Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 4Art. 130§ 31§ 6§ 414§ 13Art. 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlI404 2250254-1 Spruch, I404 2250254-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch in den Rechtsgrundlagen die Wortfolge „§ 13 Abs. 3 und Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF“ entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch in den Rechtsgrundlagen die Wortfolge „§ 13 Absatz 3 und Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF“ entfällt. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ersuchte die Sozialversicherung der Selbständigen (in Folge: SVS) mit Schreiben vom 25.01.2021 unter Bezugnahme auf ein Schreiben der SVS XXXX vom 27.11.2020, um die Übermittlung eines bekämpfbaren Bescheides, wonach die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel dem ASVG unterliegen würde. Dies sei nämlich nicht nur rechtlich falsch, sondern auch geschäftsschädigend. Die SVS leitete diesen Antrag an die Österreichische Gesundheitskasse (in Folge: belangte Behörde) weiter.
- Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ersuchte die Sozialversicherung der Selbständigen (in Folge: SVS) mit Schreiben vom 25.01.2021 unter Bezugnahme auf ein Schreiben der SVS römisch 40 vom 27.11.2020, um die Übermittlung eines bekämpfbaren Bescheides, wonach die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel dem ASVG unterliegen würde. Dies sei nämlich nicht nur rechtlich falsch, sondern auch geschäftsschädigend. Die SVS leitete diesen Antrag an die Österreichische Gesundheitskasse (in Folge: belangte Behörde) weiter.
- Mit Schreiben vom 29.11.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seine Tätigkeit schriftlich zu konkretisieren und mitzuteilen, für welche Auftraggeber er in welchen Zeiträumen tätig gewesen sei.
- Mit Schreiben vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er eine schriftliche Bestätigung mit sachlicher Begründung wolle, aus der er entnehmen können, ob der „Selbstständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbstständiger Unternehmer oder ein unselbstständiger Dienstnehmer sei. Selbstverständlich würde er keine Auftraggeber bekannt geben.
- Mit „Verbesserungsauftrag“ vom 01.12.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zweiwöchiger Frist die Namen und Anschriften seiner Auftraggeber sowie die Zeiträume, in denen er für diese Auftraggeber tätig gewesen sei, bekannt zu geben, andernfalls der Antrag als unbestimmt zurückgewiesen werde.
- Mit Schreiben vom 04.12.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass nicht die Feststellung der Pflichtversicherung beantragt worden sei, sondern nur ein bekämpfbarer Bescheid darüber, ob die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel dem ASVG unterliegen würde. Es sei daher nicht erforderlich, irgendwelche Angaben zu Auftraggebern zu machen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.01.2021
§ 4Abs. 1 und 2 sowie § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG i
Vm § 13 Abs. 3 und Abs. 6 AVG zurück, da der Antrag zu unbestimmt und damit mangelhaft sei.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.01.2021
Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 6, AVG zurück, da der Antrag zu unbestimmt und damit mangelhaft sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung beantragt habe, sondern einen Bescheid darüber angefragt habe, ob die Tätigkeit als Kraftfahrer dem ASVG unterliege. Zudem stellte er einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welcher nicht näher begründet wurde.
- Mit Schreiben vom 05.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 04.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass von ihm im gegenständlichen Fall die abstrakt gehaltene, einem Rechtsgutachten nahekommende, Feststellung, ob der „Selbständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbständiger Unternehmer oder ein unselbständiger Dienstnehmer sei, und keine Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf einen bestimmten Dienstgeber und einen bestimmten Dienstnehmer begehrt werde, im Sinne näher dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur nicht zulässig sei.
- Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2022 an, dass die Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes zu dieser Causa falsch sei, da die Behauptung der belangten Behörde, dass der „Selbständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ dem ASVG unterliege, massiv geschäftsschädigend und daher eine Einschränkung der europarechtlich garantierten Erwerbsfreiheit sei. Auch sei es nicht zutreffend, dass eine Wiederholung eines Gesetzeswortlautes gefordert werde, denn es gäbe kein Gesetz, welches klar besage, dass die genannte Tätigkeit dem ASVG unterliege. Dazu beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer Reihe von Zeugen, die Abhaltung einer Verhandlung sowie erneut die Gewährung von Verfahrenshilfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 25.01.2021 die bescheidmäßige Feststellung, ob der „Selbstständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“, ein selbstständiger Unternehmer oder ein unselbstständiger Dienstnehmer ist. 1.
- Der Beschwerdeführer bezog sich bei seinem Feststellungsbegehren auf keine konkrete Tätigkeit bei einem bestimmten Auftraggeber/Dienstgeber oder auf einen bestimmten Zeitraum.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 25.01.2021, 29.11.2021, 04.12.2021, 20.03.2022 sowie im Beschwerdeschriftsatz.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden. 3.2. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:3.2. Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: …
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, … Versicherungszuordnung auf Antrag § 412e. Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 412 e, Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die Paragraphen 412 b und 412 c sind sinngemäß anzuwenden. § 194b GSVG lautet wie folgt:Paragraph 194 b, GSVG lautet wie folgt: Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung § 194b. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.Paragraph 194 b, Der Versicherungsträger hat die Paragraphen 412 a bis 412 e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:
- Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen §
- …Paragraph 13, …
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. …
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. 3.2.
- Anwendung auf den Beschwerdefall: 3.2.2.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Frage, ob der „Selbstständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbstständiger Unternehmer oder ein unselbstständiger Dienstnehmer ist, zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf § 13 Abs. 3 und 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz gestützt und in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich und
§ 13Abs.
6 AVG zu unbestimmt sei. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Paragraph 13, Absatz 3 und 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz gestützt und in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich und
Paragraph 13, Absatz 6, AVG zu unbestimmt sei. Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach § 13 Abs 3 AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH vom 25.07.2013, Zl. XXXX ). Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche VwGH vom 25.07.2013, Zl. römisch 40 ). Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern VwGH vom 15.05.2013, Zl. XXXX ).Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern VwGH vom 15.05.2013, Zl. römisch 40 ). Beim verfahrensgegenständlichen Antrag sieht weder das ASVG noch das AVG ausdrücklich bestimmte Angaben für den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vor. Auch ist nicht unklar, was der Beschwerdeführer begehrt. Ein Verbesserungsantrag gem. § 13 Abs. 3 AVG kommt daher hier nicht in Frage.Beim verfahrensgegenständlichen Antrag sieht weder das ASVG noch das AVG ausdrücklich bestimmte Angaben für den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vor. Auch ist nicht unklar, was der Beschwerdeführer begehrt. Ein Verbesserungsantrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt daher hier nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des VwGH findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb
§ 13Abs.
6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN). Dies trifft auf den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers nicht zu.Nach der Rechtsprechung des VwGH findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb
Paragraph 13, Absatz 6, AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN). Dies trifft auf den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers nicht zu. Nach Ansicht der erkennenden Richterin stellen daher die §§ 13 Abs. 3 und Abs. 6 AVG für die vorliegende Zurückweisung des Antrages nicht die passenden rechtlichen Grundlagen dar.Nach Ansicht der erkennenden Richterin stellen daher die Paragraphen 13, Absatz 3 und Absatz 6, AVG für die vorliegende Zurückweisung des Antrages nicht die passenden rechtlichen Grundlagen dar. 3.2.2.
- "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134). Hat die Behörde den Antrag zurückgewiesen, ist daher Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0045).3.2.2.
- "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache vergleiche VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134). Hat die Behörde den Antrag zurückgewiesen, ist daher Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0045). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG kann jedoch die Berufungsbehörde zum Ergebnis kommen, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen oder anders zu begründen ist (vgl. VwGH
- 1980, 3373/78;
- 1995, 94/11/0178;
- 1996, 95/07/0231). Der Berufungsbehörde steht es zu, unter Wahrung des Parteiengehörs ihre rechtlichen Erwägungen an die Stelle jener zu setzen, die von der Unterbehörde angestellt wurden (VwGH
- 2005, 2002/18/0068) und bei der Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhalts unter die maßgebliche Verwaltungsvorschrift andere Wege zu gehen (VwGH
- 1999, 99/05/0136), dh die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auszutauschen (VwGH
- 2001, 2000/03/0373;
- 2000, 98/09/0206). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG kann jedoch die Berufungsbehörde zum Ergebnis kommen, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen oder anders zu begründen ist vergleiche VwGH
- 1980, 3373/78;
- 1995, 94/11/0178;
- 1996, 95/07/0231). Der Berufungsbehörde steht es zu, unter Wahrung des Parteiengehörs ihre rechtlichen Erwägungen an die Stelle jener zu setzen, die von der Unterbehörde angestellt wurden (VwGH
- 2005, 2002/18/0068) und bei der Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhalts unter die maßgebliche Verwaltungsvorschrift andere Wege zu gehen (VwGH
- 1999, 99/05/0136), dh die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auszutauschen (VwGH
- 2001, 2000/03/0373;
- 2000, 98/09/0206). Nichts Anderes muss nach Ansicht der erkennenden Richterin auch für das Verfahren vor dem BVwG gelten. Sohin war zu prüfen, ob der Antrag des Beschwerdeführers auch ohne Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG zu Recht zurückgewiesen wurde.Nichts Anderes muss nach Ansicht der erkennenden Richterin auch für das Verfahren vor dem BVwG gelten. Sohin war zu prüfen, ob der Antrag des Beschwerdeführers auch ohne Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht zurückgewiesen wurde. 3.2.2.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag begehrte die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis bzw. ein Anspruch besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68).3.2.2.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag begehrte die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis bzw. ein Anspruch besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 68). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/09/0215).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides vergleiche etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/09/0215). Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw. „Rechtsverfolgung“ darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 75). Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Dabei schließt nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken. Ferner ist dies nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des "Rechtsweges" vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vgl. auch VwSlg 13.732 A/1992 verst. Sen.) auch zumutbar und dieser damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 79 mHa Funk, ÖJZ 1972, 35; vgl. auch VwSlg 7017 F/1995; Achatz, NZ 1988, 216ff; Antoniolli/Koja 549).Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw. „Rechtsverfolgung“ darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 75). Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Dabei schließt nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken. Ferner ist dies nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des "Rechtsweges" vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vergleiche auch VwSlg 13.732 A/1992 verst. Sen.) auch zumutbar und dieser damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 79 mHa Funk, ÖJZ 1972, 35; vergleiche auch VwSlg 7017 F/1995; Achatz, NZ 1988, 216ff; Antoniolli/Koja 549). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer „Feststellung“ führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene „Feststellungen“ sind somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139). Der VwGH hat beispielsweise ausgesprochen, dass Feststellungen über die Arbeitslosenversicherungspflicht eines durch bestimmte Definitionsmerkmale beschriebenen, veränderbaren Personenkreises ohne Feststellung der Versicherungspflicht in bezug auf bestimmte Dienstnehmer in den Vorschriften über die Befugnis der Krankenversicherungsträger zur Erlassung von Bescheiden über die Arbeitslosenversicherungspflicht keine Deckung finden (VwGH vom 18.03.1997, Zl. 95/08/0014).Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer „Feststellung“ führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene „Feststellungen“ sind somit prinzipiell nicht zulässig vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139). Der VwGH hat beispielsweise ausgesprochen, dass Feststellungen über die Arbeitslosenversicherungspflicht eines durch bestimmte Definitionsmerkmale beschriebenen, veränderbaren Personenkreises ohne Feststellung der Versicherungspflicht in bezug auf bestimmte Dienstnehmer in den Vorschriften über die Befugnis der Krankenversicherungsträger zur Erlassung von Bescheiden über die Arbeitslosenversicherungspflicht keine Deckung finden (VwGH vom 18.03.1997, Zl. 95/08/0014). 3.2.2.
- Mit seinem allgemeinen Feststellungsbegehren, ob der „Selbstständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ als selbstständiger Unternehmer oder als unselbstständiger Dienstnehmer zu qualifizieren ist, ohne sich auf einen bestimmten Dienstgeber/Auftraggeber zu beziehen, begehrt der Beschwerdeführer jedoch eine abstrakte Feststellung, welche auch nicht durch § 410 Abs. 1 ASVG gedeckt ist. 3.2.2.
- Mit seinem allgemeinen Feststellungsbegehren, ob der „Selbstständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ als selbstständiger Unternehmer oder als unselbstständiger Dienstnehmer zu qualifizieren ist, ohne sich auf einen bestimmten Dienstgeber/Auftraggeber zu beziehen, begehrt der Beschwerdeführer jedoch eine abstrakte Feststellung, welche auch nicht durch Paragraph 410, Absatz eins, ASVG gedeckt ist. Ebenso wenig besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich als Kraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug tätig geworden sein oder tätig werden, so steht es dem Beschwerdeführer frei, die Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu beantragen und im Falle einer Ablehnung der beantragten Einbeziehung in die Sozialversicherung eine bescheidmäßige Feststellung zu begehren. Im Falle der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit durch den Beschwerdeführer ist der Rechtsschutz somit jedenfalls sichergestellt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass mit
- 2017 auch ein neues Verfahren zur Versicherungszuordnung in Kraft getreten ist (siehe dazu §§ 412a ff ASVG und § 194b GSVG). Für Fälle der Versicherungszuordnung zum GSVG wird der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. An das Feststellungsergebnis sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVS und das Finanzamt gebunden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass mit
- 2017 auch ein neues Verfahren zur Versicherungszuordnung in Kraft getreten ist (siehe dazu Paragraphen 412 a, ff ASVG und Paragraph 194 b, GSVG). Für Fälle der Versicherungszuordnung zum GSVG wird der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. An das Feststellungsergebnis sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVS und das Finanzamt gebunden. Da somit im gegenständlichen Fall weder eine gesetzliche Grundlage zur Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheides vorliegt, noch ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides gegeben ist, hat die belangte Behörde im Ergebnis den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. 3.2.2.
- Mit Schreiben vom 04.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die abstrakt gehaltene, einem Rechtsgutachten nahekommende, Feststellung, ob der „Selbständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbständiger Unternehmer oder ein unselbständiger Dienstnehmer sei, und keine Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf einen bestimmten Dienstgeber und einen bestimmten Dienstnehmer begehrt werde, im Sinne näher dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur nicht zulässig sei. Entgegen der Begründung der belangten Behörde, welche den Antrag des Beschwerdeführers wegen Unbestimmtheit
§ 13Abs.
6 AVG zurückgewiesen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht daher die Begründung der zurückweisenden Entscheidung iSd umseits dargestellten Judikatur und unter Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers dahingehend abändern, dass die Rechtsgrundlage der Zurückweisung nunmehr die allgemeine Unzulässigkeit abstrakt gehaltener Feststellungsbegehren darstellt. 3.2.2.5. Mit Schreiben vom 04.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die abstrakt gehaltene, einem Rechtsgutachten nahekommende, Feststellung, ob der „Selbständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbständiger Unternehmer oder ein unselbständiger Dienstnehmer sei, und keine Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf einen bestimmten Dienstgeber und einen bestimmten Dienstnehmer begehrt werde, im Sinne näher dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur nicht zulässig sei. Entgegen der Begründung der belangten Behörde, welche den Antrag des Beschwerdeführers wegen Unbestimmtheit
Paragraph 13, Absatz 6, AVG zurückgewiesen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht daher die Begründung der zurückweisenden Entscheidung iSd umseits dargestellten Judikatur und unter Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers dahingehend abändern, dass die Rechtsgrundlage der Zurückweisung nunmehr die allgemeine Unzulässigkeit abstrakt gehaltener Feststellungsbegehren darstellt. 3.3. Zu A) II. Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:3.3. Zu A) römisch zwei. Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe: 3.3.1. Maßgebliche Bestimmung des VwGVG: Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. …
Art. 47Abs.
3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Artikel 47
, Absatz 3, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sieht vor, dass Jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sieht vor, dass Jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des Art. 47 Abs. 3 der GRC und des Art. 6 Abs. 1 EMRK einzelfallbezogen bei einer Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, eine Verfahrensunterstützung zu bewilligen ist, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Frage des wirksamen Zugangs zu den Gerichten können in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH folgende Kriterien zur Prüfung herangezogen werden:
- begründete Erfolgsaussichten des Antragstellers,
- die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen,
- die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und
- die Fähigkeit des Antragstellers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.3.3.
- Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des Artikel 47, Absatz 3, der GRC und des Artikel 6, Absatz eins, EMRK einzelfallbezogen bei einer Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, eine Verfahrensunterstützung zu bewilligen ist, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Frage des wirksamen Zugangs zu den Gerichten können in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH folgende Kriterien zur Prüfung herangezogen werden:
- begründete Erfolgsaussichten des Antragstellers,
- die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen,
- die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und
- die Fähigkeit des Antragstellers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. 3.3.
- Für das gegenständliche Verfahren ist daher anhand dieser Kriterien Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde verfahrensgegenständlich ohne berufsmäßigen Parteienvertreter rechtzeitig bei der richtigen Einbringungsstelle (belangte Behörde) und inhaltlich mit allen wesentlichen Anforderungen (Informationen, Begründungen und Ersuchen/Anträgen) versehen eingebracht. Die Beschwerde war ausführlich begründet und mit Beilagen versehen. Auch sprachlich sind die Einbringen des Beschwerdeführers entsprechend ausformuliert. Aufgrund seiner schriftlichen Ausdrucksweise und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl die Beschwerde, als auch die Replik auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022 alleine fristgerecht bewerkstelligt hat, zeigt er, dass er ohne Unterstützung in der Lage war und ist, seine Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen. Was die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20.03.2022 angesprochene Komplexität der Angelegenheit betrifft, so ist keine komplizierte Sach- oder Rechtslage erkennbar. Auch sind keine Rechtsfragen ersichtlich, die von grundlegender Bedeutung sind. Vielmehr ist die vom Beschwerdeführer begehrte Form eines Feststellungsbescheides nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls unzulässig und sind daher auch keine „begründeten Erfolgsaussichten“ gegeben. Schließlich verwies der Beschwerdeführer im Verfahren zwar auf eine „massive Einschränkung der Erwerbsfreiheit“, behauptete jedoch zu keinem Zeitpunkt, dass diese Einschränkung ihn selbst betreffen würde. Von einer maßgeblichen „Bedeutung des Rechtsstreits“ für den Beschwerdeführer kann daher ebenso wenig ausgegangen werden. Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zur Unzulässigkeit abstrakt gehaltener Feststellungsbegehren und zur den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zur Unzulässigkeit abstrakt gehaltener Feststellungsbegehren und zur den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2250254.1.00