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{'item': 'G307 2247171-2'}

Obsah (11)Art 133§ 69§ 78§§ 297§ 67§§ 288§107§ 2§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlG307 2247171-2 SpruchG307 2247171-2/14E, G307 2247171-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, Zahl XXXX , ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, Zahl römisch 40 , ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  3. Mit Schreiben vom 28.07.20221, beim BFA eingelangt am 02.08.2021, stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes, welches er als „Einreiseverbot“ bezeichnete.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem BF zugestellt am 07.02.2022, wurde der Antrag auf Aufhebung des erwähnten Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem BF zugestellt am 07.02.2022, wurde der Antrag auf Aufhebung des erwähnten Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per Post am 25.02.2022 beim BFA eingebrachtem, dort am 28.02.2022 eingelangten Schreiben, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde der Bescheid zur Gänze angefochten, also dessen Aufhebung beantragt. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA am 01.03.2022 dem BVwG vorgelegt und langte dort am 03.03.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, ledig und Vater der am XXXX in XXXX geborenen XXXX , die mit ihrer Mutter XXXX , ihren beiden Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt lebt. 1.
  4. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, ledig und Vater der am römisch 40 in römisch 40 geborenen römisch 40 , die mit ihrer Mutter römisch 40 , ihren beiden Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt lebt. 1.
  5. Gegen den BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF zu diesem Zeitpunkt zwei Verurteilungen zu drei und zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen betrügerischer Handlungen, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Verleumdung, mittelbarer, unrichtiger Beurkundung oder Beglaubigung, Gebrauch fremder Ausweise und Urkundenunterdrückung zu verantworten hatte. Ferner wurde darin auch eine 2 ¼ jährige Freiheitsstrafe aus Deutschland aus dem Jahr 2011 in Anschlag gebracht, derentwegen damals von Seiten der deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen bestand. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.05.2016 zugestellt und erwuchs am 01.06.2016 in Rechtskraft. Der BF verbüßte die aus seinen Verurteilungen resultierenden Haftzeiten bis zum XXXX .2017 in der Justizanstalt XXXX , ehe er an diesem Tag nach Deutschland ausgeliefert wurde. Das Aufenthaltsverbot ist somit – vermittelt durch § 67 Abs. 4
  6. Satz FPG – bis zum 15.03.2027 gültig.1.
  7. Gegen den BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF zu diesem Zeitpunkt zwei Verurteilungen zu drei und zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen betrügerischer Handlungen, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Verleumdung, mittelbarer, unrichtiger Beurkundung oder Beglaubigung, Gebrauch fremder Ausweise und Urkundenunterdrückung zu verantworten hatte. Ferner wurde darin auch eine 2 ¼ jährige Freiheitsstrafe aus Deutschland aus dem Jahr 2011 in Anschlag gebracht, derentwegen damals von Seiten der deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen bestand. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.05.2016 zugestellt und erwuchs am 01.06.2016 in Rechtskraft. Der BF verbüßte die aus seinen Verurteilungen resultierenden Haftzeiten bis zum römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 , ehe er an diesem Tag nach Deutschland ausgeliefert wurde. Das Aufenthaltsverbot ist somit – vermittelt durch Paragraph 67, Absatz 4,
  8. Satz FPG – bis zum 15.03.2027 gültig. 1.
  9. Der BF meldete sich am 21.12.2020 wieder im Bundesgebiet an. Am XXXX .2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen und wegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Deutschland abgeschoben, ehe ihm das Gleiche am XXXX .2021 widerfuhr.1.
  10. Der BF meldete sich am 21.12.2020 wieder im Bundesgebiet an. Am römisch 40 .2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen und wegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Deutschland abgeschoben, ehe ihm das Gleiche am römisch 40 .2021 widerfuhr. 1.
  11. Weitere Abschiebungen des BF fanden am XXXX .2021 nach einer zuvor erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle und am XXXX .2021 statt.1.
  12. Weitere Abschiebungen des BF fanden am römisch 40 .2021 nach einer zuvor erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle und am römisch 40 .2021 statt. 1.
  13. Am 06.06.2021 wurde der BF erneut festgenommen, wobei er wegen einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft vom XXXX .2021 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde. Zuletzt befand sich der BF zur Zahl XXXX des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021 bis zum XXXX .2022 in Untersuchungshaft.1.
  14. Am 06.06.2021 wurde der BF erneut festgenommen, wobei er wegen einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 .2021 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert wurde. Zuletzt befand sich der BF zur Zahl römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 bis zum römisch 40 .2022 in Untersuchungshaft. 1.
  15. Der BF verfügte an der Anschrift „ XXXX , XXXX “ niemals über eine Meldeadresse. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass er mit XXXX , der Mutter seiner Tochter XXXX , eine Lebensgemeinschaft pflegt oder Beziehung führt. XXXX ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt.1.
  16. Der BF verfügte an der Anschrift „ römisch 40 , römisch 40 “ niemals über eine Meldeadresse. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass er mit römisch 40 , der Mutter seiner Tochter römisch 40 , eine Lebensgemeinschaft pflegt oder Beziehung führt. römisch 40 ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. 1.
  17. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, zu Zahl XXXX wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung

§§ 297Abs. 1, 2. Fall, 288 Abs. 4 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde zwar vor Zustellung des ursprünglichen Bescheides

§ 67St

GB gefällt, fand jedoch in diesen keinen Eingang mehr.1.7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, zu Zahl römisch 40 wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung

Paragraphen 297, Absatz eins, 2, Fall, 288 Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde zwar vor Zustellung des ursprünglichen Bescheides

Paragraph 67, StGB gefällt, fand jedoch in diesen keinen Eingang mehr. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF zu Zahl XXXX wegen falscher Beweisaussage, Verleumdung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt

§§ 288Abs. 1, 288 Abs. 4, 297 Abs. 1 sowie §§ 15, 269 Abs. 3., 3. und 4. Fall St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen falscher Beweisaussage, Verleumdung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 288, Absatz eins, 288, Absatz 4, 297, Absatz eins, sowie Paragraphen 15, 269, Absatz 3 Punkt , 3 und 4, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe am XXXX .2015 in XXXX den Justizwachebeamten Sasa S. mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich dem Rücktransport des Häftlings (BF) von der Außenstelle XXXX in die Justizanstalt XXXX zu hindern versucht, indem er im Einsatzfahrzeug mehrmals versuchte, mit seinem Kopf gegen den Kopf des Sasa S. zu stoßen und ihn dabei mit den Worten „Ich bringe Dich um Du Schwein, ich werde sowieso flüchten!“ anschrie.Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2015 in römisch 40 den Justizwachebeamten Sasa S. mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich dem Rücktransport des Häftlings (BF) von der Außenstelle römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 zu hindern versucht, indem er im Einsatzfahrzeug mehrmals versuchte, mit seinem Kopf gegen den Kopf des Sasa S. zu stoßen und ihn dabei mit den Worten „Ich bringe Dich um Du Schwein, ich werde sowieso flüchten!“ anschrie. Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe am XXXX .2016 in XXXX als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor dem Landeskriminalamt XXXX (LKA XXXX ) im Ermittlungsverfahren gegen den Justizwachebeamten Sasa S. dadurch, dass er angab, die in seinen handschriftlich verfassten Eingaben an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2015 und XXXX .2015 gemachten Angaben, wonach Sasa S. ihn am (richtig) XXXX .2015 in XXXX zunächst gemeinsam mit weiteren unbekannten Angehörigen der Justizwache mit Fäusten und einem Schlagstock geschlagen und ihn in weiterer Folge mit Gewalt, indem er sich auf ihn gelegt und seinen Kopf nach unten gedrückt habe, wobei er sich auf Grund seiner Fixierung an Händen und Füßen nicht wirksam habe wehren können, zur Duldung des Analverkehrs genötigt habe, würde den Tatsachen entsprechen und er überdies meinte, er sei durch diese Taten in Form von Hämatomen im Gesicht und an beiden Oberschenkeln sowie einer blutenden Wunde am Anus am Körper verletzt worden, falsch ausgesagt.Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe am römisch 40 .2016 in römisch 40 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor dem Landeskriminalamt römisch 40 (LKA römisch 40 ) im Ermittlungsverfahren gegen den Justizwachebeamten Sasa S. dadurch, dass er angab, die in seinen handschriftlich verfassten Eingaben an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 gemachten Angaben, wonach Sasa S. ihn am (richtig) römisch 40 .2015 in römisch 40 zunächst gemeinsam mit weiteren unbekannten Angehörigen der Justizwache mit Fäusten und einem Schlagstock geschlagen und ihn in weiterer Folge mit Gewalt, indem er sich auf ihn gelegt und seinen Kopf nach unten gedrückt habe, wobei er sich auf Grund seiner Fixierung an Händen und Füßen nicht wirksam habe wehren können, zur Duldung des Analverkehrs genötigt habe, würde den Tatsachen entsprechen und er überdies meinte, er sei durch diese Taten in Form von Hämatomen im Gesicht und an beiden Oberschenkeln sowie einer blutenden Wunde am Anus am Körper verletzt worden, falsch ausgesagt. Schließlich wurde ihm im Zuge dieser Verurteilung vorgeworfen, er habe durch die angeführten Handlungen Sasa S dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgenden (teils) mit eine rein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 313 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1, 313 StGB verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass dies Verdächtigungen falsch waren.Schließlich wurde ihm im Zuge dieser Verurteilung vorgeworfen, er habe durch die angeführten Handlungen Sasa S dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgenden (teils) mit eine rein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 313, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 313, StGB verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass dies Verdächtigungen falsch waren. Als mildernd wurden die teilweise Geständigkeit sowie der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während aufrechter Verfahren sowie der rasche Rückfall gewertet. Schließlich wurde der BF vom LG XXXX mit Urteil vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, zu Zahl XXXX wegen gefährlicher Drohung

§107Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Schließlich wurde der BF vom LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, zu Zahl römisch 40 wegen gefährlicher Drohung

§107Absatz eins, St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX .2021 in XXXX Christoph B. durch die Textnachrichten „Stehe jetzt gleich vor deiner Tür, jetzt kriegst du schläge und wenn die Kinder es mit bekommen kann ich es leider nicht ändern bin gleich da“, „Ich sehe dich junge warte ab gleich wenn meine Leute da sind!!“,“ich trette gleich deine Tür ein jetzt bekommst du schläge ich bin in 10 minuten da …“ und „versteck dich besser jetzt geht’s rund !!!“, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.Dem BF wurde darin angelastet, er habe am römisch 40 .2021 in römisch 40 Christoph B. durch die Textnachrichten „Stehe jetzt gleich vor deiner Tür, jetzt kriegst du schläge und wenn die Kinder es mit bekommen kann ich es leider nicht ändern bin gleich da“, „Ich sehe dich junge warte ab gleich wenn meine Leute da sind!!“,“ich trette gleich deine Tür ein jetzt bekommst du schläge ich bin in 10 minuten da …“ und „versteck dich besser jetzt geht’s rund !!!“, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde dabei kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die soeben erwähnten Straftaten begangen und die in den Urteilen beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.

  1. Seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes war der BF für einen Tag, konkret am 01.03.2021, bei der XXXX im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. 1.
  2. Seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes war der BF für einen Tag, konkret am 01.03.2021, bei der römisch 40 im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden deutschen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die damit zusammenhängenden Gründe, Existenz einer Tochter, welche bei ihrer Mutter, den Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater lebt, jüngstem Aufenthalt in Haft und Auslieferung nach Deutschland am XXXX .2017 getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den ZMR-Daten des BF, wie jenen der unter II.1.
  7. angeführten Personen sowie dem Schreiben des LG XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX .Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die damit zusammenhängenden Gründe, Existenz einer Tochter, welche bei ihrer Mutter, den Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater lebt, jüngstem Aufenthalt in Haft und Auslieferung nach Deutschland am römisch 40 .2017 getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den ZMR-Daten des BF, wie jenen der unter römisch zwei.1.
  8. angeführten Personen sowie dem Schreiben des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 . Die unter I.1.3 bis I.1.
  9. festgestellten Einreisen, Festnahmen und Rückführungen des BF wurden im angefochtenen Bescheid erwähnt und trat der BF diesen in seinem Rechtsmittel auch nicht substantiiert entgegen. Darin behauptete er lediglich, nie legal eingereist zu sein, ohne dies tatsächlich oder rechtlich untermauern zu können. Der Bestand eines (vormaligen) Hauptwohnsitzes kann – wie vom BF in der Beschwerde ins Treffen geführt – nichts ändern. Die vom BF vorgebrachte Rechtskraft des ursprünglich verhängten Aufenthaltsverbotes ist nicht selbstredend mit dem Beginn seines Laufes gleichzusetzen, sondern wird dieses erst mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet in Gang gesetzt, weshalb dieses im gegenständlichen Fall (erst) mit der Auslieferung an die deutschen Behörden am XXXX .2017 zu laufen begann. Demnach endet es am 15.03.
  10. Dies ergibt sich aus § 67 Abs. 4, letzter Satz FPG.Die unter römisch eins.1.3 bis römisch eins.1.
  11. festgestellten Einreisen, Festnahmen und Rückführungen des BF wurden im angefochtenen Bescheid erwähnt und trat der BF diesen in seinem Rechtsmittel auch nicht substantiiert entgegen. Darin behauptete er lediglich, nie legal eingereist zu sein, ohne dies tatsächlich oder rechtlich untermauern zu können. Der Bestand eines (vormaligen) Hauptwohnsitzes kann – wie vom BF in der Beschwerde ins Treffen geführt – nichts ändern. Die vom BF vorgebrachte Rechtskraft des ursprünglich verhängten Aufenthaltsverbotes ist nicht selbstredend mit dem Beginn seines Laufes gleichzusetzen, sondern wird dieses erst mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet in Gang gesetzt, weshalb dieses im gegenständlichen Fall (erst) mit der Auslieferung an die deutschen Behörden am römisch 40 .2017 zu laufen begann. Demnach endet es am 15.03.
  12. Dies ergibt sich aus Paragraph 67, Absatz 4,, letzter Satz FPG. Wenn der BF weiter vermeint, die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätte, entsprächen nicht der Wahrheit, so war der BF weder in der Lage, dies näher darzulegen, noch ist diese Behauptung von rechtlicher Relevanz, weil das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen ist. An der Anschrift XXXX – eine XXXX , wie vom BF vorgebracht – gibt es dort nicht, ist Mag. Beate M. P. gemeldet, weshalb diese Anschrift weder als Wohn- noch Meldeadresse des BF gewertet werden kann. Die zwischen XXXX und XXXX geführte Ehe ist sowohl dem Inhalt des auf sie lautenden ZMR-Auszuges wie dem Eintrag ins Ehebuch der Stadt XXXX zu entnehmen. Dass XXXX daher die Lebensgefährtin des BF sein soll, war angesichts dieses Umstandes wie in Ermangelung einer dahingehenden (schriftlichen) Bescheinigung der Genannten nicht feststellbar.An der Anschrift römisch 40 – eine römisch 40 , wie vom BF vorgebracht – gibt es dort nicht, ist Mag. Beate M. P. gemeldet, weshalb diese Anschrift weder als Wohn- noch Meldeadresse des BF gewertet werden kann. Die zwischen römisch 40 und römisch 40 geführte Ehe ist sowohl dem Inhalt des auf sie lautenden ZMR-Auszuges wie dem Eintrag ins Ehebuch der Stadt römisch 40 zu entnehmen. Dass römisch 40 daher die Lebensgefährtin des BF sein soll, war angesichts dieses Umstandes wie in Ermangelung einer dahingehenden (schriftlichen) Bescheinigung der Genannten nicht feststellbar. Die zuletzt für einen Tag ausgeübte Beschäftigung ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen. Die (nachträglichen) Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den im Akt einliegenden aktuellen Urteilsausfertigungen des LG XXXX und LG XXXX . Dass (bereits) die dritte – im Strafregisterauszug des BF – erwähnte Verurteilung keinen Eingang mehr in den Aufenthaltsverbotsbescheid fand, ist aus dessen Inhalt ersichtlich.Die (nachträglichen) Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den im Akt einliegenden aktuellen Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 und LG römisch 40 . Dass (bereits) die dritte – im Strafregisterauszug des BF – erwähnte Verurteilung keinen Eingang mehr in den Aufenthaltsverbotsbescheid fand, ist aus dessen Inhalt ersichtlich. Die derzeit in der Justizanstalt XXXX verbrachte Zeit ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden ZMR-Auszuges und jenem des bekämpften Bescheides (AS 118) zu entnehmen.Die derzeit in der Justizanstalt römisch 40 verbrachte Zeit ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden ZMR-Auszuges und jenem des bekämpften Bescheides (AS 118) zu entnehmen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  14. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  15. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: "§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. E
  2. Jänner 2012, 2011/18/0267 und VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche E
  3. Jänner 2012, 2011/18/0267 und VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (siehe VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (siehe VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.3. Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes festzuhalten, dass dieses – wie schon oben ausgeführt – bis zum 15.03.2027 in Geltung steht. Den gegenständlichen Antrag begründete der BF im Wesentlichen in rechtlichen Mängeln des ursprünglichen Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde und – de facto – mit einer umfassenden Verkennung der Rechtslage durch das Bundesamt. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF die ursprüngliche Entscheidung, mit welchem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, mehrfach ignorierte, wieder straffällig wurde und daher kein positiver Gesinnungswandel habe festgestellt werden können. In der gegenständlichen Beschwerde hat der BF im Ergebnis keine Gründe vorgebracht, welche eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätten. Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorläge. Im Gegenteil hat er sein strafbares Verhalten fortgesetzt und ist daher zu keiner Einsicht gekommen. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Wesensänderung allfällig nahelegende Reue oder Einsicht wurde vom BF nicht artikuliert. Zudem ist der BF entgegen dem ursprünglichen Aufenthaltsverbot wieder ins Bundesgebiet eingereist. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Seine Tochter wurde bereits vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboren, mit der Mutter führt der BF keine Beziehung mehr.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Seine Tochter wurde bereits vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboren, mit der Mutter führt der BF keine Beziehung mehr. Insoweit die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eingeworfen wurde, wird auf § 23 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 2 DSG verwiesen, wonach – bezogen auf den gegenständlichen Fall – das BFA der Justiz und umgekehrt personenbezogene Daten einer Partei (hier des BF) zu dienstlichen Zwecken übermitteln darf.Insoweit die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eingeworfen wurde, wird auf Paragraph 23, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, DSG verwiesen, wonach – bezogen auf den gegenständlichen Fall – das BFA der Justiz und umgekehrt personenbezogene Daten einer Partei (hier des BF) zu dienstlichen Zwecken übermitteln darf. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war

§ 69Abs.

2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war

Paragraph 69, Absatz 2, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. § 78 AVG lautet:3.3.
  4. Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln." Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV lautet:Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte Paragraph eins, BVwAbgV lautet: "§ 1.
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.

(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2)Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten." 3.3.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche

§ 78AVG i

Vm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.3.3.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen. Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2247171.2.00

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