RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlI403 2253550-1 Spruch, I403 2253550-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.07.2019, XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den Rückstand per 15.07.2019 auf ihrem Beitragskonto in Höhe von EUR 29,68 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hatte die von der Bank der belangten Behörde für die Überweisung aus der Schweiz verrechneten Bankspesen nicht bezahlt.1. Mit Bescheid vom 15.07.2019, römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den Rückstand per 15.07.2019 auf ihrem Beitragskonto in Höhe von EUR 29,68 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hatte die von der Bank der belangten Behörde für die Überweisung aus der Schweiz verrechneten Bankspesen nicht bezahlt. 2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen unter Verweis auf das ZaDiG mit der Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Bankspesen begründet. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Strittig war, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die durch die Auslandsüberweisung der Beschwerdeführerin am Konto der belangten Behörde entstandenen Gebühren vorschreiben durfte. 3. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020, GZ. I413 2224773-1/3E als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht vollständig leistete, da die durch ihre Überweisung aus dem EU-Ausland am Konto der belangten Behörde verursachten Gebühren nicht durch diese Leistungen abgedeckt worden seien. Mangels einer expliziten Widmung iSd § 1415 ABGB konnte die belangte Behörde mit Recht nach den Tilgungsregeln des § 1416 ABGB vorgehen, sodass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig sei. 3. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020, GZ. I413 2224773-1/3E als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht vollständig leistete, da die durch ihre Überweisung aus dem EU-Ausland am Konto der belangten Behörde verursachten Gebühren nicht durch diese Leistungen abgedeckt worden seien. Mangels einer expliziten Widmung iSd Paragraph 1415, ABGB konnte die belangte Behörde mit Recht nach den Tilgungsregeln des Paragraph 1416, ABGB vorgehen, sodass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig sei. 4. Mit Schreiben vom 23.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Beiträge für den Zeitraum August 2020 in Höhe von 198,62 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Am 05.11.2020 erklärte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass die Bank die Spesen unrechtmäßig einhebe und die Beschwerdeführerin daher keine Rückstände bei den Beitragszahlungen aufweisen würde. Er wurde am folgenden Tag von einer Vertreterin der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass es ihm möglich sei, gebührenfrei auf ein Konto der belangten Behörde bei einer anderen Bank ( XXXX ) zu leisten. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 14.12.2020 wurde erklärt, dass die Weiterverrechnung der Bankgebühren eine unzulässige Geschäftspraxis darstelle und einen Vertrag zu Lasten Dritter. Die am 23.10.2020 vorgeschriebene Gebühr von 198,62 Euro werde daher nicht angewiesen. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, künftige Gebührenvorschreibungen durch Auslandsüberweisungen auf das Konto bei der XXXX zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung bis zum 28.12.2020 an den Rechtsvertreter zu übermitteln. Die belangte Behörde wiederum wies neuerlich in einem Schreiben vom 07.01.2021 auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020 und § 58 Abs. 2 ASVG hin und darauf, dass eine spesenfreie Überweisung auf ein anderes Konto möglich sei. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung des ausstehenden Betrages von 198,62 Euro aufgefordert. In einem Schreiben vom 14.01.2021 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin neuerlich, den Betrag nicht zu überweisen. 4. Mit Schreiben vom 23.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Beiträge für den Zeitraum August 2020 in Höhe von 198,62 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Am 05.11.2020 erklärte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass die Bank die Spesen unrechtmäßig einhebe und die Beschwerdeführerin daher keine Rückstände bei den Beitragszahlungen aufweisen würde. Er wurde am folgenden Tag von einer Vertreterin der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass es ihm möglich sei, gebührenfrei auf ein Konto der belangten Behörde bei einer anderen Bank ( römisch 40 ) zu leisten. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 14.12.2020 wurde erklärt, dass die Weiterverrechnung der Bankgebühren eine unzulässige Geschäftspraxis darstelle und einen Vertrag zu Lasten Dritter. Die am 23.10.2020 vorgeschriebene Gebühr von 198,62 Euro werde daher nicht angewiesen. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, künftige Gebührenvorschreibungen durch Auslandsüberweisungen auf das Konto bei der römisch 40 zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung bis zum 28.12.2020 an den Rechtsvertreter zu übermitteln. Die belangte Behörde wiederum wies neuerlich in einem Schreiben vom 07.01.2021 auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020 und Paragraph 58, Absatz 2, ASVG hin und darauf, dass eine spesenfreie Überweisung auf ein anderes Konto möglich sei. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung des ausstehenden Betrages von 198,62 Euro aufgefordert. In einem Schreiben vom 14.01.2021 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin neuerlich, den Betrag nicht zu überweisen. 5. Mit Schreiben vom 25.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Beiträge für den Zeitraum März 2021 in Höhe von 250,55 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Am 09.06.2021 erklärte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Mail, dass die Bank die Spesen unrechtmäßig einhebe und die Beschwerdeführerin nichts einzahlen werde. 6. Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Beiträge für den Zeitraum April 2021 in Höhe von 251,66 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Am 08.07.2021 erklärte zunächst wiederum der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Mail, dass die Bank die Spesen unrechtmäßig einhebe und die Beschwerdeführerin nichts einzahlen werde. Nachdem das Interesse der belangten Behörde darin liege, Beitragszahler zu benachteiligen, werde man die Angelegenheit im Gerichtswege klären müssen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 12.07.2021 wurde die belangte Behörde um „Aufschlüsselung des mahnweise geltend gemachten Betrages und Übermittlung sämtlicher diesbezüglich vorhandener anspruchsbegründender Unterlagen“ ersucht. Die belangte Behörde übermittelte mit einem Schreiben vom 16.07.2021 eine „Rückstandsaufstellung“ gemäß § 64 ASVG in der Höhe von 951,02 Euro. Am 22.07.2021 forderte eine Vertreterin der belangten Behörde eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin auf, den noch offenen Posten aus der „Rückstandsaufstellung“ auf das Konto bei der XXXX zu überweisen, bei welcher keine Bankspesen anfallen würden. 6. Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Beiträge für den Zeitraum April 2021 in Höhe von 251,66 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Am 08.07.2021 erklärte zunächst wiederum der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Mail, dass die Bank die Spesen unrechtmäßig einhebe und die Beschwerdeführerin nichts einzahlen werde. Nachdem das Interesse der belangten Behörde darin liege, Beitragszahler zu benachteiligen, werde man die Angelegenheit im Gerichtswege klären müssen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 12.07.2021 wurde die belangte Behörde um „Aufschlüsselung des mahnweise geltend gemachten Betrages und Übermittlung sämtlicher diesbezüglich vorhandener anspruchsbegründender Unterlagen“ ersucht. Die belangte Behörde übermittelte mit einem Schreiben vom 16.07.2021 eine „Rückstandsaufstellung“ gemäß Paragraph 64, ASVG in der Höhe von 951,02 Euro. Am 22.07.2021 forderte eine Vertreterin der belangten Behörde eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin auf, den noch offenen Posten aus der „Rückstandsaufstellung“ auf das Konto bei der römisch 40 zu überweisen, bei welcher keine Bankspesen anfallen würden. 7. Mit Schreiben vom 06.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Beiträge für den Zeitraum Juni 2021 in Höhe von 266,53 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Per Email vom 24.08.2021 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, dass er die „unrechtmäßigen Bankspesen“ nicht akzeptieren und sich deswegen an die „Leitung der ÖGK und die zuständigen Politikverantwortlichen“ wenden werde. Mit an einem an den Vorsitzenden des Landesstellenausschusses gerichteten Schreiben vom 24.08.2021 wiederholte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass die Verrechnung der Gebühren durch die XXXX unrechtmäßig erfolge. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wies der Leiter der Beitragsabteilung der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.09.2021 die Beschwerdeführerin neuerlich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020 und § 58 Abs. 2 ASVG hin und darauf, dass eine spesenfreie Überweisung auf ein anderes Konto bei der XXXX möglich sei. 7. Mit Schreiben vom 06.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Beiträge für den Zeitraum Juni 2021 in Höhe von 266,53 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Per Email vom 24.08.2021 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, dass er die „unrechtmäßigen Bankspesen“ nicht akzeptieren und sich deswegen an die „Leitung der ÖGK und die zuständigen Politikverantwortlichen“ wenden werde. Mit an einem an den Vorsitzenden des Landesstellenausschusses gerichteten Schreiben vom 24.08.2021 wiederholte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass die Verrechnung der Gebühren durch die römisch 40 unrechtmäßig erfolge. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wies der Leiter der Beitragsabteilung der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.09.2021 die Beschwerdeführerin neuerlich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020 und Paragraph 58, Absatz 2, ASVG hin und darauf, dass eine spesenfreie Überweisung auf ein anderes Konto bei der römisch 40 möglich sei. 8. Mit Schreiben vom 23.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Beiträge für den Zeitraum Juli 2021 in Höhe von 266,53 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. In einem Email vom 08.10.2021 schlug der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor, „das gerichtlich klären (
- zu)lassen und damit für beide Seiten Rechtssicherheit (
- zu)haben. Ich werde dazu dann auch die Medien einladen, damit gewisse Handlungen und der Umgang mit Beitragszahlern für die Menschen transparent vermittelt werden kann.“ 9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2022 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG der folgende Spruch erlassen: „Die (Beschwerdeführerin) ist seit dem 03.10.2019 verpflichtet, bei jeder Überweisung der allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen an die Österreichische Gesundheitskasse bis zum 15. des auf die Überweisung folgenden Monat, auch die anfallenden Bankspesen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen“.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2022 wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG der folgende Spruch erlassen: „Die (Beschwerdeführerin) ist seit dem 03.10.2019 verpflichtet, bei jeder Überweisung der allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen an die Österreichische Gesundheitskasse bis zum 15. des auf die Überweisung folgenden Monat, auch die anfallenden Bankspesen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen“. 10. Dagegen wurde fristgerecht am 14.02.2022 Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Schweiz und Liechtenstein Mitglied im SEPA-Zahlungsraum seien; daher dürfe die Bank keine Spesen verrechnen und die belangte Behörde wiederum nicht die Spesen von der Beschwerdeführerin verlangen. 11. Bescheid und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz, ist als Dienstgeberin verpflichtet, an die belangte Behörde Beiträge zu entrichten. Die Beschwerdeführerin überweist ihre Beiträge von einem Schweizer Konto auf ein von der belangten Behörde bei der XXXX geführtes Konto. Die XXXX verrechnet der belangten Behörde für jede von der Beschwerdeführerin getätigte Überweisung aus der Schweiz Gebühren in Höhe von EUR 7,00 bzw. seit 01.07.2021 in Höhe von EUR 7,20. Die Beschwerdeführerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz, ist als Dienstgeberin verpflichtet, an die belangte Behörde Beiträge zu entrichten. Die Beschwerdeführerin überweist ihre Beiträge von einem Schweizer Konto auf ein von der belangten Behörde bei der römisch 40 geführtes Konto. Die römisch 40 verrechnet der belangten Behörde für jede von der Beschwerdeführerin getätigte Überweisung aus der Schweiz Gebühren in Höhe von EUR 7,00 bzw. seit 01.07.2021 in Höhe von EUR 7,20. Die belangte Behörde lastet diese Gebühren dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin weigert sich, diese Gebühren zu zahlen, wodurch ein Rückstand am Beitragskonto der Beschwerdeführerin entstand. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2018 laufend darüber, dass Überweisungen von der Schweiz aus kostenfrei auf das Konto der belangten Behörde bei der XXXX möglich sind. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2018 laufend darüber, dass Überweisungen von der Schweiz aus kostenfrei auf das Konto der belangten Behörde bei der römisch 40 möglich sind. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, in den angefochtenen Bescheid sowie den vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zu Sitz und Rechtsform der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Handelsregisterauszug vom 18.02.2022. Die Höhe der „Entgelte für den Auslandszahlungszahlungsverkehr“ der XXXX ergibt sich aus einem von der belangten Behörde vorgelegten Informationsblatt, wonach bei der genannten Bank auch im SEPA-Raum Überweisungsspesen für Zahlungen aus/in die Schweiz in Höhe von Euro 7,20 anfallen. Die entsprechende Information findet sich auch öffentlich zugänglich auf der Homepage der XXXX ( XXXX ; Zugriff am 21.04.2021; „Entgelte für den Auslandszahlungsverkehr“).Die Höhe der „Entgelte für den Auslandszahlungszahlungsverkehr“ der römisch 40 ergibt sich aus einem von der belangten Behörde vorgelegten Informationsblatt, wonach bei der genannten Bank auch im SEPA-Raum Überweisungsspesen für Zahlungen aus/in die Schweiz in Höhe von Euro 7,20 anfallen. Die entsprechende Information findet sich auch öffentlich zugänglich auf der Homepage der römisch 40 ( römisch 40 ; Zugriff am 21.04.2021; „Entgelte für den Auslandszahlungsverkehr“). Dass die belangte Behörde diese Gebühren dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin anlastet, diese sich aber weigert, sie zu übernehmen, ergibt sich einerseits aus dem im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter) und der belangten Behörde, andererseits aus den im Akt einliegenden Rückstandsaufstellungen gemäß § 64 ASVG. Diese Feststellungen werden auch weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin bestritten. Dass die belangte Behörde diese Gebühren dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin anlastet, diese sich aber weigert, sie zu übernehmen, ergibt sich einerseits aus dem im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter) und der belangten Behörde, andererseits aus den im Akt einliegenden Rückstandsaufstellungen gemäß Paragraph 64, ASVG. Diese Feststellungen werden auch weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin bestritten. Die laufenden Informationen der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer spesenfreien Überweisung auf ein Konto der belangten Behörde bei einer anderen Bank ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schriftverkehr, der auszugsweise in den Verfahrensgang aufgenommen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur rechtlichen Qualifikation des Bescheides Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2022 wurde im Spruch normiert: „Die (Beschwerdeführerin) ist seit dem 03.10.2019 verpflichtet, bei jeder Überweisung der allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen an die Österreichische Gesundheitskasse bis zum 15. des auf die Überweisung folgenden Monat, auch die anfallenden Bankspesen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen“. Die belangte Behörde bezog sich diesbezüglich auf § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG. Dieser lautet:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2022 wurde im Spruch normiert: „Die (Beschwerdeführerin) ist seit dem 03.10.2019 verpflichtet, bei jeder Überweisung der allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen an die Österreichische Gesundheitskasse bis zum 15. des auf die Überweisung folgenden Monat, auch die anfallenden Bankspesen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen“. Die belangte Behörde bezog sich diesbezüglich auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG. Dieser lautet: „Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: (…)„Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: (…) 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (…)“ Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2022 ist daher als Feststellungsbescheid zu qualifizieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, VwGH Ra 2021/09/0215). Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2022 ist daher als Feststellungsbescheid zu qualifizieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt vergleiche etwa VwGH 18.11.2021, VwGH Ra 2021/09/0215). In § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, auf den sich die belangte Behörde bezieht, ist die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag einer Partei ausdrücklich vorgesehen, somit wäre das vom Verwaltungsgerichtshof definierte Erfordernis („wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheids im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist“) auf den ersten Blick erfüllt. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall kein Antrag eines Versicherten oder des Dienstgebers vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einem Email vom 08.10.2021 davon sprach, „das (gemeint: die Frage der Umwälzung der Bankspesen) gerichtlich klären (
- zu)lassen und damit für beide Seiten Rechtssicherheit (
- zu)haben“, doch ist dies aus Sicht der erkennenden Richterin nicht als formeller Antrag zu verstehen. In Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, auf den sich die belangte Behörde bezieht, ist die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag einer Partei ausdrücklich vorgesehen, somit wäre das vom Verwaltungsgerichtshof definierte Erfordernis („wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheids im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist“) auf den ersten Blick erfüllt. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall kein Antrag eines Versicherten oder des Dienstgebers vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einem Email vom 08.10.2021 davon sprach, „das (gemeint: die Frage der Umwälzung der Bankspesen) gerichtlich klären (
- zu)lassen und damit für beide Seiten Rechtssicherheit (
- zu)haben“, doch ist dies aus Sicht der erkennenden Richterin nicht als formeller Antrag zu verstehen. Auch wenn § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG daher keine Anwendung findet, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides damit noch nicht automatisch rechtswidrig, enthält § 410 Abs. 1 ASVG („insbesondere“) doch nur eine demonstrative Aufzählung und findet sich in Abs. 1 eine Generalklausel, wonach der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt. Die belangte Behörde ist immer (unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises) berechtigt, in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem ASVG in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzulegen (Sonntag (Hrsg), ASVG, Jahreskommentar 2021, § 410 Rz 7).Auch wenn Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG daher keine Anwendung findet, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides damit noch nicht automatisch rechtswidrig, enthält Paragraph 410, Absatz eins, ASVG („insbesondere“) doch nur eine demonstrative Aufzählung und findet sich in Absatz eins, eine Generalklausel, wonach der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt. Die belangte Behörde ist immer (unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises) berechtigt, in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem ASVG in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzulegen (Sonntag (Hrsg), ASVG, Jahreskommentar 2021, Paragraph 410, Rz 7). In § 58 Abs. 2 ASVG ist vorgesehen, dass der Dienstgeber die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen hat. Die Vorschreibung der Überweisungsgebühr ergibt sich daher aus dem ASVG und ist die belangte Behörde folglich berechtigt, nach der Generalklausel des § 410 Abs. 1 ASVG darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides ist daher ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, wenn auch nicht in der von der belangten Behörde zitierten Norm der Z 7 des § 410 Abs. 1 ASVG.In Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist vorgesehen, dass der Dienstgeber die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen hat. Die Vorschreibung der Überweisungsgebühr ergibt sich daher aus dem ASVG und ist die belangte Behörde folglich berechtigt, nach der Generalklausel des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides ist daher ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, wenn auch nicht in der von der belangten Behörde zitierten Norm der Ziffer 7, des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG. Dazu ist schließlich weiters festzuhalten, dass ein Feststellungsbescheid grundsätzlich nur erlassen werden kann, um das Bestehen bzw. das Nichtbestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses verbindlich festzustellen (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/05/0165). Es wurde zwar bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019, XXXX , bzw. dem diesen Bescheid bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020, GZ. I413 2224773-1/3E festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die für die bei der Überweisung der Beiträge anfallenden Bankspesen zu tragen hat. Nachdem aber alleine der Spruch des Bescheides normative Wirkung entfaltet und im Spruch des Bescheides vom 15.07.2019 die Beschwerdeführerin nur verpflichtet wurde, den Rückstand per 15.07.2019 auf dem Beitragskonto in Höhe von EUR 29,68 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % zu bezahlen, wurde damit die Frage der Begleichung der Bankspesen bei der Überweisung der Beiträge an die ÖGK nach dem 15.07.2019 jedenfalls nicht verbindlich festgestellt. Dazu ist schließlich weiters festzuhalten, dass ein Feststellungsbescheid grundsätzlich nur erlassen werden kann, um das Bestehen bzw. das Nichtbestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses verbindlich festzustellen vergleiche VwGH 26.11.1991, 91/05/0165). Es wurde zwar bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019, römisch 40 , bzw. dem diesen Bescheid bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020, GZ. I413 2224773-1/3E festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die für die bei der Überweisung der Beiträge anfallenden Bankspesen zu tragen hat. Nachdem aber alleine der Spruch des Bescheides normative Wirkung entfaltet und im Spruch des Bescheides vom 15.07.2019 die Beschwerdeführerin nur verpflichtet wurde, den Rückstand per 15.07.2019 auf dem Beitragskonto in Höhe von EUR 29,68 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % zu bezahlen, wurde damit die Frage der Begleichung der Bankspesen bei der Überweisung der Beiträge an die ÖGK nach dem 15.07.2019 jedenfalls nicht verbindlich festgestellt. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung eines Feststellungsbescheides befugt. 3.2. Zu den Vorbringen der Verfahrensparteien: Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 03.10.2019 verpflichtet ist, „bei jeder Überweisung der allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen an die Österreichische Gesundheitskasse bis zum 15. des auf die Überweisung folgenden Monat auch die anfallenden Bankspesen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen“. Dies begründete die belangte Behörde mit einem Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG (wonach der Dienstgeber die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten einzuzahlen hat) und dem Umstand, dass die Schweiz nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 260/2012 falle. Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 03.10.2019 verpflichtet ist, „bei jeder Überweisung der allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen an die Österreichische Gesundheitskasse bis zum 15. des auf die Überweisung folgenden Monat auch die anfallenden Bankspesen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen“. Dies begründete die belangte Behörde mit einem Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG (wonach der Dienstgeber die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten einzuzahlen hat) und dem Umstand, dass die Schweiz nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 260 aus 2012, falle. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Schweiz unter die Verordnung 260/2012 falle, so dass die „Gebührenbelastung für die Beschwerdeführerin“ weggefallen sei. Bei anderen Überweisungen, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls in Euro an Konten der XXXX getätigt habe, seien keine Spesen verrechnet worden. Der Beschwerde beigelegte Emails zweier Geschäftspartner der Beschwerdeführerin würden dies bestätigen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie keine Ermittlungen dazu angestellt habe, dass die Schweiz unter die Verordnung 260/2012 falle und die XXXX daher keine Gebühren hätte einheben dürfen bzw. diese nicht der Beschwerdeführerin weiterverrechnet hätten werden dürfen. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Schweiz unter die Verordnung 260 aus 2012, falle, so dass die „Gebührenbelastung für die Beschwerdeführerin“ weggefallen sei. Bei anderen Überweisungen, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls in Euro an Konten der römisch 40 getätigt habe, seien keine Spesen verrechnet worden. Der Beschwerde beigelegte Emails zweier Geschäftspartner der Beschwerdeführerin würden dies bestätigen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie keine Ermittlungen dazu angestellt habe, dass die Schweiz unter die Verordnung 260 aus 2012, falle und die römisch 40 daher keine Gebühren hätte einheben dürfen bzw. diese nicht der Beschwerdeführerin weiterverrechnet hätten werden dürfen. 3.3. Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes: Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, im konkreten Fall die Beschwerdeführerin, die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die Kosten für die Überweisung von einem Schweizer Konto auf das Konto der belangten Behörde bei der XXXX sind daher von der Beschwerdeführerin zu tragen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber, im konkreten Fall die Beschwerdeführerin, die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die Kosten für die Überweisung von einem Schweizer Konto auf das Konto der belangten Behörde bei der römisch 40 sind daher von der Beschwerdeführerin zu tragen. Soweit in der Beschwerde eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, das von der XXXX verlangte Entgelt für die Überweisung aus der Schweiz zu übernehmen, mit dem Argument verneint wird, dass es der Bank rechtlich gar nicht zustehe, derartige Gebühren zu verrechnen, verkennt sie die Rechtslage. Die Schweiz ist, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht wiederholt vorgebracht wurde, Mitglied des SEPA-Zahlungsverkehrsverfahrens. Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA umfasst neben der gesamten EU auch die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt. Grundlage des SEPA-Zahlungsverkehrsverfahrens ist die Verordnung Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009.Soweit in der Beschwerde eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, das von der römisch 40 verlangte Entgelt für die Überweisung aus der Schweiz zu übernehmen, mit dem Argument verneint wird, dass es der Bank rechtlich gar nicht zustehe, derartige Gebühren zu verrechnen, verkennt sie die Rechtslage. Die Schweiz ist, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht wiederholt vorgebracht wurde, Mitglied des SEPA-Zahlungsverkehrsverfahrens. Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA umfasst neben der gesamten EU auch die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt. Grundlage des SEPA-Zahlungsverkehrsverfahrens ist die Verordnung Nr. 260 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,. Die Regelung zur Gebührengleichheit findet sich aber nicht in der genannten Verordnung, die von der Beschwerdeführerin immer wieder zitiert wird, sondern in Art 3 Abs. 1 der Verordnung 2021/1230 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021: „Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.“Die Regelung zur Gebührengleichheit findet sich aber nicht in der genannten Verordnung, die von der Beschwerdeführerin immer wieder zitiert wird, sondern in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung 2021/1230 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021: „Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.“ Diese Verordnung gilt für den EU-Raum und wurde auch in den EWR-Acquis übernommen. In Bezug auf Staaten außerhalb der EU/des EWR, wie etwa die Schweiz, kommt dagegen das Prinzip der Gebührengleichheit nicht zur Anwendung, auch wenn sie am SEPA-Zahlungsverkehrsverfahren teilnehmen. Daher sind diesbezüglich auch andere Entgelte zulässig. Wenn in der Beschwerde auf das Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom 20.12.2017, OGH 10Ob36/17t, verwiesen und erklärt wird, es handle sich um einen „ähnlich gelagerten Fall“, ist dem entgegenzuhalten, dass sich sowohl Sachverhalt wie auch Rechtsfrage vollkommen unterscheiden. Der OGH hatte über eine Klausel eines Eisenbahnverkehrsunternehmens mit Sitz in Deutschland zu entscheiden, wonach Voraussetzung für einen SEPA‑Lastschrifteinzug von Zahlungen ein Wohnsitz in Deutschland sei. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist Art 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA‑Verordnung) dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA‑Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kreditkarte zugelassen wird?“ In dem in der Beschwerde angesprochenen Verfahren ging es daher keineswegs um die Frage der Gebührenvorschreibung und handelte es sich auch um einen rein auf Mitgliedstaaten bezogenen Sachverhalt, so dass daraus nichts für den gegenständlichen Fall gewonnen werden kann. Wenn in der Beschwerde auf das Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom 20.12.2017, OGH 10Ob36/17t, verwiesen und erklärt wird, es handle sich um einen „ähnlich gelagerten Fall“, ist dem entgegenzuhalten, dass sich sowohl Sachverhalt wie auch Rechtsfrage vollkommen unterscheiden. Der OGH hatte über eine Klausel eines Eisenbahnverkehrsunternehmens mit Sitz in Deutschland zu entscheiden, wonach Voraussetzung für einen SEPA‑Lastschrifteinzug von Zahlungen ein Wohnsitz in Deutschland sei. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist Artikel 9, Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, (SEPA‑Verordnung) dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA‑Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kreditkarte zugelassen wird?“ In dem in der Beschwerde angesprochenen Verfahren ging es daher keineswegs um die Frage der Gebührenvorschreibung und handelte es sich auch um einen rein auf Mitgliedstaaten bezogenen Sachverhalt, so dass daraus nichts für den gegenständlichen Fall gewonnen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist es aus Sicht der erkennenden Richterin auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin, die seit mehr als vier Jahren wiederholt von der belangten Behörde auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Beiträge auf ein Konto bei einer anderen Bank einzuzahlen, bei welcher keine Gebühren anfallen würden, diese Möglichkeit nicht nutzte. In der Beschwerde wurde zudem gefordert, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegenständlich handelt es sich aber nicht um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, sondern um eine Beschwerde gegen einen Bescheid und somit um Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, denen gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt wird.In der Beschwerde wurde zudem gefordert, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegenständlich handelt es sich aber nicht um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, sondern um eine Beschwerde gegen einen Bescheid und somit um Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, denen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall der Sachverhalt unbestritten feststand und sich aus dem Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten ließ. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall der Sachverhalt unbestritten feststand und sich aus dem Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten ließ. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2253550.1.00