4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im März 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurde gegen ihn nach einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels mit Bescheid vom 02.11.2020 eine Rückkehrentscheidung iVm einem siebenjährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2020 nach Nigeria abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im März 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurde gegen ihn nach einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels mit Bescheid vom 02.11.2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2020 nach Nigeria abgeschoben. Trotz des aufrechten Einreiseverbotes kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und wurde am 15.07.2021 beim Verkauf von Suchtgift betreten. Es folgte eine weitere Verurteilung nach dem SMG und der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2022 von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er wiederholt an, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.), erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Während offener Beschwerdefrist stellte der Beschwerdeführer am 17.03.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.04.2022 entschied. Die Rechtsmittelfrist dieses Bescheides ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2022 bekämpft und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung wegen des nunmehr gestellten Asylantrages unzulässig sei. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt langten am 20.04.2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, wurde dementsprechend von der belangten Behörde festgestellt und im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am 17.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich, ebenso wie die Feststellungen zur Entscheidung darüber und zur Rechtsmittelfrist, aus der Stellungnahme der belangten Behörde mit der Beschwerdevorlage und geht zudem aus dem eingeholten IZR-Auszug hervor. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt ergibt sich, dass zum jetzigen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht (mehr) vorliegen. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und vor Erhebung einer Beschwerde gegen diesen stellte der Beschwerdeführer am 17.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen hat die belangte Behörde zwar bereits entschieden, diese Entscheidung ist allerdings noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus der umseits zitierten hg. Judikatur folgt jedoch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz rechtlich unzulässig ist. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids stellte, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2022 wiederholt angab, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen und dass gegen ihn bereits mit Bescheid vom 02.11.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und dabei über die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria abgesprochen wurde. Infolge des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegen auch die Voraussetzungen für die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids nicht vor, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben war. Der angefochtene Bescheid war jedenfalls im Lichte der gegebenen Verfahrenskonstellation zu beheben und es bleibt der belangten Behörde unbenommen, in einem bei ihr anhängigen Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot, (neuerlich) abzusprechen, wie sie es den getroffenen Feststellungen zufolge auch schon getan hat. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Allgemeinen nicht reversibel ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Allgemeinen nicht reversibel ist European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2253999.1.00
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