4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem BF zugestellt am 07.02.2022, wurde der Antrag auf Aufhebung des erwähnten Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde zwar vor Zustellung des ursprünglichen Bescheides
GB gefällt, fand jedoch in diesen keinen Eingang mehr.1.7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, zu Zahl römisch 40 wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung
Paragraphen 297, Absatz eins, 2, Fall, 288 Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde zwar vor Zustellung des ursprünglichen Bescheides
Paragraph 67, StGB gefällt, fand jedoch in diesen keinen Eingang mehr. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF zu Zahl XXXX wegen falscher Beweisaussage, Verleumdung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen falscher Beweisaussage, Verleumdung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 288, Absatz eins, 288, Absatz 4, 297, Absatz eins, sowie Paragraphen 15, 269, Absatz 3 Punkt , 3 und 4, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe am XXXX .2015 in XXXX den Justizwachebeamten Sasa S. mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich dem Rücktransport des Häftlings (BF) von der Außenstelle XXXX in die Justizanstalt XXXX zu hindern versucht, indem er im Einsatzfahrzeug mehrmals versuchte, mit seinem Kopf gegen den Kopf des Sasa S. zu stoßen und ihn dabei mit den Worten „Ich bringe Dich um Du Schwein, ich werde sowieso flüchten!“ anschrie.Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2015 in römisch 40 den Justizwachebeamten Sasa S. mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich dem Rücktransport des Häftlings (BF) von der Außenstelle römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 zu hindern versucht, indem er im Einsatzfahrzeug mehrmals versuchte, mit seinem Kopf gegen den Kopf des Sasa S. zu stoßen und ihn dabei mit den Worten „Ich bringe Dich um Du Schwein, ich werde sowieso flüchten!“ anschrie. Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe am XXXX .2016 in XXXX als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor dem Landeskriminalamt XXXX (LKA XXXX ) im Ermittlungsverfahren gegen den Justizwachebeamten Sasa S. dadurch, dass er angab, die in seinen handschriftlich verfassten Eingaben an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2015 und XXXX .2015 gemachten Angaben, wonach Sasa S. ihn am (richtig) XXXX .2015 in XXXX zunächst gemeinsam mit weiteren unbekannten Angehörigen der Justizwache mit Fäusten und einem Schlagstock geschlagen und ihn in weiterer Folge mit Gewalt, indem er sich auf ihn gelegt und seinen Kopf nach unten gedrückt habe, wobei er sich auf Grund seiner Fixierung an Händen und Füßen nicht wirksam habe wehren können, zur Duldung des Analverkehrs genötigt habe, würde den Tatsachen entsprechen und er überdies meinte, er sei durch diese Taten in Form von Hämatomen im Gesicht und an beiden Oberschenkeln sowie einer blutenden Wunde am Anus am Körper verletzt worden, falsch ausgesagt.Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe am römisch 40 .2016 in römisch 40 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor dem Landeskriminalamt römisch 40 (LKA römisch 40 ) im Ermittlungsverfahren gegen den Justizwachebeamten Sasa S. dadurch, dass er angab, die in seinen handschriftlich verfassten Eingaben an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 gemachten Angaben, wonach Sasa S. ihn am (richtig) römisch 40 .2015 in römisch 40 zunächst gemeinsam mit weiteren unbekannten Angehörigen der Justizwache mit Fäusten und einem Schlagstock geschlagen und ihn in weiterer Folge mit Gewalt, indem er sich auf ihn gelegt und seinen Kopf nach unten gedrückt habe, wobei er sich auf Grund seiner Fixierung an Händen und Füßen nicht wirksam habe wehren können, zur Duldung des Analverkehrs genötigt habe, würde den Tatsachen entsprechen und er überdies meinte, er sei durch diese Taten in Form von Hämatomen im Gesicht und an beiden Oberschenkeln sowie einer blutenden Wunde am Anus am Körper verletzt worden, falsch ausgesagt. Schließlich wurde ihm im Zuge dieser Verurteilung vorgeworfen, er habe durch die angeführten Handlungen Sasa S dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgenden (teils) mit eine rein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 313 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1, 313 StGB verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass dies Verdächtigungen falsch waren.Schließlich wurde ihm im Zuge dieser Verurteilung vorgeworfen, er habe durch die angeführten Handlungen Sasa S dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgenden (teils) mit eine rein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 313, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 313, StGB verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass dies Verdächtigungen falsch waren. Als mildernd wurden die teilweise Geständigkeit sowie der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während aufrechter Verfahren sowie der rasche Rückfall gewertet. Schließlich wurde der BF vom LG XXXX mit Urteil vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, zu Zahl XXXX wegen gefährlicher Drohung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Schließlich wurde der BF vom LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, zu Zahl römisch 40 wegen gefährlicher Drohung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX .2021 in XXXX Christoph B. durch die Textnachrichten „Stehe jetzt gleich vor deiner Tür, jetzt kriegst du schläge und wenn die Kinder es mit bekommen kann ich es leider nicht ändern bin gleich da“, „Ich sehe dich junge warte ab gleich wenn meine Leute da sind!!“,“ich trette gleich deine Tür ein jetzt bekommst du schläge ich bin in 10 minuten da …“ und „versteck dich besser jetzt geht’s rund !!!“, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.Dem BF wurde darin angelastet, er habe am römisch 40 .2021 in römisch 40 Christoph B. durch die Textnachrichten „Stehe jetzt gleich vor deiner Tür, jetzt kriegst du schläge und wenn die Kinder es mit bekommen kann ich es leider nicht ändern bin gleich da“, „Ich sehe dich junge warte ab gleich wenn meine Leute da sind!!“,“ich trette gleich deine Tür ein jetzt bekommst du schläge ich bin in 10 minuten da …“ und „versteck dich besser jetzt geht’s rund !!!“, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde dabei kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die soeben erwähnten Straftaten begangen und die in den Urteilen beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: "§ 69.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.2.
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.3. Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes festzuhalten, dass dieses – wie schon oben ausgeführt – bis zum 15.03.2027 in Geltung steht. Den gegenständlichen Antrag begründete der BF im Wesentlichen in rechtlichen Mängeln des ursprünglichen Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde und – de facto – mit einer umfassenden Verkennung der Rechtslage durch das Bundesamt. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF die ursprüngliche Entscheidung, mit welchem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, mehrfach ignorierte, wieder straffällig wurde und daher kein positiver Gesinnungswandel habe festgestellt werden können. In der gegenständlichen Beschwerde hat der BF im Ergebnis keine Gründe vorgebracht, welche eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätten. Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorläge. Im Gegenteil hat er sein strafbares Verhalten fortgesetzt und ist daher zu keiner Einsicht gekommen. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Wesensänderung allfällig nahelegende Reue oder Einsicht wurde vom BF nicht artikuliert. Zudem ist der BF entgegen dem ursprünglichen Aufenthaltsverbot wieder ins Bundesgebiet eingereist. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Seine Tochter wurde bereits vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboren, mit der Mutter führt der BF keine Beziehung mehr.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Seine Tochter wurde bereits vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboren, mit der Mutter führt der BF keine Beziehung mehr. Insoweit die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eingeworfen wurde, wird auf § 23 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 2 DSG verwiesen, wonach – bezogen auf den gegenständlichen Fall – das BFA der Justiz und umgekehrt personenbezogene Daten einer Partei (hier des BF) zu dienstlichen Zwecken übermitteln darf.Insoweit die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eingeworfen wurde, wird auf Paragraph 23, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, DSG verwiesen, wonach – bezogen auf den gegenständlichen Fall – das BFA der Justiz und umgekehrt personenbezogene Daten einer Partei (hier des BF) zu dienstlichen Zwecken übermitteln darf. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war
2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war
Paragraph 69, Absatz 2, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Vm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.3.3.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen. Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2247171.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.