wohnen könnte. Ihre Angaben bestätigte Sie mit ihrer Unterschrift.
- Mit Schreiben vom 16.03.2022 erhob die BF, vertreten durch die im Spruch genannte BFV, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine unterzeichnete Vollmacht wurde der Beschwerde beigefügt.
- Mit Schreiben vom 17.03.2022 übermittelte das BFA ihre Stellungnahme zur erhobenen Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit 19.03.2022 der Vertretung der BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Das Parteiengehör beantwortete die Vertretung der BF mit Schreiben vom 21.03.
- Am 21.03.2022 wurde über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine aktuelle amtsärztliche Hafttauglichkeitsüberprüfung durchgeführt, wobei die Hafttauglichkeit wie auch die Verhandlungsfähigkeit als gegeben beurteilt wurde. Ebenso übermittelte das PAZ dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen zur Hafttauglichkeit im Zeitpunkt der Inhaftnahme.
- Am 21.03.2022 übermittelte das BFA ihre Anfragebeantwortung zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Fragen betreffend den aktuellen Stand des Asylverfahrens sowie zur Erlangung eines HRZ für Tunesien und die Abschiebepraxis nach Tunesien. Mit 23.03.2022 übermittelte das BFA zudem eine weitere Antwort zum aktuellen Stand des Asylverfahrens. 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:
- Die BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist tunesische Staatsangehörige. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.
- Die BF wird unter den im Spruch angeführten Aliasidentitäten geführt.
- Die BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Anhaltung in Schubhaft am 20.02.2022 haftfähig und hinreichend gesund. Die BF ist auch im Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
- Die BF wird seit 20.02.2022 in Schubhaft angehalten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
- Die BF reiste ohne gültige Reise- und Personaldokumente und im vollen Bewusstsein um ihre illegale Einreise in den europäischen Schengen-Raum ein. Sie durchquerte mehrere Mitgliedsstaaten und wurde in einem Zug aus Österreich kommend an der deutschen Grenze (genauer Bahnhof Freilassing) von Beamten der deutschen Bundespolizei angehalten und nach Österreich überstellt. Die BF wollte nach Frankreich weiterreisen, um sich dort bei ihrer Familie aufzuhalten und führte zum Zeitpunkt der Festnahme aktuelle Zugtickets für die Strecken Bratislava-Wien, Wien-Salzburg, München-Stuttgart mit sich.
- Die BF hat vor Behörden bereits eine falsche Identität verwendet. Sie hat unterschiedliche Angaben zu ihrem Namen, ihrem Geburtsdatum und ihrer Nationalität gemacht. Die BF versuchte ihre wahre Identität zu verschleiern um ihre Reise nach Frankreich fortsetzen zu können und eine Außerlandesbringung nach Tunesien zu verhindern.
- Die BF stellte in Österreich erst nach ihrer Festnahme am 20.02.2022 und erst im Stande der Schubhaft am 24.02.2022 in Missbrauchsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2022 ausschließlich in der Absicht, die Erlassung bzw. Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte im Rahmen der Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
- Die BF verfügt in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse.
- Das Asylverfahren der BF wird als beschleunigtes Verfahren geführt. Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2022 wurde der BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihr Verfahren abzuweisen. Die Einvernahme der BF im Asylverfahren fand bereits am 15.03.2022 statt. Die Erlassung einer Entscheidung bis Ende März/Anfang April ist wahrscheinlich. Das BFA startete bereits am 21.02.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Tunesien, eine Identifizierung, welche idR mind. 4 bis 5 Monate in Anspruch nimmt, ist jedoch noch nicht erfolgt. Zwischen Tunesien und Österreich besteht ein Rückübernahmeabkommen. Die Ausstellung eines HRZ ist nach erfolgter Identifizierung wahrscheinlich. Nach Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz ist aus derzeitiger Sicht eine Abschiebung nach Tunesien im Herbst 2022 realistisch möglich. Flüge nach Tunesien finden statt und sind dzt. nur von geringen covid-bedingten Restriktion (zB max. 48 h alter PCR-Test bei Ungeimpften) betroffen.
- Die BF ist nicht bereit freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird die BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich ihrem Asylverfahren in Österreich und einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Die BF wird untertauchen und versuchen in ihr eigentliches Zielland Frankreich oder einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen. 1.
- Familiäre und soziale Komponente:
- Die BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Die BF hat in Österreich auch sonst keine engen sozialen Kontakte oder Anknüpfungspunkte. Eine intensive Nahebeziehung zwischen der BF und der Z konnte nicht festgestellt werden. Zwar besucht die Zeugin die BF hin und wieder in der Schubhaft, darüberhinausgehende Kontakte waren jedoch bereits vor ihrer Anhaltung in Schubhaft selten und ist die Zeugin primär mit der Schwester der BF befreundet. Die Zeugin wäre zwar bereit die BF bei sich wohnen zu lassen, konnte jedoch selbst keine nähere intensive Beziehung zur BF benennen, sondern beschränkten sich ihre Ausführungen auf nähere Kontakte mit der in Frankreich lebenden Schwester der BF. Näherer Kontakt zwischen der BF und der Zeugin entstand erst während der Anhaltung in Schubhaft. Die BF hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf.
- Die BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen.
- Die BF verfügt über kein zur Sicherung ihrer Existenz ausreichendes Vermögen und verfügt über keine nennenswerten Barmittel.
- Die BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus der Einvernahme der BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, durch die Einvernahme der beantragten Zeugin sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Unterlagen. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
- festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren auf internationalen Schutz betreffend und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:
- Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf der im Akt einliegenden VIS-Abfrage und den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe S. 7 VH-Schrift). Anhaltspunkte dafür, dass sie die Staatsbürgerschaft Österreichs oder eines anderen EU-Staates besitzt oder sie eine Asylberechtigung bzw. über eine subsidiäre Schutzberechtigung verfügt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF.
- Die im Spruch geführte Aliasidentität der BF ergibt sich aus den im Verwaltungsakt ersichtlichen Angaben der BF vor den deutschen Sicherheitsbehörden am 20.02.
- Die Verwendung dieser Aliasidentität räumte sie bereits vor den deutschen Sicherheitsbehörden ein und gab sie auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, bei der deutschen Polizei falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität gemacht zu haben (siehe S. 8 VH-Schrift).
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Zugangsuntersuchung der BF im PAZ Salzburg vom 20.02.2022 und der ebenso übermittelten amtsärztlichen Begutachtung der BF am 21.03.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Auch sind dem Verwaltungsakt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme der BF zu entnehmen. Auch in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung finden sich keine Eintragungen von Arztbesuchen, die auf eine ernsthafte Erkrankung der BF hinweisen. Auch die amtsärztliche Begutachtung der BF vom 21.03.2022 kommt zum Schluss, dass die BF einen guten Gesundheitszustand aufweist und aus amtsärztlicher Sicht sowohl haft- wie auch verhandlungsfähig ist. Sie gab keine chron. psychiatrischen Erkrankungen an und hat keine suizidalen Gedanken. Insofern konnten die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand getroffen werden. Dass die BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
- Dass die BF seit 20.02.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise der BF ohne gültige Reise- und Personaldokumente, zu ihrer Anhaltung am Bahnhof Freilassing durch Beamte der deutschen Bundespolizei in einem Zug aus Österreich kommend (genau: EN 462 Salzburg – München) und ihrer Rücküberstellung nach Österreich ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt, insb. aus dem Aufgriffsbericht, der anschließenden Beschuldigten-vernehmung und der Anhörung zur Einreiseverweigerung vor der deutschen Bundespolizei am 20.02.2022, dem Schriftverkehr zwischen den deutschen und österreichischen Behörden und der Einvernahme der BF durch Beamte der LPD Salzburg am 20.02.
- Die mitgeführten Zugtickets ergeben sich ebenso aus den genannten Inhalten des Verwaltungsaktes sowie aus den im Akt einliegenden Fotokopien der Fahrscheine. Dass sich die BF ihrer illegalen Einreise vollends bewusst war räumte sie bereits bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der deutschen Bundespolizei ein, wobei sie angab, dass sie wusste, dass sie sich strafbar mache. Dass die BF nach Frankreich weiterreisen wollte, um sich dort bei ihrer Familie aufzuhalten, ergibt sich gleichsam aus ihren dahingehend wiederholten Äußerungen bei ihrer Beschuldigtenvernehmung und der Anhörung zur Einreiseverweigerung vor der deutschen Bundespolizei am 20.02.2022 sowie bei ihrer Einvernahme durch Beamte der LPD Salzburg am 22.02.
- Späterhin gab sie auch bei ihrer Erstbefragung zu ihrem Asylverfahren am 24.02.2022 an, dass ihr Reiseziel Frankreich war, weil ihre Verwandten dort leben.
- Hinsichtlich der Feststellung zur Verwendung einer falschen Identität vor Behörden, insb. dazu, dass die BF unterschiedliche Angaben zu ihrem Namen, ihrem Geburtsdatum und ihrer Nationalität gemacht hat, kann auf die Beweiswürdigung zur Aliasidentität unter Pkt. 2.
- Nr. 2 verwiesen werden. Dass die BF versuchte ihre wahre Identität zu verschleiern um ihre Reise nach Frankreich fortsetzen zu können und eine Außerlandesbringung nach Tunesien zu verhindern, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung vor der deutschen Bundespolizei am 20.02.
- Nachdem Sie als ihr Reiseziel Frankreich nannte und zugegeben hatte aus Angst gelogen zu haben, antwortete sie, nach Vorhalt der falsch genannten Personaldaten und auf Nachfrage weshalb sie Angst gehabt habe, unmissverständlich „weil ich nicht nach Tunesien zurück möchte“. Die Angabe falscher Identitätsdaten bestätigte die BF, wie in der Beweiswürdigung zu ihrer Aliasidentität unter Pkt. 2.
- Nr. 2 dargestellt, auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Hinsichtlich der Feststellung zur Verwendung einer falschen Identität vor Behörden, insb. dazu, dass die BF unterschiedliche Angaben zu ihrem Namen, ihrem Geburtsdatum und ihrer Nationalität gemacht hat, kann auf die Beweiswürdigung zur Aliasidentität unter Pkt. 2.
- , Nr. 2 verwiesen werden. Dass die BF versuchte ihre wahre Identität zu verschleiern um ihre Reise nach Frankreich fortsetzen zu können und eine Außerlandesbringung nach Tunesien zu verhindern, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung vor der deutschen Bundespolizei am 20.02.
- Nachdem Sie als ihr Reiseziel Frankreich nannte und zugegeben hatte aus Angst gelogen zu haben, antwortete sie, nach Vorhalt der falsch genannten Personaldaten und auf Nachfrage weshalb sie Angst gehabt habe, unmissverständlich „weil ich nicht nach Tunesien zurück möchte“. Die Angabe falscher Identitätsdaten bestätigte die BF, wie in der Beweiswürdigung zu ihrer Aliasidentität unter Pkt. 2.
- Nr. 2 dargestellt, auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Die Feststellung, dass die BF ihren erst im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weiterhin ihre Abschiebung nach Tunesien, zu zu verhindern bzw. zu verzögern, stellte, ergibt sich aus dem Verhalten der BF. Die BF reiste durch mehrere europäische Länder, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei dbzgl. auf das im Verwaltungsakt einliegende negative EURODAC-Trefferergebnis zu verweisen ist. Dass die BF über mehrere europäische Länder reiste, steht auch im Einklang mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (siehe S. 13 f VH-Schrift). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass die BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass die BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, warum die BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder zumindest im Rahmen ihrer Festnahme am 20.02.2022 einen solchen Antrag stellte (vgl. dazu etwa auch S. 14 VH-Schrift, wonach die BF in Deutschland einen Antrag stellen wollte, sie ihren Antrag jedoch in Österreich stellte, da hier auch Deutsch gesprochen wird; weiters in Italien keinen Antrag stellen wollte und in Frankreich nicht gewusst habe, ob sie dort bleiben könne). Zum Fluchtgrund befragt, gab sie bei ihrer Erstbefragung im Asylverfahren am 24.02.2022 lediglich an, dass ihr in Frankreich lebender Bruder immer wieder nach Tunesien gekommen sei und sie schlecht behandelt und geschlagen habe. Sie sei deshalb nach Frankreich zu ihren Schwestern geflohen, wobei ihr Bruder, der Alkoholiker sei, sie auch dort in der Wohnung eingesperrt und geschlagen habe. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2022 wurden von der BF sodann eine behauptete Verfolgung ihrer Person durch ihre Familie, insbesondere auch ihren Bruder, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vorgebracht, wobei die BF nähere Umstände schilderte. Gegen Ende der Befragung zu den Fluchtgründen wurde von der BF bei dieser Einvernahme schließlich auch eine ihr im Herkunftsstaat drohende Zwangsverheiratung vorgebracht. Hierbei kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, abgesehen von weiteren erheblichen Widersprüchen, von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen. Selbst wenn die BF nämlich mangels der Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin und/oder Einvernahmeleiterin sich Außerstande gesehen haben sollte, ihr Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung vollständig zu erstatten, so ist ihr jedenfalls entgegen zu halten, dass sie die Zwangsverheiratung erstmalig und ohne erkennbaren Grund erst am Ende der Einvernahme zu den Fluchtgründen vor dem BFA in Erwähnung brachte, ohne jedoch nähere Umstände dazu auszuführen. Hinzu tritt, dass das gesamte Vorbringen in erheblichen Widerspruch zu den durch mehrere Befragungen nachhaltigen Bestrebungen der BF nach Frankreich zu gelangen steht, zumal sie dort schon nach den eigenen Schilderungen ebenfalls Gewalt durch ihren Bruder wegen ihrer sexuellen Orientierung erwarten hätte müssen und nicht davon auszugehen war, dass sie einer solchen bei ihrer Schwester nicht ausgesetzt wäre. Festzuhalten ist auch, dass die BF bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der deutschen Bundespolizei im Widerspruch zu ihren nunmehrigen Angaben äußerte, dass sie Tunesien verlassen habe, da ihre Mutter wollte, dass sie nach Frankreich flüchtet, damit sie ihren Beruf als Kosmetikerin ausüben kann. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde betreffend die Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ausging und gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Berücksichtigung des weiteren Fluchtvorbringens im Entscheidungszeitpunkt zur selben Auffassung. Dem Bundesamt ist auch zuzustimmen, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weiterhin ihrer Abschiebung nach Tunesien stellte. Festgehalten wird, dass dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als auch schon in der Beschwerde, wonach die BF nur deshalb erst am 24.02.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, weil sie von der BBU hinsichtlich ihrer rechtlichen Situation aufgeklärt wurde, entgegenzuhalten ist, dass die BF laut ihren eigenen Angaben über mehrere Geschwister mit Aufenthaltsberechtigungen in Frankreich (siehe S. 14 VH-Schrift) verfügt und sich auch im vollen Wissen über ihre illegale Einreise durch Europa bewegte (siehe etwa Beschuldigteneinvernahme vor der deutschen Bundespolizei am 22.02.2022). Demgemäß ist es jedoch völlig unplausibel, dass sie nicht hätte wissen sollen, dass die Möglichkeit einer Asylantragstellung besteht. Dem steht auch entgegen, dass die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hat, dass sie einen Asylantrag bereits bei ihrer Anhaltung durch die Polizei in Salzburg stellen wollte, jedoch ins Gefängnis gebracht worden sei (S. 15 VH-Schrift), wodurch bereits klar zum Ausdruck gebracht wird, dass ihr das Instrument der Asylantragstellung bereits vor ihrer Rechtsberatung bekannt sein musste. Zudem war der BF laut Akteninhalt auch der zur Asylantragstellung vergleichsweise kompliziertere Vorgang der Visa-Antragstellung geläufig (siehe dazu die im Akt einliegende VIS-Abfrage; S. 13 VH-Schrift), sodass nicht davon auszugehen war, dass die BF nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Bescheid gewusst haben sollte.
- Die Feststellung, dass die BF ihren erst im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weiterhin ihre Abschiebung nach Tunesien, zu zu verhindern bzw. zu verzögern, stellte, ergibt sich aus dem Verhalten der BF. Die BF reiste durch mehrere europäische Länder, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei dbzgl. auf das im Verwaltungsakt einliegende negative EURODAC-Trefferergebnis zu verweisen ist. Dass die BF über mehrere europäische Länder reiste, steht auch im Einklang mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (siehe S. 13 f VH-Schrift). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass die BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass die BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, warum die BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder zumindest im Rahmen ihrer Festnahme am 20.02.2022 einen solchen Antrag stellte vergleiche dazu etwa auch S. 14 VH-Schrift, wonach die BF in Deutschland einen Antrag stellen wollte, sie ihren Antrag jedoch in Österreich stellte, da hier auch Deutsch gesprochen wird; weiters in Italien keinen Antrag stellen wollte und in Frankreich nicht gewusst habe, ob sie dort bleiben könne). Zum Fluchtgrund befragt, gab sie bei ihrer Erstbefragung im Asylverfahren am 24.02.2022 lediglich an, dass ihr in Frankreich lebender Bruder immer wieder nach Tunesien gekommen sei und sie schlecht behandelt und geschlagen habe. Sie sei deshalb nach Frankreich zu ihren Schwestern geflohen, wobei ihr Bruder, der Alkoholiker sei, sie auch dort in der Wohnung eingesperrt und geschlagen habe. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2022 wurden von der BF sodann eine behauptete Verfolgung ihrer Person durch ihre Familie, insbesondere auch ihren Bruder, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vorgebracht, wobei die BF nähere Umstände schilderte. Gegen Ende der Befragung zu den Fluchtgründen wurde von der BF bei dieser Einvernahme schließlich auch eine ihr im Herkunftsstaat drohende Zwangsverheiratung vorgebracht. Hierbei kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, abgesehen von weiteren erheblichen Widersprüchen, von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen. Selbst wenn die BF nämlich mangels der Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin und/oder Einvernahmeleiterin sich Außerstande gesehen haben sollte, ihr Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung vollständig zu erstatten, so ist ihr jedenfalls entgegen zu halten, dass sie die Zwangsverheiratung erstmalig und ohne erkennbaren Grund erst am Ende der Einvernahme zu den Fluchtgründen vor dem BFA in Erwähnung brachte, ohne jedoch nähere Umstände dazu auszuführen. Hinzu tritt, dass das gesamte Vorbringen in erheblichen Widerspruch zu den durch mehrere Befragungen nachhaltigen Bestrebungen der BF nach Frankreich zu gelangen steht, zumal sie dort schon nach den eigenen Schilderungen ebenfalls Gewalt durch ihren Bruder wegen ihrer sexuellen Orientierung erwarten hätte müssen und nicht davon auszugehen war, dass sie einer solchen bei ihrer Schwester nicht ausgesetzt wäre. Festzuhalten ist auch, dass die BF bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der deutschen Bundespolizei im Widerspruch zu ihren nunmehrigen Angaben äußerte, dass sie Tunesien verlassen habe, da ihre Mutter wollte, dass sie nach Frankreich flüchtet, damit sie ihren Beruf als Kosmetikerin ausüben kann. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde betreffend die Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ausging und gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Berücksichtigung des weiteren Fluchtvorbringens im Entscheidungszeitpunkt zur selben Auffassung. Dem Bundesamt ist auch zuzustimmen, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weiterhin ihrer Abschiebung nach Tunesien stellte. Festgehalten wird, dass dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als auch schon in der Beschwerde, wonach die BF nur deshalb erst am 24.02.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, weil sie von der BBU hinsichtlich ihrer rechtlichen Situation aufgeklärt wurde, entgegenzuhalten ist, dass die BF laut ihren eigenen Angaben über mehrere Geschwister mit Aufenthaltsberechtigungen in Frankreich (siehe S. 14 VH-Schrift) verfügt und sich auch im vollen Wissen über ihre illegale Einreise durch Europa bewegte (siehe etwa Beschuldigteneinvernahme vor der deutschen Bundespolizei am 22.02.2022). Demgemäß ist es jedoch völlig unplausibel, dass sie nicht hätte wissen sollen, dass die Möglichkeit einer Asylantragstellung besteht. Dem steht auch entgegen, dass die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hat, dass sie einen Asylantrag bereits bei ihrer Anhaltung durch die Polizei in Salzburg stellen wollte, jedoch ins Gefängnis gebracht worden sei (S. 15 VH-Schrift), wodurch bereits klar zum Ausdruck gebracht wird, dass ihr das Instrument der Asylantragstellung bereits vor ihrer Rechtsberatung bekannt sein musste. Zudem war der BF laut Akteninhalt auch der zur Asylantragstellung vergleichsweise kompliziertere Vorgang der Visa-Antragstellung geläufig (siehe dazu die im Akt einliegende VIS-Abfrage; S. 13 VH-Schrift), sodass nicht davon auszugehen war, dass die BF nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Bescheid gewusst haben sollte.
- Die Feststellung zum mangelnden Bestehen einer Meldeadresse, ergibt sich aus der Einsicht in den Auszug des Zentralen Melderegisters.
- Die Feststellungen zum aktuellen Stand (insb. hinsichtlich des beschleunigt geführten Asylverfahrens, der Mitteilung über die beabsichtigte Abweisung ihres Verfahrens und der bereits durchgeführten Einvernahme durch das BFA) und zum voraussichtlichen Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahren sowie zum HRZ-Verfahren und zur Überstellungspraxis nach Tunesien ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Korrespondenzen mit dem BFA (siehe etwa Anfragebeantwortung vom 21.03.2022 und Mitteilung vom 23.03.2022) sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der Stellungnahme des BFA vom 17.03.2022 zur Schubhaftbeschwerde. Die aus heutiger Sicht voraussichtliche Dauer bis zur einer Abschiebung errechnet sich aus den darin mitgeteilten Zeithorizonten. Die Erlassung eines verfahrensbeendenden Bescheides bis Ende März/Anfang April ist wahrscheinlich. Das BFA startete bereits am 21.02.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Tunesien, wobei die Identifizierung der BF dzt. noch nicht abgeschlossen ist. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Tunesien sind möglich und wahrscheinlich. Flüge nach Tunesien finden statt und sind dzt. nur kaum von covid-bedingten Restriktion betroffen.
- Dass die BF nicht bereit ist freiwillig nach Tunesien zurückzukehren, ergibt sich aus ihrem bisher gezeigten Verhalten, insb. ihrem wiederholten Bestreben nach Frankreich weiterreisen zu wollen und ihren - die Rückkehr nach Tunesien ablehnenden - Angaben im bisherigen Verfahren, wobei sie auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut erklärte, nicht nach Tunesien rückkehren zu wollen (S. 15 VH-Schrift). Insbesondere ist es der BF auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, ihre Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass sie nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund ihrer bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und ihrem bisher gezeigten Verhalten, in dem sie gegenüber einer Behörde bereits versucht hat durch die Verwendung falscher Personendaten über ihre Identität zu täuschen, um ihre Reise nach Frankreich fortzusetzten und um ein Außerlandesbringung zu verhindern sowie der Umstand, dass sie mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, nach Frankreich weiterreisen zu wollen, nicht erwarten, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich ihrem Verfahren in Österreich und in Folge einer Abschiebung stellen wird. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass die BF in ihrem bisherigen Verfahren in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat. So gab sie zu ihrer Reiseroute etwa bei ihrer Erstbefragung an, dass sie mit dem Boot nach Italien gelangt, sich anschließend in Frankreich aufgehalten und in weiterer Folge von Deutschland nach Österreich gereist sei. Diese Ausführungen stehen jedoch in eklatantem Widerspruch zum Akteninhalt, wonach die BF von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug aus Österreich kommend aufgegriffen wurde und zeichnen auch die von der BF mitgeführten Zugtickets einen gänzlich anderen, nämlich einen von der Slowakei über Österreich nach Deutschland reichenden, Reiseverlauf. Danach befragt, äußerte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung völlig unplausibel, dass sie diese im Zug gefunden habe und diese nicht ihr gehört hätten (S. 12 VH-Schrift). Vielmehr bestätigen die im Akt einliegenden Fahrscheinkopien und der Umstand, dass sie in einem Zug von Salzburg kommend angehalten wurde, die bereits von ihr in der Beschuldigteneinvernahme vor der deutschen Bundespolizei am 20.02.2022 geäußerte Reiseroute, wonach sie von Tunis nach Istanbul und von Istanbul nach Belgrad geflogen und von Serbien bis Österreich gelaufen und zwischendurch mit dem Zug und dem Taxi gefahren sei. Dass sie in der Beschwerdeverhandlung sodann angegeben hat, vor der deutschen Polizei eine falsche Fluchtroute genannt zu haben (S. 8 VH-Schrift), ist vor dem Hintergrund der weiteren Beweisergebnisse daher als bloße Schutzbehauptung und Versuch zu qualifizieren, der von ihr erst nach ihrer Asylantragstellung, wohl zur Untermauerung ihres Vorbringens, geänderten Fluchtroute mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Weiterhin leugnete die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie den Mitreisenden mit welchem sie in Deutschland gemeinsam angehalten wurde, gekannt habe, und beschränkte sie sich darauf zwei Männer im Zug kennengelernt zu haben, obgleich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Beschuldigtenvernehmung vor der deutschen Bundespolizei klar hervorgeht, dass die BF gemeinsam mit einem Mitreisenden in Deutschland angehalten wurde und sie angab, dass es sich dabei um ihren Nachbarn handelt. Befragt nach ihrem Reisepass äußerte sie bei ihrer Beschuldigtenvernehmung in Deutschland weiters, dass sie den Pass nach Tunesien zurückgeschickt habe und gab bei ihrer Einvernahme vor der LPD Salzburg am 22.02.2022 an, dass sich der Pass bei ihrer Mutter in Tunesien befinden. In der Beschwerdeverhandlung (wie auch weitestgehend gleich bei ihrer Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren am 15.03.2022) führte sie im gänzlichen Widerspruch dazu an, dass ihr Bruder – nach Informationen von ihrer Schwester – ihre Reisedokumente und Zeugnisse in Frankreich verbrannt habe (S. 13 VH-Schrift). Weiters hat die BF bereits bei ihrer Erstbefragung am 24.02.2022 angegeben nicht nach Tunesien rückkehren zu wollen. Nachdem sie bereits vor den Sicherheitsbehörden (insb. Beschuldigteneinvernahme und Anhörung zur Einreiseverweigerung durch die deutsche Bundespolizei) mehrfach zum Ausdruck brachte, nach Frankreich reisen zu wollen, mithin bei ihrer Einvernahme bei der LPD Salzburg am 20.02.2022 sogar angab, dass sie bei einer Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Haft sofort zu ihrer Familie nach Frankreich weiterreisen werde, bekräftigte sie auch bei ihrer Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 24.02.2022, dass ihr Reiseziel Frankreich gewesen sei. Lediglich in der Beschwerdeverhandlung betonte die BF nicht nach Frankreich reisen zu wollen, wobei dies aufgrund der mannigfachen gegenteiligen Äußerungen in den bisherigen Befragungen als nicht glaubhaft zu erkennen war. Eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien ist – wie bereits eingangs ausgeführt - auch in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen (S. 15 VH-Schrift). Die BF hat unterschiedliche Angaben zu ihren sozialen Kontakten in Österreich gemacht. Bei ihrer Einvernahme bei der LPD Salzburg am 20.02.2022 gab sie etwa noch an, in Österreich keine legal aufhältige Person zu kennen. In der Beschwerde wurde sodann die Zeugin als Freundin der BF namhaft gemacht, wobei sowohl bei der Befragung der BF, als auch der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung keine derartige Nahebeziehung hervorgekommen ist, die auf eine soziale Verankerung der BF hätte schließen lassen können. So wurden gar wechselseitige Fragen zum Familienstand und den Namen der jeweiligen Familienangehörigen unterschiedlich oder nur teilweise beantwortet, was der Annahme einer intensiven Nahebeziehung bereits entgegensteht; dies umso mehr, als es sich nach den Angaben der Zeugin um einen kleinen Ort handeln soll, aus welchem Beide stammen. Noch nicht einmal das letzte Aufeinandertreffen der Beiden vor der Inschubhaftnahme der BF wurde gleichlautend beantwortet. Zwar gaben Beide an, es habe sich um eine Hochzeit gehandelt, doch war der Zeitpunkt (BF: Sommer; Zeugin: Dezember) gravierend anders gelegen, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein entsprechender Kontakt tatsächlich bestand (vgl. S. 9-11 und S. 16-20 VH-Schrift). Die BF hat unterschiedliche Angaben zu ihren sozialen Kontakten in Österreich gemacht. Bei ihrer Einvernahme bei der LPD Salzburg am 20.02.2022 gab sie etwa noch an, in Österreich keine legal aufhältige Person zu kennen. In der Beschwerde wurde sodann die Zeugin als Freundin der BF namhaft gemacht, wobei sowohl bei der Befragung der BF, als auch der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung keine derartige Nahebeziehung hervorgekommen ist, die auf eine soziale Verankerung der BF hätte schließen lassen können. So wurden gar wechselseitige Fragen zum Familienstand und den Namen der jeweiligen Familienangehörigen unterschiedlich oder nur teilweise beantwortet, was der Annahme einer intensiven Nahebeziehung bereits entgegensteht; dies umso mehr, als es sich nach den Angaben der Zeugin um einen kleinen Ort handeln soll, aus welchem Beide stammen. Noch nicht einmal das letzte Aufeinandertreffen der Beiden vor der Inschubhaftnahme der BF wurde gleichlautend beantwortet. Zwar gaben Beide an, es habe sich um eine Hochzeit gehandelt, doch war der Zeitpunkt (BF: Sommer; Zeugin: Dezember) gravierend anders gelegen, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein entsprechender Kontakt tatsächlich bestand vergleiche S. 9-11 und S. 16-20 VH-Schrift). Weiters hat die BF unrichtige und widersprüchliche Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründe sie erst sehr spät, nämlich nach ihrer Festnahme und aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt hat. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.
- Nr. 3 verwiesen. Die BF erweist sich für das erkennende Gericht als persönlich unglaubwürdig und nicht vertrauensvoll. Das Gericht geht daher davon aus, dass die BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um sich ihrem Asylverfahren in Österreich und einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Die BF wird bei einer entsprechenden Gelegenheit untertauchen und nach Frankreich oder in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen. Es haben sich im Verfahren keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF ihr bisher gezeigtes Verhalten und ihr nachhaltiges Bestreben nach Frankreich zu gelangen ändern werde. 2.
- Zur familiären und sozialen Komponente:
- Die Feststellung dazu, dass die BF in Österreich über keine Familienangehörigen in verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 9 VH-Schrift). Auch sonst sind keine engen sozialen Kontakte oder Anknüpfungspunkte der BF in Österreich hervorgekommen. Eine intensive Nahebeziehung zwischen der BF und der Zeugin war auch im Rahmen der Einvernahme der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung – wie oben schon ausgeführt – nicht festzustellen (vgl. S. 9-11 und S. 16-20 VH-Schrift). Die Zeugin würde die BF zwar bei sich wohnen lassen, konnte jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar und schlüssig ein derart enges Naheverhältnis dargelegt werden, welches die Annahme zulässt, dass die BF von einer Flucht abgehalten würde. Die Z kennt die BF nicht gut. Zur BF besteht nur loser Kontakt und besteht erst seit der Anhaltung in Schubhaft häufiger Kontakt. Vielmehr ist die Z nur mit der in Frankreich lebenden Schwester der BF befreundet und mit der BF lediglich bekannt. Die BF ist in Österreich nicht verwurzelt. Die bloße Wohnmöglichkeit ist zudem auch nicht mit einem gesicherten Wohnsitz (dem idR eine persönliche und materielle Bindung immanent ist, sodass begründete Annahme dafür besteht, dass er nur mit Widerwillen aufgegeben wird) gleichzusetzten.
- Die Feststellung dazu, dass die BF in Österreich über keine Familienangehörigen in verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 9 VH-Schrift). Auch sonst sind keine engen sozialen Kontakte oder Anknüpfungspunkte der BF in Österreich hervorgekommen. Eine intensive Nahebeziehung zwischen der BF und der Zeugin war auch im Rahmen der Einvernahme der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung – wie oben schon ausgeführt – nicht festzustellen vergleiche S. 9-11 und S. 16-20 VH-Schrift). Die Zeugin würde die BF zwar bei sich wohnen lassen, konnte jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar und schlüssig ein derart enges Naheverhältnis dargelegt werden, welches die Annahme zulässt, dass die BF von einer Flucht abgehalten würde. Die Z kennt die BF nicht gut. Zur BF besteht nur loser Kontakt und besteht erst seit der Anhaltung in Schubhaft häufiger Kontakt. Vielmehr ist die Z nur mit der in Frankreich lebenden Schwester der BF befreundet und mit der BF lediglich bekannt. Die BF ist in Österreich nicht verwurzelt. Die bloße Wohnmöglichkeit ist zudem auch nicht mit einem gesicherten Wohnsitz (dem idR eine persönliche und materielle Bindung immanent ist, sodass begründete Annahme dafür besteht, dass er nur mit Widerwillen aufgegeben wird) gleichzusetzten.
- Dass die BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über kein Einkommen verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben im Beschwerdeverfahren (S. 11 VH-Schrift).
- Dass die BF über kein zur Sicherung ihrer Existenz ausreichendes Vermögen und über keine nennenswerten Barmittel verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung (S. 11 VH-Schrift).
- Dass die BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung (S. 11 VH-Schrift).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der
§ 76Abs.
6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ebenfalls noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ebenfalls noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Im ggstdl. Fall besteht noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, jedoch ist eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.4. Im ggstdl. Fall besteht noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, jedoch ist eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Die BF reiste im vollen Bewusstsein ihrer illegalen Einreise durch mehrere Mitgliedstaaten und versuchte bei ihrer Anhaltung die Behörden durch die Angabe falscher Identitätsdaten, konkret über ihren Namen, Geburtsdatum und ihre Nationalität zu täuschen um ihre Reise nach Frankreich fortsetzten zu können und eine Außerlandesbringung zu verhindern. Die BF stellte erst nach ihrer Festnahme und im Stande der Schubhaft in Missbrauchsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz, um die Erlassung bzw. Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern (siehe dazu Pkt. 3.1.10.). Die BF gab selber an, dass sie nicht bereit ist freiwillig nach Tunesien zurückzukehren und gab bei bisherigen Befragungen wiederholt an, nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Die BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Die BF hat bereits falsche Identitätsangaben vor einer Behörde gemacht, hat selbst bereits geäußert bei einer Entlassung aus der Schubhaft nach Frankreich weiterzureisen und hat im Stande der Schubhaft in der missbräuchlichen Absicht die Erlassung bzw. Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern einen Asylantrag gestellt, um der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenzuwirken und eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Die BF hat bereits falsche Identitätsangaben vor einer Behörde gemacht, hat selbst bereits geäußert bei einer Entlassung aus der Schubhaft nach Frankreich weiterzureisen und hat im Stande der Schubhaft in der missbräuchlichen Absicht die Erlassung bzw. Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern einen Asylantrag gestellt, um der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenzuwirken und eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte oder Barmittel. Sie hat ferner keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Auch die in der Beschwerdeverhandlung durchgeführte Einvernahme der Zeugin, brachte keine intensive Nahebeziehung zur BF zum Vorschein, weshalb auch eine soziale Verankerung der BF nicht hervorgekommen ist und vielmehr von einer losen Bekanntschaft (die Z ist lediglich mit der in Frankreich befindlichen Schwester der BF befreundet) auszugehen war. Allein die Bereitschaft der Z die BF vorübergehend bei sich wohnen zu lassen reicht nicht hin einen Grad an sozialer Verankerung oder auch eines gesicherten Wohnsitzes in der Form aufzuzeigen, die gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen würde. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte oder Barmittel. Sie hat ferner keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Auch die in der Beschwerdeverhandlung durchgeführte Einvernahme der Zeugin, brachte keine intensive Nahebeziehung zur BF zum Vorschein, weshalb auch eine soziale Verankerung der BF nicht hervorgekommen ist und vielmehr von einer losen Bekanntschaft (die Z ist lediglich mit der in Frankreich befindlichen Schwester der BF befreundet) auszugehen war. Allein die Bereitschaft der Z die BF vorübergehend bei sich wohnen zu lassen reicht nicht hin einen Grad an sozialer Verankerung oder auch eines gesicherten Wohnsitzes in der Form aufzuzeigen, die gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen würde. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (bei welchem die BF bereits mehrfach erklärt hat nach Frankreich weiterreisen zu wollen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei der BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Verzögerung oder Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Wie ausgeführt sind die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG jedenfalls erfüllt und ist bei der BF sowohl Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben.Wie ausgeführt sind die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG jedenfalls erfüllt und ist bei der BF sowohl Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF ist in Österreich nicht familiär verankert und hat sich – wie auch schon zuvor ausgeführt – auch keine soziale Verankerung herausgestellt. Sie hat keine engen Nahebeziehungen, Bindungen oder enge persönliche Verhältnisse zu Familienangehörigen oder sonstigen Personen in Österreich. Sie ist in Österreich nicht verwurzelt, hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Die BF wird erst seit kurzem in Schubhaft angehalten. Den persönlichen Interessen der BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. 3.1.
- Zur Schubhaftdauer Nach Stellung ihres Asylantrags am 24.02.2022 wurde umgehend die Erstbefragung der BF vorgenommen. Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2022 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag vollumfänglich abzuweisen. Am 15.03.2022 fand bereits die Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren statt und ist die Erlassung einer Entscheidung bis Ende März bzw. Anfang April 2022 wahrscheinlich. Bereits am 21.02.2022 stellte das BFA an die tunesische Botschaft ein Antrag auf Identifizierung und Ausstellung eines HRZ. Die Identifizierung der BF ist noch nicht erfolgt, wobei diese bei Tunesien mind. 4 bis 5 Monate in Anspruch nehmen kann. HRZ werden bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen nach Flugbuchung ausgestellt. Flüge finden statt und sind dzt. mit nur geringen covid-bedingten Restriktionen (zB max. 48 h alter PCR-Test bei Ungeimpften) verbunden. Nach Ausstellung eines HRZ erfolgt umgehend eine Abschiebung der BF. Die Ausstellung des HRZ scheint derzeit wahrscheinlich. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Die Beendigung des Asylverfahrens steht unmittelbar bevor und ist eine Abschiebung (unter Berücksichtigung der obgenannten Zeiten für eine Identifizierung und bei Einhaltung der geforderten Vorankündigungsfrist) im Herbst 2022 aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die Aufrechterhaltung der seit 20.02.2022 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht auch weiterhin verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die Aufrechterhaltung der seit 20.02.2022 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht auch weiterhin verhältnismäßig. 3.1.
- Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (insb. durch ihr nachhaltiges Bestreben nach Frankreich zu reisen) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF und ihrer anschließenden Weiterreise nach Frankreich oder in einen anderen Mitgliedsstaat besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten. 3.1.
- Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich zum Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag der BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten der BF zu verweisen. Die BF reiste durch mehrere europäische Länder, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie jedoch erst im Stande der Schubhaft am 24.02.2022 und sohin erst 4 Tage nach Erlassung des Schubhaftbescheides. Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz der BF ist festzuhalten, dass der BF schon vor ihrer Festnahme die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass die BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb die BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder zumindest im Rahmen ihrer Festnahme am 20.02.2022 einen solchen Antrag stellen hätte sollen. Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag der BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten der BF zu verweisen. Die BF reiste durch mehrere europäische Länder, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie jedoch erst im Stande der Schubhaft am 24.02.2022 und sohin erst 4 Tage nach Erlassung des Schubhaftbescheides. Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz der BF ist festzuhalten, dass der BF schon vor ihrer Festnahme die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass die BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb die BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder zumindest im Rahmen ihrer Festnahme am 20.02.2022 einen solchen Antrag stellen hätte sollen. Zum Fluchtgrund befragt, gab die BF bei ihrer Erstbefragung lediglich an, dass ihr in Frankreich lebender Bruder immer wieder nach Tunesien gekommen sei und sie schlecht behandelt und geschlagen habe. Sie sei deshalb nach Frankreich zu ihren Schwestern geflohen, wobei ihr Bruder, der Alkoholiker sei, sie auch dort in der Wohnung eingesperrt und geschlagen habe. Aus Angst vor ihrem Bruder könne sie nicht nach Tunesien rückkehren. Der VwGH sprach aus, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bedarf, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Für das erkennende Gericht ist zur Gänze nachvollziehbar, dass das BFA vor dem Hintergrund der Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und damit von einem unbegründeten Antrag ausging. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Zum Fluchtgrund befragt, gab die BF bei ihrer Erstbefragung lediglich an, dass ihr in Frankreich lebender Bruder immer wieder nach Tunesien gekommen sei und sie schlecht behandelt und geschlagen habe. Sie sei deshalb nach Frankreich zu ihren Schwestern geflohen, wobei ihr Bruder, der Alkoholiker sei, sie auch dort in der Wohnung eingesperrt und geschlagen habe. Aus Angst vor ihrem Bruder könne sie nicht nach Tunesien rückkehren. Der VwGH sprach aus, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bedarf, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Für das erkennende Gericht ist zur Gänze nachvollziehbar, dass das BFA vor dem Hintergrund der Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und damit von einem unbegründeten Antrag ausging. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass nach der Judikatur des VwGH das VwG im Falle eines Aktenvermerks nach § 76 Abs. 6 FPG nur gehalten ist eine "nachträgliche Kontrolle" dahingehend durchzuführen, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zu unterstellen und erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen vom VwG nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Aufgrund eines allenfalls zu gewärtigen Fortsetzungsausspruches, waren jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts auch neuere Tatsachen bei der Grobprüfung für die Motivation der Antragstellung der BF ins Kalkül zu ziehen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2022 (frühestens jedoch mit einer übermittelten Stellungnahme am 25.02.2022, wobei aufgrund der mangelnden Bevollmächtigung eine eindeutige Zuordnung zur BF nicht möglich erscheint) wurden von der BF Verfolgungsbehauptungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vorgebracht. Erst gegen Ende der Befragung zu den Fluchtgründen bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2022 erhob sie zudem erstmals eine ihr drohende Zwangsverheiratung zu ihren Fluchtgründen. Hierbei ist einerseits, abgesehen von etlichen erheblichen Widersprüchen, von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen und steht das Vorbringen andererseits in diametralen Widerspruch zu den Fluchtbemühungen der BF nach Frankreich, zumal sie dort nach den eigenen Schilderungen ebenfalls Gewalt durch ihren Bruder wegen ihrer sexuellen Orientierung erwarten hätte müssen. Davon abgesehen, ist auch bei diesem Vorbringen nicht ersichtlich, weshalb die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht schon in einem anderen Land, spätestens jedoch bei ihrer Festnahme am 20.02.2022 hätte stellen sollen. Auch in dieser Hinsicht ist vor dem Hintergrund der Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen und damit von einem unbegründeten Antrag auszugehen.In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass nach der Judikatur des VwGH das VwG im Falle eines Aktenvermerks nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG nur gehalten ist eine "nachträgliche Kontrolle" dahingehend durchzuführen, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zu unterstellen und erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen vom VwG nicht zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Aufgrund eines allenfalls zu gewärtigen Fortsetzungsausspruches, waren jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts auch neuere Tatsachen bei der Grobprüfung für die Motivation der Antragstellung der BF ins Kalkül zu ziehen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2022 (frühestens jedoch mit einer übermittelten Stellungnahme am 25.02.2022, wobei aufgrund der mangelnden Bevollmächtigung eine eindeutige Zuordnung zur BF nicht möglich erscheint) wurden von der BF Verfolgungsbehauptungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vorgebracht. Erst gegen Ende der Befragung zu den Fluchtgründen bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2022 erhob sie zudem erstmals eine ihr drohende Zwangsverheiratung zu ihren Fluchtgründen. Hierbei ist einerseits, abgesehen von etlichen erheblichen Widersprüchen, von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen und steht das Vorbringen andererseits in diametralen Widerspruch zu den Fluchtbemühungen der BF nach Frankreich, zumal sie dort nach den eigenen Schilderungen ebenfalls Gewalt durch ihren Bruder wegen ihrer sexuellen Orientierung erwarten hätte müssen. Davon abgesehen, ist auch bei diesem Vorbringen nicht ersichtlich, weshalb die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht schon in einem anderen Land, spätestens jedoch bei ihrer Festnahme am 20.02.2022 hätte stellen sollen. Auch in dieser Hinsicht ist vor dem Hintergrund der Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen und damit von einem unbegründeten Antrag auszugehen. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch: Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz
§ 76Abs.
6 FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkenn